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Zürich Sozialversicherungsgericht 04.12.2025 EE.2025.00001

4 décembre 2025·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,986 mots·~20 min·3

Résumé

Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Der Beschwerdeführer hat auch nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren seine Buchhaltungsunterlagen nicht vollständig eingereicht, weshalb die Beschwerdegegnerin auf die vorhandenen Akten abgestellt hat. Die geltend gemachte erhebliche Umsatzeinbusse und der Erwerbsausfall liessen sich nicht belegen. Die Beweislosigkeit wirkt sich zu Ungunsten des anspruchsstellenden Beschwerdeführers aus. (hängig)

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

EE.2025.00001

III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 4. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.     1.1    X.___, geboren 1964, ist als Selbständigerwerbender im Bereich Consulting der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen (vgl. Urk. 7/2/1). Am 14. Juli 2021 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Ausgleichskasse für die Zeitperiode vom 17. September bis 31. Oktober 2020 (Urk. 7/49/3) für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/49). Mit Verfügung vom 21. Juli 2021 wies die Ausgleichskasse den Antrag mit der Begründung ab, dass der Antragsteller bei ihr im Jahr 2019 kein Jahreseinkommen in der Höhe von mindestens Fr. 10‘000.-- abgerechnet habe (Urk. 7/52). Hiergegen erhob X.___ am 9. August 2021 Einsprache (Urk. 7/53), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 25. August 2021 abwies (Urk. 7/58). Dagegen erhob X.___ am 24. September 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 7/67/3-6). Am selben Tag ersuchte er um Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Juli und August 2021 (Urk. 7/61/3, Urk. 7/62/3). Die Ausgleichskasse wies diese Anträge mit den Verfügungen vom 29. September 2021 ab (Urk. 7/65-66). Gleichwohl richtete sie X.___ am 11. Oktober 2021 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den August 2021 aus (Urk. 7/68), woraufhin dieser mit Eingabe vom 3. November 2021 Gleiches für die Zeitperiode Juli 2021 forderte (Urk. 7/72). Daraufhin hielt die Ausgleichkasse am 18. November 2021 (Urk. 7/74) fest, dass der Anspruch auf eine Entschädigung nach erneuter Prüfung zu bejahen sei, und richtete ihm die Corona-Erwerbsentschädigung gleichentags aus (Urk. 7/75). 1.2    In der Folge wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde vom 24. September 2021 betreffend Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeit vom 17. September bis 31. Oktober 2020 mit Urteil EE.2021.00048 vom 22. Dezember 2021 ab (Urk. 7/84). Dagegen führte X.___ am 22. Februar 2022 Beschwerde beim Bundesgericht (Urk. 7/92/2-15). Im Frühjahr 2022 erhob er für nachfolgende Perioden Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Am 3. Januar beziehungsweise 4. Januar, 1. Februar 2022, 7. und 28. März 2022 (Eingangsdatum) stellte er bei der Ausgleichskasse Gesuche um Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperioden vom 1. November 2020 bis 30. Juni 2021 und 1. September 2021 bis 16. Februar 2022 (Urk. 7/96 [November 2020], Urk. 7/95 [Dezember 2020], Urk. 7/102 [Januar 2021], Urk. 7/100 [ Februar 2021], Urk. 7/97 [März 2021], Urk. 7/101 [April 2021], Urk. 7/99 [Mai 2021], Urk. 7/98 [Juni 2021], Urk. 7/78 [September 2021], Urk. 7/79 [Oktober 2021], Urk. 7/81 [November 2021], Urk. 7/80 [Dezember 2021], Urk. 7/87 [Januar 2022] und Urk. 7/94 [1. bis 16. Februar 2022]). Hernach forderte die Ausgleichskasse X.___ mit Schreiben vom 30. März 2022 auf, Buchhaltungsunterlagen, Bankbelege und Bestätigungen für die Absage von im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 und September 2021 bis Februar 2022 geplanten Aufträgen einzureichen (Urk. 7/103). Als Antwort darauf reichte dieser mit Eingabe vom 7. Mai 2022 (Urk. 7/118/1-2) einen Bankkontoauszug für Zeitperiode vom 1. September 2020 bis 30. September 2021 (Urk. 7/118/7-9) und drei E-Mail-Nachrichten absagender Kunden (Urk. 7/118/4-6), ein. Die Ausgleichskasse wies die Anträge von X.