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Zürich Sozialversicherungsgericht 25.02.2003 IV.2001.00559

25 février 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,561 mots·~18 min·3

Résumé

Invalidenrente. IV-Stelle hat zu Unrecht gemischte Methode angewandt.Versicherte könnte aber rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Abweisung.

Texte intégral

IV.2001.00559

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Z?nd

Gerichtssekret?r Br?gger

Urteil vom 26. Februar 2003 in Sachen H.___

Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanw?ltin Dr. Ruth Huber Obergasse 34, 8400 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? 1.1???? H.___, geboren 1964, war von 1991 bis Ende 1996 als selbst?ndigerwerbende Reinigerin t?tig (Urk. 8/83). Daneben arbeitete sie vom 22. Oktober 1994 bis zum 31. Oktober 1996 als Office-Aushilfe im Caf? A.___ (Urk. 8/89). Wegen beidseitiger Knieschmerzen sowie Schmerzen im rechten Handgelenk meldete sich die Versicherte am 29. Juli 1997 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue T?tigkeit, Rente) an (Urk. 8/92). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht des Caf? A.___ vom 26. September 1997 (Urk. 8/89) sowie die Arztberichte der Schulthess Klinik, Z?rich, vom 19. August 1997 (Urk. 8/40) und vom 26. M?rz 1998 (Urk. 8/36), von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH f?r Chirurgie, vom 16. September 1997 (Urk. 8/39), von Dr. med. C.___, Spezialarzt f?r Innere Medizin FMH, vom 24. August 1997 (Urk. 8/38) und des Kantonsspitals Winterthur vom 24. Oktober 1997 (Urk. 8/37) ein. Im Weiteren nahm sie am 27. Januar 1998 Abkl?rungen ?ber die selbst?ndige Erwerbst?tigkeit und im Haushalt der Versicherten vor (vgl. Abkl?rungsberichte vom 28. Januar 1998, Urk. 8/82-83) und erkundigte sich bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich nach den von ihr erbrachten Versicherungsleistungen (vgl. Bericht vom 29. Januar 1998, Urk. 8/81). Mit Vorbescheid vom 20. August 1998 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, ihr Leistungsbegehren m?sse abgewiesen werden, da der Invalidit?tsgrad lediglich 11 % betrage (Anteil Erwerbst?tigkeit 50 %, Einschr?nkung 0 %; Anteil Haushalt 50 %, Einschr?nkung 21 %, vgl. Urk. 8/28). 1.2???? Gegen diesen Vorbescheid liess H.___ durch ihre Rechtsvertreterin am 16. November 1998 diverse Einw?nde erheben (Urk. 8/27). Die IV-Stelle holte daraufhin das medizinische Gutachten der Schulthess Klinik vom 4. Mai 1999 ein (Urk. 8/34). Die Berufsberatung der IV-Stelle kl?rte die beruflichen Eingliederungsm?glichkeiten ab und kam in ihrem Schlussbericht vom 7. Januar 2000 zum Ergebnis, dass berufliche Massnahmen nicht angezeigt seien, da es der Versicherten dabei nur darum gehe, ihre vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit nachzuweisen. Unter diesen Umst?nden bleibe nur die Pr?fung der Rentenfrage (Urk. 8/60). Mit Vorbescheid vom 11. Mai 2000 er?ffnete die IV-Stelle der Versicherten, auf das Gesuch um die Gew?hrung beruflicher Massnahmen k?nne nicht weiter eingetreten werden, da sie in ein befristetes Besch?ftigungsprogramm des Arbeitsamtes aufgenommen worden sei (Urk. 8/20). 1.3???? Die Versicherte liess dazu am 30. Juni 2000 Stellung nehmen (Urk. 8/18). Nachdem die IV-Stelle bei der Schulthess Klinik den Erg?nzungsbericht vom 14. Juli 2000 (Urk. 8/33) eingeholt hatte, liess sie die Versicherte von der Fachstelle f?r Psychiatrische Begutachtung des Kantonsspitals Winterthur begutachten (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 2. Mai 2001, Urk. 8/32). Seit dem 8. Juli 2000 arbeitet die Versicherte bei D.___ als Aushilfsverk?uferin mit einem Pensum von rund 50 % (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom 5. Juni 2001, Urk. 8/45b). Mit Verf?gung vom 16. Juli 2001 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten vollumf?nglich ab, da der Invalidit?tsgrad lediglich 11 % betrage (Urk. 2).

