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Zürich Sozialversicherungsgericht 17.08.2003 BV.2002.00071

17 août 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,515 mots·~28 min·4

Résumé

IV-Rente, Nachweis des Zeitpunkts des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit nicht möglich

Texte intégral

BV.2002.00071

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Z?nd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?r Gr?ub

Urteil vom 18. August 2003 in Sachen W.___ ? Kl?ger

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren R?mistrasse 3, Postfach 229, 8024 Z?rich

gegen

Winterthur-Columna Stiftung f?r berufliche Vorsorge Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur Beklagte

weitere Verfahrensbeteiligte:

1. P.___ ? Beigeladene

2. Beamtenversicherungskasse des Kantons Z?rich Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Z?rich Beigeladene

Beigeladene 1 vertreten durch F?rsprecher Sven Marguth Genferstrasse 3, Postfach 7217, 3001 Bern

Sachverhalt: 1. 1.1???? W.___, geboren 1968, leidet seit der Kindheit an einer minimalen cerebralen Sch?digung (Urk. 19/101) sowie an Oligophrenie (Urk. 19/22) und damit zusammenh?ngend im Kindesalter an einer supra-nucle?ren Hypotonie mit Entwicklungsr?ckstand, Makrocephalie und Verhaltensst?rungen (Urk. 19/46). Dies ?usserte sich in einer Rhinolalia aperta (minderen bis leichten Grades), in einem multiplen Stammeln sowie in einer Heiserkeit leichten Grades bei Schalleitungsschwerh?rigkeit, links mehr als rechts (Urk. 19/43). Die Invalidenversicherung gew?hrte ihm aufgrund des schweren Sprachgebrechens (Urk. 19/97 lit. F) unter anderem einen ambulanten logop?dischen Unterricht (Urk. 19/16). 1.2???? Nach dem Schulabschluss arbeitete W.___ ab dem Jahr 1984 als Magaziner/Lagermitarbeiter bei der A.___, Z?rich (Urk. 19/77). Hernach folgte eine Besch?ftigung als Betriebsbeamter bei der S.___ Z?rich vom 1. Februar 1990 bis 30. Juni 1995 (Urk. 19/82), womit er bei der B.___ (heute: P.___) vorsorgeversichert war (Urk. 33/1). W?hrend dieser Anstellung erlitt er am 20. Oktober 1992 einen Autounfall, infolge dessen eine Commotio cerebri mit deutlicher anterograder Amnesie, ein Halswirbels?ulen-Schleudertrauma bei vorbestehender Missbildung C4/C5 sowie zwei Rissquetschwunden occipital diagnostiziert und behandelt wurden (Urk. 19/25/3). Im November 1992 folgte eine Stapedotomie links, nachdem eine unklare Schalleitungsschwerh?rigkeit diagnostiziert worden war (Urk. 19/25/2 und Urk. 19/30/3). Vom 1. Juli bis 30. November 1995 arbeitete er als Chauffeur bei der C.___ AG (Urk. 19/81) und war damit bei der Winterthur-Columna Stiftung f?r berufliche Vorsorge versichert. In der Folge bezog er bis 30. November 1997 Taggelder der Arbeitslosenversicherung basierend auf einer 100%igen Vermittlungsf?higkeit (Urk. 19/86), anschliessend Taggelder der Arbeitslosenhilfe, und schliesslich wurde er von der Gemeinde D.___ unterst?tzt (Urk. 19/85 und Urk. 19/71). Daneben arbeitete er w?hrend dieser Zeit f?r jeweils kurze Dauer bei verschiedenen Arbeitgebern (Urk. 19/69). Zwischen Juli und Dezember 1998 sowie zwischen Februar und August 1999 folgte ein Einsatz auf Abruf als Werkmitarbeiter bei der Gemeindeverwaltung D.___ (Urk. 19/74), womit er bei der Beamtenversicherungskasse (BVK) des Kantons Z?rich vorsorgeversichert war. Nachdem er ab 23. August 1999 erneut Arbeitslosenentsch?digung basierend auf einer 100%igen Vermittlungsf?higkeit bezogen hatte (Urk. 19/67), war er vom 1. April bis 30. September 2000 bei der K.___ AG besch?ftigt, wo er allerdings nach drei Tagen nicht mehr zur Arbeit erschien (Urk. 19/73). 1.3???? Im November 1997 hatte sich W.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet und die Gew?hrung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen beantragt (Urk. 19/88 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, pr?fte in der Folge den Anspruch auf eine Rente und wies das Begehren mit Verf?gung vom 5. Januar 1999 ab mit dem Hinweis, dass wohl eine H?rbehinderung vorliege, diese jedoch zu keiner Erwerbseinbusse f?hre (Urk. 19/10). ???????? Im Juli 2000 meldete sich W.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und ersuchte um Arbeitsvermittlung (Urk. 19/ 68). Die IV-Stelle wies das Gesuch betreffend berufliche Massnahmen mit Mitteilung vom 23. Januar 2001 ab (Urk. 19/9) und sprach ihm mit Verf?gungen 19. M?rz 2001 gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. August 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 19/1-2).

2.?????? Am 13. August 2002 (Urk. 1) erhob W.___ Klage gegen die Winterthur-Columna Stiftung f?r berufliche Vorsorge mit den Antr?gen, die Beklagte sei zu verpflichten, r?ckwirkend ab 13. August 1997 eine ganze IV-Rente zu bezahlen zuz?glich 5 % Verzugszinsen ab Rechtsh?ngigkeit dieser Klage. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bestellung von Rechtsanwalt Daniel Bohren als unentgeltlicher Rechtsvertreter. Weiter erkl?rte er die Streitverk?ndung an die P.___ sowie an die BVK, welche in der Folge vom Gericht zum Prozess beigeladen wurden (Urk. 4). Die Winterthur-Columna Stiftung f?r berufliche Vorsorge schloss in ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2002 (Urk. 14) auf Abweisung der Klage. Mit Gerichtsverf?gung vom 3. Dezember 2002 (Urk. 18) wurden die Akten der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung beigezogen (Urk. 19/1-112). Nachdem das Gericht W.___ mit Verf?gung vom 6. Dezember 2002 (Urk. 20) Rechtsanwalt Daniel Bohren als unentgeltlicher Rechtsbeistand f?r das vorliegende Verfahren bestellt hatte, hielt der Kl?ger am 7. M?rz 2003 (Urk. 24) an seinen Antr?gen fest und beantragte eventualiter, es sei f?r die Vorsorgeeinrichtungen verbindlich festzustellen, dass die Arbeitsf?higkeit des Kl?gers am 20. August 1999, subeventuell am 30. Juni 1995 eingetreten sei. Die Winterthur-Columna Stiftung f?r berufliche Vorsorge beantragte in ihrer Duplik vom 10. April 2003 (Urk. 27) weiterhin die Abweisung der Klage. Die Pensionskasse S.___ schloss mit Eingabe vom 4. Juni 2003 (Urk. 32) und die BVK mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2003 (Urk. 36) - jeweils soweit selber betroffen - auf Abweisung der Klage. Mit Verf?gung vom 4. Juli 2003 (Urk. 37) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt. ???????? Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, sofern f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Als f?r die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begr?ndet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunf?higkeit, deren Ursache zur Invalidit?t gef?hrt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gem?ss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverh?ltnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Aufl?sung. F?r die Risiken Tod und Invalidit?t bleibt der Arbeitnehmer w?hrend eines Monats nach Aufl?sung des Vorsorgeverh?ltnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG). 1.2???? Unter Arbeitsunf?higkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsverm?gen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunf?higkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsverm?gen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent betr?gt (vgl. Mitteilungen ?ber die berufliche Vorsorge des Bundesamtes f?r Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen). 1.3???? Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur H?lfte invalid ist. Gem?ss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten f?r den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngem?ss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge f?llt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidit?t nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunf?higkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidit?t gef?hrt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer l?ngeren Zeit der Arbeitsunf?higkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gem?ss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit n?mlich der durch die zweite S?ule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invalidit?tsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, w?hrend welcher die Person unter Umst?nden aus dem Arbeitsverh?ltnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen). 1.4 Entsprechend ihrem Zweck kommt der Bestimmung von Art. 23 BVG auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsf?higkeit bereits beeintr?chtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr sp?ter eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegen?ber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegen?ber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunf?higkeit angeh?rte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunf?higkeit angeschlossen war, f?r das erst nach Beendigung des Vorsorgeverh?ltnisses eingetretene Invalidit?tsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunf?higkeit und Invalidit?t ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidit?t zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunf?higkeit gef?hrt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunf?higkeit nicht w?hrend l?ngerer Zeit wieder arbeitsf?hig wurde. Die fr?here Vorsorgeeinrichtung hat nicht f?r R?ckf?lle oder Sp?tfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsf?higkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss f?r kurze Zeit wieder an die Arbeit zur?ckgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunf?higkeit und Invalidit?t in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsf?higkeit in jedem Fall zu ber?cksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu ber?cksichtigen sind vielmehr die gesamten Umst?nde des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ?rztliche Beurteilung und die Beweggr?nde, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen). 1.5???? Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invalidit?tsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grunds?tzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen). 1.6???? Nach der Rechtsprechung ist ein Beschluss der IV f?r die Vorsorgeeinrichtung in der Regel bindend, es sei denn, er erweise sich als offensichtlich unhaltbar. Diese Grunds?tze ?ber die Massgeblichkeit des Beschlusses der IV gelten nicht nur bei der Festlegung des Invalidit?tsgrades, sondern auch bei der Entstehung des Rentenanspruchs, mithin auch dort, wo sich die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunf?higkeit stellt, deren Ursache zur Invalidit?t gef?hrt hat (BGE 123 V 271 Erw. 2a, BGE 120 V 109 Erw. 3c). Auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge besteht jene Bindung, wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vom gleichen Invalidit?tsbegriff ausgeht wie die Invalidenversicherung (BVG 120 V 109 Erw. 3c, 126 V 311 Erw. 1). ???????? Wie das Eidgen?ssische Versicherungsgericht (EVG) in einem neueren Urteil festgehalten hat, bindet die Verf?gung der IV-Stelle eine Vorsorgeeinrichtung nur dann, wenn der Vorsorgeeinrichtung vorab bestimmte Mitwirkungs- und Verfahrensrechte einger?umt worden sind. Der Anspruch auf das rechtliche Geh?r nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit dem 1. Januar 2003) verlangen n?mlich, dass eine IV-Stelle, welche eine die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung ber?hrende Verf?gung erl?sst, diese Einrichtung sp?testens bei Erlass des Vorbescheides - beziehungsweise nach dem 1. Januar 2003 bei Verf?gungser?ffnung - in das IV-rechtliche Verfahren einbezieht (BGE 129 V 73 ff.).

