IV.2001.00090
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtssekret?r Burgherr
Urteil vom 19. Juni 2003 in Sachen L.___
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Pierre Jaccard Weinplatz? 7, 8001 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17,? 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
A.___
? Beigeladene Sachverhalt: 1. 1.1???? L.__, geboren 1955, arbeitete als Disponent bei der B.___, einer im Fr?chte- und Gem?seimport t?tigen Gesellschaft (Urk. 10/33 und 10/30 S. 1). Er leidet an einem chronischen lumboradikul?ren Syndrom bei einem Zustand nach zweimaliger Diskushernienoperation L5/S1 links vom 1. M?rz 1996 und vom 24. M?rz 1999 (Gutachten von Dr. med. C.___, Spezialarzt f?r orthop?dische Chirurgie, vom 30. November 2000, Urk. 10/17/1 S. 5; vgl. auch Urk. 10/24/4, 10/20). Nach dem ersten operativen Eingriff konnte der Versicherte seine T?tigkeit bei der B.___ wieder aus?ben. Der Arbeitsversuch des Versicherten nach dem zweiten operativen Eingriff vom 24. M?rz 1999 im Juli und August 1999 musste per 26. August 1999 abgebrochen werden (Urk. 10/33/2, 10/33/3 und 10/21/2 S. 1 f.). Das Arbeitsverh?ltnis mit der B.___ wurde in der Folge per 31. M?rz 2000 aufgel?st (Urk. 18/1). Nach dem ersten operativen Eingriff vom 1. M?rz 1996 hatte sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug angemeldet (Urk. 10/37). Dieses Begehren vom 4. Juni 1996 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit in Rechtskraft erwachsener Verf?gung vom 27. August 1996 zur Zeit ab, da die einj?hrige Wartezeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht erf?llt gewesen war (Urk. 10/15). Nach dem zweiten operativen Eingriff vom 24. M?rz 1999 meldete der Versicherte sich am 30. August 1999 erneut zum Leistungsbezug, n?mlich f?r die Berufsberatung und f?r die Umschulung auf eine neue T?tigkeit an (Urk. 10/34). Die IV-Stelle veranlasste in der Folge die notwendigen Abkl?rungen. Sie holte bei Dr. med. D.___, Arzt f?r Physikalische Medizin, speziell Rheumatologie, sowie bei den ?rzten der Neurochirurgischen Klinik des Universit?tsspitals Z?rich Berichte ein (Urk. 10/21/2 und 10/20). Zudem pr?fte die Berufsberatung der IV-Stelle das Begehren des Versicherten auf finanzielle Unterst?tzung f?r die Einarbeitung in die von ihm per April 2000 teilzeitlich aufgenommene T?tigkeit als Designer, Berater und Verk?ufer im von seiner Ehefrau gef?hrten E.___ (Urk. 10/29/1-2, 10/30 S. 3; vgl. auch Urk. 10/21/1 und 10/19/1). Mit Vorbescheid vom 17. August 2000 k?ndigte die IV-Stelle die Ablehnung der beantragten finanziellen Einarbeitungsunterst?tzung sowie die Zusprache einer auf die Zeit ab 1. Februar bis 30. April 2000 befristeten ganzen Invalidenrente an. Ab dem 1. Mai 2000 bestehe bei einem Invalidit?tsgrad von 20 % kein Anspruch auf Invalidenrente mehr (Urk. 10/12). Nachdem der Versicherte sich gegen die vorgesehene Rentenbefristung hatte wenden und ab 1. Mai 2000 die Zusprache einer halben Invalidenrente hatte beantragen lassen (Urk. 10/10, 10/11), veranlasste die IV-Stelle die Begutachtung des Versicherten bei Dr. C.___ (Gutachten vom 30. November 2000 und Beilagen, Urk. 10/17). Gest?tzt auf das Gutachten vom 30. November 2000 und auf eine Stellungnahme ihrer internen ?rztin Dr. med. F.___ vom 19. Dezember 2000 (Urk. 10/4, 10/5) ging die IV-Stelle ab dem 3. April 2000 neu von einer 50%igen Arbeitsf?higkeit f?r leichte B?rot?tigkeiten aus und ermittelte ab diesem Zeitpunkt einen Invalidit?tsgrad von 60 % (Urk. 10/3 und Beschluss vom 21. Dezember 2000, Urk. 10/2). Mit Verf?gungen vom 11. Januar 2001 sprach sie dem Versicherten f?r die Zeit ab 1. Februar bis 30. April 2000 eine ganze und ab dem 1. Mai 2000 eine unbefristete halbe Invalidenrente einschliesslich Zusatzrente f?r die Ehefrau und bis zum 31. August 2000 einschliesslich Kinderrente f?r den Sohn zu. Die beantragte finanzielle Unterst?tzung der Einarbeitung in die T?tigkeit im E.___ lehnte sie ab (Urk. 10/1). 1.2.??? Der Versicherte war ?ber seine ehemalige Arbeitgeberin, die B.___, bei den A.___ krankentaggeldversichert. Die A.___ erbrachten f?r die Arbeitsunf?higkeit des Versicherten Taggeldzahlungen und meldeten bei der IV-Stelle ein Interesse an allf?lligen Nachzahlungen an (Urk. 12/2/6). Nachdem sie von der IV-Stelle ?ber den Rentenanspruch und die Nachzahlung der Rentenbetreffnisse orientiert worden waren, stellten sie am 5. Januar 2000 f?r die Zeit ab 1. Februar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 Antrag auf Verrechnung und ?berweisung von Fr. 21'243.-- (Urk. 12/2/1). In den Verf?gungen vom 11. Januar 2001 (Urk. 10/1) wurde die Auszahlung des gesamten Nachzahlungsbetrages von Fr. 21'243.-- an die A.___ vorgesehen.
2. ????? Gegen die Verf?gungen vom 11. Januar 2001 richtet sich die Beschwerde des Versicherten vom 12. Februar 2001 (Urk. 1) mit den Antr?gen, mit Bezug auf die Rentenverf?gung f?r die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2000 sei einzig die Anordnung der Drittauszahlung an die A.___ aufzuheben. Auch f?r die restliche Zeit im Jahr 2000 sei die Anordnung der Drittauszahlung aufzuheben, und es sei dem Beschwerdef?hrer mit Wirkung ab 1. Mai 2000 eine volle Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht liess der Versicherte beantragen, es sei ihm Rechtsanwalt Dr. Marc Pierre Jaccard, Z?rich, zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, welchem Begehren mit Verf?gung vom 11. Mai 2001 entsprochen wurde (vgl. Urk. 13). In der Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2001 liess die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde beantragen. Dies auch unter Hinweis auf die Stellungnahme der zust?ndigen Ausgleichskasse des Schweizerischen Obstverbandes zur Auszahlung der Nachzahlung der Invalidenrenten an die A.___ (vgl. Urk. 11). In der Replik vom 23. August 2001 liess der Versicherte seine Begehren betreffend Drittauszahlung der Nachzahlung der Invalidenrenten ?ndern. Er beantragte neu, die beiden Abrechnungen ?ber die Rente f?r das Jahr 2000 in der angefochtenen Verf?gung seien aufzuheben, und es sei die Anordnung der Drittauszahlung an die A.___ bei voller Invalidenrente auf total Fr. 15'312.- zu beschr?nken. Eventualiter sei dieser Betrag auf die bisher dem Beschwerdef?hrer zugesprochenen total Fr. 9'570.- zu beschr?nken. Im Mehrbetrage sei die Beschwerdegegnerin zur Nachzahlung der Renten an ihn zu verpflichten (Urk. 17 S. 2). Die IV-Stelle liess sich innert angesetzter Frist zur Einreichung der Duplik nicht vernehmen, weshalb androhungsgem?ss Verzicht darauf anzunehmen war und der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 9. Oktober 2001 geschlossen wurde (Urk. 21). ???????? Das Sozialversicherungsgericht lud die vom Verfahren mitbetroffenen A.___ mit Verf?gung vom 5. Februar 2003 (Urk. 23) zum Verfahren bei. Die A.___ beantragten am 20. Februar 2003 bez?glich der strittigen Drittauszahlung der Invalidenrenten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 25, 27/1-2). Die IV-Stelle erg?nzte zudem auf entsprechende Aufforderung hin die Akten (vgl. Urk. 28 bis Urk. 31).
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich ge?ndert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgebend sind, die bei der Erf?llung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grunds?tzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verf?gung beziehungsweise des streitigen Einspracheverfahrens eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
2. 2.1 ??? Strittig und zu pr?fen ist in einem ersten Punkt der Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers. 2.2???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 2.3???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 2.4???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 2.5???? Die Verf?gung ?ber eine befristete Invalidenrente enth?lt gleichzeitig die Gew?hrung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verf?gungserlasses an r?ckwirkend eine Rente zugesprochen und diese f?r eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes die f?r die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG ist eine Rente f?r die Zukunft entsprechend zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidit?t der Person, die eine Rente bezieht, in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ?ndert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Ver?nderung des Invalidit?tsgrades r?ckwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgem?ss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsf?higkeit die anspruchsbeeinflussende ?nderung f?r die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu ber?cksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich l?ngere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu ber?cksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
3.?????? 3.1???? Mit der nach der ersten Anmeldung vom 4. Juni 1996 ergangenen Verf?gung vom 27. August 1996 war ein Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers mangels Ablaufs der Wartezeit "zur Zeit" und ohne Pr?fung des Invalidit?tsgrades verneint worden (vgl. Urk. 10/15). Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht nach der zweiten Anmeldung vom 30. August 1999 eine Neupr?fung des Rentenanspruches vorgenommen, ohne R?cksicht darauf, ob sich die Verh?ltnisse seit der ersten Verf?gung ver?ndert haben (BGE 97 V 58; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Bundesgesetz ?ber die Invalidenversicherung, Z?rich 1997, S. 265 f.). 3.2???? Der Beschwerdef?hrer wandte sich in der Beschwerde vom 12. Februar 2001 gegen die mit der Verf?gung vom 11. Januar 2001 per 1. Mai 2000 erfolgte Reduktion der ganzen Invalidenrente auf eine halbe und erkl?rte, die Zusprache der ganzen Invalidenrente vom 1. Februar 2000 bis 30. April 2000 werde nicht angefochten und sei damit rechtskr?ftig (Urk. 1 S. 2). Nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts bildet dort, wo eine Rente r?ckwirkend zugesprochen und gleichzeitig revisionsweise herauf- oder herabgesetzt oder aufgehoben wird, nicht nur der beanstandete Teil der Verf?gung Gegenstand der richterlichen ?berpr?fungsbefugnis. Vielmehr sind in solchen Revisionsf?llen auch die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten in die gerichtliche Beurteilung einzubeziehen, damit die Frage nach der Rechtm?ssigkeit der Rentenabstufung oder -befristung sachgerecht beurteilt werden kann (vgl. BGE 125 V 418 Erw. 2d; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a). Ob dies auch im vorliegenden Fall, wo der Abstufung der Invalidenrente zwei gleichentags erlassene separate Verf?gungen zu Grunde liegen, gilt, kann, da die Zusprache der ganzen Invalidenrente f?r die Zeit ab 1. Februar bis 30. April 2000 - wie nachfolgend noch aufzuzeigen ist - materiellrechtlich nicht zu beanstanden ist, letztlich offen bleiben (AHI 2001 S. 279 Erw. 1b; Entscheide des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 12. Mai 2003, I 113/03, Erw. 2.2 und 3, und in Sachen H. vom 3. Februar 2003, I 677/02, Erw. 3). Ebenfalls offen bleiben kann, ob die Anfechtung der Drittauszahlung der Nachzahlung der f?r die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2000 zugesprochenen ganzen Invalidenrente der Rechtskraft der gesamten Verf?gung vom 11. Januar 2001 im Wege st?nde (vgl. BGE 125 V 416 Erw. 2b). Nachfolgend wird damit neben dem Rentenanspruch ab 1. Mai 2000 auch die Rechtm?ssigkeit der ganzen Invalidenrente f?r die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2000 ?berpr?ft.
