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Zürich Sozialversicherungsgericht 20.05.2003 IV.2001.00211

20 mai 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,560 mots·~23 min·2

Résumé

Revision eines Urteils; Vorliegen einer rentenbeeinflussenden Änderung verneint

Texte intégral

IV.2001.00211

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Fehr

Gerichtssekret?rin Malnati Burkhardt

Urteil vom 21. Mai 2003 in Sachen S.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich c/o Reich & Bortoluzzi M?nchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? S.___, geboren 1961, ist gelernter M?belschreiner (Urk. 10/43/57). Er leidet seit Jahren unter R?ckenschmerzen, weshalb er sich 1986 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich einer Umschulung, anmeldete (Urk. 10/42/60). Mit Verf?gung vom 24. Oktober 1989 sprach ihm die Ausgleichskasse des Kantons Z?rich eine Umschulung zum Heimerzieher zu (Urk. 10/14/13), welche er von August 1989 bis Juli 1992 berufsbegleitend bei der A.___ in ___ absolvierte, wo er bereits seit 16. November 1987 im Umfang von 80 % t?tig gewesen war (Urk. 10/40, Urk. 10/41 Ziff. 1, Ziff. 7, Ziff. 10-11). Am 26. Juni 1992 schloss er die Ausbildung mit dem Diplom zum Sozialp?dagogen erfolgreich ab und war weiterhin im Ausmass von 80 % bei der A.___ t?tig (Urk. 10/43/47).

2. 2.1???? Auf Gesuch vom 21. April 1994 (Urk. 10/42) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, S.___ mit Verf?gung vom 6. Januar 1995 basierend auf einem Invalidit?tsgrad von 62 % mit Wirkung ab 1. September 1994 eine halbe Invalidenrente zu, zuz?glich Zusatzrente f?r die Ehefrau (Urk. 10/14/7). 2.2???? Nach Befragung des Versicherten ?ber allf?llige Rentenrevisionsgr?nde (vgl. Fragebogen vom 13. November 1996; Urk. 10/39) und Einholung eines Arbeitgeber- (Urk. 10/38) sowie eines Zwischenberichtes von Hausarzt Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH (Urk. 10/20), verneinte die IV-Stelle mit Verf?gung vom 23. Januar 1997 das Vorliegen einer rentenbeeinflussenden ?nderung (Urk. 10/12). 2.3???? Auf Gesuch des Versicherten vom 26. Oktober 1997 um Zusprechung einer ganzen Rente (Urk. 10/37) f?hrte die IV-Stelle erneut medizinische (vgl. Bericht von Dr. B.___ vom 20. November 1997, Urk. 10/19) und berufliche Abkl?rungen bei der A.___ durch (vgl. Bericht vom 14. November 1997, Urk. 10/36). Am 5. Januar 1998 verneinte die Verwaltung das Vorliegen einer rentenbeeinflussenden ?nderung erneut und best?tigte den Anspruch des Versicherten auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 10/8). Die dagegen gef?hrte Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Entscheid vom 4. Januar 2000 ab (Urk. 3/4, Urteil im Prozess IV.1998.00034 in Sachen der Parteien). 2.4???? W?hrend dieses fr?heren h?ngigen Verfahrens meldete S.___ der IV-Stelle, die Beamtenversicherungskasse des Kantons Z?rich habe ihm ab 1. Mai 1998 eine Vollinvalidenrente gew?hrt und die A.___ habe darauf das Arbeitsverh?ltnis per 30. April 1998 gek?ndigt (Urk. 10/34/1-3, Urk. 10/33/2, Urk. 10/32). Aufgrund dieser neuen Situation ersuchte der Versicherte am 16. Juni 1998 um Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung und um Umschulung (Urk. 10/34). Die IV-Stelle zog darauf Akten der Beamtenversicherungskasse des Kantons Z?rich bei, namentlich die vertrauens?rztliche Untersuchung durch Dr. med. C.___, Spezialarzt f?r Innere Medizin FMH spez. Herz- und Kreislaufkrankheiten, vom 21. Januar 1998 (Beilagen zu Urk. 3/16 = Urk. 10/35/2) sowie einen neuen Arbeitgeberbericht der A.___ (Urk. 10/32), und liess berufliche Massnahmen abkl?ren (Urk. 10/33/5, Urk. 10/33/1). Dr. B.___ erstattete am 6. Juli 1998 einen neuen Bericht (Urk. 10/18). Darauf wies die IV-Stelle - stets w?hrend der Rechtsh?ngigkeit des genannten Beschwerdeverfahrens - das Revisionsbegehren von S.___ mit Verf?gung vom 12. November 1998 erneut ab (Urk. 10/5), welcher Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs.

3. 3.1???? Am 14. Dezember 2000 befragte die IV-Stelle den Versicherten im Rahmen eines von Amtes wegen angeordneten Revisionsverfahrens wieder zum Vorliegen von Revisionsgr?nden, was S.___ bejahte (Urk. 10/31). Die Verwaltung zog darauf Berichte von Dr. B.___, Dr. med. D.___, Neurologie, sowie von Dr. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bei (Urk. 10/15-17) und verneinte mit Verf?gung vom 3. M?rz 2001 abermals das Vorliegen einer rentenbeeinflussenden ?nderung (Urk. 10/1 = Urk. 2). 3.2???? Hiegegen erhob S.___, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, Z?rich, mit Eingabe vom 4. April 2001 Beschwerde mit in materieller Hinsicht folgenden Antr?gen (Urk. 1 S. 2): "1. In Revision des Urteils des Sozialversicherungsgerichtes vom 4. Januar 2000, II. Kammer (IV.1998.00034) sei die Gesuchs- und Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller und Beschwerdef?hrer eine 100%ige Rente ab 26. Oktober 1997 auszurichten, 2.? eventualiter sei die Gesuchs- und Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller und Beschwerdef?hrer ab 14.12.2000 eine 100%ige Rente auszurichten, 3.? dem Gesuchsteller und Beschwerdef?hrer sei die unentgeltliche Prozessf?hrung durch den Unterzeichneten zu bewilligen, 4.? unter Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Gesuchs- und Beschwerdegegnerin." ???????? Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 17. Mai 2001 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 28. Mai 2001 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeist?ndung abgewiesen (Urk. 11). Mit Replik vom 3. September 2001 hielt S.___ an seinen Antr?gen fest (Urk. 14 S. 2), w?hrend sich die Verwaltung darauf innert Frist nicht mehr vernehmen liess (Urk. 15-16). Am 24. Oktober 2001 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Nach Art. 69 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. h des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) muss gegen Entscheide der Rekursbeh?rde die Revision unter anderem wegen Entdeckung neuer Tatsachen und Beweismittel gew?hrleistet sein. Diese prozessuale Revision wegen vorbestandener neu entdeckter Tatsachen oder beigebrachter Beweismittel besteht unabh?ngig von der Rentenrevision nach Art. 41 IVG (Meyer-Blaser, Bundesgesetz ?ber die Invalidenversicherung, Z?rich 1997, S. 261). Gem?ss ? 30 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen. 2.2????? Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tats?chliche Vorbringen prozessual zul?ssig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen m?ssen ferner erheblich sein, das heisst sie m?ssen geeignet sein, die tatbest?ndliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu ver?ndern und bei zutreffender rechtlicher W?rdigung zu einer andern Entscheidung zu f?hren. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begr?ndenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im fr?heren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im fr?heren Verfahren nicht beibringen konnte. 2.3???? Der Beschwerdef?hrer verlangte zun?chst die Ab?nderung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 4. Januar 2000, was nur auf dem Wege der Revision m?glich ist. Als Revisionsgrund machte er geltend, der Gerichtsentscheid beruhe auf fehlerhaften tats?chlichen Grundlagen, da die Beschwerdegegnerin dem Gericht nicht s?mtliche vorliegenden Akten ?bermittelt habe, n?mlich das Gutachten von Dr. C.