BV.2002.00061
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Z?nd
Gerichtssekret?r Gr?ub
Urteil vom 8. Mai 2003 in Sachen F.___ ? Kl?ger
gegen
V.___ ? Beklagte
vertreten durch F?rsprecher und Notar Prof. Dr. J. Br?hwiler Centralstrasse 4,? 237, 2540 Grenchen
Sachverhalt: 1. 1.1???? F.___, geboren 1937, arbeitete seit 1. Januar 1968 bei der A.___ AG (bzw. ihrer Rechtsvorg?ngerin) im Werk in B.___ (Urk. 2/4/1). Im Zuge des Personalabbaus vereinbarte der A.____-Konzern mit den zust?ndigen Betriebskommissionen einen Sozialplan (Urk. 9/3), welcher von der Arbeitgeberin mit den zust?ndigen Betriebskommissionen am 15. November 1996 abge?ndert wurde (Urk. 1 S. 3 und Urk. 9/4). Der Anwendungsbereich der Sozialpl?ne wurde u.a. auf Mitarbeiter beschr?nkt, "deren Arbeitsvertrag im Zusammenhang mit dem Personalabbau aus wirtschaftlichen Gr?nden gek?ndigt wird" (Urk. 9/3). Am 16. Oktober 1995 k?ndigte die A.___ AG das Arbeitsverh?ltnis von F.___ per 30. April 1996 (Urk. 9/5) aus Gr?nden seines Verhaltens (Urk. 9/7). Am 28. Oktober 1996 unterzeichnete F.___ die ihm im Mai 1996 unterbreitete Austrittsvereinbarung (Urk. 9/14). Darin verpflichtete sich die Arbeitgeberin, bis zur Vollendung des 60. Altersjahres, resp. bis zur Festanstellung, resp. w?hrend der maximalen ALV-Bezugsdauer die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitr?ge der V.___ bei gleichbleibendem Versicherungsstatus zu finanzieren, sofern F.___ Arbeitslosentaggelder bezieht. Die Vorsorgeeinrichtung best?tigte am 6. November 1996 die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes gem?ss Vereinbarung. 1.2???? Nachdem die Arbeitgeberin am 12. Juli 1996 eine Wiederanstellung abgelehnt hatte (Urk. 9/7), erhob F.___ am 22. Oktober 1996 Klage beim Arbeitsgericht I.___, Solothurn, auf Bezahlung von gesamthaft Fr. 39'670.-- unter verschiedenen Titeln, darin enthalten eine Entsch?digung wegen missbr?uchlicher K?ndigung in der H?he von Fr. 15'963.-- (Urk. 9/8). Mit Eingabe vom 7. Februar 1997 zog F.___ seine Klage zur?ck (Urk. 9/11), nachdem die Parteien am 24./29. Januar 1997 einen aussergerichtlichen Vergleichsvertrag abgeschlossen hatten (Urk. 9/12). Die Arbeitgeberin verpflichtete sich darin ohne Anerkennung irgendwelcher Rechtsanspr?che zur Bezahlung eines Betrages von Fr. 5'000.-- per Saldo aller Anspr?che. ???????? Vier Jahre sp?ter entstand erneut ein Rechtsstreit zwischen F.___ und der C.___ AG, als dieser diverse Forderungsschreiben und Betreibungen gegen die Firma sowie Mitarbeiter einreichte. Am 10. Mai 2001 schlossen die beteiligten Parteien einen Vergleich, wobei sich die C.___ AG ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Bezahlung einer Summe von Fr. 20'000.-- bereit erkl?rte, w?hrenddem F.___ auf weitere Forderungs- und Betreibungseingaben verzichtete (Urk. 2/4/5)
