Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
BV.2025.00075
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Sauter Urteil vom 26. Mai 2026 in Sachen X.___ Kläger
vertreten durch Rechtsanwältin Rafaela Stadelmann Scheuchzerstrasse 28, 8006 Zürich
gegen
Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich Beklagte
Sachverhalt: 1. 1.1 Der am 24. September 1965 geborene X.___ war vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. Oktober 2001 bei der Y.___ AG angestellt. Vom 1. November 2001 bis zum 31. Juli 2003 übte er keine Beschäftigung respektive keine dem Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) unterstellte Beschäftigung aus. Vom 1. August 2003 bis am 28. Februar 2015 war er bei der Z.___ AG tätig. In der Folge bezog er Arbeitslosenentschädigung und war im Zwischenverdienst bei der A.___ tätig. Ab dem 1. Juni 2016 bis zum 30. September 2025 arbeitete er schliesslich bei der B.___ GmbH (Urk. 2/1 S. 2, Urk. 2/2 S. 2, Urk. 8/9). 1.2 Am 12. Februar 2025 (Posteingang) stellte X.___ gegenüber der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) ein Leistungsgesuch (Urk. 2/1). Dieses wurde von der FAR Auszahlungsstelle am 25. Juni 2025 abgelehnt mit der Begründung, X.___ gehöre zum leitenden Personal der B.___ GmbH. Diese Tätigkeit sei nicht dem GAV FAR unterstellt, weshalb er in den letzten sieben Jahren vor dem beantragten Rentenbeginn keine ununterbrochene, dem GAV FAR unterstellte Beschäftigung ausgeübt habe (Urk. 2/2). Der Ausschuss Rekurse des Stiftungsrates FAR bestätigte mit Entscheid vom 10. September 2025 die Ablehnung des Leistungsgesuchs (Urk. 2/4).
2. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2025 (Poststempel) erhob der nunmehr anwaltlich vertretene X.___ Klage gegen die Stiftung FAR mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): «1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die ihm gemäss GAV FAR bzw. Reglement FAR zustehenden Leistungen, namentlich eine ordentliche Überbrückungsrente im Sinne von Art. 16 GAV FAR beziehungsweise Art. 15 Regl FAR ab dem Zeitpunkt der definitiven Aufgabe der Erwerbstätigkeit per 1. Oktober 2025 und zuzüglich 5 % Zins, auszurichten. 2. Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolgen und zusätzlich Mehr wertsteuerzusatz zu Lasten der Beklagten.» Mit Klageantwort vom 24. November 2025 beantragte die Stiftung FAR die vollumfängliche Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (Urk. 7 S. 2). Mit Verfügung vom 25. November 2025 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9), in dessen Rahmen die Parteien an ihren Rechtsbegehren festhielten (Replik vom 16. Januar 2026 [Urk. 11], Duplik vom 16. Februar 2026 [Urk. 15]).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die GBI Gewerkschaft Bau & Industrie (heute: Unia) sowie die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12. November 2002 den Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) ab, mit dessen Vollzug die Stiftung FAR betraut ist. Durch Beschluss des Bundesrates vom 5. Juni 2003 wurde der GAV FAR teilweise allgemeinverbindlich erklärt. Seit dem 30. September 2003 ist auch der Verband Baukader Schweiz Vertragspartei. Die nachträglichen Zusatzvereinbarungen 113 wurden ebenfalls allgemeinverbindlich erklärt, die letzte Zusatzvereinbarung per 1. April 2025. Gestützt auf den GAV FAR (Urk. 8/8) hat die Stiftung FAR ein Reglement erlassen, welches ausführende Bestimmungen enthält (Reglement FAR; Urk. 8/8). Die letzte Änderung trat ebenfalls am 1. April 2025 in Kraft. 1.2 In räumlicher Hinsicht gilt der GAV FAR nach dessen Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 für das gesamte Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft, mit Ausnahme der Betriebe mit Sitz im Kanton Wallis. 1.3 In betrieblicher Hinsicht gilt der GAV FAR gemäss dessen Art. 2 Abs. 1 für alle inländischen und ausländischen in der Schweiz tätigen Betriebe beziehungsweise für deren Betriebsteile sowie für Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, welche gewerblich tätig sind. Insbesondere gilt er für Unternehmen, welche Tätigkeiten im Bauhauptgewerbe ausüben (lit. a-i; vgl. auch Abs. 2 zu den hier nicht interessierenden Ausnahmen). 1.4 Die Anwendbarkeit des GAV FAR ist vorliegend sowohl in räumlicher (E. 1.2 hiervor) als auch in betrieblicher (E. 1.3 hiervor) Hinsicht unbestritten und durch die eingereichten Akten ausgewiesen. So war der Kläger in den letzten 25 Jahren vor dem Leistungsgesuch per 1. Oktober 2025 (Urk. 1 S. 2) unter anderem bei den Bauunternehmen Y.___ AG, der Z.___ AG, Hoch und Tiefbau, und der B.___ GmbH angestellt (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1). Dabei handelt(e) es sich allesamt um Bauunternehmen, welche gemäss Handelsregister insbesondere die Ausführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten bezweckten (Urk. 2/7, www.zefix.ch).