___ vom 21. Januar 1998 (Urk. 3/16 = Urk. 10/35/2) und den Arbeitgeberbericht vom 26. Juni 1998 (Urk. 10/32), welche Unterlagen w?hrend des damals h?ngigen Gerichtsverfahrens von der Beschwerdegegnerin eingeholt worden waren (Urk. 1 S. 3 f.). Damit beruft sich der Beschwerdef?hrer auch auf den Revisionsgrund der Entdeckung neuer Beweismittel. 2.4???? Unstreitig wurde im Verfahren IV.1998.00034 bloss ein einfacher Schriftenwechsel durchgef?hrt, das heisst nach Eingang der Beschwerdeantwort wurde am 16. Februar 1998 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 3/4 Erw. I.2). Das Urteil wurde am 4. Januar 2000 gef?llt, und die Akten betreffend das vom Beschwerdef?hrer am 16. Juni 1998 (vgl. Urk. 10/34) eingeleitete Rentenrevisionsverfahren blieben dem Gericht unbekannt, so namentlich das Gutachten von Dr. C.___ vom 21. Januar 1998 (Urk. 10/35/2), der Berufsberatungsbericht vom 2. Oktober 1998 (Urk. 10/33/1-5), der Arbeitgeberbericht vom 26. Juni 1998 (Urk. 10/32), der Bericht von Dr. B.___ vom 6. Juli 1998 (Urk. 10/18) wie auch die das Rentenrevisionsverfahren abschliessende Verf?gung der Beschwerdegegnerin vom 12. November 1998 (Urk. 10/5). Allerdings hat sich der Beschwerdef?hrer vorhalten zu lassen, dass er nicht selbst f?r die Gerichtskundigkeit dieser Unterlagen gesorgt und damit die ihn treffende Sorgfaltspflicht bei der Prozessf?hrung verletzt hat. Denn er h?tte hinreichend Zeit gehabt, sein Recht auf Akteneinsicht auszu?ben und auf die Aktenerg?nzung hinzuwirken. Angesichts des seit 18. Januar 1998 h?ngigen Gerichtsverfahrens h?tte der Beschwerdef?hrer dem Gericht von seinem Revisionsgesuch vom 16. Juni 1998 (Urk. 10/34) Kenntnis geben beziehungsweise den Bescheid der Beamtenversicherungskasse vom 14. Mai 1998, in welchem das fragliche Gutachten von Dr. C.___ erw?hnt wurde (vgl. Urk. 10/34/3), einreichen k?nnen. Es bestehen keine Zweifel dar?ber, dass die im genannten Rentenrevisionsverfahren erhobenen Abkl?rungen dem Gericht anl?sslich der Urteilsfindung am 4. Januar 2000 nicht vorlagen. Gleichwohl muss aufgrund des vom Beschwerdef?hrer am 16. Juni 1998 bei der Beschwerdegegnerin angestrengten Rentenrevisionsverfahrens (vgl. Urk. 10/34) davon ausgegangen werden, dass ihm das Vorliegen des Gutachtens von Dr. C.___ vom 21. Januar 1998 aufgrund der Mitteilung der Beamtenversicherungskasse des Kantons Z?rich bekannt war beziehungsweise h?tte bekannt sein m?ssen, weshalb er bei gen?gender Sorgfalt dessen Beizug im Rahmen des Gerichtsverfahrens h?tte veranlassen m?ssen. Der Beschwerdef?hrer kann sich angesichts der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (BGE 122 V 158 Erw. 1a, 121 V 210 Erw. 6c, je mit Hinweisen) nicht mit Aussicht auf Erfolg darauf berufen, er habe davon ausgehen d?rfen, die Unterlagen w?rden dem Gericht durch die Beschwerdegegnerin eingereicht (Urk. 1 S. 5), zumal die nicht aufgelegten Akten ein neues, im damaligen Gerichtsverfahren nicht strittiges Revisionsverfahren beschlugen, welches mit unangefochten gebliebener Verf?gung vom 12. November 1998 (Urk. 10/5) erledigt wurde. Unter diesen Umst?nden kann keine Rede davon sein, dass die neuen Tatsachen dem Beschwerdef?hrer unverschuldeterweise unbekannt geblieben sind, da er sich durch Geltendmachung seines Akteneinsichtsrechts sowohl bei der Beschwerdegegnerin als auch beim Gericht ohne weiteres noch vor Erlass des Entscheides vom 4. Januar 2000 ?ber die aufliegenden Akten h?tte Kenntnis verschaffen und Aktenerg?nzung verlangen k?nnen. Im ?brigen w?re es dem Beschwerdef?hrer unbenommen gewesen, im ordentlichen Rechtsmittelverfahren gegen den Entscheid vom 4. Januar 2000 die nunmehr beanstandeten M?ngel zu r?gen, weshalb er nicht mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision seinerzeit Vers?umtes nachholen kann. Zu erg?nzen bleibt sodann, dass die das Rentenrevisionsbegehren abweisende Verf?gung vom 12. November 1998 (Urk. 10/5) selbst nach durchgef?hrten Vorbescheidverfahren (Urk. 10/6) unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Da weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel entdeckt wurden, erweist sich das Revisionsgesuch als unbegr?ndet und ist abzuweisen.