2. 2.1???? Nach der Beendigung des Arbeitsverh?ltnisses bezog F.___ Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Am 30. April 1998 lief die 2-j?hrige Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug ab (Urk. 16/8), worauf die Arbeitgeberin mit Brief vom 3. August 1998 ohne anderslautende Anweisungen die Auszahlung der Freiz?gigkeitsleistung an die Auffangeinrichtung ank?ndigte (Urk. 2/4/2). Dem darauf folgenden Gesuch von F.___ um Verbleib in der Vorsorgeeinrichtung (Urk. 2/4/3) entsprach diese am 14. August 1998 in dem Sinne, als sie die Versicherung bis zum 31. Dezember 1998 weiterf?hrte (Urk. 9/16). Ein weiteres Gesuch um Verbleib in der Vorsorgeeinrichtung ?ber den 31. Dezember 1998 hinaus (Urk. 9/17) lehnte die Vorsorgeeinrichtung am 27. Oktober 1998 erstmals ab (Urk. 9/18). Der weitere Schriftenwechsel f?hrte zu keinem anderen Ergebnis (Urk. 9/19-21 und Urk. 2/2). Mangels eines Antrages auf Ausrichtung einer Altersrente im Sinne einer Fr?hpensionierung ?berwies die Vorsorgeeinrichtung per Valuta 31. M?rz 1999 die Freiz?gigkeitsleistung an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Z?rich (Urk. 9/22). 2.2???? In der Folge trat F.___ mit neuen Forderungen an die Vorsorgeeinrichtung heran. So beantragte er am 8. Juli 1999 (Urk. 2/4/4) und am 21. November 2001 (Urk. 9/27) die Auszahlung einer Zusatzgutschrift von 4 % sowie eines Anteils am freien Stiftungsverm?gen, welche Ansinnen die Vorsorgeeinrichtung ablehnte (Urk. 9/28-29). ???????? Nachdem die IV-Stelle Bern F.___ mit Verf?gung vom 23. Mai 2001 (Urk. 9/26) mit Wirkung ab 1. Februar 2001 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen hatte (Urk. 9/26), ersuchte dieser die Vorsorgeeinrichtung am 17. Januar 2002 (Urk. 9/24) um Ausrichtung einer Invalidenrente, welches Begehren diese am 8. M?rz 2002 abwies (Urk. 9/25).
3.?????? Mit Eingabe vom 10. Juli 2002 (Urk. 1) erhob F.___ Klage gegen die V.___ mit den sinngem?ssen Antr?gen, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm ab 1. Dezember 2002 eine Altersrente oder aber eine Invalidenrente auszurichten, wobei die Anteile des erweiterten Sozialplanes und Zusatzgutschriften mit einzurechnen seien. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, Fr. 30'000.-- f?r entgangene Zusatzgutschriften und Verteilung der freien Stiftungsmittel zu bezahlen. In ihrer Klageantwort vom 9. Oktober 2002 (Urk. 8) schloss die Vorsorgeeinrichtung auf Abweisung der Klage, worauf F.___ replicando an seiner Klage festhielt und ?berdies die Zusprechung einer Genugtuung beantragte (Urk. 15). Nachdem die Vorsorgeeinrichtung mit Duplik vom 28. Februar 2003 (Urk. 23) weiterhin um Abweisung der Klage ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 5. M?rz 2003 (Urk. 25) als geschlossen erkl?rt. ???????? Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, sofern f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.
? Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Der Kl?ger beantragte vorweg die Zusprache einer Altersrente ab 1. Dezember 2002 (Urk. 1 S. 1). 1.2???? Gem?ss Art. 10 Abs. 1 des Reglements der Beklagten (in der ab 1. Januar 2000 g?ltigen Fassung, Urk. 11/33) gew?hrt die Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der Bestimmungen den Versicherten bzw. deren Hinterlassenen unter anderem eine Altersrente. Endet das Arbeitsverh?ltnis eines Versicherten bei der Firma nicht wegen Altersr?cktritt, Invalidit?t oder Tod, so hat dies nach Art. 4 Abs. 1 des Reglements den Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung zur Folge. ???????? Nach dem klaren Wortlaut der Reglementbestimmungen kommt der Anspruch auf eine Altersrente somit nur in Frage, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Altersr?cktritts versichert ist. 1.3???? Das Arbeitsverh?ltnis zwischen der A.___ AG und dem Kl?ger endete per 30. April 1996, nachdem die Arbeitgeberin am 16. Oktober 1995 die K?ndigung ausgesprochen hatte (Urk. 9/5). Das in der Folge vom Kl?ger angestrengte Gerichtsverfahren betreffend Forderung aus Arbeitsrecht in der H?he von Fr. 39?670.-- (Abgangsentsch?digung Fr. 11'360.--, Dienstaltersgeschenk Fr. 8'939.--, Lohnnachzahlung f?r 1995/96 Fr. 3'408.-- sowie Entsch?digung f?r missbr?uchliche K?ndigung Fr. 15'963.--, Urk. 9/8) endete mit einem aussergerichtlichen Vergleich und der Zahlung der Summe von Fr. 5'000.-- per Saldo aller Anspr?che (Urk. 9/12). Das Zivilverfahren wurde deshalb infolge Klager?ckzugs von der Gesch?ftskontrolle abgeschrieben (Urk. 9/13).
1.4 1.4.1?? Die Folge des Austritts aus der Firma h?tte nach den statutarischen Bestimmungen zum Erl?schen des Versicherungsschutzes binnen eines Monats gef?hrt (Art. 4 des Reglementes 1995, Urk. 11/31). Die Parteien schlossen aber am 22. Mai 1996, vom Kl?ger gezeichnet am 28. Oktober 1996 - mithin ein halbes Jahr nach der Aufl?sung des Arbeitsverh?ltnisses - eine Austrittsvereinbarung (Urk. 9/14). Darin verpflichtete sich die Arbeitgeberin zur Finanzierung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitr?ge bis zur Vollendung des 60. Altersjahres bzw. w?hrend der maximalen Arbeitslosenversicherungs(ALV)-Bezugsdauer, wobei der Versicherungsstatus erhalten bleibe (Ziff. 2.1). Mit dem Erreichen des 60. Altersjahres resp. sp?testens nach der maximalen ALV-Bezugsdauer habe sich der Versicherte zwischen einer flexiblen Pensionierung oder dem Austritt aus der Beklagten zu entscheiden (Ziff. 2.3). ???????? Der Kl?ger bezog in der Folge Taggelder der Arbeitslosenversicherung bis zum 30. April 1998. Eine zweite Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug wurde ihm nicht gew?hrt (Urk. 16/8). Damit war er grunds?tzlich verpflichtet, sich per 30. April 1998 f?r die vorzeitige Pensionierung unter Inkaufnahme der entsprechenden K?rzungen oder f?r die Auszahlung der Freiz?gigkeitsleistung zu entscheiden, bezog er doch keine Taggelder mehr und hatte er das 60. Altersjahr zur?ckgelegt. 1.4.2?? Im Hinblick auf eine Beschwerde des Kl?gers gegen die leistungsablehnende Verf?gung der Arbeitslosenkasse bez?glich einer zweiten Rahmenfrist (Urk. 16/8) verl?ngerte die Vorsorgeeinrichtung den Versicherungsschutz bis zum 31. Dezember 1998 (Urk. 9/16). Negativ beantwortete sie den Antrag des Kl?gers auf Weiterversicherung im Sinne von Art. 3 des Reglements 1997 (Urk. 11/32), wonach der Stiftungsrat Versicherten, bei denen das Arbeitsverh?ltnis mit der Firma nach l?ngerer Dauer unverschuldet aufgel?st wird, gestatten kann, als ausw?rtige Versicherte bei der Vorsorgeeinrichtung gem?ss besonderer Abmachung versichert zu bleiben (Urk. 9/17). 