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Zürich Sozialversicherungsgericht 02.10.2003 BV.2002.00077

2 octobre 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,726 mots·~29 min·2

Résumé

Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit während der ersten beruflichen Tätigkeit bei einem Versicherten, der bereits unter Geburtsgebrechen litt.

Texte intégral

BV.2002.00077

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs Sozialversicherungsrichter Zünd Gerichtssekretärin Vieli Urteil vom 3. Oktober 2003

in Sachen W.___  

Kläger

vertreten durch die R.___

gegen

Z.___Vorsorgestiftung  

Beklagte

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber Hubatka Müller & Partner Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich

Sachverhalt:

1. 1.1     W.___, geboren 1980, trat am 1. August 1999 bei der A.___, ___, eine Anstellung als Holzbearbeiter an (Urk. 2/2). Er war über seine Arbeitgeberin bei der Z.___Vorsorgestiftung obligatorisch für die Risiken Tod und Invalidität berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/2 S. 4 Ziff. 11). Auf den 30. November 2000 wurde der Arbeitsvertrag in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst (Urk. 2/3). 1.2     Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2001 richtete die Eidgenössische Invalidenversicherung W.___ eine ganze ordentliche Invalidenrente auf der Basis eines 75%igen Invaliditätsgrades aus (Urk. 2/4). 1.3     Die in der Folge ebenfalls um Ausrichtung einer Invalidenrente angegangene Z.___Vorsorgestiftung lehnte das Erbringen von Leistungen ab (Schreiben vom 1. Oktober 2001, Urk. 2/5; Schreiben vom 23. Oktober 2001, Urk. 2/6; Schreiben vom 6. Dezember 2001, Urk. 2/11). Zur Begründung brachte die Stiftung im Wesentlichen vor, W.___ habe im Zeitpunkt seiner Anstellung erklärt, vollständig gesund zu sein und keine Sozialleistungen zu beziehen, was nicht der Wahrheit entsprochen habe. In Kenntnis seines wahren Gesundheitszustandes wäre er gar nicht oder nur mit Vorbehalt der Stiftung angeschlossen worden (Urk. 2/5). Ausserdem würden die IV-Leistungen wegen Schwerhörigkeit erbracht. An dieser Krankheit leide W.___ aber bereits seit seiner Kindheit (Urk. 2/6). Schliesslich führte sie an, die Invalidität sei gemäss ärztlichen Feststellungen auf wiederholte depressive Episoden im Rahmen einer schwierigen psychosozialen Belastungssituation sowie auf assoziierte Erkrankungen aus dem ORL-Bereich und schwierigen Beeinträchtigungen seit Geburt zurückzuführen und mithin nicht erst während der Anstellung bei der A.___ aufgetreten (Schreiben vom 6. Dezember 2001, Urk. 2/11).

2. 2.1     Mit Eingabe vom 28. August 2002 (Urk. 1) liess W.___ Klage gegen die Z.___Vorsorgestiftung erheben mit folgendem Rechtsbegehren:

"1.     Der Entscheid der Beklagten vom 6. Dezember 2001 sei aufzuheben und dem Kläger sei nach Erschöpfung der Krankentaggeldberechtigung eine Invalidenrente auszurichten.  2.     Eventualiter sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.  3.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten."