3. 3.1???? Zu pr?fen bleibt somit, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verf?gung vom 3. M?rz 2001 (Urk. 2) zu Recht das Vorliegen von rentenbeeinflussenden ?nderungen verneint hat. Ob eine solche ?nderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der urspr?nglichen Rentenverf?gung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverf?gung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis). Dabei ist zu beachten, dass einer Verf?gung, welche die urspr?ngliche Rente bloss best?tigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene F?lle ab, wo die urspr?ngliche Rentenverf?gung in sp?teren Revisionsverfahren nicht ge?ndert, sondern bloss best?tigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis darin, dass eine Revisionsverf?gung dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie die urspr?ngliche Rentenverf?gung nicht best?tigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invalidit?tsgrades ge?ndert hat (BGE 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30). 3.2???? Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 3.3???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 3.4???? Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten f?r die Zukunft entsprechend zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invalidit?tsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ?ndert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgem?ss nicht nur bei einer wesentlichen Ver?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). 3.5???? Nach dem Grundsatz der freien Beweisw?rdigung haben Versicherungstr?ger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an f?rmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgem?ss zu w?rdigen. F?r das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, objektiv zu pr?fen und danach zu entscheiden hat, ob die verf?gbaren Unterlagen eine zuverl?ssige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). 3.6???? Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zur?ckweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungen?gend festgestellt wurde (? 26 GSVGer). Gem?ss st?ndiger Rechtsprechung ist in der Regel von der R?ckweisung - da diese das Verfahren verl?ngert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine R?ckweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren ?berhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Pr?fung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungen?gend abgekl?rt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

4. 4.1???? Trotz des grunds?tzlich einheitlichen Invalidit?tsbegriffes in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen kann vorliegend nicht auf die durch die Vorsorgeeinrichtung durchgef?hrte Invalidit?tsbemessung abgestellt werden. Die Beamtenversicherungskasse des Kantons Z?rich sch?tzte den Beschwerdef?hrer am 14. Mai 1998 nach Einsicht in das Gutachten von Dr. C.