2. 2.1???? Es ist im Folgenden zu pr?fen, wann beim Kl?ger die Arbeitsunf?higkeit eingetreten ist, die zur Invalidit?t gef?hrt hat. Da die IV-Stelle weder die leistungsablehnende Verf?gung vom 5. Januar 1999 (Urk. 19/10) noch die Verf?gungen vom 19. M?rz 2001 (Urk. 19/1-2), mit welcher sie dem Kl?ger eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. August 2000 basierend auf einem Invalidit?tsgrad von 100 % zugesprochen hatte, der Beklagten sowie den Beigeladenen er?ffnet hat, ist der Entscheid ?ber den Beginn der relevanten Arbeitsunf?higkeit f?r die betroffenen Kassen nicht bindend und in diesem Verfahren frei zu ?berpr?fen. 2.2???? Nach der ersten Anmeldung des Kl?gers zum Leistungsbezug im Erwachsenenalter im Jahr 1997 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch mit Verf?gung vom 5. Januar 1999 (Urk. 19/10). Diesem Entscheid lag die Einsch?tzung von Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH ORL, vom 9. Dezember 1997 (Urk. 19/30) zugrunde, welcher den Kl?ger im Jahr 1996 wegen einem verst?rkten Tinnitus nach L?rmeinwirkung am Arbeitsplatz behandelt hatte. Dr. F.___ diagnostizierte eine kombinierte Schwerh?rigkeit links bei Zustand nach Mittelohrexploration sowie Stapedotomie im November 1992 und befand den Kl?ger als vollumf?nglich arbeitsf?hig in einer den k?rperlichen und intellektuellen F?higkeiten entsprechenden T?tigkeit in eher ruhigen Umgebung. Auf den abschl?gigen Vorbescheid vom 18. Mai 1998 (Urk. 19/12) best?tigte der Kl?ger, dass er "in einer ruhigen Umgebung jegliche Erwerbst?tigkeit aus?ben" k?nne. Er bat jedoch zu pr?fen, ob eventuell eine Umschulung durch die IV m?glich sei (Urk. 19/11). 2.3???? Nach der Neuanmeldung vom Juli 2000 holte die Invalidenversicherung verschiedene Arztberichte ein. 2.3.1?? Dr. med. G.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. Juli 2000 (Urk. 19/22) eine Oligophrenie (Debil-Imbezill) nebst einer Allergie, einem Asthma bronchiale, einem Status nach Handgelenksganglion-Operation rechts (1998) sowie einem Status nach Stapedotomie links (1992). Er erkannte eine Einschr?nkung im Auffassungsverm?gen sowie im Verantwortungsbewusstsein, was im Beruf zu einer Unzuverl?ssigkeit sowie zu einem ?berwachungsbedarf f?hre, wobei die Arbeitsabl?ufe einfach und ?berschaubar sein m?ssten. Dr. G.___ befand den Kl?ger als vollumf?nglich arbeitsf?hig in einer T?tigkeit, welche seinem reduzierten Intellekt angepasst sei. 2.3.2?? Dr. med. H.___ diagnostizierte am 6. August 2000 (Urk. 19/23) eine dekompensierte Oligophrenie, eine Adipositas sowie einen Status nach Sch?del-Hirn-Trauma. Anamnestisch schilderte sie eine chronische Hyperventilation mit Kollapszust?nden sowie eine Belastungshypertonie. Sie befand den Kl?ger als emotionell instabil (j?hzornig) und stellte Reaktionen durch Hypertonie und chronische Hyperventilation fest. Sie befand eine berufliche Umstellung notwendig im Sinne einer Arbeit in einer gesch?tzten Werkstatt, welche keine intellektuellen ?berforderungen mit sich bringe. ?ber den Beginn der Arbeitsunf?higkeit im bisherigen Beruf ?usserte sie sich nicht, hielt jedoch fest, dass eine angepasste Arbeit ab sofort m?glich sei. 2.4 Aufgrund dieser Angaben sowie der Abkl?rungen der Berufsberatung (Urk. 19/65) sprach die IV-Stelle dem Kl?ger mit Verf?gungen vom 19. M?rz 2001 (Urk. 19/1-2) eine ganze Rente ab 1. August 2000 basierend auf einem Invalidit?tsgrad von 100 % zu. Die Wartzeit er?ffnete sie am 20. August 1999 (Urk. 19/8), dem letzten Arbeitstag bei der Gemeinde D.___ (Urk. 19/74). 2.5???? Nach dieser Entscheidf?llung ging der IV-Stelle eine ?rztliche Beurteilung des SUVA-Kreisarztes, Dr. med. I.___, vom 29. Mai 2001 (Urk. 19/112/1) zu, welcher die Kausalit?t der ausgewiesenen Arbeitsunf?higkeit zum im Jahre 1992 erlittenen Autounfall zu beurteilen hatte. Dr. I.___ f?hrte dabei aus, der Kl?ger habe bei den S.___ eine recht gut bezahlte Stelle bekleidet, bei der er offensichtlich nicht allzu sehr gefordert worden sei. Im Rahmen der Rationalisierungsbem?hungen sei diese dann gestrichen worden. Andere Einsatzm?glichkeiten h?tten f?r den Kl?ger nicht bestanden, so dass er auf der Strasse gestanden sei und im Arbeitsmarkt keine neue Stelle gefunden habe. Diese Kr?nkung habe bei einem ohnehin schon labilen Gleichgewicht zu vermehrten unkontrollierten Ausbr?chen gef?hrt (Urk. 19/112/1 S. 2 f.).

3. 3.1 3.1.1?? Der Kl?ger machte im Wesentlichen geltend, er leide seit Geburt an Oligophrenie. Die Diagnose sei erstmals im Jahre 2000 in dieser Form gestellt worden, er sei aber bereits als Kind auff?llig gewesen. So seien Entwicklungsr?ckst?nde sowie Sprach-, Bewegungs- und Verhaltensst?rungen festgestellt worden (Urk. 1 S. 3 f.). Bei den Anstellungen bei der A.___ und der S.___ habe er zufriedenstellende Leistungen erbracht. Letztere Stelle habe er dann gek?ndigt, weil er f?r wechselnde Arbeiten eingesetzt worden sei, sich nicht mehr in ein Team habe integrieren k?nnen und stets als der ?Zugewanderte? gegolten habe. Die neue Stelle als Chauffeur bei der C.___ AG sei ihm aufgrund ungen?gender Leistungen bereits nach f?nf Monaten gek?ndigt worden (Urk. 1 S. 5). Seither sei er trotz verschiedenen Arbeitsversuchen von einigen Tagen nie mehr in der Lage gewesen, den Anforderungen einer Arbeitsstelle zu gen?gen. Da die gesundheitliche Seite des kl?gerischen Ungen?gens offenbar nicht erkannt worden sei, habe er vorerst Arbeitslosentaggelder bezogen. Auch bei seinem Arbeitsversuch bei den Gemeindewerken D.___ habe er aufgrund seiner Krankheit nie eine seinem Lohn entsprechende Leistung erbringen k?nnen (Urk. 1 S. 6). Sein Leistungsversagen bei der C.___ AG und die darauf folgende K?ndigung habe sein Geburtsgebrechen dekompensiert. Er sei fortan nicht mehr in der Lage gewesen, auch f?r einfache Arbeiten die Arbeitsleistung eines Gesunden zu erbringen. 3.1.2 Replicando hielt der Kl?ger erg?nzend fest, die Diagnose ?Oligophrenie? sei sehr sp?t gestellt worden, weshalb man ihn w?hrend f?nf Jahren als zu 100 % arbeitsf?hig betrachtet habe, obwohl er seit dem Stellenantritt bei der C.___ AG bei jedem Arbeitsversuch gescheitert sei. Mithin sei nie eingehend medizinisch abgekl?rt worden, in welchem Zeitpunkt die latente Oligophrenie dekompensiert worden sei (Urk. 24 S. 4). Da er die Stelle bei der S.___ aus freien St?cken gek?ndigt hat, weil er mit Hilfe seines Bruders eine neue Stelle bei der C.___ AG gefunden habe, sei die Dekompensation aufgrund der Kr?nkung durch die K?ndigung, den Stellenverlust und das Leistungsversagen bei der C.___ AG eingetreten, und nicht - wie die SUVA angenommen habe - im Anschluss an die T?tigkeit bei der S.___ (Urk. 24 S. 5). ???????? Der Kl?ger f?hrte weiter aus, die Festlegung des Beginns der Arbeitsunf?higkeit durch die IV-Stelle auf den 20. August 1999 sei ohne medizinische Abkl?rungen auf den letzten Arbeitstag bei der Gemeinde D.___ gelegt worden. Die Gemeinde habe ihm aber einen Soziallohn bezahlt, und es ergebe sich aus den Akten, dass er sich seit November 1995 nie mehr an einer Arbeitsstelle habe halten k?nnen. Der Entscheid der IV-Stelle sei damit als falsch zu qualifizieren (Urk. 24 S. 6). 3.2 3.2.1?? Die Beklagte hielt dagegen, der Entscheid der IV-Stelle sei nicht qualifiziert fehlerhaft und deshalb verbindlich, weshalb der Beginn der Wartfrist zu Recht auf den 20. August 1999 angesetzt worden sei. Aber auch bei Unrichtigkeit des IV-Entscheides sei zu ber?cksichtigen, dass der Kl?ger w?hrend der T?tigkeit bei der C.___ AG keine krankheitsbedingten Absenzen zu verzeichnen gehabt habe. Auch w?hrend der Nachdeckungszeit sei keine Arbeitsunf?higkeit ausgewiesen. Die K?ndigung sei mithin erfolgt, weil der Kl?ger nicht dem Anforderungsprofil eines Chauffeurs entsprochen habe, habe er doch mehrmals beim R?ckw?rtsfahren Sachsch?den verursacht (Urk. 14 S. 4). ???????? Sodann machte die Beklagte geltend, wenn der Kl?ger davon ausgehe, nach dem Austritt aus der Firma C.___ AG sei er trotz verschiedenen Arbeitsversuchen nie mehr in der Lage gewesen, den Anforderungen einer Arbeitsstelle zu gen?gen, ?bersehe er, dass er bereits beim Eintritt in die Firma C.___ AG nicht mehr den Anforderungen einer Arbeitstelle in der freien Wirtschaft zu gen?gen vermocht habe (Urk. 14 S. 4 f.). 3.2.2?? Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels f?hrte die Beklagte aus, der Kl?ger habe wegen seinem Geburtsgebrechen bereits Leistungen der IV bezogen. Dass er ohne Arbeitsunf?higkeiten w?hrend mehreren Jahren bei der S.___ gearbeitet habe, sei darauf zur?ckzuf?hren, dass er an dieser Stelle offensichtlich nicht allzu sehr gefordert worden sei. Dass er nach dem Austritt aus der C.___ AG, an welcher Stelle er - ohne Arbeitsunf?higkeiten - ?berfordert gewesen sei, l?ngerfristig keine Stelle mehr habe finden k?nnen, sei nicht auf eine Arbeitsunf?higkeit bei der C.___ AG zur?ckzuf?hren, sondern auf die bereits vorbestehende geistige Behinderung des Kl?gers und auf die zunehmend leistungsorientierte Arbeitswelt (Urk. 27 S. 2). 3.3???? Die Beigeladene 1 verneinte eine Leistungspflicht mit der Begr?ndung, w?hrend der Besch?ftigungszeit bei der S.___ sei es aufgrund der Oligophrenie zu keiner Arbeitsunf?higkeit gekommen (Urk. 32 S. 3). Selbst wenn w?hrend des Vorsorgeverh?ltnisses eine Arbeitsunf?higkeit eingetreten sein sollte, sei der zeitliche Zusammenhang angesichts der f?nfmonatigen T?tigkeit bei der C.___ AG sowie der anschliessenden Arbeitslosigkeit bei voller Vermittlungsf?higkeit durchbrochen (Urk. 32 S. 5 f.). 3.4???? Derweil schloss die Beigeladene 2 auf Abweisung der Klage mit der Begr?ndung, der Kl?ger sei w?hrend der Anstellungszeit bei der Gemeinde D.___ aus Krankheitsgr?nden nie in der Lage gewesen, eine dem Lohn entsprechende Arbeitsleistung zu erbringen. Er sei mithin bei Antritt der Arbeitsversuche im Juli 1998 zu deutlich mehr als 20 % und dauerhaft arbeitsunf?hig gewesen (Urk. 36).

4. 4.1???? Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunf?higkeit, deren Ursache im Sinne von Art. 23 BVG zur Invalidit?t gef?hrt hat, ist f?r die Vorsorgeeinrichtung von grosser Tragweite, indem der Eintritt der massgebenden Arbeitsunf?higkeit w?hrend des Arbeitsverh?ltnisses oder der Nachdeckungsfirst oft lebenslange Rentenleistungen ausl?st. Dieser Zeitpunkt muss daher hinl?nglich ausgewiesen sein. Wenn im Arbeitsvertragsrecht zur Durchsetzung des Lohnanspruchs in der Regel bereits eine Arbeitsunf?higkeit des Arbeitnehmers von wenigen Tagen durch ein ?rztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss, darf hinsichtlich des erw?hnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunf?higkeit mit viel weitreichenderen Folgen auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und ?berlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des EVG in Sachen B. vom 22. Februar 2002, B 35/00). 4.2???? Die IV-Stelle legte den Beginn der Wartefrist mit dem 20. August 1999 (Urk. 19/8) auf den letzten Arbeitstag bei der Gemeinde D.___ fest (Urk. 19/74). Diese Festlegung ist aufgrund der ?rztlichen Berichte jedoch nicht begr?ndet. Dr. G.___, welcher den Kl?ger seit Jahren betreut, konnte ebenso wenig sichere Angaben ?ber den Beginn der Arbeitsunf?higkeit machen (Urk. 19/22), wie Dr. H.___ keinen entsprechenden Zeitpunkt nennen konnte. Angesichts der Behandlung erst ab April 2000 (Urk. 19/68) w?ren von ihr verl?ssliche Angaben ohnehin erst ab diesem Zeitpunkt m?glich. Beide Auskunft gebenden ?rzte liessen auch Angaben ?ber die genaue Entwicklung der Oligophrenie vermissen, findet sich doch wohl bei beiden der Hinweis auf ein Vorliegen der Krankheit seit Geburt, jedoch keine Erkl?rung ?ber die Art, den Grund und den Zeitpunkt der Dekompensation sowie den Eintritt einer medizinisch-theoretischen Arbeitsunf?higkeit. 4.3???? Es steht fest, dass der Kl?ger w?hrend seiner Anstellungszeit bei der S.___ nie in relevantem Umfang arbeitsunf?hig wurde (Urk. 19/82). Ob er an dieser Stelle eine nicht sehr fordernde T?tigkeit auszuf?hren hatte, wie dies von der Beklagten geltend gemacht wurde (Urk. 27 S. 2), ist jedenfalls nicht von Bedeutung, f?hrte doch die psychische Krankheit des Kl?gers w?hrend der Anstellungsdauer (bis zum 30. Juni 1995) nie zu einer bedeutsamen Arbeitsunf?higkeit. Dies ist aber der f?r die Leistungserbringung einer Vorsorgekasse einzig erhebliche Umstand. 4.4 4.4.1?? Auch bei der C.___ AG, bei welcher der Kl?ger ab 1. Juli 1995 besch?ftigt war, blieb dieser nie krankheitshalber der Arbeit fern. Die Arbeitgeberin nannte im Bericht zu H?nden der IV-Stelle keine einzige Abwesenheit w?hrend der Anstellungsdauer bis zum 30. November 1995 (Urk. 19/81). Wohl findet sich im erw?hnten Bericht der Hinweis, dass der ausgerichtete Lohn nicht der Arbeitsleistung entsprochen habe (Urk. 19/81 Ziff. 13). Dass der Kl?ger aber bereits w?hrend der Anstellungsdauer arbeitsunf?hig gewesen sein sollte, trifft atenkundig nicht zu. W?hrenddem die C.___ AG die K?ndigung gegen?ber der IV-Stelle mit wirtschaftlichen Gr?nden erkl?rte (Urk. 19/81), f?hrte die Beklagte aus, der Kl?ger sei entlassen worden, weil er dem Anforderungsprofil eines Chauffeurs nicht entsprochen habe, habe er doch mehrmals beim R?ckw?rtsfahren Sachsch?den verursacht (Urk. 14 S. 4). Die Krankheit des Kl?gers ?ussert sich jedoch nach der Einsch?tzung der ?rzte nicht durch Fahrunt?chtigkeit, sondern dadurch, dass sein Auffassungsverm?gen und sein Verantwortungsbewusstsein eingeschr?nkt sind. Namentlich m?ssen die Arbeitsabl?ufe einfach und ?berschaubar sein (Urk. 19/22). Demnach ist die Entlassung des Kl?gers nicht grunds?tzlich mit seiner Krankheit in Zusammenhang zu bringen. ???????? Auff?llig ist denn auch, dass die C.___ AG den Kl?ger nicht w?hrend der Probezeit entlassen hat, sondern erst nach vier Monaten mit den Leistungen nicht mehr zufrieden war, so dass die K?ndigung per 30. November 1995 ausgesprochen wurde (Urk. 19/81). Auch dies ist ein Hinweis darauf, dass der Kl?ger keineswegs eine aufgrund seiner gesundheitlichen Beeintr?chtigung desolate Leistung erbrachte, welche die Annahme einer medizinisch-theoretischen Arbeitsunf?higkeit von mindestens 20 % nahe legen w?rde. Demnach fehlen jegliche Anhaltspunkte daf?r, dass w?hrend der Anstellungsdauer bei der C.___ AG eine relevante Arbeitsunf?higkeit eingetreten ist, zumal der Kl?ger effektiv bis zum letzten Tag des Arbeitsverh?ltnisses seine Arbeit ausf?hrte (Urk. 19/81 Ziff. 4). 4.4.2?? Der SUVA-Kreisarzt, Dr. I.___, welcher den Kl?ger jedoch in ganz anderem Zusammenhang zu beurteilen hatte, legte in seinem Bericht vom 29. Mai 2001 (Urk. 19/112/1) dar, dass durch eine Entlassung und die damit auftretende Kr?nkung bei einem ohnehin schon labilen Gleichgewicht vermehrt unkontrollierte Ausbr?che eintreten k?nnen. ???????? Daraus k?nnte geschlossen werden, dass die Oligophrenie im Anschluss an den Stellenverlust bei der C.___ AG dekompensierte mit den bekannten Symptomen. Dies machte der Kl?ger denn auch geltend, f?hrte er doch aus, sein Leistungsversagen bei der C.___ AG und die daraus folgende K?ndigung habe zu einer seelischen Kr?nkung und zur Dekompensation der Oligophrenie gef?hrt. Damals sei er bei der Beklagten versichert gewesen. ???????? Auch wenn die Schilderung Dr. I.___s einleuchtend erscheint, kann aus seinem Bericht ein Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunf?higkeit nicht entnommen werden. Auch der Kl?ger selber nannte keinen Zeitpunkt des Eintritts des einzig relevanten Umstandes der Arbeitsunf?higkeit. Insbesondere machte er nicht ausdr?cklich geltend, die Arbeitsunf?higkeit sei innerhalb der Nachdeckungsfrist - mithin bis zum 31. Dezember 1995 - eingetreten (Urk. 24 S. 7). Im Gegenteil liess er es beim Vorbringen bewenden, die Dekompensation der Oligophrenie sei im Anschluss an die fristlose K?ndigung eingetreten (Urk. 1 S. 7). Wann jedoch die Symptomatik ausbrach, ist g?nzlich unklar; jedenfalls war der Kl?ger nach der (aktenkundig ordentlichen) K?ndigung vom 30. Oktober 1995 (Urk. 19/81) noch w?hrend eines ganzen Monats voll arbeitsf?hig. Ob eine Arbeitsunf?higkeit w?hrend des Monats Dezember 1995 eingetreten ist, l?sst sich aufgrund der Akten nicht sagen, und eine entsprechende Festlegung w?re rein spekulativ, umso mehr, als Dr. F.___ den Kl?ger 1996 behandelte und ihm in einer den k?rperlichen und intellektuellen F?higkeiten entsprechenden T?tigkeit als vollumf?nglich arbeitsf?hig befand (Urk. 19/30). 4.5 4.5.1 Betreffend die Arbeitst?tigkeit bei der Gemeinde D.___ stellt sich der Kl?ger selber auf den Standpunkt, er habe aufgrund seiner Krankheit von Beginn an nie eine seinem Lohn entsprechende Leistung erbringen k?nnen. Im Gegenteil, gem?ss Auskunft der Gemeinde D.___ sei er lediglich aus sozialen ?berlegungen zu einem Soziallohn besch?ftigt worden (Urk. 1 S. 6). Weiter erachtete er die Annahme als unhaltbar, er sei in diesem Arbeitsverh?ltnis von seinem ersten bis zum letzten Arbeitstag uneingeschr?nkt arbeitsf?hig gewesen und am 20. August 1999 ohne Anlass mit einem Schlag arbeitsunf?hig geworden (Urk. 24 S. 5). 4.5.2?? Ob der Kl?ger w?hrend der Arbeitst?tigkeit bei der Gemeinde D.___ tats?chlich teilweise eingeschr?nkt war und ob es sich bei der T?tigkeit lediglich um einen Arbeitsversuch handelte, l?sst sich aufgrund der Akten nicht eindeutig sagen. Die Gemeinde best?tigte gegen?ber der IV-Stelle und entgegen den Angaben des Kl?gers, dieser habe eine dem Lohn entsprechende Arbeitsleistung erbracht (Urk. 19/74 Ziff. 13). Daneben ergibt sich aus den Lohnabrechnungen (Urk. 19/75-76), dass der Kl?ger wohl unregelm?ssig arbeitete, aber w?hrend den best?tigten Monaten - ausser im November 1998 - ausnahmslos seiner Arbeit nachging. Auch vermerkte die Gemeinde D.___ gegen?ber der IV-Stelle keine krankheitsbedingten Absenzen (Urk. 19/74), was angesichts der Besch?ftigung auf Abruf allerdings nicht ausschlaggebend ist. Anderseits hat die Gemeinde D.___ gegen?ber dem Vertreter des Kl?gers offenbar die Auskunft gegeben, es habe sich um einen Einsatz aus sozialen ?berlegungen gehandelt (Urk. 1 S. 6). Aufgrund der Aktenlage ist dies durchaus m?glich, war doch der Kl?ger Ende Juni 1998 sowohl bei der Arbeitslosenversicherung als auch bei der Arbeitslosenhilfe ausgesteuert und wurde er anschliessend durch das Sozialamt D.___ unterst?tzt (Urk. 19/84 f.). Um die eigenen Finanzen zu schonen, hatte demnach die Gemeinde D.___ ein - nicht uneigenn?tziges - Interesse, dass sich der Kl?ger einen erneuten Anspruch bei der Arbeitslosenversicherung erarbeiten konnte, weshalb sie ihm aus "sozialen" ?berlegungen mit stundenweisen Eins?tzen die Erarbeitung einer neuen Rahmenfrist erm?glichte. Von daher d?rfte es sich eher um einen Arbeitsversuch handeln. 4.5.3 Jedenfalls kann aus den vorliegenden (nicht medizinischen) Angaben nicht geschlossen werden, dass w?hrend der Besch?ftigungszeit bei der Gemeinde D.___ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und mithin eine wesentliche Arbeitsunf?higkeit eingetreten ist. ???????? Auch liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach innert der Nachdeckungsfirst nach Beendigung des Arbeitsverh?ltnisses per 20. August 1999 eine relevante Arbeitsunf?higkeit neu eingetreten w?re. Die diesbez?gliche Festlegung der Invalidenversicherung wird weder durch eine ?rztliche Einsch?tzung noch durch sonstige aus den Akten ersichtliche Umst?nde gest?tzt. Damit aber ist auch im Zusammenhang mit der T?tigkeit bei der Gemeinde D.___ der Eintritt einer relevanten Arbeitsunf?higkeit nicht ausgewiesen. 4.6 4.6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die ?rzte keine Angaben ?ber den Beginn einer relevanten Arbeitsunf?higkeit machen konnten und sich auch aus den weiteren Akten keine Anhaltspunkte ergeben, zu welchem Zeitpunkt eine mindestens 20%ige, dauernde Arbeitsunf?higkeit ihren Anfang genommen hat. Damit aber fehlt ein hinreichend klarer Nachweis hinsichtlich des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunf?higkeit. Es kann schlechthin nicht mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, zu welchem Zeitpunkt die massgebliche Arbeitsunf?higkeit eingetreten ist. Es d?rfte am Wahrscheinlichsten sein, dass sich die Arbeitsunf?higkeit beim Kl?ger schleichend entwickelt hat. Aufgrund der Aktenlage d?rfte diese Entwicklung zwischen Mitte Jahr 1996 bis Mitte Jahr 1998 eingetreten sein. Damit ist der Eintritt der Arbeitsf?higkeit namentlich weder per Dezember 1995 (Urk. 1 S. 8) noch per 20. August 1999 oder per 30. Juni 1995 (Urk. 24 S. 2) ausgewiesen. 4.6.2?? Auf die vom Kl?ger beantragte Expertise (Urk. 1 S. 7) ist zu verzichten, st?tzt sich doch sein Hauptantrag auf eine postulierte Arbeitsunf?higkeit im Dezember 1995 und ist angesichts des Zeitablaufs von ?ber siebeneinhalb Jahren davon auszugehen, dass keine sicheren Angaben zu einer damals allenfalls bestehenden Arbeitsunf?higkeit mehr gemacht werden k?nnen (antizipierte Beweisw?rdigung; vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b). Ebenso ist auf eine erg?nzende Stellungnahme der behandelnden ?rzte zu verzichten, f?hrte doch Dr. G.___ bereits aus, dass ihm keine sicheren Angaben ?ber den Beginn der Arbeitsunf?higkeit m?glich sind (Urk. 19/22), und machte auch Dr. H.___, welche ohnehin erst ab April 2000 verl?ssliche Auskunft geben k?nnte (Urk. 19/68 Ziff. 7.5.1), keine entsprechenden Angaben (Urk. 19/23). Weitere ?rzte, welche den Kl?ger in der fraglichen Zeit in Bezug auf die Oligophrenie behandelt h?tten und entsprechend Auskunft geben k?nnten, wurden vom Kl?ger nicht bezeichnet (Urk. 19/68 Ziff. 7.5) und sind aus den Akten nicht ersichtlich. 4.6.3?? Damit bleibt es bei der Feststellung, dass nicht nachweisbar ist, ob eine massgebliche Arbeitsunf?higkeit w?hrend einem der vorliegend zu beurteilenden berufsvorsorgerechtlichen Versicherungsverh?ltnisse bestand. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Kl?ger zu tragen, der aus dem unbewiesen gebliebenen Umstand Rechte - Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge - ableiten wollte (vgl. Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 23. Mai 2003, B 90/02, mit Hinweisen). Dies f?hrt zur Abweisung der Klage.