2. ????? Gegen diese Verf?gung liess H.___ durch Rechtsanw?ltin Dr. Ruth Huber am 12. September 2001 Beschwerde erheben mit folgenden Antr?gen (Urk. 1 S. 2): 1. Der Beschwerdef?hrerin sei die unentgeltliche Verbeist?ndung zu bewilligen, und es sei ihr die Unterzeichnende als unentgeltliche Beist?ndin beizugeben. 2. Die angefochtene Verf?gung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Versicherte Anspruch auf eine halbe IV-Rente, ev. auf eine Viertelsrente, hat. 3. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen zur Pr?fung der Frage, ob ein H?rtefall im Sinne von Art. 28 Abs. 1bis IVG vorliege. Mit Eingabe vom 21. November 2001 verzichtete die IV-Stelle auf Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 1.3???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 1.4???? Nach Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) wird bei einer versicherten Person, die nur zum Teil erwerbst?tig ist oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeitet, f?r diesen Teil die Invalidit?t nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. War sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG t?tig, so wird die Invalidit?t f?r diese T?tigkeit nach Art. 27 IVV ermittelt. In diesem Fall ist der Anteil der Erwerbst?tigkeit und der T?tigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidit?tsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invalidit?tsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidit?t im Aufgabenbereich gem?ss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Bet?tigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidit?t im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidit?t nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen. ???????? Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV entspricht der Anteil der Erwerbst?tigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung ausge?bten Besch?ftigung im Verh?ltnis zu der im betreffenden Beruf ?blichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ?a? bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidit?t entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invalidit?tsgrade.? ???????? Im Weiteren sind bei der Bemessung der Invalidit?t im erwerblichen Bereich die Vergleichsgr?ssen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausge?bten Teilerwerbst?tigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen). ???????? Ist anzunehmen, dass die versicherte Person im Zeitpunkt der Pr?fung des Rentenanspruches ohne Gesundheitsschaden ganzt?gig erwerbst?tig w?re, so ist die Invalidit?t gem?ss Art. 27bis Abs. 2 IVV ausschliesslich nach den Grunds?tzen f?r Erwerbst?tige (Art. 28 Abs. 2 IVG) zu bemessen. 1.5???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2. 2.1 ??? Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdef?hrerin zu 50 % als Erwerbst?tige und zu 50 % als Hausfrau zu qualifizieren sei. Im erwerblichen Bereich sei es ihr m?glich, die T?tigkeit als Office-Aushilfe uneingeschr?nkt auszuf?hren, womit sie keine Einkommenseinbusse erleide. In der Haushaltf?hrung bestehe eine Einschr?nkung von 21 %, womit der Invalidit?tsgrad gesamthaft 11 % betrage und der Rentenanspruch zu verneinen sei (Urk. 2 = Urk. 8/1). 2.2???? Die Beschwerdef?hrerin liess zur Begr?ndung ihrer Beschwerde geltend machen, es sei unzutreffend, dass sie als Teilerwerbst?tige und Hausfrau im Verh?ltnis 50 % zu 50 % zu qualifizieren sei. Sie sei vor Eintritt des Gesundheitsschadens auch mit den Kindern zu 100 % erwerbst?tig gewesen und w?re dies auch weiterhin. Die einzige T?tigkeit, welche sie noch aus?ben k?nne, sei diejenige einer Kassiererin in einem Grossbetrieb, wobei sie aber von s?mtlichen schweren Schlepp- und Trag- sowie Auff?llarbeiten dispensiert werden m?sse. Mit dieser effektiv von ihr ausge?bten Arbeit erziele sie ein monatliches Einkommen von Fr. 1'967.-- brutto bzw. Fr. 1'777.-- netto. Der Jahreslohn betrage damit Fr. 23'101.-- (13 x Fr. 1'777.--). Bei der Festlegung des Invalideneinkommens sei von diesem konkret erzielten Lohn auszugehen. Ein Mehrverdienst sei gesundheitsbedingt nicht m?glich. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 50'000.-- pro Jahr ergebe sich somit ein Invalidit?tsgrad von 53,78 %. Wenn man von der Annahme ausginge, die Beschwerdef?hrerin w?re zu 50 % im Haushalt t?tig, so ergebe sich in diesem Bereich richtigerweise eine Einschr?nkung von 52,4 % (Urk. 1).

