Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
EE.2024.00008
III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 3. Dezember 2025 in Sachen 1. X.___ GmbH
2. Y.___
Beschwerdeführende
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, hatte der X.___ GmbH, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer Y.___ ist, für die Zeit vom 1. Juni 2020 bis 31. Dezember 2021 und Y.___ persönlich für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 eine Entschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) ausgerichtet (Urk. 6/42, 6/58, Urk. 6/69, Urk. 6/82, Urk. 6/85, Urk. 6/88, Urk. 6/92, Urk. 6/98, Urk. 6/102, Urk. 6/108, Urk. 6/113, Urk. 6/127, 6/135; Urk. 5/1+2). Mit Verfügungen vom 5. August 2022 forderte die Ausgleichskasse die ab 17. September 2020 ausgerichtete Entschädigung in Höhe von Fr. 44'098.35 von der X.___ GmbH und in Höhe von Fr. 7'413.10 von Y.___ zurück (Urk. 6/191+192, Urk. 6/194-198; Urk. 5/3+4). Dagegen erhoben die X.___ GmbH und Y.___ Einsprache (Urk. 6/207+208). Die Ausgleichskasse vereinigte die Verfahren und wies die Einsprachen mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2023 zunächst ab (Urk. 6/230), hob diesen Entscheid am 7. Februar 2023 jedoch wieder auf (Urk. 6/235). In der Folge nahm die Ausgleichskasse weitere Abklärungen vor und hiess mit Einspracheentscheid vom 20. November 2024 die Einsprache teilweise gut und reduzierte ihre Rückforderung auf total Fr. 27'629.--, mithin weiterhin Fr. 7'413.10 gegenüber Y.___, neu jedoch Fr. 20'215.90 gegenüber der X.___ GmbH (Urk. 2; Urk. 5/12, Urk. 6/266-285).
2. Dagegen erhob die X.___ GmbH bzw. Y.___ mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 beim hiesigen Gericht Beschwerde (Urk. 1). Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Stellungnahme angesetzt, wobei das Gericht einzig die X.___ GmbH ins Rubrum aufnahm (Urk. 3). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2025 (Urk. 4) unter Einreichung ihrer Akten (Urk. 5/1-12 und Urk. 6/1-287) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 5. März 2025 (Urk. 7) wurde Y.___ zusätzlich als Beschwerdeführer ins Rubrum aufgenommen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeantwort den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Verfügung vom 6. Juni 2025 (Urk. 10) erwog der Referent, dass sich aus dem Auszug des Kontokorrentkontos der Beschwerdeführerin bei der Bank Z.___ diverse Überweisungen an den Beschwerdeführer ergäben, welche nicht als blosse Weiterleitung von Corona-Erwerbsersatzentschädigung qualifiziert werden könnten. Den Beschwerdeführenden wurde Frist angesetzt, um zu den einzeln aufgeführten Überweisungen Stellung zu nehmen. Am 28. Juli 2025 ging die Stellungnahme der Beschwerdeführenden beim Gericht ein (Urk. 13). Sie wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. August 2025 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin erklärte am 19. August 2025, auf eine Stellungnahme dazu zu verzichten (Urk. 15), was den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 20. August 2025 angezeigt wurde (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Das hiesige Gericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache sachlich und örtlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, Art. 10a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in den vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassungen; Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2020 vom 7. Juni 2021 E. 2 f.).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids (Urk. 2), gemäss der massgebenden Lohndeklaration für das Jahr 2019 habe der Beschwerdeführer von der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 einen Lohn von Fr. 39'455.65 pro Jahr bzw. von Fr. 3'288. pro Monat bezogen. Aufgrund der Bankunterlagen hätten sie ab September 2020 folgenden ausbezahlten Lohn eruiert: September 2020 und Oktober 2020: Fr. 0.--, November 2020: Fr. 543.--, Dezember 2020: Fr. 0.--, Januar 2021: Fr. 0.--, Februar 2021: Fr. 3'750.--, März 2021: Fr. 12'100.--, April 2021: Fr. 3'480.--, Mai bis August 2021: Fr. 0.--, September 2021: Fr. 5'850.--, Oktober 2021: Fr. 0.--, November 2021: Fr. 22.--, Dezember 2021: Fr. 0.--, Januar 2022: Fr. 3'210.95, Februar 2022: Fr. 1'630.--, März 2022: Fr. 3'231.--. Die in den Anmeldungen zum Bezug der Entschädigungen angegebenen Lohnzahlungen von stets Fr. 0.