BV.2003.00008
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs Sozialversicherungsrichter Zünd Gerichtssekretär Imhof Urteil vom 12. November 2003 in Sachen H.___ Klägerin
vertreten durch Fürsprecher Thomas Laube Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur Beklagte
vertreten durch Advokat Dr. Hans-Ulrich Stauffer Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel
Sachverhalt: 1. 1.1 H.___, geboren am ___ 1940, arbeitete seit dem 1. August 1994 bei Z.___, ___, Zürich, und war als deren Mitarbeiterin bei der Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge (nachfolgend: Stiftung) versichert (Urk. 13/1), als sie am 7. Dezember 1994 einen Unfall erlitt. Die Invalidenversicherung gewährte H.___ ab dem 1. Dezember 1995 eine ganze Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 %. Nachdem der Unfallversicherer die Taggeldleistungen per 30. April 1997 eingestellt hatte (vgl. Urk. 1), richtete die Stiftung der Versicherten ab 1. Mai 1997 eine Invalidenrente der weitergehenden beruflichen Vorsorge in der Höhe von jährlich Fr. 28'860.-- sowie eine Kinderrente von jährlich Fr. 1'152.-- aus (Urk. 2/2). 1.2 Mit Schreiben vom 19. September 2002 teilte die Stiftung der Versicherten mit, am 1. Januar 2003 werde die Altersleistung aus der beruflichen Vorsorge fällig. Ab diesem Zeitpunkt werde ihr (anstelle der Invalidenrente) eine Altersrente der beruflichen Vorsorge von jährlich Fr. 6'884.-- ausgerichtet (Urk. 2/3). 1.3 Die Versicherte ersuchte mit Schreiben vom 12. November 2002 die Stiftung um die Ausrichtung einer Altersrente ab dem 1. Januar 2003 in der Höhe der bis dahin ausgerichteten Invalidenrente (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). Die Stiftung lehnte dieses Begehren mit Schreiben vom 26. November 2002 ab und begründete dies damit, dass gemäss dem vorliegend anwendbaren Reglement die Invalidenrente bei Erreichen des Pensionsalters durch eine Altersrente abgelöst werde. Dies widerspreche den gesetzlichen Vorschriften nicht, sofern diese Altersrente mindestens gleich hoch wie der teuerungsangepasste obligatorische Anteil der bis dahin ausgerichteten Invalidenrente sei (Urk. 2/4).
2. 2.1 H.___ liess am 22. Januar 2003 Klage gegen die Stiftung erheben und beantragen (Urk. 1 S. 2): "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, die aus dem Vertrag Nr. 2/52760 bisher geleisteten Invalidenrenten betraglich unverändert auch über die Altersgrenze hinaus weiterhin auszurichten. 2. Es seien die nachzuzahlenden Rentenbeträge mit 5 % ab Einreichung der vorliegenden Klage zu verzinsen. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Berechnungsgrundlagen der geschuldeten Leistungen detailliert zu begründen und zu belegen. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Zur Begründung verwies die Klägerin auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach eine Invalidenrente auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge lebenslänglich auszurichten sei (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Juli 2001 in Sachen P., B 48/98, publiziert in BGE 127 V 259 ff.). Die Klägerin rügte zudem, die Beklagte habe weder die Höhe von Fr. 6'884.-- der angekündigten Altersrente detailliert begründet noch eine Berechnung der obligatorischen Invalidenrente samt Teuerungsanpassungen vorgelegt (Urk. 1). 2.2. In der Klageantwort vom 26. März 2003 beantragte die Stiftung die vollumfängliche Abweisung der Klage und begründete dies insbesondere mit Verweis auf die im Schrifttum geäusserte Kritik an der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung (Urk. 7). 2.3 Mit Verfügung vom 31. März 2003 verpflichtete das Gericht die Beklagte, die Versicherungsausweise der Klägerin sowie weitere Unterlagen zur Berechnung des obligatorischen und überobligatorischen Anteils der angekündigten Altersrente einzureichen (Urk. 10). Die Beklagte reichte mit Schreiben vom 29. April 2003 (Urk. 12) die Versicherungsausweise der Klägerin für die Jahre 1994-2002 (Urk. 13/1-10) sowie eine Tabelle zur Berechnung von deren Altersguthaben (Urk. 13/11) ein. 2.4 In der Replik vom 25. August 2003 hielt die Klägerin an ihren Anträgen fest und machte geltend, die Auslegung der einschlägigen reglementarischen Bestimmungen anhand des Vertrauensprinzips und der Unklarheitsregel verbiete die Ablösung der reglementarischen Invalidenrente durch eine tiefere Altersrente. Zudem sei die Höhe der obligatorischen und überobligatorischen Altersrente aufgrund der von der Beklagten am 29. April 2003 eingereichten Unterlagen nicht nachvollziehbar (Urk. 20). Duplicando erneuerte die Beklagte am 22. Oktober 2003 ihren Abweisungsantrag (Urk. 23) und legte am 29. Oktober 2003 das in der Duplik erwähnte Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 23. Juli 2003 i.S. W. auf (Urk. 25-26). Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin nach Erreichen des Pensionsalters ab 1. Januar 2003 auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge Anspruch auf eine Altersrente in der Höhe der bis zu diesem Zeitpunkt ausgerichteten Invalidenrente von jährlich Fr. 28'860.-- hat. Überdies ist umstritten, ob das Betreffnis der von der Klägerin per 1. Januar 2003 angekündigten reglementarischen Altersrente von jährlich Fr. 6'884.-- korrekt berechnet wurde und höher liegt als der obligatorische Anteil der bis dahin ausgerichteten Invalidenrente.
2. Beide Parteien verweisen - mit unterschiedlichen Schlussfolgerungen - auf das in BGE 127 V 259 ff. veröffentlichte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Juli 2001. Das höchste Gericht hat darin festgestellt, die Vorsorgeeinrichtungen könnten in ihren Reglementen zwar vorsehen, dass eine Invalidenrente bei Erreichen des Pensionsalters durch eine Altersrente abgelöst werde. Eine Altersrente habe aber auch im überobligatorischen Bereich mindestens der Höhe der bis zum Eintritt des Pensionsalters gewährten Invalidenrente zu entsprechen. Denn das Prinzip der beruflichen Vorsorge, wonach die versicherte Person bei Erreichen des Pensionsalters ihren gewohnten Lebensstandard in angemessener Weise solle fortsetzen können, werde nicht eingehalten und dem System der beruflichen Vorsorge nicht Rechnung getragen, wenn eine höhere Invalidenrente von einer tieferen Altersrente abgelöst werde. Hinzu komme, dass die invalide versicherte Person nicht in gleicher Weise zur Äufnung ihres Alterskapitals beitragen könne wie die übrigen Versicherten, die bis zur Pensionierung einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgingen. Folglich sei die für den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge entwickelte Rechtsprechung, wonach die Altersrente aufgrund von Art. 26 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zumindest gleich hoch sein müsse wie eine ihr vorangegangene Invalidenrente (vgl. BGE 118 V 100 ff.), auch auf den überobligatorischen Bereich zu übertragen.
3. 3.1 Gemäss Art. 6 BVG enthält der zweite Teil dieses Gesetzes (Art. 7 bis 47) Mindestvorschriften. Laut Art. 49 Abs. 1 BVG sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und Organisation frei. Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG für die weitergehende Vorsorge nur die Vorschriften über die paritätische Verwaltung (Art. 51), die Verantwortlichkeit (Art. 52), die Kontrolle (Art. 53), den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2-5, Art. 56a, 57 und 59), die Aufsicht (Art. 61, 62 und 64), die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, Art. 67, 69 und 71), die Rechtspflege (Art. 73 und 74) sowie die Strafbestimmungen (Art. 75-79). Zudem enthalten Art. 331a-331e des Obligationenrechts (OR) zwingende Vorschriften, die sowohl die obligatorische wie die weitergehende berufliche Vorsorge betreffen. 3.2 Während das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die gesetzlichen Normen insbesondere des BVG bestimmt ist, handelt es sich beim Vorsorgeverhältnis im überobligatorischen Bereich um einen Innominatsvertrag (eigener Art) zwischen der privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung und der versicherten Person (BGE 122 V 145 Erw. 4a; Riemer, Vorsorge-, Fürsorge- und Sparverträge der beruflichen Vorsorge, Innominatsverträge, Festgabe zum 60. Geburtstag von Walter R. Schluep, S. 231 ff.). Innominatsverträge sind Verträge, die gesetzlich nicht besonders geregelt sind, und auf die daher in erster Linie die Vorschriften des allgemeinen Teils des Obligationenrechts (OR) anzuwenden sind. Im Gegensatz zu anderen Innominatsverträgen, die Elemente gesetzlich besonders geregelter Verträge oder Institute enthalten, schliesst Art. 49 Abs. 2 BVG die zwingende Anwendung materieller Bestimmungen des gesetzlich geregelten Rechtsverhältnisses auf den Vorsorgevertrag aus; vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen in Art. 331a-331e OR. Die Vertragsfreiheit nach Art. 49 Abs. 2 BVG bedeutet indes nicht, dass die Vorsorgeeinrichtungen bei der Durchführung der weitergehenden Vorsorge nur die in Art. 49 Abs. 2 BVG ausdrücklich vorbehaltenen organisatorischen und die in Art. 331a-331e OR enthaltenen materiellen Bestimmungen zu beachten hätten. Vielmehr sind die Vorsorgeeinrichtungen bei der Gestaltung und Durchführung der überobligatorischen Versicherung von Verfassung wegen insbesondere an die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots, der Verhältnismässigkeit und an den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben gebunden (vgl. BGE 115 V 109 Erw. 4b; Hermann Walser, Weitergehende berufliche Vorsorge, in BSVR/Soziale Sicherheit, Basel/Genf/ München 1998, N 142 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 3.3 Bei den "klassischen" Vorsorgeverträgen ohne individuelle Abreden stellt das Reglement den vorformulierten Vertragsinhalt beziehungsweise die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) des Vorsorgevertrags dar. Die Auslegung des Reglements geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind die für Allgemeine Vertragsbedingungen geltende Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel sowie in deren Rahmen allenfalls die Unbilligkeitsregel zu beachten (vgl. BGE 122 V 146 Erw. 4c, BGE 129 V 149 Erw. 4). Werden im Reglement Begriffe verwendet, die sich auch in gesetzliche Erlassen, beispielsweise in Sozialversicherungsgesetzen oder im Zivilgesetzbuch (ZGB) finden, so können die gesetzlichen Begriffe als Auslegungshilfen herangezogen werden (vgl. Riemer, a.a.O., S. 238). Ist kein tatsächlicher oder hypothetischer Wille der Parteien feststellbar, so ergänzt das Gericht den Vorsorgevertrag mittels einer generell-abstrakten Norm nach Massgabe von Art. 1 Abs. 2 und 3 ZGB (BGE 129 V 148 Erw. 3.1; Riemer, a.a.O., S. 239).
4. 4.1 Nach Art. 113 Abs. 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über die berufliche Vorsorge. Er beachtet dabei gemäss Abs. 2 folgende Grundsätze: Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise (lit. a); die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch (lit. b erster Halbsatz). Mit Berufung auf die Botschaft des Bundesrates zum Entwurf betreffend die Änderung der Bundesverfassung auf dem Gebiete der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975 (BBl 1971 II 1597 ff.) wird in der Lehre der auslegungsbedürftige Begriff der "Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise" mit einem Ersatzeinkommen aus der ersten und zweiten Säule in der Höhe von 60-70 % des letzten Verdienstes der versicherten Person umschrieben (Greber Pierre-Yves, Kommentar zur Art. 34quater aBV, Rz 84 ff.; Erwin Murer, Wohnen, Arbeit, Soziale Sicherheit und Gesundheit, in Daniel Thürer/Jean-Francois Aubert/Jörg Paul Müller (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, S. 967 ff., 975). Wie sich dem Wortlaut von Art. 113 Abs. 2 lit. b BV sowie Art. 34quater Abs. 3 aBV entnehmen lässt, beschlägt das Gestaltungsprinzip der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise allein den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge. Diese obligatorische und nicht erst die unter Vertragsabschluss- und -inhaltsfreiheit stehende überobligatorische berufliche Vorsorge soll das Ziel eines Ersatzeinkommens von 60-70 % des letzten Lohnes garantieren. Unbesehen der Frage, ob im angerufenen Entscheid das höchste Gericht nicht allzu schnell geneigt war, ein allgemeines Prinzip des Sozialversicherungsrechts anzunehmen (zu dieser Fragestellung vgl. Thomas Gächter, Zur Zukunft der harmonisierenden Auslegung im Sozialversicherungsrecht, in SZS 2002, S. 522 ff., 540), vermag das Prinzip der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise entgegen den Darlegungen im angeführten höchstrichterlichen Urteil im überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge keine Rolle zu spielen. Folglich kann es auch nicht zur Bestimmung des betragsmässigen Verhältnisses einer überobligatorischen Invalidenrente und der an sie anschliessenden Altersrente angewendet werden. 4.2 Selbst wenn das besagte Prinzip der angemessenen Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung den überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge beschlagen sollte, so sprechen materielle Gründe gegen eine Ableitung einer Regel über das Verhältnis von Invalidenrente und anschliessender Altersrente im Bereich der überobligatorischen beruflichen Vorsorge im Sinne des zitierten Urteils vom 24. Juli 2001. Denn zahlreiche Vorsorgeeinrichtungen gestalten heute den Bereich der Risikoversicherung im Sinne eines Leistungsprimats, indem sie die Invalidenrente in Prozenten des letzten Verdienstes der versicherten Person berechnen, während die Altersleistungen nach dem Beitragsprimat bemessen werden. Jenes Leistungsprimatsystem im Bereich der Altersversicherung weiterzuführen, würde zu grossen Mehrkosten führen und daher erheblich höhere Versicherungsbeiträge erforderlich machen (vgl. dazu Markus Moser/Hans-Ulrich Stauffer/Isabelle Vetter, Das Urteil des EVG Nr. B 48/98 vom 24. Juli 2001 - Desaster oder einmalige 'Entgleisung'?, in AJP 2001, S. 1376 ff., 1379; Jacques-André Schneider, ATF 127 V 259: La fin du système de la biprimauté des prestations dans la prévoyance professionnelle?, in SZS 2002, S. 201 ff., 218 ff.). Wenn die betragsmässige Angleichung der Altersleistungen an die Invaliditätsleistungen erheblich mehr Deckungskapital erfordert, dann ist einerseits denkbar, dass die an der überobligatorischen Versicherung Beteiligten bereit sind, künftig solch höhere Prämien zu bezahlen. Andererseits ist ihnen aufgrund der Vertragsinhaltsfreiheit auch möglich, Anpassungen auf der Leistungsseite vorzunehmen. Es muss daher damit gerechnet werden, dass die Beteiligten angesichts der zitierten Rechtsprechung künftig das System des Leistungsprimats im Bereich der Risikoversicherung aufgeben und die Vorsorgeeinrichtungen aus versicherungsmathematischen Gründen die anwartschaftlichen Invaliditätsleistungen herabsetzen. Dies hätte eine Verschlechterung der risikoversicherungsrechtlichen Stellung insbesondere von Personen mit Beitragslücken und mit niedrigen oder mittleren Einkommen zur Folge und würde den vom Eidgenössischen Versicherungsgericht angestrebten Effekt in sein Gegenteil verkehren (zur Diskussion dieses so genannten Bumerang-Effekts in der neueren Vertragslehre, vgl. Eva Maria Belser, Freiheit und Gerechtigkeit im Vertragsrecht, Diss. Freiburg 2000, S. 124 ff.). 4.3 Das zitierte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts leitet aus einem Prinzip der Bundesverfassung eine generell-abstrakte Regel ab, unter die konkrete Sachverhalte zu subsumieren sind. Eine solche richterrechtliche Regel muss gleich formellen Gesetzen nach den üblichen Methoden der Gesetzesinterpretation ausgelegt werden. Hierzu gehört auch, dass das Gericht in Ausnahmefällen einer Regel, die den ihr zugrundeliegenden Zweck nicht zu erreichen vermag oder sogar den Zustand, den sie zu verbessern beabsichtigt, verschlechtert, mithin zu einem sachlich unbefriedigenden oder stossenden Resultat führt, die Anwendung versagen kann (vgl. Häfelin Ulrich/Müller Georg, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. A., Zürich 2002, Rz 237 ff.). Eine solche Norm stellt aus den in der vorangegangenen Erwägung dargestellten Gründen die im zitierten Urteil aus Art. 113 BV abgeleitete richterrechtliche Regel dar. Angesichts der einhelligen Kritik im Schrifttum kann sie überdies nicht als bewährte Überlieferung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 ZGB betrachtet werden. Das Gericht wendet sie daher nicht auf die vorliegende Streitsache an.
5. 5.1 Weiter ist zu prüfen, ob der Klägerin aufgrund des anwendbaren Reglements der Sammelstiftung ab dem 1. Januar 2003 im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge eine Altersrente in der Höhe der ihr vorangegangenen Invalidenrente zusteht. 5.2 5.2.1 Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz sind bei Gesetzesänderungen vorbehaltlich anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Dieser übergangsrechtliche Grundsatz gilt auch bei einer Änderung der statuarischer Bestimmungen einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 127 V 314 Erw. 3b). 5.2.2 Sieht ein Vorsorgereglement die Ablösung einer Invalidenrente durch eine Altersrente oder die Ausrichtung einer Altersrente neben der Invalidenrente vor, so stellt das Erreichen des Rentenalters einen neuen Versicherungsfall dar. Demnach ist vorliegend auf das am 28. Dezember 2002 eingetretene Risiko "Alter" das ab 1. August 2000 gültige Reglement der Beklagten für die Arbeitnehmer der ___ in Zürich (Urk. 8/2; nachfolgend: Reglement 2000) anzuwenden, während gemäss dessen übergangsrechtlicher Bestimmung in Ziff. 7.1.2 auf die reglementarischen Leistungen infolge des am 1. Dezember 1995 eingetretenen Risikos "Invalidität/ Erwerbsunfähigkeit" auch nach Inkrafttreten des Reglements 2000 das ab 1. Januar 1990 gültige Reglement der Beklagten für die Personalvorsorge der ___ in Zürich (Urk. 16, nachfolgend: Reglement 1990) anwendbar bleibt. 5.3 5.3.1 Gemäss Ziff. 3.4.1 des Reglements 1990 werden folgende Leistungen erbracht, wenn der Arbeitnehmer vor Erreichen des Schlussalters erwerbsunfähig wird: - Invalidenrente - Invaliden-Kinderrenten - Befreiung von der Beitragszahlung. Die Renten werden gewährt, wenn seit Eintritt der Erwerbsunfähigkeit eine Frist von 24 Monaten vergangen ist; die Befreiung von der Beitragszahlung erfolgt bereits nach einer Frist von 3 Monaten. Laut Ziff. 3.4.3 des Reglements 1990 beträgt die volle jährliche Invalidenrente (...) 40 % des Grundlohnes. Nach Ziff. 3.4.9 letzter Satz des Reglements 1990 erlischt der Anspruch auf die Erwerbsunfähigkeitsleistungen, wenn der Grad der Erwerbsunfähigkeit weniger als einen Viertel beträgt, bei Erreichen des Schlussalters oder mit dem Tod. Laut Ziff. 3.1.1 des Reglements 1990 erbringt die Stiftung Leistungen (vgl. "Persönlicher Ausweis") - bei Erreichen des Schlussalters -- lebenslange Altersrente -- Pensionierten-Kinderrenten. Das Schlussalter wird erreicht am Monatsersten, welcher der Vollendung des 65. Altersjahres (männliche Arbeitnehmer) bzw. 62. Altersjahres (weibliche Arbeitnehmer) folgt. 5.3.2 Gemäss Ziff. 3.3.1 des Reglements 2000 entsteht der Anspruch auf Altersrente, wenn die versicherte Person das Pensionsalter erreicht. Das Pensionsalter wird laut Art. 2.3.1 des Reglements 2000 am Monatsersten nach der Vollendung des 65. Altersjahres bei Männern und des 62. Altersjahres bei Frauen erreicht. Löst eine Altersrente eine laufende Invalidenrente ab, ist sie laut Ziff. 3.3.4 des Reglements 2000 mindestens so hoch wie die der Teuerung angepasste gesetzliche Invalidenrente. 5.4 Nach dem klaren, unmissverständlichen und damit verbindlichen (vgl. SZS 1999 S. 376 ff. Erw. 3a und b) Wortlaut der dargestellten Vorschriften des Reglements 1990 endet bei Erreichen des Schlussalters die Ausrichtung der Invalidenrente und beginnt die Auszahlung der Altersrente. Entgegen den Darlegungen der Klägerin kann der Leser oder Adressat dieser Bestimmungen auch keineswegs annehmen, dass damit eine bloss 'formelle Ablösung' (Urk. 20 S. 3) der Invalidenrente durch eine Altersrente beschrieben werde, welche die Rentenhöhe unberührt lasse. Dies gilt umso weniger, als weitere Reglementsbestimmungen deutlich unterschiedliche Methoden zur Berechnung der Altersrenten und der Invalidenrenten beinhalten. Zudem sehen die angeführten Bestimmungen des Reglements 2000 nicht nur vor, dass eine reglementarische Invalidenrente bei Erreichen des Pensionsalters durch eine Altersrente abgelöst wird, sondern sie garantieren eine Besitzstandwahrung auch einzig im Verhältnis zur teuerungsangepassten obligatorischen Invalidenrente. Angesichts der Klarheit der genannten Bestimmungen kann die Unklarheitsregel bei deren Auslegung naturgemäss keine Rolle spielen. Ebensowenig vermag die von der Klägerin angerufene Ungewöhnlichkeitsregel ihr Begehren zu stützen, denn entgegen der klägerischen Darlegung stellen temporäre Leistungsprimatrenten ein in der Vorsorgepraxis verbreitetes Instrument dar. Vielmehr müsste es als deutlich unbillig, überraschend und daher ungewöhnlich (vgl. Stephan Fuhrer, Basler Kommentar zu Art. 33 VVG, Basel/Genf/München 2001, N 59; Hans Michael Riemer, VVG-Auseinandersetzungen und Waffengleichheit, in recht 2001, S. 247; Eva Maria Belser, a.a.O., S. 293 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung) bezeichnet werden, wenn - wie die Klägerin fordert - die invalid gewordene Person bei Erreichen des Rücktrittsalters weiterhin eine höhere reglementarische Leistungsprimatsrente beziehen würde, während die nicht invalid gewordene Person bei Erreichen dieses Alters eine tiefere reglementarische Beitragsprimatsrente erhält. Demnach steht fest, dass die Klägerin aus dem Reglement der Beklagten keinen Anspruch auf eine Altersrente in der Höhe der vorangegangenen reglementarischen Invalidenrente ableiten kann.
6. 6.1 Schliesslich macht die Klägerin geltend, die Berechnung der Höhe der von der Beklagten ab 1. Januar 2003 zugesprochenen reglementarischen jährlichen Altersrente von Fr. 6'884.-- sowie die Höhe des obligatorischen Anteils der ihr vorangegangenen Invalidenrente seien auf der Grundlage der von der Beklagten eingereichten Unterlagen nicht nachvollziehbar. Dabei führt die Klägerin insbesondere aus, die von der Beklagten eingereichte tabellarische Darstellung (Urk. 13/11) weise im Zeitraum vom 1. August bis 30. September 1994 einen jährlichen Grundlohn von Fr. 87'750.-- sowie einen versicherten Jahreslohn von Fr. 65'190.-- als Grundlage der Altersgutschriften und für den Zeitraum vom 1. Oktober 1994 bis 31. Dezember 2002 einen jährlichen Grundlohn von Fr. 72'150.-- sowie einen versicherten Jahreslohn von Fr. 49'590.-- als Basis der Altersgutschriften aus, und sie macht diesbezüglich geltend, eine Anpassung des versicherten Jahreslohnes und in der Folge des koordinierten Lohnes unter dem Jahr widerspreche den reglementarischen Bestimmungen. 6.2 6.2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 BVG unterstehen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 14'480 Franken beziehen, ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahrs auch für das Alter der obligatorischen Versicherung. Dieser Lohn entspricht laut Art. 7 Abs. 2 BVG dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen. Nach Art. 8 Abs. 1 BVG ist der Teil des Jahreslohnes zwischen 14'880 und 44'640 Franken zu versichern (Satz 1). Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt (Satz 2). Gemäss Art. 9 Satz 1 BVG kann der Bundesrat die in den Artikeln 2, 7, 8 und 46 erwähnten Grenzbeträge den Erhöhungen der einfachen minimalen Altersrente der AHV anpassen. Laut den zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Fassungen von Art. 5 BVV 2 wurden die Grenzbeträge nach den Artikeln 2, 7, 8 und 46 BVG am 1. Januar 1993 auf 22'560 und 67'680 Franken und am 1. Januar 1995 auf 23'280 und 69'840 Franken erhöht. 6.2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 BVV 2 kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vom massgebenden Lohn der AHV abweichen, indem sie Lohnbestandteile weglässt, die nur gelegentlich anfallen (lit. a), oder den koordinierten Jahreslohn zum voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohnes bestimmt; sie muss dabei die für das laufende Jahr bereits vereinbarten Veränderungen berücksichtigen (lit. b). 6.3 6.3.1 Laut Art. 24 Abs. 2 BVG wird die Invalidenrente nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente. Das dabei zugrundezulegende Altersguthaben besteht aus dem Altersguthaben, das die versicherte Person bis zu Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente erworben hat (lit. a) und der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen (lit. b). Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn der versicherten Person während ihres letzten Versicherungsjahres berechnet (Abs. 3). Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten nach Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Gemäss Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig ist (lit. b). 6.3.2 Im Todesfall oder bei Eintritt der Invalidität entspricht gemäss Art. 18 Abs. 1 BVV 2 der koordinierte Lohn während des letzten Versicherungsjahres dem letzten koordinierten Jahreslohn, der für die Altersgutschriften festgelegt wurde (Art. 3 Abs. 1). 6.4 Nach Art. 14 Abs. 1 BVG wird die Altersrente in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das die versicherte Person bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Der Bundesrat bestimmt den Mindestumwandlungssatz unter Berücksichtung der anerkannten technischen Grundlagen. Laut Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) beträgt der Mindestumwandlungssatz für die Altersrente 7,2 Prozent des Altersguthabens. Er gilt unabhängig von Geschlecht und Zivilstand. Das Altersguthaben besteht gemäss Art. 15 Abs. 1 aus den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der die versicherte Person der Vorsorgeeinrichtung angehört hat (lit. a) und den Altersguthaben samt Zinsen die von den vorhergehenden Einrichtungen überwiesen und der versicherten Person gutgeschrieben worden sind (lit. b). Der Bundesrat legt aufgrund der Anlagemöglichkeiten den Mindestzinssatz fest (Abs. 2). Laut Art. 12 BVV 2 (in der bis am 31. Dezember 2002 gültigen Fassung) wird das Altersguthaben mindestens mit 4 Prozent verzinst. Die Altersgutschriften werden laut Art. 16 Abs. 1 BVG jährlich in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet (Satz 1). Dabei gilt für Frauen vom 42. bis 51. Altersjahr ein Ansatz von 15 Prozenten und für Frauen vom 52. bis 62. Altersjahr ein solcher von 18 Prozent des koordinierten Lohnes (vgl. Satz 2). 6.5 Nach Art. 2.5.1. des Reglements 2000 wird der jährliche Grundlohn im Voraus aufgrund des letzten bekannten AHV-Jahreslohnes bestimmt. Dabei werden die für das laufende Jahr bereits bekannten Änderungen berücksichtigt. Gemäss Ziff. 2.5.2 des Reglements 2000 wird für die Berechnung der Beiträge und Leistungen grundsätzlich auf den versicherten Lohn abgestellt. Dieser ergibt sich aus dem Grundlohn abzüglich einen Koordinationsbetrag. Dieser entspricht der maximalen einfachen AHV-Altersrente. Die jährliche Altersrente bestimmt sich laut Art. 3.3.2 des Reglements 2000 durch - das Alterskapital, das dem im Pensionsalter vorhandenen Altersguthaben entspricht. Dieses setzt sich zusammen aus den Altersgutschriften, der allenfalls eingebrachten Freizügigkeitsleistung, den allenfalls geleisteten Beiträgen für den Einkauf von Versicherungsjahren und den aufgelaufenen Zinsen - den nach Kollektivversicherungsvertrag berechneten Rentenumwandlungssatz. Für die nach BVG vorgeschriebenen Leistungen gilt der vom Bundesrat festgelegte Mindestumwandlungssatz. Die jährlichen Altersgutschriften werden laut Ziff. 3.3.3 des Reglements 2000 für Frauen vom 42. bis 51. Altersjahr nach einem Ansatz von 15 Prozent des versicherten Lohnes und für Frauen vom 52. bis 62. Altersjahr nach einem solchen von 18 Prozent des versicherten Lohnes bestimmt (vgl. Unterabs. 1). Die Altersgutschriften werden mindestens mit dem vom Bundesrat festgelegten Mindestzinssatz verzinst (Unterabs. 3).
7. 7.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in einem jüngst publizierten Urteil in Auslegung von Art. 3 und Art. 18 BVV 2 entschieden, dass eine Abweichung von der allgemeinen Regel, wonach der massgebende Jahreslohn anfangs des Jahres festgelegt wird und in der Folge unter dem Jahr unverändert bleibt, dann gerechtfertigt ist, wenn sich während des Jahres die Bedingungen des dem Versicherungsverhältnis zugrundeliegenden Arbeitsvertrages dauerhaft ändern, so namentlich der Beschäftigungsgrad einer im Dienste desselben Arbeitgebers bleibenden obligatorischen versicherten Person verringert oder erhöht wird. Diesfalls ist der massgebende Jahreslohn auch unter dem Jahr an die neue Situation anzupassen und der neue koordinierte Lohn der Berechnung einer allfälligen Invalidenrente zugrunde zu legen (vgl. BGE 129 V 23 Erw. 3c/bb). 7.2 Wenn die den obligatorischen Bereich betreffende Grundregel, wonach der massgebende Jahreslohn und der koordinierte Lohn zu Beginn des Jahres festgelegt werden und dann während eines Jahres ihre Geltung behalten, durch die Regel durchbrochen wird, wonach unter dem Jahr geänderte Arbeitsvertragsverhältnisse eine Anpassung des massgebenden Jahreslohnes und des koordinierten Lohnes erlauben, so durfte die Beklage trotz der identischen Grundregel in Ziff. 2.3.6 des Reglements 1990 und Ziff. 2.5.7 des Reglements 2000 auch im überobligatorischen Bereich eine solche Anpassung des jährlichen Grundlohnes und des versicherten Jahreslohnes vornehmen. Anzufügen ist, dass die Klägerin einzig die Rechtmässigkeit dieser Anpassung des versicherten Jahreslohnes per 1. Oktober 1994 bestreitet, nicht aber die ihr zugrundeliegende Änderung des Arbeitsverhältnisses. Daher ist nachfolgend für die Zeit vom 1. August bis 30. September 1994 von einem jährlichen Grundlohn der Klägerin von Fr. 87'750.-- und ab 1. Oktober 1994 von einem jährlichen Grundlohn von Fr. 72'150.-- auszugehen.
8. 8.1 Der Berechnung des obligatorischen Anteils der bis am 31. Dezember 2002 ausbezahlten Leistungsprimatsrente beruht einzig auf den gesetzlichen Altersgutschriften bis zum Invaliditätseintritt am 1. Dezember 1995 mit Zinsen und auf den künftigen Altersgutschriften ohne Zinsen, da die Klägerin keine Freizügigkeitsleistungen in die beklage Vorsorgeeinrichtung einbrachte. Da der massgebende Lohn der Klägerin während der ganzen Periode vom 1. August bis 31. Dezember 1994 über dem für das Jahr 1994 geltenden oberen Grenzbetrag von Fr. 67'680.-- lag, betragen die Gutschriften für diese fünf Monate 5/12 von 18 % des maximalen koordinierten Lohnes 1994 in der Höhe von Fr. 45'120.--. Die so errechneten Fr. 3'384.-- stellen zugleich das obligatorische Altersguthaben der Klägerin per Ende 1994 dar. Die Invalidität der Versicherten trat am 1. Dezember 1995 ein. Daher stellt sich die Frage, ob die Altersgutschrift für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 1995 (vgl. Art. 24 Abs. 2 lit. a BVG) auf der Grundlage des maximalen koordinierten Lohnes des Jahres 1994 oder jenem des Jahres 1995 in der Höhe von Fr. 46'560.-- zu ermitteln ist. Das Eidgenössische Versicherungsgericht stellte in einem jüngst veröffentlichten Urteil in derselben zeitlichen Konstellation auf den koordinierten Lohn des alten Jahres ab (vgl. BGE 119 V 24 Erw. 3c/dd und 4a). Vorliegendenfalls wird daher die Altersgutschrift für den genannten Zeitraum auf der Grundlage des koordinierten Lohnes von Fr. 45'120.-- bestimmt; sie beträgt Fr. 7'444.80 (45'120 x 18 % x 11/12). Zudem sind für denselben Zeitraum 4 % Zinsen auf das Altersguthaben 1994 anzurechnen, mithin Fr. 124.10 (3'384 x 4 % x 11/12). Demnach erreicht das Altersguthaben der Klägerin per 30. November 1994 die Höhe von Fr. 10'952.90 (3'384 + 7'444.80 + 124.10). Für die Berechnung der künftigen Altersgutschriften (vgl. Art. 24 Abs. 2 lit. b BVG) ist laut Art. 18 Abs. 1 BVV 2 auf den letzten koordinierten Jahreslohn abzustellen, welcher für die Altersgutschriften festgelegt wurde. Demnach ist vorliegendenfalls der Koordinationsbetrag von Fr. 45'120.-- massgebend. Für den Monat Dezember 1995 resultiert hieraus eine Altersgutschrift von Fr. 676.80 (45'120 x 18 % / 12). Weiter sind für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 2002 sieben jährliche Altersgutschriften in der Höhe von 18 % des massgeblichen koordinierten Lohnes und demnach von Fr. 56'851.20 geschuldet (45'120 x 18 % x 7). Hieraus ergeben sich künftige Altersgutschriften in der Gesamthöhe von Fr. 57'528.-- (56'851.20 + 676.80), auf die kein Zins zu leisten ist. Demnach beträgt das obligatorische Altersguthaben der Klägerin am 31. Dezember 2002 Fr. 71'864.90 (3'384 + 10'952.90 + 57'528). Bei einem Umwandlungssatz von 7,2 % erreicht die ab 1. Dezember 1995 zu leistende obligatorische Invalidenrente die jährliche Anfangshöhe von Fr. 5'174.30. 8.2 Gemäss dem Reglement 2000 wird die überobligatorische Altersrente, welche der Klägerin ab dem 1. Januar 2003 zusteht, nach dem Beitragsprimat ermittelt. Hierzu legt Ziff. 3.3.2 des Reglements 2000 fest, dass sich die jährliche Altersrente insbesondere auf der Grundlage der Altersguthaben und den jährlich aufgelaufenen Zinsen ermittelt. Zwar enthält diese Reglementsbestimmung keine ausdrückliche Anweisung, welche Altersguthaben nach dem Eintritt eines Invaliditätsrisikos der versicherten Person gutzuschreiben sind. Jedoch zählt Ziff. 3.4.1 des Reglements 2000 als eine Art der Invaliditätsleistungen die Befreiung von den Beitragszahlungen nach einer Wartefrist von 3 Monaten auf, womit die Vorsorgeeinrichtung offensichtlich davon ausgeht, dass einer invalid gewordenen Person diese Beiträge als Altersgutschriften anzurechnen sind. Vom 1. August bis 30. September 1994 beträgt der Grundlohn der Klägerin Fr. 87'750.--, woraus nach Abzug des Koordinationsbetrags von Fr. 22'560.-- ein versicherter Jahreslohn von Fr. 65'190.-- resultiert. Die entsprechende Altersgutschrift in der Höhe von 18 % des versicherten Jahreslohnes beträgt demnach Fr. 1'955.70 (65'190 x 18 % x 2/12). Für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1994 erreicht der Grundlohn der Klägerin die Höhe von Fr. 72'150.-- und damit der versicherte Jahrslohn jene von Fr. 49'590.-- sowie die Altersgutschrift bei einem Satz von 18 % den Betrag von Fr. 2'231.55 (49'590 x 18 % x 3/12). Unter Hinzurechnung eines Bonus von Fr. 12.-- und von Gutschriften infolge Sondermassnahmen von Fr. 915.