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Zürich Sozialversicherungsgericht 29.08.2025 BV.2024.00003

29 août 2025·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,291 mots·~16 min·9

Résumé

GAV FAR; Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer gekürzten Überbrückungsrente erfüllt; sechsmonatiger IV-Taggeldbezug vermag die verlangte siebenjährige ununterbrochene beitragspflichtige Beschäftigungsausübung vor dem Leistungsbezug nicht zu unterbrechen; Rückweisung an die Beklagte zwecks Berechnung des Rentenanspruches (hängig)

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

BV.2024.00003

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom 29. August 2025 in Sachen X.___ Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Max B. Berger Advokatur Berger AG Amthausgasse 1, 3011 Bern

gegen

Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich Beklagte

Sachverhalt: 1.    Der 1962 geborene X.___ war im März/April 2009 bei der Y.___ AG, vom 1. Mai bis 31. Dezember 2009 bei der Z.___ AG, vom 1. April bis 31. Dezember 2010 bei der A.___ AG (nachfolgend: A.___), vom 1. April bis 31. Juli 2011 bei der B.___ AG sowie vom 1. Januar bis 31. März 2011 und vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2022 bei der A.___ angestellt und übte dabei in diesen Betrieben dem GAV FAR unterstellte Tätigkeiten aus (Urk. 9/8 und 2/6 S. 2). In der Zeit vom 1. November 2018 bis 30. April 2019 bezog der Versicherte Taggelder der Invalidenversicherung (Eingliederungsmassnahmen, vgl. Urk. 9/9 f.).     Am 7. April 2022 stellte er gegenüber der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (nachfolgend: Stiftung FAR) ein Gesuch um Ausrichtung einer Überbrückungsrente ab 1. Januar 2023, welches von der Auszahlungsstelle der Stiftung FAR mit Schreiben vom 8. September 2022 abgelehnt wurde (Urk. 2/6). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache. Der Ausschuss Rekurse des Stiftungsrates FAR bestätigte die Ablehnung des Leistungsgesuches mit Entscheid vom 17. November 2022 (Urk. 2/7).

2.    Mit Eingabe vom 9. Januar 2024 erhob der Versicherte Klage gegen die Stiftung FAR und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, rückwirkend per 1. Januar 2023 eine (anrechenbare) Überbrückungsrente zu entrichten (Urk. 1). Die Stiftung FAR schloss mit Klageantwort vom 28. März 2024 auf Abweisung der Klage; eventualiter sei die Beklagte jedenfalls nicht bereits ab 1. Januar 2023 zu verpflichten, dem Kläger eine Überbrückungsrente nach GAV FAR auszurichten, und diese sei um vom Kläger im entsprechenden Zeitraum erhaltene Versicherungsleistungen zu kürzen (Urk. 8). Mit Verfügung vom 4. April 2024 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 10). Am 8. Mai 2024 teilte der Kläger seinen Verzicht auf Erstattung einer Replik mit (Urk. 12), was der Beklagten mit Verfügung vom 13. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.  1.1    Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten nach dem schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt war. Da die Beklagte ihren Sitz in Zürich hat (Urk. 9/3), ist die örtliche und – gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BVG – die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts gegeben. 1.2    Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Der vorliegend anwendbare Untersuchungsgrundsatz betrifft den rechtserheblichen Sachverhalt und verpflichtet das Gericht gegebenenfalls zur Erhebung der notwendigen Beweise. Indessen ist hervorzuheben, dass das Klageverfahren nach Art. 73 BVG nicht auf ein Verfahren der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege folgt und stark durch die Mitwirkungspflichten der Parteien geprägt ist. Der Untersuchungsgrundsatz wird dementsprechend zurückgedrängt durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, namentlich wenn diese anwaltlich vertreten sind. Dazu gehört insbesondere die Substantiierungspflicht, die beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein sowie die entsprechenden Beweismittel dargelegt werden müssen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_41/2019 vom 26. März 2019 E. 4.2.2 und 9C_711/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.1.1; BGE 138 V 86 E. 5.2.3).