4. 4.1???? Dr. D.___ berichtete am 6. Januar 2000 ?ber den Heilungsverlauf nach dem zweiten operativen Eingriff von Februar (richtig: M?rz) 1999. Er diagnostizierte einen Zustand nach zweimaliger Diskushernienoperation 1996 und 1999 lumbosakral. Das Resultat des zweiten Eingriffs von Februar (richtig: M?rz) 1999 sei gut, nicht gut sei die muskul?re Funktion, es best?nden dauernde lumbospondylogene Syndrome. Vor?bergehend sei es zu einer reaktiven depressiven Entwicklung gekommen, die nun aber wiederum aufgehellt sei. Trotz der nur z?gerlichen Verbesserung des Zustandes nach dem zweiten operativen Eingriff sei ab Juli 1999 ein Arbeitsversuch mit steigender Belastung in der bisherigen T?tigkeit als Disponent in einem Lebensmittelgrosshandel unternommen worden. Dabei habe sich gezeigt, dass nicht nur die statische Belastung durch reines Sitzen limitierend wirkte, sondern viel mehr noch eine massive psychovegetative Angst, Verkrampfungs- und Spannungsreaktion auf den offenbar ganz erheblichen Stress und Druck am Arbeitsplatz. Der Arbeitsversuch habe deshalb per 26. August 1999 abgebrochen werden m?ssen. In intensiven Gespr?chen sei durch ihn zudem erarbeitet worden, dass der Beschwerdef?hrer nicht mehr an seinen alten Arbeitsplatz zur?ckgehen solle (Urk. 10/21/2 S. 2). Dr. D.___ hielt denn ab dem 26. August 1999 die vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit des Versicherten in der bisherigen T?tigkeit auf unbestimmte Dauer fest (Urk. 10/21/2 S. 1). In den letzten drei Monaten habe sich der Gesundheitszustand des Versicherten sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht verbessert, vor allem seit der Entscheid f?r die neue berufliche Existenz gefallen sei. Er berichtete ?ber die geplante Aufnahme der T?tigkeit im E.___, welche T?tigkeit dauernde Wechsel der K?rperstellung und die Einschaltung von Entspannungs- und Entlastungspausen erm?gliche. Damit l?gen f?r die weitere Rehabilitation in den n?chsten zwei Jahren optimale Verh?ltnisse vor (Urk. 10/21/2 S. 2). F?r den Beschwerdef?hrer sei aus somatischer Sicht l?ngeres Verharren in gleicher K?rperstellung, sei es sitzend oder stehend, ung?nstig. Es sei aufgrund der im Rahmen des Wiedereingliederungsversuches am alten Arbeitsplatz mit massivem quantitativem Stress gemachten Erfahrung zu erwarten, dass erneute Stresssituationen dieser Art erneut zu somatischen Verschlechterungen f?hren w?rden. In zeitlicher Hinsicht sei ein 50%iger Einsatz ab sofort m?glich, verteilt auf den ganzen Tag, bei weiterem guten Verlauf sei per Ende 2000, eventuell auch fr?her, mit einem 100%igen Einsatz zu rechnen (Urk. 10/21/2 S. 3). 4.2???? Der Beschwerdef?hrer befand sich am 17. M?rz 2000 f?r eine ambulante Kontrolle in der Neurochirurgischen Klinik des Universit?tsspitals Z?rich (Urk. 10/19/2). In den Berichten vom 23. M?rz und vom 12. April 2000 (Urk. 10/19/2, 10/20) f?hrten die ?rzte der Klinik aus, der Beschwerdef?hrer habe angegeben, seit Januar 2000 wieder vermehrt an lumbalen R?ckenschmerzen, ausstrahlend in die linke Leistenregion und entlang der Aussenseite des linken Beins bis zum lateralen Fussrand zu leiden (Urk. 10/20 S. 2). Diese Schmerzen versp?re er t?glich, und sie seien von konstanter Intensit?t. Beim Husten und Niesen w?rden gelegentlich dumpfe Schmerzen lumbosakral auftreten, ohne Ausstrahlung in das linke Bein. Dank der durchgef?hrten Therapien sei insofern eine Verbesserung erzielt worden, als aktuell keine Muskelschw?che mehr vorliege und er wieder l?ngere Strecken zur?cklegen k?nne (Urk. 10/20 S. 2). Die ?rzte der Klinik untersuchten den Beschwerdef?hrer klinisch und hielten als Diagnose ein chronisches Lumbovertebralsyndrom, aktuell ohne radikul?re Reizung, bei einem Status nach Diskushernienoperation L5/S1 links von Januar (richtig: M?rz) 1997 und einem Status nach interlamin?rer Fenestration L5/S1 links mit Exstirpation eines subligament?r gelegenen Diskushernienrezidivs und Neurolyse der Nervenwurzel S1 links und oss?rer Erweiterung des Rezessus lateralis am 24. M?rz 1999 fest. Pr?operativ habe eine radikul?re Schmerz- und Ausfallsymptomatik S1 sowie weniger ausgepr?gt L5 links bestanden, postoperativ best?nden noch leichte residuelle Sensibilit?tsdefizite in den Dermatomen L5 und S1 links (Urk. 10/20 S. 2). Der Beschwerdef?hrer sei durch das postoperative Schmerzsyndrom, welches seit Januar 2000 wiederum verst?rkt sei, in der Erwerbsf?higkeit eingeschr?nkt (Urk. 10/20 S. 3). Die Arbeitsf?higkeit beurteilten sie aus streng neurochirurgischer Sicht auf l?ngere Sicht in einer den Beschwerden angepassten T?tigkeit mit 50 %. Es sei jedoch anzunehmen, dass aus rheumatologischer Sicht eine andere Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit erlangt werde, aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik (Urk. 10/20 S. 1). Aus neurochirurgischer Sicht k?nne der Beschwerdef?hrer die angestammte T?tigkeit als B?rodisponent, welche als leichte k?rperliche T?tigkeit einzustufen sei, im Umfange von 50 % wieder aufnehmen. Zu beachten sei, dass wegen der chronischen lumbalen R?ckenschmerzen l?ngeres Sitzen nicht zu empfehlen sei. Eine berufliche Umstellung erachteten sie nicht f?r n?tig (Urk. 10/20 S. 1 und S. 3). 4.3???? Dr. D.___ orientierte die IV-Stelle am 14. Juni 2000 ?ber den weiteren Verlauf seit Januar 2000 (Urk. 19/1; vgl. auch Aktennotizen vom 12. April und 7. Juni 2000, Urk. 10/21/1 und Urk. 29/2). Er f?hrte aus, dem Beschwerdef?hrer gehe es seit Monaten sukzessive sowohl r?ckenm?ssig wie auch psychisch immer besser und es habe deshalb die Arbeitsf?higkeit ab 3. April 2000 mit 50 % festgesetzt werden k?nnen. Diese Arbeitsf?higkeit beziehe sich auf die im Anlaufen begriffene T?tigkeit im E.___, hingegen sei eine Wiederaufnahme der Arbeit an seinem alten Arbeitsplatz sowohl k?rperlich als auch psychisch undenkbar geworden, weshalb das Arbeitsverh?ltnis zwischenzeitlich in gegenseitigem Einvernehmen aus gesundheitlichen Gr?nden aufgel?st worden sei. Klinisch habe sich bei der Untersuchung vom 8. Juni 2000 der R?cken als statisch und dynamisch unauff?llig pr?sentiert, die Arbeitsf?higkeit von 50 % f?r die T?tigkeit im E.___ k?nne so ohne weiteres durchgef?hrt werden. Bei weiterem guten Verlauf w?re eine Steigerung dieser Arbeitsf?higkeit auf 75 % auf Ende 2000 und auf 100 % ungef?hr auf den Sommer 2001 denkbar (Urk. 10/19/1). 4.4???? Die IV-Stelle legte diese ?rztlichen Berichte ihrem internen Arzt Dr. med. G.___ vor, welcher am 14. August 2000 festhielt, gest?tzt auf die Beurteilungen von Dr. D.___ lasse sich nur schwerlich erkl?ren, weshalb der Versicherte f?r leichte, r?ckenschonende T?tigkeiten nicht voll arbeitsf?hig sein sollte (vgl. Urk. 10/13). Gest?tzt darauf erliess die IV-Stelle den Vorbescheid vom 17. August 2000, welcher f?r eine behinderungsangepasste T?tigkeit (z.B. eine einfache B?rot?tigkeit) eine volle Arbeitsf?higkeit annahm (Urk. 10/12). Aufgrund der Einwendungen des Versicherten in der Stellungnahme vom 22. September 2000 (Urk. 10/10), welcher geltend machen liess, seine Arbeitsf?higkeit betrage nicht mehr als 50 % und eine leichte B?rot?tigkeit wie die bisherige komme nicht mehr in Frage (vgl. Urk. 10/10 S. 4), veranlasste die IV-Stelle die Begutachtung des Versicherten bei Dr. C.___. 4.5???? Die von Dr. C.___ veranlasste MRI-Untersuchung der Lendenwirbels?ule beim Institut f?r R?ntgendiagnostik des Stadtspitals Triemli ergab bei einem Zustand nach zweimaliger Diskushernienoperation L5/S1 eine schmale breitbasige Diskushernie (residuell vorhanden oder als Rezidiv) mediolateral links, die die Nervenwurzel S1 beim Austritt aus dem Duralsack tangiere, aber nicht komprimiere. Zudem bestehe eine geringe epidurale Narbenbildung links ventrolateral im Spinalkanal auf H?he der Bandscheibe und im Recessuseingang, leicht regredient gegen?ber der bekannten Voruntersuchung vom 21. Januar 1997 (Urk. 10/17/2). Die klinische Untersuchung bei Dr. C.