Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
BV.2024.00032 .
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 31. Oktober 2024 in Sachen Helvetia BVG Invest Sammelstiftung für Personalvorsorge c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel Klägerin
gegen
X.___ AG Beklagte
Sachverhalt: 1. 1.1 Mit Eingabe vom 31. Mai 2024 (Urk. 1) erhob die Helvetia BVG Invest Sammelstiftung für Personalvorsorge Klage gegen die X.___ AG. Sie beantragte, die Beklagte sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 26’581.74 plus Zins zu 5 % seit dem 11. Januar 2024 zu bezahlen (Urk. 1 S. 2). Sie beantragte zudem, dass im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. ...) des Betreibungsamts Oberwinterthur im Umfang der zugesprochenen Forderung der Rechtsvorschlag zu beseitigen sei (Urk. 1 S. 2). 1.2 Die Beklagte erstattete innert der ihr mit Verfügung vom 6. Juni 2024 (Urk. 3, entgegengenommen am Postschalter am 28. Juni 2024: Urk. 6) angesetzten Frist keine Klageantwort. Auf Aufforderung des Einzelrichters hin (vgl. die Verfügung vom 6. September 2024, Urk. 7) reichte die Klägerin mit Eingabe vom 26. September 2024 (Urk. 9) den von der Beklagten am 30. Dezember 2021 unterzeichneten Anschlussvertrag (Urk. 10) ein und sie machte überdies ergänzende Ausführungen zur Zusammensetzung der eingeklagten Forderung (Urk. 9). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 wurde der Beklagten eine Kopie dieser Eingabe zugestellt (Urk. 11).
2. 2.1 Die Beklagte hat ihren Sitz in Y.___ (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2024). Das angerufene Gericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich (Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG) und — gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) — sachlich zuständig. 2.2 Laut Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet der Arbeitgeber die gesamten Beiträge. Die Vorsorgeeinrichtung kann für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. 2.3 Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt. Im Klageverfahren nach Art. 73 Abs. 1 BVG unterscheiden sich Inhalt und Tragweite der Mitwirkungspflicht der Parteien nicht nach dem Streitgegenstand. Ob es um Beiträge, Leistungen oder Schadenersatz geht, die Behauptungs- und Bestreitungspflicht bleibt sich grundsätzlich gleich. Mithin gilt für den Schadenersatzprozess wie für den Beitragsprozess, dass die Forderung soweit zu substantiieren ist, dass sie überprüft werden kann. Darüber hinaus ist der eingeklagte Forderungsbetrag zeitlich und masslich zu spezifizieren, mithin gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang verbietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach denjenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen).
3. 3.1 Weil die Beklagte keine Klageantwort eingereicht hat (E. 1.2 vorstehend), ist androhungsgemäss (Urk. 3 S. 2) anzunehmen, dass sie auf eine Vernehmlassung verzichtet, und der Entscheid ist aufgrund der von der Klägerin aufgelegten Akten zu fällen. Gemäss den Ausführungen der Klägerin (Urk. 1 S. 2) und den von ihr aufgelegten Akten hat sich die Beklagte ihr mit am 30. Dezember 2021 unterzeichneten Anschlussvertrag (Urk. 10) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen. Auf Kündigung der Klägerin hin wurde der Anschlussvertrag per 1. Januar 2024 aufgehoben (Urk. 2/B.3). Mit Zahlungsbefehl vom 12. Januar 2024 des Betreibungsamtes Oberwinterthur in der Betreibung Nr. ... setzte die Klägerin eine Forderung von Fr. 26’581.74 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. Januar 2024 und eine Umtriebsentschädigung im Betrag von Fr. 500.-- in Betreibung (Urk. 2/B.8 S. 1). 3.2 Die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte hat — soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/B.8 S. 2) — auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der Forderung der Klägerin in Zweifel gezogen. Die eingeklagte Forderung im Betrag von Fr. 26’581.74 (Beiträge, Mahnkosten und Zinsen) ist durch die Akten ausgewiesen. Die Klägerin führte für die Abrechnung von Beiträgen und Verwaltungskosten ein verzinsliches Prämienkontokorrent (vgl. Ziff. 5.4 des Anschlussvertrags vom 30. Dezember 2021, Urk. 10, den Kontoauszug vom 1. März 2024, Urk. 2/B.6, sowie die ergänzenden Ausführungen der Klägerin vom 26. September 2024, Urk. 9). Für die nebst der Forderung im Betrag von Fr. 26’581.74 geltend gemachte Verzugszinsen bestand sodann mit Ziffer 5.4 des Anschlussvertrages vom 30. Dezember 2021 (Urk. 10) eine Grundlage, wobei hier ein reglementarischer Zinssatz von 5 % gilt (vgl. Urk. 2/B.7.1-B.7.2). 3.3 Gemäss Art. 105 Abs. 3 des Obligationenrechts (OR) dürfen von Verzugszinsen keine Verzugszinsen berechnet werden. Von dieser Regelung kann durch eine vertragliche Abrede abgewichen werden (Corinne Widmer Lüchinger/Wolfgang Wiegand, in: BSK-OR I, 7. Aufl., 2020, N 6 zu Art. 105, vgl. BGE 131 III 12 E. 9.3). Die Klägerin führte für die Abrechnung von Beiträgen und Verwaltungskosten laut Anschlussvertrag ein verzinsliches Prämienkontokorrent (vgl. Ziff. 5.4 des Anschlussvertrags vom 30. Dezember 2021, Urk. 10, und den Kontoauszug vom 1. März 2024, Urk. 2/B.6 sowie E. 3.2 vorstehend). Mit der Regelung in Ziff. 5.4 des Anschlussvertrags vom 30. Dezember 2021 (Urk. 10) sind die Vertragsparteien somit vom Zinseszinsverbot (Art. 105 Abs. 3 OR) abgewichen. Nach dem hiervor Ausgeführten ist die Klägerin berechtigt, auch auf den im Saldo des Kontokorrentkontos (vgl. den Kontoauszug vom 1. März 2024, Urk. 2/B.6 S. 1) enthalten aufgelaufenen Zinsen Verzugszinsen zu fordern. 3.4 Und schliesslich ist festzuhalten, dass die Kosten im Betrag von Fr. 103.30 für den Zahlungsbefehl vom 12. Januar 2024 (Urk. 2/B.8 S. 1) rechtsprechungsgemäss nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 5), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG).
4. Demnach ist die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Klägerin Fr. 26'581.74 nebst Zins zu 5 % zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Oberwinterthur (Zahlungsbefehl vom 12. Januar 2024) ist demnach in diesem Umfang aufzuheben.
5. 5.1 Das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess ist nach ständiger Praxis des Sozialversicherungsgerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren. Deshalb sind der Beklagten im vorliegenden Prozess Kosten in der Höhe von Fr. 1‘000.-- aufzuerlegen (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer). 5.2 Alsdann haben Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweisen). Weil jedoch vorliegend das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, ist sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten, der vollumfänglich obsiegenden Klägerin eine deren Aufwand angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
Der Einzelrichter erkennt: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 26‘581.74 nebst Zins zu 5 % seit 11. Januar 2024 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Oberwinterthur (Zahlungsbefehl vom 12. Januar 2024) in diesem Umfang aufgehoben. 2. Der Beklagten werden Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge-stellt. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Helvetia BVG Invest Sammelstiftung für Personalvorsorge - X.___ AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher