BV.2003.00030
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Z?nd
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekret?r Imhof
Urteil vom 28. August 2003 in Sachen E.___
Kl?ger
vertreten durch Notar Reto Derungs p.A. SwissLaw Co., Ltd. 449/8 Moo 12 - Thepprasit Rd, Chonbury 20260, TH-Pattaya /Thailand,
dieser vertreten durch Rechtsanwalt Andreas H. Keller SwissLaw Co., Ltd. Bollwerk 21, 3011 Bern
gegen
C.___ ? Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer Schweizer Neuenschwander & Partner Rothfluhstrasse 91, 8702 Zollikon
Sachverhalt:
1.?????? Der 1939 geborene E.___ arbeitete seit dem 1. Januar 1979 als Angestellter beim A.___ und war als solcher bei der Pensionskasse B.___ vorsorgeversichert (Urk. 11/2), die nach der entsprechenden Unternehmensfusion am 1. Juli 1999 in die C.___ (nachfolgend: Pensionskasse) ?berf?hrt wurde (Urk. 11/1). Nachdem E.___ am 12. Oktober 2000 Antrag auf vorzeitige Pensionierung per 31. Januar 2001 gestellt hatte (Urk. 11/6), teilte ihm die Pensionskasse im Schreiben vom 2. November 2000 unter Vorbehalt eines verbindlichen Rentenscheins mit, er werde ab 1. Februar 2001 eine j?hrliche Altersrente von Fr. 31'572.-- plus drei Alters-Kinderrenten zu je Fr. 6'324.-- pro Jahr sowie eine einmalige Kapitalabfindung von Fr. 40'000.-- beziehen (Urk. 11/7). Im Rentenschein vom 26. Januar 2001 best?tigte die Pensionskasse dem Versicherten die Auszahlung einer Altersrente ab dem 1. Februar 2001 in der j?hrlichen H?he von Fr. 28'368.-- sowie einer einmaligen Kapitalabfindung von Fr. 90'000.-- plus ein Sparkapital von Fr. 2'661.-- (Urk. 11/8). Am 28. Januar 2003 teilte die Pensionskasse dem Versicherten mit, er habe gem?ss dem Reglement der C.___ (in der ab Januar 2001 g?ltigen Fassung, nachfolgend: Reglement) keinen Anspruch auf reglementarische Kinderrenten; jedoch bestehe ein Anspruch auf obligatorische Kinderrenten nach BVG, so dass die Pensionskasse ihm r?ckwirkend ab 1. Februar 2001 drei Alters-Kinderrenten in der H?he von je Fr. 1'524.-- pro Jahr ausrichte (Urk. 11/11).
2. 2.1???? E.___ liess am 3. M?rz 2003 Klage (Urk. 1) gegen die Pensionskasse erheben und beantragen: "a. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kl?ger r?ckwirkend auf den Zeitpunkt seiner Pensionierung die nach Massgabe seiner effektiv bezogenen Altersrente von CHF 28'368.--/Jahr ermittelten Alters-Kinderrenten auszurichten, zuz?glich Zins von 4 % seit der Pensionierung. ?b. Die Beklagte sei weiter zu verurteilen, dem Kl?ger pro futuro die Alters-Kinderrenten nach Massgabe seiner jeweils effektiv bezogenen Altersrente auszurichten. ?c. Sollte das Gericht dem Kl?ger die Alters-Kinderrenten gem?ss Antrag in lit. b vorstehend zusprechen, sei die Beklagte auf der dem Kl?ger abgegebenen Zusicherung zu behaften, eine Alters- und Kinderrenten ausl?sende R?ckerstattung des Kapitalbezugs im Umfang von maximal CHF 50'000.-- zuzulassen. ?d. Die Beklagte habe dem Kl?ger die Kosten und Auslagen f?r die Rechtsberatung und -verbeist?ndung zu ersetzen, nach Massgabe der eingereichten Kostenaufstellung." Zur Begr?ndung f?hrte der Kl?ger aus, im Jahre 1995 habe er seine heutige Ehefrau geheiratet, wobei deren drei minderj?hrige Kinder aus erster Ehe bei den Grosseltern in Thailand geblieben seien. Er und seine Ehefrau h?tten Ende des Jahres 2000 nach Thailand ?bersiedelt und die drei Stiefkinder in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen. Bereits zur Zeit, als die Kinder noch bei den Grosseltern gelebt h?tten, sei er infolge fehlender Unterhaltspflichten des leiblichen Vaters f?r deren Unterhalt vollumf?nglich aufgekommen. Die Beklagte habe ihm die Ausrichtung reglementarischer Kinderrenten aufgrund einer bundesrechtswidrigen Bestimmung des Reglements verweigert, die keine Kinderrenten f?r den Unterhalt von Stief- und Pflegekindern vorsehe. 2.2???? In der Klageantwort vom 28. Mai 2003 (Urk. 10) ersuchte die Beklagte um Abweisung der Klage. Sie bestritt die famili?ren Verh?ltnisse des Kl?gers betreffend Eheschliessung und gemeinsamen Haushalts mit den Stiefkindern sowie insbesondere die Bundesrechtwidrigkeit einer reglementarischen Bestimmung, die Kinderrenten ausschliesslich f?r Kinder im rechtlichen Kindsverh?ltnis zur versicherten Person vorsehe. 2.3 Nachdem der Kl?ger in der Replik vom 23. Juni 2003 (Urk. 14) an seinen Antr?gen lit. a, b und d sowie die Beklagte in der Duplik vom 28. Juli 2003 (Urk. 19) an ihrem Abweisungsbegehren festgehalten hatten, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 29. Juli 2003 (Urk. 20) als geschlossen erkl?rt. ???????? Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.?
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte dem Kl?ger ab 1. Februar 2001 drei Kinderrenten der weitergehenden beruflichen Vorsorge in der H?he von je Fr. 6'324.-- pro Jahr schuldet. Dies h?ngt insbesondere davon ab, ob eine reglementarische Bestimmung, welche Kinderrenten ausschliesslich f?r Kinder im rechtlichen Kindsverh?ltnis zur versicherten Person vorsieht, zul?ssig ist.
2.?????? 2.1???? Nach Art. 17 des Bundesgesetzes ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) haben versicherte Personen, denen eine Altersrente zusteht, f?r jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen k?nnte, Anspruch auf eine Kinderrente in der H?he der Waisenrente. Laut Art. 20 BVG haben die Kinder der verstorbenen Person Anspruch auf Waisenrenten, Pflegekinder nur, wenn der Verstorbene f?r ihren Unterhalt aufzukommen hat. 2.2???? Gem?ss Art. 33 Satz 1 des Reglements haben Altersrentnerinnen und Altersrentner f?r jedes Kind, das bei ihrem Tod eine Waisenrente gem?ss Art. 43 und 44 erhalten w?rde, Anspruch auf eine Alters-Kinderrente von 20 % der laufenden Altersrente. Nach Art. 43.1 des Reglements haben Kinder im Kindsverh?ltnis zum gestorbenen Versicherten oder Rentner Anspruch auf Waisenrenten. Das Kindsverh?ltnis entsteht gem?ss Art. 43.2 des Reglements mit Geburt, kraft der Ehe des Vaters mit der Mutter, Anerkennung, richterlichem Urteil oder Adoption. 2.3 ??? Laut Art. 252 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) entsteht das Kindsverh?ltnis zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt. Zwischen dem Kind und dem Vater wird es kraft der Ehe der Mutter begr?ndet oder durch Anerkennung oder durch das Gericht festgestellt (Abs. 2). Ist ein Kind w?hrend der Ehe geboren, so gilt nach Art. 255 Abs. 1 ZGB der Ehemann als Vater.
