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Zürich Sozialversicherungsgericht 16.03.2003 BV.2002.00055

16 mars 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·582 mots·~3 min·1

Résumé

Verzugszinsen auf Hinterlassenenleistungen

Texte intégral

BV.2002.00055

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Z?nd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?r Gr?ub

Urteil vom 17. M?rz 2003 in Sachen A.___ ? Kl?gerin

vertreten durch Rechtsanwalt Bart Krenger Obergasse 28,? 410, 8402 Winterthur

gegen

B.___-Pensionskasse ? Beklagte

1.?????? Mit Eingabe vom 5. Juli 2002 (Urk. 1) erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Bart Krenger, Klage gegen die B.___-Pensionskasse mit dem Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, der Kl?gerin ab 1. Juni 2001 lebensl?nglich eine Witwenrente von Fr. 15'069.-- pro Jahr mit Anpassung an die Preisentwicklung sowie zuz?glich 5 % Verzugszins ab F?lligkeit der einzelnen Monatsbetreffnisse zu bezahlen. In ihrer Klageantwort vom 27. September 2002 (Urk. 7) anerkannte die Beklagte den Anspruch auf Hinterlassenenleistungen und stellte die Rentenberechnung in Aussicht. Am 11. Dezember 2002 sprach die Beklagte der Kl?gerin mit Wirkung ab 1. Juni 2001 eine Witwenrente von Fr. 1'271.-- monatlich zu (Urk. 14), welche H?he von letzterer als richtig anerkannt wurde (Urk. 15 Ziff. 4). ???????? Im Umfang der eingeklagten Rentenforderung kann das Verfahren demnach als durch Anerkennung der Klage erledigt abgeschrieben werden.

2.?????? Zur Forderung der Kl?gerin auf Bezahlung von Verzugszinsen liess sich die Beklagte nicht vernehmen (Urk. 7, Urk. 10, Urk. 14 und Urk. 17-18). ???????? Verzugszinsen sind auf Hinterlassenenleistungen geschuldet, wobei jedoch grunds?tzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist ein Verzugszins erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Da die Kl?gerin nicht geltend macht, die Beklagte schon vor der Klageeinleitung betrieben zu haben, ist auf den unterdessen nachgezahlten (vgl. Urk. 15 Ziff. 3) Rentenbetreffnissen von Juni 2001 bis Juli 2002? ein Verzugszins von 5 % ab 5. Juli 2002 (vgl. Art. 35 Abs. 2 Satz 1 des Reglements, Urk. 2/22), f?r die Betreffnisse August bis Dezember 2002 ab dem jeweiligen F?lligkeitsdatum bis zur Tilgung geschuldet.

3.?????? Gem?ss ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Da die Klageanerkennung einem vollst?ndigen Obsiegen entspricht und die Kl?gerin auch im ?brigen Umfang teilweise obsiegt, erscheint unter W?rdigung aller Umst?nde vorliegend die Zusprechung einer Prozessentsch?digung an die Kl?gerin von Fr. 1'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als gerechtfertigt.

Das Gericht beschliesst: Der Prozess wird hinsichtlich des Anspruchs der Kl?gerin auf eine Witwenrente der Beklagten als durch Anerkennung der Klage erledigt abgeschrieben, und erkennt: 1.???????? Im ?brigen wird die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet, der Kl?gerin Verzugszins von 5 % f?r die von Juni 2001 bis Juli 2002 geschuldeten Rentenbetreffnisse ab 5. Juli 2002, f?r die Betreffnisse August bis Dezember 2002 ab dem jeweiligen F?lligkeitsdatum bis zur Tilgung zu bezahlen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beklagte wird verpflichtet, der Kl?gerin eine Prozessentsch?digung von?? Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bart Krenger - B.___-Pensionskasse - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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