IV.2000.00768
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Gr?nig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekret?r Burgherr
Urteil vom 24. Juni 2003 in Sachen 1. T.___ ?
2. M.___ ?
3. A.___ ?
4. B.___ ?
5. C.___ ?
Beschwerdef?hrende
Beschwerdef?hrende 1, 2 und 3 vertreten durch Georg Biedermann Praxis f?r Sozialversicherungsrecht Ruhtalstrasse 14, 8400 Winterthur
Beschwerdef?hrende 4 und 5 gesetzlich vertreten durch die Mutter T.___ ?
diese vertreten durch Georg Biedermann Praxis f?r Sozialversicherungsrecht Ruhtalstrasse 14, 8400 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? 1.1???? D.___, geboren am ___ 1954, arbeitete seit dem 18. April 1979 bei der E.___ AG Winterthur als Maschinist (Urk. 7/32). Infolge R?ckenbeschwerden meldete er sich am 11. Juni 1998 bei der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Umschulung auf eine neue T?tigkeit sowie eine Invalidenrente (Urk. 7/35). Nach diversen Abkl?rungen wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die Begehren mit rechtskr?ftiger Verf?gung vom 22. Oktober 1998 gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 10 % ab (Urk. 7/11). Die E.___ AG k?ndigte das Arbeitsverh?ltnis am 17. September 1999 per 31. Dezember 1999, da man dem Versicherten keine mittelschweren Arbeiten anbieten konnte; seinen letzten Arbeitstag hatte D.___ bereits am 19. M?rz 1999 verrichtet (Urk. 7/26/11). Am 1. November 1999 meldete sich D.___ erneut zum Rentenbezug an (Urk. 7/28). Mit ebenfalls in Rechtskraft erwachsener Verf?gung vom 27. Januar 2000 wies die IV-Stelle das Begehren wiederum ab, diesmal gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 17 % (Urk. 7/6). 1.2???? Am 12. Juni 2000 wandte sich der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. F.___, prakt. Arzt, an die IV-Stelle und beantragte die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die psychiatrische Exploration des Versicherten am Kantonsspital Winterthur (KSW; Urk. 7/20). Nach Einholen eines Berichts der Psychiatrischen Poliklinik des KSW (Urk. 7/15) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 30. Oktober 2000; Urk. 7/2) bei einem Invalidit?tsgrad von 17 % mit Verf?gung vom 14. November 2000 erneut ab (Urk. 2 = Urk. 7/1).
2.?????? 2.1 Hiegegen liess D.___ mit Eingabe vom 13. Dezember 2000 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verf?gung sei aufzuheben, und es sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; in prozessualer Hinsicht stellte er das Gesuch, ihm in der Person von lic. iur. G. Biedermann einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1). In der Vernehmlassung vom 24. Januar 2001 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verf?gung vom 26. M?rz 2001 wurde lic. iur. G. Biedermann zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von D.___ bestellt (Urk. 12). In der Replik vom 14. September 2001 modifizierte dieser seine Antr?ge unter Beilage zweier ?rztlicher Stellungnahmen (Urk. 18/1+2) dahingehend, dass er neu die R?ckweisung an die Verwaltung zur psychiatrischen Begutachtung beantragte (Urk. 17). Am ___ Oktober 2001 verstarb D.___, was dessen Rechtsvertreter dem Gericht am 15. Oktober 2001 zur Kenntnis brachte (Urk. 20; Urk. 29). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 26. Oktober 2001 als geschlossen erkl?rt (Urk. 23). 2.2???? Am 17. Juni 2002 reichte lic. iur G. Biedermann auf gerichtliche Aufforderung hin (Urk. 25) den Erbschein des Bezirksgerichtes ___ vom 16. Mai 2002 (Urk. 29) ein, teilte dem Gericht den Prozesseintritt der f?nf gesetzlichen Erben von D.___ mit und stellte neu die Antr?ge, die Verf?gung sei aufzuheben, und den Erben sei f?r die Zeit vom 1. M?rz 2000 bis 31. Oktober 2001 mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 28). Mit Verf?gung vom 24. Juni 2002 wurden die gesetzlichen Erben von D.___, die Witwe T.___ sowie die Kinder M.___, A.___, B.___ und C.___ als Beschwerdef?hrende 1-5 in das Verfahren aufgenommen, und der Beschwerdegegnerin wurde Frist angesetzt, um zu den modifizierten Antr?gen Stellung zu nehmen (Urk. 32). Die Beschwerdegegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 10. Juli 2002 reichte lic. iur. G. Biedermann dem Gericht seine Kostennote ein (Urk. 34). 2.3???? Am 4. Dezember 2002 verf?gte das Sozialversicherungsgericht, der Psychiatrischen Poliklinik vom KSW und Dr. F.___ verschiedene Erg?nzungsfragen zu stellen (Urk. 35). Mit Eingabe vom 14. Januar 2003 liessen sich die Beschwerdef?hrenden zur vorgesehenen Fragestellung vernehmen und die Stellung zus?tzlicher Fragen beantragen (Urk. 37). Mit Verf?gung vom 28. Februar 2003 (Urk. 40) wurden dem KSW und Dr. F.