___ vom 21. Januar 1998 (Urk. 10/35/2) zwar als vollinvalid ein (Urk. 10/34/3). Doch st?tzte sich diese Invalidit?tsbemessung offensichtlich auf die vom Gutachter attestierte vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit im bisherigen T?tigkeitsbereich, w?hrend die verbliebene Restarbeitsf?higkeit in einer Verweisungst?tigkeit (vgl. Urk. 10/35/2 S. 6) unber?cksichtigt blieb. Dieser allein aufgrund der Berufsinvalidit?t vorgenommenen Rentenzusprache kommt f?r die Invalidenversicherung, welche die Invalidit?t nach Massgabe der Erwerbsunf?higkeit bemisst, keine Bindungswirkung zu. 4.2???? Mit Verf?gung vom 6. Januar 1995 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdef?hrer mit Wirkung ab 1. September 1994 eine halbe Invalidenrente zu, dies auf der Basis eines Invalidit?tsgrades von 62 % (Urk. 10/14/7). Die seither ergangenen Revisionsverf?gungen haben diese Feststellung jeweils best?tigt, so die Verf?gung vom 23. Januar 1997 (Urk. 10/12), die im vormaligen Verfahren IV.1998.00034 im Streite gelegene Verf?gung vom 5. Januar 1998 (Urk. 10/8) sowie die Verf?gung vom 12. November 1998 (Urk. 10/5). Nachdem die die urspr?ngliche Rente bloss best?tigenden Verf?gungen bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis ausser Acht zu bleiben haben (vgl. vorstehend Erw. 3.1), bleibt zu beurteilen, ob sich im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verf?gung am 3. M?rz 2001 der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers oder seine Erwerbsverh?ltnisse seit der erstmaligen Rentenzusprache am 6. Januar 1995 derart verschlechtert haben, dass sich eine Rentenrevision rechtfertigt. 4.3???? F?r die Bestimmung der Verh?ltnisse im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache kann zun?chst auf die Ausf?hrungen im Urteil vom 4. Januar 2000 des hiesigen Gerichts verwiesen werden (Urk. 3/4 Erw. II.3b f.). Es wurde erwogen, Dr. C.___ habe in seinem vertrauens?rztlichen Bericht vom 11. April 1994 zuhanden der Beamtenversicherungskasse des Kantons Z?rich die Diagnose eines chronischen Thorakolumbovertebralsyndroms mit Haltungsinsuffizienz und seit Jahren bestehenden, belastungsunabh?ngigen und teilweise immobilisierenden R?ckenbeschwerden gestellt (vgl. Urk. 10/22 S. 4). ?berdies habe Dr. C.___ die seit 1986 bekannte, seinerzeit durch die Rheumaklinik des Universit?tsspitals gestellte Diagnose des Morbus Scheuermann (vgl. Urk. 10/25) erw?hnt, was die Umschulung vom urspr?nglichen Beruf als Schreiner zum Heimerzieher in der A.___ erfordert habe. Dr. C.___ habe dem Beschwerdef?hrer eine Arbeitsunf?higkeit von 50 % f?r die Dauer von einem Jahr attestiert (vgl. Urk. 10/22 S. 5). Im Bericht vom 15. Juni 1994 habe Hausarzt Dr. B.___ ein thorakolumbospondylogenes Syndrom mit psychosomatischen Zusammenh?ngen sowie lumbosakraler ?bergangsst?rung und linkskonvexer Brustwirbels?ulenskoliose diagnostiziert (vgl. Urk. 10/23 Ziff. 3), wobei sich Dr. B.___ diagnostisch auf die Beurteilung durch die Neurologische Klinik des Universit?tsspitals Z?rich vom 27. Mai 1994 berufen habe (vgl. Beilage zu Urk. 10/23). Der Beschwerdef?hrer sei in der T?tigkeit als Sozialp?dagoge ab 3. Januar 1994 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunf?hig gewesen (vgl. Urk. 10/23 Ziff. 1.5). Aufgrund dieser Berichte habe die Beschwerdegegnerin bei einer noch bestehenden 40%igen Restarbeitsf?higkeit als Sozialp?dagoge (das heisst 50 % arbeitsunf?hig bei der bestehenden T?tigkeit im Umfang von 80 %) zu Recht einen Invalidit?tsgrad von 62 % verf?gt. 4.4???? In der konsiliarischen Untersuchung im Rahmen der Schmerzsprechstunde in der Neurologischen Klinik des Universit?tsspitals Z?rich wurden im Bericht vom 27. Mai 1994 Diagnosen lediglich in Bezug auf die R?ckenbeschwerden gestellt. Der beigezogene psychiatrische Facharzt Dr. med. F.___ stellte in psychiatrischer Hinsicht keine Diagnose, sondern schloss, beim Beschwerdef?hrer handle es sich um einen typischen "Psychosomatiker", bei dem der Kopf nicht verstehe, was der K?rper st?ndig sagen wolle. Weiter wurde festgehalten, die Genese und Aufrechterhaltung des Beschwerdebildes sei wahrscheinlich massgeblich durch psychosomatische Zusammenh?nge bestimmt. Die Beurteilung der Arbeitsf?higkeit solle erst nach Durchf?hrung einer Trainingstherapie erfolgen und f?r die Beurteilung der Arbeitsf?higkeit aus psychiatrischer Sicht im Besonderen wurde eine Begutachtung angeregt (Beilage zu Urk. 10/23). 4.5???? Dr. C.___ berichtete bereits in seinem vertrauens?rztlichen Gutachten vom 11. April 1994 von einer zunehmenden psychischen Ver?nderung im Sinne einer reaktiven Depression. Durch die therapieresistenten, n?chtlicherweise auftretenden Schmerzen sei der Beschwerdef?hrer zunehmend in einen physischen und psychischen Ersch?pfungszustand geraten, der zu einer vollst?ndigen Arbeitsunf?higkeit in der Zeit vom 26. September bis 31. Dezember 1993 gef?hrt habe. Anl?sslich der Untersuchung stellte der Gutachter trotz des auf 40 % reduzierten Arbeitspensums einen unver?nderten psychischen Zustand fest; der Beschwerdef?hrer wirke subdepressiv, ohne Antrieb und Energie (Urk. 10/22 S. 2-4). In W?rdigung sowohl der unstreitigen somatischen als auch der psychiatrischen Beschwerden schloss Dr. C.___ auf eine Arbeitsunf?higkeit von 50 %, einstweilen f?r die Dauer eines Jahres (Urk. 10/22 S. 5). Nach der vertrauens?rztlichen Untersuchung am 10. Dezember 1997 erw?hnte Dr. C.___ im Gutachten vom 21. Januar 1998 keine neuen psychischen Beschwerden. Der nunmehr durch Dr. G.___ erhobene Befund auf Ileosakralgelenk-Arthritis, welcher die Diagnose auf Morbus Bechterew erlaube, lasse die T?tigkeit als Sozialp?dagoge indes als ung?nstig erscheinen. In diesem T?tigkeitsbereich bestehe eine Arbeitsunf?higkeit von 100 %, w?hrend in einer der Behinderung angepassten T?tigkeit eine Arbeitsf?higkeit von 50-100 % bestehe. Als leidensangepasst nannte Dr. C.___ eine k?rperlich leichte T?tigkeit mit wechselnd sitzender/stehender Arbeit (Urk. 3/16/2 = Urk. 10/35/2 S. 5-6). 4.6???? Gem?ss dem im Rahmen des vorliegend strittigen Revisionsverfahrens erstatteten Bericht vom 21. Januar 2001 von Dr. B.___ hat sich die Arbeitsf?higkeit seit dessen letztem Bericht vom 5./6. Juli 1998 (vgl. Urk. 10/18) nicht ver?ndert. Dr. B.___ hielt daf?r, in der T?tigkeit als Krankenpfleger sei der Beschwerdef?hrer zu 50 % arbeitsf?hig, wie er das in den vorangehenden Berichten (vgl. Urk. 10/19-20) und insbesondere am 15. Juni 1994 bereits bescheinigt hatte (vgl. Urk. 10/23). Dabei st?tzte sich der Hausarzt auf den mit Computertomogramm nachgewiesenen Befund des zugezogenen Rheumatologen Dr. G.___ und ?usserte den Verdacht auf Morbus Bechterew mit Ileosakralgelenks-Arthritis beidseits (erstmals erw?hnt im Bericht vom 29. Oktober 1997, Urk. 10/19 Ziff. 2). Ferner diagnostizierte er eine eingeschr?nkte Beweglichkeit thorakolumbal beidseits und Schmerzen im Bereich der Brust- und Lumbalwirbels?ule. Den Gesundheitszustand bezeichnete Dr. B.___, wie schon im Bericht vom 19. Januar 1997 (vgl. Urk. 10/20), als unver?ndert (Urk. 10/17). Lediglich am 20. November 1997 hatte er von einer langsamen Verschlechterung in den letzten f?nf bis zehn Jahren gesprochen (Urk. 10/19). 4.7???? Der Neurologe Dr. D.___ berichtete am 19. Oktober 2000 von leichten Kribbelpar?sthesien an den Fingern IV-V beidseits mit Rechtsbetonung, wobei er die Diagnose auf leichte Reizung des Nervus ulnaris im Sulcus ulnaris und des Nervus medianus im Karpaltunnel beidseits mit Rechtsbetonung mit geringgradiger elektroneurografischer Ver?nderung bei Verdacht auf Morbus Bechterew stellte (Beilage zu Urk. 10/16). Zur Arbeitsf?higkeit ?usserte er sich angesichts des einmaligen konsiliarischen Untersuches nicht (Urk. 10/16 Ziff. 4.1). 4.8???? Dr. E.___, der den Beschwerdef?hrer seit dem Jahre 2000 behandelt, diagnostizierte im Bericht vom 19. Januar 2001 in psychischer Hinsicht eine anhaltende depressive St?rung (ICD-10 F43.1), soziale Phobie (ICD-10 F40.1) sowie eine generalisierte Angstst?rung (ICD-10 F41.1). Dr. E.___ beschrieb die unstreitig ausgewiesenen k?rperlichen St?rungen und f?hrte aus, der Beschwerdef?hrer reagiere auf die schmerzhaften Sch?be je l?nger je mehr mit depressiven Symptomen, welche auch nach dem Abklingen der somatischen St?rungen weiterbest?nden. Nach Dr. E.___ erfordern neben den somatischen Beschwerden auch die psychischen St?rungen ?rztliche Behandlung, wobei die Prognose in psychiatrischer Hinsicht angesichts der bestehenden Grundkrankheit schlecht sei. Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit 1999 und bis auf weiteres eine Arbeitsunf?higkeit von 25 % als Sozialp?dagoge (Urk. 10/15).

5. 5.1???? Aus somatischer Sicht ist wohl eine schleichende Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei Ber?cksichtigung der Diagnose des Morbus Bechterew und der zunehmenden R?ckenschmerzen nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Doch ist nach der dargelegten medizinischen Aktenlage im Wesentlichen von unver?nderten Verh?ltnissen auszugehen, bescheinigte doch selbst der Hausarzt eine gleichbleibende Arbeitsf?higkeit als Sozialp?dagoge von 50 %, entsprechend einer effektiven Arbeitsf?higkeit von 40 % (Urk. 10/17 in Verbindung mit Urk. 10/19). Dr. C.___ bescheinigte zwar am 21. Januar 1998 eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit als Sozialp?dagoge, doch hielt er den Beschwerdef?hrer in einer leichteren, geeigneten T?tigkeit im Umfang von 50-100 % als arbeitsf?hig (Urk. 10/35/2). Hausarzt Dr. B.___ beurteilte die Arbeitsf?higkeit in einer Verweisungst?tigkeit im Bericht vom 6. Juli 1998 nicht anders, erachtete er doch eine r?ckenschonende, sitzende Arbeit mit Herumgehen und ohne Heben von Lasten im Rahmen von 50 % als zumutbar (Urk. 10/18, Beiblatt), was sich im sp?teren Bericht offensichtlich nicht ?nderte (vgl. Urk. 10/17). 5.2???? Den Angaben von Dr. E.___ ist indes zu entnehmen, dass der Beschwerdef?hrer seine physischen Probleme nicht (mehr) zu verarbeiten vermochte und deswegen die seelischen Leiden zunahmen. Zwar litt der Beschwerdef?hrer bereits im Jahre 1993 an psychischen Problemen, welche eine l?ngerdauernde Arbeitsunf?higkeit nach sich zogen (vgl. Bericht von Dr. C.___ vom 21. Januar 1998 in der Beilage zu Urk. 10/35/2, Urk. 10/22), doch geht aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 11. April 1994 wie auch aus der Untersuchung im Universit?tsspital vom 27. Mai 1994 noch hervor, dass der Vorschlag einer psychotherapeutischen Betreuung beim Beschwerdef?hrer auf Ablehnung gestossen sei (Urk. 10/22 S. 3; Beilage zu Urk. 10/23 S. 2). Dr. E.___ berichtete, dass der Beschwerdef?hrer auf die schmerzhaften Sch?be je l?nger je mehr mit depressiven Symptomen reagierte, welche auch nach dem Abklingen der Sch?be weiterbest?nden. Es seien praktisch immer relevante Beschwerden vorhanden, sei es vom Bechterew, sei es von der psychischen Reaktion her. Er attestierte eine 1999 eingetretene psychisch begr?ndete Arbeitsunf?higkeit (Urk. 10/15 S. 2). Aufgrund dieser Aktenlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass zu den zun?chst ?berwiegend somatischen nunmehr auch psychische Beschwerden mit Krankheitswert hinzugetreten sind, welche den Beschwerdef?hrer vermehrt einschr?nkten. So sprach Dr. E.