2. 2.1    Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die Gewerkschaft Bau & Industrie (heute: Unia) und die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12. November 2002 mit dem Verband Baukader Schweiz den Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) ab, mit dessen Vollzug die Stiftung FAR betraut ist. Durch Beschluss des Bundesrates vom 5. Juni 2003 wurde der GAV FAR teilweise allgemeinverbindlich erklärt. Die nachträglichen Zusatzvereinbarungen 1-11 wurden ebenfalls allgemeinverbindlich erklärt, die letzte Zusatzvereinbarung per 1. April 2019. Gestützt auf den GAV FAR (Urk. 9/2) hat die Stiftung FAR ein Reglement erlassen, welches ausführende Bestimmungen enthält (Reglement FAR; Urk. 9/2). Die letzte Änderung trat ebenfalls am 1. April 2019 in Kraft. Die Änderungen per 1. April 2025 gelangen angesichts des fraglichen Rentenanspruches ab Januar 2023 vorliegend nicht zur Anwendung. 2.2    Ein entsprechender Leistungsanspruch setzt voraus, dass der GAV FAR in räumlicher (Art. 1), betrieblicher (Art. 2) und persönlicher (Art. 3) Hinsicht anwendbar ist, was vorab zu prüfen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_123/2010 vom 3. Mai 2010 E. 2.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 III 625).     In räumlicher Hinsicht gilt der GAV FAR nach dessen Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 für das gesamte Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft, mit Ausnahme der Betriebe mit Sitz im Kanton Wallis.     In betrieblicher Hinsicht gilt der GAV FAR gemäss dessen Art. 2 Abs. 1 für alle inländischen und ausländischen in der Schweiz tätigen Betriebe beziehungsweise für deren Betriebsteile sowie für Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, welche gewerblich tätig sind. Insbesondere gilt er für Unternehmen, welche Tätigkeiten im Bauhauptgewerbe ausüben (lit. a-i; vgl. auch die Ausnahmen in Abs. 2).     In persönlicher Hinsicht gilt der GAV FAR gemäss Art. 3 Abs. 1 GAV FAR für Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen und in Hilfsbetrieben der Baubetriebe nach Art. 2 tätig sind. Dies sind insbesondere Poliere und Werkmeister, Vorarbeiter, Berufsleute wie Maurer, Zimmerleute, Strassenbauer, Pflästerer, Bauarbeiter (mit oder ohne Fachkenntnisse), Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner, Isoleure und Hilfskräfte, sofern sie in einem Betrieb oder Betriebsteil gemäss Art. 2 Abs. 1 oder 3 GAV FAR tätig sind, sowie ausgebildete Sicherheitswärter, soweit sie für die Sicherheit von Gleisbauarbeiten oder Arbeiten im Gefährdungsbereich der Bahn eingesetzt werden (lit. a-f; vgl. auch die Ausnahmen in lit. f). 2.3    Gemäss Art. 14 Abs. 1 GAV FAR kann der Arbeitnehmende eine Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er kumulativ das 60. Altersjahr vollendet hat (lit. a), das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat (lit. b), während mindestens 15 Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre und davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (lit. c) und die Erwerbstätigkeit unter Vorbehalt von Artikel 15 definitiv aufgibt (lit. d).     Der Arbeitnehmende, der das Kriterium der Beschäftigungsdauer nach Art. 14 Abs. 1 lit. c nicht vollständig erfüllt, kann nach Art. 14 Abs. 2 GAV FAR eine gekürzte Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er innerhalb der letzten 20 Jahre nur während 10 Jahren in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, davon aber die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen (lit. a) und/oder innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Altersrücktritt während höchstens zwei Jahren arbeitslos war, die anderen Voraussetzungen nach lit. a aber erfüllt (lit. b; vgl. zur Arbeitslosigkeit im Detail Art. 13 Abs. 2 lit. b Reglement FAR). 2.4    Gemäss Art. 17 Abs. 1 GAV FAR erhält eine um 1/15 pro fehlendes Jahr gekürzte Überbrückungsrente, wer die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 erfüllt (Abs. 1). Wer wegen Arbeitslosigkeit die siebenjährige Frist nicht erfüllt (Art. 14 Abs. 2 lit. b), kann die fehlende Zeit weiterarbeiten oder die gesamten Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) für diese Zeit nachzahlen. Andernfalls wird die Überbrückungsrente um 1/15 pro fehlendes Jahr gekürzt (Abs. 2). Bei Personen, die wegen einer saisonalen Anstellung, wegen verschiedener Funktionen im Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR, wegen Invalidität von bis zu 50 % oder als Teilzeitangestellte pro Kalenderjahr mindestens 50 % eine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit leisten, werden die Leistungen nach Massgabe des Teilzeitbeschäftigungsgrades und der Anzahl der teilzeitbeschäftigten Jahre während der letzten 15 Jahre im Bauhauptgewerbe anteilmässig gekürzt (Abs. 3). 2.5    Um unbillige Härten zu vermeiden, kann der Stiftungsrat in Einzelfällen Überbrückungsrenten zusprechen, wenn kumulativ die Voraussetzungen des GAV und Reglement FAR nur geringfügig nicht erfüllt sind und der Gesuchsteller vorwiegend im Bauhauptgewerbe gearbeitet hat (Art. 14 Abs. 3 GAV FAR).