         Zur Begründung liess er geltend machen, nach diversen Unfällen und Erkrankungen habe sich seine Situation am Arbeitsplatz derart verschlechtert, dass er sich am 30. August 2000 in fachärztliche psychiatrische Behandlung habe begeben müssen. Aufgrund der deutlichen Beeinträchtigung des Konzentrationsvermögens, der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses sei ein Einbruch der psychischen und dadurch auch der physischen Leistungsfähigkeit erfolgt, was eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses verunmöglicht und in Anbetracht der fortbestehenden Überlastungssituation am 22. November 2000 zur Auflösung des Arbeitsvertrages per 30. November 2000 geführt habe. Der Vorwurf der falschen Antragsdeklaration sei unzutreffend und zudem irrelevant, sei er doch im Rahmen des Obligatoriums versichert, wo gesundheitliche Vorbehalte ohnehin nicht zulässig seien. Die Schwerhörigkeit sei zudem nicht primär ursächlich für die Invalidität, sondern vielmehr der psychische Bereich, namentlich die von Dr. B.___ erwähnte Depression. Zudem arbeite bei der ehemaligen Arbeitgeberin im Bereich Schreinerei/Zimmerei ein vollständig gehörloser Mitarbeiter, was belege, dass darin kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit liegen könne. 2.2     Die Beklagte liess mit Klageantwort vom 16. Januar 2003 vollumfängliche Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers beantragen (Urk. 11).          Sie begründete ihr Rechtsbegehren damit, dass der Kläger an einer angeborenen Epilepsie und seit der frühen Kindheit an einer Innenohrschwerhörigkeit leide. Nach 9-jährigem Besuch der Sonderschule habe die Eidgenössische Invalidenversicherung mit Verfügung vom 3. Mai 1996 die Durchführung von beruflichen Massnahmen für die Zeit vom 12. August 1996 bis 10. August 1999 angeordnet. Es sei ihm so eine erste berufliche Ausbildung, nämlich ein Berufsvorbereitungsjahr und eine IV-Anlehre (als Holzbearbeiter) in der Stiftung Eingliederungsstätte C.___, ermöglicht worden. Im Sommer 1999 habe er diese Anlehre erfolgreich abgeschlossen. Am 1. August 1999 habe er dann auf Vermittlung durch seinen Vater, der auch sämtliche Anstellungsgespräche geführt habe, bei der A.___ eine Stelle als Holzbearbeiter angetreten. Dabei sei den verantwortlichen Personen seitens der A.___ durchaus bewusst gewesen, dass der Kläger physische und psychische Verhaltensschwierigkeiten gehabt habe. Man habe ihm aber eine Chance gewähren wollen. Der Kläger und sein Vater seien auch bereit gewesen, dem Umstand der reduzierten Arbeitsfähigkeit arbeitsvertraglich beim Lohn Rechnung zu tragen. Der Monatslohn von Fr. 2'900.-- sei 27 Prozent unter dem minimalen Lohn eines Zimmereiarbeiters gelegen. Es sei mithin der Kläger auch vor der Anstellung bei der A.___ nicht in der Lage gewesen, eine Beschäftigung in der freien Wirtschaft zu marktkonformen Arbeitsbedingungen zu absolvieren. Vielmehr müsse schon vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % vorgelegen haben. Beweis für die Unfähigkeit, eine Beschäftigung im ungeschützten Rahmen aufzunehmen, seien unter anderem auch die höchstwahrscheinlich stressbedingten Hörstürze nach Arbeitsbeginn bei der A.___. Solche hätten aber bereits früher, insbesondere während der IV-Anlehre, stattgefunden, was Dr. med. B.___ in seinem Bericht vom 19. September 2000 zuhanden der IV festgehalten habe. Nach seinem Austritt bei der A.___ sei der Kläger am 1. Dezember 2000 für eine berufliche Abklärung in die Werchschüür, Zürich, eingetreten. Ziel dieser Massnahme sei eine berufliche Standortbestimmung, Rehabilitation und Vermittlung einer geeigneten Anstellung in der freien Wirtschaft gewesen. Im Abklärungsbericht vom 4. April 2001 habe schliesslich festgehalten werden müssen, dass eine Eingliederung in die freie Wirtschaft nicht realisierbar sei. 2.3 Replicando (Eingabe vom 19. Februar 2003, Urk. 15) wandte der Kläger ein, bezüglich der in seinem neunten Lebensjahr diagnostizierten Epilepsie sei zwischenzeitlich eine markante Verbesserung eingetreten. Weder im Jahr 1996 noch im Jahr 1997 seien Epilepsiepotentiale festgestellt worden. Vielmehr würden sich die Werte in den Grenzen der Altersnorm befinden. Da er keine weiteren Anfälle mehr gehabt habe, seien auch keine weiteren Untersuchungen mehr notwendig gewesen. Aus dieser Diagnose lasse sich somit keine angeblich bereits bestehende Arbeitsunfähigkeit konstruieren. Da der Kläger schon 1996 die Medikamente habe absetzen können, sei ihm schliesslich auch ein Führerausweis erteilt worden. Die ursprünglich gemachten Auflagen seien nach zweijähriger Wartefrist ersatzlos aufgehoben worden. Hinsichtlich des Hörvermögens versuche die Beklagte zu Unrecht, den Eindruck zu erwecken, der Kläger sei bereits vor Eintritt bei der A.___ deswegen beschränkt arbeitsfähig gewesen. Die sei unzutreffend, denn Ursache für die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit sei die psychische Erkrankung des Klägers, welche am 2. August 2000 eine Notfallbehandlung in der Psychiatrie des USZ notwendig gemacht habe. Dass der Kläger mit seiner Ausbildung Mühe habe, eine Stelle zu finden, überrasche bei der seit Jahren herrschenden Sockelarbeitslosigkeit ebenso wenig, wie dass der Vater im bei der Stellensuche behilflich sei. Daraus lasse sich indes nichts zu Ungunsten des Klägers ableiten. Der gegenüber dem Landesmantelvertrag (LMV) reduzierte Lohn sei darauf zurückzuführen, dass der Kläger lediglich eine Anlehre und nicht eine reguläre Lehre absolviert und bei Stellenantritt über keine Berufserfahrung verfügt habe. Es sei deshalb vereinbart worden, das Salär stufenweise dem LMV anzupassen. Dass der Kläger deswegen aber arbeitsunfähig gewesen sei, treffe keineswegs zu, vielmehr sei er in Kenntnis seiner Ausbildung angestellt und entsprechend (schlechter) entlöhnt worden. Wenn bereits damals eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hätte, so hätte die Arbeitgeberin nicht dem Kläger, nachdem sie ihn vom 1. - 10. August 1999 als Praktikant angestellt und danach während drei Monaten Probezeit kennengelernt hatte, per 2000 eine Lohnerhöhung gewährt. Dass er voll arbeitsfähig gewesen sei, habe auch die ehemalige Eingliederungsstätte C.___ bestätigt. 2.4     Die Beklagte erstattete die Duplik mit Eingabe vom 19. Juni 2003 (Urk. 22). Auch sie hielt an ihren Anträgen fest. Insbesondere brachte sie vor, die Invalidität des Kläger sei nicht einzig auf seine "psychische Erkrankung" zurückzuführen, sondern auf die schon früher diagnostizierte kongenitale Hirnstörung mit psychischen und kognitiven Symptomen. Insbesondere handle es sich nicht um eine neu eingetretene Ursache, die gleichzeitig erstmals eine Arbeitsunfähigkeit zu Folge gehabt habe. Dass sich frühere Arztberichte nicht über eine Arbeitsunfähigkeit auslassen würden, sei darauf zurückzuführen, dass der Kläger bei der A.___ seine erste Arbeitsstelle innegehabt habe. Umso mehr falle ins Gewicht, dass er erwiesenermassen gesundheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, eine "reguläre Lehre" zu absolvieren. Der Tatsache, dass er eine Anlehre absolviert habe, sei bei der Lohnfestsetzung Rechung getragen worden, andernfalls er zwei Lohnstufen höher eingestuft worden wäre. Der zusätzliche Abzug von 20 % habe weder mit mangelnder Berufsausbildung noch Berufserfahrung zu tun, sondern habe der reduzierten Leistungs- und Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen. Auch sei keine stufenweise Anpassung des Salärs an den Landesmantelvertrag vorgesehen gewesen. 2.5     Mit Verfügung vom 23. Juni 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 24). Am 14. Juli 2003 zog das Gericht die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei (Urk. 25, 27 und 28/1-132).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Unter den Parteien ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger nach Ablauf der Berechtigung zum Bezug von Krankentaggeldern ab dem 9. März 2003 Invalidenleistungen schuldet.

2. 2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist. Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten laut Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (lit. b). 2.2     Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 114 V 286 Erw. 3c). Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine gesundheitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 234, mit Hinweisen). 2.3     Wie sich dem Wortlaut von Art. 23 BVG entnehmen lässt, werden die Leistungen von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei der die versicherte Person im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache später zur Invalidität führt, versichert ist oder war. Daher bleibt die Vorsorgeeinrichtung auch dann leistungspflichtig, wenn das Arbeitsverhältnis und in der Folge die Versicherungsunterstellung vor Ablauf der einjährigen Wartefrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG endet (BGE 120 V 116 Erw. 2b). Art. 23 BVG hat damit auch zum Ziel, die Verantwortlichkeit zwischen zwei Vorsorgeeinrichtungen abzugrenzen, wenn ein Arbeitnehmer, der in seiner Gesundheit bereits in einem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Ausmass angeschlagen ist, in den Dienst eines neuen Arbeitgebers tritt (und damit gleichzeitig die Vorsorgeeinrichtung wechselt) und später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen erhält. Diesfalls entsteht dem Arbeitnehmer ein Leistungsanspruch nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern seine frühere Vorsorgeeinrichtung bleibt weiterhin leistungspflichtig, wenn ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen jener Arbeitsunfähigkeit und dieser Invalidität besteht (BGE 120 V 117 Erw. 2c/aa). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa). Dabei sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben, zu berücksichtigen. In diesem Sinne wird man bei invaliden Versicherten auch gestützt auf einen mehr als dreimonatigen Eingliederungsversuch eine Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit nicht bejahen können, wenn jener massgeblich auf sozialen Erwägungen beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 120 V 118 Erw. 2c/bb mit Hinweis).

3. 3.1     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der IV und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der IV grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c). Nach der Rechtsprechung ist ein Beschluss der IV für die Vorsorgeeinrichtung in der Regel bindend, es sei denn, er erweise sich als offensichtlich unhaltbar. Diese Grundsätze über die Massgeblichkeit des Beschlusses der IV gelten nicht nur bei der Festlegung des Invaliditätsgrades, sondern auch bei der Entstehung des Rentenanspruchs, mithin auch dort, wo sich die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit stellt, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (BGE 123 V 271 Erw. 2a, BGE 120 V 109 Erw. 3c). Eine Arbeitsunfähigkeit ist relevant bei einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit um mindestens 20 % (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Oktober 1998, B 48/97, wiedergegeben in Markus Moser, Das Leistungsrecht der beruflichen Vorsorge im Spiegel der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - Aktuelle Entwicklungen, in AJP 2000 S. 753 ff., 757). Auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge besteht jene Bindung, wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vom gleichen Invaliditätsbegriff ausgeht wie die Invalidenversicherung (BGE 120 V 109 Erw. 3c, 126 V 311 Erw. 1). 3.2     Wie indes das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem neueren Urteil vom 29. November 2002 festgehalten hat, bindet die Verfügung der IV-Stelle eine Vorsorgeeinrichtung nur dann, wenn der Vorsorgeeinrichtung vorab bestimmte Mitwirkungs- und Verfahrensrechte eingeräumt worden sind. Der verfassungsmässige Anspruch auf das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) - und seit 1. Januar 2003 nach Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit dem 1. Januar 2003) - verlangt nämlich, dass eine IV-Stelle, welche eine die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung berührende Verfügung erlässt, diese Einrichtung spätestens bei Erlass des Vorbescheides - beziehungsweise seit dem 1. Januar 2003 bei Verfügungseröffnung - in das IV-rechtliche Verfahren einbezieht. Alsdann kann die Vorsorgeeinrichtung dieselben Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. Kommt die IV-Stelle dieser Pflicht zur Gehörsgewährung an die mitbetroffene Versicherung nicht nach, so entfaltet ihr Beschluss keine Bindungswirkung für die Vorsorgeeinrichtung, und der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad sowie der von ihr festgelegte Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit sind im Justizverfahren frei zu überprüfen (BGE 129 V 73 ff.).

4.       In der vorliegenden Streitsache hat die IV-Stelle die Verfügung vom 15. Juni 2001, mit der sie dem Kläger mit Wirkung ab 1. Juli 2001 Rentenleistungen der Invalidenversicherung zugesprochen hatte (Urk. 28/3), der Beklagten nicht eröffnet. Demnach entfaltet die Festlegung der IV-Stelle über den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit des Klägers am 1. Juli 2000 (wobei dies gemäss Angaben der IV-Stelle ohnehin kein genaues Datum darstellt, vgl. Urk. 28/6) im vorsorgerechtlichen Verfahren keine Bindungswirkung und ist mit freier Kognition zu überprüfen.

5. 5.1 Aufgrund der dargelegten gesetzlichen Regelung hat der Kläger nur Anspruch auf Leistungen nach Art. 23 BVG, wenn er bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Beklagten versichert war. 5.2     Den Unterlagen der Invalidenversicherung ist zu entnehmen, dass der Kläger seit der Geburt wegen Geburtsgebrechen (Ziffer 496, Entwicklung eines Atemnotsyndroms im Alter von einer Stunde, Urk. 28/47, und Ziffer 387, angeborene Epilepsie, Urk. 28/45) verschiedentlich Leistungen der Invalidenversicherung beanspruchen musste. Neben anderen medizinischen Massnahmen besuchte der Kläger psychomotorische Therapien (Urk. 28/45), wurde neuropsychologisch abgeklärt (Urk. 28/35) und ging zur Ergotherapie (Urk. 28/31, Urk. 28/28 und Urk. 28/22). Weiter übernahm die Invalidenversicherung u.a. die Kosten für Taxifahrten zwecks Ermöglichung des Besuches der Volksschule (Urk. 28/24), leistete Taggeld für berufliche Massnahmen vom 12. August 1996 bis 10. August 1999 (Berufsvorbereitungsjahr und IV-Anlehre als Holzbearbeiter, Urk. 28/19 und Urk. 28/13 und 14) und gab leihweise ein Hörgerät ab (Urk. 28/18). Weiter erhielt der Kläger im Jahr 1997 Kostengutsprache für einen Lippenablesekurs sowie ein Gebrauchstraining für das leihweise abgegebene Hörgerät (Urk. 28/15 und Urk. 28/12). Mit Verfügung vom 24. November 2000 gewährte die IV-Stelle dem Kläger weitere berufliche Massnahmen, nämlich eine dreimonatige Abklärung in der Werchschüür in Zürich (Urk. 28/8-10). Schliesslich wurde dem Kläger mit Verfügung vom 15. Juni 2001 ab dem 1. Juli 2001 eine ordentliche Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 75 % zugesprochen (Urk. 28/3). 5.3     Die medizinischen Akten der Invalidenversicherung ergeben, dass der Kläger bereits in der frühen Kindheit mit gesundheitlichen Einschränkungen zu kämpfen hatte. So wurde vom Kinderarzt Dr. med. D.___, als der Kläger sieben Jahre alt war, eine verlangsamte psychomotorische Entwicklung festgestellt mit bis zum 5. Lebensjahr verlängerter Inkontinenz, ausgeprägten, zur Hospitalisation führenden Schlafstörungen bereits im ersten Lebensjahr, angeborenem Schielen sowie ab dem Alter von 4 Jahren geklagten Kopfweh- und Schwindelattacken. Weiter bestanden Mittelohrprobleme. Dr. D.___ diagnostizierte eine angeborene generalisierte Epilepsie mit einer minimalen Bewegungsstörung und Verdacht auf visuelle und auditive Wahrnehmungsstörung mit Schulschwierigkeiten (Urk. 28/78, Bericht vom 16. Dezember 1987). Die Visusprüfung bestätigte den Verdacht des Kinderarztes (Urk. 28/77). Die im Alter von 8 Jahren durchgeführte neuropsychologische Untersuchung ergab insgesamt unterdurchschnittliche Leistungen bei einer geringen (gerichteten) Konzentrationsfähigkeit und einigen starken kognitiven Defiziten. Insgesamt musste eine neuropsychologische Funktionsschwäche mit rechtshemisphärischem Schwergewicht festgestellt werden (Bericht lic. phil E.___, Neuropsychologisches Institut, Zürich, vom 20. Juli 1988, Urk. 28/75). Eine erneute neuropsychologische Untersuchung im Jahr 1991 ergab keine grundlegenden Veränderungen (Urk. 28/74). In der Folge wurde die Epilepsie medikamentös behandelt, womit erreicht werden konnte, dass keine Anfälle mehr auftraten (Urk. 28/67). 1995, im Alter von 15 Jahren, konnten die Medikamente schliesslich erfolgreich abgesetzt werden (Urk. 28/65). Im Oktober 1996 erlitt der Kläger dann einen ersten, im November 1996 einen zweiten und im Juni 1997 einen dritten Hörsturz, was zu einer Verschlechterung des Hörvermögens beidseits führte (Urk. 28/16 und 28/64). An der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals Zürich wurde am 9. Mai 1997 eine (seit Mitte der 80er Jahre bestehende, vgl. Urk. 28/62) beidseitige fortschreitende sensorineurale Schwerhörigkeit unklarer Herkunft diagnostiziert (Urk. 28/63). Der Kläger musste deswegen vorerst mit einem, später mit zwei Hörgeräten versorgt werden. 5.4     Zur Arbeitsfähigkeit des Klägers als Holzbearbeiter, der Tätigkeit, welche der Kläger bei der A.___ nachging, führte Dr. med. F.___ von der ORL-Klinik des Universitätsspitals Zürich in ihrem Bericht vom 6. Oktober 2000 (Urk. 28/55) aus, infolge wiederholter Hörstürze, von welchen sich das Gehör teilweise nicht mehr erholt habe, bestehe beim Kläger eine mittel- bis hochgradige sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits. Diese sei mit einem Hörgerät links teilweise kompensiert. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als Holzbearbeiter sei insofern problematisch, als dass ein hoher Umgebungslärmpegel bestehe, unter dem der Kläger auf Lippenablesen angewiesen sei. Eine günstigere berufliche Tätigkeit wäre bei geringem Geräuschpegel wünschenswert, so dass der Kläger akustische Reize und Gespräche akustisch verarbeiten könne. Zur Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf oder Tätigkeitsbereich seien keine sicheren Angaben möglich. Die Frage auf dem Beiblatt betreffend berufliche Massnahmen nach Einschränkungen der psychischen Funktionen beantwortete Dr. F.___ mit dem Hinweis auf eine akute Belastungsreaktion am 2. August 2000 mit latenter Suizidalität (Notfallbehandlung Psychiatrie, Universitätsspital Zürich). Inwieweit der Patient - abgesehen von der Behinderung der Verständigung durch den hohen Geräuschpegel am Arbeitsplatz, was als Unfallrisiko eingeschätzt werde - durch die Arbeitsplatzsituation weiterhin körperlich eingeschränkt sei bzw. sich fühle, sei durch den Psychiater Dr. med. B.___ zu beurteilen.          Im Mai 2001, nach Beendigung seiner Tätigkeit bei der A.___, beantragte der Kläger bei der IV die Kostenübernahme für zwei neue Im-Ohr-Hörgeräte, nachdem das bis anhin getragene Gerät der stark schwankenden Innenohrschwerhörigkeit nicht gerecht zu werden vermochte (vgl. Urk. 28/52). 5.5     Aus psychiatrischer Sicht führte Dr. B.___ in seinem Bericht vom 19. September 2000 (Urk. 28/54) an die IV-Stelle aus, beim Kläger sei aufgrund der verschiedenen körperlichen und psychopathologischen Beeinträchtigungen zur Zeit eine Arbeitsfähigkeit in einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit nur zu einem kleinen Prozentsatz gegeben. Die jetzige Anstellungssituation (bei der A.___) wirke eher im Sinne eines vermehrten Stresses für den Patienten, was sich ungünstig auf seine Gesundheit auswirke (z.B. zeitliches Zusammenfallen des Stresses am Arbeitsplatz mit den invalidisierenden Hörstürzen). In psychischer Hinsicht sei die Arbeitsfähigkeit durch depressive Antriebslosigkeit und Konzentrationsbeeinträchtigung schwerwiegend beeinträchtigt, indem die Ausdauer herabgesetzt, das Übernehmen von selbständigen kleinen Arbeiten nicht möglich und die Verständigung mit den Mitarbeitern erschwert sei.          Zur Aufnahme der fachärztlichen Behandlung sei es auf Anraten der Eltern des Klägers gekommen, nachdem sich im Vorjahr während der Anstellung bei der A.___ mehrere Hörstürze und ein (glücklicherweise langfristig folgenloser) Sturz von einem Baugerüst ereignet hätten. Hinzu sei gekommen, dass der Kläger mit der geforderten Arbeit überfordert gewesen sei und immer mehr Hilfsarbeiten habe ausführen müssen, was er als kränkend und herabsetzend erlebt habe. Dadurch sei es zu einer zunehmend depressiven Verstimmung, zeitweilig mit aggressiven Ausbrüchen gegen andere und sich selbst gerichtet, gekommen. Nachdem sich die Situation zugespitzt habe, habe man die fachärztliche Behandlung aufgenommen.          Der Kläger selbst hatte dem Psychiater gegenüber erklärt, er fühle sich am Arbeitsplatz zunehmend unwohl, was dazu führe, dass er immer mehr in einen antriebslosen und apathischen Zustand gelange resp. am weiteren Sinn seines Lebens zweifle. Hinzu komme die massive Beeinträchtigung des Hörvermögens, welche mit Einsatz von Hörapparaten nur bedingt kompensiert sei. Gemäss Angaben des Arbeitgebers bestünden deutliche Beeinträchtigungen des Konzentrationsvermögens, der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses (z.B. im Sinne des sich Erinnerns an einen erteilten Auftrag). Dadurch bestehe auch eine erhöhte Verletzungsgefahr am Arbeitsplatz.          Im Bericht vom 7. November 2002 führte Dr. B.___ auf Anfrage der IV aus, der psychopathologische Befund habe sich mit dennoch immer wieder auftretenden depressiven Krisen mit Verzweiflung, Niedergeschlagenheit und geäusserten Suizidgedanken stabilisiert. Allerdings sei die regelmässige Behandlung im Mai 2001 abgeschlossen worden; danach hätten lediglich noch wiederholte Kriseninterventionen stattgefunden. 5.6     Der berufliche Werdegang des Klägers gestaltete sich folgendermassen: Die nach Abschluss der 3. Klasse Sonder-B Oberstufe getätigten Abklärungen für ein Berufsvorbereitungsjahr und eine mögliche IV-Anlehre im Jahr 1996 ergaben, dass aufgrund der Behinderung des Klägers eine Ausbildung in der freien Wirtschaft nicht möglich sei (Bericht des Berufsberaters der IV vom 24. April 1996, Urk. 28/111/1). Die Abklärungen in der Eingliederungsstätte C.___, wo der Kläger drei Probewochen absolvierte, zeigten, dass der Kläger sowohl schulisch (insbesondere bezüglich einer recht beträchtlichen Rechenschwäche) als auch vom Arbeitstempo nicht die für eine solche Ausbildung nötigen Ergebnisse erreichte. Ebenfalls erschien er in seiner Persönlichkeit noch recht unreif und entwicklungsbedürftig (Urk. 28/111/4).          Das Berufsvorbereitungsjahr verlief dann aber positiv, der Kläger wurde als williger und motivierter Schüler geschätzt, allerdings erlitt er während dessen Dauer drei Hörstürze (vgl. Beratungsgespräch vom 11. Juli 1997, Urk. 28/98).          In der Folge absolvierte der Kläger entsprechend seinem Wunsch vom August 1997 bis August 1999 eine 2-jährige Anlehre als Holzbearbeiter im Ausbildungszentrum C.___ (Urk. 28/101). Das Anlehrzeugnis nach Abschluss der Ausbildung fiel in persönlicher und sachlicher Hinsicht durchwegs positiv aus (Urk. 28/97). Im Abschlussbericht vom 30. August 1999 hielt der Ausbildungsleiter fest, der Kläger sei sehr zuverlässig, habe die Arbeiten sehr sorgfältig, exakt und selbständig erledigt. Er sei jeweils konzentriert ans Werk gegangen und habe auch leistungsmässig überzeugen können. Was die Qualität anbelange, so habe man sich auf ihn nach einer gewissen Anlaufzeit (im Sinne einer Übungsphase) voll verlassen können. Schwierigkeiten hätten ihm allerdings immer noch das Erfassen von rein verbalen Anweisungen sowie das Erkennen von theoretisch-abstrakten Zusammenhängen bereitet. Habe er die Abläufe aber einmal begriffen, sei eine tadellose und speditive Ausführung garantiert (Urk. 28/95). 5.7     Die Beklagte hat ausdrücklich bestätigt, dass der Kläger von der A.___ im Wissen um seinen Werdegang bzw. seine vorausgegangenen Schwierigkeiten angestellt wurde (Urk. 11 S. 7 Ziff. 7); zudem behauptete sie sinngemäss, der Kläger sei nicht einmal in der Lage gewesen, die Anstellungsgespräche selbst zu führen (vgl. Urk. 11 S. 6 Ziff. 6), was von diesem allerdings bestritten wird (Urk. 15 S. 2 Ziff. 4). Es ist daher unbestritten, dass die Arbeitgeberin den Kläger in voller Kenntnis seiner gegenüber einem durchschnittlichen Arbeitnehmer etwas reduzierten Fähigkeiten eingestellt hat. Dementsprechend wurde denn auch im Arbeitsvertrag vom 26. Juli 1999 (Urk. 2/2) ein Lohn vereinbart, der mit Fr. 2'900.-- brutto im Monat zuzüglich 13. Monatslohn merklich tiefer lag, als der vom allgemeinverbindlich erklärten Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe 2000 (1998-2000) vorgesehene Mindestlohn für einen Bauarbeiter mit Fachkenntnissen (und um einen solchen handelte es sich beim Kläger angesichts seiner fachspezifischen Ausbildung zweifelsohne) in der Zone Blau von Fr. 3'975.-- im Monat. Damit wurde den Fähigkeiten des Klägers bei der Anstellung bewusst Rechnung getragen. Im Rahmen dieser vereinbarten Entlöhnung (bzw. dem nachträglich sogar noch erhöhten Lohn von Fr. 3'010.-- im Monat) war er voll arbeitsfähig, was die Arbeitgeberin zuhanden der IV-Stelle im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 7. September 2000 denn auch ausdrücklich bestätigte (Urk. 28/94 Ziff. 13). Da diese uneingeschränkte Leistungsfähigkeit des Klägers zudem (abgesehen von zwei hier nicht interessierenden Perioden unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit; vgl. Urk. 28/94 S. 2) über ein halbes Jahr andauerte, kann auch nicht von einer gescheiterten Arbeitsaufnahme bzw. einem misslungenen Eingliederungsversuch gesprochen werden. Hätte die Leistung nicht dem Lohn bzw. nicht den Erwartungen entsprochen, hätte das Arbeitsverhältnis vielmehr schon während der Probezeit aufgelöst werden müssen. Ausserdem ist nicht anzunehmen, dass der Lohn des Klägers im Verlauf der Anstellung sogar noch erhöht worden wäre, wie dies beim Kläger der Fall war, wäre die Arbeitgeberin tatsächlich mit der Arbeitsleistung derart unzufrieden gewesen, wie dies nun im Nachhinein geltend gemacht wird. Somit steht fest, dass der Kläger nach der erstmaligen beruflichen Ausbildung für die von ihm erlernte Tätigkeit als Holzbearbeiter bei der A.___ im Rahmen des versicherten Lohnes voll arbeitsfähig war.

5.8     Die erste Arbeitsunfähigkeit, welche während der Anstellung bei der A.___ eintrat, dauerte vom 15. Mai bis zum 9. Juni 2000 (vgl. Urk. 28/94). Was die gesundheitlichen Ursachen dieser Absenz waren, ergibt sich nicht aus den Akten. Am 2. August 2000 musste sich der Kläger, nachdem er einen weiteren Hörsturz erlitten hatte, einer Notfallbehandlung in der Psychiatrie des USZ unterziehen (vgl. Schreiben des Vaters des Klägers vom 26. August 2000, Beilage zu Urk. 28/94). Nach diesem Datum erholte sich der Kläger nicht mehr vollständig; zwar nahm er am 28. August 2000 die Arbeit wieder auf, aber er benötigte nach wie vor psychiatrische Betreuung. Das Arbeitsverhältnis wurde in der Folge am 22. November 2000 aufgelöst (Urk. 2/3). Die Invalidenversicherung eröffnete dementsprechend bei der Rentenzusprechung das Wartejahr am 1. Juli 2000, wobei sie den Termin ausdrücklich als nicht genaues Datum bezeichnete (Urk. 28/6). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsunfähigkeit, welche schliesslich zu Invalidität führte, spätestens am 2. August 2000 und damit während der Dauer seiner Anstellung bei der A.___ eintrat. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger bei der Beklagten vorsorgeversichert, weshalb diese ihm die gesetzlichen Invalidenleistungen zu erbringen hat.

6. 6.1     Die Beklagte erbringt neben den obligatorischen auch über- bzw. insbesondere unterobligatorische Leistungen, indem sie bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes vom ausbezahlten Lohn keinen Koordinationsabzug vornimmt (vgl. Art. 7 des Vorsorgereglements, Urk. 2/9, und Versicherungsausweis vom 22. Februar 2000, Urk. 2/8). Es ist daher zu prüfen, wie es sich mit der von der Beklagten geltend gemachten Anzeigepflichtverletzung des Klägers verhält. 6.2     Im Bereich der weitergehenden Vorsorge sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) in der Vertragsgestaltung grundsätzlich frei. Insbesondere können sie - anders als im Bereich der obligatorischen Vorsorge - die Aufnahme in die Vollversicherung an gewisse Anforderungen des Gesundheitszustandes knüpfen, indem sie beispielsweise einen befristeten oder unbefristeten gesundheitlichen Vorbehalt anbringen (BGE 119 V 283 mit Hinweisen). Die Beklagte hat von dieser Vorbehaltsmöglichkeit Gebrauch gemacht und im Vorsorgereglement in Art. 6 Ziff. 3 folgendes festgehalten: " Bei seiner Einstellung füllt der Versicherte eine Gesundheitserklärung aus, auf die gegebenenfalls eine medizinische Untersuchung folgt. Die Stiftung kann Vorbehalte hinsichtlich desjenigen Teils anbringen, der über die vom BVG vorgesehenen Leistungen hinausgeht. Diese Vorbehalte werden dem Versicherten schriftlich mitgeteilt."          Zu den Folgen einer Anzeigenpflichtverletzung schweigt sich das Reglement aus, so dass die Frage nach Art. 6 VVG analog zu prüfen wäre: Wenn der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat, so ist der Versicherer gemäss dem erwähnten Artikel an den Vertrag nicht gebunden, wenn er binnen vier Wochen, nachdem er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, vom Vertrage zurücktritt. Art. 4 Abs. 2 VVG bezeichnet diejenigen Gefahrstatsachen als erheblich, "die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben". Dabei werden nach Art. 4 Abs. 3 VVG die Gefahrentatsachen als erheblich vermutet, "auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind". Art. 8 VVG zählt die besonderen Tatbestände auf, bei deren Vorliegen dem Versicherer das Rücktrittsrecht trotz Anzeigepflichtverletzung nicht zusteht. 6.3     Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe bei seiner Anstellung wahrheitswidrig im Gesundheitsfragebogen die Frage nach der vollen Arbeitsfähigkeit und Gesundheit mit Ja beantwortet. Zudem habe er auch die Frage nach Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung verneint, obwohl er aktenkundig bereits Leistungen in Anspruch genommen habe (vgl. Urk. 11 S. 10 und Urk. 22 S. 10 Ziff. 18).          Demgegenüber führte der Kläger an, er habe die Fragen nach seiner Arbeitsfähigkeit zu Recht bejaht, da er im Zeitpunkt der Anstellung (und im Rahmen seiner Fähigkeiten und Kenntnisse) in keiner Art und Weise in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Auch sei er voll gesund gewesen, zumal seine Schwerhörigkeit nicht die Ursache der Erwerbsunfähigkeit gesetzt habe, sondern die psychische Überlastung. Auch die Frage nach Leistungen der IV habe er verneinen dürfen, zumal die durch die IV ermöglichte erstmalige berufliche Ausbildung im Zeitpunkt des Arbeitsantritts abgeschlossen gewesen sei (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 7 und Urk. 15 S. 4 Ziff. 10). 6.4     Der Argumentation des Klägers kann in Bezug auf die geltend gemachte Anzeigepflichtverletzung vollumfänglich zugestimmt werden. Nachdem der Kläger, wie oben dargelegt (Erwägung 5), im Zeitpunkt seiner Anstellung bei der A.___ und damit auch seines Eintrittes in die Vorsorgestiftung - und nach diesem Zeitpunkt wird entgegen der Behauptung der Beklagten im Fragebogen ausdrücklich gefragt (vgl. Urk. 2/7) - im Rahmen des versicherten Lohnes voll arbeitsfähig war, kann ihm auch nicht vorgeworfen werden, er habe seine Arbeitsfähigkeit zu Unrecht bejaht. Ebenso verhält es sich mit der Frage nach dem Gesundheitszustand, zumal die Epilepsie des Klägers seit Jahren abgeklungen und die Schwerhörigkeit bei Antritt der Tätigkeit mit einem Hörgerät so kompensiert war, dass der Kläger davon ausgehen konnte, dass sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben würde. Zudem belegt der von der Beklagten selbst erwähnte, bei der Arbeitgeberin angestellte taube Mitarbeiter, dass eine Tätigkeit bei ihr selbst ohne Gehör möglich ist. Im Zeitpunkt der Anstellung bzw. als der Kläger das fragliche Formular ausfüllte, durfte er somit die - im Übrigen äusserst allgemein gehaltene - Frage, ob er voll gesund sei, mit "Ja" beantworten. Ebenso entsprach es der Wahrheit, dass er im Zeitpunkt der Fragestellung keine Leistungen der Invalidenversicherung bezog. Nach einem früheren Zeitpunkt wurde mit der in der Gegenwartsform formulierten Frage nicht gefragt. Eine Anzeigepflichtverletzung kann ihm daher nicht vorgeworfen werden, weshalb die Beklagte auch für überobligatorische Leistungen gemäss Reglement aufzukommen hat.

7. 7.1     Der Versicherte hat Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist (Art. 24 Abs. 1 BVG). Gemäss Art. 13 Ziff. 1 Abs. 2 des Reglements der Beklagten hat ein als Invalider im Sinne der Eidgenössischen Invalidenversicherung anerkannter Versicherter Anspruch auf eine Invalidenrente, deren Prozentsatz von der IV festgelegt wird. Für den Rentenanteil, der über die Mindestleistungen gemäss BVG hinausgeht, kann der vom Vertrauensarzt der Stiftung ermittelte Invaliditätsgrad von demjenigen abweichen, der von der IV festgesetzt wird.          Da der Kläger von der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 15. Juni 2001 eine ganze Invalidenrente basierend auf einem IV-Grad von 75 % zugesprochen erhielt (Urk. 28/3), hat ihm die Beklagte im obligatorischen Bereich eine voll Invalidenrente auszurichten. Im überobligatorischen Bereich richtet sich die Rente nach dem Reglement. 7.2     In Übereinstimmung mit der Regelung der Invalidenversicherung beginnt der Rentenanspruch im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge dann, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 50 % arbeitsunfähig gewesen war (vgl. Art. 26 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG). Der Anspruch des Klägers auf Invaliditätsleistungen der Beklagten begann daher frühestens ein Jahr nach Eintritt der (ersten) Arbeitsunfähigkeit am 15. Mai 2000. Da der Kläger jedoch noch bis 8. März 2003 Krankentaggelder bezog (Urk. 16/15), hat er, wie er richtig darlegt (vgl. Urk. 15 S. 4 Ziff. 11), nicht schon ab Mai 2001, sondern erst ab 9. März 2003 Anspruch auf die Invalidenrente (vgl. Art. 34 Abs. 2 BVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung bzw. Art. 34a Abs. 1 BVG in der seit dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 27 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2 je in Verbindung mit Artikel 14 Ziff. 4 des seit dem 1. Januar 1999 geltenden Vorsorgereglements der Beklagten). 7.3     Die Beklagte ist demnach zu verpflichten, dem Kläger ab 9. März 2003 basierend auf dem von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrad von 75 % bzw. gemäss ihren Statuten und Reglementen Invaliditätsleistungen zu erbringen. 7.4     Die Rente ist gemäss Art. 36 BVG und Art. 15 des Reglements (Urk. 2/9) der Preisentwicklung anzupassen. 7.5     Die Beklagte hat dem Kläger zudem auf den seit dem 9. März 2003 bis zur Eröffnung des vorliegenden Urteils fällig gewordenen Rentenbetreffnissen mangels anderslautender reglementarischer Vorschrift (vgl. Reglement der Beklagten, Urk. 2/9) ab dem jeweiligen Fälligkeitstermin einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen (BGE 119 V 131 ff.).

8.       Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Unter Würdigung aller Umstände erscheint vorliegend die Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Kläger von Fr. 2'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als gerechtfertigt.

Das Gericht erkennt: 1.         In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab dem 9. März 2003 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 75 % eine Invalidenrente im Sinne der Erwägungen auszurichten zuzüglich Verzugszins von 5 % für die seit dem 9. März 2003 bis zur Eröffnung des vorliegenden Urteils fällig gewordenen Rentenbetreffnisse. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - R.___ - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherung 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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