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Zürich Sozialversicherungsgericht 19.06.2003 IV.2001.00149

19 juin 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,471 mots·~22 min·1

Résumé

Antrag auf ganze statt halbe Rente gutgeheissen; kein Anspruch auf Rentennachzahlungen gestützt auf IVG 48 II Satz 2

Texte intégral

IV.2001.00149

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer Ersatzrichterin Kobel Gerichtssekretärin Tanner Imfeld Urteil vom 20. Juni 2003 in Sachen P.___

Beschwerdeführer

vertreten durch die Gemeinde Y.___ Regionaler Sozialdienst, A.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1     P.___, geboren 1939, absolvierte im Ausland die Ausbildung zum Ingenieur der Fachrichtung technische Keramik und arbeitete danach in verschiedenen Betrieben in den Bereichen Fertigung und Entwicklung. Im Jahr 1972 reiste er in die Schweiz ein, wo er in der Folge verschiedene Arbeitsstellen in der industriellen Stoffentwicklung innehatte, zuletzt ab April 1989 bis Ende April 1994 bei der X.___ AG, ___ (vgl. den Lebenslauf in Urk. 6/41/1, das Arbeitszeugnis der X.___ AG in Urk. 6/41/2 und das Kündigungsschreiben vom 24. Januar 1994, Urk. 6/29/2). 1.2     Nachdem P.___ seit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der X.___ AG abgesehen von einigen Arbeitsversuchen in keinem Arbeitsverhältnis mehr gestanden hatte, meldete er sich am 3. September 1998 (Eingangsstempel) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und gab an, seit 1993/1994 und teilweise bereits seit 1976 an verschiedenen körperlichen und psychischen Beschwerden zu leiden, die er auf berufsbedingte Schadstoffimmissionen zurückführe (Urk. 6/40).          Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte die Angaben der letzten Arbeitgeberin des Versicherten vom 15. Dezember 1999 ein (Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 6/29/1) und beschaffte den Bericht des Hausarztes Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 16. September 1998 (Urk. 6/15), den Bericht der Klinik C.___ vom 10. November 1998 (Urk. 6/14/1) sowie den Austrittsbericht dieser Klinik vom 18. Juli 1998 (Urk. 6/14/2), den Bericht der psychiatrischen Institution D.___, Dr. med. E.___, vom 16. Juni 2000 (Urk. 6/13) und den Bericht der Psychiatrischen Klinik F.___ vom 24. Juli 2000 (Urk. 6/11). Ferner zog sie die Akten bei, welche die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Abklärung der Berufsbedingtheit der Erkrankung des Versicherten erstellt hatte, darunter verschiedene medizinische Unterlagen aus den     Jahren 1979/1980 (Urk. 6/43/2-11), je einen Kurzbericht von Dr. B.___ und von med. pract. G.___ vom April 1995 (Urk. 6/43/32 und Urk. 6/43/33), einen  Bericht der psychiatrischen Institution D.___ vom 9. Juni 1995 (Urk. 6/43/37), einen Bericht von Dr. med. H.___, Spezialarzt für Innere Medizin, speziell Gastroenterologie, vom 12. März 1997 (Urk. 6/43/48), einen Bericht der Klinik J.___ vom 5. Februar 1998 (Urk. 6/43/50), einen Bericht von Dr. B.___ vom 15. Juni 1998 (Urk. 6/43/57), einen Bericht von Dr. med. K.___ vom 11. Juli 1998 (Urk. 6/43/60), einen Bericht des Spitals L.___, Departement für Innere Medizin, vom 20. Mai 1999 (Urk. 6/43/85) und eine Aktenbeurteilung von Prof. Dr. med. et Dr. chem. M.___, emeritierter Professor für Toxikologie, vom 10. November 1999 (Urk. 6/43/87).          Mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2000 teilte die SVA, IV-Stelle, dem Versicherten daraufhin mit, dass ihm aufgrund einer seit Januar 1996 bestehenden teilweisen Arbeitsunfähigkeit eine halbe Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % ausgerichtet werde, wobei die Nachzahlungen sich wegen verspäteter Anmeldung auf die letzten zwölf Monate seit der Anmeldung beschränken würden (Urk. 6/5). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2000 wandte der Versicherte ein, dass er sich erst seit August 2000 wieder als teilweise arbeitsfähig erachte, wogegen er in der Zeit davor vollständig arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 6/4). Die SVA, IV-Stelle, blieb ungeachtet dieser Einwendungen bei ihrer Beurteilung und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Februar 2001 mit Wirkung ab dem 1. September 1997 eine halbe Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % zu (Urk. 6/1 = Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob P.