3. 3.1    Der Kläger beansprucht vorliegend eine gekürzte Überbrückungsrente im Sinne von Art. 14 Abs. 2 GAV FAR. Voraussetzung hierfür ist nach dem vorstehend Ausgeführten (vgl. E. 2.3 f.), dass der Kläger innerhalb der letzten 20 Jahre während zehn Jahren und davon während der letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, wobei eine Arbeitslosigkeit von höchstens zwei Jahren während der letzten sieben Jahre nicht als Unterbruch gewertet wird. 3.2    Unbestritten ist, dass der Kläger in der Schweiz vom 1. März 2009 bis 31. Dezember 2009, vom 1. April 2010 bis 31. Oktober 2018 sowie vom 1. Mai 2019 bis 31. Dezember 2022 in GAV FAR unterstellten Betrieben beschäftigt (vgl. Urk. 2/6 S. 2 und Urk. 9/8) und dem GAV FAR somit räumlich, betrieblich und persönlich unterstellt war (vgl. E. 2.2). Ebenso sind die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 14 Abs. 1 lit. a und b GAV FAR (vgl. E. 2.3) unbestritten und ausgewiesenermassen erfüllt.     Für die Beurteilung der anzurechnenden Beschäftigungsdauer ist der Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2022 massgebend (20 Jahre vor dem gewünschten Leistungsbezug ab 1. Januar 2023), wobei der Kläger erst seit März 2009 in der Schweiz tätig war respektive ist (vgl. den IK-Auszug [Urk. 9/8]; ferner Urk. 2/6 S. 2), weshalb eine (ungekürzte) Überbrückungsrente nach Art. 14 Abs. 1 GAV FAR mangels der erforderlichen 15 beitragspflichtigen Beschäftigungsjahre (Art. 14 Abs. 1 lit. c GAV FAR) – selbst ohne allfällige Unterbrüche – von vornherein ausser Betracht fällt, was zwischen den Parteien nicht umstritten ist. 3.3    Unterschiedliche Auffassung besteht zwischen den Parteien diesbezüglich, ob der Arbeitsversuch des Klägers vom 1. November 2018 bis 30. April 2019, während welchem er Taggelder von der Invalidenversicherung bezog (Urk. 9/9 f.), zu einer sechsmonatigen Beitragslücke führte, welche dem Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente entgegensteht.

4. 4.1    Fraglich und zu prüfen ist somit, ob der Kläger während der Zeit vom 1. November 2018 bis 30. April 2019 trotz des Bezuges von Taggeldleistungen der Invalidenversicherung in persönlicher Hinsicht dem GAV FAR unterstellt war und somit während sieben Jahren vor dem Leistungsbezug ununterbrochen einer dem GAV FAR unterstellten Tätigkeit nachgegangen ist, oder ob der Taggeldbezug als Unterbruch zu werten ist, weshalb die Voraussetzung von Art. 14 Abs. 2 GAV FAR nicht erfüllt ist. 4.2    Der Kläger führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, es sei unbestritten, dass er im Zeitraum vom 1. November 2018 bis 30. April 2019 Taggelder von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) bezogen habe, bestritten werde indes, dass aufgrund dieses Taggeldbezuges eine sechsmonatige Beitragslücke entstanden sei, welche zur Verweigerung einer (gekürzten) Überbrückungsrente führen solle. Er sei während der Wiedereingliederungsmassnahme weiterhin einer beitragspflichtigen Beschäftigung als Pflästerer bei der A.___ nachgegangen und habe FAR-Beiträge geleistet. Folglich sei er auch während dieser Zeit in persönlicher Hinsicht dem GAV FAR unterstellt gewesen, zumal Art. 3 Abs. 1 GAV FAR festhalte, dass die Entlöhnungsart für die ausgeübte Tätigkeit nicht entscheidend sei, es mithin keine Rolle spiele, ob ein Arbeitnehmer Lohn von einem Arbeitgeber oder Taggelder von der Invalidenversicherung beziehe. Dies werde durch ein Merkblatt der Beklagten gestützt, aus welchem hervorgehe, dass auch Mitarbeitende, welche Taggelder der Invalidenversicherung beziehen würden, beitragspflichtig seien. Folglich seien sämtliche Voraussetzungen von Art. 14 GAV FAR in Verbindung mit Art. 13 Reglement FAR erfüllt. Im Übrigen stehe seine Weiterbeschäftigung bei der A.___, welche aufgrund der Ablehnung seines Gesuches erst notwendig geworden sei, dem Erhalt einer Überbrückungsrente nicht per se entgehen (Art. 15 GAV FAR und Art. 14 Reglement FAR; Urk. 1). 4.3    Demgegenüber hielt die Beklagte dafür, der Kläger mache keine Angaben hinsichtlich seines Anstellungsverhältnisses, er äussere sich nicht zum Pensum, zur Lohnhöhe oder Funktion, auch lege er nicht offen, ob er Leistungen von Versicherungsträgern erhalte. Den Akten der Invalidenversicherung sei zu entnehmen, dass der Kläger seit April 2021 (teil-)arbeitsunfähig und eine leistungspflichtige Krankentaggeldversicherung vorhanden sei, aus dem IK-Auszug gehe zudem hervor, dass der Kläger in den Jahren 2021, 2022 und 2023 ein reduziertes Einkommen erzielt habe, was den Schluss nahelege, dass er nicht AHV-pflichtige Krankentaggelder bezogen habe. Auch sei unklar, wie es sich mit dem Anspruch auf eine Invalidenrente verhalte, für die sich der Kläger angemeldet habe. Aus dieser Anmeldung sei zudem ersichtlich, dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Gesuchstellung nicht vollständig arbeitsfähig gewesen sei. Angesichts all dessen sei auf die Subsidiarität der Leistungen der Stiftung FAR zu verweisen. Entgegen der klägerischen Ansicht sei er vom 1. November 2018 bis 30. April 2019 keiner beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen, wenngleich während dieser Zeit fälschlicherweise FAR-Beiträge in Abzug gebracht worden seien, die die Beklagte indes zurückerstatten würde. Der bei der A.___ durchgeführte Arbeitsversuch sei mit Taggeldern durch die Ausgleichskasse finanziert worden, die A.___ habe keine Entschädigung erbracht. Auch wenn der Kläger während dieser Zeit weiterhin bei der A.___ angestellt gewesen sei, begründe ein solcher Arbeitsversuch kein Arbeitsverhältnis zwischen Einsatzbetrieb und Versichertem, zudem würden von den Taggeldern keine gesetzlichen Beiträge für die berufliche Vorsorge abgezogen. Somit basiere der Anspruch des Klägers auf Taggelder der Invalidenversicherung nicht auf seinem Arbeitsvertrag mit der A.___, sondern auf der Verfügung der Invalidenversicherung, welche nicht unter den Geltungsbereich des AVE GAV FAR falle und somit keine Schuldnerin von FAR-Beiträgen sei, weshalb auf diesen Taggeldern auch keine FAR-Beiträge zu leisten seien. Damit könnten die Taggelder nicht als FAR-pflichtiger Lohn betrachtet werden, weshalb der Kläger während diesen sechs Monaten eine nicht beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe, was indes zentral für die persönliche Unterstellung sei. Aufgrund dieses Unterbruches seien die Voraussetzungen von Art. 14 GAV FAR nicht erfüllt. Das Merkblatt diene sodann der Unterstützung des Arbeitgebers und beziehe sich allein auf die Ausnahmeregelung von Art. 3 Abs. 3 GAV FAR, weshalb der Kläger daraus nichts für sich abzuleiten vermöge. Sollte ein Anspruch auf eine FAR-Rente bejaht werden, seien Art. 15 Abs. 1 GAV FAR in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 Reglement FAR bei der Bestimmung der Rentenhöhe zu berücksichtigen und ein Überschussverdienst wie auch allfällige erhaltene Leistungen von anderen Versicherungsträgern an die FAR-Rente anzurechnen (Subsidiaritätsprinzip; Urk. 8). 