___ ergab eine weiche, nicht verspannte und druckindolente paravertebrale Muskulatur im Bereich der Lendenwirbels?ule und der Brustwirbels?ule und tieflumbal eine exquisite, leichtgradige Druckdolenz im Bereich der Narbe distal. Die Narbe sei weich und ansonsten indolent (Urk. 10/17/1 S. 4). Weiter wurde am linken lateralen Fussrand eine Hyper?sthesie festgestellt. Diagnostiziert wurde ein chronisches lumboradikul?res Syndrom (Postdiskektomie-Syndrom) links bei Osteochondrose L5/S1, ein zweites Diskushernienrezidiv mit epiduraler Narbenbildung und ein Status nach zweimaliger Diskushernienoperation L5/S1 (Urk. 10/17/1 S. 5). ???????? Der Beschwerdef?hrer gab gegen?ber Dr. C.___ an, er leide an Schmerzen am linken Bein, am R?cken zentral und links und am Ges?ss links, an der Knieaussenseite sowie am Kn?chel aussen. Bei der Art der Schmerzen handle es sich um ein Brennen und er versp?re kein Gef?hl an der Fussaussenseite. Die Schmerzintensit?t sei dauernd und immer Stufe 3 (Skala 1-10), dies Tag und Nacht. Nach zweist?ndigem Stehen steigerten sich die Schmerzen auf Stufe 5, auch in der linken Leiste. Der st?ndige Schmerz nage an seiner Seele, was im ehemaligen Beruf als Disponent sehr st?re. Der Beruf sei viel zu hektisch, er k?nne sich bei der Arbeit nicht konzentrieren wegen des Schmerzes. Er arbeite jetzt w?hrend circa drei bis vier Stunden t?glich bei seiner Frau im E.___, das gehe (Urk. 10/17/1 S. 3). ???????? Dr. C.___ hielt fest, der Zustand sei nicht zufriedenstellend. Subjektiv best?nden weiterhin deutliche Schmerzen. Objektiv finde man bei der klinischen Untersuchung pathologische Werte, aber auch im R?ntgenbild und im aktuellen MRI seien klare pathologische Ver?nderungen vorhanden, insbesondere bestehe der Nachweis einer Diskushernie. Die Prognose sei schlecht, es sei mit andauernden Beschwerden zu rechnen. Es bestehe mit Sicherheit ein mittlerer bis schwerer Dauerschaden der Lumbalwirbels?ule mit erheblicher Beeintr?chtigung der Funktion. Die Beschwerden seien glaubhaft. Im alten Beruf mit hektischer Arbeit am Computer und dauerndem Umhereilen beurteilte er eine Arbeitsf?higkeit als nicht gegeben. In einer dem Leiden angepassten T?tigkeit, wie sie im E.___ bereits begonnen wurde, sei eine 75%ige Arbeitsf?higkeit zur Zeit zumutbar. Die aktuelle Beschwerdesituation k?nne sich verbessern aber auch verschlechtern. Es m?sse mit schwankenden Arbeitsf?higkeiten gerechnet werden (Urk. 10/17/1 S. 5 f.). 4.6???? Die IV-Stelle erkundigte sich am 11. Dezember 2000 bei der internen ?rztin Dr. F.___, ob dem Versicherten an Stelle der T?tigkeit im E.___ auch eine leichte T?tigkeit im B?ro zumutbar w?re, oder nicht, und falls ja, in welchem zeitlichen Rahmen und ab wann, und sie ersuchte um Umschreibung einer dem Leiden angepassten T?tigkeit (Urk. 10/5). Dr. F.___ verwies auf den Bericht der Neurochirurgischen Klinik des Universit?tsspitals Z?rich vom 12. April 2000. Bei einer reinen B?rot?tigkeit sei von einer 50%igen Arbeitsf?higkeit auszugehen, da l?ngeres Sitzen kontraindiziert sei. Bei einer dem Leiden angepassten T?tigkeit handle es sich um eine wechselbelastende T?tigkeit ohne l?ngeres Verharren in gleicher K?rperstellung und ohne Heben schwerer Lasten (Urk. 10/4).
5. 5.1???? Der Beschwerdef?hrer war ab dem 24. Februar 1999 in seiner angestammten T?tigkeit als Disponent zu 100 % arbeitsunf?hig (Urk. 10/21/2). Im Rahmen eines Arbeitsversuches war er zwischen dem 5. Juli und dem 26. August 1999 wieder bei der ehemaligen Arbeitgeberin t?tig geworden (Urk. 10/21/2, 10/33/2). Dr. D.___ sah im Zeugnis vom 6. Januar 2000 keine, auch keine teilweise Wiederaufnahme der T?tigkeit bei der bisherigen Arbeitgeberin vor (Urk. 10/21/2). Damit ist f?r die Zeiten vom 24. Februar 1999 bis 4. Juli 1999 (131 Tage) und ab dem 26. August 1999 bis 23. Februar 2000 (182 Tage) von der vollst?ndigen Arbeitsunf?higkeit des Beschwerdef?hrers in der angestammten T?tigkeit auszugehen. Ungeachtet des Umfanges der Arbeitsunf?higkeit in der Zeit vom 5. Juli bis 26. August 1999 war er damit ab 24. Februar 2000 w?hrend eines Jahres durchschnittlich ?ber 66 2/3 Prozent arbeitsunf?hig gewesen (313 Tage zu 100 % ergibt einen Jahresdurchschnitt bei 365 Kalendertagen von 85,8 %), was beim Vorliegen einer Invalidit?t von mindestens 66 2/3 Prozent ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begr?ndet. 5.2???? Die Beschwerdegegnerin ermittelte ab dem 24. Februar 2000 einen Invalidit?tsgrad von 100 % und sprach dem Versicherten dementsprechend ab dem 1. Februar 2000 eine ganze Invalidenrente zu. Dabei ging sie gest?tzt auf die Angaben von Dr. D.___ davon aus, dass dem Beschwerdef?hrer im Rahmen seiner gesundheitlichen Rehabilitation die Wiederaufnahme einer teilweisen Erwerbst?tigkeit erst ab dem 3. April 2000 zumutbar war und dass bis zu diesem Zeitpunkt eine generelle Arbeitsunf?higkeit bestand und damit eine volle Erwerbsunf?higkeit vorgelegen hatte (vgl. Urk. 10/3, 10/19/1). Diese Annahme erweist sich als vertretbar, auch wenn Dr. D.___ urspr?nglich im Zeugnis vom 6. Januar 2000 eine teilweise Wiederaufnahme einer Erwerbst?tigkeit bereits ab 6. Januar 2000 f?r zumutbar erachtet hatte (vgl. Urk. 10/21/2 S. 3). Der Beginn der teilweisen Arbeitsf?higkeit f?r angepasste T?tigkeiten wurde von Dr. D.___ aber auch gegen?ber der Krankentaggeldversicherung auf den 3. April 2000 festgesetzt (vgl. Aktennotiz vom 12. April 2000, Urk. 10/21/1; Urk. 12/2/2), und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer auf diesen Zeitpunkt hin auch effektiv im E.___ t?tig wurde. Die Zusprache der ganzen Invalidenrente vom 1. Februar bis 30. April 2000 erweist sich damit als rechtens. 5.3 ??? Nicht strittig und aufgrund der medizinischen Aktenlage ausgewiesen ist weiter, dass dem Beschwerdef?hrer ab dem 3. April 2000 die Wiederaufnahme einer Arbeitst?tigkeit zumutbar war. Strittig sind dagegen die Art der zumutbaren T?tigkeit und deren Umfang und der sich daraus ergebende Invalidit?tsgrad (Urk. 10/1, Urk. 9, Urk. 1 S. 5 f. und Urk. 17 S. 5). Vorweg ist dabei f?r die Invalidit?tsbemessung auf Folgendes hinzuweisen: Die Ehefrau des Beschwerdef?hrers nahm im Oktober 1999 mit der Er?ffnung des E.___s eine selbst?ndige Erwerbst?tigkeit auf. Ab April 2000, f?r welchen Zeitpunkt dem Beschwerdef?hrer die Aufnahme einer Erwerbst?tigkeit grunds?tzlich zumutbar war, wurde der Beschwerdef?hrer ebenfalls im massgeblichem Umfange dort t?tig (vgl. Urk. 10/19/1, 10/30 S. 3, 29/2). Die Beschwerdegegnerin stellte indes f?r die Ermittlung des Invalidit?tsgrades nicht auf den vom Beschwerdef?hrer mit der T?tigkeit im E.___ erzielten Verdienst ab, sondern ber?cksichtigte, welchen Lohn der Beschwerdef?hrer mit seinen gesundheitsbedingten Einschr?nkungen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch h?tte erzielen k?nnen. Dies blieb vom Beschwerdef?hrer zu Recht unbeanstandet. Denn die von der Rechtsprechung erstellten Voraussetzungen f?r ein Abstellen auf die von einem Versicherten nach Eintritt der Invalidit?t tats?chlich ausge?bte T?tigkeit und den damit erzielten Verdienst sind vorliegend nicht erf?llt. Insbesondere konnte aufgrund der Tatsache, dass die kommerzielle Betreibung des E.___s erst im Aufbau begriffen war, und der damit einhergehenden ungewissen Auftragslage und den ungewissen Gewinnaussichten nicht von einer stabilen Arbeitssituation und angemessener Entl?hnung ausgegangen werden (vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; vgl. Urk. 10/30 S. 3, 10/19/1, 29/3). Der Beschwerdef?hrer liess zudem in der Beschwerde vom 12. Februar 2001 darauf hinweisen, dass das E.