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Zürich Sozialversicherungsgericht 04.03.2003 BV.2002.00101

4 mars 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,339 mots·~12 min·3

Résumé

Kein Anspruch auf Invalidenrente, zeitlicher Zusammenhang unterbrochen

Texte intégral

BV.2002.00101

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Z?nd

Gerichtssekret?r Br?gger

Urteil vom 5. M?rz 2003 in Sachen F.___ ? Kl?ger

vertreten durch den Rechtsdienst f?r Behinderte B?rglistrasse 11, 8002 Z?rich

gegen

Winterthur-Columna Stiftung f?r berufliche Vorsorge Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur Beklagte

Sachverhalt: 1.?????? F.___, geboren 1943, arbeitete seit dem 1. Februar 1988 bei der A.___ als Software-Ingenieur und war damit bei der Winterthur-Columna Stiftung f?r berufliche Vorsorge (nachfolgend: Stiftung) vorsorgeversichert. Mit Schreiben vom 15. Juli 1993 k?ndigte die Arbeitgeberin dieses Arbeitsverh?ltnis per 31. Oktober 1993, da die vom Versicherten in der Abteilung Elektronik-Entwicklung ?bernommenen Aufgaben ausliefen, ohne dass neue h?tten zugewiesen werden k?nnen (Urk. 2/6/4 = Urk. 8/2). Krankheitsbedingt war der Versicherte in der Folge vom 16. Juli bis zum 31. Oktober 1993 vom Arbeitsplatz abwesend, weshalb sich die K?ndigungsfrist dementsprechend bis zum 31. Januar 1994 verl?ngerte (vgl. Schreiben der Arbeitgeberin vom 1. November 1993, Urk. 2/6/5). Nachdem er die Arbeit Anfang November 1993 wieder aufgenommen hatte, stellte ihn die Arbeitgeberin am 5. November 1993 bis zum endg?ltigen Ablauf der K?ndigungsfrist am 31. Januar 1994 von der Arbeit frei, da sich das Arbeitsklima wegen pers?nlicher Ausspr?che des Versicherten stark verschlechtert habe und auch sein Verhalten gegen?ber Vorgesetzten nicht mehr tragbar sei (Urk. 2/6/6 = Urk. 8/5). Nach Beendigung des Arbeitverh?ltnisses bezog der Versicherte bei einer Vermittlungsf?higkeit von 100 % bis zu seiner Aussteuerung im August 1995 Arbeitslosentaggelder. Am 25. Juli 1996 meldete er sich wegen einer Coxarthrose links bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen und beruflichen Abkl?rungen sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, mit Verf?gung vom 14. Januar 2000 mit Wirkung ab dem 1. Juli 1996 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2/2). Die hiegegen bez?glich des Rentenbeginns erhobenen Beschwerden wiesen sowohl das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich mit Urteil vom 24. Mai 2000 (Urk. 2/3 = Urk. 8/6) als auch das Eidgen?ssische Versicherungsgericht mit Urteil vom 3. Juli 2001 (Urk. 2/4) ab. Die Stiftung teilte dem Versicherten am 3. Juni 2002 mit, sie k?nne keine Invalidenleistungen erbringen, da er nach Beendigung des Versicherungsverh?ltnisses nicht mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit ununterbrochen arbeitsunf?hig gewesen sei (Urk. 2/5).

2.?????? Am 30. Oktober 2002 liess F.___ durch den Rechtsdienst f?r Behinderte gegen die Stiftung Klage erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): 1. Dem Kl?ger sei eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge der Winterthur Columna, Stiftung f?r berufliche Vorsorge, zuz?glich Verzugszinsen auszurichten. 2. Unter Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