___ ausdr?cklich von invalidisierenden kranheitswertigen psychischen St?rungen, welche er erstmals nach Massgabe der internationalen Kodierung bezeichnete, w?hrend keines der fr?heren Atteste eine psychiatrische Diagnose enthielt. Angesichts dieser fach?rztlichen Beurteilung der psychiatrischen Beschwerden ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht einfach von der Hand zu weisen. 5.3???? Allerdings l?sst auch der Bericht von Dr. E.___ keine abschliessende Beurteilung der Restarbeitsf?higkeit zu, diesem Bericht kann keine Beweistauglichkeit im Sinne der Rechtsprechung zugesprochen werden. Die aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunf?higkeit als Sozialp?dagoge von 25 % ist in keiner Weise begr?ndet, wie auch die Diagnosen beziehungsweise deren Zuweisungen nach der ICD-Kodierung nicht nachvollziehbar sind. ?berdies sind den Akten und insbesondere dem Bericht von Dr. E.___ keine Hinweise darauf zu entnehmen, ob die bescheinigte Arbeitsunf?higkeit zur somatisch begr?ndeten hinzutritt oder aber in dieser aufgeht. Schliesslich darf auch nicht ausser Acht bleiben, dass Dr. E.___ als behandelnder Psychiater eher zu Gunsten seines Patienten aussagt (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). In dieser Hinsicht sind die medizinischen Akten zu erg?nzen. Es ist ein polydisziplin?res Gutachten anzuordnen, in dessen Rahmen die verbliebene Arbeitsf?higkeit als Sozialp?dagoge sowie die Zumutbarkeit einer Verweisungst?tigkeit sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht zu beurteilen sein wird. Dabei wird auch zu pr?fen sein, ob sich angesichts der Ausbildung des Beschwerdef?hrers als Sozialp?dagoge nicht auch eine k?rperlich leichtere T?tigkeiten als in einem Behindertenheim, wo Kinder und Jugendliche bisweilen getragen werden m?ssen, finden lassen, wobei an sozialp?dagogische Eins?tze in der Sucht-, Jugendlichen- oder Altersarbeit zu denken w?re.? Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in den Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verf?gung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen wird, damit sie nach erg?nzenden Abkl?rungen im Sinne der Erw?gungen ?ber das Vorliegen der Revisionsvoraussetzungen und damit ?ber den Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers neu verf?ge.

6. ????? Nach st?ndiger Rechtsprechung gilt die R?ckweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abkl?rung und neuen Verf?gung als vollst?ndiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Prozessentsch?digung hat. Diese wird ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen und ist vorliegend auf Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Das Gesuch auf Revision des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Z?rich vom 4. Januar 2000 wird abgewiesen. 2.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verf?gung vom 3. M?rz 2001 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, neu verf?ge. 3.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 4.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 5.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Guy Reich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 6.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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