2. 2.1 Fraglich und zu prüfen bleibt, ob der Kläger in den persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR fällt. Nach der allgemeinen Regel des Zivilgesetzbuches (ZGB), wonach derjenige das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableiten will, liegt die Beweislast für den persönlichen Geltungsbereich und somit die Anwendbarkeit des GAV FAR beim Kläger, der Beklagten steht der Gegenbeweis offen. 2.2 2.2.1 Dass Vorarbeiter grundsätzlich vom persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR erfasst sind, ist ausgewiesen und unbestritten. Gemäss Art. 3 Abs. 3 GAV FAR gilt der GAV FAR jedoch nicht für das leitende Personal, das technische und kaufmännische Personal sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal eines unterstellten Betriebes. Zum leitenden Personal gehören Bauführer sowie unter anderem jede Person, die im Handelsregister als Prokurist, Geschäftsführer, Gesellschafter, Direktor, Betriebsinhaber, Verwaltungsrat oder in ähnlicher Funktion eingetragen ist oder einen wesentlichen Einfluss auf den Gang des Unternehmens ausüben kann. Diese Personen sind dem GAV selbst dann nicht unterstellt, wenn sie im gleichen Betrieb oder in der gleichen Unternehmensgruppe eine voll- oder teilzeitliche Tätigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GAV FAR ausüben. Ein wesentlicher Einfluss auf den Gang des Unternehmens wird vermutet, wenn eine Person an einem Betrieb oder an einem den Betrieb beherrschenden Unternehmen eine Beteiligung von mehr als 20 % hält. 2.2.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 GAV FAR kann der Arbeitnehmende eine Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er kumulativ das 60. Altersjahr vollendet hat (lit. a), das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat (lit. b), während mindestens 20 Jahren innerhalb der letzten 25 Jahre und davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (lit. c) und die Erwerbstätigkeit unter Vorbehalt von Artikel 15 definitiv aufgibt (lit. d).
3. 3.1 Der Kläger beantragt die Zusprache einer ordentlichen Überbrückungsrente (Art. 14 Abs. 1 GAV FAR, Art. 15 Reglement FAR) der Beklagten. Mit Blick darauf, dass der Kläger seinen Leistungsanspruch ab dem 1. Oktober 2025 geltend macht (Urk. 1 S. 2) und am 24. September 1965 geboren wurde, ist die Anspruchsvoraussetzung der Vollendung des 60. Altersjahres gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GAV FAR unbestrittenermassen erfüllt. Angesichts des ordentlichen AHV-Rentenalters (Referenzalter) von 65 Jahren (Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]) hat dies auch für die Anspruchsvoraussetzung von Art. 14 Abs. 1 lit. b GAV FAR zu gelten. Zu prüfen ist, ob der Kläger die Voraussetzung der Beschäftigungsdauer gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. c GAV FAR erfüllt. 3.2 3.2.1 Die vom 1. Juni 2016 bis am 30. September 2025 andauernde Anstellung des Klägers bei der B.___ GmbH beschlägt die Zeitspanne der letzten sieben Jahre vor dem beantragten Leistungsbezug. Ein Anspruch auf eine (ordentliche) Überbrückungsrente gegenüber der Beklagten fällt dementsprechend nur dann in Betracht, falls der Kläger bei Ausübung seiner Tätigkeit für die B.___ GmbH vom persönlichen Geltungsbereich erfasst war (vgl. E. 2.2.1 hiervor). 3.2.2 Diesbezüglich machte der Kläger in seiner Klage geltend, gemäss Arbeitsvertrag vom 10. Juni 2016 sei er als Vorarbeiter bei der B.___ GmbH angestellt gewesen. Diese Unternehmung gehöre seinem Sohn C.___, welcher als alleiniger Inhaber, Geschäftsführer und Gesellschafter mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen sei. Der Kläger sei nie im Handelsregister eingetragen gewesen und halte auch keine Beteiligung an der Gesellschaft. Er habe zuletzt einen Monatslohn von Fr. 6'983.20 brutto erhalten, wobei unter den Abzügen FAR-Beiträge von 2.25 % ausgewiesen seien. Sein durchschnittliches Gehalt habe somit demjenigen eines Vorarbeiters entsprochen, welcher gemäss Art. 41 des Landesmantelvertrages für das schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV Bauhauptgewerbe) mindestens einen Basislohn von Fr. 6'340.-- pro Monat erzielen sollte. Hinzu komme eine monatliche Spesenentschädigung von Fr. 320.--, welche dem Auslagenersatz für die Mittagessenentschädigung gemäss Art. 60 LMV entspreche. Die Fahrspesenpauschale von Fr. 600.-- richte sich sodann nach Art. 54 und 60 LMV Bauhauptgewerbe (Urk. 1 S. 4 f.). Der Kläger sei auf der von einem Bekannten erstellten Homepage versehentlich als Geschäftsführer aufgeführt worden (Urk. 1 S. 5). Dasselbe gelte auch für die Berufsbezeichnung im Leistungsgesuch als «Geschäftsführer/Polier» (Urk. 1 S. 6). Er sei in Nordmazedonien geboren und habe dort die Grundschule besucht. Nach der obligatorischen Schulzeit sei er in seiner Heimat als Maurer und Vorarbeiter auf dem Bau tätig gewesen. Entsprechend könne er kaum schreiben und beherrsche die deutsche Sprache nur beschränkt. Er sei bereits deshalb nicht in der Lage, eine Führungsposition einzunehmen. Schriftliche Arbeiten könne er nicht allein erledigen, weshalb er eine Bekannte mit dem Ausfüllen des Leistungsgesuches betraut habe. Er habe dieses zwar unterschrieben, aber nicht verstanden, dass er als Geschäftsführer bezeichnet worden sei. Auch die Berufsbezeichnung als Polier sei nicht korrekt, sei er doch immer als Vorarbeiter tätig gewesen (Urk. 1 S. 6 f.). Die B.___ GmbH bestehe auch bis heute (Anmerkung des Gerichts: Zeitpunkt der Klageerhebung) aus dem Geschäftsführer C.___, dem Kläger als Vorarbeiter und zwei weiteren Mitarbeitern. Der Kläger sei vollzeitlich auf den Baustellen als Vorarbeiter tätig und beziehe einen entsprechenden Lohn. Wäre der Kläger als Geschäftsführer tätig gewesen, hätte man auf seinem Monatslohn auch keine FAR-Beiträge abgezogen. Er habe nie irgendwelchen Einfluss auf den Gang des von seinem Sohn geführten Unternehmens ausgeübt. Auch die mit der Gesellschaft zusammenarbeitenden Architekturbüros sowie eine Unternehmung für Baumanagement würden bestätigen, dass der Kläger während seiner gesamten Tätigkeit für schwere und körperlich anspruchsvolle Aussenarbeiten eingesetzt worden sei (Urk. 1 S. 7). Insgesamt stehe ihm ein Anspruch auf eine Überbrückungsrente der Beklagten zu, da er vom persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR erfasst werde (Urk. 1 S. 10). 3.2.3 Dem hielt die Beklagte in ihrer Klageantwort entgegen, der Kläger habe in seinem Leistungsgesuch selbst deklariert, bei der B.___ als «Geschäftsführer/Polier» tätig gewesen zu sein. Dabei handle es sich um eine erste, spontane Sachverhaltsschilderung, welcher im Sinne einer Aussage der ersten Stunde besonderes hohe Glaubhaftigkeit zukomme. Hinzu komme, dass im Zeitpunkt der Prüfung des Gesuchs durch die FAR-Auszahlungsstelle auf der Website des Unternehmens der Kläger als Geschäftsführer und der Sohn als Inhaber aufgeführt worden seien. Der Umstand, dass ein Bekannter der Familie die Homepage erstellt und dabei den Kläger als Geschäftsführer genannt habe, zeige, dass der Kläger zumindest den Anschein gemacht haben müsse, diese Rolle innezuhaben (Urk. 7 S. 5 f.). Der Kläger sei seit 1990 in der Schweiz, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass er in der Lage sei, Kunden und Angestellte zu verstehen und sich mit ihnen mündlich zu verständigen (Urk. 7 S. 6). Die B.___ GmbH sei nur gerade zwei Monate, nachdem der Kläger arbeitslos geworden sei, gegründet worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger 51 Jahre alt gewesen, wobei ihm bewusst gewesen sein müsse, dass die Tätigkeit in den letzten sieben Jahren vor dem FAR-Rentenbeginn entscheidend sei. Der Unterstellungsprozess sei sodann auch durch die Selbstanzeige des Unternehmens in Gang gesetzt worden. Dies bestärke den Verdacht, dass die B.