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Zürich Sozialversicherungsgericht 04.02.2003 IV.2001.00547

4 février 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,437 mots·~12 min·4

Résumé

Invaliditätsgrad, Rückweisung zur polydisziplinären Abklärung

Texte intégral

IV.2001.00547

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekret?rin Dall'O

Urteil vom 5. Februar 2003 in Sachen P.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen im Sozialversicherungsrecht und Ausl?nderrecht Solistrasse 2a, 8180 B?lach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? P.___, geboren 1946, ist gelernter Koch und arbeitete zuletzt von 1991 bis 1997 als K?chenchef bei der A.___, "___" (Urk. 7/45, Urk. 7/41/3). Am 15. Oktober 1997 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Wiedereinschulung in die bisherige T?tigkeit) an (Urk. 7/48). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/13, Urk. 7/15-17, Urk. 7/20-22) und ein rheumatologisches Gutachten (Urk. 7/14) ein, zog einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 7/45) bei und liess die beruflichen M?glichkeiten abkl?ren (Urk. 7/32-33, Urk. 7/41/1-4, Urk. 7/43). Mit Vorbescheid vom 30. Mai 2000 wurde dem Versicherten, basierend auf einem Invalidit?tsgrad von 44 %, mit Wirkung ab 1. Oktober 1997 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung in Aussicht gestellt (Urk. 7/10/2), wozu er, vertreten durch lic. iur. Pollux L. Kaldis, Praxis f?r Sozialversicherungsrecht, Z?rich, am 5. September 2000 Einw?nde erhob (Urk. 7/10/1). Am 9. Juli 2001 ergingen die Verf?gungen, mit denen dem Versicherten, basierend auf einem Invalidit?tsgrad von 50 %, mit Wirkung ab 1. Juli 1997 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde (Urk. 7/1, Urk. 7/2 = Urk. 2).

2.?????? Hiegegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch lic. iur. Kaldis, mit Eingabe vom 10. September 2001 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2):

"1. Die Verf?gung der Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2001 sei aufzuheben, soweit sie Versicherungsleistungen von mehr als einer halben Invalidenrente betreffen. ?2. Die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit sie nach weiteren medizinischen und beruflichen Abkl?rungen ?ber den Rentenanspruch befinde. ?3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuf?hren, damit der Beschwerdef?hrer ein Gutachten nachreichen kann. ?4. Dem Beschwerdef?hrer sei bei vollst?ndigem oder teilweisem Obsiegen eine angemessene Parteientsch?digung zu Lasten der Beschwerdegegnerin auszurichten."

Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2001 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 4. Februar 2002 beantragte der Beschwerdef?hrer die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen der von ihm in Auftrag gegebenen psychiatrischen Begutachtung (Urk. 12-13), worauf das Verfahren mit Verf?gung vom 6. Februar 2002 sistiert wurde (Urk. 14). Mit Eingabe vom 18. M?rz 2002 reichte der Beschwerdef?hrer die psychiatrische Stellungnahme (Urk. 17) zu den Akten und nahm dazu Stellung (Urk. 16). Mit Verf?gung vom 25. M?rz 2002 wurde die Sistierung aufgehoben (Urk. 18). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert der ihr angesetzten Frist (Urk. 18), keine Stellung genommen hatte, weshalb Verzicht darauf anzunehmen war, wurde mit Verf?gung vom 16. Mai 2002 der Schriftenwechsel geschlossen.

3.?????? Mit Beschluss vom 16. September 2002 teilte das Gericht dem Beschwerdef?hrer mit, dass es m?glicherweise die Sache zur Vornahme weiterer Abkl?rungen an die Beschwerdegegnerin zur?ckweisen werde, woraus ein geringerer Invalidit?tsgrad als der bisher angenommene resultieren k?nnte (reformatio in peius), und gab dem Beschwerdef?hrer Gelegenheit zur Stellungnahme und zum allf?lligen Beschwerder?ckzug (Urk. 21). Mit Hinweis auf weitere Abkl?rungen ersuchte der Beschwerdef?hrer mehrmals um Fristerstreckung (Urk. 23-26). Mit Eingabe vom 22. Januar 2003 ersuchte der Beschwerdef?hrer sodann um die Sistierung des Verfahrens, um eine erg?nzende medizinische Stellungnahme beibringen zu k?nnen (Urk. 27 S. 1). Eventualiter beantragte er, es seien der konsultierten Psychiaterin Erg?nzungsfragen zu unterbreiten (Urk. 27 S. 2 unten).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

