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Zürich Sozialversicherungsgericht 25.08.2003 BV.2002.00030

25 août 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,168 mots·~16 min·2

Résumé

BVG Art. 23, Anspruch auf Freizügigkeitsleistung verneint, da relevante AUF während Versicherung bei der Beklagten eintrat

Texte intégral

BV.2002.00030

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Z?nd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?rin Vieli

Urteil vom 26. August 2003 in Sachen H.___ ? Kl?ger

vertreten durch die R.___

?

gegen

Vorsorgekasse der D.___ ? Beklagte

Sachverhalt: 1. 1.1???? H.___, geboren 1944, erlitt am 31. Oktober 1977 einen Berufsunfall, als er beim Aufstellen von F?ssern auf ?ligem Boden ausglitt. Dabei zog er sich eine Zerrung des linken Seitenbandes am Knie zu (Urk. 19/52/2). Bereits fr?her hatte er eine Meniskektomie medial und eine Seitenbandnaht medial vornehmen lassen m?ssen. Der Heilungsverlauf zog sich nach dem Ereignis vom Oktober 1977 in die L?nge und H.___ erlitt mehrere R?ckf?lle. Die prim?re, vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit dauerte vom Unfalltag bis zum 21. Mai 1978, also rund sechs Monate (Urk. 19/52/22). 1.2???? Mitte Juli 1979 war der erste R?ckfall zu verzeichnen, welcher zur Durchf?hrung einer Arthroskopie f?hrte, die eine Chondrokalzinose, schwere Knorpelsch?den am Kniegelenk, Chondropathia patellae sowie eine Instabilit?t ergab [vgl. z.B. IV-Akten Urk. 19/52/33]. Die Behandlung konnte im April 1980 abgeschlossen werden (Urk. 19/52/36 und 19/52/37). Im Jahr 1982 liess sich H.___ wegen zunehmender Schmerzen erneut operieren. Dieser zweite R?ckfall zog gleich mehrere Operationen (am 25. Januar 1983, Urk. 19/52/57; am 20. Juli 1983, Urk. 19/52/61; Entfernung des Osteosynthesematerials am 18. Juni 1984, Urk. 19/52/80) nach sich, die jeweils von einer vollen oder teilweisen Arbeitsunf?higkeit begleitet waren. Die SUVA kam, wie bereits bis anhin, f?r die Heilungskosten auf. Am 19. Oktober 1985 wurde zwecks Verlagerung des proximalen Bandansatzes von neuem eine Operation am Knie vorgenommen (Urk. 19/52/103). Mit Wiederaufnahme der Arbeit per 14. Juli 1986 stellte die SUVA die Taggeldzahlungen und per 13. Januar 1987 die Heilungskostenleistungen f?r diesen dritten R?ckfall ein (Urk. 19/52/120) und richtete dem Versicherten f?r die Restfolgen des Unfalls eine Integrit?tsentsch?digung im Rahmen einer Integrit?tseinbusse von 10 % aus (Urk. 19/52/122). Am 9. Juni 1988 (Urk. 19/52/131) liess H.