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Zürich Sozialversicherungsgericht 08.09.2015 BV.2012.00091

8 septembre 2015·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·12,835 mots·~1h 4min·3

Résumé

Verluste auf Aktienanlagen, Verantwortlichkeit der Stiftungsräte, Vermögensverwalter und Kontrollstelle einer Vorsorgeeinrichtung. (BGE 9C_752/2015)

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

BV.2012.00091

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom 8. September 2015 in Sachen Sicherheitsfonds BVG c/o ATAG Wirtschaftsorganisationen AG Eigerplatz 2, Postfach 1023, 3000 Bern 14 Klägerin

gegen

1.    X.___

2.    Y.___

3.    Z.___

4.    A.___

5.    B.___ AG

6.    C.___ Treuhand AG

Beklagte

Beklagter 4 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

Beklagte 5 vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Brunner Benz Rechtsanwälte AG Dufourstrasse 179, Postfach 170, 8034 Zürich

Beklagte 6 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Franziska Buob Ruoss Vögele Partner, Rechtsanwälte Attorneys at Law Kreuzstrasse 54, 8032 Zürich

Sachverhalt: 1. 1.1    Die D.___ BVG-Sammelstiftung (nachfolgend D.___ genannt) wurde am 3. März 1994 zum Zweck der beruflichen Personalvorsorge und insbesondere der Durchführung des Obligatoriums des BVG für die angeschlossenen Firmen errichtet und am 21. Juli 1994 ins Handelsregister eingetragen (Art. 4 der [revidierten] Stiftungsurkunde vom 23. März 1998 [Urk. 2/9 S. 1] sowie Handelsregisterauszug [Urk. 2/11]). Mit Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons E.___ vom 15. Mai 1996 wurde sie ins Register für berufliche Vorsorge eingetragen.     Ab April 1996 amtete X.___ als Präsident des Stiftungsrats (Urk. 51 S. 14 Rz. 38). Y.___ und Z.___ wurden per 1. Juli 1997 in den Stiftungsrat gewählt (Urk. 51 S. 14 Rz. 39 und 40). Das Kontrollstellenmandat wurde von der C.___ AG ausgeübt (Urk. 51 S. 11 f., 2/20, 2/21, 2/22, 2/24, 2/25, 2/26, 2/27).     Da die finanzielle Lage der D.___ bereits bei Aufnahme ihrer Tätigkeit angespannt war, veranlasste die kantonale Aufsichtsbehörde ein Gutachten zur Ordnungsmässigkeit der Geschäftsführung, zur Angemessenheit des ausgewiesenen Aufwands und zur Frage, ob die getroffenen oder vorgesehenen Massnahmen genügen, um den Weiterbestand zu gewährleisten. Im daraufhin von der F.___ erstatteten Gutachten vom 24. März 1999 (Urk. 2/36) wurde festgehalten, dass sich eine relativ konservative Anlagestrategie aufdränge, da nicht genügend Schwankungsreserven vorhanden seien und somit eine tiefe Risikofähigkeit vorliege. Auf mittlere Sicht hänge die Fortführung stark von der Renditeentwicklung der Anlagen ab; sie sei solange gewährleistet, als mit den Anlagen eine Rendite von über 7 % erzielt werden könne (Urk. 2/36 S. 4 und 8).     In der Folge beendete der Stiftungsrat das Mandat des damaligen Vermögensverwalters und betraute die G.___ AG (heute: B.___ AG) per 1. Juli 1999 mit der Verwaltung des Wertschriftenvermögens, wobei die Durchführung des Auftrags A.___ oblag (Urk. 2/39 S. 4 f. [Traktandum 5]; 2/42 S. 3 ff. [Traktanden 5 und 7a]; 2/41). Anlässlich der Sitzung des Stiftungsrats vom 20. August 1999 wurde A.___ in die Geschäftsleitung der D.___ berufen (Urk. 2/42 S. 5; formeller Zirkularbeschluss vom 23. September 1999 [Urk. 2/43]). Schliesslich wurde er am 25. Mai 2000 per 1. Juli 2000 in den Stiftungsrat gewählt (vgl. Urk. 2/48 S. 4 f., 2/44 S. 2).     Spätestens nach den im Jahr 2000 erfolgten Neuanschlüssen wies die D.___-Sammelstiftung einen gesamtschweizerischen Charakter auf. Die Aufsicht wurde deswegen vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) mit Verfügung vom 22. Januar 2001 ab Eintritt der Rechtskraft der Verfügung übernommen (Urk. 2/10).     Nachdem bereits ein auf eine ungenügende Anlageperformance zurückzuführendes Verlustergebnis im Rechnungsjahr 2000 eine Teilauflösung der für solche Zwecke gebildeten Kursschwankungsrückstellung erforderlich machte (Urk. 2/26), verschlechterte sich die finanzielle Lage der D.___ aufgrund der anhaltenden Börsenbaisse im Jahr 2001 weiter, sodass der Deckungsgrad per 31. Mai 2001 noch 97,66 % betrug (Urk. 2/53 S. 3). Vor dem Hintergrund, dass gewisse Aktienfonds eine überdurchschnittliche Performance erzielten, beschloss der Stiftungsrat, künftig auf direkte Anlagen am Aktienmarkt zu verzichten und stattdessen Anteile von spezifisch verwalteten Aktienfonds zu erwerben, um von deren Performance zu profitieren (Urk. 2/53 S. 4 f.). Sodann beschloss der Stiftungsrat, einen Anlageaudit durchführen zu lassen (Urk. 2/53 S. 5). Da sich die finanzielle Situation in der Folge nochmals verschlechterte und der Deckungsgrad per 31. Juli 2001 bloss noch 92,1 % betrug, wurde das Beratungsunternehmen H.___ AG am 10. August 2001 mit der Erstellung einer Expertise zur Gesamtsituation der Stiftung beauftragt (Urk. 2/55 S. 3 f.). Die H.___ AG erstattete ihr Gutachten am 3. September 2001 (Urk. 2/58). Am 17. September 2001 präsentierten Vertreter der H.___ AG die Ergebnisse des Gutachtens dem Stiftungsrat und der Kontrollstelle der D.___ mündlich, worauf beschlossen wurde, die bisher gehaltenen Aktienanlagen unverzüglich in indexnahe Kollektivanlagen umzuschichten und weitere Sanierungsmassnahmen zu prüfen (Urk. 2/57 S. 2 ff.). Am 24. September 2001 fand eine Sitzung mit Vertretern des BSV, des Sicherheitsfonds BVG sowie der D.___ statt (Urk. 2/81 Anhang). Anlässlich der Sitzung vom 16. November 2001 verabschiedete der Stiftungsrat ein Sanierungskonzept; dieses sah die Erhebung von zusätzlichen Verwaltungskostenbeiträgen, eine Verzinsung nur noch zum gesetzlichen Mindestzinssatz sowie - ab Dezember 2001 - die Verwaltung der Aktienanlagen durch I.___ vor, welcher eine hohe Rendite in Aussicht stellte (Urk. 2/86). Zur Frage der Durchführbarkeit der vorgesehenen Sanierungsmassnahmen aus rechtlicher Sicht erstattete Rechtsanwalt Martin Hubatka am 6. Dezember 2001 ein Gutachten (Urk. 2/89). Das BSV nahm als Aufsichtsbehörde von den vorgesehenen Sanierungsmassnahmen Kenntnis und verlangte ein vierteljährliches Reporting (Urk. 2/97, 2/99 und 52/57). Im ersten Halbjahr 2002 verschlechterte sich die finanzielle Lage trotz den getroffenen Sanierungsmassnahmen weiter (Urk. 2/108, 2/119 und 2/120). Am 27. Juni 2002 fand deswegen wieder eine Sitzung mit der Aufsichtsbehörde und einem Vertreter des Sicherheitsfonds BVG statt, wobei vor dem Hintergrund, dass weder die definitive Jahresrechnung 2001 noch eine Beurteilung des Experten für berufliche Vorsorge vorlagen, die weitere Sanierungsfähigkeit der D.___ offenblieb (Urk. 2/119 und 2/120). Am 13. August 2002 erstattete die Beratungsgesellschaft für die J.___ AG ihren Expertenbericht (Urk. 52/75). Daraus ging hervor, dass der Deckungsgrad per 30. Juni 2002 noch 71 % betragen hatte (Urk. 52/75 S. 2).     Anlässlich der Sitzung des Stiftungsrats am 16. August 2002 trat A.___ als Mitglied des Stiftungsrates und der Geschäftsleitung zurück (Urk. 2/77 S. 2 und 7 [Traktanden 1 und 6]).     Da dem Expertenbericht vom 13. August 2002 keine schlüssige Aussage zur Frage der Sanierungsfähigkeit der Sammelstiftung entnommen werden konnte, errichtete das BSV über die D.___ mit Verfügung vom 21. November 2002 eine Beistandschaft im Sinne von Artikel 393 ZGB und bestimmte Advokat Dr. K.___ sowie Advokatin L.___ als Beistände. Diesen wurde aufgegeben, die aktuelle Lage der Stiftung zu prüfen und eine Empfehlung für das weitere Vorgehen abzugeben. Die Stiftungsorgane wurden ausserdem verpflichtet, die Beistände vor allen Entscheidungen anzuhören (Urk. 2/135).     In einem Berichtsentwurf vom 24. Dezember 2002 hielten die Beistände sinngemäss fest, dass die D.___ realistischerweise nicht mehr aus eigener Kraft saniert werden könne und empfahlen, im Interesse der Versicherten solle, bevor die Stiftung liquidiert würde, unter Sicherstellung der Unterdeckung durch die Klägerin versucht werden, eine solide Vorsorgeeinrichtung als Fusionspartnerin zu finden. In der Folge kam eine Fusion nicht zustande (vgl. Urk. 2/147 S. 1 f. [Sachverhalt]). Mit Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 10. April 2003 wurde die D.___ aufgehoben und aus dem Register für die berufliche Vorsorge des BSV gestrichen. Die Aufsichtsbehörde nahm Kenntnis von der Demission der Stiftungsräte und setzte die bisherigen Beistände als Liquidatoren ein (Urk. 2/147). 1.2    Für die Destinatäre der D.___ in Liquidation leistete der Sicherheitsfonds BVG als Sicherstellung gesetzlicher Leistungen zwischen November 2003 und Ende August 2004 Vorschüsse in Höhe von insgesamt Fr. 49'439'312.20 (Urk. 2/2). Aus dem Liquidationserlös erfolgten bis zum 7. Januar 2010 Rückzahlungen in Höhe von Fr. 8'010'426.45 (Urk. 2/149), der bis dato ungedeckt gebliebene Betrag beläuft sich mithin auf rund Fr. 41,4 Mio. (vgl. Urk. 1 S. 42 f. Rz. 124).

2. 2.1    Der Sicherheitsfonds BVG erhob mit Eingabe vom 25. Oktober 2012 (zur Post gegeben am 26. Oktober 2012) Klage gegen die ehemaligen Stiftungsräte der D.___, X.___ (Beklagter 1), Y.___ (Beklagter 2), Z.___ (Beklagter 3) und A.___ (Beklagter 4), die ehemalige Vermögensverwalterin G.___ AG, welche heute als B.___ AG firmiert (Beklagte 5), sowie die ehemalige Kontrollstelle C.___ AG (Beklagte 6) und stellte folgendes Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): "1.    Die Beklagten 1 - 4 und 6 seien unter solidarischer Haftung mit allen übrigen Beklagten je einzeln zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 8'389'187 nebst Zins zu 5% seit dem 1.10.2001 auf dem Betrag von CHF 6'180'000 und seit dem 1.4.2003 auf dem Betrag von CHF 2'209'187 zu bezahlen. 2.    Die Beklagte 5 sei unter solidarischer Haftung mit allen übrigen Beklagten bis zum Gesamtschaden von CHF 8'389'187 zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 6'180'000 nebst Zins zu 5% seit dem 1.10.2001 zu bezahlen. 3.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." 2.2    Mit Klageantwort vom 14. Juni 2013 beantragte der Beklagte 1 sinngemäss die Abweisung der Klage, soweit darauf überhaupt einzutreten sei; unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin (Urk. 53 S. 2). Der Beklagte 3 wies die in der Klage enthaltenen Vorwürfe mit Klageantwort vom 16. Juni 2013 zurück und beantragte damit sinngemäss die Abweisung der Klage (Urk. 47). Der Beklagte 4 beantragte mit Klageantwort vom 13. Juni 2013, die Klage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin vollumfänglich abzuweisen (Urk. 45 S. 2). Die Beklagte 5 liess mit Klageantwort vom 17. Juni 2013 beantragen, das gegen sie gerichtete Klagebegehren sei abzuweisen; eventuell sei sie von einer Ersatzpflicht gemäss Art. 44 OR zu entbinden; die Gerichtskosten seien der Klägerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, ihr eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (Urk. 48 S. 3). Schliesslich beantragte auch die Beklagte 6 mit Klageantwort vom 17. Juni 2013 die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin (Urk. 51 S. 2). Der Beklagte 2 erstattete keine Klageantwort. 2.3    Mit Replik vom 9. Dezember 2013 hielt die Klägerin an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 60). Die Beklagten hielten ebenfalls an ihren Anträgen fest; der Beklagte 1 mit Duplik vom 31. März 2014 (Urk. 80), der Beklagte 3 mit duplizierender Eingabe vom 30. März 2014 (Urk. 78), der Beklagte 4 mit Duplik vom 24. April 2014 (Urk. 81), die Beklagte 5 mit Duplik vom 29. April 2014 (Urk. 84) und die Beklagte 6 mit Duplik vom 31. März 2014 (Urk. 79). Der Beklagte 2 reichte keine Duplik ein. Mit Begleitschreiben vom 6. Mai 2014 wurden die Eingaben der Beklagten samt Beilagen den anderen Parteien zugestellt und darauf hingewiesen, dass allfällige weitere Verfahrensschritte sowie der Endentscheid den Verfahrensbeteiligten zu gegebener Zeit schriftlich mitgeteilt werden (Urk. 86/1-7). 2.4    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1    Die Klägerin begründete ihre Klage mit ihr abgetretenen Verantwortlichkeitsansprüchen gemäss Art. 52 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sowie mit ihrem eigenen Rückgriffsrecht auf Personen, welche für die Zahlungsunfähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung ein Verschulden trifft (Art. 56a BVG in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung). Zur Beurteilung solcher Klagen sind die Gerichte gemäss Art. 73 BVG zuständig (Art. 73 Abs. 1 Satz 2 BVG in der bis Ende 2004 geltenden Fassung; Art. 73 Abs. 1 lit. c und d BVG in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung). Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts ist daher gegeben (§ 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). 1.2    Gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichtsstand wählen kann (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 61 E. 2.3, B 93/04, mit Hinweisen). Der Beklagte 3 hat Wohnsitz im Kanton Zürich. Soweit sich die Klage gegen ihn richtet, ist das hiesige Gericht grundsätzlich zuständig. 1.3    Die passive subjektive Klagenhäufung (Art. 15 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]) mit der Folge eines einheitlichen Gerichtsstands ist nach Rechtsprechung und Lehre im Rahmen der Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG zulässig (Urteile des Bundesgerichts 9C_41/2012 vom 12. März 2012 E. 3.4, 9C_546/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.4; BGE 133 V 488 E. 4; Meyer/Uttinger, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 73 N 99; Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 3. Auflage, Zürich, Basel und Genf 2013, S. 286). Richtet sich die Schadenersatzklage gegen mehrere Personen, ist demnach das für eine beklagte Partei nach Art. 73 Abs. 3 BVG örtlich zuständige Gericht für alle Beklagten zuständig. Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ist entsprechend auch für die Beklagten 1 und 2 sowie 4 - 6 trotz fehlendem Wohnsitz respektive Sitz im Kanton Zürich gegeben.