5. 5.1    Die Beklagte bestreitet nicht, dass der Kläger während des sechsmonatigen Arbeitsversuches weiterhin bei der A.___ angestellt war und dass die A.___ sowohl räumlich wie auch betrieblich dem GAV FAR unterstellt ist. Soweit sie sich allerdings auf den Standpunkt stellt, zentral für die Bejahung der persönlichen Unterstellung gemäss Art. 3 GAV FAR sei die beitragspflichtige Beschäftigung (vgl. E. 4.3), kann ihr nicht gefolgt werden.     So sieht Art. 14 Abs. 2 lit. b GAV FAR vor, dass eine höchstens zweijährige Arbeitslosigkeit während der letzten sieben Jahre vor dem Altersrücktritt nicht als Unterbruch zu werten ist (vgl. auch E. 3.1). Dabei gilt als arbeitslos, wer beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als arbeitslos gemeldet ist, unabhängig von seiner Vermittelbarkeit, ebenso eine arbeitsunfähige Person, deren Arbeitsverhältnis beendet ist. Schliesslich gilt auch ein Unterbruch einer GAV FAR unterstellten Tätigkeit ohne Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle als Arbeitslosigkeit, wenn er auf einen unfreiwilligen Verlust der Arbeitsstelle folgt, höchstens sechs Monate gedauert hat und der Gesuchsteller zwischen diesem Unterbruch und dem gewünschten Rentenantritt wieder im Geltungsbereich des GAV FAR gearbeitet hat (vgl. Art. 13 Abs. 2 lit. b Reglement FAR).     Folglich besteht während einer Arbeitslosigkeit weder ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Gesuchsteller und einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb noch bezieht ein Gesuchsteller während dieser Zeit einen Lohn von einem solchen Betrieb; vielmehr erhält er eine Arbeitslosenentschädigung von der Arbeitslosenkasse, von welcher keine FAR-Beiträge abgezogen werden. Dasselbe gilt gar bei einem sechsmonatigen unfreiwilligen Unterbruch ohne Anmeldung beim RAV, sofern anschliessend erneut in einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb gearbeitet wird. Mithin übt ein arbeitsloser Gesuchsteller während dieser (zweijährigen oder sechsmonatigen) Periode keine beitragspflichtige Beschäftigung aus und wäre ohne die im GAV FAR vorgesehene Lockerung der ununterbrochenen siebenjährigen beitragspflichtigen Beschäftigungsausübung dem GAV FAR gemäss dessen Art. 3 ebenfalls persönlich nicht unterstellt.     Weshalb die Situation des Klägers nicht mit der vorstehend beschriebenen vergleichbar sein sollte, ist nicht ersichtlich. Allerdings muss aufgrund der ins Recht gelegten Unterlagen davon ausgegangen werden, dass die Taggelder der Invalidenversicherung (respektive der Ausgleichskasse) direkt der Arbeitgeberin ausbezahlt wurden (Urk. 9/9), was zulässig ist (vgl. Kreisschreiben über die Taggelder in der Invalidenversicherung Rz. 1913 [Urk. 9/15]), dass die Arbeitgeberin den vertraglichen – wegen des Krankenstandes gekürzten - Lohn während der gesamten Dauer der Eingliederungsmassnahmen weiterhin an den Kläger auszahlte und darauf die Sozialversicherungsbeiträge sowie auch die FAR-Beiträge abrechnete und abführte (Urk. 2/8), er mithin durchgehend FAR-versichert war. Hätte es sich nicht so verhalten, ist folgendes in Erwägung zu ziehen: Analog zu einem arbeitslosen Gesuchsteller hätte der Kläger während des sechsmonatigen Arbeitsversuches keinen Lohn von einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb bezogen, sondern ein Taggeld von der Ausgleichskasse, von welchem ebenfalls keine FAR-Beiträge abgezogen werden. Im Gegensatz zu einem arbeitslosen Gesuchsteller war der Kläger allerdings während des – nur sechs Monate und nicht etwa zwei Jahre dauernden – Arbeitsversuches weiterhin unbestrittenermassen bei der A.___ angestellt, darüber hinaus war und ist er seit Abschluss des Arbeitsversuches auch weiterhin bei der A.___ tätig. Er ging demnach unmittelbar nach diesen sechs Monaten wieder einer beitragspflichtigen Beschäftigung in einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb nach.     