___ wieder eine Arthroskopie am linken Knie vornehmen (4. R?ckfall). Die Behandlung wurde am 15. Juli 1988 abgeschlossen (Urk. 19/52/134). Nach einem ?bertreten des linken Beines und einem erneuten Kniegelenkserguss folgte am 21. Juni 1990 im Rahmen des 5. R?ckfalles eine weitere arthroskopische Operation (Urk. 19/52/143). Es schlossen sich weitere Operationen am 19. Juli 1991 (Urk. 19/52/150, 6. R?ckfall) und am 2. Dezember 1993 (7. R?ckfall, Urk. 19/52/161) an. Am 9. Mai 1996 wurden wiederum arthroskopisch ein Narbenneurom und, wie dies bereits fr?her geschehen war, Kalkablagerungen mit dem Shaver entfernt (D?bridement) (Urk. 19/52/188 und 189). Nachdem die Schmerzen im Knie trotz all den Operationen immer st?rker geworden waren, wurde H.___ am 8. August 1996 eine Knietotalprothese implantiert, welche allerdings ebenfalls nicht den gew?nschten Erfolg brachte. Vielmehr klagte der Versicherte zunehmend ?ber heftigste Schmerzen, gegen welche er auch verschreibungspflichtige Medikamente (u.a. Pethidin) in hoher Dosierung nahm (vgl. zum??? Verlauf den Bericht vom 22. August 1996 des Kantonsspitals Bruderholz, Urk. 19/52/190). Vom 8. Mai 1996 bis zum 28. Februar 1997 bezog der Versicherte ein volles Taggelder der SUVA (Urk. 19/52/205). 1.3???? Am 17. Februar 1997 trat H.___ bei der D.___, ____, als Arbeitnehmer ein und war ab diesem Zeitpunkt bei der Vorsorgekasse der D.___ berufsvorsorgeversichert. Er absolvierte bei der D.___ zuerst ein reduziertes Arbeitspensum, welches ab dem 1. M?rz 1997 auf 100 % gesteigert werden konnte. Ab November 1998 konnte schliesslich keine Arbeitsf?higkeit mehr erreicht werden. 1.4???? Die Eidgen?ssische Invalidenversicherung gew?hrt H.___ seit 1. November 1999 eine ganze Invalidenrente sowie eine Zusatzrente f?r die Ehefrau basierend auf einem IV-Grad von 100 % (Urk. 2/3). Die SUVA richtet mit Wirkung ab 1. November 2001 eine Komplement?rrente auf der Basis einer Erwerbsunf?higkeit von 100 % aus (Urk. 2/4). 1.5???? Per 31. Dezember 2000 wurde das Arbeitsverh?ltnis zwischen H.___ und der D.___ aufgel?st. 1.6???? Mit Schreiben vom 6. August 2001 liess H.___ bei der Vorsorgekasse der D.___ die Ausrichtung eines Vorbezuges im Sinne von Art. 30c BVG, bzw. den Bestimmungen ?ber die Wohneigentumsf?rderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, beantragen (Urk. 2/6). Diese lehnte das Ansinnen unter Hinweis auf den bereits eingetretenen Vorsorgefall bzw. die Invalidit?t des Antragsstellers ab (Urk. 2/5). Darauf liess H.___ mit Schreiben vom 25. Oktober 2001 die Ausrichtung der gesamten Freiz?gigkeitsleistung inkl. Verzinsung sei 1. Januar 2001 beantragen mit der Begr?ndung, der der Invalidit?t zugrundeliegende Unfall habe sich im Jahre 1977 und damit vor dem Stellenantritt bei der D.___ und sogar vor Inkrafttreten des BVG ereignet, weshalb die Vorsorgekasse der D.___ auch nicht Invalidenleistungen erbringen m?sse (Urk. 2/7).