___ GmbH ausschliesslich für den Kläger gegründet worden sei, um ihm eine FAR-Überbrückungsrente zu sichern (Urk. 7 S. 7). Der Sitz der B.___ GmbH sei ab April 2016 bis am 2. Februar 2021 an der Wohnadresse des Klägers gewesen. Damit habe er unmittelbare Einsicht in sämtliche Belange der GmbH gehabt und habe auch direkt Einfluss auf die Geschäfte und Unternehmensentscheide nehmen können (Urk. 7 S. 7 f.). Insgesamt gehöre der Kläger zum leitenden Personal, weshalb ihm die Zeit, die er bei der B.___ GmbH tätig gewesen sei, nicht angerechnet werden könne. Daran würden auch die vom Kläger eingereichten Bestätigungen verschiedener Unternehmungen nichts ändern, wonach er während seiner gesamten Tätigkeit stets in schweren und körperlich anspruchsvollen Aussenarbeiten eingesetzt gewesen sei. So scheide leitendes Personal gemäss Art. 3 Abs. 3 GAV FAR selbst dann aus dem Geltungsbereich aus, wenn es sich auf einer Baustelle aktiv betätige und körperlich anstrengende Arbeit verrichte (Urk. 7 S. 8). Der Kläger habe auch in finanzieller Hinsicht eine Sonderstellung im Unternehmen innegehabt. Der Mindestlohn für Vorarbeiter gemäss LMV Bauhauptgewerbe betrage Fr. 6'340.-- pro Monat und der Durchschnittslohn für Vorarbeiter (Alter: 60 Jahre, Dienstalter: 9 Jahre, tätig im Kanton St. Gallen, Ausbildung: obligatorische Schule) liege bei Fr. 7'010.-- monatlich. Der Kläger habe in den Jahren 2020 bis 2024 durchschnittlich einen Monatslohn von Fr. 8'204.-- erzielt, womit sein Lohn den marktüblichen Lohn deutlich überstiegen habe (Urk. 7 S. 9). Zusätzlich habe der Kläger jeweils eine Mittagsentschädigung in unregelmässiger Höhe sowie übrige Pauschalspesen von Fr. 600.-- monatlich erhalten. Üblicherweise würden Pauschalspesen rund 3.5 % bis 4.5 % des Jahresbruttolohnes betragen. Beim Kläger hätten sie indes mehr als 7.2 % seines Bruttolohnes ausgemacht, was ein weiterer Hinweis darauf sei, dass der Kläger eine Sonderstellung in der Unternehmung gehabt habe (Urk. 7 S. 9 f.). In den Jahren 2021, 2023 und 2024 habe der Kläger sodann Bonuszahlungen erhalten, welche für leistungs- bzw. gewinnunabhängige Lohnanteile sprächen, die bei leitendem Personal üblich seien. Aus den bei der Beklagten gemeldeten Löhnen gehe zudem hervor, dass der Kläger in allen Jahren den mit Abstand höchsten Lohn aller Mitarbeiter der B.___ GmbH erzielt habe (Urk. 7 S. 10). In der Lohnabrechnung des Monats August 2025 seien 10 bezogene und 20 verfügbare Ferientage deklariert worden. Gemäss Lohnabrechnung des Monats September 2025 sei dem Kläger jedoch eine Entschädigung für 30 Tage Ferien ausbezahlt worden. Eine solche Zusatzzahlung lasse sich nur mit einer Stellung als Geschäftsführer vereinbaren (Urk. 7 S. 10 f.). Schliesslich habe der Kläger von der B.___ GmbH ein Darlehen im Umfang von Fr. 30'000.-- erhalten, was ebenfalls für eine Stellung als Geschäftsführer spreche (Urk. 7 S. 11). 3.2.4 In seiner Replik führte der Kläger ergänzend aus, sowohl er als auch sein Sohn würden an der «…» in O.___ wohnen. Bei der Liegenschaft handle es sich um ein Mehrfamilienhaus, welches über mehrere getrennte Briefkästen verfüge. Sämtliche Korrespondenz sei immer von seinem Sohn geöffnet und beantwortet worden (Urk. 11 S. 10). Seine Hausärztin habe bestätigt, dass seine seit 2008 bestehenden Rückenbeschwerden durch die jahrelange schwere körperliche Arbeit auf der Baustelle wesentlich verstärkt worden seien. Zudem habe er am 1. März 2024 einen Arbeitsunfall erlitten, wobei ihm eine schwere Betonplatte auf die Hand gefallen sei. Auch dies zeige klar, dass es sich beim Kläger um einen «klassischen Bauarbeiter» handle (Urk. 11 S. 12). Zudem habe er bereits bei der Z.___ AG im Jahr 2014 Fr. 7’480.-- pro Monat und damit einen höheren Bruttolohn als bei der B.___ GmbH erzielt (Urk. 11 S. 13). Gemäss Lohnrechner bewege sich der monatliche Bruttomonatslohn für einen mit dem Kläger vergleichbaren Arbeitnehmer im Kanton Zürich zwischen Fr. 6'390.-- bis Fr. 7'910.