Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 16.12.2003 BV.2003.00099

16 décembre 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·998 mots·~5 min·1

Résumé

Freizügigkeitsleistung; Anwendungsfall

Texte intégral

BV.2003.00099

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller Gerichtssekretär Stocker Urteil vom 17. Dezember 2003 in Sachen P.___   Kläger

gegen

Providentia Sammelstiftung BVG chez Providentia Chemin de la Redoute 54, 1260 Nyon Beklagte

Nach Einsicht in die Klageschrift vom 25. August 2003 (Urk. 1), mit welcher P.___ sinngemäss beantragte, es sei die Providentia Sammelstiftung BVG (nachfolgend „Providentia“) zu verpflichten, ihm eine höhere Freizügigkeitsleistung als Fr. 18'931.-- auszurichten und ihm die vor dem Jahr 2000 erstellten Vorsorgeausweise auszuhändigen, die sinngemäss auf die Klageabweisung schliessende Klageantwort der Providentia vom 25. September 2003 (Urk.5), die Replik des Versicherten vom 13. Oktober 2003 (Urk. 9), in welcher er an seiner Klage festhielt und insbesondere ausführte, dass er nicht daran zweifle, dass „seitens der Providentia alles korrekt abgerechnet“ worden sei, er vielmehr in Zweifel ziehe, ob die A.___ AG (seine frühere Arbeitgeberin) „die korrekte Summe [seiner] BVG-Zahlungen an die Providentia überwiesen“ habe, die Duplik der Providentia vom 30. Oktober 2003 (Urk. 12), in welcher sie sinngemäss an ihrem Abweisungsantrag festhielt, sowie die übrigen Verfahrensakten; in Erwägung, dass gemäss Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) der Teil des Jahreslohnes zu versichern ist, der zwischen Fr. 24'720.-- und Fr. 74'160.-- liegt (Stand 2001); dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BVG), gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement die Höhe der Austrittsleistung bestimmt, wobei diese mindestens so hoch sein muss wie die nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts des FZG berechnete Austrittsleistung, die versicherte Person nach Art. 17 Abs. 1 FZG bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung zumindest Anspruch auf die eingebrachten Eintrittsleistungen samt Zinsen sowie auf die von ihr während der Beitragsdauer geleisteten Beiträge samt einem Zuschlag von 4 % pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100 % hat, wobei sich das Alter aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr ergibt, nach Art. 18 FZG die Vorsorgeeinrichtungen den austretenden Versicherten mindestens das Altersguthaben nach Art. 15 BVG mitzugeben haben, welches sich aus den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der die versicherte Person der Vorsorgeeinrichtung angehört hat, und den Altersguthaben samt Zinsen, die von den vorhergehenden Einrichtungen überwiesen und der versicherten Person gutgeschrieben worden sind, zusammensetzt (Art. 15 Abs. 1 lit.  a und b BVG), der Bundesrat aufgrund der Anlagemöglichkeiten den Mindestzinssatz festlegt (Art. 15 Abs. 2 BVG), nach Ziffer 2.4.1 des Reglements der Beklagten das Altersguthaben einer versicherten Person aus der eingebrachten Austrittsleistung der früheren Vorsorgeeinrichtung samt Zinsen und den seit der Aufnahme in das Vorsorgewerk geleisteten Altersgutschriften samt Zinsen besteht, gemäss Ziffer 10.1.2 des Reglements die Austrittsleistung gemäss Art. 15 und Art. 17 FZG berechnet wird, wobei die Austrittsleistung dem Betrag des gesamten Altersguthabens im Zeitpunkt des Austritts oder - falls dieser höher ist - dem Mindestbetrag gemäss Art. 17 FZG entspricht, der Kläger replicando ausdrücklich anerkannte, dass seitens der Beklagten alles korrekt abgerechnet wurde (Urk. 9), auch die herrschende Aktenlage keinen Anlass gibt, daran zu zweifeln, zumal namentlich die der Beklagten von vorhergehenden Vorsorgeeinrichtungen überwiesenen Altersguthaben in der Höhe von Fr. 3'138.40 und Fr. 3'578.35 betrugen (Urk. 5, 6/4 und 6/6; vgl. dazu auch Urk. 2/6), soweit der Kläger geltend machte, dass seine ehemalige Arbeitgeberin - insbesondere für das Jahr 2001 (vgl. Urk. 2/7) - angesichts der bei ihm vorgenommenen Lohnabzüge zu geringe Zahlungen an die Beklagte geleistet habe, ihm entgegenzuhalten ist, dass - soweit seine Rügen überhaupt genügend substantiiert sind - auch diesbezüglich keine Unkorrektheiten aus den Akten ersichtlich sind, sich aus den klägerischen Angaben vielmehr ergibt, dass er im Jahre 2001 Beiträge von Fr. 3'481.60 bezahlte beziehungsweise ihm dieser Betrag vom Lohn abgezogen wurde (Urk. 2/6), was bei einem gemeldeten Jahreslohn von Fr. 56'370.-- (Urk. 6/3 und 6/4) beziehungsweise einem versicherten Jahreslohn von Fr. 31'650.-- (Jahreslohn abzüglich Fr. 24'720.-- [Koordinationsabzug]) - bis auf einen vorliegend unerheblichen Rundungsfehler von 10 Rappen - exakt dem gemäss Vorsorgeplan für das Jahr 2001 (Urk. 6/1.4) geschuldeten Arbeitnehmerbeitrag für Männer im Alter von 45 bis 54 Jahren, in welche Alterskategorie der 1949 geborene Kläger im Jahre 2001 fiel, entspricht, der Arbeitnehmerbeitrag, welcher im Übrigen - wie der Kläger offenbar zu verkennen scheint - nicht nur einen hälftigen Anteil der Altersgutschriften, sondern insbesondere auch einen entsprechenden Teil der Versicherungsprämie umfasst, gemäss dem genannten Vorsorgeplan 11 % betrug (11 % von Fr. 31'650.-- ergibt Fr. 3'481.50), demzufolge - entgegen den nur unsubstantiiert vorgetragenen Befürchtungen des Klägers (vgl. Urk. 9) - kein begründeter Anlass dafür besteht, dass seine frühere Arbeitgeberin der Beklagten nur einen Teil der ihm abgezogenen BVG-Beiträge überwiesen hat, der Kläger im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass seine frühere Arbeitgeberin die Beklagte erst seit dem Jahr 2000 mit der Durchführung der beruflichen Vorsorge betraut hatte (Urk. 5), weshalb sie seinem Begehren um Zusendung von Versicherungsausweisen für frühere Jahre naturgemäss nicht nachkommen konnte und sich der Kläger diesbezüglich an seine früheren Vorsorgeeinrichtungen zu wenden hat, das entsprechende Vorbringen des Klägers, er habe seinerzeit keine entsprechenden Vorsorgeausweise erhalten, angesichts seiner Kenntnisse betreffend der von den vorherigen Vorsorgeeinrichtungen an die Beklagte geleisteten Freizügigkeitsleistungen (vgl. Urk. 2/6) ohnehin etwas seltsam anmutet, nach dem Gesagten die Klage abzuweisen ist;

erkennt das Gericht: 1.         Die Klage wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - P.___ - Providentia Sammelstiftung BVG - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

BV.2003.00099 — Zürich Sozialversicherungsgericht 16.12.2003 BV.2003.00099 — Swissrulings