___ zwar noch existiere, dass es aber nicht mehr kommerziell betrieben werde. Die Anfangsschwierigkeiten bei der Neugr?ndung h?tten nicht ?berwunden werden k?nnen, seine Ehefrau habe denn auch eine Arbeitsstelle annehmen m?ssen und er werde sich beim Arbeitsamt melden m?ssen (vgl. Urk. 1 S. 6). ???????? Zu pr?fen ist damit f?r die Invalidit?tsbemessung nachfolgend, die Aus?bung welcher T?tigkeit und in welchem Umfange dem Beschwerdef?hrer ab dem 3. April 2000 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit seinen gesundheitsbedingten Einschr?nkungen zumutbar war. Nicht wesentlich demgegen?ber ist, ob der Beschwerdef?hrer mit der T?tigkeit im E.___ die ihm verbliebene Arbeitsf?higkeit in zumutbarer Weise voll aussch?pfte und welche Arbeitsf?higkeit daf?r bestand. 5.4 5.4.1?? Der Beschwerdef?hrer leidet an einem lumbalen R?ckenschaden. Der Zustand des R?ckens hatte sich nach dem zweiten operativen Eingriff und der daran anschliessenden Rehabilitationszeit nach der Beurteilung von Dr. C.___ insoweit verschlechtert, als die vom Institut f?r R?ntgendiagnostik des Stadtspitals Triemli festgestellte schmale breitbasige Diskushernie nicht als residuell bestehend, sondern als erneutes Diskushernienrezidiv beurteilt wurde (Urk. 10/17/1 S. 5 und 10/17/2). Der Beschwerdef?hrer ist nach den insoweit ?bereinstimmenden ?rztlichen Beurteilungen aufgrund seines somatischen Gesundheitsschadens und insbesondere schmerzbedingt auf Dauer sowohl in der Arbeitsf?higkeit im bisherigen Beruf als Disponent als auch in der Erwerbsf?higkeit beeintr?chtigt. 5.4.2?? Die angestammte T?tigkeit des Beschwerdef?hrers war nach seinen Angaben sehr hektisch und k?rperlich einseitig belastend (Urk. 10/34 S. 6, 10/30 S. 3). Der Beschwerdef?hrer wies gegen?ber der Beschwerdegegnerin auf die beim Arbeitsversuch von Juli und August 1999 aufgetretenen Erm?dungserscheinungen und Konzentrationsm?ngel und auf den Umstand hin, dass er die von ihm geforderte Arbeitsleistung nicht mehr habe erbringen k?nnen (Urk. 10/34 S. 6, 10/30 S. 3). Der Arbeitsversuch von Juli und August 1999 wurde abgebrochen (vgl. Urk. 10/33/2). Die Beurteilungen von Dr. D.___, der ?rzte der Neurochirurgischen Klinik und von Dr. C.___ stimmen denn auch insoweit ?berein, als dem Beschwerdef?hrer die vollzeitige Aus?bung einer derartigen T?tigkeit nicht mehr zumutbar ist (vgl. Urk. 10/21/2 S. 3, 10/20, 10/17/1 S. 6). Dr. D.___ hielt nach dem gescheiterten Arbeitsversuch am alten Arbeitsplatz fest, bei erneuten Stresssituationen dieser Art sei zu erwarten, dass dies wiederum zu somatischen Verschlechterungen f?hren w?rde (Urk. 10/21/2 S. 3, 10/19/1). Die Ausf?hrungen von Dr. D.___ weisen eine gewisse Widerspr?chlichkeit auf, was eine teilweise Wiederaufnahme einer T?tigkeit in der Art der angestammten betrifft. Gegen?ber den A.___ hatte er den Beschwerdef?hrer n?mlich ab dem 3. April 2000 offenbar zu 50 % im angestammten Beruf arbeitsf?hig geschrieben (vgl. Urk. 10/21/1, 12/2/2), gegen?ber der Invalidenversicherung betonte er aber anderseits, eine Wiederaufnahme der Arbeit an seinem alten Arbeitsplatz sei sowohl k?rperlich als auch psychisch undenkbar geworden (Urk. 10/19/1). Die ?rzte des Neurochirurgischen Klinik des Universit?tsspitals Z?rich gingen davon aus, die angestammte T?tigkeit w?re dem Beschwerdef?hrer, da sie leicht sei, im Ausmasse von 50 % zumutbar, ohne indessen ?ber die stressbedingten Umst?nde der T?tigkeit orientiert gewesen zu sein (vgl. Urk. 10/20). Dr. C.___ demgegen?ber ging davon aus, die hektische Arbeit am Computer mit dauerndem Umhereilen sei f?r den Beschwerdef?hrer gesamthaft nicht mehr geeignet (Urk. 10/17/1 S. 6). In ?bereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin ist auf die Beurteilung von Dr. C.___ abzustellen und es ist davon auszugehen, dass eine anspruchsvolle T?tigkeit in der Art, dass diese bei einseitiger Belastung mit grosser Hektik verbunden ist, dem Beschwerdef?hrer aus somatischer Sicht gar nicht mehr zumutbar ist. Dies erscheint insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil die auch nur teilweise, steigernde Wiederaufnahme der T?tigkeit am alten Arbeitsplatz ab Juli 1999 gescheitert war (vgl. Urk. 10/33/2, 10/33/3). 5.4.3?? Auch f?r die Beurteilung der Arbeitsf?higkeit in leidensangepassten T?tigkeiten w?re in erster Linie auf das nach umfassenden Abkl?rungen erstattete, im massgeblichen Beurteilungszeitpunkt aktuelle Gutachten von Dr. C.___ vom 30. November 2000 abzustellen. Diesem l?sst sich indes insoweit keine schl?ssige Beurteilung entnehmen. Dr. C.___ erachtete im November 2000 eine 75%ige Arbeitsf?higkeit in einer dem Leiden angepassten T?tigkeit - wie sie im E.___ begonnen wurde - als zumutbar (Urk. 10/17/1 S. 6). Dabei legte er aber nicht n?her dar, welche Voraussetzungen eine dem Leiden angepasste T?tigkeit zu erf?llen hat. Die im E.___ bei der Ehegattin ausge?bte T?tigkeit jedenfalls kann von ihrer Art her - mit der damit m?glichen absolut freien Zeiteinteilung und ohne Druck eines fremden Arbeitgebers - von vorneherein nicht mit einer auf dem freien Arbeitsmarkt ausge?bten T?tigkeit verglichen werden. Aus dem Gutachten von Dr. C.___ geht zudem nicht hervor, ob die von ihm als zumutbar erachtete 75%ige T?tigkeit im E.___ zum damaligen Zeitpunkt vom Beschwerdef?hrer ausgesch?pft wurde, und er legte damit auch keine Gr?nde f?r ein allf?lliges fehlendes Aussch?pfen dar. Der Beschwerdef?hrer gab ihm gegen?ber jedenfalls nur an, pro Tag w?hrend circa drei bis vier Stunden im E.___ t?tig zu sein (Urk. 10/17/1 S. 3). Zudem nahm Dr. C.___ im Gutachten vom 30. November 2001 einzig eine Pr?fung der damals aktuell gegebenen Arbeitsunf?higkeit vor, ohne sich zur Entwicklung seit April 2000 zu ?ussern. Unbeantwortet bleibt mit dem Gutachten von Dr. C.___ damit auch, weshalb sich die von Dr. D.___ bereits im Januar 2000 erstmals angek?ndigte Steigerung der Arbeitsf?higkeit f?r die T?tigkeit im E.___ auf 100 % innerhalb eines Jahres nicht verwirklichen liess (vgl. Urk. 10/21/2 S. 3). Dies k?nnte allenfalls auf die von Dr. C.___ festgestellte weitere gesundheitliche Verschlechterung bei einem Diskushernienrediziv zur?ckzuf?hren sein, wurde indes nicht so dargelegt (vgl. Urk. 10/17/1 S. 5). ???????? Da die Beurteilung von Dr. C.___ nicht ausreichend begr?ndet wurde und deshalb nicht hinreichend ?berzeugt, kann jedenfalls auch nicht mit der Beschwerdegegnerin und mit Dr. F.___ daraus gefolgert werden, wenn f?r behinderungsangepasste T?tigkeiten, welche wechselbelastend zu sein h?tten, eine 75%ige Arbeitsf?higkeit gegeben sei, liege f?r eine mehrheitlich im Sitzen auszu?bende B?rot?tigkeit die von den ?rzten der Neurochirurgischen Klinik des Universit?tsspitals im Bericht vom 12. April 2000 festgehaltene 50%ige Arbeitsf?higkeit vor (vgl. Urk. 10/4, 10/20). Die Beurteilungen der ?rzte der Neurochirurgischen Klinik von M?rz beziehungsweise April 2000 und von Dr. D.___ von Januar und Juni 2000 beruhen zudem im Gegensatz zum Gutachten von Dr. C.___ nicht auf aktuellen umfassenden Abkl?rungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdef?hrers und verm?gen damit die Entwicklung bis zum Verf?gungszeitpunkt im Januar 2001 nicht zu belegen. Die Ausf?hrungen von Dr. D.___ in seinen Berichten zielten zudem schwergewichtig darauf ab, dem Beschwerdef?hrer mittels finanzieller Unterst?tzung der Invalidenversicherung den Einstieg in das von ihm zusammen mit seiner Ehefrau betriebene E.