-- pro Monat seien somit nicht korrekt gewesen. Die ihren Berechnungen zugrunde liegenden Lohneinbussen entsprächen daher nicht den tatsächlichen Lohneinbussen, was zu hohe Taggeldentschädigungen zur Folge gehabt habe. Ihre ursprünglichen Berechnungen seien somit offensichtlich unrichtig gewesen, weshalb sie berechtigt sei, ihre ursprünglichen Taggeldentschädigungen wiedererwägungsweise aufzuheben und die zu Unrecht ausgerichteten Taggelder zurückzufordern. Für die Zeit vom September 2021 bis März 2022 hätten die Beschwerdeführenden trotz mehreren Aufforderungen die benötigten Unterlagen, welche eine Einschränkung aufgrund der behördlichen Massnahmen belegten, nicht vollständig eingereicht. Gemäss Handelsregister bezwecke die Beschwerdeführerin die Durchführung und Organisation von E-Sport Aktivitäten im In- und Ausland, insbesondere Bar- und Eventbetrieb, Verkauf von Hard- und Software. Dabei stehe die Abkürzung E-Sport für einen elektronischen Sport. Für die Ausstrahlung der Wettkämpfe gebe es verschiedene Möglichkeiten wie diverse Streaming-Plattformen. Die Tätigkeiten hätten daher in anderer Form ausgeübt werden können. Daraus ergebe sich, dass die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin in den Monaten September 2021 bis März 2022 nicht von den Massnahmen des Bundes oder Kantons betroffen gewesen sei, weshalb kein Anspruch bestanden habe. 2.2 Die Beschwerdeführenden brachten dagegen im Wesentlichen vor (Urk. 1), die Beschwerdeführerin bezwecke den Bar- und Eventbetrieb und nicht einen Broadcast-Service. Ein durchschnittlicher Event bei der Beschwerdeführerin habe 500 bis 1'000 Gäste. Dies sei im besagten Zeitraum nicht erlaubt und nicht möglich gewesen, da die Leute nicht gekommen seien. Um bei Streamingplattformen Geld verdienen zu können, müsste die Beschwerdeführerin durch einen langwierigen Prozess gehen, sich dafür qualifizieren und dann zuerst eine Online-Community aufbauen, die dies auch konsumiere. Mit dem Aufbau einer Online-Community hätte sie gegen sich selbst gearbeitet, denn wenn sie die Leute nicht in der Bar hätte, könnte sie auch keinen Umsatz in der Bar erwirtschaften. Das Ausstrahlen von Events hätte nur weitere Kosten verursacht, ohne wirklich Ertrag zu generieren. Die Beschwerdeführerin habe die Erwerbsersatzentschädigung zu Beginn nicht regelmässig erhalten. Teilweise habe sie deshalb nach Erhalt der Entschädigung für mehrere Monate auch Entschädigung für mehrere Monate an den Beschwerdeführer ausgerichtet.
3. 3.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG). Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten - am 20. März 2020 die Covid19Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid19Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde per 1. Januar 2023 aufgehoben. Während ihrer Geltungsdauer erfuhr sie diverse Änderungen. 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 147 V 423 E. 3.1), das heisst vorliegend die in der Zeit 17. September 2020 bis 31. März 2022 in Kraft gestandenen. 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der mit Wirkung ab 17. September 2020 gültig gewesenen Fassung waren Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn sie: a) ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen mussten; und b) einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten. 3.3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der am 4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzten Fassung waren Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG, welche im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn: a) ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt war; b) sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten; und c) sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt hatten; diese Voraussetzung galt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so galt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. Gemäss Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der am 4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 Kraft gesetzten Fassung galt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorlag. War die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen worden, so war der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen hatten, mussten nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorlag; massgebend war der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen. Für die Zeit vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 galt eine Umsatzeinbusse von 40 % als massgebend, ab 1. April 2021 betrug die massgebende Umsatzeinbusse 30 %. 3.4 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Dazu bedarf es nach der Rechtsprechung, dass die Bedingungen für eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei formlos zugesprochenen Leistungen ist eine ohne Bindung an die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfolgende Rückforderung nur während eines Zeitraums möglich, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf die Rückforderung ebenfalls eines Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision (BGE 129 V 110 E. 1.2.3). Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Neu sind Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheids verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 143 V 105 E. 2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_21/2019 vom 10. April 2019 E. 3). Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 148 V 195 E. 5.3; BGE 138 V 324 E. 3.3).