Mit Klageantwort vom 4. Dezember 2002 schloss die Stiftung auf Abweisung der Klage (Urk. 7). Am 5. Dezember 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9). Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1.??? Als f?r die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begr?ndet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunf?higkeit, deren Ursache zur Invalidit?t gef?hrt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gem?ss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverh?ltnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Aufl?sung. 1.2???? Unter Arbeitsunf?higkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsverm?gen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunf?higkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsverm?gen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent betr?gt (vgl. Mitteilungen ?ber die berufliche Vorsorge des Bundesamtes f?r Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen). 1.3???? Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur H?lfte invalid ist. Gem?ss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten f?r den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngem?ss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge f?llt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidit?t nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunf?higkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidit?t gef?hrt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer l?ngeren Zeit der Arbeitsunf?higkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gem?ss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit n?mlich der durch die zweite S?ule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invalidit?tsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, w?hrend welcher die Person unter Umst?nden aus dem Arbeitsverh?ltnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen). 1.4????? Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunf?higkeit angeschlossen war, f?r das erst nach Beendigung des Vorsorgeverh?ltnisses eingetretene Invalidit?tsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunf?higkeit und Invalidit?t ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidit?t zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunf?higkeit gef?hrt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunf?higkeit nicht w?hrend l?ngerer Zeit wieder arbeitsf?hig wurde. Die fr?here Vorsorgeeinrichtung hat nicht f?r R?ckf?lle oder Sp?tfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsf?higkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss f?r kurze Zeit wieder an die Arbeit zur?ckgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunf?higkeit und Invalidit?t in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsf?higkeit in jedem Fall zu ber?cksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu ber?cksichtigen sind vielmehr die gesamten Umst?nde des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ?rztliche Beurteilung und die Beweggr?nde, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen). ???????? 2.?????? 2.1???? Der Kl?ger liess zur Begr?ndung seiner Klage geltend machen, bereits im Jahre 1989/90 sei eine Coxarthrose diagnostiziert worden, welche in der Folge ?rztlich behandelt worden sei und am 15. Juli 1993 zu einer 100%igen Arbeitsunf?higkeit gef?hrt habe. Entgegen der ?rztlichen Empfehlung habe der Kl?ger aber eine Operation und das Einsetzen einer Totalendoprothese im linken H?ftgelenk abgelehnt, weshalb die Behandlung per 31. Oktober 1993 beendet worden sei. Der am 1. November 1993 begonnene Arbeitsversuch sei bereits am 5. November 1993 beendet worden, und der Kl?ger sei danach bis zum 31. Januar 1994 freigestellt gewesen. Anschliessend sei der Kl?ger arbeitslos gewesen. Weil er dadurch keiner gr?sseren k?rperlichen Belastung ausgesetzt gewesen sei, h?tten sich seine Beschwerden in Grenzen gehalten, so dass er keine Arbeitsunf?higkeit habe ausweisen m?ssen. Er habe aber w?hrend der ganzen Zeit durchaus gesundheitliche Beschwerden versp?rt und sei dann auch seit dem 24. Juli 1995 dauernd mindestens zu 50 % arbeitsunf?hig geschrieben. Soweit beim Entscheid der Invalidenversicherung davon ausgegangen werde, dass die Arbeitsunf?higkeit zwischen dem 1. November 1993 und dem 23. Juli 1995 unterbrochen gewesen sei, erweise sich dies als offensichtlich unhaltbar. Auch wenn dem Kl?ger in dieser Zeit keine Arbeitsunf?higkeit bescheinigt worden sei, m?sse aufgrund der medizinischen Erfahrungen davon ausgegangen werden, dass er dauernd eingeschr?nkt gewesen sei, zumal bei einer Coxarthrose ohne entsprechende Operation keine 100%ige Arbeitsf?higkeit mehr erreicht werden k?nne (Urk. 1). 2.2???? Demgegen?ber f?hrte die Beklagte aus, der Kl?ger sei von der A.___ nicht aus gesundheitlichen Gr?nden freigestellt worden, sondern wegen zwischenmenschlichen Problemen. Sodann habe er gegen?ber der Arbeitslosenversicherung volle Vermittlungsf?higkeit angegeben, und es l?gen f?r den Zeitraum vom 31. Oktober 1993 bis zum 13. M?rz 1995 keine aus dieser Zeit stammenden Zeugnisse vor, die dem Kl?ger eine Arbeitsunf?higkeit attestieren w?rden. Am 13. M?rz 1995 habe der Kl?ger zwar einen Arzt aufgesucht, trotzdem sei ihm aber erst ab dem 24. Juli 1995 eine Arbeitsunf?higkeit bescheinigt worden. Dementsprechend sei die Invalidenversicherung in nicht offensichtlich unhaltbarer Weise davon ausgegangen, dass in der Zeit vom 31. Oktober 1993 bis zum 13. M?rz 1995 keine wesentliche Arbeitsunf?higkeit vorgelegen habe. Damit sei der zeitliche Zusammenhang zwischen der w?hrend des Versicherungsverh?ltnisses eingetretenen Arbeitsunf?higkeit und derjenigen, welche zur Invalidit?t gef?hrt habe, unterbrochen worden (Urk. 7).