3. 3.1???? Gem?ss Art. 6 BVG enth?lt der zweite Teil dieses Gesetzes (Art. 7 bis 47) Mindestvorschriften. Laut Art. 49 Abs. 1 BVG sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und Organisation frei. Gew?hrt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten gem?ss Art. 49 Abs. 2 BVG f?r die weitergehende Vorsorge nur die Vorschriften ?ber die parit?tische Verwaltung (Art. 51), die Verantwortlichkeit (Art. 52), die Kontrolle (Art. 53), den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2-5, Art. 56a, 57 und 59), die Aufsicht (Art. 61, 62 und 64), die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, Art. 67, 69 und 71), die Rechtspflege (Art. 73 und 74) sowie die Strafbestimmungen (Art. 75-79). Zudem enthalten Art. 331a-331e des Obligationenrechts (OR) zwingende Vorschriften, die sowohl die obligatorische wie die weitergehende berufliche Vorsorge betreffen. 3.2 W?hrend das Rechtsverh?ltnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die gesetzlichen Normen insbesondere des BVG bestimmt ist, handelt es sich beim Vorsorgeverh?ltnis im ?berobligatorischen Bereich um einen Innominatsvertrag (eigener Art) zwischen der privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung und der versicherten Person (BGE 122 V 145 Erw. 4a; Riemer, Vorsorge-, F?rsorge- und Sparvertr?ge der beruflichen Vorsorge, Innominatsvertr?ge, Festgabe zum 60. Geburtstag von Walter R. Schluep, S. 231 ff.). Innominatsvertr?ge sind Vertr?ge, die gesetzlich nicht besonders geregelt und auf die daher in erster Linie die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Obligationenrechts (OR) anzuwenden sind. Im Gegensatz zu anderen Innominatsvertr?gen, die Elemente gesetzlich besonders geregelter Vertr?ge oder Institute enthalten, schliesst Art. 49 Abs. 2 BVG die zwingende Anwendung materieller Bestimmungen des gesetzlich geregelten Rechtsverh?ltnisses auf den Vorsorgevertrag aus; vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen in Art. 331a-331e OR. ???????? Die Vertragsfreiheit nach Art. 49 Abs. 2 BVG bedeutet indes nicht, dass die Vorsorgeeinrichtung bei der Durchf?hrung der weitergehenden Vorsorge nur die in Art. 49 Abs. 2 BVG ausdr?cklich vorbehaltenen organisatorischen und die in Art. 331a-331e OR enthaltenen materiellen Bestimmungen zu beachten h?tten. Vielmehr sind die Vorsorgeeinrichtungen bei der Gestaltung und Durchf?hrung der ?berobligatorischen Versicherung von Verfassung wegen insbesondere an die allgemeinen Rechtsgrunds?tze der Rechtsgleichheit, des Willk?rverbots, der Verh?ltnism?ssigkeit und an den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben gebunden (vgl. BGE 115 V 109 Erw. 4b; Hermann Walser, Weitergehende berufliche Vorsorge, in BSVR/Soziale Sicherheit, Basel/Genf/M?nchen 1998, N 142 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 3.3???? Bei den klassischen Vorsorgevertr?gen ohne individuelle Abreden stellt das Reglement den vorformulierten Vertragsinhalt beziehungsweise die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) des Vorsorgevertrags dar. Die Auslegung des Reglements geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind die f?r Allgemeine Vertragsbedingungen geltende Unklarheits- und Ungew?hnlichkeitsregel sowie in deren Rahmen allenfalls die Unbilligkeitsregel zu beachten (vgl. BGE 122 V 146 Erw. 4c, Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 14. Januar 2003 in Sachen Y., B 76/02). Werden im Reglement Begriffe verwendet, die sich auch in gesetzlichen Erlassen, beispielsweise in Sozialversicherungsgesetzen oder im Zivilgesetzbuch (ZGB) finden, so k?nnen die gesetzlichen Begriffe als Auslegungshilfen herangezogen werden (vgl. Riemer, a.a.O., S. 238). Ist kein tats?chlicher oder hypothetischer Wille der Parteien feststellbar, so erg?nzt das Gericht den Vorsorgevertrag mittels einer generell-abstrakten Norm nach Massgabe von Art. 1 Abs. 2 und 3 ZGB (vgl. Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 14. Januar 2003 in Sachen Y., B 76/02; Riemer, a.a.O., S. 239).
4.?????? Der Kl?ger macht in der Klageschrift geltend, er sei seit dem Jahr 1995 mit T.___ verheiratet und wohne seit Dezember 2000 auch mit deren drei Kindern aus erster Ehe im gemeinsamen Haushalt in ___/Thailand. In der Replik wird zudem ausgef?hrt, der Rechtsvertreter des Kl?gers habe dem Gericht mit der Klageschrift dessen Familienb?chlein eingereicht. Dem Gericht ist die behauptete Urkunde nicht zugegangen. Indes kann vorliegend die Frage nach den famili?ren Verh?ltnissen sowie nach der Bedeutung der Tatsache, dass die Beklagte dem Kl?ger drei obligatorische Kinderrenten ausrichtet, welche gerade den von ihr bestrittenen Sachverhalt voraussetzen, offen gelassen werden. Denn wie sich nachfolgend zeigen wird, l?sst sich auch bei zutreffender tats?chlicher Darstellung der famili?ren Verh?ltnisse durch den Kl?ger kein bundesrechtlicher Anspruch auf reglementarische Kinderrenten f?r Stief- und Pflegekinder ableiten.
5. 5.1 W?hrend Art. 33 in Verbindung mit Art. 43.1 des Reglements Alters-Kinderrenten f?r Kinder im Kindsverh?ltnis zur versicherten Person vorsieht, beschreibt Art. 43.2 des Reglements das Kindsverh?ltnis unter anderem als solches, das kraft der Ehe des Vaters mit der Mutter zustande kommt. Aus dem Vergleich der Entstehungsgr?nde eines Kindsverh?ltnisses zur versicherten Person gem?ss Reglement mit den Bestimmungen ?ber die Entstehung des Kindsverh?ltnisses in Art. 252 ff. ZGB ergibt sich, dass die Formulierung "Kindsverh?ltnis ... kraft der Ehe des Vaters mit der Mutter" allein die w?hrend der Ehe geborenen und damit im rechtlichen Kindsverh?ltnis zum Vater stehenden Kinder meint. Der Kl?ger macht daher zu Recht nicht geltend, dass die Beklagte ihm aufgrund von Art. 43.2 des Reglements reglementarische Alters-Kinderrenten f?r die drei Stiefkinder schulde. 5.2 Angesichts der im ?brigen eingehenden Regelung des Anspruchs des Altersrentners auf Kinderrenten in Art. 33 in Verbindung mit Art. 43 des Reglements stellt das Fehlen eines Rentenanspruchs f?r Pflege- und Stiefkinder keine echte L?cke im Vorsorgereglement dar, welche allenfalls nach Art. 1 Abs. 2 und 3 ZGB zu f?llen w?re. Vielmehr liegt ein bewusster Ausschluss von Kinderrenten f?r Pflege- und Stiefkinder vor. 5.3???? Gem?ss h?chstrichterlicher Rechtsprechung ist es bundesrechtwidrig, wenn eine umh?llende Vorsorgeeinrichtung einer invaliden versicherten Person im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge keine Kinderrente ausrichtet und dies damit begr?ndet, die H?he der reglementarischen Invalidenrente ?bersteige jene der Gesamtheit der obligatorischen Leistungen (BGE 121 V 107 Erw. 4c und 5a). Hingegen ist es zul?ssig, im Bereich der weitergehenden Vorsorge keine Kinderrenten vorzusehen (vgl. Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 14. Januar 2003 in Sachen Y., B 76/02). 5.4???? Der Kl?ger macht geltend, der alleinige Ausschluss von Alters-Kinderrenten f?r Stief- und Pflegekindern verstosse gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Willk?rverbot.
6. 6.1???? Eine Regelung verst?sst gegen das Gleichbehandlungsgebot, wenn sich f?r eine darin enthaltene Unterscheidung kein sachlicher Grund anf?hren l?sst, und gegen das Willk?rverbot, wenn die Unterscheidung offensichtlich unhaltbar ist und dem Gerechtigkeitsempfinden in krasser Weise zuwider l?uft. 6.2???? Erzieht ein Ehepaar Pflege- oder Stiefkinder, so werden in zahlreichen F?llen die aussenstehenden leiblichen Eltern, der aussenstehende leibliche Elternteil oder weitere Personen und Institutionen mittels Geldzahlungen zum Unterhalt der Pflege- und Stiefkinder beitragen. Weiter obliegt die Unterhaltspflicht f?r Stiefkindern jenem Ehepartner, der im rechtlichen Kindsverh?ltnis zum Kind steht, w?hrend der Stiefelternteil einzig im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 278 Abs. 2 ZGB seinen Ehepartner hinsichtlich des Unterhalts angemessen zu unterst?tzen hat. Angesichts dieser Tatsachen- und Rechtslage kann es nicht als grundlos oder willk?rlich erscheinen, wenn das Reglement der Beklagten Alters-Kinderrenten f?r Pflege- und Stiefkinder der versicherten Person ausschliesst. 6.3???? Nicht nur die Kinderrenten f?r Pflegekinder nach Art. 17 und 20 BVG setzen voraus, dass die versicherte Person f?r deren Unterhalt aufzukommen hat, sondern auch die Witwenrente wird nach Art. 19 Abs. 1 lit. a BVG unter anderem dann gew?hrt, wenn die Witwe beim Tod des Ehegatten f?r den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss. Gem?ss einem j?ngeren Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts ist die genannte Voraussetzung betreffend den Unterhalt dann erf?llt, wenn eine versicherte Person mittels der ehelichen Beistandpflicht nach Art. 278 Abs. 2 ZGB f?r den Unterhalt des Stiefkindes mit zu sorgen verpflichtet ist (BGE 128 V 120 f. Erw. 4b). Im Gegensatz zur Regelung in Art. 22ter Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 AHVG und Art. 49 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), wonach ein Anspruch auf eine Alters-Kinderrente f?r Pflegekinder besteht, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen sind, setzt der Alters-Kinderrentenanspruch nach Art. 17 in Verbindung mit Art. 20 BVG nicht eine tats?chliche Notwendigkeit, sondern eine rechtliche (vertragliche oder gesetzliche) Pflicht zum Unterhalt der Pflege- oder Stiefkinder durch die hauptrentenberechtigte Person voraus. Da die Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern gegen?ber dem Kind der ehelichen Beistandspflicht des Stiefelternteils vorgeht, jedoch dessen Leistungen vom ehelichen Lebensstandard abh?ngen, k?nnen letztere zus?tzlich zu den ersteren zu erbringen sein (vgl. Peter Breitschmid, Kommentar zu Art. 278 N 6, in Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Band I, 2. Auflage, Basel 2002). Mithin kann nicht ausgeschlossen werden, dass Alters-Kinderrenten nach BVG auch dann in vollem Umfang zu zahlen sind, wenn zugleich Unterhaltsleistungen von dritter Seite erfolgen, was im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge zu einem vergleichbar h?heren Unterhaltseinkommen f?hrt. Auch angesichts dieser Rechtslage erscheint der Ausschluss von reglementarischen Alters-Kinderrenten f?r Pflege- und Stiefkinder im Reglement der Beklagten weder unsachlich noch willk?rlich.
7.?????? Im Ergebnis steht damit fest, dass der Ausschluss von Alters-Kinderrenten f?r Pflege- und Stiefkindern im Reglement der Beklagten nicht bundesrechtwidrig ist. Demnach ist die Klage unbesehen der internationalprivatrechtlichen Vorfrage, ob auf die vom Kl?ger geltend gemachten famili?ren Verh?ltnisse konkret das schweizerische Ehe- und Kindesrechts anzuwenden ist, abzuweisen.
8.?????? Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung als eine mit einer ?ffentlichrechtlichen Aufgabe betraute Organisation hat in der Regel keinen Anspruch auf Parteientsch?digung (BGE 118 V 169 f. Erw. 7). In der vorliegenden Streitsache besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Klage wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. ??????? Der Beklagten wird keine Prozessentsch?digung zugesprochen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas H. Keller - Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige
Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).