___ zu erm?glichen und sie enthalten deshalb keine hinreichend schl?ssigen Angaben zur Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers (vgl. Urk. 10/21/2 und 10/19/1). ???????? Aufgrund der vorhandenen ?rztlichen Berichte kann infolge insoweit gegebener ?bereinstimmung einzig davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdef?hrer mindestens im zeitlichen Umfange von 50 % t?tig werden k?nnte. Ob sich dieses Pensum auch auf dem freien Arbeitsmarkt verwirklichen l?sst, ist unklar. Unklar ist aber auch, ob dem Versicherten nicht auch ein h?heres Pensum zumutbar w?re. Zudem steht nicht hinreichend fest, welche Art T?tigkeiten dem Beschwerdef?hrer zumutbar und welche Einschr?nkungen bei der Aus?bung der zumutbaren T?tigkeiten im Einzelnen zu beachten sind. Die Art der zumutbaren T?tigkeiten und die dabei im Einzelnen zu beachtenden Einschr?nkungen werden indes in entscheidendem Masse lohnwirksam und das Vorliegen entsprechender schl?ssiger ?rztlicher Angaben ist deshalb f?r die Invalidit?tsbemessung unerl?sslich. Zusammengefasst l?sst sich mit den vorhandenen ?rztlichen Berichte im Verf?gungszeitpunkt weder eine h?here als die von der Beschwerdegegnerin angenommene 50%ige Arbeitsf?higkeit in einer einfachen B?rot?tigkeit noch eine tiefere oder eingeschr?nktere Arbeitsf?higkeit, wie sie der Beschwerdef?hrer geltend machen l?sst (vgl. Urk. 1 S. 6), ausschliessen. Die Arbeitsf?higkeit des Versicherten aus somatischer Sicht bedarf daher erg?nzender Abkl?rung. 5.4.4?? Den ?rztlichen Berichten und den Angaben des Versicherten lassen sich auch Hinweise auf psychische Befunde entnehmen, die als solche in die Beurteilung der Arbeitsf?higkeit denn auch teilweise Eingang gefunden haben. So musste nach den Angaben von Dr. D.___ im Bericht vom 6. Januar 2000 (Urk. 10/21/2) der im Juli und August 1999 beim bisherigen Arbeitgeber durchgef?hrte Arbeitsversuch nicht nur wegen der statischen Belastung durch reines Sitzen abgebrochen werden, sondern auch wegen des Auftretens einer massiven psychovegetativen Angst, Verkrampfungs- und Spannungsreaktion auf den offenbar ganz erheblichen Stress und Druck am Arbeitsplatz. Dr. D.___ diagnostizierte eine vor?bergehende reaktive depressive Entwicklung, die nun wiederum aufgehellt sei (Urk. 10/21/2 S. 2). Der psychovegetativen Reaktion auf den Stress wurde im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsf?higkeit aus somatischer Sicht Rechnung getragen (Urk. 10/21/2 S. 3; vgl. Erw. 5.4.2). Dr. D.___ unterst?tzte in der Folge die vom Beschwerdef?hrer geplante beziehungsweise aufgenommene T?tigkeit im E.___, bei welcher f?r die weitere Rehabilitation optimale Verh?ltnisse gegeben seien (Urk. 10/21/2 S. 2). Am 14. Juni 2000 hielt er fest, dass es dem Beschwerdef?hrer sukzessive sowohl r?ckenm?ssig als auch psychisch immer besser gehe (Urk. 10/19/1; vgl. auch Aktennotiz vom 7. Juni 2000, Urk. 29/2). Zu diesem Zeitpunkt fanden nach den Angaben des Beschwerdef?hrers nach wie vor eine medikament?se Behandlung mit Antidepressiva und 14-t?gliche Gespr?che mit Dr. D.___ statt (Urk. 10/30 S. 2). Zumindest die medikament?se Therapie mit dem Antidepressiva Seropan (richtig: Seropram; Arzneimittelkompendium der Schweiz 2002, S. 2373) dauerte im November 2000 fort (vgl. Urk. 10/17/1 S. 3). Der Beschwerdef?hrer gab gegen?ber Dr. C.___ an, der st?ndige Schmerz nage an seiner Seele, was im ehemaligen Beruf als Disponent sehr st?re (Urk. 10/17/1). Insgesamt ist damit nicht ausgeschlossen, dass sich neben den somatischen Befunden auch psychische Befunde auf die Arbeits- und insbesondere die Erwerbsf?higkeit des Beschwerdef?hrers zus?tzlich ausgewirkt haben. Auch insoweit bedarf die Sache deshalb erg?nzender Abkl?rung. 5.4.5?? Die Beschwerdegegnerin wird deshalb nach der R?ckweisung der Sache an sie beim behandelnden Arzt Dr. D.___ einen Verlaufsbericht einzuholen haben. Je nachdem, ob sich daraus weitere Hinweise auf ein psychisches Leiden oder auf einen psychischen Hintergrund der vom Beschwerdef?hrer angenommenen eingeschr?nkteren Arbeitsf?higkeit (vgl. Urk. 29/2 und 29/3) ergeben, wird sie gegebenenfalls eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten zu veranlassen haben. Im Weiteren hat sie - vor der allf?lligen psychiatrischen Begutachtung - eine erg?nzende ?rztliche Stellungnahme zur Arbeitsf?higkeit aus somatischer Sicht ab April 2000 einzuholen, welche die Entwicklung des Gesundheitsschadens und den Verlauf des Leidens aufzeigt und welche Aufschluss dar?ber gibt, die Aus?bung welcher T?tigkeiten und in welchem Umfange dem Beschwerdef?hrer ab April 2000 zumutbar waren und welche Einschr?nkungen im Einzelnen dabei zu beachten waren. 5.5???? Bei der Bestimmung des massgeblichen Valideneinkommens ber?cksichtigte die Beschwerdegegnerin an sich zu Recht den vom Beschwerdef?hrer vor der im Februar 1999 eingetretenen Arbeitsunf?higkeit bei der B.___ erzielten Lohn (vgl. Urk. 10/3 R?ckseite). Dieser Lohn des Beschwerdef?hrers betrug gem?ss den Angaben im Arbeitgeberbericht vom 24. September 1999 im Jahr 1999 Fr. 75'400.-- (13 x Fr. 5'800.--; Urk. 10/33/1). Unter Ber?cksichtigung der seit 1999 eingetretenen Nominallohnentwicklung von 1,3 % und 2,5 % (vgl. Die Volkswirtschaft 1/2003, Tabelle B10.2 S. 95) resultieren f?r die Jahre 2000 und 2001 Valideneinkommen von Fr. 76'380.20 und von Fr. 78'289.70. ???????? Dem nach der ersten Anmeldung eingeholten Arbeitgeberbericht vom 25. Juni 1996 sowie dem Auszug aus dem Individuellen Konto des Beschwerdef?hrers l?sst sich indes entnehmen, dass in den Jahren 1994 bis 1997 je eine Gratifikation in der H?he des vorj?hrigen 13. Monatslohnes zur Auszahlung gelangt war (Urk. 10/31 und 10/35). Nach 1993 erfolgte erstmals ab dem Jahre 1998 keine entsprechende Auszahlung mehr (vgl. Urk. 10/31 und 10/33). Wie es sich mit der Gratifikation im Verf?gungszeitpunkt vom Januar 2001 verh?lt, l?sst sich den Akten nicht entnehmen. Jedenfalls liegt aufgrund der fehlenden Zahlung f?r das Jahr 1998 der Schluss nahe, dass auf die Gratifikation kein Rechtsanspruch und damit auch kein Anspruch auf Ber?cksichtigung dieses Lohnes im Rahmen der Invalidit?tsbemessung bestand (vgl. Art. 322d Abs. 1 des Obligationenrechts, OR). Wie es sich damit verhielt, und worauf die Einstellung der Gratifikationszahlungen zur?ckzuf?hren war, wird die Beschwerdegegnerin ebenfalls erg?nzend abzukl?ren haben (RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381, 1999 Nr. U 327 S. 112 Erw. 3d, 1989 Nr. U 69 S. 180; vgl. Entscheide des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 9. Januar 2001, U 120/00, Erw. 5b, vom 29. Mai 2000 in Sachen A., I 658/99, Erw. 3). ???????? F?r die Bestimmung des Invalideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin von den Sal?rempfehlungen des Schweizerischen Kaufm?nnischen Verbandes aus, wonach kaufm?nnische Angestellte in Funktionen der Stufe B mit 45 Jah-ren durchschnittlich (mittleres Sal?r) mit j?hrlich Fr. 61'144.-- zu entsch?digen sind (vgl. Urk. 10/3). Da es sich dabei aber nur um Lohnempfehlungen handelt, k?nnen sie f?r die Bestimmung des Invalideneinkommens von vorneherein nicht allein massgeblich sein. F?r die Bemessung des Invalideneinkommens wird die Beschwerdegegnerin vielmehr auf statistische Angaben der von den Arbeitnehmern tats?chlich erzielten Verdienste abzustellen haben, wie sie sich aus der seit 1994 herausgegebenen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes f?r Statistik (LSE) ergeben. Je nach der Art der dem Beschwerdef?hrer noch zumutbaren T?tigkeiten wird die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdef?hrer von h?heren oder tieferen Lohnans?tzen auszugehen und allf?lligen zu beachtenden Einschr?nkungen mit einem Abzug von maximal 25 % von den statistischen Durchschnittswerten Rechnung zu tragen haben (vgl. BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). 5.6???? Die Beschwerde ist damit bez?glich der strittigen Invalidenrente in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 11. Januar 2001 betreffend den Rentenanspruch ab 1. Mai 2000 aufzuheben, und die Sache f?r erg?nzende Abkl?rungen (vgl. Erw. 5.4.5 und Erw. 5.5) an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen ist.