4. 4.1 Zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügungen vom 5. August 2022 (Urk. 5/3+4; Urk. 6/191+192, Urk. 6/194-198) war seit den Auszahlungen bzw. seit den Abrechnungen, mit welchen den Beschwerdeführenden Taggelder ausgerichtet worden waren (Urk. 5/1+2; Urk. 6/58, Urk. 6/69, Urk. 6/82, Urk. 6/85, Urk. 6/88, Urk. 6/92, Urk. 6/98, Urk. 6/102, Urk. 6/108, Urk. 6/113, Urk. 6/127, Urk. 6/135), die Dauer der Rechtsmittelfrist, die bei einer formellen Verfügung 30 Tagen betragen hätte (Art. 52 Abs. 1 ATSG), bereits verstrichen. Demzufolge setzt die Rückforderung dieser Taggelder voraus, dass die Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung dieser Abrechnungen erfüllt sind (vgl. E. 3.4). 4.2 Bei der von der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rückforderung in Höhe von Fr. 20'215.90 (Urk. 6/264) handelt es sich um die für die Zeit vom 17. September 2020 bis 31. Dezember 2021 ausgerichtete Entschädigung in Höhe von Fr. 44'098.35 (Urk. 6/191+192, Urk. 6/194-198; Urk. 6/200), abzüglich des anerkannten Anspruchs für die Zeit vom 17. September bis 30. September 2020 in Höhe von Fr. 1'310.55 (Urk. 6/277), für Oktober 2020 in Höhe von Fr. 2'901.90 (Urk. 6/285), für November 2020 in Höhe von Fr. 2'348.75 (Urk. 6/276), für Dezember 2020 in Höhe von Fr. 2'901.90 (Urk. 6/278), für Januar 2021 in Höhe von Fr. 2'902.60 (Urk. 6/279), für Mai 2021 in Höhe von Fr. 2'902.60 (Urk. 6/267), für Juni 2021 in Höhe von Fr. 2'808.95 (Urk. 6/272), für Juli 2021 in Höhe von Fr. 2'902.60 (Urk. 6/275) und für August 2021 in Höhe von Fr. 2'902.60 (Urk. 6/280). Die Rückforderung umfasst mithin die gesamte für die Monate Februar (Fr. 2'621.70, Urk. 6/82), März (Fr. 2'902.60, Urk. 6/85), April (Fr. 2'808.95, Urk. 6/88), September (Fr. 2'808.95, Urk. 6/113), Oktober (Fr. 2'902.60, Urk. 6/127), November (Fr. 2'808.95, Urk. 6/135) und Dezember 2021 (Fr. 2'902.60, Urk. 6/135) sowie teilweise die für November 2020 ausgerichtete Entschädigung (Fr. 459.55 [Fr. 2'640 + Fr. 168.30 – Fr. 2'348.75]; Urk. 6/58; Urk. 6/276). Bei der von Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachten Rückforderung in Höhe von Fr. 7'413.10 (Urk. 5/12) handelt es sich um die gesamte für die Monate Januar bis März 2022 ausgerichtete Entschädigung (Urk. 5/1-4). Während die Beschwerdegegnerin für November 2020 von einer teilweisen Lohneinbusse ausging, verneinte sie für die Monate Februar, März und April 2021 eine Lohneinbusse. Für Oktober 2021 bis März 2022 verneinte sie demgegenüber eine relevante Einschränkung der Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen. Für September 2021 verneinte die Beschwerdegegnerin sowohl eine relevante Lohneinbusse als auch eine relevante Einschränkung der Erwerbstätigkeit. 4.3 Zu prüfen gilt es zunächst, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht für die Zeit ab September 2021 eine massgebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie verneinte. Die Beschwerdeführerin betreibt einen Bar- bzw. Eventbetrieb, in dessen Rahmen E-Sport-Wettkämpfe stattfinden. Ausserdem macht sie Eventauftritte und führt im Zusammenhang mit Events Auftragsarbeiten aus (Urk. 6/1, Urk. 6/209). Für die Zeit vom 17. September 2020 bis Ende August 2021 stellt die Beschwerdegegnerin die Einschränkung der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie zu Recht nicht infrage (vgl. Art. 4 ff., insbesondere Art. 5a, der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020 bzw. Art. 10 ff., insbesondere Art. 12, der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 23. Juni 2021, je in