3. 3.1???? Gem?ss dem Gutachten der Schulthess Klinik vom 4. Mai 1999 (Urk. 8/34) leidet die Beschwerdef?hrerin unter einer beginnenden Femoropatellaarthrose beidseits sowie Arthralgie beider Handgelenke mit Lokalisation im Bereiche des Karpometakarpal-Gelenkes 2. Im Haushalt bestehe eine Arbeitsf?higkeit von 70 %, im Reinigungsdienst bis auf Weiteres eine solche von 50 % und bei einer sitzenden T?tigkeit sei die Beschwerdef?hrerin zu 100 % arbeitsf?hig. Im Erg?nzungsbericht vom 14. Juli 2000 (Urk. 8/33) nahm die Schulthess Klinik zu den Einw?nden Stellung, wonach sich die attestierte Arbeitsf?higkeit nicht habe realisieren lassen. Dazu hielt sie zun?chst fest, dass die verordnete Gymnastik von der Beschwerdef?hrerin nicht gen?gend konsequent durchgef?hrt worden sei; es sei auch nicht klar, ob sie die das Handgelenk stabilisierende Manschette bei der Arbeit getragen habe. Ausserdem liessen sich die Beschwerden aus rheumatologischer-orthop?discher Sicht nicht vollumf?nglich erkl?ren, weshalb eine psychosomatische oder psychiatrische Abkl?rung vorzunehmen sei. 3.2???? Laut dem psychiatrischen Gutachten des Kantonsspitals Winterthur vom 2. Mai 2001 (Urk. 8/32) liegt bei der Beschwerdef?hrerin eine leicht (bis m?ssig) ausgepr?gte somatoforme Schmerzst?rung (ICD-10 F.45.4) vor. Sie habe durch eine pathologische Hyperaktivit?t Gef?hle von Trauer und Leid, welche im Zusammenhang mit schweren Belastungen in der ehelichen Beziehung entstanden seien, verdr?ngt. So sei es schliesslich zum Zusammenbruch gekommen. Sie habe in v?llig unvern?nftiger Weise Raubbau an ihrem K?rper betrieben, und auch psychisch sei sie zunehmend ersch?pft gewesen. Heute k?nne sich die Beschwerdef?hrerin wieder mit einem normalen Leistungsniveau einigermassen zufrieden geben, wobei bei ihren Schmerzschilderungen immer noch zu ber?cksichtigen sei, dass sie von einem Leistungsniveau jenseits der gesunden Norm ausgehe. In einer psychodynamischen Betrachtung h?tten bei ihr die Schmerzen die Funktion, sie zu einem bewussten und angemessenen Lebensrhythmus zu zwingen. Nach ihrer anschaulichen Schilderung sei die Beschwerdef?hrerin bei einigen T?tigkeiten im Haushalt eingeschr?nkt. In ihrer T?tigkeit als Kassiererin versp?re sie durch die einseitige Belastung nach etwa vier Stunden schmerzhafte Verspannungen vor allen Dingen im Nacken- und Schulterbereich. Dies sei aber ein durchaus physiologischer Prozess, der mit einer Schmerzkrankheit nichts zu tun habe; vielleicht k?nne sie ihre Belastbarkeit bei der Arbeit verbessern, wenn sie zwischendurch kurze ?bungen zur Muskelentspannung durchf?hre. Ebenso sei es v?llig normal, dass sie ihre langen Arbeitszeiten am Wochenende (10 bzw. 12 Stunden) als enorm anstrengend erlebe. Wenn sie regelm?ssig t?glich arbeiten gehen k?nnte, dann w?re aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitszeit von 5 bis 6 Stunden, bei geeigneten Pausen auch 6 bis 7 Stunden m?glich. Da die Beschwerdef?hrerin aber f?r Haushalt und drei Kinder zu sorgen habe, sei eine Berufst?tigkeit in diesem Ausmass aus sozialen Gr?nden nicht zu realisieren. Die Prognose sei nicht schlecht, da die psychosoziale Situation der Beschwerdef?hrerin sich deutlich stabilisiert habe. Sie habe sich nicht zuletzt dank ihrer Schmerzen mit einem f?r K?rper und Psyche gesunden Tagesablauf arrangiert.