6.?????? Weiter ist strittig und zu pr?fen, ob es rechtm?ssig war, den A.___ mit den zwei Verf?gungen vom 11. Januar 2001 Rentenbetreffnisse im Betrag von Fr. 21'243.-- zu ?berweisen (vgl. Urk. 2/1-2). 6.1???? Nach Art. 50 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ist jeder Rentenanspruch unabtretbar, unverpf?ndbar und der Zwangsvollstreckung entzogen. Vorbehalten Art. 45 AHVG ist jede Abtretung oder Verpf?ndung nichtig. Mit f?lligen Leistungen k?nnen unter anderem R?ckforderungen von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der Milit?rversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung verrechnet werden (Art. 50 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 lit. c AHVG). 6.2???? Gest?tzt auf Art. 50 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 45 AHVG hat der Bundesrat in Art. 76 der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Vorschriften ?ber die Gew?hrleistung zweckm?ssiger Verwendung von Renten aufgestellt. Nach den zitierten Bestimmungen kann die Ausgleichskasse eine Invalidenrente ganz oder teilweise einer geeigneten Drittperson oder Beh?rde auszahlen, die der rentenberechtigten Person gegen?ber gesetzlich oder sittlich unterst?tzungspflichtig ist, oder sie dauernd f?rsorgerisch betreut. Voraussetzung ist, dass die rentenberechtigte Person die Renten nicht f?r den Unterhalt ihrer selbst und der Personen, f?r welche sie zu sorgen hat, verwendet, oder dass sie nachweisbar nicht imstande ist, die Rente hief?r zu verwenden, und dass sie oder die Personen, f?r welche sie zu sorgen hat, deswegen ganz oder teilweise der ?ffentlichen oder privaten F?rsorge zur Last fallen (Art. 76 Abs. 1 AHVV). 6.3???? In Abweichung von Art. 20 Abs. 1 AHVG k?nnen im Weiteren nach Art. 50 Abs. 2 IVG Nachzahlungen von Leistungen an Drittpersonen oder Drittstellen ausgerichtet werden, welche im Hinblick auf die Leistung der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben. Der Bundesrat hat in Art. 85bis der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV), in Kraft seit 1. Januar 1994 respektive 1999, das Verfahren sowie die Voraussetzungen der Auszahlung an Dritte geregelt (vgl. Art. 50 Abs. 2 IVG). Nach Art. 85bis IVV k?nnen unter anderem Krankenversicherungen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur H?he ihrer Vorschussleistungen verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Abs. 1 Satz 1). Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 AHVG (Abs. 1 Satz 2). Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular fr?hestens bei der Rentenanmeldung und sp?testens im Zeitpunkt der Verf?gung der IV-Stelle geltend zu machen (Abs. 1 Satz 3). Als Vorschussleistungen gelten nach Abs. 2 dieser Bestimmung: a. freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren R?ckerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat; b. vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges R?ckforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann. Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle h?chstens im Betrag der Vorschussleistung und f?r den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Abs. 3).
7. 7.1???? Der Beschwerdef?hrer war ?ber die B.___ bei den A.___ kollektiv f?r ein Krankentaggeld nach dem Bundesgesetz ?ber den Versicherungsvertrag (VVG) versichert (Urk. 10/33/1 S. 3, 12/2/3, 25 und 26). Mit dem Bekanntwerden des Rentenanspruches forderte die Versicherung Fr. 21'243.-- der in der Zeit von Februar bis Dezember 2000 geleisteten Taggeldzahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 32'802.15 zur?ck (vgl. Urk. 12/2/2). Den R?ckforderungsanspruch machte die Versicherung direkt bei der Beschwerdegegnerin mittels Verrechnungsantrages vom 5. Januar 2001 geltend (Urk. 12/2/1). In den angefochtenen Verf?gungen vom 11. Januar 2001 wurde die R?ckforderung mit den Rentennachzahlungen verrechnet und der Betrag von gesamthaft Fr. 21'243.-- an die A.___ ausbezahlt (vgl. Urk. 2/1-2). 7.2???? Bei den dem Beschwerdef?hrer auf privatrechtlicher Grundlage ausgerichteten Krankentaggeldern handelt es sich unbestrittenermassen nicht um Leistungen, die gest?tzt auf Art. 50 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 AHVG mit den Leistungen der Invalidenversicherung verrechnet werden k?nnen (vgl. AHI 2002 S. 160 Erw. 2). Im Weiteren sind die Voraussetzungen f?r eine Drittauszahlung zur Abwendung der Gefahr unzweckm?ssiger Leistungsverwendung vorliegend nicht erf?llt, und es liegt auch keine nach Bekanntwerden des Invalidenrentenanspruches erfolgte schriftliche Zustimmung zur Drittauszahlung vor (vgl. AHI 2002 S. 160 Erw. 3 mit Hinweis auf BGE 118 V 91 f. Erw. 1b und 2b). Zu pr?fen ist, ob die verf?gte Drittauszahlung gest?tzt auf Art. 85bis IVV gesch?tzt werden kann. Zu Recht unbestritten blieb, dass die A.___ als private Krankenversicherer grunds?tzlich berechtigt sind, f?r ihre R?ckforderung die Verrechnung mit Nachzahlungen von Invalidenrenten gest?tzt auf Art. 85bis IVV zu verlangen (vgl. AHI 2002 S. 159). Im Weiteren ist auch davon auszugehen, dass sie ihren Anspruch rechtzeitig im Sinne von Art. 85bis Abs. 1 IVV auf besonderem Formular geltend gemacht haben (vgl. Urk. 12/2/6, 12/2/5 und 12/2/1). Die Parteien gehen zudem ?bereinstimmend davon aus, dass auch die weiteren Voraussetzungen in Art. 85bis IVV grunds?tzlich erf?llt und die A.___ berechtigt sind, bez?glich eines Teils der R?ckforderung die Verrechnung mit der Nachzahlung der Invalidenrenten zu verlangen. Die Parteien verweisen auf das von den A.___ dem Beschwerdef?hrer vorgelegte und von ihm unterzeichnete Schreiben vom 21. Januar 2000 (vgl. Urk. 12/2/1 und 12/2/3; Urk. 11 S. 1, 17 S. 3, 25 S. 1 f.). 7.3???? Die A.___ erbrachten ihre Taggeldleistungen grunds?tzlich aufgrund des zwischen ihr und der B.___ geschlossenen Kollektivtaggeldvertrages. Die f?r diesen Vertrag massgeblichen, von den A.___ eingereichten Allgemeinen Bedingungen f?r die Kollektiv-Krankenversicherung, Ausgabe 1/1993 (AVB; vgl. Urk. 26), enthalten indes kein eindeutiges R?ckforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV. Art. 23 lit. f AVB regelt nur die ?berversicherung (vgl. Urk. 26 S. 7). Von einem 'eindeutigen R?ckforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung' im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV kann n?mlich nur dann gesprochen werden, wenn ein gegen?ber der Invalidenversicherung bestehender direkter R?ckerstattungsanspruch vertraglich oder normativ festgehalten wird (vgl. AHI 2002 S. 163 Erw. 5b/bb; vgl. auch Urteile des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 12. Dezember 2001, I 245/99, Erw. 2b, und in Sachen T. vom 5. Oktober 2000, I 31/00, Erw. 3). Grundlage der in der Zeit ab 27. Januar 2000 ungek?rzt erbrachten Taggeldzahlungen ist indes erg?nzend auch die am 27. Januar 2000 getroffene ?bereinkunft zwischen dem Beschwerdef?hrer und den A.___ (vgl. Urk. 12/2/3). In dem ihm von den A.___ vorgelegten Schreiben vom 21. Januar 2000 erkl?rte sich der Beschwerdef?hrer am 27. Januar 2000 schriftlich mit folgendem Vorgehen einverstanden: "Erbringt die IV erst nachtr?glich und r?ckwirkend Rentenleistungen, ergibt sich eine ?berversicherung. Grunds?tzlich w?ren wir deshalb gehalten, unsere Erwerbsersatzleistungen mit Beginn des Rentenanspruches um den mutmasslichen Betrag der sp?ter r?ckwirkend zugesprochenen IV-Rente zu k?rzen. Dies k?nnte jedoch zu einer finanziellen Notlage f?hren. Wir m?chten dies vermeiden und bieten Ihnen an, unsere Leistungen weiterhin ungek?rzt zu erbringen, sofern Sie sich damit einverstanden erkl?ren, dass eine nachtr?glich und r?ckwirkend ausgerichtete Invalidenrente bis maximal zur H?he der von uns ausgerichteten Taggeldleistungen an unsere Gesellschaft zur?ckverg?tet wird." Aus dieser vertraglichen ?bereinkunft zwischen dem Beschwerdef?hrer und den A.___ vom 27. Januar 2000 ergibt sich klar, dass die ungek?rzten Taggeldzahlungen als Vorschussleistungen erbracht wurden. Die vertragliche Abmachung sieht zudem einen direkten Verrechnungs- beziehungsweise R?ckerstattungsanspruch gegen?ber der Invalidenversicherung vor (vgl. das in AHI 2002 S. 163 Erw. 5b/bb erw?hnte Beispiel eines eindeutigen R?ckforderungsrechts). Die A.___ k?nnen sich somit f?r den von ihnen geltend gemachten Anspruch auf die Nachzahlungen der Invalidenrenten grunds?tzlich auf Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV st?tzen. 7.4 7.4.1?? Der Beschwerdef?hrer liess einerseits die Rechtm?ssigkeit der Auszahlung der Rentenbetreffnisse der Monate Februar und M?rz 2000 an die A.___ bestreiten und anderseits geltend machen, bis zum 31. M?rz 2000 habe er von der ehemaligen Arbeitgeberin den vollen Lohn erhalten. Dabei habe es sich um Lohnzahlungen, nicht um einen Vorschuss oder um Zahlungen der A.___ gehandelt (Urk. 17 S. 3). Er liess zum Nachweis die zwischen ihm und der B.___ getroffene Vereinbarung zur Aufl?sung des Arbeitsverh?ltnisses per 31. M?rz 2000 einreichen, worin festgehalten ist, dass dem Beschwerdef?hrer bis zum 31. M?rz 2000 'der volle Lohn inkl. 13. Monatslohn pro rata' entrichtet wird (vgl. Vereinbarung vom 18. April 2000, Urk. 18/1). 7.4.2?? Es ist damit zu pr?fen, ob die A.___ auch f?r Februar und M?rz 2000 Vorschussleistungen erbracht haben, welche zur Verrechnung mit den Invalidenrenten gelangen k?nnen. Nach den Angaben der A.___ hatten sie die dem Beschwerdef?hrer zustehenden Taggelder vom 1. Februar bis zum 31. M?rz 2000 an die ehemalige Arbeitgeberin ausbezahlt. Dabei habe es sich aber nur um eine Auszahlungsmodalit?t gehandelt. Im Falle der Nichtweitergabe durch die Arbeitgeberin w?ren sie gegen?ber dem Versicherten zur nochmaligen Zahlung verpflichtet gewesen. Die Leistungen, welche an die Arbeitgeberin ausgerichtet worden seien, seien deshalb von direkt ausbezahlten Taggeldern in Bezug auf den Vorschusscharakter nicht zu unterscheiden (Urk. 25 S. 2). Die A.___ haben damit nachgewiesenermassen bis zum 31. M?rz 2000 keine Taggelder an den Beschwerdef?hrer selbst direkt ausbezahlt. Die Taggeldzahlungen erfolgten an die Arbeitgeberin. Weiter ergibt sich aus der Vereinbarung vom 18. April 2000, dass die Arbeitgeberin dem Beschwerdef?hrer bis zum 31. M?rz 2000 volle Lohnzahlungen versprochen und nach den glaubhaften Angaben des Beschwerdef?hrers auch erbracht hat (vgl. Urk. 18/1). Zu pr?fen ist, ob trotz der Tatsache, dass die A.___ die Krankentaggelder der Monate Februar und M?rz 2000 an die ehemalige Arbeitgeberin auszahlten, von an den Beschwerdef?hrer - ?ber den Lohn der Arbeitgeberin - erbrachten Vorschussleistungen der Alpina auszugehen ist. 7.4.3?? Wird der Arbeitnehmer aus Gr?nden, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erf?llung gesetzlicher Pflichten oder Aus?bung eines ?ffentlichen Amtes, ohne Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber nach Art. 324a Abs. 1 OR f?r eine beschr?nkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten. Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie f?r den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist (vgl. Art. 324a Abs. 4 OR). In der Praxis kommen abweichende Regelungen im Sinne von Art. 324a Abs. 4 OR namentlich in Form von Lohnersatzleistungen durch Versicherungen und Krankenkassen vor. Dabei k?nnen zwei F?lle unterschieden werden. Entweder besteht eine schriftliche Abmachung, oder es ergibt sich aus dem anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag, dass eine Versicherung die Leistungen nach Art. 324a erbringe. Dann treten, wenn dem Arbeitnehmer als Beg?nstigter - wie beim Kollektivvertrag - ein direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer zusteht (vgl. Art. 87 VVG), die Versicherungsanspr?che an die Stelle der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht (Streiff/von Kaenel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. Auflage, Z?rich 1993, S. 160; Br?hwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. Auflage, Bern 1996, S. 164). Anders verh?lt es sich, wenn der Arbeitgeber sein Lohnfortzahlungsrisiko lediglich intern durch Versicherungsvertrag absichert. Diesfalls hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber Anspruch auf die im Arbeitsvertrag vereinbarten Lohnfortzahlungen, ungeachtet dessen, ob der Versicherer die mit dem Arbeitgeber intern vereinbarten Versicherungsleistungen erbringt (vgl. Br?hwiler, a.a.O., S. 165; Streiff/von Kaenel, a.a.O., S. 160). 7.4.4?? Unklar ist, wem gegen?ber - dem Beschwerdef?hrer oder der ehemaligen Arbeitgeberin - aufgrund des anwendbaren Taggeldvertrags eine K?rzung der Taggeldleistungen infolge ?berversicherung zu erfolgen, wer mithin das Risiko der K?rzung der Leistungen zu tragen hat. Erbrachten die A.___ aufgrund einer schriftlichen Abrede oder gest?tzt auf einen Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag im Sinne von Art. 324a Abs. 4 OR an Stelle der Arbeitgeberin die Lohnfortzahlung nach Art. 324a Abs. 1 OR, so h?tte dieses Risiko der Beschwerdef?hrer zu tragen. Selbst wenn diesfalls die Arbeitgeberin - wie dies der Beschwerdef?hrer geltend machen liess - Zahlungen nur unter dem Titel 'Lohn' erbracht h?tte, so w?re dann mit aller Wahrscheinlichkeit doch anzunehmen, dass es sich dabei um die den Lohnanspruch ersetzenden, weitergeleiteten Taggelder der A.___ gehandelt h?tte. Die Verrechnung der R?ckforderung dieser den A.___ zuzurechnenden Vorschusszahlungen mit den Invalidenrenten w?re dann ohne weiteres zul?ssig. Anders verh?lt es sich, wenn die Arbeitgeberin ?ber die A.___ lediglich intern ihr Lohnfortzahlungsrisiko abdecken wollte. In diesem Fall l?ge das Risiko der K?rzung der Leistungen durch die A.___ bei der Arbeitgeberin. Die Arbeitgeberin bliebe dem Beschwerdef?hrer gegen?ber selbst bei einer K?rzung der Leistungen durch die Taggeldversicherung aus dem Arbeitsvertrag in vollem Umfange leistungspflichtig. F?r die Dauer des von der Arbeitgeberin vertraglich geschuldeten Lohnanspruches best?nde kein Raum f?r die Annahme, dass es sich bei den Lohnzahlungen um Vorschussleistungen der A.___ an den Beschwerdef?hrer gehandelt h?tte. Der Inhalt der arbeitsvertraglichen Abmachungen zwischen dem Beschwerdef?hrer und der B.___ ist dem Gericht nicht hinreichend bekannt, so dass die Funktion der Taggeldversicherung als eigentlicher Ersatz f?r die arbeitgeberische Lohnfortzahlungspflicht oder als lediglich interne Absicherung der Arbeitgeberin nicht gekl?rt werden kann und auch nicht feststeht, wie weit die arbeitsvertragliche Lohnfortzahlungspflicht ging. Die Tatsache jedenfalls, dass die A.___ Leistungen ?ber die Dauer der arbeitgeberischen Lohnfortzahlungspflicht und insbesondere ?ber die Dauer des Arbeitsverh?ltnisses hinaus an den Beschwerdef?hrer pers?nlich aus dem Kollektivvertrag erbrachte, spricht an sich gegen eine nur interne Absicherung des Lohnfortzahlungsrisikos durch die Arbeitgeberin (vgl. Urk. 18/2 und 18/3). Die Funktion der von der B.___ abgeschlossenen Taggeldversicherung kann indes offen bleiben. Denn erg?nzende Grundlage der von den A.___ ab Februar 2000 ungek?rzt erbrachten Taggeldzahlungen war die zwischen ihr und dem Beschwerdef?hrer getroffene ?bereinkunft vom 27. Januar 2000 (Urk. 12/2/3). Gest?tzt darauf kann einerseits davon ausgegangen werden, dass der von der Arbeitgeberin in der Zeit davor ausbezahlte Lohn die Taggeldzahlungen der A.___ mitenthielt und dass dies f?r den Beschwerdef?hrer auch erkennbar gewesen war. Denn der Beschwerdef?hrer nahm in der ?bereinkunft vom 27. Januar 2000 ohne weiteres unterschriftlich zur Kenntnis, dass die A.___ in seinem Fall Taggeldleistungen erbringen w?rden, Taggeldleistungen, bez?glich welcher er selbst nicht geltend macht, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt separat an ihn ausgezahlt worden waren (vgl. Urk. 10/33/1, 12/2/3, 18/1 bis 18/3). Mit der ?bereinkunft vom 27. Januar 2000 anerkannte der Beschwerdef?hrer zudem den bevorschussenden Charakter der in der Folge ungek?rzt erbrachten und wie bereits vordem ?ber die Arbeitgeberin mit dem Lohn an ihn zur Auszahlung gelangten Taggeldleistungen der A.___ und er stimmte einer Verrechnung der Invalidenrenten mit den Taggeldzahlungen zu. Da die H?he der in der Zeit von Februar und M?rz 2000 erbrachten Taggeldleistungen zudem unbestritten blieb (vgl. Urk. 12/2/2), steht damit einer Auszahlung der Rentenbetreffnisse f?r Februar und M?rz 2000 an die A.___ grunds?tzlich - unter Vorbehalt der weiteren, nachfolgend erg?nzend zu pr?fenden Beanstandung - nichts entgegen. 7.5 7.5.1?? Der Beschwerdef?hrer liess weiter geltend machen, die Auszahlungen an die A.___ seien f?r die ganze Nachzahlungsperiode von Februar bis Dezember 2000 nur in dem Umfange zul?ssig, als es sich um seine Invalidenrente handle. Hinsichtlich der Zusatz- und Kinderrenten liege weder eine ?berversicherung vor, noch sei insoweit eine Zustimmung zur Auszahlung an die A.___ erteilt worden. Insoweit fehle es somit am eindeutigen R?ckforderungsrecht, wie es vom Eidgen?ssischen Versicherungsgericht verlangt werde (Urk. 17 S. 4). 7.5.2?? Zu pr?fen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Verf?gungen vom 11. Januar 2001 zu Recht auch die Verrechnung der Nachzahlung der Zusatzrente f?r die Ehegattin und der Kinderrente vorgesehen hat (vgl. Urk. 2/1-2). Rentenberechtigte verheiratete Personen, die unmittelbar vor ihrer Arbeitsunf?higkeit eine Erwerbst?tigkeit aus?bten, haben Anspruch auf eine Zusatzrente f?r ihren Ehegatten, sofern diesem kein Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente zusteht (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 IVG). Zudem haben M?nner und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, f?r jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen k?nnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Die Auszahlung der Zusatz- und Kinderrenten erfolgt an die rentenberechtigte Person (Randziffer [Rz] 10006 und 10012 der Wegleitung des Bundesamtes f?r Sozialversicherung ?ber die Renten (RWL) in der ab 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2002 g?ltigen und vorliegend anwendbaren Fassung). Art. 34 Abs. 4 IVG sieht f?r den Fall der Scheidung, der Trennung oder der Vernachl?ssigung der Unterhaltspflicht durch den rentenberechtigten Ehegatten die Pflicht beziehungsweise die M?glichkeit zur Auszahlung der Zusatzrente an den anderen Ehegatten vor (Art. 34 Abs. 4 IVG; vgl. auch Art. 35 Abs. 4 IVG). Auch die getrennte Auszahlung der Kinderrenten an den anderen Ehegatten kann nach der Praxis unter bestimmten Voraussetzungen verlangt werden (vgl. Rz 10007 RWL). Die Auszahlung