2. 2.1 Nachdem die Vorsorgekasse der D.___ auch dieses Begehren abgelehnt hatte (Urk. 2/8), liess H.___ mit Eingabe vom 5. April 2002 (Urk. 1) Klage gegen sie erheben mit folgendem Rechtsbegehren: "1.??????? Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kl?ger einen Versicherungsausweis per 31.12.2000 auszustellen. ?2.??????? Die Beklagte sei zu verpflichten dem Kl?ger die Freiz?gigkeitsleistung per 31.12.2000 auszurichten. ?3.??????? Der auszuzahlende Betrag sei zu verzinsen. ?4.??????? Unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2???? Die Vorsorgekasse der D.___ legte ihrer Klageantwort vom 8. Mai 2002 (Urk. 6) die Kopie des letzten g?ltigen Versicherungsausweises per 1. Januar 2000 bei und liess im ?brigen die Abweisung der Antr?ge unter Tragung der Kosten durch den Kl?ger beantragen. Zur Begr?ndung wiederholte sie im Wesentlichen die bereits vorgerichtlich vertretenen Argumente. Insbesondere hielt sie daran fest, dass der Kl?ger an sich Anspruch auf Invalidenleistungen habe, welche aber infolge ?berversicherung (und wegen der in Artikel 14.1 des Reglements vorgesehenen Beschr?nkung der Leistungen der Beklagten im Falle eines Unfalls auf das gesetzliche Minimum) nicht zur Auszahlung gelangen w?rden. Somit sei der Vorsorgefall eingetreten und es bestehe kein Anspruch mehr auf Freiz?gigkeitsleistungen. 2.3 Replicando (Eingabe vom 10. Juni 2002, Urk. 12) liess der Kl?ger an seinen Antr?gen festhalten, insbesondere an der Ausstellung des Versicherungsausweises per 31. Dezember 2000 (und nicht 1. Januar 2000). Er verwies insbesondere darauf, dass die SUVA eine Komplement?rrente ausrichte und seit dem Unfalltag, dem 31. Oktober 1977, abgesehen vom Grundfall acht R?ckf?lle mit jeweils mehrmonatiger, ja sogar mehrj?hriger Arbeitsunf?higkeit aufgetreten seien, so dass davon ausgegangen werden m?sse, dass der erw?hnte Berufsunfall zur Invalidit?t gef?hrt habe. Formell stellte er zudem den Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, ?ber die vom Kl?ger eingebrachte Freiz?gigkeitsleistung Auskunft zu erteilen. 2.4 Nachdem die Beklagte innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 26. August 2002 als geschlossen erkl?rt (Urk. 15). Mit Verf?gung vom 1. April 2003 zog das Gericht die Akten der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung in Sachen des Kl?gers bei (Urk. 16). 2.5???? Auf die ?rztlichen Befunde und auf die Parteivorbringen im einzelnen wird, soweit n?tig, in den nachfolgenden Erw?gungen Bezug genommen. Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1 Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freiz?gigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Freiz?gigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG). 1.2???? Einer der durch die berufliche Vorsorge versicherten Vorsorgef?lle ist die Invalidit?t. Ist der Invalidit?tsfall eingetreten, besteht kein Anspruch mehr auf Freiz?gigkeitsleistungen, sondern lediglich auf die von Gesetz und Reglement vorgesehenen Invalidenleistungen. Anspruch auf Invalidenleistungen haben gem?ss Art. 23 des Bundesgesetzes ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunf?higkeit, deren Ursache zur Invalidit?t gef?hrt hat, versichert waren. 1.3???? Unter Arbeitsunf?higkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsverm?gen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunf?higkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsverm?gen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent betr?gt (vgl. Mitteilungen ?ber die berufliche Vorsorge des Bundesamtes f?r Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen). 1.4???? Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge f?llt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidit?t nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunf?higkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidit?t gef?hrt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer l?ngeren Zeit der Arbeitsunf?higkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gem?ss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit n?mlich der durch die zweite S?ule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invalidit?tsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, w?hrend welcher die Person unter Umst?nden aus dem Arbeitsverh?ltnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunf?higkeit angeschlossen war, f?r das erst nach Beendigung des Vorsorgeverh?ltnisses eingetretene Invalidit?tsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunf?higkeit und Invalidit?t ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidit?t zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunf?higkeit gef?hrt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunf?higkeit nicht w?hrend l?ngerer Zeit wieder arbeitsf?hig wurde. Die fr?here Vorsorgeeinrichtung hat nicht f?r R?ckf?lle oder Sp?tfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsf?higkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss f?r kurze Zeit wieder an die Arbeit zur?ckgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunf?higkeit und Invalidit?t in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsf?higkeit in jedem Fall zu ber?cksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu ber?cksichtigen sind vielmehr die gesamten Umst?nde des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ?rztliche Beurteilung und die Beweggr?nde, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen). In diesem Sinne wird man bei invaliden Versicherten auch gest?tzt auf einen mehr als dreimonatigen Eingliederungsversuch eine Wiedererlangung der Erwerbsf?higkeit nicht bejahen k?nnen, wenn jener massgeblich auf sozialen Erw?gungen beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 120 V 118 Erw. 2c/bb mit Hinweis). Entscheidend ist, ob die versicherte Person w?hrend dieser Zeit wirklich eine volle Leistung erbracht hat und ob die dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsf?higkeit gest?tzt auf die Resultate des Wiedereingliederungsversuchs als wahrscheinlich erscheint (SZS 1997 S. 67 f. Erw. 2a mit Hinweis).

2. 2.1 ??? Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der IV und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invalidit?tsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der IV grunds?tzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c). Nach der Rechtsprechung ist ein Beschluss der IV f?r die Vorsorgeeinrichtung in der Regel bindend, es sei denn, er erweise sich als offensichtlich unhaltbar. Diese Grunds?tze ?ber die Massgeblichkeit des Beschlusses der IV gelten nicht nur bei der Festlegung des Invalidit?tsgrades, sondern insbesondere auch bei der Entstehung des Rentenanspruchs, mithin dort, wo sich die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunf?higkeit stellt, deren Ursache zur Invalidit?t gef?hrt hat (BGE 123 V 271 Erw. 2a, BGE 120 V 109 Erw. 3c). Die Bindungswirkung besteht auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge, wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vom gleichen Invalidit?tsbegriff ausgeht wie die Invalidenversicherung (120 V 109 Erw. 3c, 126 V 311 Erw. 1). 2.2???? Indes kann sich die Verbindlichkeitswirkung nur in Bezug auf Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe entfalten, die im IV-rechtlichen Verfahren f?r die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend sind. Hieran fehlt es beispielsweise, wenn aufgrund eines Arbeitsverh?ltnisses, des Bezugs von Arbeitslosenentsch?digung oder der Ausrichtung eines IV-Taggeldes w?hrend einer Abkl?rung oder einer Eingliederungsmassnahme f?r die IV-Stelle wenig oder gar kein Anlass bestand, eine allf?llige fr?here Er?ffnung der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG zu pr?fen (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 14. August 2000 in Sachen T., B 50/99). 2.3???? Es entspricht einem unbestrittenen, unter der Herrschaft der alten Bundesverfassung (vom 29. Mai 1874) wie der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen (neuen) Bundesverfassung vom 18. April 1999 gleichermassen anerkannten rechtsstaatlichen Minimalstandard (vgl. BGE 126 V 130), dass ein Rechtssubjekt eine von einer Beh?rde verf?gte Rechtsfolge nur dann gegen sich gelten zu lassen braucht, wenn es vorg?ngig dazu angeh?rt worden ist. Daher entf?llt die Bindungswirkung, wenn die IV-Stelle die in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen nicht in das IV-Verfahren einbezogen und ihnen insbesondere die Rentenverf?gung nicht er?ffnet und dadurch die Geh?rsgew?hrung verletzt hat (BGE 129 V 73 ff.).

3.?????? Streitig und zu pr?fen ist, ob beim Kl?ger in der Zeit vom 17. Februar 1997 bis 31. Dezember 2000 (bzw. bis zum Ablauf der einmonatigen Nachdeckungsfrist gem?ss Art. 10 Abs. 3 BVG), als er bei der Beklagten vorsorgeversichert war, die Arbeitsunf?higkeit eintrat, deren Ursache ab 1. November 1999 zur Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente der Invalidenversicherung f?hrte. Zur Beantwortung dieser Frage ist vorab zu kl?ren, ob die Festlegung des Eintritts der Arbeitsunf?higkeit auf den 1. November 1998 (vgl. Urk. 19/4 S. 2 und Urk. 19/6) durch die Eidgen?ssische Invalidenversicherung (Verf?gung vom 18. