Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
BV.2024.00020
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Kübler als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom 22. Oktober 2024 in Sachen Stiftung X.___ Klägerin
gegen
Y.___ GmbH Beklagte
Nach Einsicht in die Eingabe der Stiftung X.___ vom 11. März 2024 (Urk. 1), mit welcher sie Klage gegen die Y.___ GmbH erhob mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr eine Konventionalstrafe in der Höhe von insgesamt Fr. 3'000.-- und Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zu bezahlen, und es sei der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 1 erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 3'500.-- aufzuheben und ihr hierfür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 1 S. 2), nach erfolgloser Zustellung der Verfügung vom 14. März 2024 (Urk. 3) an die Beklagte (Urk. 4-6 und Urk. 8) und Feststellung eines Organisationsmangels bei der Beklagten (Urk. 9-10), nach Bekräftigung der Klägerin vom 13. August 2024, an ihrer Klage festhalten zu wollen (Urk. 12), nach Publikation der Verfügung vom 14. März 2024 im Amtsblatt des Kantons Zürich in der Ausgabe Nr. ... vom ... 2024 (Urk. 14), sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten (insbesondere Urk. 2/1-10);
unter Hinweis darauf, dass die Beklagte innert der ihr mit Verfügung vom 14. März 2024 (Urk. 3) angesetzten Frist, welche aufgrund der amtlichen Publikation vom 2. September 2024 (Urk. 14) am 2. Oktober 2024 endete, keine Klageantwort erstattete, weshalb der Entscheid androhungsgemäss aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist;
in Erwägung, dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 30'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), dass die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte, die Beklagte habe entgegen ihrer gesamtarbeitsvertraglichen Pflicht sowie dem Unterstellungsentscheid vom 1. Februar 2023 und trotz mehrmaliger Aufforderung keine Lohnsummenmeldung für das Jahr 2022 eingereicht, weshalb sie eine Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 3'000.-- sowie Verfahrenskosten von Fr. 500.-- schulde (Urk. 1 Rz. 10 ff. und 35), dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/9) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual nie Bestand und/oder Höhe der streitgegenständlichen Forderung in Zweifel gezogen hat, namentlich nicht gegen ihre Unterstellung unter die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages X.___ (GAV X.___) opponiert hat (Urk. 1 Rz. 15 ff. und 2/6), dass die genannten Forderungsbeiträge ihre normative Grundlage in Art. 25 des allgemeinverbindlich erklärten GAV X.___ (Urk. 2/3) sowie in den Ziffern 3.3.2 und 6 der Sanktionsrichtlinie der Geschäftsstelle der Klägerin haben (Urk. 2/10), welche Bestimmungen bei Nichteinreichen der Lohnsummenmeldung eine Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 3'000.-- sowie Verfahrenskosten von Fr. 500.-- pro Tatbestandsverletzung vorsehen, dass die eingeklagte Forderung folglich gemäss Akten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ausgewiesen ist, dass die Beklagte demzufolge in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin eine Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 3'000.-- und Verfahrenskosten von Fr. 500.--, mithin insgesamt Fr. 3'500.-- zu bezahlen, dass der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 1 erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 22. November 2023, Urk. 2/9) in diesem Umfang aufzuheben ist;
in weiterer Erwägung, dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen die offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Forderung verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten Kosten für das vorliegende Verfahren in der Höhe von Fr. 500.-- aufzuerlegen sind, dass der obsiegenden Klägerin in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge grundsätzlich keine Parteientschädigung zusteht (§ 34 Abs. 2 GSVGer; BGE 128 V 124 E. 5b) und kein Anlass besteht, vorliegend – trotz des entsprechenden Antrages der Klägerin (Urk. 1 S. 2) und des mutwilligen Verhaltens der Beklagten – von diesem Grundsatz abzuweichen, ist doch die Klägerin durch die unter dem Titel «Verfahrenskosten» geschuldete Umtriebsentschädigung für ihre Umtriebe angemessen entschädigt;
erkennt der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Konventionalstrafe von Fr. 3'000.-- und Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 500.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 22. November 2023) aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stiftung X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen durch amtliche Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich an: - Y.___ GmbH sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
KüblerMuraro