den jeweils gültigen Fassungen). Zur Begründung der Verneinung einer Einschränkung ab September 2021 führte die Beschwerdegegnerin den fehlenden Nachweis von Absagen geplanter Events sowie die Möglichkeit der Übertragung der E-Sports-Events an. Hierzu ist festzuhalten, dass die behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie ab September 2021 verschärft wurden. So galt beispielsweise ab dem 13. September 2021 im Innern von Restaurants und Bars für Personen ab 16 Jahren eine Zertifikatspflicht (Art. 12 Abs. 1 lit. a der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 23. Juni 2021). In der Folge wurden die Massnahmen weiter verschärft. Für die Beschwerdeführerin relevante Lockerungen traten erst per 16. Februar 2022 in Kraft (vgl. Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 16. Februar 2022; vgl. auch www.uvek.admin.ch/de/coronavirus-wichtige-entscheide-des-bundesrats). Angesichts dieser verschärften Massnahmen ist als notorisch anzusehen, dass der Bar- und Eventbetrieb der Beschwerdeführerin ab September 2021 weiterhin aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen eingeschränkt war. Aktenkundig ist zudem, dass Veranstaltungen, an welchen die Beschwerdeführerin hätte teilnehmen bzw. Auftragsarbeiten ausführen können, auch nach September 2021 nicht durchgeführt wurden (vgl. Urk. 6/209/2). Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, die Beschwerdeführerin hätte ihre Events online durchführen können, lässt sie ausser Acht, dass die Beschwerdeführerin ihren Umsatz massgeblich durch den Barbetrieb und Auftragsarbeiten an Events erzielt. Es scheint zwar durchaus plausibel, dass die Beschwerdeführerin Wettkämpfe hätte streamen können, nicht aber, dass sie dabei relevante Einnahmen hätte generieren können. Entgegen der Beschwerdegegnerin war die Beschwerdeführerin daher auch ab September 2021 weiter bzw. sogar verstärkt durch behördliche Massnahmen in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt. Als in der Veranstaltungsbranche tätiges Unternehmen hatte die Beschwerdeführerin zudem grundsätzlich auch nach den erheblichen Lockerungen per 17. Februar 2022 noch Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab 17. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung). 4.4 Gemäss Lohndeklaration vom 29. März 2022 richtete die Beschwerdeführerin dem Beschwerdeführer im Jahr 2021 Löhne in Höhe von brutto Fr. 37'188. bzw. netto Fr. 34'176.-- aus (Urk. 6/162, Urk. 6/164). Hinweise, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdeführer darüber hinaus (Lohn-)zahlungen geleistet hätte, liegen nicht vor. Die Beschwerdegegnerin macht denn für das Jahr 2021 insgesamt auch keine höheren Lohnzahlungen geltend, sie geht aber von einer unregelmässigen monatlichen Aufteilung aus, woraus sich für gewisse Monate ein uneingeschränkter Anspruch, für andere Monate jedoch gar kein Anspruch ergibt (vgl. Urk. 2). Bei der Prüfung des Leistungsanspruchs sind grundsätzlich tatsächlich die einzelnen Monate massgebend (Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Beschwerdegegnerin lässt jedoch ausser Acht, dass sie ihre Leistungen grundsätzlich dem Beschwerdeführer auszurichten gehabt hätte (Art. 8 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; BGE 148 V 265 E. 1.4), weshalb die Weiterleitung der Entschädigung an den Beschwerdeführer von vornherein nicht als Lohnzahlung gelten kann, waren diese Zahlungen doch gerade Ersatz für entfallene Lohnzahlungen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Weiterleitung innerhalb des gleichen oder eines anderen Monats erfolgte. Die Beschwerdegegnerin hatte der Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 Entschädigungszahlungen in Höhe von Fr. 34'175.70 (Fr. 5'524.30 [Urk. 6/82] + Fr. 2'902.60 [Urk. 6/85] + Fr. 2'808.95 [Urk. 6/88] + Fr. 2'902.60 [Urk. 6/92] + Fr. 2'808.95 [Urk. 6/98] + Fr. 2'902.60 [Urk. 6/102] + Fr. 2'902.60 [Urk. 6/108] + Fr. 2'808.95 [Urk. 6/113] + Fr. 2'902.60 [Urk. 6/127] + Fr. 5'711.55 [Urk. 6/135]) ausgerichtet. Diese Zahlungen umfassten neben der eigentlichen Entschädigung auch die Arbeitgeberbeiträge für AHV/IV/EO und ALV von 6,4 % bzw. Fr. 2'055.70 (Urk. 6/82, Urk. 6/85, Urk. 6/88, Urk. 6/92, Urk. 6/98, Urk. 6/102, Urk. 6/108, Urk. 6/113, Urk. 6/127, Urk. 6/135; vgl. Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung [WEO], Rz. 8011). Das Taggeld an sich betrug mithin lediglich Fr. 32'120. (365 x Fr. 88.--). Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdeführer im Jahr 2021 einen Bruttolohn ausrichtete, der um Fr. 5'068.-- (Fr. 37'188.-- - Fr. 32'120.--) höher war als die Entschädigungszahlungen der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2019 einen Bruttolohn von Fr. 39'455.65 erzielt (vgl. Urk. 6/148/2, aber auch Urk. 2). Nachdem ihm die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 abzüglich der Erwerbsersatzentschädigung einen Lohn in Höhe von Fr. 5'068. ausrichtete, erlitt er grundsätzlich einen Lohnausfall in Höhe von Fr. 34'387.65 (Fr. 39'455.65 - Fr. 5'068.--). Ein Lohnausfall von Fr. 34'387.65 ergibt einen Anspruch auf ein Taggeld in Höhe von netto Fr. 76.80 (Fr. 34'387.65 : 360 = Fr. 95.50; Fr. 96. x 0,8 = Fr. 76.80), woraus für das gesamte Jahr 2021 eine Bruttoentschädigung von Fr. 29'826.05 (365 x Fr. 76.80 x 1,064) resultiert. Die Beschwerdeführerin bezog somit für das Jahr 2021 eine um Fr. 4'349.65 (Fr. 34'175.70 – Fr. 29'826.05) zu hohe Entschädigung. Diese Tatsache wurde der Beschwerdegegnerin frühestens Ende März 2022 bekannt, datiert die Lohndeklaration 2021 doch vom 29. Februar 2022 (Urk. 6/162). Die Voraussetzungen der Rückforderung sind damit erfüllt (vgl. E. 3.4). Wie dargelegt, forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin nicht nur die für das Jahr 2021 ausgerichtete Entschädigung, sondern aufgrund einer Zahlung der Beschwerdeführerin an den Beschwerdeführer vom 2. November 2020 in Höhe von Fr. 543. auch für November 2020 Fr. 459.55 Erwerbsersatzentschädigung zurück (Fr. 2'640 + Fr. 168.30 – Fr. 2'348.75; Urk. 6/58; Urk. 6/276). Aus dem Kontoauszug der Beschwerdeführerin bei der Bank Z.___ (Urk. 6/211/5) ergibt sich, dass sie am 22. Oktober 2020 eine Zahlung der Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 10'109.85 erhielt, bei welcher es sich um das Taggeld für die Zeit vom 1. Juni bis 16. September 2020 handelt (Urk. 6/42), wovon netto Fr. 9'504.-- dem Beschwerdeführer als Lohnersatz zustanden. Die Beschwerdeführerin richtete dem Beschwerdeführer in der Folge am 26. Oktober 2020 Fr. 8’200. und am 2. November 2020 die besagten Fr. 543.-- aus (Urk. 6/211/5). Bei der von der Beschwerdeführerin dem Beschwerdeführer ausgerichteten Fr. 543.-- handelt es sich mithin um die Weiterleitung ihm zustehender Erwerbsersatzentschädigung, weshalb ein Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin für November 2020 zu verneinen ist. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin insgesamt Corona-Erwerbsersatzentschädigung in Höhe von Fr. 4'349.65 zu viel bezogen. 4.5 Für die Monate Januar bis März 2022 fordert die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer Erwerbsersatzentschädigung in Höhe von Fr. 7'413.10 (Urk. 5/12; Urk. 5/3+4) zurück. Wie dargelegt (E. 4.3), geht die Beschwerdegegnerin dabei zu Unrecht davon aus, dass die Beschwerdeführerin in den genannten Monaten in ihrer Erwerbstätigkeit nicht durch behördliche angeordnete Massnahmen massgeblich eingeschränkt war. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer tatsächlich, wie im Rahmen der Antragsstellungen für die Monate Januar, Februar und März 2022 zu Händen der Beschwerdegegnerin deklariert (Urk. 6/136/4, Urk. 6/149/4, Urk. 6/151/4; Urk. 6/166/4), keinen Lohn bezogen hat. Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdeführer neben der Weiterleitung einer Gutschrift der Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 5'711.55 vom 21. Januar 2022 am 6. Januar 2022 Fr. 664.30 und Fr. 2'546.65, am 18. Februar 2022 Fr. 1'600., am 21. Februar 2022 Fr. 30.-- und am 21. März 2022 Fr. 3'231. ausbezahlte (Urk. 6/211/26+27). Die Beschwerdeführenden nahmen mit am 28. Juli 2025 beim Gericht eingegangener Eingabe zu diesen Zahlungen Stellung (Urk. 13). Betreffend die Zahlungen vom 6. Januar und vom 21. März 2022 legten die Beschwerdeführenden dabei schlüssig dar, dass es sich um die Weiterleitung von erhaltenen Zahlungen handelt, die fälschlicherweise der Beschwerdeführerin statt dem Beschwerdeführer ausbezahlt worden seien. Bei den im Februar 2022 ergangenen Zahlungen von total Fr. 1'630. nannten die Beschwerdeführenden als Grund, Vorschusszahlungen der Beschwerdeführerin, da in diesem Zeitraum kein Einkommen durch die Beschwerdeführerin habe erwirtschaftet werden können und keine Gelder der Beschwerdegegnerin eingegangen seien. Die Beträge seien im Mai 2022 zurückerstattet worden. Hierzu ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdeführerin in der Lage hätte sein sollen, Kredite zu gewähren, nicht aber Lohnzahlungen zu leisten. Die im Februar 2022 geleisteten Zahlungen sind daher als Lohnzahlungen zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer erlitt somit im Februar 2022 eine Lohneinbusse von lediglich Fr. 1'657.95 (Fr. 39'455.65 [Urk. 6/148/2] - : 12 - Fr. 1'630.--), womit er Anspruch auf ein Taggeld in Höhe von brutto Fr. 44.80 (Fr. 1'657.95 : 30 = Fr. 55.25; Fr. 56. x 0,8 = Fr. 44.80) hat, was für den gesamten Februar 2022 eine Entschädigung von netto Fr. 1'174.10 (Fr. 44.80 x 28 x 0,936) ergibt. Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Unkenntnis der Lohnzahlung in Höhe von Fr. 1'630. für Februar 2022 eine Entschädigung in Höhe von netto Fr. 2'306.30 (Fr. 2'464.-- - Fr. 157.70) ausgerichtet hatte, hat der Beschwerdeführer Fr. 1'132.20 (Fr. 2'306.30 - Fr. 1'174.10) der Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten.
5. Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin Corona-Erwerbsersatzent-schädigung in Höhe von Fr. 4'349.65 und der Beschwerdeführer Corona-Erwerbsersatzentschädigung in Höhe von Fr. 1'132.20 der Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten. Im Mehrbetrag erweisen sich die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Rückforderungen als nicht rechtens. Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen.
Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. November 2024 und die Verfügungen vom 5. August 2022 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, aufgehoben und es wird festgestellt, dass die X.___ GmbH Fr. 4'349.65 und Y.___ Fr. 1'132.20 der Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten haben. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ GmbH - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Arnold GramignaWyler