1.4.3?? Der Kl?ger hatte zu keiner Zeit einen Anspruch auf weiteren Verbleib als Versicherter in der Beklagten ?ber den 31. Dezember 1998 hinaus, da Art. 3 des Reglements den Versicherten kein Recht auf Weiterversicherung einr?umt, sondern auf Antrag des Stiftungsrates - wohl in Ausnahmef?llen - ein Fortbestehen des Versicherungsverh?ltnisses auch nach dem Austritt vorsieht. Der Kl?ger schloss mit der Arbeitgeberin jedoch eine Austrittsvereinbarung, welche die Beendigung der aktiven Versichertenzeit explizit regelte: Nach dem Auslaufen der Weiterversicherung bis zum Ende des Taggeldbezuges musste er sich f?r eine Fr?hpensionierung oder f?r den Austritt aus der Beklagten entscheiden. Da diese Vereinbarung den allgemeinen Reglementbestimmungen vorgeht, hatte der Kl?ger von vornherein kein Anrecht auf eine Weiterversicherung bei der Beklagten gegen deren Willen. 1.5 1.5.1?? Zur Versicherteneigenschaft machte der Kl?ger geltend, er sei einige Wochen vor Inkraftsetzung des Sozialplanes f?r die von der Massenentlassung betroffenen Mitarbeiter entlassen worden. Sinngem?ss beantragte er die Gleichbehandlung mit den Massenentlassenen mit der M?glichkeit, sich weiter versichern lassen zu k?nnen (Urk. 1 und Urk. 2/4/6). 1.5.2?? Vorwegzuschicken ist, dass die Arbeitgeberin die Entlassung des Kl?gers nicht mit wirtschaftlichen ?berlegungen, sondern mit dem ihr nicht genehmen Verhalten begr?ndete (Urk. 9/7). Damit aber fehlt die grundlegende Voraussetzung f?r die Anwendbarkeit der Sozialpl?ne (Urk. 9/3 Ziff. 2). Der Kl?ger vermutete, dass mit seiner K?ndigung einige Wochen vor Inkraftsetzung des Sozialplanes absichtlich sein Ausschluss von dessen Vorz?gen habe durchgesetzt werden sollen (Urk. 1 S. 1 f.). Wie es sich damit verh?lt, ob insbesondere die K?ndigung missbr?uchlich erfolgte, kann in diesem Verfahren nicht gepr?ft werden, ist doch diese Frage zivilrechtlicher Natur. Ein entsprechendes Verfahren strengte der Kl?ger ja gerade an, zog aber aufgrund des Vergleiches vom 24. Januar 1997 (Entsch?digung mit Fr. 5'000.--, Urk. 9/12) seine Klage zur?ck (Urk. 9/11). Dass dies auf eine N?tigung durch den Pr?sidenten des Angestelltenvereins der Arbeitgeberin zur?ckzuf?hren sei und gar nicht seinem Willen entsprochen habe (Urk. 1 S. 2), kann in diesem Verfahren ebenfalls nicht beurteilt werden. Auch das Vorbringen, der Pr?sident des Angestelltenvereins habe versprochen, sich f?r einen Verbleib des Kl?gers in der Vorsorgeversicherung einzusetzen (Urk. 1 S. 2), ?ndert nichts am Ergebnis. Der Kl?ger konnte nie davon ausgehen, weiter versichert zu bleiben, unterzeichnete er doch die diesbez?glich eine klar formulierte, anderslautende Austrittsvereinbarung. Aber auch ein vollst?ndiges Obsiegen und eine gerichtliche Qualifikation der K?ndigung als missbr?uchlich samt der Zusprechung einer angemessenen Entsch?digung h?tten an der Beendigung des Arbeitsverh?ltnisses per 30. April 1996 nichts ge?ndert. Damit einher ging die Regelung ?ber Austritt/Fr?hpensionierung des Kl?gers gem?ss der Vereinbarung. Ein Anspruch auf eine Weiterversicherung im Sinne des Kl?gers h?tte mithin auch bei einem zivilrechtlichen Obsiegen nicht bestanden. 1.5.3?? Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Arbeitgeberin dem Kl?ger - obwohl sie dazu nicht verpflichtet gewesen w?re - die gleichen Rechte wie den aus wirtschaftlichen Gr?nden im Rahmen der Massenentlassung Gek?ndigten angedeihen liess. ???????? Aus dem Sozialplan SR-97 vom 15. November 1996 (Urk. 9/4 Ziff. 5) ergibt sich, dass stellenlose Mitarbeiter im Alter zwischen 55 und Jahren 59 in der Vorsorgeeinrichtung bleiben bis zur Vollendung des 60. Altersjahres, bzw. bis zum Antritt einer Dauerstelle, bzw. bis zum vollst?ndigen Bezug der ALV-Leistungen. Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberpr?mien f?r die Vorsorgeeinrichtung werden durch die Firma ?bernommen. Fr?hestens nach dem vollendeten 60. Altersjahr wird der Mitarbeiter mit reduzierter Leistung pensioniert (wie bei freiwilliger, flexibler Pensionierung). ???????? Die vorsorgerechtlichen Folgen der Entlassung wurden damit genau gleich umschrieben wie in der Austrittsvereinbarung mit dem Kl?ger (Urk. 9/14). Damit wurde er gleich behandelt wie die ?brigen Angestellten, welche im Rahmen der Massenentlassung ihre Stelle verloren. Ein Recht auf eine Weiterversicherung bestand mithin auch unter diesem Titel nicht. 1.6???? Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Beendigung des Arbeitsverh?ltnisses auf den 30. April 1996 und das Ende der aktiven Versichertenzeit auf den 31. Dezember 1998 zu terminieren sind. Da sich der Kl?ger unbestrittenermassen nicht f?r eine Fr?hpensionierung entschieden hatte, endeten die Versicherungspflichten der Beklagten. Damit aber hat der Kl?ger mangels Versicherteneigenschaft per 1. Dezember 2002 kein Anrecht auf eine Altersrente der Beklagten.
2. 2.1???? Der Kl?ger ersuchte weiter um die Ausrichtung einer Invalidenrente durch die Beklagte. 2.2 2.2.1?? Als f?r die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begr?ndet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunf?higkeit, deren Ursache zur Invalidit?t gef?hrt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gem?ss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverh?ltnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Aufl?sung. F?r die Risiken Tod und Invalidit?t bleibt der Arbeitnehmer w?hrend eines Monats nach Aufl?sung des Vorsorgeverh?ltnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 BVG). 2.2.2?? Unter Arbeitsunf?higkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsverm?gen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunf?higkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsverm?gen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent betr?gt (vgl. Mitteilungen ?ber die berufliche Vorsorge des Bundesamtes f?r Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen). 2.2.3?? Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur H?lfte invalid ist. Gem?ss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten f?r den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngem?ss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge f?llt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidit?t nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunf?higkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidit?t gef?hrt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer l?ngeren Zeit der Arbeitsunf?higkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gem?ss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit n?mlich der durch die zweite S?ule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invalidit?tsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, w?hrend welcher die Person unter Umst?nden aus dem Arbeitsverh?ltnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen). 2.3???? Die IV-Stelle Bern sprach dem Kl?ger mit Verf?gung vom 23. Mai 2001 eine halbe Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Februar 2001 zu (Urk. 9/26). In der Begr?ndung findet sich der Hinweis auf eine behinderungsbedingte Einschr?nkung in der Erwerbsf?higkeit seit dem 7. Februar 2000. Die Invalidenversicherung legte somit den Eintritt der massgeblichen Arbeitsunf?higkeit auf den 7. Februar 2000 fest. Der Kl?ger machte nicht geltend, diesen Entscheid angefochten zu haben mit der Begr?ndung, die Arbeitsunf?higkeit sei schon fr?her eingetreten. Aus den Akten ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern der Entscheid der IV-Stelle Bern falsch bzw. offensichtlich unrichtig sein k?nnte. ???????? Im Zeitpunkt des Eintritts der massgebenden Arbeitunf?higkeit am 7. Februar 2000 war der Kl?ger nicht bei der Beklagten versichert. Demnach hat er keinen Anspruch auf Invalidenleistungen.
3. 3.1???? Der Kl?ger forderte in seiner Klage weiter, eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, Fr. 30'000.-- f?r entgangene Zusatzgutschriften und Verteilung der freien Stiftungsmittel zu bezahlen (Urk. 1). Dabei bezog er sich "auf die allgemein verg?tete Gutschrift 1998 von 4 %" (Urk. 9/27). 3.2???? Am 30. M?rz 1999 beschloss der Stiftungsrat der Beklagten, die Ende 1998 zur Verf?gung stehenden freien Mittel allen am 1. Mai 1999 aktiv Versicherten zukommen zu lassen im Sinne einer Zusatzgutschrift von 4 % auf dem per 31. Dezember 1998 vorhandenen Altersguthaben, Valuta 1. Mai 1999 (Urk. 9/30). 3.3???? Nachdem der Kl?ger per 31. Dezember 1998 aus dem Versicherungsverh?ltnis ausgeschieden war, erf?llte er die Kriterien f?r den Anspruch auf die genannte Zusatzgutschrift nicht, weshalb dem Antrag nicht stattgegeben werden kann. 3.4 3.4.1?? Soweit der Kl?ger den Beschluss ?ber die Verwendung der freien Mittel im Grundsatz ?berpr?fen lassen will (Ausschluss der vor dem 1. Mai 1999 ausgeschiedenen Versicherten), ist unter Hinweis auf die Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen: SZS 2000 S. 168 ff.) festzuhalten, dass das in Art. 73 BVG vorgesehene Klageverfahren mit anschliessender Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine abstrakte Kontrolle von reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BVG durch das Gericht zul?sst. Dagegen kann der Richter nach Art. 73 Abs. 1 und 3 BVG bei der Beurteilung eines konkreten Einzelfalles im Rahmen der inzidenten Normenkontrolle (vorfrageweise) pr?fen, ob einzelne reglementarische oder statutarische Bestimmungen bundesrechtswidrig sind (BGE 119 V 196 Erw. 3b mit Hinweisen). 3.4.2?? Da es sich beim Entscheid ?ber die generelle Verteilung von freien Mitteln um eine generell-abstrakte Frage handelt, ist das Sozialversicherungsgericht zur Beurteilung nicht zust?ndig, weshalb diesbez?glich auf die Klage nicht einzutreten ist. 4. 4.1???? In seiner Replik vom 6. Dezember 2002 beantragte der Kl?ger sodann die Ausrichtung einer Genugtuung wegen mehrfacher Verletzung der Sorgfaltspflicht/F?rsorgepflicht sowie wegen falscher Anschuldigung. 4.2???? Gem?ss Art. 49 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Pers?nlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. 4.3 4.3.1?? Die geltend gemachten Genugtuungsanspr?che betreffen nicht spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge, weshalb das Sozialversicherungsgericht daf?r nicht zust?ndig ist. Im Weiteren beziehen sich die vom Kl?ger vorgebrachten Pers?nlichkeitsverletzungen allesamt auf seine T?tigkeit bei der A.___ AG und den Geschehnissen im Zusammenhang mit seiner Entlassung. Keiner der Vorw?rfe betrifft die Beklagte. Da somit keine Pers?nlichkeitsverletzung durch die Beklagte ersichtlich ist und eine solche auch gar nicht geltend gemacht wurde, w?re das Begehren des Kl?gers ohnehin abzuweisen. 4.3.2?? Soweit der Kl?ger gegen?ber der ehemaligen Arbeitgeberin Forderungen geltend machen will, ist das Sozialversicherungsgericht ebenfalls nicht zust?ndig. Eine allf?llige Pflichtverletzung durch die Arbeitgeberin sowie ein unfaires Verhalten durch Vorgesetzte sind in einem arbeitsrechtlichen Verfahren zu kl?ren, soweit rechtlich von Bedeutung. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das entsprechende Zivilverfahren nach dem Klager?ckzug vom 7. Februar 1997 (Urk. 9/11) abgeschrieben wurde (Urk. 9/13). Die Arbeitgeberin erkl?rte sich bereit, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht den Betrag von Fr. 5'000.-- per Saldo aller Anspr?che zu bezahlen. Mit der Unterzeichnung dieses Vergleichs sowie dem Klager?ckzug wurden die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kl?ger und der Arbeitgeberin definitiv geregelt. Weitere Anspr?che stehen ihm nicht zu.