der Kinderrenten an Dritte zur Gew?hrleistung zweckm?ssiger Verwendung ist weiter grunds?tzlich unter den gleichen Umst?nden zul?ssig wie bei den Hauptrenten (vgl. Art. 35 Abs. 4 IVG in Verbindung mit Art. 50 IVG und Art. 84 IVV in Verbindung mit Art. 76 AHVV; vgl. Rz 10006 RWL). Auch k?nnen Nachzahlungen von Zusatz- und Kinderrenten nach Art. 85bis IVV an bevorschussende Dritte ausbezahlt werden. Dies ergibt sich einerseits aus Art. 35 Abs. 4 IVG, der bez?glich der Kinderrenten einen grunds?tzlichen Verweis auf Art. 50 IVG vornimmt. Anderseits hat das Eidgen?ssische Versicherungsgericht in BGE 128 V 108 Art. 85bis IVV sogar dahingehend ausgelegt, dass dieser - wie auch Art. 84 IVV - generell auf alle Geldleistungen der Invalidenversicherung, seien es Taggelder, Renten oder Hilflosenentsch?digungen Anwendung finde (BGE 128 V 112 f. Erw. 4b/bb und 4b/cc). Soweit allerdings die Zusatz- und Kinderrenten bei getrennter Auszahlung nicht dem rentenberechtigten Ehegatten ausbezahlt werden, bilden diese auch nicht Gegenstand einer Verrechnung nach Art. 85bis IVV (vgl. Rz 10065 RWL). Nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes beruht jede Rente der Invalidenversicherung - somit nicht nur die Stamm-, sondern auch die Zusatzrente - auf dem Verlust der Erwerbsf?higkeit und die Art der Berechnung - unter Beif?gung weiterer Leistungen je nach den famili?ren Lasten - kann nicht dazu f?hren, dass die Invalidenrente ihr Ziel einer pauschalen Abgeltung des Erwerbsausfalles verliert (BGE 112 V 129 f. Erw. 1d; vgl. auch BGE 126 V 475 Erw. 6c; AHI 2002 S. 231 Erw. 6). ?????? 7.5.3?? Die Zusatzrente der Ehegattin und die Kinderrente werden vorliegend unbestrittenermassen zusammen mit der Stammrente dem rentenberechtigten Beschwerdef?hrer ausgerichtet. Der Verrechnung auch der Nachzahlung der Zusatz- und Kinderrenten steht damit im Grundsatze nichts entgegen. Der Beschwerdef?hrer l?sst indes geltend machen, die Zusatz- und Kinderrenten w?rden von seiner am 27. Januar 2000 gegebenen Einwilligung zur Drittauszahlung der Invalidenrente nicht erfasst (vgl. Urk. 17 S. 4). Mittels Auslegung ist zu pr?fen, ob das in der vertraglichen ?bereinkunft zwischen dem Beschwerdef?hrer und den A.___ vom 27. Januar 2000 enthaltene R?ckforderungsrecht sich auch auf die Zusatz- und Kinderrenten erstreckt (vgl. Wiegand, Kommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht I, Basel 1996, S. 144 ff.; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band I, 7. Auflage, Z?rich 1998, S. 255 ff.). Die A.___ gaben in ihrer dem Beschwerdef?hrer unterbreiteten Einverst?ndniserkl?rung als Grund f?r die drohende teilweise Einstellung der Taggeldzahlungen eine nach Massgabe der AVB sich ergebende ?berversicherung an (vgl. Urk. 12/2/3; vgl. auch Urk. 26). Im Schreiben vom 21. Januar 2000 wurde festgehalten: "Hat eine Sozialversicherung - die Invalidenversicherung (IV) - Leistungen zu erbringen, so erg?nzt die Alpina nach den massgeblichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) ab Rentenbeginn die Leistungen der IV bis zur H?he des versicherten Taggeldes. Erbringt die IV erst nachtr?glich Rentenleistungen, ergibt sich eine ?berversicherung....? ...bieten ihnen an, unsere Leistungen weiterhin ungek?rzt zu erbringen, sofern Sie sich damit einverstanden erkl?ren, dass eine nachtr?glich und r?ckwirkend ausgerichtete Invalidenrente bis maximal zur H?he der von uns ausgerichteten Taggeldern an uns zur?ckverg?tet wird." Dem Wortlaut dieser ?bereinkunft vom 27. Januar 2000 ist zu entnehmen, dass alle dem Beschwerdef?hrer zustehenden Rentenleistungen der Invalidenversicherung einer Ausrichtung des vollen Taggeldes im Wege stehen. Das in der ?bereinkunft vom 27. Januar 2000 enthaltene R?ckforderungsrecht umfasst damit den gesamten Rentenanspruch des Versicherten, somit die Stamm- wie auch die Zusatz- und Kinderrenten (vgl. AHI 2002 S. 231 Erw. 6). Dieses Verst?ndnis des in der ?bereinkunft enthaltenen R?ckforderungsrechts entspricht auch dem einheitlichen Charakter der Stamm-, der Zusatz- und Kinderrenten, die gesamthaft den Erwerbsausfall des Beschwerdef?hrers infolge Invalidit?t ausgleichen sollen (vgl. oben Erw. 7.5.2). Eine spezifische Einwilligung beziehungsweise ein spezifisches R?ckforderungsrecht f?r die Stammrenten auf der einen Seite und die Zusatz- und Kinderrenten auf der anderen Seite wird zudem auch in Art. 85bis Abs. 2 lit. a und b IVV f?r eine Auszahlung der Nachzahlung an bevorschussende Dritte nicht verlangt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass wenn ein Vertrag ein allgemein gehaltenes R?ckforderungsrecht infolge Rentennachzahlung enth?lt, dieses immer sowohl die Stamm-, als auch die Zusatz- und Kinderrenten mitumfasst. Die Zusatz- und Kinderrenten stellen n?mlich keine eigenst?ndigen Leistungen der Invalidenversicherung dar, die sich vom Grundanspruch auf die Stammrente losl?sen liessen (vgl. BGE 126 V 475 Erw. 6c). Es ist damit davon auszugehen, dass das vertragliche R?ckforderungsrecht infolge Rentennachzahlung in der ?bereinkunft vom 27. Januar 2000 auch die Zusatz- und Kinderrente mitumfasst. 7.6???? Wie sich aus der von den A.___ mit dem Gesuch um Verrechnung der Nachzahlung der Invalidenrenten eingereichten Aufstellung ergibt, waren von ihr in der Zeit ab Februar bis Dezember 2000, f?r welche Zeit Rentenbetreffnisse im Betrag von Fr. 21'243.-- nachzuzahlen waren, Taggeldleistungen im Umfange von Fr. 32'802.15 erbracht worden (vgl. Urk. 12/2/2; Art. 85bis Abs. 3 IVV). Damit sind alle gesetzlichen Voraussetzungen, die an die Auszahlung der Nachzahlung der Invalidenrenten an bevorschussende Dritte gestellt werden, erf?llt. Die in der Verf?gung vom 11. Januar 2001 betreffend die ganze Invalidenrente ab 1. Februar bis 30. April 2000 vorgesehene Auszahlung an die A.___ ist demzufolge nicht zu beanstanden. Auch die beim Anspruch auf eine halbe Invalidenrente f?r die Zeit ab 1. Mai 2000 bis 31. Dezember 2000 vorgesehene Auszahlung an die A.___ ist nicht zu beanstanden. Insoweit ist die Beschwerde vom 12. Februar 2001 damit abzuweisen.
8.?????? Ausgangsgem?ss steht dem Beschwerdef?hrer, der teilweise obsiegt, eine reduzierte Prozessentsch?digung zu. Im weitergehenden Umfange ist sein unentgeltlicher Rechtsvertreter f?r seine Bem?hungen vom Gericht zu entsch?digen. Diese Entsch?digungen sind ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen (? 34 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, und ? 9 Abs. 1 und ? 10 Abs. 1 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen).? Der Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers reichte am 19. November 2002 (Urk. 22) eine Kostennote ein. Daraus ergeben sich ein Gesamtaufwand von 26 Stunden und 55 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 175.90. Dieser get?tigte Aufwand erweist sich indes unter den gegebenen Umst?nden als zu hoch. Unter Ber?cksichtigung der erheblichen Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses im mittleren Bereich und der Tatsache, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers aus dem Vorbescheidverfahren bereits ?ber teilweise Vorkenntnisse der rechtlichen und tats?chlichen Verh?ltnisse verf?gte, erscheint vielmehr ein Aufwand im Umfange von maximal 22 Stunden noch als notwendig und angemessen. Dem Beschwerdef?hrer steht damit beim gerichts?blichen Stundenansatz von Fr. 200.-- eine Entsch?digung von Fr. 4'923.70 (22 x Fr. 200.-- = 4'400.-- und Barauslagen von Fr. 175.90 zuz?glich Mehrwertsteuer von 7,6 %) zu. Da der Beschwerdef?hrer im Verfahren bez?glich des bedeutenderen Rentenanspruches ab 1. Mai 2000 obsiegt, hat ihm die Beschwerdegegnerin zwei Drittel der Kosten im Rahmen einer Prozessentsch?digung zu erstatten. Die Prozessentsch?digung ist dementsprechend auf Fr. 3'283.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die dem Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers zustehende Entsch?digung f?r die unentgeltliche Rechtsvertretung bel?uft sich dementsprechend auf Fr. 1'640.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde gegen die Verf?gung vom 11. Januar 2001 betreffend die ganze Invalidenrente vom 1. Februar bis 30. April 2000 wird abgewiesen. 2.???????? Die Beschwerde gegen die Verf?gung vom 11. Januar 2001 betreffend den Rentenanspruch ab 1. Mai 2000 wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne von Erw. 5.4.5 und Erw. 5.5, ?ber den Rentenanspruch ab 1. Mai 2000 neu verf?ge. Bez?glich der in der Verf?gung vorgesehenen Auszahlung der Nachzahlung der Invalidenrenten an die A.___ wird die Beschwerde abgewiesen. 3.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 4.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers, Rechtsanwalt Dr. Marc Pierre Jaccard, Z?rich, eine reduzierte Prozessentsch?digung von Fr. 3'283.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 5.???????? Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers, Rechtsanwalt Dr. Marc Pierre Jaccard, mit Fr. 1'640.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entsch?digt. 6.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Marc Pierre Jaccard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - A.___ - Bundesamt f?r Sozialversicherung sowie an: -?? Gerichtskasse 7.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).