1.2???? Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen ?ber den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung; IVG), die Voraussetzungen f?r den Anspruch auf?? eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Bemessung der Invalidit?t (Art. 28 Abs. 2 IVG) in der Begr?ndung zur angefochtenen Verf?gung zutreffend wiedergegeben (Urk. 7/4 S. 3 f.). Darauf kann verwiesen werden. 1.3???? Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Voraussetzung - sogar f?r die Gesellschaft untragbar (gem. IV-Fachgr.Beschluss v. 24.8.99 gestrichen) (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 1.4???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). 1.5???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2. 2.1???? Strittig und zu pr?fen ist der Invalidit?tsgrad des Beschwerdef?hrers im Zeitraum der verf?gten IV-Rente, mithin ab Juli 1997. 2.2???? In seinem Bericht vom 31. Dezember 1997 stellte Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, "___", Hausarzt des Beschwerdef?hrers, folgende Diagnose (Urk. 7/21 S. 2 Ziff. 3): ?? "-? schwere Coxarthrose links/H?ft-TP 2/97 ?? ?-? schwere Coxarthrose bds., va links ?? ?-? Omarthrose bds. ?? ?-? Adipositas magna" Er attestierte dem Beschwerdef?hrer eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit im bisherigen Beruf als Koch und verwies bez?glich der Fragen zur medizinischen Abkl?rung der Arbeitsf?higkeit und Umschulung auf die C.___ Klinik, "___" (Urk. 7/21 S. 1 Ziff. 1.5 und S. 2 Ziff. 4.1). Am 1. Juli 1999 erkl?rte Dr. B.___, an seiner Beurteilung vom 31. Dezember 1997 habe sich nichts ge?ndert. Der mit Hilfe eines Stockes gehf?hige Beschwerdef?hrer klage nach wie vor ?ber belastungsabh?ngige H?ftschmerzen rechts und Knieschmerzen beidseits, welche ein l?ngeres Stehen verunm?glichten. Dar?ber hinaus sei er auch seitens einer m?ssigen Schulterarthrose k?rperlich eingeschr?nkt (Urk. 7/20/3 S. 2 Ziff. 3 f. = Urk. 7/17). 2.3???? Dr. med. D.___, Oberarzt Orthop?die, C.___ Klinik, "___", diagnostizierte am 19. Februar 1998 einen Status nach H?ft-Arthroplastik links am 28. Februar 1997, Gonarthrose beidseits und beginnende Coxarthrose rechts (Urk. 7/20/2). Er hielt den Beschwerdef?hrer in seinem erlernten Beruf als Koch f?r arbeitsunf?hig, f?r eine sitzende T?tigkeit jedoch ohne Weiteres zu 100 % arbeitsf?hig, wobei der Arbeitsweg einschr?nkend zu erw?hnen sei, der weder zu lang und noch zu anstrengend sein d?rfe (Urk. 7/20 S. 2 Ziff. 1.1). 2.4???? Am 6. Mai 2000 erstattete Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH f?r Rheumaerkrankungen, "___", ein Gutachten im Auftrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/14). Dr. E.___ stellte folgende Diagnosen (Urk. 7/14 S. 5 f. Ziff. 4): ?? ?? "-? Fortgeschrittene dekompensierte Varusgonarthrosen bds. ?? ?-? Beginnende laterale Coxarthrose re, St. n. H?ft-TP li. ? ?-? Periarthropathia humeroscapularis bds. bei ???????? -? leichter Impingementsymptomatik ???????? -? m?glicher leichter Rotatorenmanschettenl?sion bds. ? ?-? Rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei ?????????????????? -? Fehlhaltung ???????? -? Spondylosis hyperostotica mittelthorakal ???????? -? Status nach Deckplattenimpression LWK 1 mit Keilwirbelbildung ? -? Adipositas per magna ? -? Chronische Bronchitis bei Nikotinabusus." Dr. E.___ hielt fest, der Beschwerdef?hrer sei von Seiten des Bewegungsapparates aus rheumatologischer Sicht seit November 1996 in seiner zuletzt ausge?bten T?tigkeit als K?chenchef weiterhin und dauernd zu 100 % arbeitsunf?hig. F?r eine rein sitzende T?tigkeit sei er von Seiten des Bewegungsapparates theoretisch gesehen zu 100 % arbeitsf?hig, wobei je nach Arbeitsweg eine gewisse Einschr?nkung m?glich sei. Eine Umschulung sei aufgrund der Schulbildung und der ausschliesslichen beruflichen T?tigkeit als Koch wenig geeignet. Eine, falls ?berhaupt mit Erfolg durchf?hrbare, massive Gewichtsreduktion w?rde wegen der ?brigen Probleme von Seiten des Bewegungsapparates an der Gesamtbeurteilung der Arbeitsf?higkeit wenig ?ndern (Urk. 7/14 S. 6 Ziff. 5 f.) 2.5???? Dr. med. F.___, Neurologie FMH, "___", berichtete am 9. November 2000, der Beschwerdef?hrer leide an einem chronifizierten Zervikalsyndrom und Lumbovertebralsyndrom mit entsprechenden Korrelaten klinisch und radiologisch, sowie an einem Karpaltunnelsyndrom beidseits mit entsprechendem Elektromyographie-Korrelat. F?r den Beruf als Koch sei der Beschwerdef?hrer zu 100 % arbeitsunf?hig, hingegen k?nne f?r eine k?rperlich leichte, sitzende T?tigkeit (B?roarbeiten) zun?chst mit einem Pensum von 50 % versuchsweise begonnen werden (Urk. 7/13 S. 2). 2.6???? Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, "___", diagnostizierte in ihrer Stellungnahme an den Vertreter des Beschwerdef?hrers vom 15. M?rz 2002 zus?tzlich zu den bereits gestellten Diagnosen der multiplen Arthrosen in H?ften, Knien sowie unterem R?ckenbereich, ?bergewicht und chronischer Bronchitis aus psychiatrischer Sicht eine anhaltende Schmerzst?rung bei multiplen Arthrosen in H?ften, Knien sowie nach H?ftoperation, wahrscheinlich psychogen verst?rkt (ICD 10: F 45.4), eine schwere depressive Episode mit Suizidalit?t (ICD 10: 32.2) sowie ein Abh?ngigkeitssyndrom von Alkohol und Hypnotika (ICD 10: F 10.25; F 13.25). Sie hielt den Beschwerdef?hrer aufgrund der schweren gesundheitlichen Beeintr?chtigungen von k?rperlicher sowie seelischer Seite, mit einem Verlauf von ?ber sechs Jahren, zu mindestens 80 % f?r dauerhaft arbeitsunf?hig in seinem erlernten Beruf als K?chenchef, aber auch in einem Beruf mit nur leichter k?rperlicher Bet?tigung. Die Depression, die chronischen Schmerzen und die Abh?ngigkeitsproblematik senkten auch die M?glichkeit f?r eine Umschulung auf ein Minimum. Die psychischen Symptome beeintr?chtigten die Auffassungsf?higkeit um Neues zu erlernen und generell die Konzentrations- und Leistungsf?higkeit stark (Urk. 17 S. 5).