Der Umstand, dass der Kläger nicht etwa arbeitslos war und somit überhaupt keiner (beitragspflichtigen) Beschäftigung nachging, sondern sich vielmehr mit Hilfe der Invalidenversicherung in Form eines Arbeitsversuches in einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb (erfolgreich) bemühte, weiterhin einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgehen zu können, rechtfertigt vorliegend eine Lockerung der verlangten ununterbrochenen siebenjährigen beitragspflichtigen Beschäftigungsausübung in einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb analog zur Regelung von Art. 14 Abs. 2 lit. b GAV FAR in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 lit. b Reglement FAR in dem Sinne, dass der sechsmonatige Taggeldbezug nicht als Unterbruch zu werten ist. 5.2    Dies gilt umso mehr, als Art. 13 Abs. 1ter Reglement FAR vorsieht, dass die siebenjährige Beschäftigungsdauer auch durch einen unbezahlten Urlaub in der Regel nicht unterbrochen wird, sofern kumulativ der unbezahlte Urlaub nicht mehr als sechs Monate dauerte, er nicht im letzten Jahr vor der Frühpensionierung bezogen wurde, der Arbeitnehmer die Tätigkeit anschliessend beim gleichen Arbeitgeber wieder aufgenommen hat und die massgeblichen Kündigungsfristen eingehalten wurden, während des unbezahlten Urlaubes keiner bezahlten Tätigkeit nachgegangen wurde und der Arbeitnehmer im Kalenderjahr, in welchem der unbezahlte Urlaub angetreten wurde, eine mindestens 50%ige Tätigkeit in einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb nachweisen kann. Folglich übt ein Gesuchsteller auch in dieser Konstellation während sechs Monaten keine beitragspflichtige Beschäftigung aus und wäre somit grundsätzlich dem GAV FAR persönlich nicht unterstellt.     Ein sachlicher Grund, einen sechsmonatigen Arbeitsversuch in einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb nicht mindestens gleich zu behandeln wie einen sechsmonatigen unbezahlten Urlaub, ist nicht ersichtlich. Entsprechend drängt sich eine Lockerung der verlangten ununterbrochenen siebenjährigen beitragspflichtigen Beschäftigungsausübung auch vor diesem Hintergrund auf, weshalb der sechsmonatige Taggeldbezug des Klägers nicht als Unterbruch zu werten ist. 5.3    Nach dem Gesagten ist der sechsmonatige Arbeitsversuch des Klägers vom 1. November 2018 bis 30. April 2019 nicht als Unterbruch zu werten, weshalb er auch während dieser Zeit dem GAV FAR in persönlicher Hinsicht unterstellt war und während 12 Jahren und zehn Monaten vor dem gewünschten Leistungsbezug im Januar 2023 ununterbrochen eine beitragspflichtige Beschäftigung ausübte. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 GAV FAR ebenso wie diejenigen von Art. 14 Abs. 1 lit. a, b und d erfüllt, zumal das Kriterium der Erwerbsaufgabe nach Art. 14 Abs. 1 lit. d GAV FAR – wie der Kläger zu Recht ausführte (vgl. E. 4.2) – dem Bezug einer Überbrückungsrente nicht per se entgegensteht (Art. 15 GAV FAR in Verbindung mit Art. 14 Reglement FAR; vgl. auch die diesbezügliche Stellungnahme der Beklagten vom 24. Oktober 2023, Urk. 2/5).     In Gutheissung der Klage ist somit festzustellen, dass der Kläger Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente nach Art. 17 GAV FAR hat. Die Sache ist der Beklagten zu überweisen, damit sie unter Mitwirkung des Klägers sowie unter Berücksichtigung allfälliger Leistungen anderer Versicherungsträger (Krankentaggeldversicherer, Invalidenversicherung) und eines allfälligen Überschussverdienstes (Art. 15 GAV FAR in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 Reglement FAR) die Rentenhöhe ermittle (vgl. Art. 18 GAV FAR in Verbindung mit Art. 18 Reglement FAR [Subsidiarität der Überbrückungsrente]).

6. 6.1    Das Verfahren ist kostenlos (§ 33 Abs. 1 GSVGer). 6.2    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).     Der vertretene obsiegende Kläger hat demnach Anspruch auf eine durch die Beklagte zu bezahlende Parteientschädigung, welche auf Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt: 1.    In Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass der Kläger Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente nach Art. 17 GAV FAR hat. Die Sache wird an die Beklagte überwiesen, damit sie die Rentenhöhe unter Mitwirkung des Klägers sowie unter Berücksichtigung allfälliger Leistungen anderer Versicherungsträger und eines allfälligen Überschussverdienstes ermittelt. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Max B. Berger - Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

PhilippBöhme

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