___ die (angepassten) Erg?nzungsfragen unterbreitet (Urk. 41; Urk. 42). Der Bericht des KSW erging am 24. M?rz 2003 (Urk. 45) und derjenige von Dr. F.___ am 27. M?rz 2003 (Urk. 44). Hiezu liessen sich die Parteien innert Frist nicht vernehmen. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird - soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungs-bestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.?????? 2.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. ???????? Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 2.2???? 2.2.1?? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 2.2.2?? Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentsch?digung wegen eines zu geringen Invalidit?tsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur gepr?ft, wenn die Voraussetzungen gem?ss Abs. 3 dieser Bestimmung erf?llt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidit?t oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ge?ndert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzukl?ren und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver?nderung des Invalidit?tsgrades oder der Hilflosigkeit auch tats?chlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invalidit?tsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der fr?heren rechtskr?ftigen Verf?gung keine Ver?nderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zun?chst noch zu pr?fen, ob die festgestellte Ver?nderung gen?gt, um nunmehr eine anspruchsbegr?ndende Invalidit?t oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Pr?fungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b). Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten f?r die Zukunft entsprechend zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invalidit?tsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ?ndert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgem?ss nicht nur bei einer wesentlichen Ver?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche ?nderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der urspr?nglichen Rentenverf?gung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverf?gung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis). Dabei ist zu beachten, dass einer Verf?gung, welche die urspr?ngliche Rente bloss best?tigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt (BGE 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30). 2.2.3?? Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG fr?hestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunf?hig geworden ist oder b.???????? w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunf?hig gewesen war. Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 g?ltig gewesenen Fassung - nicht ausdr?cklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunf?higkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit w?hrend eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunf?higkeit m?ssen kumulativ und in der f?r die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesth?he gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person k?nftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen F?llen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gem?ss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als er?ffnet, in welchem eine deutliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeintr?chtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). 2.3???? Nach dem Grundsatz der freien Beweisw?rdigung haben Versicherungstr?ger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an f?rmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgem?ss zu w?rdigen. F?r das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, objektiv zu pr?fen und danach zu entscheiden hat, ob die verf?gbaren Unterlagen eine zuverl?ssige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). 2.4???? Die Verwaltung als verf?gende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht d?rfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen ?berzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984 S 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu f?llen. Die blosse M?glichkeit eines bestimmten Sachverhalts gen?gt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen m?glichen Geschehensabl?ufen als die wahrscheinlichste w?rdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).