3.?????? 3.1???? Aus diesen ?rztlichen Beurteilungen ist mit der Beschwerdegegnerin zu schliessen, dass der Beschwerdef?hrer aus rheumatologisch-orthop?discher Sicht in? einer sitzenden T?tigkeit zu 100 % arbeitsf?hig ist (Urk. 7/20 S. 2 Ziff. 1.1, Urk. 7/14 S. 6 Ziff. 6). Hingegen ist aufgrund des Berichts von Dr. G.___ (Urk. 17) nicht auszuschliessen, dass neben den bisher abgekl?rten somatischen Beschwerden auch psychische Beschwerden vorhanden sein k?nnten. Allerdings kann in Bezug auf die Arbeitsf?higkeit aus psychischer Sicht nicht ohne weiteres auf die Beurteilung von Dr. G.___ abgestellt werden, da diese im Wesentlichen auf den Schilderungen des Beschwerdef?hrers beruhen und sich die angegebenen Diagnosen weniger auf den Diagnose-Katalog beziehungsweise die einzelnen Merkmale der internatinationalen Klassifikation psychischer St?rungen st?tzen. Angesichts dieser Zweifel an der Zuverl?ssigkeit und Schl?ssigkeit der ?rztlichen Feststellungen in Bezug auf die psychischen Beschwerden sind erg?nzende Abkl?rungen vorzunehmen. 3.2???? Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zur?ckweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungen?gend festgestellt wurde (? 26 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gem?ss st?ndiger Rechtsprechung ist in der Regel von der R?ckweisung - da diese das Verfahren verl?ngert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine R?ckweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren ?berhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Pr?fung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungen?gend abgekl?rt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 3.3???? Da sich die vorliegenden Abkl?rungen f?r die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs als unzul?nglich erweisen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit diese die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers polydisziplin?r - vorzugsweise in der hierf?r spezialisierten Abkl?rungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) - abkl?re, den Invalidit?tsgrad anhand eines Einkommensvergleichs ermittle und hernach erneut ?ber den Rentenanspruch verf?ge. Ausgangsgem?ss er?brigt sich die erneut beantragte Verfahrenssistierung (Urk. 27).

4.?????? Eine R?ckweisung der Sache zur weiteren Abkl?rung und neuen Verf?gung gilt nach der Rechtsprechung (ZAK 1987 S. 268 ff. Erw. 5a) als formelles Obsiegen im Sinne von Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. f Satz 3 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Ausgangsgem?ss ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, dem Beschwerdef?hrer eine angemessene Parteientsch?digung auszurichten (? 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit ? 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen). Diese wird unter Ber?cksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.

Das Gericht beschliesst: Der Sistierungsantrag des Beschwerdef?hrers wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

?und erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 9. Juli 2001 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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