3. 3.1???? Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH f?r orthop?dische Chirurgie, teilte dem Kl?ger am 27. Oktober 1993 mit, er verstehe seinen Kummer, da er jetzt zweifelsohne eine operationsreife Coxarthrose mit Schmerzen habe. Da der Kl?ger aber weder eine Behandlung noch eine Therapie durchf?hre, k?nne er h?chstens bis zum 31. Oktober 1993 eine Arbeitsunf?higkeit bescheinigen (Urk. 2/9/4 = Urk. 8/4). In seinem Arztbericht an die Invalidenversicherung vom 13. August 1996 attestierte Dr. B.___ dem Kl?ger denn auch lediglich eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit f?r die Zeit vom 15. Juli 1993 bis zum 31. Oktober 1993 (Urk. 2/9/1). Im ?rztlichen Zeugnis vom 23. Oktober 2000 f?hrte er demgegen?ber aus, er habe den Kl?ger in der Zeit vom 1993 bis 1995 zwar nicht gesehen, es m?sse aber aufgrund der Akten zwingend angenommen werden, dass vom 1. November 1993 bis zum 23. Juli 1995 eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit bestanden habe (2/9/3). 3.2???? Dr. med. C.___, Fach?rztin f?r Orthop?die FMH, diagnostizierte in ihrem Arztbericht vom 5. Dezember 1996 (Urk. 2/7/1 = Urk. 8/7) eine ausgepr?gte Coxarthrose links, ein thorakolumbovertebrales Syndrom bei sekund?rer Skoliose sowie eine essentielle Hypertonie und Hyperlipid?mie. Sie bescheinigte deswegen dem Kl?ger eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit vom 24. Juli 1995 bis zum 20. August 1995 und eine 50%ige ab dem 21. August 1995. Sowohl in Beantwortung entsprechender Fragen des damaligen Rechtsvertreters des Kl?gers am 27. Oktober 2000 (Urk. 2/7/3 = Urk. 8/9/1) als auch gegen?ber der Beklagten am 11. September 2001 (Urk. 2/7/4 = Urk. 8/9/2) f?hrte Dr. C.___ aus, der Kl?ger stehe seit dem 13. M?rz 1995 in ihrer Behandlung. Selbstverst?ndlich sei der Kl?ger zu diesem Zeitpunkt in seinem Beruf als Industrie-Ingenieur 100%ig arbeitsunf?hig gewesen, sie habe dem Beschwerdef?hrer jedoch erst am 24. Juli 1995 ein Zeugnis betreffend Arbeitsunf?higkeit ausgestellt, da er bis zu diesem Zeitpunkt habe Arbeitslosentaggelder beziehen und sp?ter dann mit dem Arztzeugnis Krankentaggelder anfordern wollen. Die Erfahrung zeige, dass die H?ftarthrosenschmerzen je nach Belastung variierten und deswegen auch die Arbeitsunf?higkeit je nach dem aktuellen Gesundheitszustand zwischen 50 % und 100 % liege. 3.3???? Dr. med. D.___, Spezialarzt f?r Innere Medizin FMH, gab am 19. Januar 2000 (Urk. 2/10) eine vertrauens?rztliche Beurteilung ab. Darin f?hrte er unter anderem aus, selbstverst?ndlich habe sich an der Situation des linken H?ftgelenkes zwischen dem 1. November 1993 und dem 23. Juli 1995 nichts ge?ndert. Sowohl subjektiv als auch objektiv bestehe kein Zweifel daran, dass de facto die bis 31. Oktober 1993 von Dr. B.___ best?tigte 100%ige Arbeitsunf?higkeit weiter gegangen sei. Bei der "Zeugnis-L?cke" zwischen November 1993 und Juli 1995 m?ge es sich versicherungstechnisch um einen "Formfehler" handeln. Der Kl?ger sei mithin von niemandem gedr?ngt worden, ein Zeugnis einzureichen, obwohl er weiterhin nicht gearbeitet habe. 4. 