3. 3.1???? Die medizinischen Akten zeigen folgendes Bild ?ber den Gesundheitszustand und die Arbeitsf?higkeit des Versicherten sowie deren Entwicklung: 3.2 3.2.1?? Die urspr?ngliche rentenverweigernde Verf?gung vom 22. Oktober 1998 (Urk. 7/11) basiert auf folgenden medizinischen Berichten: Dr. med. G.___, Facharzt FMH f?r Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, diagnostizierte im Bericht vom 25. Juni 1998 ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Ver?nderungen und kleiner lateralen Diskushernie L4/5 rechts, ein rezidivierendes cervico-vertebrales Syndrom sowie eine reaktive Depression. Obwohl der Versicherte zu 100 % arbeite, sei er wohl nur zu 50 % arbeitsf?hig. Eine berufliche Umstellung sei unumg?nglich, wobei der Versicherte in einer leidensangepassten T?tigkeit vollst?ndig arbeitsf?hig sei (Urk. 7/18). Das KSW, Rheumaklinik und Institut f?r Physiotherapie mit Poliklinik, erhob im Bericht vom 3. Juli 1998 (Urk. 7/17) ein Panvertebralsyndrom mit Akzentuierung im thorakalen Bereich, ein lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit m?glicher Reizung der Wurzel L5/S1 links und degenerativen Ver?nderungen der Wirbels?ule (CT 12/96: laterale Diskushernie L4/5 rechts, HWS-Rx 1/97: Osteochondrose C6/7) und einen Verdacht auf eine reaktive Depression. Der Versicherte k?nne ab sofort jede T?tigkeit ohne repetitives Heben von Lasten ?ber 20 kg zu 100 % aus?ben. 3.2.2?? Der zweiten Verf?gung vom 27. Januar 2000 (Urk. 7/6) lagen folgende Einsch?tzungen zu Grunde: Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH f?r Rheumatologie, erhob im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie die vor ihm angefragten ?rzte, insbesondere wies er auf eine Tendenz zur Symptomausweitung hin. In seinem angestammten Beruf als Eisenschneider sei der Versicherte wohl auf l?ngere Sicht vollst?ndig arbeitsunf?hig, in einer leichteren behinderungsangepassten T?tigkeit (z.B. als Hauswart, Kontrolleur oder in der Kleinmontage) sei er jedoch nicht eingeschr?nkt (Bericht vom 29. November 1999; Urk. 7/16). Am 6. Januar 2000 teilte Dr. G.___ der IV-Stelle mit, aufgrund der Langzeitbeobachtung sei er immer ?berzeugter, dass der Versicherte aus psychischen Gr?nden wahrscheinlich nicht eingliederungsf?hig sei. Die vorerst als reaktive Depression eingestufte psychische Ver?nderung habe sich zunehmend in eine ausgepr?gte somatoforme Schmerzst?rung verlagert; eine psychiatrische Begutachtung erscheine indiziert (Urk. 7/22). 3.2.3?? Mit Schreiben vom 12. Juni 2000 teilte Dr. med. F.___ der IV-Stelle mit, die Psychiaterin des KSW habe ihm telefonisch mitgeteilt, sie erachte den Versicherten aus psychischen Gr?nden als zu 100 % arbeitsunf?hig. Er beantrage deshalb eine psychiatrische Begutachtung auf der Psychiatrischen Poliklinik des KSW (Urk. 7/20). Die Psychiatrische Poliklinik am KSW stellte in ihrem Bericht vom 12. Oktober 2000 die Diagnose einer chronischen Somatisierungsst?rung (ICD-10: F45.0). Der Versicherte erachte sich selber in seinem bisherigen Beruf als vollst?ndig arbeitsunf?hig. Bei dieser eher schweren Form einer Somatisierungsst?rung sei mit einer aus psychiatrischer Sicht zunehmenden Arbeitsunf?higkeit zu rechnen, welche prognostisch ung?nstig sei. Insgesamt sei in absehbarer Zeit keine Besserung zu erwarten, und es m?sse mit einer langdauernden, gleichbleibenden Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit gerechnet werden (Urk. 7/15). Mit Schreiben vom 1. November 2000 erkl?rte sich die Psychiatrische Poliklinik sodann mit einem Invalidit?tsgrad von 17 % gem?ss Vorbescheid vom 30. Oktober 2000 (Urk. 7/2) nicht einverstanden, weshalb sie die nochmalige ?ber-pr?fung des Rentenanspruchs beantragte (Urk. 7/14). Dr. med. I.___, Facharzt FMH f?r Innere Medizin und Pneumologie, erhob auf Zuweisung von Dr. F.___ hin die Diagnosen einer chronischen Bronchitis mit Verdacht auf Asthma bronchiale (bronchiale Hyperaktivit?t) bei Nikotinkonsum, chronischer Schmerzen am Bewegungsapparat, eines Verdachts auf gelegentlichen Reflux sowie einer Adipositas. Aus pneumologischer Sicht sei eine medizinisch-theoretische Einschr?nkung von weniger als 30 % zu attestieren (Bericht vom 1. M?rz 2001; Urk. 18/2). Im Zeugnis vom 20. August 2001 nahm Dr. F.___ zum Gesundheitszustand des Versicherten erneut Stellung. Mit der Diagnose einer chronischen Somatisierungsst?rung, wie sie das KSW erhoben habe, sei er nicht einverstanden; seiner Meinung nach handle es sich vielmehr um eine reaktive Depression. Er erachte eine psychiatrische Neubeurteilung f?r notwendig, weil sich die Psychiater bislang zu sehr auf die R?ckenbeschwerden und die Somatisierungsst?rung und zu wenig auf den depressiven Zustand des Versicherten konzentriert h?tten. Auch im Hinblick auf die pneumologische Beurteilung durch Dr. I.___ sei auch in einer leichten T?tigkeit insgesamt von einer Arbeitsunf?higkeit von mindestens 66 2/3 % auszugehen (Urk. 18/1). 3.2.4?? Die zus?tzlichen Beweiserhebungen durch das Gericht haben Folgendes ergeben: Aus dem Erg?nzungsbericht der Psychiatrischen Poliklinik am KSW vom 24. M?rz 2003 ergibt sich, dass der Versicherte an einer am 12. Oktober 2000 diagnostizierten, gravierenden chronischen Somatisierungsst?rung mit darauf folgender zunehmender Arbeitsunf?higkeit ohne Besserungsaussicht litt. Bereits bei einer Untersuchung am 7. Februar 1997 habe sich ergeben, dass aufgrund eines funktionell ?berlagerten R?ckenschmerzsyndroms die Arbeitsf?higkeit zu mehr als 2/3 eingeschr?nkt sei. Eine eigentliche depressive St?rung neben der im M?rz 1998 diagnostizierten Anpassungsst?rung sei durch die Poliklinik nie diagnostiziert worden. Es sei aber durchaus m?glich, dass sich bis zur Untersuchung durch Dr. F.___ im August 2001 eine depressive Symptomatik entwickelt habe. Im Zeitpunkt der Beurteilung im Oktober 2000 sei der Versicherte praktisch vollst?ndig arbeitsunf?hig gewesen, eine genaue Angabe in Prozenten sei aber nicht m?glich. Zuvor sei es zwischen Juni 1998 und Mai 2000 zu einer deutlichen Verschlechterung der Arbeitsf?higkeit aus psychiatrischer Sicht gekommen (Urk. 45). Dr. F.___ f?hrte am 27. M?rz 2003 aus, er habe versucht, den Versicherten mit Antidepressiva zu behandeln respektive eine Gespr?chstherapie mit ihm zu f?hren. Dies sei jedoch nicht in vern?nftigem Rahmen m?glich gewesen. Der Versicherte sei auf seine Schmerzen fixiert und der Meinung gewesen, diese h?tten mit seiner psychischen Verfassung nichts zu tun. Die Diagnose einer reaktiven Depression habe er auf eigene Beobachtungen gest?tzt, nachdem er den Versicherten als Hausarzt seit 1985 medizinisch betreut habe. Ihm sei der zunehmend depressive Zustand aufgefallen, wobei es zu einem so genannten "r?hrenf?rmigen Sehen" gekommen sei, indem sich der Versicherte nur noch auf die Schmerzen und seine schlechte finanzielle Situation konzentriert habe (Urk. 44).
4.?????? Streitig ist der Rentenanspruch des Versicherten, wobei der Zeitpunkt des Verf?gungserlasses am 14. November 2000 rechtsprechungsgem?ss die Grenze richterlicher ?berpr?fungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b). Nachdem seine Rentenbegehren bereits zweimal rechtskr?ftig abgewiesen worden waren, ist das Schreiben von Dr. F.___ vom 12. Juni 2000 als Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 4 IVV zu behandeln; entgegen der Ansicht der Beschwerdef?hrenden handelt es sich nicht um ein Gesuch um Wiedererw?gung der Verf?gung vom 27. Januar 2000 (Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin erachtete die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes zumindest als glaubhaft und trat auf das neue Gesuch ein, indem sie erg?nzende Ausk?nfte beim KSW einholte (Urk. 7/15). Es ist durch das Gericht demnach rechtsprechungsgem?ss zu pr?fen, ob und gegebenenfalls wann seit der urspr?nglichen Verf?gung vom 22. Oktober 1998 (Urk. 7/11) eine revisionsrechtlich relevante Ver?nderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsf?higkeit aus somatischen und/oder psychischen Gr?nden eingetreten war, welche einen Rentenanspruch zu begr?nden vermochten. Dies w?re fr?hestens nach Erlass der rechtskr?ftigen, rentenablehnenden Verf?gung der IV-Stelle vom 27. Januar 2000 (Urk. 7/6) m?glich.
5.?????? 5.1???? Die urspr?ngliche Verf?gung vom 22. Oktober 1998 (Urk. 7/11) beruhte in medizinischer Hinsicht auf den Berichten von Dr. G.___ vom 25. Juni 1998 (Urk. 7/18) und des KSW vom 3. Juli 1998 (Urk. 7/17). Gest?tzt darauf ging die IV-Stelle von einer 100%igen Arbeitsf?higkeit des Versicherten in einer leidensangepassten T?tigkeit ohne das repetitive Heben von Lasten ?ber 20 kg aus, und errechnete bei einem Valideneinkommen von Fr. 59'237.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 53'166.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 6'071.-- respektive einen Invalidit?tsgrad von 10 % (Urk. 7/11). Dabei wurde einem allf?lligen psychischen Leiden des Versicherten kein Krankheitswert im Sinne der Invalidenversicherung beigemessen (Urk. 7/13). 5.2 5.2.1?? Aus den f?r die Neuanmeldung relevanten medizinischen Akten ergeben sich bis im Verf?gungszeitpunkt am 14. November 2000 keine Hinweise auf eine Verschlechterung der Arbeitsf?higkeit des Versicherten aus somatischer Sicht, so dass weiterhin von einer vollst?ndigen Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten T?tigkeit (ohne das repetitive Heben von Lasten ?ber 20 kg) auszugehen ist. Aus pneumologischer Sicht war aufgrund des Berichts von Dr. I.___ erst ab ca. Februar 2001 (Zeitpunkt der Untersuchung) eine (maximal) 30%ige Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit ausgewiesen (Urk. 18/2), mithin ab einem Zeitpunkt nach Erlass der angefochtenen Verf?gung vom 14. November 2000. Diese Verschlechterung kann f?r das vorliegende Verfahren deshalb keine Ber?cksichtigung finden. 5.2.2?? Damit konzentriert sich die Frage darauf, ob und gegebenenfalls wann beim Versicherten eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsf?higkeit aus psychischen Gr?nden eintrat. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unver?nderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a) hat das Gericht erg?nzende Abkl?rungen beim fr?heren Hausarzt des Versicherten sowie bei der psychiatrischen Poliklinik des KSW get?tigt. Da eine medizinische Neubeurteilung des am 6. Oktober 2001 verstorbenen Versicherten nicht mehr m?glich ist, muss die Frage nach einer psychisch bedingten Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit allein aufgrund der Akten beurteilt werden. Zun?chst stellt sich die Frage nach der genauen Diagnose: Dr. F.___ erhob am 20. August 2001 eine reaktive Depression, was er am 27. M?rz 2003 bekr?ftigte (Urk. 44). Da Dr. F.___ als Hausarzt auf dem Gebiet der Psychiatrie aber nicht spezialisiert ist, muss seine Einsch?tzung vor derjenigen des KSW zur?cktreten, welches nie eine Depression diagnostiziert hat. Indes steht fest, dass der Versicherte an einer chronischen Somatisierungsst?rung litt. Diese Annahme wird auch durch den Bericht des Rheumatologen Dr. G.___ vom 6. Januar 2000 bekr?ftigt, wonach dieser das Leiden des Versicherten zun?chst zwar als reaktive Depression eingestuft hatte, dieses sp?ter aber als eine ausgepr?gte somatoforme Schmerzst?rung interpretierte (Urk. 7/22). Rechtsprechungsgem?ss k?nnen schmerzhafte somatoforme Beschwerden oder Schmerzverarbeitungsst?rungen unter gewissen Umst?nden eine Arbeitsunf?higkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden, f?r die grunds?tzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, ?ber die durch sie bewirkte Arbeitsunf?higkeit zu befinden. In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgem?ss ergebenden Beweisschwierigkeiten gen?gen mithin die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person f?r die Begr?ndung einer (teilweisen) Invalidit?t allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungspr?fung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fach?rztlich schl?ssig feststellbare Befunde hinreichend erkl?rbar sind. Den ?rztlichen Stellungnahmen zur Arbeits(un)f?higkeit und den Darlegungen zu den einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsf?higkeit eignen, von der Natur der Sache her, Ermessensz?ge. F?r Schmerzverarbeitungsst?rungen gilt dies in besonderem Masse. Dem begutachtenden Psychiater obliegt hier die Aufgabe, durch die ihm zur Verf?gung stehenden diagnostischen M?glichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person ?ber psychische Ressourcen verf?gt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Massgebend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfasstheit her besehen, an sich die M?glichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen. Die zumutbarerweise verwertbare Arbeitsf?higkeit ist dabei nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 2. Dezember 2002, I 53/02, mit zahlreichen Hinweisen). Dr. F.___ wies in der Neuanmeldung vom 12. Juni 2000 auf eine durch die Psychiatrische Poliklinik am KSW attestierte vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit des Versicherten aus psychiatrischer Sicht hin und erachtete - wie sp?ter auch am 20. August 2001 - eine psychiatrische Beurteilung als erforderlich. Das KSW wies sowohl am 12. Oktober als auch am 1. November 2000 auf eine psychisch bedingte Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit hin, ohne jedoch den Grad der Arbeitsunf?higkeit zu nennen. Aus dem Erg?nzungsbericht vom 24. M?rz 2003, der auf den Untersuchungen und Akten des KSW von 1997 bis 2000 beruht, geht hervor, dass der Versicherte bis mindestens im Juni 1998 in einer Verweisungst?tigkeit aus psychischen Gr?nden noch arbeitsf?hig gewesen war, derweil hinsichtlich seiner angestammten T?tigkeit bereits im Februar 1997 eine Einschr?nkung von mehr als zwei Dritteln bestanden hatte. Zwischen Oktober 1998 und Mai 2000 fanden keine Konsultationen auf der psychiatrischen Poliklinik statt. Im Mai 2000 konnte das KSW eine gegen?ber 1998 deutliche Verschlechterung der Arbeitsf?higkeit auch in einer leidensangepassten T?tigkeit feststellen. Im Oktober 2000 ging es schliesslich von einer praktisch vollst?ndigen Arbeitsunf?higkeit in jeder in Frage kommenden T?tigkeit aus. Im Hinblick auf diese ?berzeugend begr?ndeten, sorgf?ltigen und f?r den medizinischen Laien nachvollziehbaren und damit beweistauglichen Einsch?tzungen durch das KSW steht zun?chst fest, dass der Versicherte sp?testens ab dem 12. Oktober 2000 in jeder T?tigkeit vollst?ndig arbeitsunf?hig war, respektive dass er die ihm allenfalls noch verbliebene geringe Restarbeitsf?higkeit zumutbarerweise nicht mehr verwerten konnte. Was die vorangegangenen rund f?nf Monate seit Mai 2000 anbelangt, ist eine ganze oder teilweise Arbeitsunf?higkeit aus psychiatrischer Sicht zwar nicht abschliessend erstellt, sie ist aber zumindest ?berwiegend wahrscheinlich. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass das KSW bereits ab jenem Zeitpunkt von einer sehr erheblichen Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit sprach und dem Versicherten gegen?ber dem Hausarzt Dr. F.___ telefonisch gar eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit aus psychiatrischer Sicht attestiert haben soll. Auch hat das KSW erw?hnt, dass gerade bis im Mai 2000 eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes stattgefunden hatte. Es ist zwar m?glich, dass bereits vor Mai 2000 eine massgebliche Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit bestand; dies kann mit dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit aber nicht als erwiesen erachtet werden. Da dar?ber im Rahmen der beh?rdlichen Untersuchungspflicht keine neuen medizinischen Abkl?rungen mehr m?glich sind, tragen die Beschwerdef?hrenden die Folgen der Beweislosigkeit (sog. objektive Beweislast; BGE 117 V 264 Erw. 3b). Zusammenfassend ergibt sich, dass bis und mit April 2000 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsf?higkeit aus psychiatrischer Sicht ausgewiesen ist; ab Mai 2000 steht dagegen fest, dass der Versicherte aufgrund einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ?berhaupt keiner Arbeitst?tigkeit mehr nachgehen konnte. 5.3???? Der Invalidit?tsgrad ist somit ab Mai 2000 auf 100 % zu veranschlagen, ohne dass das Valideneinkommen eruiert werden m?sste. Nachdem der Versicherte in seinem angestammten Beruf bereits seit 1997 ununterbrochen zu mindestens zwei Dritteln (66 2/3 %) in der Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt gewesen war (Urk. 45 S. 1), entstand am 1. Mai 2000 der Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Art. 29 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 IVG). Diese Erw?gungen f?hren zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
6.?????? Die obsiegenden Beschwerde f?hrenden Personen haben Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Verf?gung vom 26. M?rz 2001 war D.___ in der Person von lic. iur. G. Biedermann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden. Da davon ausgegangen werden kann, dass die Voraussetzungen f?r die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes auch f?r die Erben des Versicherten vorliegen, ist auch deren unentgeltliche Verbeist?ndung durch lic. iur. G. Biedermann zu bewilligen, soweit sie im vorliegenden Verfahren unterliegen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdef?hrenden wies sich in der Kostennote vom 10. Juli 2002 ?ber einen Aufwand von 21 Stunden 10 Minuten aus (Urk. 34). Rechnet man den seit jenem Datum angefallenen Zeitaufwand mit ein, erscheint dies vertretbar. Inklusive der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 107.-- sowie der Mehrwertsteuer von 7,6 % bel?uft sich die Prozessentsch?digung demnach auf Fr. 3'987.--. Es rechtfertigt sich die Annahme, dass die Beschwerdef?hrenden, welche bereits ab M?rz 2000 eine Rente beantragten, zu rund drei Vierteln obsiegen. Im Hinblick darauf ist die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer Prozessentsch?digung von Fr. 2'990.-- zu verpflichten; nach Massgabe des Unterliegens sind die restlichen Kosten f?r den unentgeltlichen Rechtsbeistand von Fr. 997.-- aus der Gerichtskasse zu entsch?digen.
Das Gericht erkennt: 1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 14. November 2000, soweit sie einen Rentenanspruch ab Mai 2000 verneint, aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdef?hrenden ab dem 1. Mai 2000 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung f?r D.___ haben. Im ?brigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdef?hrenden, lic. iur. G. Biedermann, Winterthur, eine Prozessentsch?digung von Fr. 2'990.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.???????? Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdef?hrenden, lic. iur. G. Biedermann, Winterthur, wird f?r seine Bem?hungen mit Fr. 997.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entsch?digt. 5. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Georg Biedermann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung ??????????? sowie an - die Gerichtskasse 6.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).