2. 2.1    Die Klägerin brachte zur Begründung ihrer Klage einleitend vor, die D.___-Sammelstiftung habe ein aggressives Wachstum angestrebt, indem sie eine um 25 % über dem BVG Mindestzins garantierte Verzinsung des Altersguthabens versprochen und auf die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen verzichtet habe. Die entsprechend hohe Sollrendite von jährlich 7 % habe der Stiftungsrat mit einer riskanten Anlagestrategie im Wertschriftenbereich gewährleisten wollen, obwohl die Stiftung weder über genügend Wertschwankungsreserven noch über ein Finanzierungskonzept verfügt habe, welches die Erfüllung der Leistungsansprüche bei Fälligkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 2 BVG sichergestellt hätte. Bereits im März 1999 sei von der damaligen Aufsichtsbehörde gestützt auf ein Gutachten festgestellt worden, dass die hohe Sollrendite aufgrund der damit verbundenen Anlagerisiken für eine Sammelstiftung mit nur geringen Wertschwankungsreserven problematisch sei. Die Verantwortlichen der D.___ hätten sich jedoch darum foutiert; statt Massnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts zu ergreifen, hätten sie bloss eine Erhöhung der Anlageerträge auf den Wertschriften angestrebt. Dazu sei ab Mitte 1999 ein neuer Wertschriftenverwalter engagiert worden, welcher über keine Erfahrung im Bereich der Wertschriftenverwaltung von institutionellen Anlegern verfügt, jedoch eine hohe Rendite versprochen habe. Er sei seiner Aufgabe nicht gewachsen gewesen, habe das Wertschriftenportfolio einem hohen aktiven Risiko ausgesetzt, zum Teil mit Wissen des Stiftungsrats Anlagevorschriften verletzt und auch elementare Sorgfaltspflichten nicht beachtet. Daraus sei der D.___ ein Schaden von Fr. 6'180'000.-- entstanden, worauf sie eine massive Unterdeckung habe ausweisen müssen. Von einem Experten sei in der Folge eine Sanierung aus eigener Kraft praktisch ausgeschlossen worden. Nichtsdestotrotz habe der Stiftungsrat ohne hinreichende Abklärungen, geblendet von hochtrabenden Renditeversprechen im November 2001 für die Wertschriftenverwaltung I.___ engagiert und seinem Sanierungsplan als tragendes Element eine jährliche Rendite von 15 % auf den Aktienanlagen zugrundegelegt. Dabei habe der Stiftungsrat die grundlegendsten Sorgfaltspflichten bei der Vermögensanlage ausser Acht gelassen und zugelassen, dass ein weiterer Schaden von Fr. 2'209'187.-- entstanden sei (Urk. 1 S. 3 f.). 2.2    Die Beklagten bestreiten sämtliche Vorwürfe und sind der Auffassung, dass die ungünstigen Umstände, namentlich die negative Entwicklung an den Aktienmärkten, zur Zahlungsunfähigkeit der D.___ geführt hätten (Urk. 45, 47, 48, 51, 53, 78, 79, 80, 81 und 84).

3. 3.1 3.1.1    Nach Art. 52 BVG in der bis Ende Dezember 2004 gültigen Fassung sind alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen. Diese Bestimmung findet sich auch heute noch im Gesetz, allerdings wurde sie per 1. Januar 2005 durch zwei Absätze beziehungsweise per 1. Januar 2012 um einen vierten Absatz erweitert (heute entsprechend Art. 52 Abs. 1 BVG sowie Art. 52 Abs. 4 BVG). 3.1.2    Art. 52 BVG (in der bis Ende Dezember 2004 gültigen Fassung), dessen Anwendungsbereich sich auch auf die weitergehende Vorsorge erstreckt (Art. 49 Abs. 2 BVG in der bis 31. März 2004 gültigen Fassung, Art. 49 Abs. 2 Ziff. 8 BVG in der ab 1. April 2004 gültigen Fassung; Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 6 ZGB in der bis 31. Dezember 2012 gültigen Fassung), kommt unabhängig von der Rechtsform der Vorsorgeeinrichtung zum Tragen. Er räumt der geschädigten Vorsorgeeinrichtung einen direkten Anspruch gegenüber dem näher umschriebenen Kreis der haftpflichtigen Personen ein. Darunter fallen insbesondere die Organe der Vorsorgeeinrichtung, wobei die Organeigenschaft wie im Rahmen der Verantwortlichkeitsvorschrift von Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenversicherung (AHVG) auch eine bloss faktische sein kann. Neben der Zugehörigkeit zum Kreis der in Art. 52 BVG erwähnten Personen setzt die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit als weitere kumulative Erfordernisse den Eintritt eines Schadens, die Missachtung einer einschlägigen berufsvorsorgerechtlichen Vorschrift, ein Verschulden sowie einen Kausalzusammenhang zwischen Schaden und haftungsbegründendem Verhalten voraus (BGE 141 V 51 E. 3.1; 128 V 124 E. 4a; SVR 2010 BVG Nr. 5 S. 17 [9C_421/2009 E. 5.2]). Es genügt jedes Verschulden, also auch leichte Fahrlässigkeit (BGE 128 V 124 E. 4e). 3.2 3.2.1    Gemäss Art. 56a Abs. 1 BVG, ebenfalls in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung, hat der Sicherheitsfonds gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs ein Verschulden trifft, ein Rückgriffsrecht im Umfang der sichergestellten Leistungen.     Nach dieser Regelung subrogiert der Sicherheitsfonds nicht in die Ansprüche, die der Vorsorgeeinrichtung nach Art. 52 BVG zustehen, sondern hat einen eigenen Anspruch, der sich im Unterschied zur Haftung nach Art. 52 BVG nicht nur gegen Organe der Stiftung richtet, sondern auch gegen andere Personen, die an der Zahlungsunfähigkeit der Stiftung ein Verschulden trifft. Dass Art. 56a BVG nicht von Haftung im engeren Sinn, sondern von Rückgriffsrecht spricht, hängt nicht mit der fehlenden Verantwortlichkeit dieses Personenkreises für die eingetretene Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung und den daraus dem Sicherheitsfonds entstandenen Reflexschaden zusammen. Diese Terminologie ist vielmehr Ausdruck des gesetzlichen Aufgabenbereichs des Sicherheitsfonds, der im Schadenfall zunächst die Leistungen, welche die zahlungsunfähige Vorsorgeeinrichtung nicht mehr erbringen kann, im Aussenverhältnis sicherstellen muss und alsdann als Haftender für den ihm durch die Sicherstellung entstandenen Schaden die Verantwortlichen direkt regressweise belangen kann, ohne dass vorgängig ein separater verwaltungs- oder zivilrechtlicher Prozess zwecks Feststellung der Haftung der Verantwortlichen angestrengt werden müsste. Damit ist Art. 56a BVG für die vom Sicherheitsfonds belangten, nicht schon von Art. 52 BVG erfassten Verantwortlichen als massgebliche Haftungsnorm zu verstehen. Obwohl im Wortlaut nicht erwähnt, setzt die Haftung nach Art. 56a BVG nebst dem Verschulden auch das Vorhandensein der anderen Haftungselemente (Schaden, Widerrechtlichkeit beziehungsweise Pflichtwidrigkeit, natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden) voraus (BGE 141 V 51 E. 3.2.1, 135 V 373 E. 2.2 und 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_754/2011 vom 5. März 2012 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 277 E. 2.1 und SVR 2008 BVG Nr. 33 S. 135 [9C_92/2007 E. 1.3]). 3.2.2    Im Rahmen der 1. BVG-Revision erfuhr Art. 56a Abs. 1 BVG auf Antrag der nationalrätlichen Kommission eine Änderung. Seit 1. Januar 2005 ist vorgesehen, dass der Sicherheitsfonds gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs ein Verschulden trifft, im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten kann. Mit dieser Anpassung wurde eine schnellere Geltendmachung von Ansprüchen durch den Sicherheitsfonds und die Erweiterung von dessen Handlungsspielraum bezweckt. Die Umschreibung des persönlichen und sachlichen Geltungsbereichs wurde nicht thematisiert (Protokoll der Sitzung der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 21./22. Februar 2002 S. 44; Protokoll der Sitzung der ständerätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 4./5. November 2002 S. 22). Diesbezüglich kann somit weiterhin auf die zur früheren Regelung ergangene Rechtsprechung (vgl. E. 3.2.1) abgestellt werden (BGE 141 V 51 E. 3.2.2). 3.2.3    Zur Neuregelung von Art. 56a BVG auf das Jahr 2005 wurde kein Übergangsrecht erlassen. Nach den allgemeinen Grundsätzen fällt ein Sachverhalt nur unter eine neue Bestimmung, wenn er sich nach dem Inkrafttreten verwirklicht hat. Bezogen auf die Sicherstellungsleistungen des Sicherheitsfonds heisst dies, dass die neue Bestimmung erst für Fälle zur Anwendung kommt, in denen die Sicherstellung nach dem 1. Januar 2005 erfolgte (BGE 141 V 51 E. 3.2.3).     Vorliegend hat die Klägerin sämtliche Sicherstellungsleistungen für die Destinatäre der D.___-Sammelstiftung vor September 2004 erbracht. Entsprechend ist die alte, bis Ende 2004 gültig gewesene Fassung von Art. 56a Abs. 1 BVG anzuwenden. 3.3    Art. 52 Abs. 1 und Art. 56a Abs. 1 BVG haben zwar zwei verschiedene "Schadenarten" zum Inhalt, einerseits den Schaden, der bei der Stiftung eingetreten ist (Art. 52 BVG), anderseits denjenigen, der beim Sicherheitsfonds selber angefallen ist (Art. 56a BVG). Dessen ungeachtet ist indes insofern grundsätzlich ein Schaden gegeben, als beiden Anspruchsnormen derselbe Sachverhalt zugrundeliegt, aus dem in Wechselwirkung der zitierten Gesetzesbestimmungen - Sicherstellung des bei der Vorsorgeeinrichtung entstandenen Schadens durch den Sicherheitsfonds - eine kongruente Geldforderung resultiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_322/2012 vom 29. November 2012 E. 2.1.1).

4. 4.1    Die D.___-Sammelstiftung hat alle Ansprüche, die sie gegen die Beklagten 1 bis 6 zu haben glaubt, darunter die aus Art. 52 BVG fliessenden Verantwortlichkeitsansprüche, mit Erklärungen vom 14. Januar 2009 formell korrekt an die Klägerin abgetreten (Urk. 3, 4, 5, 6, 7 und 8). Dies ist - entgegen den von den Beklagten 4 und 5 erhobenen Einwänden (Urk. 45 S. 54 f., 48 S. 42) - grundsätzlich zulässig (vgl. BGE 141 V 51 E. 3.3 und 4, 141 V 71 E. 3.3 und 4, 141 V 93 E. 3.3 und 4 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_322/2012 vom 29. November 2012 E. 2.1.1), eine Umgehung der gesetzlichen Haftungsordnung ist in diesem Zusammenhang nicht auszumachen (dazu insbesondere BGE 141 V 51 E. 3, 141 V 71 E. 3, 141 V 93 E. 3 sowie oben, E. 3). 4.2 4.2.1    In Anbetracht der materiellen Organstellung der Beklagten 1 bis 4 als Stiftungsräte sowie der Rolle der Beklagten 6 als Kontrollstelle steht Art. 52 BVG (in der bis Ende 2004 geltenden Fassung) als Anspruchsgrundlage im Vordergrund. Die genannten Beklagten werden aber auch gestützt auf Art. 56a Abs. 1 BVG (in der bis Ende 2004 geltenden Fassung) ins Recht gefasst. Da es dabei um ein und denselben Schaden geht (vgl. E. 3.3 oben), sind mit der Erfüllung der Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 BVG (Schaden, Pflichtwidrigkeit, Verschulden, adäquater Kausalzusammenhang) selbstredend auch diejenigen von Art. 56a Abs. 1 BVG erfüllt (vgl. E. 3.2.1 oben). 4.2.2    Bevor der Beklagte 4 am 25. Mai 2000 per 1. Juli 2000 in den Stiftungsrat gewählt worden war (Urk. 2/48 S. 4 f., 2/44 S. 2), wurde er anlässlich der Sitzung des Stiftungsrates vom 20. August 1999 in die Geschäftsleitung berufen (Urk. 2/42 S. 5; formeller Zirkularbeschluss vom 23. September 1999 [Urk. 2/43]). Zwischen den beiden Gremien bestand indes - wie die Klägerin zutreffend moniert - keine klare Abgrenzung der Aufgaben und Funktionen. Dies schlug sich auch in den Sitzungsprotokollen nieder; so wurde beispielsweise anlässlich der Geschäftsleitungssitzung vom 5. Oktober 1999 unter Traktandum 1 festgestellt, dass der Stiftungsrat mit drei von vier Mitgliedern vertreten und damit beschlussfähig sei und unter Traktandum 2 wurde das Protokoll der Stiftungsratssitzung vom 20. August 1999 genehmigt (Urk. 2/46 S. 1 f.). Bei dieser Sachlage ist der Beklagte 4 ab dem Zeitpunkt seiner Berufung in die Geschäftsleitung am 20. August 1999 als Person mit Organstellung zu betrachten. 4.2.3    Die D.___-Sammelstiftung beauftragte die Beklagte 5 per 1. Juli 1999 mit der Verwaltung des Wertschriftenvermögens. Da die Beklagte 5 indes weder für die Festlegung der Anlagestrategie zuständig war und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern sie Organfunktionen ausgeübt hätte, entfallen Verantwortlichkeitsansprüche im Sinne von Art. 52 BVG. Die von der Klägerin behaupteten Schadenersatzansprüche lassen sich daher bloss mit von der Vorsorgeeinrichtung abgetretenen Ansprüchen aus Schlechterfüllung des Vermögensverwaltungsauftrags oder mit ihrem eigenen Anspruch aus Art. 56a Abs. 1 BVG (in der bis Ende 2004 geltenden Fassung) begründen. Dasselbe gilt für den Beklagten 4, bevor dieser am 20. August 1999 in die Geschäftsleitung der D.___ berufen worden war. Was zunächst die vertraglichen Schadenersatzansprüche wegen der Schlechterfüllung des Vermögensverwaltungsauftrags betrifft, waren diese bereits Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien; sie sind daher als abgegolten und untergegangen zu betrachten (Urk. 2/73 S. 6, 2/74, 2/76, 2/78, 2/79). Die Klägerin kann demnach nur noch ihre eigenen Ansprüche aus Art. 56a Abs. 1 BVG geltend machen. Bezüglich der Haftungsvoraussetzungen (Schaden, Pflichtwidrigkeit, Verschulden, adäquater Kausalzusammenhang) ist diesbezüglich insbesondere darauf hinzuweisen, dass die aufgrund eines Auftragsverhältnisses mit Finanzdienstleistungen betrauten Personen eine Aufgabe im Bereich der beruflichen Vorsorge wahrnehmen und sich der Sicherheitsfonds zur Begründung des pflichtwidrigen Verhaltens auf die Verletzung des zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Finanzdienstleister geschlossenen Vertrags berufen kann (BGE 141 V 112 E. 5.1, 135 V 373 E. 3.4). 4.3 4.3.1    Die Beklagten 1, 4 und 5 sind der Ansicht, dass die geltend gemachten Ansprüche verjährt und die gegen sie gerichteten Klagen aus diesem Grund abzuweisen seien. Der Beklagte 1 brachte in diesem Zusammenhang vor, die der Klage zugrundeliegenden Ereignisse hätten sich vor mehr als 10 Jahren ereignet, weshalb bezüglich der daraus abgeleiteten Ansprüche die absolute Verjährung eingetreten sei (Urk. 53 S. 3, 80 S. 11). Der Beklagte 4 führte aus, dass sowohl die Verantwortlichkeitsansprüche aus Art. 52 BVG (in der bis Ende 2004 geltenden Fassung) als auch die Ansprüche aus Art. 56a BVG (in der bis Ende 2004 geltenden Fassung) einer absoluten Verjährungsfrist von 10 Jahren unterliegen würden, welche vor Einreichung der gegen ihn gerichteten Klage abgelaufen sei (Urk. 45 S. 53 ff.). Die abgegebenen Verjährungseinredeverzichtserklärungen (vgl. Urk. 61/9) hätten sich bloss auf die relative Verjährung bezogen und den Eintritt der absoluten Verjährung nicht gehemmt (Urk. 81 S. 48 f.). Auch die Beklagte 5 liess in ihrer Klageantwort ausführen, dass die geltend gemachten Ansprüche einer absoluten Verjährungsfrist von 10 Jahren unterliegen würden; diese sei im Zeitpunkt der Klageeinleitung bereits verstrichen gewesen (Urk. 48 S. 39 ff.). Die von der Beklagten 5 unterzeichneten Verjährungseinredeverzichtserklärungen (vgl. Urk. 61/19) hätten sich ausschliesslich auf die fünfjährige relative Verjährungsfrist bezogen und seien daher nach Eintritt der absoluten Verjährung wirkungslos (Urk. 84 S. 7 f. und 49 ff.). 4.3.2    Da die Frage der Verjährung der aus Art. 52 BVG fliessenden Ansprüche im Gesetz bis Ende 2004 nicht geregelt war, wurde in Analogie zu Art. 127 OR von der Rechtsprechung lückenfüllend eine zehnjährige Verjährungsfrist angenommen (BGE 131 V 55 E. 3.1), beginnend mit der tatsächlichen Aufgabe der Organstellung (BGE 131 V 55 E. 3.2.2). Wer die auf Art. 52 BVG gestützten Ansprüche zessionsweise erwirbt, kann sich auf eine Verjährungsverzichtserklärung, die der Schuldner gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger abgegeben hat, berufen (BGE 135 V 163 E. 4.4). Auch für die Ansprüche des Sicherheitsfonds nach Art. 56a Abs. 1 BVG in der bis Ende 2004 gültigen Fassung bestand keine gesetzliche Regelung der Verjährung; zur Lückenfüllung zog die Rechtsprechung Art. 52 Abs. 3 AHVG bei und setzte in Analogie dazu eine fünfjährige Verjährungsfrist ab erbrachten Leistungen durch den Sicherheitsfonds fest (BGE 135 V 163 E. 5.5). 4.3.3    Der Beklagte 1 erklärte am 5. August 2004 gegenüber der D.___-Sammelstiftung in Liquidation und der Klägerin, er verzichte bis zum 31. Juli 2005 in einem allfälligen Verantwortlichkeits-/Forderungsverfahren auf die Erhebung der Einrede der Verjährung (Urk. 61/1 Blatt 1). Diese Verzichtserklärung wurde jeweils bis zum Zeitpunkt der Klageeinreichung ununterbrochen verlängert (Urk. 61/1 Blätter 3-8). Mit Zahlungsbefehl vom 29. Juli 2005, vom zuständigen Betreibungsamt am 8. August 2005 zugestellt, wurde er von der Klägerin ausserdem auf einen Betrag von Fr. 55 Mio. nebst Zins von 5 % seit 29. Juli 2005 betrieben (Urk. 61/1 Blatt 2). Der Beklagte 4 hat am 26. Juli 2004 gegenüber der D.___-Sammelstiftung in Liquidation und der Klägerin eine Erklärung unterzeichnet, wonach er bis zum 31. Juli 2005 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung in einem allfälligen Verantwortlichkeits-/Forderungs-verfahren verzichte, soweit die Verjährung bis zum Unterzeichnungszeitpunkt nicht bereits eingetreten sei (Urk. 61/9 Blatt 1). Diese Verzichtserklärung wurde jeweils bis zum Zeitpunkt der Klageeinreichung ununterbrochen verlängert (Urk. 61/9 Blätter 2-8).     Der Beklagte 4 trat anlässlich der Sitzung des Stiftungsrats am 16. August 2002 als Mitglied des Stiftungsrats und der Geschäftsleitung zurück (Urk. 2/77 S. 2 und 7 [Traktanden 1 und 6]). Damit begann die damals geltende Verjährungsfrist für Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 52 BVG zu laufen. Der Beklagte 1 seinerseits trat am 8. April 2003 - gleichzeitig mit den Beklagten 2 und 3 - als Stiftungsrat zurück (Urk. 2/147 S. 2). Die damals geltende zehnjährige Verjährungsfrist (für Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 52 BVG) begann daher am 9. April 2003 zu laufen. Am 1. Januar 2005 trat Art. 52 Abs. 2 BVG in Kraft, wonach der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach Art. 52 Abs. 1 BVG verantwortlichen Organe in fünf Jahren von dem Tage an verjährt, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren ab dem Tag der schädigenden Handlungen. Was die auf Art. 56a Abs. 1 BVG (in der bis Ende 2004 geltenden Fassung) gestützten Ansprüche betrifft, begann die fünfjährige Verjährungsfrist spätestens nach der letzten erbrachten Leistung des Sicherheitsfonds Ende August 2004 zu laufen. Wenn die Beklagten 1 und 4 nun gegen die am 26. Oktober 2012 klageweise geltend gemachten Ersatzansprüche die Einrede der Verjährung erheben, ist dies vor dem Hintergrund, dass sie gegenüber der D.___-Sammelstiftung und der Klägerin erklärt haben, bis 31. Dezember 2012 auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, rechtsmissbräuchlich. Da sie den Verjährungseinredeverzicht jeweils bloss für eine Dauer von weniger als zehn Jahren erklärt hatten, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die diesbezüglichen Schranken (gemäss BGE 132 III 226 [= Pra 2006 Nr. 146] E. 3.3.8 darf ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung nicht für eine Dauer von mehr als zehn Jahren erklärt werden) verletzt sein sollten. Soweit sich der Beklagte 4 in diesem Zusammenhang auf eine von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende Meinung beruft (Urk. 81 S. 48 f.), ist er nicht zu hören; er übersieht sodann, dass es sich bei einer absoluten Verjährungsfrist nicht um eine Verwirkungsfrist handelt. Dies bedeutet, dass nach einer verjährungsunterbrechenden Handlung auch diese neu zu laufen beginnt. Da der Beklagte 4 mit der Unterzeichnung der Einredeverzichtserklärung die Vornahme einer verjährungsunterbrechenden Handlung, nämlich einer Betreibung, durch die Adressaten der Erklärung verhindern wollte, ergibt sich selbstredend, dass er nicht bloss auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede bezüglich der relativen Verjährung, sondern auch auf diejenige der absoluten Verjährung verzichten wollte. Dies durften auch die Adressaten der Erklärung so verstehen, andernfalls sie den Beklagten 4 ohne Zweifel betrieben hätten. Gerade dies zu vermeiden war indes die Absicht des Beklagten 4, ansonsten seine Kreditwürdigkeit und sein geschäftlicher Ruf beschädigt worden wären. 4.3.4    Die Beklagte 5 hat am 27. Juli 2004 gegenüber der D.___-Sammelstiftung in Liquidation und der Klägerin erklärt, auf die Erhebung der Einrede der Verjährung in einem allfälligen Verantwortlichkeits-/Forderungsverfahren zu verzichten, soweit die Verjährung bis zum Erklärungszeitpunkt noch nicht eingetreten sei (Urk. 61/19 Blatt 1). Diese Verzichtserklärung wurde jeweils bis zum Zeitpunkt der Klageeinreichung ununterbrochen verlängert (Urk. 61/19 Blätter 2-8).     Wie bereits ausgeführt (E. 4.2.3, oben) kann die Klägerin ihre gegen die Beklagte 5 gerichtete Klage ausschliesslich mit den aus Art. 56a Abs. 1 BVG in der bis Ende 2004 geltenden Fassung fliessenden Ansprüchen begründen. Entsprechend begann die fünfjährige Verjährungsfrist spätestens nach der letzten erbrachten Leistung des Sicherheitsfonds Ende August 2004 zu laufen. Wenn die Beklagte 5 gegen die am 26. Oktober 2012 klageweise geltend gemachten Ersatzansprüche die Einrede der Verjährung erhebt, ist dies vor dem Hintergrund, dass sie gegenüber der D.___-Sammelstiftung und der Klägerin erklärt hat, bis 31. Dezember 2012 auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, rechtsmissbräuchlich. Soweit sie wie der Beklagte 4 argumentiert (Urk. 84 S. 49 ff.), wird auf die in jenem Zusammenhang stehenden Ausführungen verwiesen, welche auch mit Bezug auf den von der Beklagten 5 erklärten Verzicht auf die Einrede der Verjährung zutreffen (E. 4.3.3, oben). 4.3.5    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beklagten 1, 4 und 5 mit der Einrede der Verjährung nicht durchdringen. Anzumerken bleibt, dass die Klägerin im vorliegenden Fall gut beraten gewesen wäre, die Erklärungen der Beklagten, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, bereits mit der Klage aufzulegen; dies trotz der Regel, dass erwartete Einwendungen der Gegenpartei in der Klageschrift grundsätzlich nicht vorwegzunehmen sind (vgl. Hafter, Strategie und Technik des Zivilprozesses, 2. Auflage, Zürich, Basel und Genf 2011, N 786).

5. 5.1    Von den Beklagten nicht bestritten wird, dass die Klägerin als Sicherstellung gesetzlicher Leistungen zwischen November 2003 und Ende August 2004 Vorschüsse in Höhe von insgesamt Fr. 49'439'312.20 für die Destinatäre der D.___-Sammelstiftung in Liquidation leistete (Urk. 2/2). Bis zum 7. Januar 2010 erfolgten aus dem Liquidationserlös Rückzahlungen in Höhe von Fr. 8'010'426.45 (Urk. 2/149). Der bis dato ungedeckt gebliebene Betrag beläuft sich damit auf rund Fr. 41,4 Mio. (vgl. Urk. 1 S. 42 f. Rz. 124). Der Umfang der sichergestellten Leistungen entspricht nicht dem Schaden, begrenzt aber den aus Art. 56a Abs. 1 BVG fliessenden Anspruch. Beim Schaden handelt es sich um die Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensstand nach dem schädigenden Ereignis und dem hypothetischen Vermögensstand ohne schädigendes Ereignis. Der Schaden kann durch eine Vermehrung der Passiven, durch Verminderung der Aktiven - beispielsweise durch Verluste auf Anlagen -, durch eine Nichtverminderung der Passiven oder durch eine Nichtvermehrung der Aktiven entstehen (Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Zürich, Basel und Genf 2012, N 1658; Müller, Die Verantwortlichkeit der Stiftungsräte von Vorsorgeeinrichtungen, AJP 2004 S. 131 ff., 133). Neben den genannten Vermögensschäden erstreckt sich die Haftung auch auf den Opportunitätsschaden, welcher in der Differenz zwischen der tatsächlich erzielten Rendite und der hypothetischen Rendite besteht, die bei einer Anlagestrategie mit einem der Risikofähigkeit der Vorsorgeeinrichtung angemessenen Risiko erzielbar gewesen wäre. Eine allein durch den Kursverlauf an der Börse bedingte Vermögenseinbusse kann indes nicht als Schaden geltend gemacht werden, insbesondere dann nicht, wenn es um reine Buchverluste geht (Stauffer, a.a.O., N 1659). Vorliegend macht die Klägerin (realisierte) Verluste auf Aktienanlagen als Schaden geltend, wobei die Vermögenseinbusse nicht allein auf den Kursverlauf an der Börse, sondern auch auf Pflichtverletzungen der verantwortlichen Organe und der Vermögensverwalterin zurückzuführen sei. Vom 31. Dezember 2000 bis zum 10. Oktober 2001 - so die Klägerin - sei ein Verlust von rund Fr. 11,4 Mio. entstanden, was einer Performance von -58,3 % des durchschnittlich investierten Kapitals entspreche. Auf den Vergleichsindizes (SPI und MSCI World Index) habe in derselben Zeitperiode lediglich eine Minderperformance von -25,94 % resultiert. Wenn die Vermögensverwalterin auf dem durchschnittlich investierten Betrag von rund Fr. 19,55 Mio. dieses Resultat erzielt hätte, wäre bloss ein Verlust in Höhe von rund Fr. 5,1 Mio. entstanden. Der Schaden, welcher der D.___-Sammelstiftung aus der Anlagetätigkeit der Beklagten 4 und 5 zwischen dem 31. Dezember 2000 und dem 10. Oktober 2001 entstanden sei, betrage demnach rund Fr. 6,3 Mio. Zu berücksichtigen sei überdies, dass sich die D.___ mit den Beklagten 4 und 5 vergleichsweise auf die Zahlung einer Schadenersatzsumme von Fr. 120'000.-- geeinigt habe; der ungedeckte Schaden belaufe sich daher noch auf Fr. 6'180'000.-- (Urk. 1 S. 43 f.). Zur Bemessung des Schadens, welcher aus der Anlagetätigkeit des I.___ resultierte, führte die Klägerin aus, dass die D.___ dem Vermögensverwalter einen Betrag in Höhe von Fr. 15'704'067.30 zur Verfügung gestellt habe. Bei Beendigung des Mandates habe das Depot am 31. März 2003 noch einen Vermögensstand von Fr. 7'248'149.70 aufgewiesen; entsprechend sei auf den Wertschriftenanlagen ein Verlust von Fr. 8'455'917.60 entstanden. Wenn die D.___-Sammelstiftung die vom Beratungsunternehmen H.___ AG im September 2001 empfohlene passive Anlagestrategie ohne das pflichtwidrige Engagement von I.___ fortgeführt hätte, hätte der hypothetische Vermögensstand Fr. 9'457'337.-- betragen; der auf das pflichtwidrige Engagement von I.___ zurückzuführende Schaden betrage daher Fr. 2'209'187.-- (Urk. 1 S. 44 ff.). Mit Bezug auf die Wertschriftenverwaltung sei der D.___ insgesamt ein Schaden in Höhe von Fr. 8'389'187.-- entstanden, welcher letztlich durch die Klägerin habe gedeckt werden müssen (Urk. 1 S. 46). 5.2    Entgegen den Einwänden der Beklagten ist es durchaus zulässig, dass die Klägerin ihre Klage auf den Ersatz für den aus der Wertschriftenverwaltung resultierenden Schaden beschränkt hat und sich im übrigen die spätere Geltendmachung weiteren Schadenersatzes vorbehält (Art. 86 ZPO in Verbindung mit § 28 lit. a GSVGer). In letzterem Fall ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das mit einer allfälligen weiteren Klage befasste Gericht besonders sorgfältig zu prüfen hat, ob und inwieweit im Lichte der Klagebegründung eine bereits abgeurteilte Sache vorliegt. 5.3 5.3.1    Die Klägerin begründet die Höhe des von ihr geltend gemachten Schadens mit dem Vorbringen, dass eine pflichtgemässe Zusammensetzung des Aktienportfolios im massgeblichen Zeitraum eine kleinere Vermögenseinbusse zur Folge gehabt hätte. Mit Bezug auf die Vermögensverwaltung durch die Beklagten 4 und 5 vergleicht sie den in der Zeit vom 31. Dezember 2000 bis 10. Oktober 2001 erzielten Verlust auf den getätigten Aktienanlagen mit demjenigen, welcher entstanden wäre, wenn das Aktienportfolio zu zwei Dreiteilen die im SPI enthaltenen Aktien und zu einem Drittel die im MSCI World Index zusammengefassten Aktien abgebildet hätte (Urk. 1 S. 43 f. mit Verweis auf den Bericht der H.___ AG zur Anlagetätigkeit der D.___ im Aktienbereich vom 31.12.2000 bis am 10.10.2001 vom 7. November 2001 [Urk. 2/34], S. 4 f.). Zur Ermittlung der Vergleichsperformance bildeten die Experten der H.___ AG das arithmetische Mittel der gewichteten Performances der beiden Indizes (Urk. 2/34 S. 5), unterliessen aber die erforderliche Währungsbereinigung der Performance des in US-$ geführten MSCI World Index. Die Aussagekraft der Vergleichsperformance und infolgedessen des von der Klägerin behaupteten hypothetischen Vermögensstands wird daher entscheidend geschmälert; insoweit stellt sich - wie die Beklagten zu Recht monieren - die Frage nach der hinreichenden Substantiierung des Schadens. Dem Vergleich liegt ausserdem die unausgesprochene Annahme zugrunde, dass ohne pflichtwidriges Verhalten ein Aktienportfolio zusammengestellt worden wäre, welches lediglich die den beiden Indizes zugrundeliegenden Aktienkörbe abgebildet hätte. Wie es sich damit verhält, wird im Zusammenhang mit der Anspruchsvoraussetzung eines pflicht-widrigen Verhaltens zu prüfen sein (vgl. unten E. 6.1).     Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin die Pflichtwidrigkeit im Wesentlichen mit einer der Risikofähigkeit der Vorsorgeeinrichtung nicht angepassten Anlagestrategie und Versäumnissen bei der Delegation der Wertschriftenverwaltung respektive einem Übernahmeverschulden der Wertschriftenverwalterin begründet, ist es sodann fragwürdig, bei der Berechnung der Schadenhöhe vom Buchwert der Wertschriften zu einem bestimmten Zeitpunkt, welcher dem Marktwert respektive dem Börsenwert entspricht, auszugehen; richtigerweise wären die bis zum entsprechenden Zeitpunkt nicht realisierten Gewinne auf den Anlagen vom Schaden abzuziehen; es kann nicht angehen, dass die mit derselben Anlagestrategie in einer früheren Zeitperiode erzielten Gewinne als selbstverständlich hingenommen und die späteren Verluste auf ebendiesen Gewinnen in einer Rückschau als Schaden betrachtet werden. Mit Bezug auf den Umstand, dass die Klägerin bei der behaupteten Schadenhöhe nicht die gesamte Dauer der Vermögensverwaltungstätigkeit der Beklagten 4 und 5 berücksichtigt und selektiv bloss einen Zeitraum von wenigen Monaten herangezogen hat, stellt sich daher ebenfalls die Frage nach der hinreichenden Substantiierung des Schadens. 5.3.2    Mit Bezug auf die Vermögensverwaltung durch I.___ vergleicht die Klägerin den tatsächlichen Verlust mit demjenigen, welcher entstanden wäre, wenn die von der H.___ AG empfohlene passive Anlagestrategie fortgeführt worden wäre. Die Aktienanlagen wären demnach in indexnahen Kollektivanlagen geführt worden. Zur Ermittlung des hypothetischen Vermögensstands zog die Klägerin die Performance der vier massgeblichen Indizes (SMI, SPI Large & Mid Cap, Stoxx 50, S&P 500) in der entsprechenden Zeitperiode bei. Bei ihrer Berechnung berücksichtigte sie zwar die anfängliche Gewichtung der einzelnen Anlagen in Bezug auf das gesamte Anlagevolumen, unterliess aber die erforderliche Währungsbereinigung der Performances der Fremdwährungsanlagen. Die Aussagekraft des von der Klägerin behaupteten hypothetischen Vermögensstandes ohne das Engagement von I.___ wird daher ebenfalls wesentlich geschmälert.

6. 6.1 6.1.1    Den Beklagten 1 bis 3 wird zunächst vorgeworfen, sie hätten als Reaktion auf die erstmals per 31. August 1998 eingetretene Unterdeckung anlässlich der Sitzung des Stiftungsrats vom 30. Oktober 1998 beschlossen, das Aktienportfolio künftig marktbezogener zu verwalten, und damit auf eine Unterdeckungssituation mit einer Erhöhung des Anlagerisikos reagiert. Da der bisherige Wertschriftenverwalter in der Folge nicht bereit gewesen sei, eine aktivere Anlagestrategie zu verfolgen, habe der Stiftungsrat den Beklagten 4 respektive dessen Unternehmen, die Beklagte 5, mit der Wertschriftenverwaltung betraut. Die Beklagte 5 respektive der Beklagte 4 habe den Aktienanteil erhöht, hauptsächlich in Einzeltitel investiert und Kollektivanlagen nur am Rand eingesetzt, wobei Auswahl und Gewichtung der Titel stark von gängigen Marktindizes abgewichen seien; das Portfolio habe daher ein sehr hohes aktives Risiko aufgewiesen, was im Jahr 2001 zu massiven Verlusten geführt habe. Nachdem sich der Verlust auf den Wertschriften gemäss Reporting per Ende Mai 2001 auf Fr. 1,8 Mio. vergrössert gehabt habe, habe der Stiftungsrat beschlossen, Aktienanlagen in Höhe von Fr. 10 Mio. über einen hochspekulativen Anlagefonds nach lichtensteinischem Recht zu plazieren. Am 31. August 2001 seien für einen Betrag von Fr. 12 Mio. Fondsanteile erworben worden; dies obschon die vom Stiftungsrat an seiner Sitzung vom 10. August 2001 beschlossene Expertise zur finanziellen Situation der D.___ Sammelstiftung noch nicht vorgelegen habe. Die Beklagten 1 bis 4 hätten im Bewusstsein der geringen Risikofähigkeit eine riskante Anlagestrategie gewählt und damit berufsvorsorgerechtliche Pflichten verletzt (Urk. 1 S. 14-21, 49-53). 6.1.2    Gemäss Art. 65 BVG müssen die Vorsorgeeinrichtungen jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können (Abs. 1). Sie regeln das Beitragssystem und die Finanzierung so, dass die Leistungen im Rahmen des Gesetzes bei Fälligkeit erbracht werden können (Abs. 2 in der bis Ende 2011 gültigen Fassung; Abs. 2 Satz 1 in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung). Sie weisen ihre Verwaltungskosten in der Betriebsrechnung aus (Abs. 3 in der bis Ende 2011 gültigen Fassung; Abs. 3 Satz 1 in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung). Nach Art. 71 Abs. 1 BVG verwalten die Vorsorgeeinrichtungen ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfs an flüssigen Mitteln gewährleistet sind.     Die in Art. 71 Abs. 1 BVG statuierten allgemeinen Anlagegrundsätze werden in den Art. 49 - 60 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) konkretisiert. Unter dem Titel "Sicherheit und Risikoverteilung" sah Art. 50 BVV 2 in der bis 31. März 2000 geltenden Fassung vor, dass bei der Anlage des Vermögens einer Vorsorgeeinrichtung die Sicherheit im Vordergrund zu stehen habe (Abs. 1). Die Vorsorgeeinrichtung müsse ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen und dabei auch ihren Zweck und ihre Grösse beachten (Abs. 2). Sie müsse ihre Mittel auf die verschiedenen Anlagekategorien, auf bonitätsmässig einwandfreie Schuldner sowie auf verschiedene Regionen und Wirtschaftszweige verteilen (Abs. 3). In der ab 1. April 2000 geltenden Fassung lautete Art. 50 BVV 2 wie folgt: "1 Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen. 2 Sie muss bei der Anlage des Vermögens in erster Linie darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven nach Massgabe der tatsächlichen finanziellen Lage sowie der Struktur und der zur erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes. 3 Sie muss bei der Anlage des Vermögens die Grundsätze der angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden."     Nach Art. 51 BVV 2 muss die Vorsorgeeinrichtung einen dem Geld-, Kapital- und Immobilienmarkt entsprechenden Ertrag anstreben. Mit Art. 52 BVV 2 wird sie sodann unter dem Titel "Liquidität" verpflichtet, darauf zu achten, dass sie die Versicherungs- und die Freizügigkeitsleistungen bei deren Fälligkeit erbringen kann und hat deshalb für eine entsprechende Aufteilung des Vermögens in kurz-, mittel- und langfristige Anlagen zu sorgen. In Art. 53 BVV 2 werden die zulässigen Anlagen definiert; in der im vorliegenden Fall interessierenden Zeit wurden prozentuale Begrenzungen einzelner Anlagen und Anlagekategorien in den Art. 54 und 55 BVV 2 (in den bis Ende 2008 geltenden Fassungen) festgesetzt. Art. 56 BVV 2 in der bis 31. März 2000 gültig gewesenen Fassung befasste sich unter dem Titel "Indirekte Anlagen" mit Anteilen an schweizerischen Anlagefonds und Ansprüchen gegenüber Einrichtungen, die ausschliesslich Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen anlegen. In der ab 1. April 2000 geltenden Fassung regelt Art. 56 BVV 2 die Beteiligung an kollektiven Anlagen. In Art. 56a BVV 2 werden die Bedingungen genannt, unter denen derivative Finanzinstrumente eingesetzt werden dürfen. Die Art. 57, 58 und 58a BVV 2 stellen besondere Vorschriften für Anlagen beim Arbeitgeber auf. Schliesslich erlaubte Art. 59 BVV 2 in der bis Ende 2008 geltenden Fassung unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen Abweichungen von den Anlagerestriktionen. 6.1.3    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Stiftungsrat der D.___ an seiner Sitzung vom 5. Juni 1998 ein Anlagereglement (Urk. 2/30) samt zwei Anhängen (Urk. 2/31 und 2/32) verabschiedet hat (Urk. 2/33 S. 4 [Traktandum 5]). In Anhang 1 wurden die prozentualen Anteile der verschiedenen Anlagekategorien am Gesamtvermögen festgelegt und die jeweiligen Bandbreiten definiert. Mit Bezug auf die Aktienanlagen wurde bestimmt, dass deren Anteil am Gesamtvermögen der Sammelstiftung 20 % nicht unter- und 40 % nicht überschreiten sollte; als Zielgrösse wurde ein Aktienanteil von 25 % bestimmt (Urk. 2/31). Anhang 2 enthielt sodann detaillierte Richtlinien für den Vermögensverwalter, die Performancemessung sowie die Finanzanlagen im allgemeinen (Urk. 2/32). Bezüglich Aktienanlagen wurde festgelegt, dass nicht nur eine passive indexbezogene, sondern auch eine aktive Strategie zu verfolgen sei, indem unabhängig von einer Gewichtung im massgebenden Index in die besten Unternehmen investiert werden soll. Es sei zwischen drei Anlagekategorien zu unterscheiden: Erstens Anlagen in Blue Chips und Indexfonds, zweitens Anlagen in aufstrebenden Märkten und neuen Technologien, beispielsweise in speziellen Branchen- und Länderfonds, und drittens Anlagen in Einzeltitel und Hedge Funds zur Ausnützung von kurzfristigen Kursschwankungen (Urk. 2/32 S. 1 f.). 6.1.4    Anlässlich der Stiftungsratssitzung vom 30. Oktober 1998 wurde für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. August 1998 ein Verlust von Fr. 265'705.38 präsentiert und festgehalten, dass dies zu einer Unterdeckung geführt habe. Der Deckungsgrad per 31. August 1998 habe noch 99,73 % betragen. Für den Rückschlag wurden vier Ursachen identifiziert: Erstens seien die Börsenkurse gefallen, so dass auf den Sachwertpapieren keine Gewinne mehr resultierten, zweitens sei die Durchschnittsverzinsung der Obligationen unter den Erwartungen geblieben, drittens wirke sich der Liegenschaftsertrag erst im zweiten Halbjahr 1998 auf das Rechnungsergebnis aus und viertens seien in der aktuellen Aufbauphase unvermeidliche Organisationskosten angefallen. Zur Behebung der Unterdeckung wurde beschlossen, die Überpariwerte auf den Obligationen zu realisieren und damit ein Baurechtsengagement einzugehen, welches einen Ertrag von ungefähr 5,75 % abwerfen sollte. Weiter wurde beschlossen, die Aktienanlagen marktbezogener zu bewirtschaften, indem die Chancen des Kapitalmarkts optimaler genutzt würden. Zu diesem Zweck wurden die Beklagten 1 und 3 beauftragt, ein Engagement der Bank M.___ sowie des unabhängigen Vermögensverwalters N.___ zu evaluieren (Urk. 2/38 S. 2). Im Zusammenhang mit dem Reporting über die Vermögensverwaltung per 30. September 1998 präsentierte der damals zuständige Beklagte 2 ein im Vergleich zum 31. August 1998 nochmals verschlechtertes Anlageergebnis. Es konnte in der Folge allerdings festgestellt werden, dass der Tiefststand des SMI bei 5'100 Punkten erreicht gewesen sei und dieser per Sitzungsdatum wieder einen Stand von 6'500 Punkten, bei Abfassung des Protokolls gar wieder einen Stand von 7'200 Punkten erreicht habe (Urk. 2/38 S. 3).     Wenn ein Vergleichsindex vorgegeben ist, kann das Vermögen entweder passiv oder aktiv bewirtschaftet werden. Passive Vermögensbewirtschaftung bedeutet, dass die Rendite- und Risikoeigenschaften des Vergleichsindexes möglichst genau nachgebildet werden, mithin hat der Vermögensverwalter ausschliesslich darauf zu achten, dass die Zusammensetzung des verwalteten Portfolios in etwa der Titelgewichtung entspricht, die dem Vergleichsindex zugrundeliegt. Aktive Vermögensbewirtschaft bedeutet dagegen, dass mit einer gezielten Titelauswahl versucht wird, die Performance des Vergleichsindexes zu übertreffen. Aufgrund von Analysen und Prognosen werden diejenigen Titel ausgewählt, die nach Überzeugung des Vermögensverwalters gegenüber dem Benchmark kurz- und mittelfristig eine höhere Performance erzielen könnten. Mit dem Aktivitätsgrad des Vermögensverwalters nimmt dabei die Chance respektive das Risiko zu, den Vergleichsindex zu übertreffen respektive zu verfehlen (Eisenring, Die Verantwortlichkeit für Vermögensanlagen von Vorsorgeeinrichtungen, Diss. Zürich, Zürich 1999, S. 82 f.). Entgegen der von der Klägerin wohl vertretenen Auffassung, bedeutet dies indes nicht, dass mit der Wahl einer aktiven Vermögensverwaltungsstrategie ausnahmslos eine Erhöhung des Anlagerisikos verbunden wäre. Auch eine passive Anlagestrategie kann erhebliche Risiken in sich bergen, namentlich wenn die Performance der im Vergleichsindex vertretenen Titel stark divergiert. Zur Zeit der vorliegend zu beurteilenden Stiftungsratsbeschlüsse wurde dafürgehalten, dass die Auswahl und Gewichtung der verschiedenen Anlagekategorien (Aktien, Obligationen, liquide Mittel, Hypotheken, Darlehen, etc.) einen wesentlich grösseren Einfluss auf die Rendite eines Portfolios hat als die Auswahl und Gewichtung einzelner Titel innerhalb der Kategorien (Eisenring, a.a.O., S. 75). Da der Stiftungsrat mit seinen Beschlüssen vom 30. Oktober 1998 am Anteil der Aktienanlagen im Verhältnis zum Gesamtvermögen keine Änderung vornahm, ist nicht ersichtlich, inwiefern das Anlagerisiko bezogen auf die Aktienanlagen durch eine aktivere Vermögensverwaltung in zu beanstandender Weise erhöht worden wäre. Jedenfalls ist nicht in rechtsgenügender Weise dargetan, inwiefern reglementarische oder gesetzliche Vorschriften verletzt worden sein sollten; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine aktive Vermögensverwaltung bereits im Anhang 2 zum Anlagereglement vom 5. Juni 1998 vorgesehen war. Es trifft zwar zu, dass bei der Durchführung der beruflichen Vorsorge die Sicherheit der Vermögensanlagen eine wichtige Rolle spielt (Art. 71 Abs. 1 BVG, Art. 50 BVV 2). Gleichwertig daneben steht jedoch der Grundsatz der genügenden Rentabilität; die Vorsorgeeinrichtung hat einen dem Geld-, Kapital- und Immobilienmarkt entsprechenden Ertrag anzustreben (Art. 71 Abs. 1 BVG, Art. 51 BVV 2), da die Altersguthaben zu verzinsen sind, wobei der Mindestzinssatz vom Bundesrat aufgrund der jeweils bestehenden Anlagemöglichkeiten festgesetzt wird (Art. 15 Abs. 2 BVG). Eine zu vorsichtige, mündelsichere Vermögensanlage, die sämtliche Chancen, welche die Finanzmärkte bieten, ausser Acht lässt, ist somit unzulässig (Eisenring, a.a.O., S. 63). Entsprechend kann die anlässlich der Stiftungsratssitzung vom 30. Oktober 1998 beschlossene Massnahme, die Aktienanlagen künftig entsprechend den im Anhang 2 zum Anlagereglement vom 5. Juni 1998 enthaltenen Richtlinien marktbezogener zu bewirtschaften, weder als anrüchig noch als widerrechtlich qualifiziert werden. 6.1.5    Es ist sodann legitim, dass der Stiftungsrat einen neuen Vermögensverwalter engagieren wollte, nachdem der bisher Beauftragte nicht geneigt war, die beschlossene Anlagestrategie umzusetzen (Urk. 2/39 S. 4 f. [Traktandum 5]). Die von der Beklagten 5 respektive vom Beklagten 4 anlässlich der Stiftungsratssitzung vom 20. August 1999 vorgeschlagenen Änderungen an den Zielgrössen der verschiedenen Anlagekategorien (Urk. 2/42 S. 3 f. sowie Anhang) waren bloss marginaler Natur und bewegten sich im wesentlichen, namentlich in Bezug auf die Aktienanlagen, in den in Anhang 1 des Anlagereglements vom 5. Juni 1998 definierten Bandbreiten (vgl. Urk. 2/31). Bei dieser Sachlage und vor dem Hintergrund, dass die Ausgangsallokation der Anlagen per 30. Juni 1999 nicht der Zielallokation gemäss Anhang 1 zum Anlagereglement vom 5. Juni 1998 entsprochen hat und eine deutlich zu hohe Liquidität bestand (vgl. Anhang zum Protokoll der Stiftungsratssitzung vom 20. August 1999, Urk. 2/42), erweist sich der klägerische Vorwurf, trotz Wissen um die beschränkte Risikofähigkeit der Sammelstiftung sei das Anlagerisiko erhöht worden, aber als nicht stichhaltig. Der weitere Vorwurf, es sei hauptsächlich in Einzeltitel investiert worden, geht ebenso fehl. Die damals geltenden Bestimmungen der BVV 2 zur Vermögensanlage gingen vom Regelfall der Anlage in Einzeltitel aus. Die der Klage zugrundeliegende Annahme, Investments in indexnahe Kollektivanlagen seien grundsätzlich weniger riskant, trifft in dieser Verallgemeinerung nicht zu, da Kollektivanlagen nicht nur den Marktrisiken, sondern auch einem nur schwer kalkulierbaren Emittentenrisiko ausgesetzt sind. Entsprechend ist es aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass die Beklagte 5 respektive der Beklagte 4 nach Feststellung der Anlageexperten der H.___ AG hauptsächlich in Einzeltitel investiert und Kollektivanlagen nur am Rande eingesetzt hat (Urk. 2/34 S. 4). Wie bereits erwähnt, kann auch nicht gesagt werden, dass eine aktive Anlagestrategie gegenüber einer passiven generell mit einem höheren Anlagerisiko verbunden ist. Was die von H.___ AG monierte Abweichung von gängigen Marktindizes betrifft, zeichnet sich eine aktive Anlagestrategie gerade dadurch aus, dass Titelauswahl und -gewichtung von diesen abweichen. Die Beklagte 5 beziehungsweise der Beklagte 4 war mit dieser Strategie denn auch im zweiten Halbjahr 1999 recht erfolgreich, sodass die Wertschwankungsreserven per 31. Dezember 1999 um rund Fr. 1,2 Mio. erhöht werden konnten (Urk. 2/25 S. 2). Unbestrittenermassen wurde im von der F.___ erstatteten Gutachten vom 24. März 1999 festgestellt, dass zufolge ungenügender Schwankungsreserven eine tiefe Risikofähigkeit vorliegt, weshalb sich eine relativ konservative Anlagestrategie aufdränge, welche im Widerspruch zur benötigten hohen Rendite stehe (Urk. 2/36 S. 8). Dass die benötigte Rendite nicht erzielt werden könnte, hielten die Experten allerdings nicht fest; sie schlussfolgerten im Gegenteil, dass die Fortführung solange gewährleistet sei, als mit den Anlagen eine Rendite von 7 % erwirtschaftet werden könne (Urk. 2/36 S. 8). Damit ist dem Vorwurf der Klägerin, die Beklagten 1 bis 4 hätten mit dem Versprechen einer hohen Verzinsung der Altersguthaben ein aggressives Wachstum angestrebt und die daraus resultierende Sollrendite von 7 % mit einer riskanten Anlagestrategie im Wertschriftenbereich gewährleisten wollen, aber der Boden entzogen. Die Klägerin ist daran zu erinnern, dass im fraglichen Zeitraum der Mindestzinssatz für die Verzinsung der Altersguthaben bei 4 % lag und eine Rendite von 7 % nur aus heutiger Sicht eine ausserordentlich hohe Rendite darstellt. Unzulässig ist es schliesslich, wenn aus eingetretenen Verlusten auf eingegangene Risiken geschlossen wird, wie dies in der Klage getan wird; ob eine der Risikofähigkeit angemessene Anlagestrategie eingeschlagen wurde, kann nicht rückwirkend mit dem Wissen über die danach eingetretene Kursentwicklung beurteilt werden. Angesichts der höheren Wertschwankungsreserven wäre zu Beginn des Jahres 2000 gar eine Erhöhung des Aktienengagements zulässig gewesen, zumal der durchschnittliche Aktienanteil an den Vermögen der Pensionskassen in den Jahren 2005 bis 2014 zwischen 26 und 29,4 % schwankte (NZZ vom 20. Mai 2015 S. 27). Es stellt sich nun bloss noch die Frage, ob die D.___-Sammelstiftung ihre Anlagestrategie nach den im Jahr 2000 eingetretenen Verlusten auf dem Anlagevermögen und der Auflösung eines Teils der Wertschwankungsreserven im Umfang von Fr. 979'200.-- (Urk. 2/26 S. 2) hätte anpassen müssen. Vor dem Hintergrund, dass die Wertschwankungsreserve per 31. Dezember 2000 immer noch Fr. 674'160.-- betrug (Urk. 2/26 S. 2) und somit in etwa noch dieselbe Situation wie zu Beginn des Jahres 1999 bestand, auf welche sich das Gutachten der F.___ vom 24. März 1999 bezog, kann indes nicht gesagt werden, dass die Anlagestrategie hätte angepasst werden müssen. Kurzfristige Änderungen der Anlagestrategie sind dem langfristigen Ziel, einen marktgerechten Ertrag zu erwirtschaften, um die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen bei deren Fälligkeit erbringen zu können, ohnehin nicht förderlich. Im übrigen blieben die Verantwortlichen nicht untätig. Anlässlich der Sitzung vom 19. März 2001 nahm der Stiftungsrat zur Kenntnis, dass sich der Abwärtstrend der Börsen im 1. Quartal 2001 beschleunigt fortgesetzt hatte und zufolge der eingetretenen Verluste auf Aktienanlagen eine Unterdeckung eingetreten war. In der Diskussion wurde festgestellt, dass gewisse Blue-Chips fundamental unterbewertet seien und deshalb eine Markterholung zu erwarten sei. Im Grundsatz sei daher an der Allokation der Anlagen festzuhalten; um mit zu tief bewerteten Titeln rascher in die Gewinnzone zu gelangen, wurde beschlossen, dem Vermögensverwalter die Kompetenz zu erteilen, bis zu Fr. 2 Mio. zusätzlich in Aktien zu investieren (Urk. 2/52 S. 2 f.). Dass damit die im Anhang 1 zum Anlagereglement vom 5. Juni 1998 definierte Bandbreite überschritten worden wäre, wird von der Klägerin nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich; entsprechend kann keine Erhöhung des Anlagerisikos gegenüber der ursprünglichen Strategie ausgemacht werden.     In der Folge vergrösserte sich der Verlust und der Deckungsgrad verringerte sich weiter. Anlässlich der Sitzung vom 15. Juni 2001 stellte der Stiftungsrat fest, dass allein auf den inländischen Nebenwerten O.___ AG, P.___, Q.___ und R.___, welche zur Diversifikation des gesamten Aktienportfeuilles aufgenommen worden seien, gegenüber den Einstandswerten ein Verlust von Fr. 1'074'000.-- resultierte. Nach einer nicht im Detail protokollierten Diskussion beschloss der Stiftungsrat eine Änderung der Anlagestrategie in dem Sinne, dass für die Aktienverwaltung künftig indirekt die Hilfe von Spezialisten in Anspruch genommen werde, indem Anteile von spezialisierten Aktienfonds erworben würden. Zunächst sollten gewinntragende Positionen im Wert von rund Fr. 8 Mio. liquidiert und für rund Fr. 10 Mio. sollten Anteile am Classic Global Equity Fund erworben werden (Urk. 2/53 S. 3 ff.). Gleichzeitig wurde beschlossen, einen Anlageaudit durchführen zu lassen (Urk. 2/53 S. 5). Entgegen der Auffassung der Klägerin kann nicht davon gesprochen werden, dass es sich bei diesem Anlagefonds um eine hochspekulative Anlage handelt. Klar ist lediglich, dass der Fonds aktiv gemanagt wurde, indem unterbewertete Wertschriften gekauft und gehalten wurden, bis deren innerer Wert erreicht war. Aus dem Umstand, dass bei einer solchen Anlagephilosophie die Wertentwicklung spürbar von der Wertentwicklung des Gesamtmarktes abweichen kann, kann selbstredend nicht einfach auf einen "spekulativen" Charakter der Anlage geschlossen werden. Aus dem Quartalsbericht der Fondsverwaltung über den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2001 ergibt sich vielmehr, dass das per 31. März 2001 vorhandene Fondsvermögen in Höhe von Fr. 346,1 Mio. breit diversifiziert angelegt war, sowohl hinsichtlich Regionen, Branchen und Einzeltitel (vgl. Urk. 2/53 Anhang). Daran vermag der im Anlageprospekt enthaltene Hinweis auf besondere Risiken nichts zu ändern (Urk. 2/54 S. 1); massgebend ist die tatsächliche Diversifikation der Anlagen, solange die Anteile von der D.___-Sammelstiftung gehalten worden waren. Da die direkten Anlagen dieser kollektiven Anlage somit gemäss Art. 56 Abs. 3 lit. a BVV 2 (in der ab 1. April 2000 geltenden Fassung) angemessen diversifiziert waren und die Klägerin nicht konkret dartut, dass die übrigen in Art. 56 BVV 2 genannten Voraussetzungen nicht gegeben gewesen wären, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagten 1 bis 4 mit dem Beschluss, die entsprechenden Fondsanteile zu erwerben, ein Klumpenrisiko eingegangen sein sollten. Der Grundsatz der Diversifikation wurde somit nicht verletzt, von einer riskanten Anlagestrategie kann - auch vor dem Hintergrund, wie sich der Kurs der Fondsanteile später entwickelte (vgl. Urk. 49/20) - keine Rede sein. Anlässlich der Sitzung vom 10. August 2001 rapportierte der Beklagte 4 zur Entwicklung der Anlagen im 2. Quartal 2001. Er hielt in seinem Report fest, dass die Situation an den Märkten nicht besser, sondern eher schlechter geworden sei. Aufgrund der Beschlüsse der Geschäftsleitung sei Liquidität in Höhe von ungefähr Fr. 12 Mio. geschaffen worden, die in einen gut diversifizierten Equity Fund investiert werden sollten. Dazu seien vorwiegend Aktien verkauft worden, die sich noch nicht in der Verlustzone befunden hätten. Titel mit stärkeren Einbussen würden im Sinne einer langfristigen Strategie noch gehalten (Urk. 2/55 Anhang Bereichs-Reporting "Anlagen" 2. Quartal 2001). Im Sitzungsprotokoll wird dazu ausgeführt, der verbleibende Aktienbestand belaufe sich auf ungefähr Fr. 9,6 Mio. Angesichts der ständigen Abwärtsbewegung an den Aktienmärkten habe der Beklagte 4 mit dem Einstieg in den Classic Global Equity Fund zu Recht noch zugewartet. Die Geschäftsleitung erteile ihm freie Hand, bei deutlichen Stabilitätszeichen einzusteigen (Urk. 2/55 S. 2). Damit hat der Stiftungsrat ein Engagement in Höhe von rund Fr. 12 Mio. aber genehmigt. Der Vorwurf, der Beklagte 4 respektive die Beklagte 5 habe eigenmächtig das zuvor beschlossene Investitionsvolumen erhöht, trifft daher nicht zu.     Am 31. August 2001 wurden 54'349 Anteile am Classic Global Equity Fund zu einem Preis von Fr. 11'948'627.65 erworben (Urk. 2/56). Die Klägerin wirft den Beklagten in diesem Zusammenhang vor, der Erwerb habe zur Unzeit stattgefunden, weil die Ergebnisse der vom Stiftungsrat anlässlich seiner Sitzung vom 10. August 2001 beschlossenen Expertise noch nicht vorgelegen hätten. Diese Argumentation geht indes fehl; vielmehr wäre das Nichtanlegen von liquiden Mitteln in der entsprechenden Höhe trotz Anzeichen einer Stabilisierung der Märkte als Pflichtwidrigkeit zu werten gewesen. Dass in der Folge wegen den Ereignissen vom 11. September 2001 weitere Kursverluste eintraten, war nicht vorhersehbar. Damit kann den Verantwortlichen im Zusammenhang mit dem Kauf der Fondsanteile am 31. August 2001 aber kein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden. 6.1.6    Die Klägerin stützt sich bei ihrem Vorwurf, die Beklagten 1 bis 4 hätten eine der Risikofähigkeit nicht angepasste Anlagestrategie gewählt, hauptsächlich auf den Bericht der H.___ AG vom 7. November 2001 zur Anlagetätigkeit der D.___ im Aktienbereich vom 31.12.2000 bis am 10.10.2001 (Urk. 2/34). Wie die Beklagten zutreffend monieren, handelt es sich bei diesem Bericht nicht um eine unabhängige Expertise, da die H.___ AG als externe Beraterin in die Vorgänge im Zusammenhang mit der anlässlich der Stiftungsratssitzung vom 17. September 2001 beschlossenen Änderung der Anlagestrategie massgeblich involviert war (Urk. 2/57). Es fällt denn auch auf, dass die Experten der H.___ AG ihre Kritik an der früheren Anlagetätigkeit der D.___-Sammelstiftung im Wesentlichen bloss mit der von ihnen - offenbar noch heute (vgl. Ferber, Pensionskassen auf der Suche nach "Narrengold" in: NZZ vom 9. Juni 2015) - bevorzugten passiven Anlagestrategie begründen. Dass die gesetzlichen Anlagevorschriften keine passive Anlagestrategie erfordern und eine dahingehende Kritik zu kurz greift, wurde bereits dargetan (vgl. oben E. 6.1.4 und 6.1.5). Sodann behaupteten die Experten kühn, das verwaltete Vermögen sei zuwenig diversifiziert gewesen; dabei unterschlugen sie geflissentlich den Umstand, dass ein Anlagevolumen von bloss Fr. 20 Mio. sinnvollerweise nur beschränkt diversifiziert werden kann. Jedenfalls konnten die Experten keinen konkreten Verstoss gegen gesetzliche Anlagevorschriften benennen, namentlich zeigten sie auch im Zusammenhang mit den Schweizer Nebenwerten O.___, P.___ und Q.___ nicht auf, dass die in den Art. 53 bis 55 BVV 2 statuierten Anlagebegrenzungen, die den Grundsatz der angemessenen Risikoverteilung (Art. 50 Abs. 3 BVV 2) umsetzen, verletzt worden wären. In diesem Zusammenhang ist die Klägerin daran zu erinnern, dass sich Beteiligungen an einzelnen Unternehmen bezogen auf das Gesamtvermögen auch heute noch auf bis zu 5 % belaufen dürfen (Art. 54a BVV 2 in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung; Art. 54 lit. d BVV 2 in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung erlaubte für Anteile an Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz gar einen Anteil von 10 % am Gesamtvermögen je Gesellschaft). Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, das Aktienportfeuille der D.___-Sammelstiftung sei im massgeblichen Zeitraum zuwenig diversifiziert gewesen. Dass die Verantwortlichen im Bewusstsein der geringen Risikofähigkeit eine riskante Anlagestrategie gewählt haben sollten, lässt sich daher auch mit dem Bericht der H.___ AG vom 7. November 2001 nicht belegen.     Schliesslich erhellt aus dem Strategievorschlag der Bank M.___ vom 31. März 2000, dass die vom Stiftungsrat eingeschlagene Anlagestrategie durchaus vertretbar war. Die Anlagespezialisten der Bank M.___ hielten damals dafür, dass die Wertschriftenanlagen der D.___-Sammelstiftung die Kriterien Sicherheit, Rendite und Wertzuwachs erfüllten. Zur Optimierung der Anlagestruktur schlugen sie gar eine Erhöhung des Aktienanteils vor. Dabei sollten die schweizerischen Titel zugunsten von Titeln in verschiedenen Fremdwährungen reduziert werden (Urk. 52/33). Entgegen dem Einwand der Klägerin handelt es sich dabei um einen ernstzunehmenden Anlagevorschlag von anerkannten Anlagespezialisten, welche mit den Anforderungen an die institutionelle Vermögensverwaltung vertraut waren. 6.1.7    Im Zusammenhang mit der Frage der Angemessenheit der Anlagestrategie ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass die H.___ AG in ihrem Gutachten zur finanziellen Situation der D.___ vom 3. September 2001 (Urk. 2/58) selbst ausgeführt hat, dass Wertschwankungen langfristig gesehen in der Regel kein zentrales Problem seien, da Personalvorsorgeeinrichtungen über einen sehr langen Zeithorizont verfügten. Temporär höhere Volatilitäten respektive über- oder unterdurchschnittliche Renditen würden sich im Zeitablauf meist wieder ausgleichen, insbesondere wenn die Anlagetätigkeit auf einer stetigen Basis erfolge und Brüche vermieden würden (Urk. 2/58 S. 9). Nur schon deshalb hätte sich eine Relativierung der Vorwürfe bezüglich der Festlegung der Anlagestrategie aufgedrängt. 6.1.8    In ihrer Verfügung vom 27. Mai 1999 verlangte die (kantonale) Aufsichtsbehörde als Reaktion auf die Feststellungen im Gutachten der F.___ im Sinne eines Frühwarnsystems die Zustellung von Quartalsreports und forderte die Entwicklung von Notfallszenarien (Urk. 2/37). Entgegen den klägerischen Vorbringen (Urk. 1 S. 50 f.) ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagten 1 bis 4 mit der Festlegung der Anlagestrategie gegen diese aufsichtsrechtlichen Massnahmen hätten verstossen können. Es trifft denn auch nicht zu, dass die Aufsichtsbehörde der Meinung gewesen wäre, dass Aktienanlagen nur dann zulässig seien, wenn hohe Schwankungsreserven vorhanden seien. Ein Verstoss gegen die Auflagen der Aufsichtsbehörde liegt daher nicht vor. 6.2 6.2.1    Mit Bezug auf die Erteilung des Vermögensverwaltungsmandats an die Beklagte 5 respektive den Beklagten 4 wird den Beklagten 1 bis 3 sodann vorgeworfen, sie hätten es versäumt, Konkurrenzofferten einzuholen, und den Auftrag vergeben, obwohl der Beklagte 4 über keine Erfahrung im Bereich der institutionellen Vermögensanlage und sein Unternehmen auch nicht über die erforderliche Infrastruktur verfügt habe (Urk. 1 S. 14 f.). Mithin habe der Stiftungsrat seine Pflicht zur sorgfältigen Auswahl des Vermögensverwalters verletzt (Urk. 1 S. 56 f.). Die Beklagte 5 respektive der Beklagte 4 habe bei der Verwaltung des Wertschriftenvermögens gesetzliche und reglementarische Anlagevorschriften verletzt und es unterlassen, korrekt Rechenschaft abzulegen; bereits mit der Annahme des Mandats hätten sie ihre auftragsrechtlichen Pflichten verletzt (Urk. 1 S. 17-27, 51-53, 64-67). Der Stiftungsrat habe es zudem versäumt, die Beklagte 5 und den Beklagten 4 hinreichend zu instruieren und zu überwachen (Urk. 1 S. 55-59). 6.2.2    Dem Protokoll über die Sitzung des Stiftungsrates vom 30. Oktober 1998 ist zu entnehmen, dass die Beklagten 1 und 3 beauftragt worden waren, ein Engagement der Bank M.___ sowie des unabhängigen Vermögensverwalters N.___ zu evaluieren (Urk. 2/38 S. 2). Gespräche mit weiteren möglichen Aktienportfeuillemanagern wurden vom Beklagten 2 in der Woche 50/1998 geführt (Urk. 49/23 [= 2/154] S. 5: Protokoll der Stiftungsratssitzung vom 3. Dezember 1998 [Traktandum 5]). Der klägerische Vorwurf, die Beklagten 1 bis 3 hätten im Zusammenhang mit der Erteilung des Vermögensverwaltungsauftrags an die Beklagte 5 respektive an den Beklagten 4 keine Konkurrenzangebote geprüft, erweist sich daher als unbegründet. 6.2.3    Aufgrund der abgelegten Prüfungen nach dem anwendbaren Reglement verlieh die S.___ dem Beklagten 4 am 12. März 1993 das Diplom als Betriebs- und Produktionsingenieur (Urk. 46/4). Am 7. April 1998 erlangte er sodann nach Bestehen der höheren Fachprüfung ein Diplom, welches ihn zur Führung des gesetzlich geschützten Titels Diplomierter Finanzanalytiker und Vermögensverwalter berechtigte (Urk. 46/5). Am 29. April 1998 wurde ihm ausserdem von der EFFAS (The European Federation of Financial Analysts Societes) der Titel "Certified EFFAS Financial Analyst" verliehen (Urk. 46/6). Schliesslich erwarb der Beklagte 4 am 7. April 2000 aufgrund einer weiteren höheren Fachprüfung ein Diplom, welches ihn zur Führung des ebenfalls gesetzlich geschützten Titels Diplomierter Finanz- und Anlageexperte berechtigte (Urk. 46/7). Erstellt ist sodann, dass der Beklagte 4 bereits während seines Studiums an der S.___ als Teilzeitmitarbeiter in der Finanzbranche tätig war (Urk. 82/1). Damit war er aber grundsätzlich in der Lage, ein Wertschriftenportfolio in Höhe von rund Fr. 30 bis 40 Mio. zu verwalten. Bei solchen bescheidenen Anlagevolumina unterscheiden sich die Bedürfnisse von Privatanlegern und institutionellen Anlegern nicht grundlegend; die Klägerin wirft dem Beklagten 4 denn auch zu Recht nicht vor, er habe die für Vorsorgeeinrichtungen massgebenden gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht gekannt. Vor diesem Hintergrund schadet es nicht, dass der Beklagte 4 im Zeitpunkt der Auftragserteilung wenig Erfahrung im Bereich der institutionellen Vermögensverwaltung hatte. Im Übrigen tut die Klägerin nicht substantiiert dar, inwiefern die Infrastruktur der Beklagten 5 ungenügend gewesen wäre; fehlende Funktionalitäten in Portfoliomanagement-Software stellen für sich allein keinen Hinweis auf eine ungenügende Infrastruktur dar. Es versteht sich von selbst, dass nicht jeder Vermögensverwalter eine eigene Analyse- und Researchabteilung unterhalten muss, ansonsten nur noch grosse Unternehmen oder Banken mit der Vermögensverwaltung von Vorsorgeeinrichtungen beauftragt werden dürften. Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber solches beabsichtigt hätte, bestehen indes keine. Damit hat der Stiftungsrat seine Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit der Wahl des Vermögensverwalters aber nicht verletzt.     Die Klägerin begründet ihren Vorwurf der Unfähigkeit gegenüber dem Beklagten 4 im Wesentlichen mit den eingetretenen Verlusten und übergeht die Tatsache, dass er im zweiten Halbjahr 1999 mit derselben Taktik einen Gewinn erzielte, sodass die Wertschwankungsreserven per 31. Dezember 1999 um rund Fr. 1,2 Mio. erhöht werden konnten (Urk. 2/25 S. 2). Von einer Pflichtwidrigkeit des Beklagten 4 und der Beklagten 5 im Zusammenhang mit der Mandatsannahme kann daher von vornherein nicht gesprochen werden. Unerheblich ist sodann, wenn ein Vertreter der Kontrollstelle unter dem Eindruck der erlittenen Verluste in einer emotionalen E-Mail-Nachricht dafür hielt, dass der Vermögensverwalter mit der Aufgabe "restlos überfordert" gewesen sei und diesen als "Guru" bezeichnete, der "von der Materie nun wirklich keine, aber auch gar keine Ahnung" habe (Urk. 2/63). Schiesslich stellt auch die rhetorische Frage im Anlage-Report über das dritte Quartal 2000, "Soll so eine Markteinschätzung möglich sein?" kein Hinweis auf eine Überforderung der Beklagten 5 respektive des Beklagten 4 dar; sie erfolgte, nachdem der Beklagte 4 die Turbulenzen an den Märkten und die unklaren Tendenzen zutreffend geschildert hatte und diente lediglich der Illustration, dass in jenem Zeitpunkt keine einigermassen verlässliche Prognose gestellt werden konnte (vgl. Urk. 2/50 Beilage Bereichs-Reporting "Wertschriften-Anlagen" 3. Quartal 2000). 6.2.4    Zu prüfen ist weiter, ob der Vorwurf, die Beklagte 5 respektive der Beklagte 4 habe bei der Verwaltung des Wertschriftenvermögens gesetzliche und reglementarische Anlagevorschriften verletzt, berechtigt ist. Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang geltend, aus einem Schreiben des Beklagten 4 an die Kontrollstelle gehe hervor, dass ein Investment in den Plenum Alternative Strategies Fund die gesetzliche Anlagebegrenzung von 5 % kurzfristig überschritten habe. Dabei habe es sich um eine hochriskante Anlage gehandelt, dies könne aus der Renditeaussicht von 20 % p.a. geschlossen werden (Urk. 1 S. 52). Bei ihrer Argumentation übersieht die Klägerin, dass es sich bei der fraglichen Anlage nicht um eine Sach-, sondern um eine Nominalwertanlage mit Kapitalgarantie durch ein renommiertes Finanzinstitut und einer festen Laufzeit handelte; wie die Klägerin bei dieser Sachlage trotz der akzessorischen Renditeaussicht von einer hochriskanten Anlage sprechen kann, bleibt schleierhaft. Die entsprechende Anlage wurde denn auch korrekterweise unter den "Forderungen in Fremdwährung" ausgewiesen (vgl. nur Urk. 2/50 Beilage Portfolioauszug S. 3). Im Zeitpunkt des Erwerbs der Wertschriften durfte sodann von den in den Artikeln 53 - 55, 56a Abs. 1 und 5 sowie 57 BVV 2 statuierten Anlagebegrenzungen im Einzelfall abgewichen werden, wenn besondere Verhältnisse eine Abweichung rechtfertigten und die Erfüllung des Vorsorgezweckes nicht gefährdet war (Art. 59 Abs. 1 BVV 2 in der bis 31. März 2000 geltenden Fassung). Wie der Beklagte 4 in seinem Schreiben vom 28. Januar 2000 an die Kontrollstelle zu Recht festhielt, lagen aufgrund des rasanten Wachstums besondere Verhältnisse vor, welche ein kurzfristiges Überschreiten der Anlagebegrenzung für Forderungen gegenüber Schuldnern mit Sitz im Ausland auf 5 % (Art. 54 lit. e BVV 2) rechtfertigten (Urk. 2/155). Die Klägerin macht diesbezüglich nicht geltend, dass die Anlagebegrenzung auch per 31. Dezember 2000 nicht eingehalten worden wäre; mithin musste im Rahmen der jährlichen Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde auch keine Abweichung begründet werden (vgl. Art. 59 Abs. 2 BVV 2 in der bis 31. März 2000 geltenden Fassung). Im Übrigen tut die Klägerin nicht einmal ansatzweise dar, dass die fragliche Anlage in der Folge an Wert eingebüsst und bei der Vorsorgeeinrichtung zu einem Schaden geführt hätte. Vor dem Hintergrund, dass es sich um eine Nominalwertanlage handelt, ist dies auch nicht zu erwarten. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der im Rahmen der beruflichen Vorsorge geltende Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflichten der Parteien beschränkt ist. Da die Klage nach Art. 73 BVG nicht auf ein Verfahren der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege folgt, sind von der Klägerin alle rechtserheblichen Tatsachen und Beweismittel zu sämtlichen anspruchsbegründenden Voraussetzungen im einzelnen darzulegen (Substantiierungspflicht, BGE 138 V 86 E. 5.2.3). Da im vorliegenden Zusammenhang weder ein Schaden noch ein hinreichender Kausalzusammenhang zur behaupteten Pflichtverletzung substantiiert worden ist, kann letztlich offenbleiben, ob das kurzfristige Überschreiten der in Art. 54 lit. e BVV 2 festgesetzten Anlagebegrenzung im Zusammenhang mit dem Erwerb der fraglichen Wertschriften eine Pflichtverletzung darstellt oder ob die Abweichung im Sinne von Art. 59 BVV 2 in der im Erwerbszeitpunkt geltenden Fassung gerechtfertigt war.     Die Klägerin wirft der Beklagten 5 und dem Beklagten 4 weiter vor, er habe entgegen den reglementarischen Vorschriften, wonach Optionen nur zu Absicherungszwecken eingesetzt werden dürfen, Putoptionen verkauft, was nicht als Absicherung gewertet werden könne. Er habe es sodann unterlassen, über die eingesetzten Optionen korrekt Rechenschaft abzulegen. Aus dem unzulässigen Verkauf der Putoptionen sei ein Schaden in Höhe von Fr. 250'000.-- entstanden (Urk. 1 S. 66). Aus den im Anhang 2 zum Anlagereglement enthaltenen Richtlinien für Finanzanlagen geht hervor, dass Devisentermingeschäfte, Futures und Optionsgeschäfte zu Absicherungszwecken erlaubt sind (Urk. 32 S. 3). Bereits vor dem Engagement der Beklagten 5 als Vermögensverwalterin hat der Stiftungsrat anlässlich einer Sitzung vom 21. Dezember 1998 beschlossen, zur Optimierung des Wertschriftenertrags Put- und Calloptionen zu schreiben, um Prämieneinnahmen zu erzielen (vgl. Protokoll der Stiftungsratssitzung vom 4. Juni 1999, Urk. 2/39 S. 4 [Traktandum 5]). Der Beklagte 4 führte zu dieser Praxis aus, die Putoptionen seien nicht zu Spekulationszwecken, sondern im Sinne eines limitierten Kaufauftrages eingesetzt worden, um den Erwerbspreis durch die Erzielung einer Prämie zu senken. Wäre man nicht so vorgegangen, hätte man die entsprechenden Titel bereits im Zeitpunkt des Schreibens der Putoption zu einem höheren als dem Ausübungspreis erworben (Urk. 2/72 S. 5). Ob es sich dabei um einen reglementarisch erlaubten Absicherungszweck handelt, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben. Wenn die entsprechenden Titel ohne den von der Klägerin beanstandeten Verkauf von Putoptionen zum höheren Kurs erworben worden wären, steht nämlich fest, dass der allenfalls zweckwidrige Einsatz von Optionen für den Eintritt des geltend gemachten Schadens von vornherein nicht ursächlich war. Im Übrigen wurde in der Klage übersehen, dass auch der für die H.___ AG tätige Experte Dr. T.___ einen Einsatz von Putoptionen zu Absicherungszwecken in bestimmten Situationen nicht ausgeschlossen hat, wie aus seinen Aussagen gegenüber den Liquidatoren der D.___-Sammelstiftung anlässlich einer Besprechung am 18. März 2004 hervorgeht (Urk. 2/83 S. 3). Was die mangelhafte Dokumentation betrifft, räumt der Beklagte 4 ein, dass er es unabsichtlich unterlassen habe, diese im Depotauszug nachzuführen (Urk. 2/72 S. 5 f.). Dass offene Optionspositionen jeweils auch per Ende Jahr bestanden haben und es unterlassen worden wäre, diese in der Jahresrechnung zu erwähnen, wird in der Klage weder behauptet noch dargetan. Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass diesbezüglich die einschlägigen Vorschriften nicht verletzt worden waren. Damit kann aber nicht gesagt werden, dass die Beklagte 5 respektive der Beklagte 4 generell unprofessionell gehandelt hätte. Unsubstantiiert bleibt denn auch der Vorwurf, die abgelieferten Quartalsreporte seien ungenügend und die angewandte Methode der Performance-Messung sei unzulässig, zumal die massgebende Verordnung diesbezüglich keine bestimmte Methode vorgeschrieben hat. Soweit die Klägerin moniert, der Performance-Messung sei nicht durchwegs derselbe Vergleichsindex der Bank Pictet zugrundegelegt worden, unterschlägt sie, dass zunächst bloss ein Pictet BVG-Index existierte; erst im September 2000 wurde eine Familie von drei Indizes eingeführt, welche nach ihrem Aktienanteil benannt wurden. Der Pictet BVG-25 weist daher einen Aktienanteil von 25 %, der Pictet BVG-40 von 40 % und der Pictet BVG-60 einen solchen von 60 % auf. Gestützt auf die unterschiedlichen Zusammensetzungen wurden daraufhin auch die historischen Werte der Indizes berechnet (Urk. 51 S. 17 f.). Wenn der Aktienanteil am Vermögen der D.___-Sammelstiftung zwischen 25 und 40 % lag, ist es nicht falsch, wenn die Performance sowohl am Pictet BVG-25 als auch am Pictet BVG-40 gemessen wurde. 6.2.5    Wenig substantiiert ist schliesslich, wenn die Klägerin vorbringt, der Stiftungsrat habe es versäumt, die Beklagte 5 und den Beklagten 4 hinreichend zu instruieren und überwachen. Dem Beklagten 4 und damit auch der Beklagten 5 war das Anlagereglement der D.