4. 4.1???? Bez?glich der Frage, in welchem Umfang die Beschwerdef?hrerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens erwerbst?tig w?re, gehen die Ansichten der Parteien auseinander. Laut Abkl?rungsbericht Haushalt vom 28. Januar 1998 (Urk. 8/82) hat die Beschwerdef?hrerin in der Zeit ab ca. 1991 bis April 1996 die Kinder durch ein Kinderm?dchen betreuen lassen, womit sie sich vollzeitlich ihrer Erwerbst?tigkeit widmen konnte. Seit April 1996 stehe ihr das Kinderm?dchen, welches sie zu g?nstigen Konditionen habe besch?ftigen k?nnen, nicht mehr zur Verf?gung, weshalb sie angegeben habe, dass sie ab diesem Zeitpunkt auch ohne Behinderung nur noch zu 50 % erwerbst?tig gewesen w?re. Falls der derzeit erwerbslose Ehemann aber keine neue Arbeitsstelle finden k?nne, entspreche es in absehbarer Zeit einer finanziellen Notwendigkeit, dass die Beschwerdef?hrerin wieder zu 100 % erwerbst?tig sein sollte bzw. sogar m?sste. Gegen?ber der Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin gab die Beschwerdef?hrerin an, ohne Behinderung w?re sie mit Sicherheit weiterhin im Reinigungsbereich mit einem 100%-Pensum selbst?ndig erwerbst?tig, wobei sie ein Kinderm?dchen besch?ftigen w?rde. Da sie derzeit aber kein Kinderm?dchen habe und sie ihr 18 Monate altes Kind nicht alleine zu Hause lassen k?nne, sei die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit nur m?glich, wenn ihr Mann nicht arbeite. Es sei nicht verantwortbar, ein solch kleines Kind in eine Krippe zu bringen, und auch die beiden ?lteren Kinder bed?rften noch der elterlichen Betreuung. ???????? Die Beschwerdegegnerin ging zun?chst gest?tzt auf den Abkl?rungsbericht Haushalt davon aus, dass die Beschwerdef?hrerin ohne Gesundheitsschaden zu 50 % erwerbst?tig w?re und zu 50 % den Haushalt f?hren w?rde (vgl. Vorbescheid vom 20. August 1998, Urk. 8/28). Im Feststellungsblatt vom 11. Dezember 1998 (Urk 8/26) hielt die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin dagegen fest, eine Erh?hung der Erwerbst?tigkeit auf 100 % ab Sommer 1998 sei glaubhaft, woran die Sachbearbeiterin auch am 16. Juli 1999 (Urk. 8/22) festhielt. Am 10. Juli 2001 (Urk. 8/2) kam sie dann aber wieder darauf zur?ck, da das psychiatrische Gutachten ergeben habe, dass aufgrund der famili?ren Situation nach der Geburt des dritten Kindes im Sommer 1998 gar keine Vollzeit-Erwerbst?tigkeit m?glich sei. ???????? Insgesamt rechtfertigt sich die Annahme, dass die Beschwerdef?hrerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens wieder zu 100 % erwerbst?tig w?re. Die Beschwerdef?hrerin selbst bestreitet, jemals die Aussage gemacht zu haben, sie w?re ohne Behinderung nur noch zu 50 % erwerbst?tig. Bereits die Abkl?rungsperson der Beschwerdegegnerin hat festgehalten, dass es zumindest in absehbarer Zeit einer finanziellen Notwendigkeit (Arbeitslosigkeit des Ehemanns) entsprechen k?nnte, dass die Beschwerdef?hrerin doch wieder zu 100 % erwerbst?tig sein m?sste. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin vermag daran nichts zu ?ndern, dass die Beschwerdef?hrerin eine volle Erwerbst?tigkeit nur schwer mit der Kinderbetreuung und der Haushaltsf?hrung verbinden kann und sie zumindest bei der Betreuung des 1998 geborenen Kindes der Unterst?tzung einer Drittperson bedarf. 4.2???? Es ist unstrittig und ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdef?hrerin in ihren angestammten T?tigkeiten als Reinigerin vollst?ndig und als Office-Aushilfe zu 50 % arbeitsunf?hig ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdef?hrerin (Urk. 1 S. 8) kann den Akten aber nicht entnommen werden, dass sie "medizinisch zu 50 % erwerbsunf?hig" ist (gemeint ist vermutlich arbeitsunf?hig; die Erwerbsf?higkeit basiert auf dem Vergleich zwischen Validen- und Invalideneinkommen und kann nicht medizinisch festgelegt werden). Vielmehr ist die Beschwerdef?hrerin gem?ss dem Gutachten der Schulthess Klinik vom 4. Mai 1999 (Urk. 8/34) f?r eine sitzende T?tigkeit zu 100 % arbeitsf?hig. Soweit sich diese Arbeitsf?higkeit nicht realisieren l?sst, kann dies aus rheumatologischer-orthop?discher Sicht nicht erkl?rt werden, sondern es ist auf psychische Ursachen zur?ckzuf?hren (vgl. Urk. 8/33). Die Beschwerdef?hrerin ist denn offenbar auch in der Lage, als Kassiererin an einem Tag bis zu 12 Stunden zu arbeiten. Unter diesen Umst?nden ist ?bereinstimmend mit dem psychiatrischen Gutachten des Kantonsspitals Winterthur vom 2. Mai 2001 (Urk. 8/32) davon auszugehen, dass die Beschwerdef?hrerin bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf die ganze Woche mit geeigneten Pausen 6 bis 7 Stunden pro Tag arbeiten kann. Dass die Arbeitszeiten unter Umst?nden nicht optimal auf die Kinderbetreuung abgestimmt werden k?nnen, ist invalidit?tsfremd und kann nicht ber?cksichtigt werden. Geht man von einem m?glichen Pensum von gut 6 Stunden pro Tag aus, ist die Beschwerdef?hrerin in der Lage, 75 % eines ganzen Pensums (41 Stunden pro Woche) als Kassiererin zu leisten. Inklusive 13. Monatslohn und Ferienentsch?digung verdient die Beschwerdef?hrerin bei D.___ pro Stunde Fr. 21.45 (Fr. 17.90 + 8,333 % Anteil 13. Monatslohn + 10,63 % Ferienentsch?digung). Das Jahreseinkommen betr?gt somit Fr. 42'213.60 (Fr. 21.45 x 41 x 48) bei einem 100%-Pensum und dementsprechend bei 75 % Fr. 31'660.20. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 50'000.-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 18'339.80 bzw. ein Invalidit?tsgrad von 36,68 %, weshalb die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf eine Invalidenrente im Ergebnis zu Recht verneint hat und die Beschwerde abzuweisen ist.