4.1???? Der Argumentation des Kl?gers, es sei ihm w?hrend der Zeit seiner Arbeitslosigkeit nie eine Arbeitsunf?higkeit bescheinigt worden, weil dies nicht von Bedeutung gewesen sei, muss entgegengehalten werden, dass dieser Umstand f?r die Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung sehr wohl von Bedeutung gewesen ist und der Kl?ger sich eben gerade ausdr?cklich keine Arbeitsunf?higkeit bescheinigen lassen wollte und damit nach aussen unmissverst?ndlich kundtat, - trotz vorhandener Schmerzen - vollst?ndig arbeitsf?hig zu sein. Obwohl der Kl?ger sich bereits am 13. M?rz 1995 bei Dr. C.___ in Behandlung begab, bescheinigte ihm diese eine Arbeitsunf?higkeit erst ab dem 24. Juli 1995. 4.2???? Der vom Kl?ger als offensichtlich unhaltbar bezeichnete Entscheid der Invalidenversicherung ist von zwei Gerichtsinstanzen ?berpr?ft und f?r richtig befunden worden. Sowohl das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich im Urteil vom 24. Mai 2000 (Urk. 2/3) als auch das Eidgen?ssische Versicherungsgericht im Urteil vom 3. Juli 2001 (Urk. 2/4) haben festgehalten, es k?nne aufgrund der medizinischen Berichte nicht auf eine Arbeitsunf?higkeit f?r den Zeitraum vom 1. November 1993 bis zum 24. Juli 1995 geschlossen werden. Es trifft zwar zu, dass das Eidgen?ssische Versicherungsgericht den Bericht von Dr. C.___ bez?glich der Schwankungen des Arbeitsunf?higkeitsgrades (0 bis 100 % statt richtig 50 bis 100 %) falsch zitiert hat, es kann deswegen aber nicht von einem folgenschweren Fehler gesprochen werden, welcher den Entscheid als offensichtlich unhaltbar erscheinen liesse, ?ndert dies doch nichts daran, dass entgegen der Berichte von Dr. B.___ und Dr. D.___ kein gleichbleibendes Ausmass der Arbeitsunf?higkeit vorhanden war, sondern es sich um ein labiles pathologisches Geschehen handelt. Ebenso ist in ?bereinstimmung mit den getroffenen Urteilen noch einmal festzuhalten, dass die retrospektiv abgegebenen ?rztlichen Beurteilungen lediglich von einem allgemeing?ltigen Verlauf der Krankheit ausgehen und nichts daran zu ?ndern verm?gen, dass in der Zeit von Anfang November 1993 bis zum 12. M?rz 1995 angesichts fehlender ?rztlicher Behandlung und damit eingehender aktueller Beobachtungen nicht mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit von einer wesentlichen Arbeitsunf?higkeit ausgegangen werden kann. 4.3???? Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Kl?ger seine Arbeitsf?higkeit in der Zeit vom 1. November 1993 bis zum 24. Juli 1995 vollumf?nglich wiedererlangt hat, womit der zeitliche Zusammenhang unterbrochen wurde und eine Leistungspflicht der Beklagten entf?llt. Dies f?hrt zur Abweisung der Klage. Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Klage wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst f?r Behinderte - Winterthur-Columna Stiftung f?r berufliche Vorsorge - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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