___ auf Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperioden vom 1. November 2020 bis 30. Juni 2021 und 1. September 2021 bis 16. Februar 2022 mit Verfügung vom 26. Juli 2022 ab (Urk. 7/134), wogegen er mit Eingabe vom 12. September 2022 Einsprache erhob (Urk. 7/140). 1.3    Im weiteren Verlauf hob das Bundesgericht mit Urteil vom 30. September 2022 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde von X.___ das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 22. Dezember 2021 und den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 25. August 2021 betreffend Abweisung des Antrags auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 17. September bis 31. Oktober 2020 auf und es wies die Sache zu neuer Verfügung an die Ausgleichskasse zurück (Urk. 7/149). Alsdann reichte X.___ bei der Ausgleichskasse mit Eingabe vom 4. November 2022 eine ergänzende Begründung zur Einsprache vom 12. September 2022 (Urk. 7/140) ein (Urk. 7/153). Die Ausgleichskasse forderte X.___ mit Schreiben vom 19. April 2023 auf, die Buchhaltungsunterlagen über Einnahmen und Ausgaben in den Zeitperioden vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022, die Bilanzen und detaillierte Erfolgsrechnungen der Jahre 2015 und 2022, die Steuerklärungen für die Jahre 2020 und 2021 eine Bestätigung von abgesagten Aufträgen, die im Zeitraum vom 1. September 2021 bis 16. Februar 2022 stattgefunden hätten und infolge Corona-Virus abgesagt worden seien, und einen Nachweis über erfolgreiche Geschäfte vor und nach der Corona-Pandemie einzureichen (Urk. 7/179). Weil die Ausgleichskasse diese Unterlagen nicht erhielt, setzte sie X.___ mit Schreiben vom 25. Mai 2023 für deren Einreichung eine Frist bis 16. Juni 2023. Sie kündigte an, im Säumnisfall davon auszugehen, dass seine Geschäftstätigkeit nicht von den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus betroffen gewesen sei und er keine Umsatzeinbusse erlitten habe, was zur Folge hätte, dass sie die Anträge auf Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung abweisen werde (Urk. 7/180). X.___ reichte innert erstreckter Frist (Urk. 7/183) mit Eingabe vom 13. Juli 2023 eine Stellungnahme zu seiner Tätigkeit und einzelne Belege ein (Urk. 7/184). Die Ausgleichskasse setzte ihm mit Schreiben vom 19. September 2023 (Urk. 7/190) eine weitere Frist bis 18. Oktober 2023 an, um die einzureichenden Unterlagen zu vervollständigen. Dies verband sie mit derselben Säumnisandrohung wie zuvor im Schreiben vom 25. Mai 2023. Daraufhin liess X.___ der Ausgleichskasse innert erstreckter Frist (Urk. 7/195) mit Eingabe vom 22. November 2023 eine weitere Stellungnahme und weitere Unterlagen zukommen (Urk. 7/196). Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen wies die Ausgleichskasse den Antrag auf Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperiode vom 17. September bis 31. Oktober 2020 mit Verfügung vom 30. April 2024 mangels Nachweises einer erheblichen Umsatzeinbusse ab (Urk. 7/218). Dagegen erhob X.___ am 3. Juni 2024 Einsprache (Urk. 7/221). Nach Erhalt der Kassenakten reichte er mit Eingabe vom 27. August 2024 eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 7/229). Die Ausgleichskasse bearbeitete daraufhin die am 3. Juni 2024 erhobene Einsprache zusammen mit der Einsprache vom 12. September 2022 (Urk. 7/140) gegen die Verfügung vom 26. Juli 2022 betreffend Abweisung der Anträge auf Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperioden vom 1. November 2020 bis 30. Juni 2021 und 1. September 2021 bis 16. Februar 2022 (Urk. 7/134). Sie wies die Einsprachen mit Einspracheentscheid vom 3. April 2025 ab (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob X.