5.?????? 5.1???? Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Verbeist?ndung (keine Aussichtslosigkeit des Prozesses, Bed?rftigkeit, notwendige anwaltliche Verbeist?ndung) gem?ss ? 16 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind vorliegend erf?llt (Urk. 1 S. 13 f., Urk. 3/9-10), weshalb der Beschwerdef?hrerin Rechtsanw?ltin Dr. Ruth Huber als unentgeltliche Rechtsbeist?ndin f?r dieses Verfahren zu bestellen ist. 5.2???? Die Entsch?digung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gest?tzt auf ? 10 in Verbindung mit ? 9 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (Abs. 1), wobei ein unn?tiger oder geringf?giger Aufwand nicht ersetzt wird (Abs. 2). Das Gericht setzt die Entsch?digung von Amtes wegen und nach Ermessen fest, wobei es die allenfalls vor dem Entscheid rechtzeitig eingereichte detaillierte Zusammenstellung ?ber Zeitaufwand und die Barauslagen ber?cksichtigt (Abs. 3). 5.3.??? Mit Honorarnote vom 24. Januar 2003 macht Rechtsanw?ltin Dr. Huber f?r Aufwendungen von insgesamt 17,1 Stunden und Fr. 92.40 Barauslagen einen Gesamtbetrag von Fr. 3'413.50 geltend (Urk. 9). Ein derart hoher Aufwand ist vorliegend nicht gerechtfertigt. Wenn auch zu ber?cksichtigen ist, dass die Beschwerdegegnerin nochmals erhebliche Abkl?rungen - namentlich die Einholung des psychiatrischen Gutachtens (Urk. 8/32) - get?tigt hat, konnte sich die Rechtsvertreterin doch bereits im Rahmen des Vorbescheidverfahrens, f?r welches sie ebenfalls als unentgeltliche Rechtsbeist?ndin bestellt worden war, umfassende Aktenkenntnisse aneignen und war weitgehend ?ber den Sachverhalt instruiert. Sodann wurde nur ein Schriftenwechsel durchgef?hrt, und die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen erweisen sich nicht als ausserordentlich komplex. Deshalb erscheint auch im Vergleich mit gleichgelagerten F?llen der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem diesen Umst?nden ad?quaten Aufwand entsprechend eine Entsch?digung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.

Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom 12. September 2001 (Urk. 1) wird der Beschwerdef?hrerin Rechtsanw?ltin Dr. Ruth Huber, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsbeist?ndin f?r das vorliegende Verfahren bestellt. Die Beschwerdef?hrerin und ihre Rechtsvertreterin haben dem Gericht unaufgefordert und ohne Verzug Mitteilung zu machen, wenn die Beschwerdef?hrerin in g?nstige wirtschaftliche Verh?ltnisse gelangt (? 92 ZPO). und erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdef?hrerin, Rechtsanw?ltin Dr. Ruth Huber, Winterthur, wird mit Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entsch?digt. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw?ltin Dr. Ruth Huber unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung sowie an: - die Gerichtskasse 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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