___ mit Eingabe vom 8. März 2001 Beschwerde (Urk. 1). Die SVA, IV-Stelle, beantragte in der Beschwerdeantwort vom 26. April 2001 deren Abweisung (Urk. 5). In der Replik vom 25. Juni 2001 (Urk. 12) liess der Versicherte, nunmehr vertreten durch den Regionalen Sozialdienst Y.___, A.___, in Ergänzung seiner Vorbringen in der Beschwerdeschrift die folgenden Anträge stellen (Urk. 12 S. 1): "1.   Rentenbeginn am 1.1.1997 (statt 1.9.97)  2.    Erhöhung des Invaliditätsgrades auf mindestens 67 %;        Eventualantrag: Rückweisung an die Verwaltung mit der Auflage für eine erneute psychiatrische Begutachtung durch die psychiatrische Institution D.___."          Gleichzeitig liess der Versicherte einen weiteren Arztbericht einreichen, den Dr. B.___ am 13. Juni 2001 auf Anfrage des Regionalen Sozialdienstes Y.___ hin verfasst hatte (Urk. 13). Die SVA, IV-Stelle, liess die ihr angesetzte Frist zur Replik (Verfügung vom 27. Juni 2001, Urk. 14) unbenützt verstreichen, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 12. September 2001 geschlossen wurde (Urk. 16).          Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. 1.3     Ist eine versicherte Person zu mindestens 40 % invalid, so hat sie gemäss Art. 28 Abs.1 IVG Anspruch auf eine nach dem Grad der Invalidität abgestufte Rente. Versicherte haben Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (so genanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (so genanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 1.4     Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person a.       mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war.          Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur zur Anwendung, wenn ein weitgehend stabilisierter, im wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen), wie er von der Rechtsprechung beispielsweise beim Verlust einer Extremität in Betracht gezogen wird (vgl. BGE 96 V 134), und wenn sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI-Praxis 1998 S. 124 Erw. 3c). Während bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und damit die Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist, beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 97 V 231 Erw. 2; ZAK 1980 S. 283 Erw. 2a). Zwischen der durchschnittlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und der nach Ablauf der Wartezeit bestehenden Erwerbsunfähigkeit besteht aber insofern ein Zusammenhang, als beides kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein muss, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (vgl. BGE 121 V 274 Erw. 6a/cc). 1.5     Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs bei der Invalidenversicherung an, so werden die Leistungen nach Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden nach Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG nur erbacht, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt.

2.       Eine Zusammenfassung der körperlichen Symptomatik, die Teil des Beschwerdebildes ist, aufgrund dessen sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung anmeldete, findet sich im Bericht von Dr. H.___ vom 12. März 1997. Diese Symptomatik umfasst Verdauungsprobleme in Form von Durchfall und Blähungen, Druck- und Leeregefühle sowie Kribbeln im Oberbauch, nächtliches Zittern, eine Unverträglichkeit für Fett und Würste, die sich in Ausschlägen äussere, sowie Schlafstörungen infolge der auch nachts auftretenden Symptomatik (Urk. 6/43/48 S. 1). Dr. H.___ hatte nach einer umfangreichen Untersuchung des gesamten Verdauungstraktes die Diagnose einer exokrinen Pankreasinsuffizienz gestellt und abgesehen davon im Wesentlichen unauffällige somatische Befunde erhoben. Die Feststellungen von Dr. H.___ waren zwei Jahre später durch die Ärzte des Departementes für Innere Medizin des Spitals L.