___-Sammelstiftung vom 5. Juni 1998 (Urk. 2/30) bekannt. In dessen Anhang 1 wurden die prozentualen Anteile der verschiedenen Anlagekategorien am Gesamtvermögen festgelegt und die jeweiligen Bandbreiten bestimmt (Urk. 2/31). Anhang 2 enthielt sodann detaillierte Richtlinien für den Vermögensverwalter, die Performancemessung sowie die Finanzanlagen im allgemeinen (Urk. 2/32). Dass der Beklagten 5 respektive dem Beklagten 4 "einfach freie Hand gelassen" wurde, trifft somit nicht zu. Nicht entscheidend ist weiter, dass im schriftlichen Vermögensverwaltungsauftrag (Urk. 2/41, 2/45) die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Anlagevorschriften nicht explizit erwähnt wurde. Die Beklagte 5 respektive der Beklagte 4 war sich so oder so bewusst, dass die entsprechenden Vorschriften einzuhalten sind (vgl. auch das Schreiben des Beklagten 4 an die Kontrollstelle vom 28. Januar 2000, Urk. 2/155). Wenn die Klägerin sodann meint, das Reporting der Beklagten 5 respektive des Beklagten 4 sei ungenügend gewesen, und habe nicht den Standards im Vermögensverwaltungsgeschäft entsprochen, stellt sie überspannte Anforderungen an die Rechenschaftspflicht für die Verwaltung eines Vermögens von bloss Fr. 20 - 30 Mio. Im Übrigen tut sie nicht dar, dass die Performance-Berechnung nicht den im Anhang 2 zum Anlagereglement enthaltenen Richtlinien entsprochen hätte, und begründet die behauptete Unvollständigkeit allein mit den vergessenen offenen Optionspositionen. Dass solches für den pauschalen Vorwurf des unprofessionellen Handelns nicht genügt, wurde bereits ausgeführt. Damit lässt sich der klägerische Vorwurf, der Stiftungsrat habe den beauftragten Vermögensverwalter ungenügend überwacht, aber nicht erhärten. Aus den aktenkundigen Protokollen der Sitzungen des Stiftungsrats respektive der Geschäftsleitung geht vielmehr hervor, dass sich der Stiftungsrat mit der Anlagetätigkeit des beauftragten Vermögensverwalters vierteljährlich detailliert auseinandersetzte und somit seine Überwachungsaufgabe ernst nahm. Der Stiftungsrat hat seine Führungsaufgabe im Sinne von Art. 49a BVV 2 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (entspricht Art. 49a Abs. 1 BVV 2 in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) daher wahrgenommen. 6.3 6.3.1    Weiter wird den Beklagten 1 bis 4 vorgeworfen, auf die Ergebnisse der im September 2001 erstatteten Expertise nicht adäquat reagiert zu haben und bei der Umsetzung der Neuausrichtung der Anlagestrategie nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen zu sein; den Beklagten 1 bis 3 wird in diesem Zusammenhang ausserdem vorgeworfen, sie hätten sich leichtfertig mit dem Beklagten 4 und der Beklagten 5 auf eine für die D.___ nachteilige Schadenregulierung geeinigt (Urk. 1 S. 21-28, 66 f.). 6.3.2    Am 17. September 2001 präsentierten die Vertreter der H.___ AG die Ergebnisse ihres Gutachtens vom 3. September 2001 mündlich. Nach geführter Diskussion wurde beschlossen, die Aktienanlage-Strategie sofort zu ändern und eine Strategie mit minimalen Risiken einzuschlagen. Dabei wurde der durchschnittliche Aktienanteil auf 20 % und der maximale auf 25 % festgesetzt, wobei ausschliesslich indexnahe Kollektivanlagen getätigt werden sollten. Sodann wurde der Beklagte 4 beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem Vertreter der H.___ AG, Dr. T.___, einen Transaktionsplan zur Realisierung der neuen Anlagestrategie zu erstellen (Urk. 2/57). Die Beklagte 5 respektive der Beklagte 4 legte in der Folge am 19. September 2001 einen Transaktionsplan vor; dieser sah vor, dass in einer ersten Phase sämtliche noch vorhandenen inländischen und ausländischen Aktien sowie die Anteile am Global Classic Equity Fund verkauft werden, um mit dem Erlös indexnahe Anteile an sechs im einzelnen bezeichneten Kollektivanlagen zu kaufen, wobei die zu investierende Summe als Anteil am Gesamterlös definiert wurde (Urk. 2/59). Am 20. September 2001 erklärte Dr. T.___, er habe den Transaktionsplan erhalten und sich über die vorgeschlagenen Produkte informiert. Es handle sich durchwegs um passive indexnahe Produkte, welche sich für eine breit diversifizierte Anlagestrategie in Aktien eigneten. Die Aufteilung der in Aktien zu investierenden Gelder auf die einzelnen Produkte sei sinnvoll, er befürworte deshalb die vorgeschlagene Vorgehensweise und den Transaktionsplan (Urk. 2/60). Dass der Verkauf der bisher gehaltenen Aktienanlagen und der Kauf der neu beschlossenen Anlageprodukte nach dem Transaktionsplan nicht zeitgleich geplant war, war dem Experten der H.___ AG somit bekannt. Angesichts des Umstandes, dass die betroffenen Produkte an verschiedenen Märkten gehandelt werden, wäre es auch nicht möglich gewesen, den Verkauf der bisherigen Anlagen und den Kauf der neuen Produkte gleichzeitig durchzuführen; zudem hätte ein solches Vorgehen einen grösseren Bestand an liquiden Mitteln vorausgesetzt. Es trifft sicher zu, dass die Experten der H.___ AG anlässlich der Sitzung vom 17. September 2001 darauf hingewiesen haben, dass der Verkauf der bisher gehaltenen Titel zu tiefen Kursen nicht negativ sein müsse, so lange auch die Indexprodukte zu tiefen Kursen gekauft werden könnten (Urk. 2/34 S. 10). In turbulenten Zeiten, wie nach den Anschlägen vom 11. September 2001, können die Kurse selbst im Tagesverlauf stark schwanken. Da die Märkte damals zum Teil illiquid waren, konnte auch nicht erwartet werden, dass jeder Auftrag zum gewünschten Zeitpunkt ausgeführt werden konnte. Vor dem Hintergrund der genannten Umstände erstaunt der Vorwurf an den Portfoliomanager, er sei im Zusammenhang mit der Umschichtung der Anlagen Marktwetten eingegangen. Die Beklagte 5 respektive der Beklagte 4 hat am Freitag, 21. September 2001 die Aufträge zum sofortigen Verkauf sämtlicher Aktienanlagen erteilt. Diese Aufträge wurden am selben Tag und am nächsten Börsentag, am Montag, 24. September 2001, ausgeführt. Fonds werden usanzgemäss bei der ausgebenden Bank zurückgegeben. Gemäss Angaben der U.___ wurden die Anteile am Classic Global Equity Fund nur einmal pro Woche, nämlich am Mittwoch, zurückgenommen, wobei die Anmeldung zur Rückgabe jeweils bis Dienstag zu erfolgen hatte (Urk. 2/69). Dementsprechend wurden die Aufträge betreffend Anteile am Classic Global Equity Fund von der Bank M.___ und der V.___ am Mittwoch, 26. September 2001 zum offiziellen Kurs von Fr. 170.55 pro Anteil ausgeführt (Urk. 2/34 S. 11, 2/68, 2/69). Entgegen dieser Usanz verkaufte die W.___ die in ihrem Depot liegenden Fondsanteile bereits am Freitag, 21. September 2001 auf dem Sekundärmarkt zu einem Preis von Fr. 145.66 pro Anteil (Urk. 2/34 S. 11). Dass die Fondsanteile auf dem Sekundärmarkt über einen Broker verkauft und nicht bei der ausgebenden Bank zurückgegeben wurden, begründeten die Verantwortlichen bei der W.___ mit der unvorhersehbaren Marktentwicklung zwischen dem Tag der Auftragserteilung und dem Tag der Fixierung des offiziellen Kurses sowie dem damit verbundenen Risiko weiterer Kursverluste und dem vom Beklagten 4 formulierten Auftrag, die Anlagen sofort und bestens zu veräussern (Urk. 2/70). Am 25. September 2001 erteilte der Beklagte 4 schliesslich die Aufträge zum Kauf der Indexprodukte gemäss Transaktionsplan. Da die Aktienmärkte am 21. September 2001 einen Jahrestiefststand erreicht hatten und sich bis am 25. September 2001 um 5 - 10 % nach oben bewegt hatten, mussten die Indexprodukte zu höheren Preisen erworben werden (Urk. 2/34 S. 10). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Vorgehen der Beklagten 5 respektive des Beklagten 4 im Zusammenhang mit der Umschichtung der Aktienanlagen nicht zu beanstanden. Wie bereits erwähnt, hielt er sich an den von Dr. T.___ für gut befundenen Transaktionsplan. Dass die Aufträge zum Kauf der Indexprodukte erst nach Ausführung der Verkaufsaufträge erteilt wurden, entsprach dem im Transaktionsplan beschriebenen Vorgehen. Da die Kaufaufträge unmittelbar nach Bekanntwerden des Erlöses der Verkäufe erteilt worden waren, ist eine Absicht, auf weiter sinkende Märkte zu spekulieren, nicht erkennbar. Dass die Verkaufsaufträge just in dem Moment ausgeführt worden sind, als die Börse ihren Jahrestiefststand erreichte und sich diese bis zur Ausführung der Aufträge für den Kauf der Indexprodukte bereits wieder um 5 - 10 % erholt hatte, stellt einen unglücklichen Zufall dar und ist nicht auf eine Pflichtwidrigkeit der Beklagten 5 respektive des Beklagten 4 in seiner Funktion als Vermögensverwalter zurückzuführen. 6.3.3    Wenn die Experten der H.___ AG dafürhalten, dass "Bestens"-Verkaufsaufträge, wie sie der Beklagte 4 nach Angabe der W.___ erteilt haben sollte, der Situation nicht angemessen gewesen waren, übersehen sie, dass dieselben Aufträge auch den anderen involvierten Banken erteilt worden sind. Obwohl letztere über dieselben Informationen wie die W.___ verfügten, haben sie die Fondsanteile nicht zu einem unvorteilhaften Preis auf dem Sekundärmarkt verkauft; von einem dahingehenden Zwang - wie von der W.___ beschrieben (Urk. 2/70) - kann keine Rede sein. Wie der Stiftungsrat an seiner Sitzung vom 14. Dezember 2001 allerdings erwogen hatte, hätte der Beklagte 4 die Abwicklung dieser Transaktion besser planen können, womit sein Verhalten zumindest als nicht optimal einzustufen ist und als Teilursache des durch den Verkauf der Fondsanteile auf dem Sekundärmarkt verursachten Schadens in Frage kommt (Urk. 2/73 S. 4 ff. [Traktandum 9]). 6.3.4    Da dem Beklagten 4 respektive der Beklagten 5 bloss untergeordnete Pflichtverletzungen nachgewiesen werden konnten und ein nicht unwesentlicher Teil des Schadens zudem auf das nicht optimale Handeln der W.___ zurückzuführen war, war die von den Beklagten 1 bis 3 angestrebte vergleichsweise Einigung zur Schadenregulierung vernünftig. Indem sich der Beklagte 4 verpflichtete, einen Betrag in Höhe von Fr. 120'000.-- zu leisten, wurde der D.___-Sammelstiftung zumindest derjenige Teil des Schadens ersetzt, der auf das Verhalten der Beklagten 5 respektive des Beklagten 4 zurückgeführt werden konnte. Entsprechend handelten die Beklagten 1 bis 3 im Zusammenhang mit der vergleichsweisen Einigung im wohlverstandenen Interesse der Vorsorgeeinrichtung. 6.4 6.4.1    Die Klägerin wirft den Beklagten 1 bis 4 weiter vor, obwohl die im September 2001 erstattete Expertise ergeben habe, dass eine Sanierung der D.___ aus eigener Kraft nicht mehr möglich gewesen sei, hätten sie im November 2001 ein Sanierungskonzept beschlossen und I.___ respektive ein von ihm kontrolliertes Unternehmen mit der Vermögensverwaltung betraut, welcher beziehungsweise welches eine Rendite von 15 % auf Aktienanlagen versprochen habe. I.___ habe mit hochriskanten volatilen Titeln gehandelt, deren Bonität fraglich sei. Derartige Anlagen hätten im Portefeuille einer finanziell angeschlagenen Pensionskasse, die über keine Wertschwankungsreserven mehr verfüge, nichts zu suchen. Damit habe ein Klumpenrisiko bestanden, womit ein Verstoss gegen Art. 71 BVG vorliege. Beim System von I.___ sei die Sicherheit nicht an erster Stelle gestanden, es sei gegenteils eine hochriskante und spekulative Aktienanlagestrategie verfolgt worden. Dies werde vom Umstand, dass im Monat Juni 98,9 % des Depots im Geldmarkt investiert gewesen sei, exemplarisch belegt. Anstatt griffige Sanierungsmassnahmen unverzüglich umzusetzen, habe sich der Stiftungsrat einfach auf die unrealistischen Renditeversprechen verlassen und somit seine Sorgfaltspflicht verletzt. Angesichts der desolaten finanziellen Lage sei auch die Vereinbarung einer Vermögensverwaltungsgebühr von 2 % der verwalteten Werte unzulässig, zumal dem vormaligen Vermögensverwalter bloss eine solche von 0,4 % ausgerichtet worden sei. Indem der Stiftungsrat I.___ einen Betrag von Fr. 15,7 Mio., mithin über 27 % der gesamten Aktiven zur Verfügung gestellt habe, habe er die Empfehlung der Experten missachtet, den Aktienanteil aufgrund der geringen Risikofähigkeit zu reduzieren (Urk. 1 S. 53-55). 6.4.2    Die Experten der H.___ AG führten in ihrem Gutachten zur finanziellen Situation der D.___ vom 3. September 2001 (Urk. 2/58) aus, die durchgeführten Simulationen hätten gezeigt, dass bei einer Reduktion der Zielrendite auf 5 % p.a. und einem Wachstum der Sammelstiftung von 30 % pro Jahr nach 10 Jahren wieder ein Deckungsgrad von 100 % erreicht werden könne. Dabei müsste jedoch die aktuelle Anlagestrategie beibehalten werden, was entsprechende Risiken einer noch grösseren Unterdeckung in der Zukunft mit sich bringe. Durch das Wachstum der Stiftung könnten diese Risiken jedoch abgefedert werden. Wenn diese Variante verfolgt werden sollte, müssten die aktuell angeschlossenen Vorsorgewerke, die neu dazustossenden Vorsorgewerke und die Aufsichtsbehörde über die finanzielle Situation informiert werden. Sobald ein Deckungsgrad von 100 % erreicht sei, müsse grundsätzlich überlegt werden, ob der Fortbestand einer Sammelstiftung mit relativ geringem Anlagevermögen und ohne Schwankungsreserven sinnvoll sei (Urk. 2/58 S. 23 Abschnitt 6.1.1). Unter dem Titel "Realistisches Szenario" hielten die Experten fest, bei einer Weiterführung der Sammelstiftung müsste die Verzinsung der Alterskapitalien auf das BVG-Minimum von 4 % reduziert und vollumfänglich über die derzeit bestehende Unterdeckung informiert werden. Das für eine Sanierung aus eigener Kraft benötigte Wachstum sei bei dieser Ausgangslage kaum realisierbar. Es sei eher davon auszugehen, dass einige Vorsorgewerke kündigen würden. Als Folge dieser Austritte werde der Deckungsgrad der Sammelstiftung weiter sinken. Damit könne ein Teufelskreis mit weiteren Austritten und sinkendem Deckungsgrad entstehen. Sie seien - so die Experten weiter - deshalb der Ansicht, dass die in Abschnitt 6.1.1 vorgeschlagenen Massnahmen zwar theoretisch wirksam seien, praktisch jedoch nicht realisiert werden könnten (Urk. 2/58 S. 23). Als Alternative zur Weiterführung der D.___ kämen der Anschluss an eine grössere Sammelstiftung oder die Sanierung in Frage. Grundsätzlich sei jede Sammelstiftung an einem weiteren Wachstum interessiert. Die übernehmende Sammelstiftung könne sich bei einem Anschluss die Kosten der Akquisition einsparen. Deshalb werde es Sammelstiftungen geben, die bereit wären, eine andere Sammelstiftung auch im Falle einer Unterdeckung zu übernehmen. Selbstverständlich hänge das Interesse anderer Sammelstiftungen v

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