5. 5.1???? Mit Verf?gung vom 6. Dezember 2002 wurde Rechtsanwalt Daniel Bohren als unentgeltlicher Rechtsbeistand f?r das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 20), weshalb er bei diesem Ausgang des Verfahrens aus der Gerichtskasse zu entsch?digen ist. 5.2???? Nach ? 10 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen vom 6. Oktober 1994 wird die Entsch?digung des unentgeltlichen Rechtsbeistands gem?ss ? 9 festgesetzt, welcher bestimmt, dass die Parteientsch?digung ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen wird (Abs. 1), wobei ein unn?tiger oder geringf?giger Aufwand nicht ersetzt wird (Abs. 2). 5.3???? Der von Rechtsanwalt Daniel Bohren mit Eingabe vom 4. August 2003 geltend gemachte Aufwand von 17,7 Stunden und Fr. 170.20 Barauslagen (Urk. 38/2) ist der Bedeutung der Streitsache und den Schwierigkeiten des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von 11,45 Stunden f?r zwei k?rzere Rechtsschriften als ?berh?ht. Daneben finden sich mit den w?hrend des Prozesses get?tigten Kontaktaufnahmen zu den Gegenparteien fragliche Aufwendungen. Angesichts der notwendigen Instruktion, der zu studierenden gut 130 Aktenst?cke der IV-Stelle, der neunseitigen, die Seiten zur H?lfte genutzten Klageschrift, der siebenseitigen Replik und den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeist?ndung sowie der in ?hnlichen F?llen zugesprochenen Betr?gen ist die Entsch?digung von Rechtsanwalt Daniel Bohren bei Anwendung des gerichts?blichen Ansatzes von Fr. 200.-- pro Stunde auf Fr. 2'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.

6. 6.1???? Gem?ss ? 34 Abs. 1 GSVGer haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungstr?gern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (? 34 Abs. 2 GSVGer). Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Beh?rden oder mit ?ffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientsch?digung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das EVG der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderf?llen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientsch?digungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit ?ffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grunds?tzlich auch f?r die Tr?gerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gem?ss BVG zu gelten (BGE 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis). 6.2 Vorliegend besteht - mangels Mutwilligkeit der Klage - keine Veranlassung, von diesen Grunds?tzen abzuweichen, weshalb der Beklagten und den Beigeladenen keine Prozessentsch?digungen zuzusprechen sind.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Klage wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Kl?gers, Rechtsanwalt Daniel Bohren, Z?rich, wird mit Fr. 2'700.-- (Honorar und Auslagenersatz inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entsch?digt. 4.???????? Der Beklagten und den Beigeladenen werden keine Prozessentsch?digungen zugesprochen. 5. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Bohren - Winterthur-Columna Stiftung f?r berufliche Vorsorge - F?rsprecher Sven Marguth - Beamtenversicherungskasse des Kantons Z?rich - Bundesamt f?r Sozialversicherung sowie an die Gerichtskasse 6.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

BV.2002.00071 — Zürich Sozialversicherungsgericht 17.08.2003 BV.2002.00071 — Swissrulings