___, die den Beschwerdeführer im Frühjahr 1999 im Auftrag der SUVA untersucht hatten, in ihrem Bericht vom 20. Mai 1999 bestätigt worden (Urk. 6/43/85). Weitere somatisch-medizinische Abklärungen, wie Ruhe- und Belastungselektrokardiogramme, eine elektroenzephalographische Untersuchung und eine Abklärung der geklagten Schlafstörungen, hatten gemäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 15. Juni 1998 zuhanden der SUVA (Urk. 6/43/57), gemäss dem Bericht der Klinik J.___ vom 5. Februar 1998 (Urk. 6/43/50) und gemäss dem Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 18. Juli 1998 (Urk. 6/14/2) keine namhaften objektivierbaren Befunde ergeben.          Was die psychische Seite des geklagten Beschwerdebildes anbelangt, so besteht unter den Fachpersonen der Psychiatrie ebenfalls grundsätzliche Einigkeit in Befunderhebung und Diagnostik. Die Ärzte der psychiatrischen Institution D.___, wo der Beschwerdeführer seit Oktober 1994 in Behandlung stand, hatten bereits in ihrem Bericht vom 9. Juni 1995 von einer leichten depressiven Episode gesprochen (Urk. 6/43/37). In der Folge hatten die medizinischen Fachpersonen der Klinik C.___, wo sich der Beschwerdeführer im Sommer 1998 während einiger Wochen aufgehalten hatte, ebenfalls eine depressive Störung - rezidivierender Art und damals mittleren Grades - festgestellt und zudem den Verdacht auf eine Somatisierungsstörung (Code F45.0 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10)   geäussert (Urk. 6/14/2). Das Vorliegen einer Somatisierungsstörung konnte Dr. E.___ im neueren Bericht der psychiatrischen Institution D.___ vom 16. Juni 2000 bestätigen, und daneben erwähnte er wiederum eine depressive Symptomatik, in Form von rezidivierenden Depressionen (Urk. 6/13 S. 2). Schliesslich hatten auch die medizinischen Fachpersonen der Psychiatrischen Klinik F.___ bei einer konsiliarischen Untersuchung des Beschwerdeführers im Juni 1999 eine rezidivierende depressive Störung (mit somatischen Symptomen) diagnostiziert. Diese depressive Symptomatik beobachteten sie erneut bei der Kontrolluntersuchung, die sie im Juli 2000 auf Anfrage der Beschwerdegegnerin hin (vgl. die Notizen zum Vorgehen vom 12. und vom 23. Mai 2000, Urk. 6/8) durchführten; daneben stellten sie im Bericht vom 24. Juli 2000 (Urk. 6/11 S. 1) die Diagnose einer hypochondrischen Störung (ICD-10 Code F45.2).

3. 3.1     Ausser Zweifel steht, dass das geschilderte Krankheitsbild nicht als weitgehend stabilisierter, im wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG einzustufen ist. Damit der Beschwerdeführer eine Rente auf der Basis eines bestimmten Invaliditätsgrades beanspruchen kann, muss er somit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG während eines Jahres in mindestens demselben durchschnittlichen Ausmass arbeitsunfähig im angestammten Beruf gewesen sein. 3.2     Für die Ermittlung der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise -unfähigkeit ist vorab von Bedeutung, dass sich das vorhandene Beschwerdebild nach der dargelegten medizinischen Aktenlage nur teilweise als objektivierbar durch somatische Befunde erwies und die medizinischen Fachpersonen die Störungen, die sich in körperlichen Beschwerden äusserten, zu einem grösseren Teil auf eine psychische Problematik zurückführten, wie insbesondere die psychiatrische Diagnose einer Somatisierungsstörung zeigt. Es ist somit davon auszugehen, dass nicht nur die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung, die der Hausarzt Dr. B.___ in den Berichten vom 16. September 1998 (Urk. 6/15) und vom 13. Juni 2001 (Urk. 13) vornahm, sondern auch die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen, welche die psychiatrische Institution D.___ (Urk. 6/13) und die Psychiatrische Klinik F.___ (Urk. 6/11) im vorliegenden Verfahren abgaben, dem gesamten geklagten Beschwerdebild unter Berücksichtigung sowohl der körperlichen und als auch der psychischen Komponenten Rechnung tragen. 3.3     Einigkeit besteht unter den Parteien über den Zeitpunkt, zu dem erstmals eine relevante Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit im Sinne der dargelegten Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG zu verzeichnen war; der Beschwerdeführer liess nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Beginn der Wartezeit auf den 1. Januar 1996 festgelegt hatte. Dieser Zeitpunkt erweist sich sodann auch aufgrund der Akten als plausibel; sowohl Dr. B.___ als auch Dr. E.___ von der psychiatrischen Institution D.___ nannten in ihren Berichten zuhanden der Beschwerdegegnerin dieses Datum (vgl. Urk. 6/15 S. 1 und Urk. 6/13 S. 1), währenddem sich die Ärzte der Psychiatrischen Klinik F.___ bei ihrer Arbeitsfähigkeitsbeurteilung auf den Zeitraum seit der erstmaligen Konsultation im Juni 1999 beschränkten und keine Angaben zum Zeitpunkt machten, zu dem die Arbeitsunfähigkeit ihren Anfang genommen hatte (vgl. Urk. 6/11 S. 1). 3.4     Demgegenüber finden sich zum Ausmass der ab dem 1. Januar 1996 bestehenden Arbeitsunfähigkeit gewisse Divergenzen in den medizinischen Unterlagen. Die Ärzte der Psychiatrischen Klinik F.___ gaben in ihrem Bericht vom 24. Juli 2000 bei der Frage nach der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit beziehungsweise -unfähigkeit an, und auf die Frage nach zumutbaren anderen Tätigkeiten empfahlen sie - ebenfalls im Umfang von 50 % - eine leichtere Büroarbeit (Urk. 6/11 S. 1). Dr. E.___ von der psychiatrischen Institution D.___ schätzte die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf im Bericht vom 16. Juni 2000 auf 50 - 80 % und hielt daneben fest, eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit sei zum momentanen Zeitpunkt und voraussichtlich auf Dauer nicht anzugehen (Urk. 6/13). Dr. B.___ schliesslich war in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 16. September 1998 (Urk. 6/15) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf ausgegangen; Angaben zu allfälligen dem Gesundheitszustand besser angepassten Tätigkeiten hatte er keine gemacht. In seinem Bericht vom 13. Juni 2001 (Urk. 13) hielt Dr. B.___ dann in genereller Art fest, dass er den Beschwerdeführer "weiterhin und dauernd für 100 % arbeits- bzw. erwerbsunfähig" halte.          In Anlehnung an eine Stellungnahme der IV-Ärztin Dr. med. N.___ vom 21. August 2000 (Urk. 6/6) legte die Beschwerdegegnerin der Rentenbemessung die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Psychiatrischen Klinik F.___ zugrunde und nahm gestützt darauf an, dass der Beschwerdeführer zumutbarerweise zu 50 % seiner bisherigen Tätigkeit nachgehen und damit die Hälfte seines bisherigen Einkommens zu erzielen in der Lage wäre (vgl. die Begründung in Urk. 2). Der Beschwerdeführer liess an diesem Vorgehen bei der Rentenbemessung in erster Linie beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen derjenigen medizinischen Fachpersonen ausser Acht gelassen habe, die ihn schon seit mehreren Jahren regelmässig behandelten und betreuten, nämlich des Hausarztes Dr. B.___ und der psychiatrischen Institution D.___ (Urk. 12).          Die Einwendungen des Beschwerdeführers sind nicht von der Hand zu weisen. Denn entgegen der Andeutung von Dr. N.___ in ihrer Stellungnahme vom 21. August 2000 kommt der Bericht der Psychiatrischen Klinik F.___ vom 24. Juli 2000 nicht ohne weiteres einem medizinischen Gutachten nahe. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass den Ärzten dieser Klinik, die den Beschwerdeführer nach der konsiliarischen Untersuchung im Juni 1999 erst im Juni 2000 wieder - einmalig im Auftrag der Beschwerdegegnerin - gesehen hatten (vgl. Urk. 6/11 S. 2 sowie das Schreiben der Psychiatrischen Klinik F.___ vom 28. April 2000, Urk. 6/12), bei ihrer Beurteilung die übrigen medizinischen Unterlagen vorgelegen hätten, und dementsprechend fehlt eine Auseinandersetzung mit den Feststellungen der behandelnden und betreuenden Ärzte. Immerhin stimmt die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Psychiatrischen Klinik F.___ zumindest insoweit mit derjenigen von Dr. E.___ der psychiatrischen Institution D.___ überein, als die Psychiatrische Klinik F.___ dem Beschwerdeführer auf jeden Fall keine Arbeitstätigkeit im Umfang von mehr als 50 % zumutete. Was sodann die Art der zumutbaren Arbeit anbelangt, so bezogen sich die Ärzte der Psychiatrischen Klinik F.___ bei der Festsetzung der 50%igen Arbeitsfähigkeit zwar primär auf den angestammten Beruf. Wenn sie jedoch als alternative Arbeitsmöglichkeiten leichtere Büroarbeiten empfahlen, so deutet dies darauf hin, dass sie sich über die bisherigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht näher ins Bild gesetzt hatten. Aus den Akten, insbesondere aus dem Lebenslauf (Urk. 6/41/1) und aus den Rapporten der SUVA vom 17. November 1998 und vom 15. Dezember 1998 über Schadstoffmessungen an den letzten beiden Arbeitsorten des Beschwerdeführers (Urk. 6/43/71 und Urk. 6/43/73), geht nämlich hervor, dass der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Arbeitsstellen zwar auch Büroarbeit zu verrichten gehabt hatte, dass diese Büroarbeit jedoch stets im Zusammenhang mit Aufgaben der industriellen Stoffentwicklung gestanden hatte, die - etwa zur Hälfte - auch praktische Arbeiten labortechnischer Art umfasst hatten. Wie jedoch vor allem den beigezogenen Unterlagen der SUVA, namentlich auch dem Bericht von Dr. B.___ vom 15. Juni 1998 an die SUVA (Urk. 6/43/57), zu entnehmen ist, sind gerade diese Laborarbeiten mit entsprechender Chemikalienexposition Anlass für eine ausgeprägte Befürchtung des Beschwerdeführers, seine gesundheitliche Beeinträchtigung sei durch seine frühere berufliche Tätigkeit herbeigeführt worden. Auch wenn sich eine solche Berufsbedingtheit nicht als wahrscheinlich herausgestellt hatte (vgl. das ebenfalls mit heutigem Datum ergangene Urteil im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren; Prozess Nr. UV.2001.00021), so erschiene aufgrund dessen, dass die Ärzte diese Befürchtung als Teil des psychischen Krankheitsbildes einstuften (vgl. Urk. 6/43/57, Urk. 6/11 S. 3), ein Wiedereinstieg in eine Tätigkeit der bisher ausgeübten Art, die auch leitende Aufgaben enthalten hatte, schwer vorstellbar. Unter diesem Aspekt leuchtet ein, dass Dr. E.___ dem Beschwerdeführer theoretisch zwar im bisherigen Beruf eine Restarbeitsfähigkeit attestierte, gleichzeitig jedoch, wie bereits dargelegt, auch festhielt, eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit sei bis auf weiteres nicht anzugehen. Damit kann auch dann, wenn vorwiegend auf die Beurteilung der Ärzte der Psychiatrischen Klinik F.___ abgestellt wird, nicht von einer Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf ausgegangen werden, und als zumutbare Tätigkeiten verbleiben allein die empfohlenen leichteren Büroarbeiten. 3.5     Ist der Beschwerdeführer somit ab dem 1. Januar 1996 durchgehend als zu 100 % arbeitsunfähig für die bisher ausgeübte Tätigkeit zu erachten, so ist die Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG am 1. Januar 1997 abgelaufen, und er hätte - bei rechtzeitiger Anmeldung - ab diesem Datum Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er einen Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3 % aufwiese.          Wie sich aus dem nachfolgenden Einkommensvergleich ergibt, ist ein Invaliditätsgrad in dieser Höhe selbst dann gegeben, wenn gestützt auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Psychiatrischen Klinik F.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für leichtere Büroarbeiten ausgegangen wird. Es kann daher offen bleiben, ob Dr. E.___ und Dr. B.___ sich bei ihrer höheren Einstufung der Arbeitsunfähigkeit lediglich auf den bisherigen Beruf oder auch auf andere, angepasstere Tätigkeiten bezogen haben.          Bei der Bemessung des Valideneinkommens ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer beim Verlust seiner letzten Arbeitsstelle per Ende April 1994 zwar bereits gewisse gesundheitliche Probleme gehabt hatte, jedoch noch nicht arbeitsunfähig gewesen war, und dass die Arbeitgeberin demgemäss im entsprechenden Fragebogen als Kündigungsgrund nicht Gesundheitsgründe, sondern strukturelle Anpassungen mit Auftragsverlusten angegeben hatte (vgl. Urk. 6/29/1 S. 1). Dies sind Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine letzte Arbeitsstelle bei der X.___ AG auch bei guter Gesundheit verloren hätte. Daher rechtfertigt es sich vorliegendenfalls nicht, das Valideneinkommen anhand der Einkommensverhältnisse in diesem konkreten Betrieb zu bemessen, sondern es ist vielmehr auf die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Bezug zu nehmen. Dabei sind die Tabellenlöhne heranzuziehen, wie sie für die Zeit ab 1994 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu entnehmen sind. Die bisherigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers sind in der Aufstellung "Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht; Privater Sektor" der LSE 1996 (S. 17 Tabelle TA1) dem Untersektor "Verarbeitendes Gewerbe, Industrie" des Sektors "Produktion" zuzuordnen (Ziffern 15-37), und sie entsprechen dem Anforderungsniveau der Kategorien 1 + 2 (1 = Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten, 2 = Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeit). Für dieses Anforderungsniveau ist im erwähnten Untersektor für Männer ein Zentralwert (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden) des monatlichen Bruttolohnes (unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes sowie standardisiert auf 40 Wochenstunden) von Fr. 7'042.-- angegeben. Die Umrechnung auf die Arbeitszeit von 41,4 Wochenstunden, die im Jahr 1996 im Sektor "Verarbeitendes Gewerbe, Industrie" betriebsüblich war (vgl. die Publikation „Betriebsübliche Arbeitszeit 1997“, S. 12, Tabelle T 1.1), ergibt einen Wert von Fr. 7'288.--. Dieser Wert ist als Einkommen einzusetzen, das der Beschwerdeführer im Jahr 1996 bei guter Gesundheit mutmasslich erzielt hätte. Das so ermittelte Valideneinkommen liegt einiges unter dem Lohn von Fr. 7'692.--, den der Beschwerdeführer bei seiner letzten Arbeitgeberin - unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes - zuletzt bezogen hatte (vgl. die Unfallmeldung UVG in Urk. 6/43/17), was zeigt, dass die betreffende Schätzung sicher nicht zu hoch gegriffen ist.          Bei der Bemessung des Invalideneinkommens, also des Einkommens, das der Beschwerdeführer mit einer leichteren Bürotätigkeit im Beschäftigungsumfang von 50 % erzielen könnte, ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer zwar im Rahmen seiner Tätigkeit in der Stoffentwicklung im Büro gearbeitet hat, dass er aber nicht über eine allgemeine Ausbildung im kaufmännischen Bereich verfügt. Die Tätigkeiten, die in diesem Bereich für ihn in Frage kommen, sind daher der Anforderungskategorie 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) zuzuordnen. Für diese Kategorie findet sich im Sektor "Dienstleistungen" der erwähnten Tabelle der LSE 1996 für Männer ein Zentralwert von Fr. 4'949.--, was umgerechnet auf die im Jahr 1996 im Dienstleistungssektor betriebsübliche Arbeitszeit von 42 Stunden (vgl. wiederum „Betriebsübliche Arbeitszeit 1997“, S. 12, Tabelle T 1.1) einen Betrag von Fr. 5'196.-- ergibt. Die Reduktion dieses Betrages auf 50 % aufgrund der zumutbaren Arbeitsleistung von 50 % führt zu einem Monatsbetrag von Fr. 2'598.--. Rechtsprechungsgemäss ist ferner durch eine gewisse Reduktion dieses Betrages dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen (vgl. BGE 124 V 323 f. Erw. 3b/bb). Vorliegend erscheint angesichts dessen, dass die 50%ige Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Beurteilung der behandelnden Ärzte eher an der oberen Grenze liegt, eine Reduktion um wenigstens 10 % sicher als angemessen, woraus ein hypothetischer Invaliden-Monatslohn von Fr. 2'338.-- resultiert.          Wird der hypothetische Validenlohn von Fr. 7'288.-- dem hypothetischen Invalidenlohn von Fr. 2'338.-- gegenübergestellt, so resultiert daraus ein Invaliditätsgrad von rund 68 %. An einem Invaliditätsgrad von über 66 2/3 % ändert sich für das massgebende Jahr der Anspruchsentstehung, das Jahr 1997, auch dann nichts, wenn berücksichtigt wird, dass sich die Löhne im Bereich "Verarbeitendes Gewerbe, Industrie" im Verhältnis zur gesamten Nominallohnentwicklung (0,2 % im Vergleich zu 0,5 %; vgl. Die Volkswirtschaft, Magazin für Wirtschaftspolitik, 8-2002, S. 93, Tabelle B 10.2) unterdurchschnittlich erhöht haben.          Dem Beschwerdeführer steht damit ab dem 1. Januar 1997 grundsätzlich eine ganze Rente zu. Diese ist ihm gestützt auf Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG auf jeden Fall für die Zeit ab dem 1. September 1997 rückwirkend auszurichten.