--, womit sich der Lohn des Klägers in der Mitte befinde (Urk. 11 S. 14). Auch andere Mitarbeiter hätten Spesenentschädigungen erhalten und er habe diesbezüglich keine Sonderstellung in der Unternehmung gehabt (Urk. 11 S. 15 f.). Neben dem Kläger und dem Geschäftsführer C.___ seien nur noch ein bis zwei weitere Mitarbeiter für die Unternehmung tätig gewesen. Dass ein anderer Mitarbeiter im Jahr 2022 einen viel niedrigeren Lohn als der Kläger gehabt habe, lasse sich dadurch erklären, dass Ersterer als Mitarbeiter der Fachklasse C im Stundenlohn tätig gewesen sei. Ein anderer Mitarbeiter mit einem monatlichen Grundlohn von Fr. 6'160.-- sei sodann fast 20 Jahre jünger als der Kläger und in der Lohnklasse A tätig (Urk. 11 S. 16 f.). Die Vergütung von 30 Ferientagen am Ende des Arbeitsverhältnisses beruhe auf einer fehlerhaften Berechnung des Treuhandbüros und habe nichts mit einer Sonderzahlung zu tun (Urk. 11 S. 17). Aus dem Darlehen könne schliesslich nichts in Bezug auf seine Stellung in der Gesellschaft abgeleitet werden. So enthalte der Darlehensvertrag vom 19. Juni 2024 eine Rückzahlungsverpflichtung bis zum 30. September 2025. Zudem sei das Darlehen mit einer Verzinsung von 1.5 % gewährt worden und der Kläger habe dieses vollumfänglich zurückbezahlt (Urk. 11 S. 17 f.). 3.2.5 In ihrer Duplik hielt die Beklagte ergänzend im Wesentlichen fest, die Erklärung des Klägers, wonach andere Mitarbeiter tiefere oder gar keine Pauschalspesen erhalten hätten, da sie einen kürzeren Weg gehabt hätten respektive zu Hause abgeholt worden seien, verfange nicht. So werde gemäss Art. 23 i.V.m. Art. 54 und 60 LMV Bauhauptgewerbe die Wegzeit zwischen Arbeitsort (i.d.R. Anstellungsort bzw. Firmensitz) und Einsatzort entschädigt, weshalb die Entschädigung für alle Mitarbeitenden gleich hoch ausfallen müsste (Urk. 15 S. 7 f.). In Bezug auf das Darlehen sei zwar auf dem Papier eine Verzinsung vereinbart worden, gemäss den Lohnabrechnungen seien dem Kläger die Zinsen aber vollumfänglich erlassen worden. Bei einem zinsfreien Darlehen handle es sich um einen reinen Lohnvorteil (Urk. 15 S. 10). 3.3 Der Darstellung des Klägers, wonach er bei der B.___ GmbH lediglich als Vorarbeiter ohne leitende Funktion angestellt gewesen sei, steht zunächst entgegen, dass er in seinem von ihm handschriftlich unterzeichneten Leistungsgesuch vom 9. Februar 2025 angab, als «Geschäftsführer/Polier» bei der B.___ GmbH tätig gewesen zu sein (Urk. 2/1). Soweit er hierzu vorbrachte, die Berufsbezeichnung beruhe auf einem Missverständnis zwischen ihm und der ihn beim Ausfüllen des Leistungsgesuchs unterstützenden Bekannten (Urk. 1 S. 6), ist dieses Vorbringen als Schutzbehauptung zu werten. Selbst wenn er - wie von ihm geltend gemacht (Urk. 1 S. 6) - trotz seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz (Urk. 1 S. 6; Urk. 11 S. 20) nur über sehr eingeschränkte Deutschkenntnisse verfügen sollte, ist davon auszugehen, dass ihm die Begriffe «Geschäftsführer», «Polier» und «Vorarbeiter» aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit im Baugewerbe (Urk. 1 S. 6) geläufig waren. Vor diesem Hintergrund erscheint es wenig glaubhaft, dass ihm bei der Unterzeichnung des Leistungsgesuchs nicht aufgefallen sein will, dass seine Bekannte eine unzutreffende Berufsbezeichnung verwendet hatte. In diesem Zusammenhang ist denn auch zu berücksichtigen, dass den sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» – wozu auch die Angaben im Leistungsgesuch zählen – in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je m.w.H.). Entsprechend vermag der Kläger auch aus dem Schreiben seiner Bekannten vom 8. Januar 2026, in welchem diese ausführte, die Bezeichnung des Klägers als Geschäftsführer sei fehlerhaft gewesen (Urk. 12/16), nichts für sich zu gewinnen. 3.4 Gegen die Darstellung des Klägers spricht sodann, dass er (mindestens) vom 22. August 2024 (vgl. Urk. 16) bis jedenfalls zum Zeitpunkt des Ablehnungsentscheids durch die Auszahlungsstelle FAR vom 25. Juni 2025 – in welchem ausdrücklich auf die entsprechenden Angaben auf der Homepage Bezug genommen wurde (vgl. Urk. 2/2) – auf der Homepage der B.___ GmbH als Geschäftsführer mit seiner eigenen, auch privat verwendeten Handynummer aufgeführt worden war. Sein Einwand, er sei auf der von einem Bekannten erstellten Homepage versehentlich in dieser Funktion aufgeführt worden (Urk. 1 S. 5), erscheint wenig überzeugend, zumal kaum anzunehmen ist, dass dieser (angebliche) Fehler weder bei der Aufschaltung der Homepage noch in der Folgezeit dem Kläger oder dessen Sohn aufgefallen wäre. Zudem erfordert die Überprüfung der entsprechenden Angaben - entgegen seiner Auffassung (Urk. 11 S. 6) - keine besonderen Computerkenntnisse. Dass der Kläger über «keinerlei Computerkenntnisse verfügt» (Urk. 11 S. 6) wird auch dadurch in Frage gestellt, dass er über eine eigene, private E-Mail-Adresse verfügt (Urk. 2/3). 3.5 3.5.1Zu berücksichtigen ist sodann Folgendes: Gemäss Auszügen aus dem Lohnkonto (Urk. 8/15) erzielte der Kläger in den Jahren 2021 bis 2024 im Durchschnitt folgende monatliche Einkommen (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Bonus und Spesen [dazu nachfolgend E. 3.5.2 und 3.5.4]): Fr. 7'533.-- im Jahr 2021 (Fr. 90'400.55 : 12), Fr. 7'453.-- im Jahr 2022 (Fr. 89'440.-- : 12), Fr. 8'040.-- im Jahr 2023 (Fr. 96'488.-- : 12) und Fr. 7'903.-- im Jahr 2024 (Fr. 94'844.-- : 12). Im Jahr 2025 erzielte der Kläger gemäss den Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis September (Urk. 2/8) sodann ein durchschnittliches monatliches Einkommen (inkl. 13. Monatslohn und Ferienentschädigung) von Fr. 8’725.-- (Fr. 78'520.80 : 9). 3.5.2Neben dem Bruttolohn erhielt der Kläger jeweils eine Entschädigung für das Mittagessen in unregelmässiger Höhe sowie monatliche Auto-Pauschalspesen in Höhe von Fr. 600.-- (vgl. Lohnkonti 2021-2024 [Urk. 8/15] und Lohnabrechnungen Januar bis September 2025 [Urk. 2/8]). Die Beklagte hielt insbesondere in Bezug auf Letztere dafür, dass diese angesichts ihrer Höhe als Lohnbestandteil zu qualifizieren seien (Urk. 7 S. 10). Der Kläger stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dabei handle es sich um Auslagenersatz und berief sich auf Art. 54 und 60 LMV Bauhauptgewerbe (Urk. 1 S. 5, Urk. 11 S. 15 f.). Der nicht allgemeinverbindlich erklärte Art. 54 Abs. 1 LMV Bauhauptgewerbe bestimmt, dass die Reisezeit für Hin- und Rückfahrt ab und zur Sammelstelle nicht zur Jahresarbeitszeit gemäss Art. 24 LMV zählt und zum Grundlohn zu entschädigen ist, soweit sie 30 Minuten im Tag übersteigt. Hingegen zählt der Weg vom Anstellungsort (Firmensitz) zum Arbeitsort (Baustelle) bereits als Arbeitszeit, und die vorgenannte Bestimmung gelangt nur zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber die Angestellten von einem Sammelort aus zur Baustelle befördert (vgl. Kommentar zum LMV 2012-2015 S. 141). Daraus erscheint als überwiegend wahrscheinlich, dass es sich bei der Entschädigung gemäss Art. 54 LMV nicht um Auslagenersatz, sondern eher um einen Lohnbestandteil handelt, was auch durch die systematische Einordnung der Bestimmung unter dem Titel «8. Lohnzuschläge» bestätigt wird (vgl. dazu auch Rz. 2002 der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML] in der ab 1. Januar 2025 gültig gewesenen Fassung, wonach Entschädigungen zum Ausgleich der mit der Funktion oder dem Arbeitsort verbundenen Inkonvenienzen wie beispielsweise Entschädigungen für Reisezeit zum massgebenden Lohn gehören). Vor diesem Hintergrund fällt ins Gewicht, dass der Kläger selbst vorbrachte, die Fahrspesenpauschale sei von seiner Arbeitgeberin eingeführt worden, um den Arbeitnehmern die Führung eines Fahrtenbuchs über gefahrene Kilometer und Fahrzeiten zu ersparen (Urk. 1 S. 5). Dies spricht dafür, dass mit der Pauschale nicht nur effektive Auslagen für Fahrtkilometer abgegolten werden sollten, sondern auch der mit den Fahrten verbundene Zeitaufwand. Insoweit bestehen Anhaltspunkte dafür, dass zumindest ein Teil der Pauschale als Entschädigung für Reisezeit und damit als Lohnbestandteil zu qualifizieren ist. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgehen wollte, dass damit kein Zeitaufwand, sondern ausschliesslich gefahrene Kilometer pauschal abgegolten werden sollten, gilt es zu berücksichtigen, dass der allgemeinverbindlich erklärte Art. 60 Abs. 3 LMV Bauhauptgewerbe eine Entschädigung von mindestens Fr. 0.60 pro Kilometer (ab 1.1.2023: Fr. 0.70 [in dieser Höhe allgemeinverbindlich ab 1.5.2023]) lediglich für den Fall vorsieht, dass Arbeitnehmende auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen für Dienstfahrten benutzen. Vorliegend begründete der Kläger die im Vergleich zu anderen Mitarbeitern höhere Fahrspesenpauschale damit, er habe jeweils einen längeren Weg zurückgelegt, da er Material bei der Unternehmung abgeholt und zu den jeweiligen Baustellen transportiert habe (Urk. 11 S. 15). Da es wenig wahrscheinlich erscheint, dass er für solche Materialtransporte seinen Privatwagen verwendete, bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die Fahrspesenpauschale tatsächlich der Abgeltung effektiver Auslagen diente. Mithin ist anzunehmen, dass ihr zumindest teilweise Lohncharakter zukam. Für letztere Annahme spricht denn auch der Umstand, dass die Pauschalspesen trotz entsprechender Pflicht (vgl. Rz. 55 ff. der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung, gültig ab 1. Januar 2025) nicht in den Lohnausweisen deklariert wurden (Urk. 2/9). Insgesamt bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Fahrspesenpauschale zumindest teilweise nicht um einen blossen Auslagenersatz, sondern um einen (verdeckten) Lohnbestandteil handelte. Mithin ist davon auszugehen, dass das effektive durchschnittliche Monatseinkommen des Klägers um einige hundert Franken höher war als die vorstehend in E. 3.5.1 aufgeführten monatlichen Durchschnittseinkommen. Daran vermag entgegen der Ansicht des Klägers nichts zu ändern, dass er bereits bei der Z.___ AG eine Pauschalentschädigung für Spesen im Umfang von Fr. 300.-- erhalten habe (Urk. 11 S. 16). Aus den vom Kläger ins Recht gelegten Lohnabrechnungen (Urk. 12/22) ergibt sich vielmehr, dass es sich dabei um die allgemeinverbindlich erklärte Mittagessensentschädigung von Art. 60 Abs. 2 LMV (Ansatz von Fr. 15.-- pro Tag; ab 1.1.2017: Fr. 16.--) handelte, welche er auch bei der B.___ GmbH zusätzlich zur Fahrspesenpauschale erhielt. 3.5.3Die in E. 3.5.1 aufgeführten monatlichen Einkommen übersteigen den Medianwert gemäss dem statistischen Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik für in der Hochbaubranche angestellte Personen mit dem Profil des Klägers von Fr. 6'815.-- im Jahr 2022 (inkl. 13. Monatslohn; vgl. Salarium - Statistischer Lohnrechner 2022, Branche 41 Hochbau, Region Zürich, Berufsgruppe 71 Bau- und Ausbaufachkräfte sowie verwandte Berufe, ausgenommen Elektriker, ohne Kaderfunktion, ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Alter 60, Dienstjahre 9, weniger als 20 Beschäftigte, Schweizer Nationalität; abrufbar unter https://www.salarium.bfs.admin.ch/; vgl. auch Urk. 18) deutlich; dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung eines allfälligen verdeckten Lohnbestandteils in Form von Fahrspesen (vgl. vorstehend E. 3.5.2). Bei einer Person mit einer Niederlassungsbewilligung C, wie dies beim Kläger zutrifft, beträgt der Medianwert Fr. 6'655.-- (inkl. 13. Monatslohn; Urk. 18). Der genannten Statistik lässt sich sodann entnehmen, dass 25 % der in der Hochbaubranche angestellten Personen mit dem Profil des Klägers mehr als Fr. 7'430.-- (Fr. 7'256.