5.?????? Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Kl?ger gegen?ber der Beklagten keine Rechtsanspr?che zustehen. Diese ist mit der ?berweisung der Freiz?gigkeitsleistung per 31. M?rz 1999 ihren Pflichten nachgekommen. Die vorliegende Klage ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6. 6.1???? Gem?ss ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungstr?gern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (? 34 Abs. 2 GSVGer). ???????? Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Beh?rden oder mit ?ffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientsch?digung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgen?ssische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderf?llen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientsch?digungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit ?ffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grunds?tzlich auch f?r die Tr?gerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gem?ss BVG zu gelten (BGE 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis). 6.2???? Nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts (Urteil vom 16. Oktober 2002 i.S. R., B 108/01) k?nnen die Tatbest?nde der Mutwilligkeit und des Leichtsinns als erf?llt betrachtet werden, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abst?tzt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen m?sste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung (SZS 1999 S. 69 Erw. 6b). Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdef?hrung nicht gleichgesetzt werden. Vielmehr bedarf es zus?tzlich des subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgem?ssen ?berlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem f?hrt (BGE 124 V 288 Erw. 3b mit Hinweisen). 6.3???? Die Beklagte beantragte die Zusprechung einer Parteientsch?digung mit der Begr?ndung, die Prozessf?hrung des Kl?gers sei als mutwillig und leichtsinnig zu qualifizieren. Dabei verwies sie vorweg auf die Austrittsvereinbarung (Urk. 9/14), worin die Anspr?che des Kl?gers klar geregelt seien. Mit den vorliegenden Klagebegehren setze er sich v?llig ?ber diese Vereinbarung hinweg. Ins Gewicht falle im Weiteren die vom Kl?ger unterzeichnete schriftliche Vergleichsvereinbarung vom 24. Januar 1997 (Urk. 9/12), in welcher er die von ihm eingereichte Klage wegen missbr?uchlicher K?ndigung ausdr?cklich zur?ckgezogen und sich mit der Firma A.___ AG per Saldo aller Anspr?che aus dem Arbeitsvertrag auseinandergesetzt erkl?rt habe. Trotzdem versuche er im vorliegenden Prozess, sein Klagebegehren um Ausrichtung einer Altersrente unter anderem damit zu begr?nden, er h?tte seine arbeitsrechtliche Klage nicht zur?ckziehen sollen (Urk. 8 S. 13 f.). 6.4???? Der Beklagten ist insofern Recht zu geben, als die in der Austrittsvereinbarung geregelten Anspr?che klar formuliert sind und zu keinen Auslegungsproblemen Anlass geben. Ebenfalls korrekt ist, dass sich der Kl?ger mit der vorliegenden Klage ?ber diese Anspr?che hinwegsetzt und neue Forderungen stellt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Austrittsvereinbarung zwischen dem Kl?ger und der A.___ AG geschlossen wurde, auch wenn sie sich ?ber berufsvorsorgerechtliche Fragen ausspricht. Dass er seine Klagebegehren mit arbeitsvertraglichen Ausf?hrungen begr?ndete, wogegen er sich bereits definitiv mit der Arbeitgeberin auseinandergesetzt hatte, ?ndert ebenfalls nichts an der Tatsache, dass grunds?tzlich eine von der Arbeitgeberin verschiedene juristische Person ins Recht gefasst werden sollte. ???????? Die vorliegende Klage ist im Hauptpunkt (Alters- bzw. Invalidenrente) als aussichtslos zu bezeichnen, einigte sich der Kl?ger doch mit der Arbeitgeberin auf die Austrittsmodalit?ten und hatte er nie ein Anrecht auf die von ihm verlangte Verl?ngerung der Mitgliedschaftszeit bei der Beklagten. Der Eventualstandpunkt auf Auszahlung eines Anteils freier Mittel ist demgegen?ber nicht als abwegig zu bezeichnen. Immerhin handelte es sich dabei um die per 31. Dezember 1998 vorhandenen ?bersch?sse, zu welchem Zeitpunkt der Kl?ger noch aktives Mitglied der Beklagten war. Somit trug auch sein Alterskapital zum positiven Ergebnis der Beklagten bei. Aus dem Umstand, dass der Stiftungsrat einen den Kl?ger ausschliessenden Beschluss ?ber die Verteilung der Mittel gefasst hat (Urk. 9/30) und der Kl?ger die Rechtm?ssigkeit ?berpr?fen lassen will, kann noch nicht auf eine Mutwilligkeit der Klage geschlossen werden. Das notwendige tadelnswerte Element, wonach die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgem?ssen ?berlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem f?hrt, enth?lt eine subjektive Komponente. Der Kl?ger ist der festen ?berzeugung, es sei ihm Unrecht widerfahren, da er auf Veranlassung eines j?ngeren Vorgesetzten entlassen wurde, und zwar in einem Alter, als er keine Aussicht mehr auf eine neue Anstellung haben konnte. Die damit einhergehenden Verluste f?r die Altersvorsorge sind erheblich, weshalb es durchaus nachvollziehbar ist, dass er seine Anspr?che gegen?ber der Beklagten gerichtlich gekl?rt haben will. Noch heute ist er der Auffassung, dass ein Fortsetzen des arbeitsrechtlichen Verfahrens zu einem befriedigerenden Resultat gef?hrt h?tte. Auch wenn die arbeitsrechtliche Streitigkeit vergleichsweise erledigt wurde, ist ihm zuzugestehen, in der ihn existenziell betreffenden Angelegenheit der beruflichen Vorsorge Klarheit zu schaffen. Zu ber?cksichtigen ist des Weiteren der sich aus den kl?gerischen Akten ergebende Umstand, dass er als Laie M?he bekundet, die verschiedenen rechtlichen Verfahren auseinander zu halten. Auch die Wirkungen der Rechtskraft eines Urteils scheinen ihm unbekannt zu sein, sind doch die nach der Beendigung des arbeitsrechtlichen Verfahrens eingeleiteten Betreibungen unerkl?rlich (Urk. 2/4/5). Zusammenfassend ist mit Blick auf die existentiellen Auswirkungen dieses Verfahrens, die rechtliche Unkenntnis des Kl?gers sowie seine subjektive ?berzeugung, im Recht zu sein, die Mutwilligkeit der Prozessf?hrung - nicht zuletzt auch im Hinblick auf die strenge bundesgerichtliche Praxis - zu verneinen. Der Beklagten ist demnach keine Prozessentsch?digung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Der Beklagten wird keine Prozessentsch?digung zugesprochen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - F.___ - F?rsprecher und Notar Prof. Dr. J. Br?hwiler - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).