___ am 13. Mai 2025 Beschwerde. Er beantragte, dass ihm in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 3. April 2025 und der dem Entscheid zugrundeliegenden Verfügungen vom 26. Juli 2022 und vom 30. April 2024 die ihm zustehenden Leistungen zu erbringen seien (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2025 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/1-242), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1    In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je m.w.H.).     Ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperioden vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 und 1. September 2021 bis 16. Februar 2022 richtet sich somit nach den in jener Zeit jeweils gültig gewesenen Rechtsvorschriften und sie werden nachfolgend entsprechend zitiert. 1.2    Art. 15 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19Epidemie (Covid-19-Gesetz) wurde gemäss Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft gesetzt und mehrmals angepasst. Der Artikel wurde per 31. Dezember 2022 aufgehoben (Art. 21 Abs. 11 Covid-19-Gesetz). Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz konnte der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken mussten. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 waren es 40 Prozent und ab 1. April 2021 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015-2019 hatten, galten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt. 1.3     1.3.1    Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwendbare Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erlassen und darin zunächst mit Art. 1 die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) für anwendbar erklärt, soweit die Bestimmungen der der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorgesehen. Letzteres hat auf den vorliegenden Fall aber keine Auswirkungen. 1.3.2    Gemäss Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn: a.    ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.    sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.    sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.     Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (in der bis 18. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung; vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 waren es 40 Prozent und ab 1. April 2021 waren es 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (auch dieser Schwellenwert wurde in der Folge, analog zu den obigen Ausführungen, angepasst) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). 1.4    Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).     Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 1.5    Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).

2. 2.1    Zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 3. April 2025 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer, obwohl sie ihn mehrfach dazu aufgefordert habe, die für die Anspruchsprüfung erforderlichen Buchhaltungsunterlagen nicht eingereicht habe (Urk. 2 S. 4). Es habe sich somit nicht feststellen lassen, ob der Beschwerdeführer in der zu prüfenden Zeit eine erhebliche Umsatzeinbusse erlitten habe. Der Nachweis eines Erwerbsausfalls liesse sich ebenso wenig erbringen. Dies wirke sich zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, da er aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte (Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung) ableiten wollte. Der Antrag auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung sei somit mangels Nachweises einer Umsatzeinbusse und eines Erwerbsausfalls abzuweisen. Es könne somit offenbleiben, ob überhaupt ein Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Erwerbseinbusse und den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid19 bestanden habe (Urk. 2 S. 5). 2.2    Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass sein Geschäft darauf ausgelegt sei, für Kunden, die ein neues Lokal im Restaurationsbetrieb eröffnen wollten, Vorarbeit zu leisten. Hierbei kläre er namentlich ab, ob im neu zu eröffnenden Lokal mit genügend Kundschaft gerechnet werden könne, wobei er insbesondere prüfe, ob es in der Nähe bereits ähnliche Leistungsangebote gebe. Zu seiner Arbeit gehöre auch die Suche nach geeigneten Mietobjekten (inkl. Vorbereitung der für die Lokalmiete nötigen Verträge) oder die Realisierung allfälliger Umbauten der ausgewählten Liegenschaft. Die (vollständige) Entschädigung für seine Tätigkeit erhalte er erst bei der Eröffnung des Lokals und dann seien seit der Auftragsvergabe oft zwei bis drei Jahre vergangen (Urk. 1 S. 4). So habe er namentlich 50 % der Entschädigung im Betrag von Fr. 114'700.50 für ein im Jahr 2018 begonnenes Projekt bei der Lokaleröffnung erhalten (Urk. 1 S. 6), welche gemäss den eingereichten Unterlagen erst am 25. Juni 2020 erfolgt sei (Urk. 3/4). Den Buchhaltungsunterlagen 2020 sei zwar zu entnehmen, dass er in jenem Jahr einen Betriebsertrag von Fr. 137'103.90 erzielt habe. Dabei habe es sich aber um Geschäfte gehandelt, für welche er die Vorarbeit bereits vor Corona geleistet habe. Als weiteres Beispiel sei ein Projekt, bei welchem sein Mäklervertrag vom 12. Juli 2017 datiere und er in der Folge erst am 9. Oktober 2021 eine Rechnung ausgestellt habe, zu nennen. Er habe mit Geschäften, für welche er die Arbeiten noch vor Corona erbracht habe, in den Jahren 2020 und 2021 Fr. 48'554.45 beziehungsweise Fr. 91'370.55 verdient (Urk. 1 S. 6). Wegen der Pandemie sei seine Tätigkeit dann aber ernsthaft und massgeblich eingeschränkt worden (Urk. 1 S. 6-7), da insbesondere die Restaurationsbetriebe von den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 hart getroffen worden seien (Urk. 1 S. 4). Zudem habe damals eine grosse Unsicherheit geherrscht, denn niemand habe gewusst, wann sich die Lage wieder normalisieren würde. Es sei mithin völlig nachvollziehbar, dass die Unternehmen in jener Zeit nicht an irgendwelche Investitionen gedacht hätten. Dies auch dann nicht, wenn sie den Beschwerdeführer erst später hätten bezahlen müssen (Urk. 1 S. 4). Der Auftragsrückgang werde aus der Erwerbseinbusse in den Jahren 2022 und 2023 ersichtlich. Gemäss seiner Steuererklärung habe er im Jahr 2022 aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nur noch Einkünfte in der Höhe von Fr. 22'009.-- erzielt. Im Jahr 2023 seien es gar nur noch Fr. 4'394.-- gewesen (Urk. 1 S. 6). Seine Liegenschaftserträge (gemäss Steuerklärungen: Fr. 271'282.-- [2022] und Fr. 225'961.-- [2023], Urk. 3/6) hätten ihn damals vor dem Privatkonkurs bewahrt (Urk. 1 S. 7-8). Wenn seiner speziellen Situation Rechnung getragen werde, habe er seine Erwerbseinbusse mit den eingereichten Unterlagen genügend belegt. Es sei ihm somit die beantragte Corona-Erwerbsausfallentschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 8). 3.     3.1    Strittig und zu prüfen ist hier, ob der Beschwerdeführer für die Zeitperioden 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 und 1. September 2021 bis 16. Februar 2022 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung hat (Urk. 2 S. 1).     Mit den Schreiben vom 25. Mai und 19. September 2023 (Urk. 7/180, Urk. 7/190) warf die Beschwerdegegnerin die Frage auf, ob dem Beschwerdeführer für die Monate Juli und August 2021 zu Recht eine solche Entschädigung ausgerichtet worden sei (vgl. Urk. 7/68, Urk. 7/75). Diese Frage ist nicht im vorliegenden Verfahren zu beantworten, da die Beschwerdegegnerin dies mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. April 2025 (Urk. 2) nicht beurteilt hat, womit der Anspruch für die Monate Juli und August 2021 nicht zum Anfechtungsgegenstand gehört (BGE 125 V 413 E. 1a). 3.2     3.2.1    Betreffend die geltend gemachte Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperiode vom 17. September bis 31. Oktober 2020 gelangte das Bundesgericht mit Urteil 9C_113/2022 vom 30. September 2022 gestützt auf die Veranlagungsverfügung des Kantonalen Steueramtes vom 3. Juni 2021 betreffend Direkte Bundessteuer 2019 nach Ermessen zum Schluss, dass die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 3bis lit. c der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- im Jahr 2019) erfüllt sei (E. 4.6 jenes Urteils, Urk. 7/149/8). Es wies die Sache zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurück (Urteil 9C_113/2022 vom 30. September 2022 E. 4.7, Urk. 7/149/8).     Die Beschwerdegegnerin hatte mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Zeit vom 17. September bis 31. Oktober 2020 in seiner Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt war (Art. 2 Abs. 3bis lit. a in Verbindung mit Abs. 3ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) und ob er einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten hat (Art. 2 Abs. 3bis lit. b der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). 3.2.2    Diese Abklärungen liessen sich unbestrittenermassen nur unter Mitwirkung des Beschwerdeführers bewerkstelligen. Mit Schreiben vom 19. April 2023 (Urk. 7/179) forderte sie den Beschwerdeführer zur Einreichung der Steuererklärungen 2020 und 2021, der Buchhaltungsunterlagen aus den Jahren 2015 bis 2022 und von schriftlichen Auskünften zu seiner Tätigkeit vor und während der Corona-Pandemie auf. Diesen Brief versandte sie per Einschreiben an die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers (Urk. 7/179/1). Als dieser Aufforderung keine Folge geleistet wurde, setzte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 25. Mai 2023 (Urk. 7/180) für die Einreichung dieser Unterlagen eine Frist bis 16. Juni 2023. Dazu führte sie Folgendes aus (Urk. 7/180): «Sollten wir die geforderten Unterlagen nicht innert Frist erhalten, werden wir vom Fehlen einer Umsatzeinbusse ausgehen und dass die Geschäftstätigkeit nicht von den Massnahmen vom Bund oder Kanton betroffen war. Dies hat zur Folge, dass die Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 und 1. September 2021 bis 16. Februar 2022 abgewiesen wird. Des Weiteren wird die bereits ausgerichtete Entschädigung der Monate Juli 2021 und August 2021 zurückgefordert.» Ihr Schreiben vom 19. September 2023 betreffend Vervollständigung der Unterlagen enthielt eine dem entsprechende Säumnisandrohung (Urk. 7/190/1). Demnach hat die Beschwerdegegnerin den rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer jeweils schriftlich gemahnt, ihm eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt und sie hat ihn auf die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall hingewiesen. 3.2.3    Im der Beschwerdegegnerin am 14. Juli 2021 zugegangenen Antragsformular für den Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung bezifferte der Beschwerdeführer den Umsatz aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in der Zeitperiode vom 17. September 2020 bis 31. Oktober 2020 mit Fr. 0.-- (Urk. 7/49/3). Zu ergänzen ist, dass er in den Antragsformularen für den November 2020 (Urk. 7/96/3) und den Dezember 2020 (Urk. 7/95/3) ebenfalls eine Umsatzeinbusse von 100 % angegeben hatte. Gemäss der mit der Eingabe vom 22. November 2023 (Urk. 7/196/1-3) eingereichten «Buchhaltung 2020» von «X.___» mit dem Datum «27.10.2022» verbuchte der Beschwerdeführer für das Jahr 2020 aber einen Betriebsertrag in der Höhe von Fr. 137'103.90, bestehend aus einem Bruttoertrag aus Dienstleistungen in derselben Höhe (Urk. 7/196/12). Zwar sind im vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Mai 2022 aufgelegten Auszug vom 1. September 2020 bis 30. September 2021 aus dem auf «AB Consulting, Inh. X.___» lautenden Konto bei der Bank Y.___ (Y.___) nur Gutschriften der «Z.___» aufgeführt worden, wobei es sich laut Beschwerdeführer um Kurzarbeitsentschädigung für seine ehemalige Angestellte handeln soll (Urk. 7/118/9-10). Darauf kann aber nicht abgestellt werden, denn die Belastungen dieses Kontos (Urk. 7/118/9-10) korrespondieren nicht mit den Ausgaben des Beschwerdeführers gemäss Journal zur «Buchhaltung 2020» der «X.___ Consulting» mit Datum «11.07.2023» (Urk. 7/184/78). Es steht mithin nicht fest, ob es sich beim Y.___-Konto (Urk. 7/118/9-10) um das einzige vom Beschwerdeführer für die «AB Consulting» beziehungsweise «X.___ Consulting» verwendete Bankkonto handelt. Da der Beschwerdeführer trotz der unmissverständlichen Aufforderungen der Beschwerdegegnerin (Schreiben vom 19. April 2023 [Urk. 7/179], vom 25. Mai 2023 [Urk. 7/180] und 19. September 2023 [Urk. 7/190]) keine weiteren Buchhaltungsunterlagen eingereicht hat, lässt sich nicht sagen, wann der Beschwerdeführer den im Jahr 2020 unbestritten (E. 1.2) erzielten Umsatz in der Höhe von Fr. 137'103.90 verbuchen konnte, jedenfalls bleibt unbewiesen, dass dies noch vor dem hier zu prüfenden Zeitraum ab 17. September 2020 der Fall gewesen wäre. Auch wenn die Erträge aus der Geschäftstätigkeit tatsächlich ganz oder teilweise in die Zeit ab 17. September 2020 fallen würden, so könnte nicht beurteilt werden, ob der Schwellenwert einer Umsatzeinbusse von 55 % (beziehungsweise ab 19. Dezember 2020: 40 %) erreicht war, da der Beschwerdeführer die Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2015 bis 2019 nicht eingereicht hat, womit die zum Vergleich heranzuziehenden Umsatzzahlen (E. 1.3.2) nicht bekannt sind. Kommt hinzu, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung kumulativ zu einer Mindesteinbusse des Umsatzes auch einen Erwerbsausfall (bei Selbständigerwerbenden) respektive Lohnausfall (bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit arbeitgeberähnlicher Stellung) voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 9C_448/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.2.1; vgl. auch BGE 148 V 265 E. 5.3.4.2, wo das Bundesgericht festhielt, dass der Erwerbsausfall eines Selbständigerwerbenden nicht mit einem Umsatzrückgang gleichgesetzt werden könne, auch wenn ein solcher oft — aber eben nicht zwangsläufig — zu einem Gewinnrückgang und insoweit zu einem Erwerbsausfall führe). Der Beschwerdeführer hat in der «Buchhaltung 2020» einen Gewinn in der Höhe von Fr. 48'554.45 ausgewiesen (Urk. 7/196/13). Wie beim Umsatz lässt sich mangels Vergleichsmöglichkeiten aber nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer bei einem Jahreseinkommen in dieser Höhe tatsächlich einen Erwerbsausfall erlitten hat. Selbstverständlich können die steuerbaren Einkommen gemäss den bei den Akten liegenden steuerlichen Ermessenstaxationen des kantonalen Steueramtes Zürich für die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2015, 2018 und 2019 (Urk. 7/184/21-23) nicht für einen solchen Vergleich herangezogen werden, da diese Zahlen definitionsgemäss nur auf einer pflichtgemässen Schätzung der Steuerbehörde beruhen (vgl. § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Zürich, StG) und nicht nur Erwerbseinkommen erfassen.     Nach dem Gesagten lässt sich anhand der Akten feststellen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben im Jahr 2020 durch die Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit einen Umsatz in der Höhe von Fr. 137'103.90 und einen Gewinn in der Höhe von Fr. 48'554.45 erzielte. Weil der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung durch Einreichung der Buchhaltungsunterlagen nicht nachgekommen ist und die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren (Art. 43 Abs. 3 ATSG; E. 1.4) korrekt durchgeführt hat (E. 3.2.2), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für ihren Entscheid auf die ihr vorliegenden Akten abgestellt hat. Gemäss diesen Unterlagen lässt sich nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer im hier zu prüfenden Zeitraum vom 17. September 2020 bis 31. Oktober 2020 eine erhebliche Umsatzeinbusse und/oder einen Erwerbsausfall erlitten hat. Die Beweislosigkeit wirkt sich zuungunsten des Beschwerdeführers aus, da er aus der unbewiesenen Tatsache Rechte ableiten wollte (E. 1.5). Zu ergänzen ist, dass gemäss dem klaren Wortlaut von Gesetz und Verordnung die relevante Umsatzeinbusse und der Erwerbsausfall in derjenigen Zeitperiode anfallen müssen, für welche Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung erhoben wird.     Da die Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 3bis lit. a (bezüglich der massgeblichen Einschränkung) und lit. b der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht erfüllt sind, besteht für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis 31. Oktober 2020 kein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die vom Beschwerdeführer ausgeübte Vermittlungstätigkeit (E. 1.2) in jener Zeit überhaupt von den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 eingeschränkt wurde. 3.3    Das hiervor Ausgeführte gilt — mit den notwendigen Anpassungen — auch für den ebenfalls strittig und zu prüfenden Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis 30. Juni 2021 und 1. September 2021 bis 16. Februar 2022 (Urk. 7/134). In den Antragsformularen machte der Beschwerdeführer jeweils eine Umsatzeinbusse von «100.00 %» geltend (Urk. 7/96/3 [November 2020], Urk. 7/95/3 [Dezember 2020], Urk. 7/102/3 [Januar 2021], Urk. 7/100/3 [Februar 2021], Urk. 7/97/3 [März 2021], Urk. 7/101/3 [April 2021], Urk. 7/99/3 [Mai 2021], Urk. 7/98/3 [Juni 2021], Urk. 7/78/3 [September 2021], Urk. 7/79/3 [Oktober 2021], Urk. 7/81/3 [November 2021], Urk. 7/80/3 [Dezember 2021], Urk. 7/87/3 [Januar 2022] und Urk. 7/94/3 [1. bis 16. Februar 2022]). Bezüglich des Jahres 2021 liegen nur eine vom Beschwerdeführer am 31. Januar 2023 unterzeichnete Steuererklärung (Urk. 7/184/15-19) und die (undatierte) «Buchhaltung 2021» von «X.___» (Urk. 7/196/14-15) vor. Demnach erzielte der Beschwerdeführer in jenem Jahr mit seiner selbständigen Tätigkeit einen Umsatz von Fr. 167'111.15 (Urk. 7/196/15) und einen Reingewinn in der Höhe von Fr. 91'370.55 (Urk. 7/196/14, Urk. 7/184/19). Bezüglich des Jahres 2022 reichte der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keine Unterlagen ein. Die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, wonach bezüglich der Zeitperioden vom 1. November 2020 bis 30. Juni 2021 und 1. September 2021 bis 16. Februar 2022 weder eine relevante Umsatzeinbusse noch ein Erwerbsausfall nachgewiesen sind, ist nicht zu beanstanden. Zu ergänzen ist, dass auch aus der im vorliegenden Verfahren eingereichten Steuerklärung 2022 (Urk. 3/6) nichts zu Gunsten des Beschwerdeführer ableiten lässt. Das (im Vergleich zum Jahr 2021) auf Fr. 22'009.-- zurückgegangene Jahreseinkommen lässt nicht zwangsläufig auf eine Umsatzeinbusse im hier zu prüfenden Zeitraum vom 1. Januar bis 16. Februar 2022 schliessen.     Weil die Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 3bis lit. a (bezüglich der massgeblichen Einschränkung) und lit. b der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht erfüllt sind, besteht für die Zeitperioden vom 1. November 2020 bis 30. Juni 2021 und 1. September 2021 bis 16. Februar 2022 (Urk. 7/134) kein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Auch diesbezüglich kann offenbleiben, ob die vom Beschwerdeführer ausgeübte Vermittlungstätigkeit (E. 1.2) in jener Zeit überhaupt von den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 eingeschränkt wurde.

4.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

Arnold GramignaHübscher

EE.2025.00001 — Zürich Sozialversicherungsgericht 04.12.2025 EE.2025.00001 — Swissrulings