-- (vgl. Urk. 13/11) beträgt demnach das überobligatorische Altersguthaben der Klägerin per Ende 1994 Fr. 5'114.25 (1'955.70 + 2'231.55 + 915 + 12). Gemäss den Versicherungsausweisen für die Jahre 1995-2002 (Urk. 13/2-9) ging die Beklagte für den genannten Zeitraum von einem versicherten Jahreslohn der Klägerin in der Höhe von Fr. 49'590.-- aus, was der Differenz aus dem Grundlohn von Fr. 72'150.-- und dem Koordinationsabzug 1994 in der Höhe von Fr. 22'560.-- entspricht. In Anwendung eines Satzes von 18 % ergibt sich daraus jährlich eine Altersgutschrift von Fr. 8'926.20. Dieser Betrag entspricht der von der Beklagten eingereichten Rentenberechnung (Urk. 13/11) der Summe der Posten "Altersgutschrift" von Fr. 8'583.-- und "Zins" (zu dieser Altersgutschrift für das Jahr der Gutschrift) von 343.--. Unter Beachtung dieser Besonderheit ist die von der Beklagten eingereichte Tabelle (Urk. 13/11) nachvollziehbar. Ausgehend vom Altersguthaben per Ende 1994 und unter Berücksichtigung eines Bonus für das Jahr 2000, der jährlichen Gutschriften für Sondermassnahmen sowie der jährlichen Verzinsung des Altersguthabens des Vorjahres erweist sich das darin ermittelte Altersendguthaben per Ende 2002 in der Höhe von Fr. 95'611.-- als zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann. Bei einem Umwandlungssatz von 7,2 % erreicht demnach die ab 1. Januar 2003 zu leistende Altersrente die Höhe von jährlich Fr. 6'884.--. 8.3 8.3.1 Nach Art. 36 Abs. 1 BVG werden die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten haben, für Männer bis zum vollendeten 65., für Frauen bis zum vollendeten 62. Altersjahr nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst. Die Vorsorgeeinrichtung hat im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten Bestimmungen über die Anpassung der laufenden Renten in den übrigen Fällen zu erlassen (Abs. 2). Laut Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung (nachfolgend: Verordnung) werden diese Renten erstmals nach einer Laufzeit von drei Jahren auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres der Preisentwicklung angepasst. Der Anpassungssatz entspricht der Zunahme des Landesindexes der Konsumentenpreise zwischen dem Stand im September des Jahres, in dem die Rente zu laufen beginnt, und dem Stand im September des Jahres vor der Anpassung. Das Bundesamt für Sozialversicherung gibt den Anpassungssatz bekannt (Abs. 2 Satz 1 und 2). Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung erfolgen die nachfolgenden Anpassungen zum gleichen Zeitpunkt wie die Anpassungen der Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Der Anpassungssatz entspricht der Zunahme des Landesindexes der Konsumentenpreise zwischen dem Stand im September des Jahres vor der letzen Anpassung und dem Stand im September des Jahres vor der neuen Anpassung. Das Bundesamt für Sozialversicherung gibt den Anpassungssatz bekannt (Abs. 2 Satz 1 und 2). In den Reglementen der Beklagten finden sich Bestimmungen betreffend Rentenindexierung weder für den in Art. 36 Abs. 2 BVG offengelassenen noch für den überobligatorischen Rentenbereich. 8.3.2 Der obligatorische Anteil des Invalidenrentenanspruchs der Klägerin entstand am 1. Dezember 1995, und seine Anfangshöhe betrug Fr. 5'174.30 pro Jahr. Eine Teuerungsanpassung war erstmalig am 1. Januar 1999 um 1 % (vgl. BSV-Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 42, S. 8) sowie nachfolgend am 1. Januar 2001 um 2,7 % (vgl. BSV-Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 56, S. 4) vorzunehmen. Die obligatorische Invalidenrente erreichte demnach zuletzt den Betrag von jährlich Fr. 5'367.15 (5'174.30 x 1,01 x 1,027). Die der Klägerin ab dem 1. Januar 2003 ausgerichtete Altersrente in der Höhe von Fr. 6'884.-- pro Jahr übersteigt diesen Betrag, weshalb im Ergebnis das Erfordernis der lebenslänglichen Ausrichtung der obligatorischen Invalidenrente nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG nicht verletzt ist.
9. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen kann die der Klägerin ab dem 1. Januar 2003 ausgerichtete Rente masslich nicht beanstandet werden, weshalb sich die Klage in jeder Hinsicht als unbegründet erweist und demnach abzuweisen ist.
10. Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung als eine mit einer öffentlichrechtlichen Aufgabe betraute Organisation hat in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 118 V 169 f. Erw. 7). In der vorliegenden Streitsache besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Thomas Laube unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 - Dr. Hans-Ulrich Stauffer - Bundesamt für Sozialversicherung 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).