-- mit Niederlassungsbewilligung C) verdienten (Urk. 18). Ein Betrag, der vom Kläger in den Jahren 2021 und 2022 (ohne Berücksichtigung eines verdeckten Lohnbestandteils) zwar nur knapp, in den Jahren 2023 bis 2025 jedoch deutlich übertroffen wurde. Auch im Vergleich zu den vom Kläger ins Recht gelegten statistischen Werten (Urk. 12/23) zeigt sich, dass die von ihm erzielten monatlichen Einkommen selbst ohne Berücksichtigung eines allfälligen verdeckten Lohnbestandteils (vgl. vorstehend E. 3.5.2) deutlich über dem mittleren Monatslohn für Hoch- und Tiefbau Vorarbeiter von Fr. 7'160.-- im Jahr 2025 (13 x brutto, inklusive Bonus; basierend auf der Lohnstrukturerhebung 2022 des Bundesamtes für Statistik unter Berücksichtigung des Branchen-Lohnwachstums seit 2022 von 3,4 %) lagen. Diese Umstände lassen an seiner Darstellung einer Anstellung als Vorarbeiter ohne leitende Funktion zweifeln. 3.5.4Dies gilt umso mehr, als der Kläger im Jahr 2021 in den Monaten August und November eine Bonus-Auszahlung von jeweils Fr. 10'000.-- erhielt (vgl. Lohnkonto 2021, Urk. 8/15), was sich nur schwerlich mit einer Tätigkeit als Vorarbeiter ohne leitende Funktion in Einklang bringen lässt. Dies gilt in gleicher Weise im Hinblick auf das dem Kläger seitens der Gesellschaft gewährte Darlehen in der beträchtlichen Höhe von Fr. 30'000.-- (vgl. Darlehensvertrag, Urk. 12/31). Zwar war dieses gemäss Vertrag mit 1.5 % zu verzinsen; aus den effektiven Rückzahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 30'000.-- (vgl. Lohnkonto 2024 [Urk. 8/15] und Lohnabrechnungen Januar bis September 2025 [Urk. 2/8]) ergibt sich jedoch, dass faktisch keine Zinsleistungen erbracht wurden. Auch dieser Umstand erscheint mit der behaupteten Stellung als Vorarbeiter ohne leitende Funktion nur schwer vereinbar. 3.6Die dargelegten Umstände lassen in ihrer Gesamtheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass der Kläger bei der B.___ GmbH nicht ausschliesslich als Vorarbeiter tätig war, sondern ihm im Rahmen dieser Anstellung auch eine leitende Funktion zuteil wurde. Dass der Kläger für die B.___ GmbH als Vorarbeiter auf der Baustelle gearbeitet hat, schliesst dies nicht aus: Mit der Zusatzvereinbarung VIII zum GAV FAR vom 7. Oktober 2013 (in Kraft seit 1. Januar 2014) wurde Art. 3 Abs. 3 des GAV FAR dahingehend präzisiert, dass das leitende, das technische und kaufmännische Personal dem GAV selbst dann nicht unterstehe, wenn es im gleichen Betrieb oder in der gleichen Unternehmensgruppe eine voll- oder teilzeitliche Tätigkeit im Sinne von Abs. 1 des Art. 3 ausübe. Damit wurde klar zum Ausdruck gebracht, dass leitendes Personal, selbst wenn es auf einer Baustelle aktiv und körperlich anstrengende Arbeiten ausführe, aus dem Geltungsbereich des GAV FAR ausscheiden solle (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Januar 2019 BV.2016.00048 E. 3.4.4). Vor diesem Hintergrund vermag der Kläger auch aus den von ihm eingereichten Arbeitsbestätigungen der D.___ AG, der E.___ GmbH sowie der F.___ AG (Urk. 2/12-14) nichts für sich zu gewinnen. Diesen lässt sich zwar entnehmen, dass der Kläger während seiner Tätigkeit stets in schweren und körperlich anspruchsvollen Aussenarbeiten eingesetzt worden sei. Allerdings geben sie keinen Aufschluss darüber, in welchem Zeitraum er im Auftrag der vorgenannten Unternehmen tätig war, was ihre Aussagekraft schmälert. Zudem wird damit nicht ausgeschlossen, dass der Kläger daneben auch in leitender Position für die B.___ GmbH tätig war.
4.Nach dem Dargelegten ist ein Anspruch des Klägers auf eine Überbrückungsrente der Beklagten zu verneinen, da er im massgebenden Zeitraum bei der B.___ GmbH eine leitende Stellung ausübte und entsprechend vom persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR nicht erfasst war (Art. 3 Abs. 3). Dies hat die Abweisung der Klage zur Folge.
5.Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge keine Prozessentschädigung zu (BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Rafaela Stadelmann unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 - Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippSauter