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Zürich Sozialversicherungsgericht 13.02.2003 BV.2002.00075

13 février 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,484 mots·~12 min·3

Résumé

Höhe einer überobligatorischen Altersrente der beruflichen Vorsorge, die eine solche Invalidenrente ablöst

Texte intégral

BV.2002.00075

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Z?nd

Gerichtssekret?r Imhof

Urteil vom 14. Februar 2003 in Sachen S.___ ? Kl?gerin

gegen

PAX Sammelstiftung BVG Aeschenplatz 13, 4002 Basel Beklagte

vertreten durch Rechtsanw?ltin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber Hubatka M?ller & Partner Seestrasse 6, Postfach, 8027 Z?rich

Sachverhalt: 1. 1.1???? Die ___ 1935 geborene S.___ war seit dem 12. Oktober 1987 bei der A.___, Z?rich, als B?roangestellte t?tig und in dieser Eigenschaft bei der Pax Sammelstiftung BVG (im Folgenden: Sammelstiftung) vorsorgeversichert. An dieser Stelle arbeitete die Versicherte ab dem 1. M?rz 1988 im Rahmen eines Vollzeitverh?ltnisses und erzielte hierf?r einen Lohn von Fr. 46'800.-- (Urk. 5/1). S.___ wurde am 15. September 1988 zu 100 % arbeitsunf?hig. In der Folge richtete ihr die Sammelstiftung ab dem 15. September 1990 eine ganze Invalidenrente in der H?he von 40 % des versicherten Jahreslohnes aus, die Fr. 18'720.-- pro Jahr betrug und einen BVG-Anteil von Fr. 3'614.-- umfasste (Urk. 2/1-3, Urk. 2/19). Infolge von Teuerungsanpassungen erh?hte sich der Betrag dieser Rente bis August 1997 auf j?hrlich Fr. 19'582.80 (monatlich Fr. 1'631.90), darin eingeschlossen einen BVG-Anteil von Fr. 4'477.-- (Urk. 2/30 und 2/32, Urk. 2/21 S.2) 1.2???? Nachdem S.___ das ordentliche Rentenalter erreicht hatte, zahlte ihr die Sammelstiftung ab dem 1. September 1997 aufgrund eines reglementarischen Altersguthabens von Fr. 76'315.-- plus ?berschussbeteiligungen eine j?hrliche Altersrente von Fr. 6'447.-- (Urk. 2/2, 2/23 und 2/29).

2.?????? 2.1???? S.___ erhob am 23. August 2002 Klage gegen die Sammelstiftung und beantragte, es sei die Beklagte zur Ausrichtung einer Altersrente ab dem 1. September 1967 (richtig: 1. September 1997) in der H?he der vorangegangenen Invalidenrente sowie zur Zahlung eines Verzugszinses von 5 % r?ckwirkend ab demselben Datum zu verpflichten. Zur Begr?ndung st?tzte sie sich auf das Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 24. Juli 2001 in Sachen P. (publiziert in BGE 127 V 259 ff.) und f?hrte aus, in ihrem Falle liege die Altersrente um monatlich Fr. 1'094.65 tiefer als die vorangegangene Invalidenrente (Urk. 1). 2.2 ??? In der Klageantwort vom 10. Dezember 2002 beantragte die Sammelstiftung Abweisung der Klage (Urk. 11). Zur Begr?ndung f?hrte sie insbesondere an, die Kl?gerin habe bis zum 31. August 1997 eine j?hrliche Invalidenrente von Fr. 18'720.-- bezogen, darin eingeschlossen einen BVG-Anteil von Fr. 4'477.--. Zugleich habe die Vorsorgeeinrichtung die Altersguthaben der Kl?gerin nach Eintritt der Arbeitsunf?higkeit bis zum Erreichen des R?cktrittsalters mittels Beitragsgutschriften weiter ge?ufnet. Gest?tzt auf die reglementarischen Bestimmungen sei die Invalidenrente der Kl?gerin bei Eintritt des Rentenalters erloschen und ab dem 1. September 1997 durch eine j?hrliche Altersrente von Fr. 6'447.-- ersetzt worden. Ein solches Vorgehen sei mit Art. 26 des Bundesgesetzes ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vereinbar, gem?ss welcher Bestimmung die BVG-Invalidenrente lebensl?nglich ausbezahlt werden m?sse. Denn dieses Erfordernis sei erf?llt, wenn eine anstelle der BVG-Invalidenrente gew?hrte obligatorische Altersrente mindestens gleich hoch wie die erstere sei. Im Bereich der ?berobligatorischen Versicherung existiere hingegen weder eine vergleichbare gesetzliche noch vorliegendenfalls eine entsprechende reglementarische Bestimmung, sondern die Kl?gerin st?tze ihr Begehren allein auf das Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 24. Juli 2001 in Sachen P. Dieses Urteil sei aber auf ausgepr?gte Kritik in der Lehre gestossen, weil es den Grundsatz der Vertragsgestaltungsfreiheit im Bereich der ?berobligatorischen beruflichen Vorsorge verletze, indem es unter unmittelbarer Berufung auf Art. 113 der Bundesverfassung (BV) den Inhalt von Art. 26 Abs. 3 BVG auf ?berobligatorische Verh?ltnisse anwende. Zudem ?bersehe diese Rechtsprechung, dass (zumindest) die obligatorischen Altersguthaben von invalid gewordenen vorsorgeversicherten Personen weiter ge?ufnet w?rden, wie dies die Beklagte auch im Falle der Kl?gerin getan habe. Zudem verletze die angef?hrte Rechtsprechung den Gleichbehandlungsgrundsatz, insofern sie im Rahmen von Risikoversicherungen mit Leistungsprimat versicherte Personen mit Beitragsl?cken, die w?hrend der Aktivlebenszeit invalid geworden seien, gegen?ber Versicherten mit Vorsorgel?cken, welche bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters erwerbst?tig geblieben seien, hinsichtlich der H?he der zu gew?hrenden Altersleistung grundlos besser stelle. Aufgrund dieser inhaltlichen M?ngel und der einhelligen Kritik sei der angef?hrten Rechtsprechung nicht zu folgen und die Klage abzuweisen. ???????? Mit Verf?gung vom 13. Dezember 2002 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt (Urk. 13). ???????? Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erw?gungen n?her eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Unter den Parteien ist unumstritten, dass der obligatorische Anteil der der Kl?gerin ab 1. September 1997 ausgerichteten Altersrente von j?hrlich Fr. 6'447.-- dem gesetzlichen Erfordernis der mindestens gleichen H?he wie der obligatorische Anteil der ihr vorangegangenen Invalidenrente entspricht. Dagegen ist streitig, ob die Kl?gerin nach Erreichen des Pensionsalters auch im ?berobligatorischen Bereich Anspruch auf eine Altersrente in der H?he der bis am 31. August 1997 ausgerichteten Invalidenrente hat. Sie erreichte zuletzt den j?hrlichen Betrag von Fr. 19'582.80 (Fr. 18'720.-- plus Teuerungsanpassungen).

2.?????? Beide Parteien verweisen - mit unterschiedlichen Schlussfolgerungen - auf das in BGE 127 V 259 ff. ver?ffentlichte Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 24. Juli 2001. Das h?chste Gericht hat darin festgestellt, die Vorsorgeeinrichtungen k?nnten in ihren Reglementen zwar vorsehen, dass eine Invalidenrente bei Erreichen des Pensionsalters durch eine Altersrente abgel?st werde. Eine Altersrente habe aber auch im ?berobligatorischen Bereich mindestens der H?he der bis zum Eintritt des Pensionsalters gew?hrten Invalidenrente zu entsprechen. Denn das Prinzip der beruflichen Vorsorge, wonach die versicherte Person bei Erreichen des Pensionsalters ihren gewohnten Lebensstandard in angemessener Weise solle fortsetzen k?nnen, werde nicht eingehalten und dem System der beruflichen Vorsorge nicht Rechnung getragen, wenn eine h?here Invalidenrente von einer tieferen Altersrente abgel?st werde. Hinzu komme, dass die invalide versicherte Person nicht in gleicher Weise zur ?ufnung ihres Alterskapitals beitragen k?nne wie die ?brigen Versicherten, die bis zur Pensionierung einer bezahlten Erwerbst?tigkeit nachgingen. Folglich sei die f?r den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge entwickelte Rechtsprechung, wonach die Altersrente zumindest gleich hoch sein m?sse wie eine ihr vorangegangene Invalidenrente (BGE 118 V 100 ff.), auch auf den ?berobligatorischen Bereich zu ?bertragen.

3. 3.1???? Gem?ss Art. 49 Abs. 1 BVG sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und Organisation frei. Gew?hrt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten gem?ss Art. 49 Abs. 2 BVG f?r die weitergehende Vorsorge nur die Vorschriften ?ber die parit?tische Verwaltung (Art. 51), die Verantwortlichkeit (Art. 52), die Kontrolle (Art. 53), den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2-5, Art. 56a, 57 und 59), die Aufsicht (Art. 61, 62 und 64), die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, Art. 67, 69 und 71), die Rechtspflege (Art. 73 und 74) sowie die Strafbestimmungen (Art. 75-79). 3.2???? W?hrend das Rechtsverh?ltnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die gesetzlichen Normen insbesondere des BVG bestimmt ist, handelt es sich beim Vorsorgeverh?ltnis im ?berobligatorischen Bereich um einen Innominatsvertrag (eigener Art) zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der versicherten Person (BGE 122 V 145 Erw. 4a; Riemer, Vorsorge-, F?rsorge- und Sparvertr?ge der beruflichen Vorsorge, Innominatsvertr?ge, Festgabe zum 60. Geburtstag von Walter R. Schluep, S. 231 ff.). Innominatsvertr?ge sind Vertr?ge, die gesetzlich nicht besonders geregelt, und auf die daher in erster Linie die Vorschriften des allgemeinen Teils des Obligationenrechts (OR) anzuwenden sind. Im Gegensatz zu anderen Innominatsvertr?gen, die Elemente gesetzlich besonders geregelter Vertr?ge oder Institute enthalten, schliesst Art. 49 Abs. 2 BVG die Anwendung zwingender materieller Bestimmungen dieser gesetzlich geregelten Rechtsverh?ltnisse auf den Vorsorgevertrag aus. Dies bedeutet aber nicht, dass die Vorsorgeeinrichtungen bei der Durchf?hrung der ?berobligatorischen Versicherungen nur die in Art. 49 Abs. 2 BVG ausdr?cklich vorbehaltenen organisatorischen Vorschriften zu beachten h?tten. Vielmehr sind die Vorsorgeeinrichtungen bei der materiellen Gestaltung und Durchf?hrung der ?berobligatorischen Versicherung von Verfassung wegen insbesondere an die allgemeinen Rechtsgrunds?tze der Rechtsgleichheit, des Willk?rverbots, der Verh?ltnism?ssigkeit und an den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben gebunden (vgl. Hermann Walser, Weitergehende berufliche Vorsorge, in BSVR/Soziale Sicherheit, Basel/Genf/M?nchen 1998, N 142 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 3.3???? Nach Art. 113 Abs. 1 BV erl?sst der Bund Vorschriften ?ber die berufliche Vorsorge. Er beachtet dabei gem?ss Abs. 2 folgende Grunds?tze: Die berufliche Vorsorge erm?glicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise (lit. a); die berufliche Vorsorge ist f?r Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch (lit. b erster Halbsatz). Mit Berufung auf die Botschaft des Bundesrates zum Entwurf betreffend die ?nderung der Bundesverfassung auf dem Gebiete der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975 (BBl 1971 II 1597 ff.) wird in der Lehre der auslegungsbed?rftige Begriff der "Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise" mit einem Ersatzeinkommen aus der ersten und zweiten S?ule in der H?he von 60-70 % des letzten Verdienstes der versicherten Person umschrieben (Greber Pierre-Yves, Kommentar zur Art. 34quater aBV, Rz 84 ff.; Erwin Murer, Wohnen, Arbeit, Soziale Sicherheit und Gesundheit, in Daniel Th?rer/Jean-Francois Aubert/J?rg Paul M?ller (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz, Z?rich 2001, S. 967 ff., 975). Wie sich dem Wortlaut von Art. 113 Abs. 2 lit. b BV sowie Art. 34quater Abs. 3 aBV entnehmen l?sst, beschl?gt das Gestaltungsprinzip der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise allein den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge. Diese obligatorische und nicht etwa erst die unter Vertragsabschluss- und -inhaltsfreiheit stehende ?berobligatorische berufliche Vorsorge soll das Ziel eines Ersatzeinkommens von 60-70 % des letzten Lohnes garantieren. Unbesehen der Frage, ob im angerufenen Entscheid das h?chste Gericht nicht allzu schnell geneigt war, ein allgemeines Prinzip des Sozialversicherungsrechts anzunehmen (zu dieser Fragestellung vgl. Thomas G?chter, Zur Zukunft der harmonisierenden Auslegung im Sozialversicherungsrecht, in SZS 2002, S. 522 ff., 540), vermag das Prinzip der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise entgegen den Darlegungen im angef?hrten h?chstrichterlichen Urteil im ?berobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge keine Rolle zu spielen. Folglich kann es auch nicht zur Bestimmung des betragsm?ssigen Verh?ltnisses einer ?berobligatorischen Invalidenrente und der an sie anschliessenden Altersrente angewendet werden. ? 4. 4.1???? Selbst wenn das besagte Prinzip der angemessenen Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung den ?berobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge beschlagen sollte, so sprechen materielle Gr?nde gegen eine Ableitung einer Regel ?ber das Verh?ltnis von Invalidenrente und anschliessender Altersrente im Bereich der ?berobligatorischen beruflichen Vorsorge im Sinne des zitierten Urteils vom 24. Juli 2001. Denn zahlreiche Vorsorgeeinrichtungen gestalten heute den Bereich der Risikoversicherung im Sinne eines Leistungsprimats, indem sie die Invalidenrente in Prozenten des letzten Verdienstes der versicherten Person berechnen, w?hrend die Altersleistungen nach dem Beitragsprimat bemessen werden. Jenes Leistungsprimatsystem im Bereich der Altersversicherung weiterzuf?hren, w?rde zu grossen Mehrkosten f?hren und daher erheblich h?here Versicherungsbeitr?ge erforderlich machen (vgl. dazu Markus Moser/Hans-Ulrich Stauffer/Isabelle Vetter, Das Urteil des EVG Nr. B 48/98 vom 24. Juli 2001 - Desaster oder einmalige 'Entgleisung'?, in AJP 2001, S. 1376 ff., 1379; Jacques-Andr? Schneider, ATF 127 V 259: La fin du syst?me de la biprimaut? des prestations dans la pr?voyance professionnelle?, in SZS 2002, S. 201 ff., 218 ff.). ???????? Wenn die betragsm?ssige Angleichung der Altersleistungen an die Invalidit?tsleistungen erheblich mehr Deckungskapital erfordert, dann ist einerseits denkbar, dass die an der ?berobligatorischen Versicherung Beteiligten bereit sind, k?nftig solch h?here Pr?mien zu bezahlen. Andererseits ist ihnen aufgrund der Vertragsinhaltsfreiheit auch m?glich, Anpassungen auf der Leistungsseite vorzunehmen. Es muss daher damit gerechnet werden, dass die Beteiligten angesichts der zitierten Rechtsprechung k?nftig das System des Leistungsprimats im Bereich der Risikoversicherung aufgeben und die Vorsorgeeinrichtungen aus versicherungsmathematischen Gr?nden die anwartschaftlichen Invalidit?tsleistungen herabsetzen. Dies h?tte eine Verschlechterung der risikoversicherungsrechtlichen Stellung insbesondere von Personen mit Beitragsl?cken und mit niedrigen oder mittleren Einkommen zur Folge und w?rde den vom Eidgen?ssischen Versicherungsgericht angestrebten Effekt in sein Gegenteil verkehren (zur Diskussion dieses so genannten Bumerang-Effekts in der neueren Vertragslehre, vgl. Eva Maria Belser, Freiheit und Gerechtigkeit im Vertragsrecht, Diss. Freiburg 2000, S. 124 ff.). 4.2???? Das zitierte Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts leitet aus einem Prinzip der Bundesverfassung eine generell-abstrakte Regel ab, unter die konkrete Sachverhalte zu subsumieren sind. Eine solche richterrechtliche Regel muss gleich formellen Gesetzen nach den ?blichen Methoden der Gesetzesinterpretation ausgelegt werden. Hierzu geh?rt auch, dass das Gericht in Ausnahmef?llen einer Regel, die den ihr zugrundeliegenden Zweck nicht zu erreichen vermag oder sogar den Zustand, den sie zu verbessern beabsichtigt, verschlechtert, mithin zu einem sachlich unbefriedigenden oder stossenden Resultat f?hrt, die Anwendung versagen kann (vgl. H?felin Ulrich/M?ller Georg, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. A., Z?rich 2002, Rz 237 ff.). Eine solche Norm stellt aus den in der vorangegangenen Erw?gung dargestellten Gr?nden die im zitierten Urteil aus Art. 113 BV abgeleitete richterrechtliche Regel dar. Angesichts der einhelligen Kritik im Schrifttum kann sie ?berdies nicht als bew?hrte ?berlieferung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) betrachtet werden. Das Sozialversicherungsgericht wendet sie daher nicht auf die vorliegende Streitsache an.

5. 5.1???? Demnach bleibt allein zu pr?fen, ob der Kl?gerin aufgrund des Reglements der Sammelstiftung (Urk. 5/5) ab dem 1. September 1997 eine Altersrente in der H?he der ihr vorangegangenen Invalidenrente zusteht. 5.2???? Laut Ziff. 1.5.3 Satz 1 des Reglements der Sammelstiftung betr?gt die H?he der Invalidenrente 40 % des versicherten Lohnes nach einer Wartefrist von 24 Monaten. Nach Ziff. 3.3.1 des Reglements beginnt die Auszahlung der Invalidenrente, wenn die Erwerbsunf?higkeit w?hrend der festgesetzten Wartezeit gedauert hat. Die Leistung wird gew?hrt, solange die Erwerbsunf?higkeit besteht, l?ngstens bis zum Erreichen des R?cktrittsalters oder bis zum Tode des Versicherten. Gem?ss Ziff. 3.1.1. des Reglements wird das versicherte Erlebensfallkapital bei Erreichen des R?cktrittsalters in eine Altersrente umgewandelt. Das Erlebensfallkapital wird aufgrund des Tarifalters der versicherten Person und der H?he der Pr?mie berechnet. Die H?he der Rente bemisst sich nach dem bei F?lligkeit g?ltigen, vom zust?ndigen Bundesamt genehmigten Kollektivtarif. Das R?cktrittsalter wird laut Ziff. 2.7.2 des Reglements am Monatsersten nach Vollendung des 65. Altersjahres (M?nner) bzw. 62. Altersjahres (Frauen) erreicht. 5.3???? Wie sich dem anwendbaren Reglement ohne weiteres entnehmen l?sst, endet die am Leistungsprimat orientierte Invalidenrente einer versicherten Person mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters und wird zu diesem Zeitpunkt von einer am Beitragsprimat orientierten Altersrente abgel?st. Hieraus folgt, dass die Beklagte im Falle der Kl?gerin auch aufgrund des Reglements berechtigt war, die bis zum 31. August 1997 ausgerichtete Invalidenrente von j?hrlich Fr. 19'582.80 durch eine reglementarische Altersrente von j?hrlich Fr. 6'447.-- abzul?sen, welche im ?brigen auch deutlich h?her liegt als der obligatorische Anteil von j?hrlich Fr. 4'477.-- der vorangegangenen Invalidenrente. Demnach kann sich die Kl?gerin zur St?tzung ihres Rechtsbegehrens auch nicht auf das anwendbare Vorsorgereglement berufen.

6. 6.1???? Im Sinne der vorstehenden Erw?gungen ist die Klage abzuweisen. 6.2???? In der Klageantwort wird zugleich Antrag auf Ausrichtung einer Prozessentsch?digung gestellt (Urk. 11). Indes hat die obsiegende Vorsorgeeinrichtung als eine mit einer ?ffentlichrechtlichen Aufgabe betrauten Organisation in der Regel keinen Anspruch auf Parteientsch?digung (BGE 118 V 169 f. Erw. 7). In der vorliegenden Streitsache besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Klage wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Der Beklagten wird keine Prozessentsch?digung zugesprochen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - S.___ - die Beklagte - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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