4.       Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer gestützt auf die Ausnahmebestimmung in Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG zusätzlich Anspruch auf Rentennachzahlungen für die Zeit von Januar bis August 1997 hat.          Als Grund für seine Verspätung bei der Anmeldung liess der Beschwerdeführer in der Replik (Urk. 12) unter Berufung auf den Bericht seines Hausarztes vom 13. Juni 2001 (Urk. 13) anführen, er sei in den Jahren 1996 nicht in der Lage gewesen, seine Angelegenheiten selbständig zu regeln und habe aufgrund seines damaligen psychischen Gesundheitszustandes nicht erkennen können, dass er sich ungeachtet des laufenden Verfahrens gegen die SUVA auch bei der Beschwerdegegnerin hätte anmelden müssen und dass eine verspätete Anmeldung Rechtsnachteile zur Folge habe.          Unter dem anspruchsbegründenden Sachverhalt im Sinne von Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG ist nach der Rechtsprechung der Gesundheitsschaden zu verstehen, der einen Anspruch auf Leistungen verleiht (vgl. BGE 121 V 94 Erw. 4 mit Hinweisen). Es kommt demnach grundsätzlich auf das Vermögen des Beschwerdeführers an, seinen Gesundheitsschaden und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu kennen, und nicht auf dessen Kenntnis der Rechtslage. Dass sich der Beschwerdeführer in den Jahren 1996 und 1997 über seine gesundheitlichen Einschränkungen nicht im Klaren gewesen sei, lässt sich indessen weder dem Bericht von Dr. B.___ noch den übrigen Unterlagen und den eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers entnehmen. Vielmehr hatte der Beschwerdeführer damals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen einen ersten Einspracheentscheid der SUVA vom 29. Januar 1996 (Urk. 6/43/45) selber immer wieder auf seine gesundheitlichen Probleme hingewiesen und auch Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit geäussert (vgl. beispielsweise bereits ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. September 1995 an die SUVA, Urk. 6/43/40). Dass der Beschwerdeführer das damalige Beschwerdeverfahren selbständig geführt hatte, zeigt im Übrigen, dass er grundsätzlich dazu in der Lage war, seine Angelegenheiten zu besorgen. Es deutet daher auch nichts darauf hin, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht dazu fähig gewesen wäre, sich über seine Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung und über das Vorgehen bei deren Geltendmachung zu informieren. Die Voraussetzungen für eine Nachzahlung der ganzen Invalidenrente für die Zeit von Januar bis August 1997 sind daher nicht erfüllt.

5.       Damit ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend zu ändern, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ab dem 1. Januar 1997 Anspruch auf eine ganze Rente hat, die ihm rückwirkend für die Zeit ab dem 1. September 1997 auszurichten ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, vom 9. Februar 2001 dahingehend geändert, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ab dem 1. Januar 1997 Anspruch auf eine ganze Rente hat, die ihm rückwirkend für die Zeit ab dem 1. September 1997 auszurichten ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Gemeinde Y.___, Regionaler Sozialdienst, A.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2001.00149 — Zürich Sozialversicherungsgericht 19.06.2003 IV.2001.00149 — Swissrulings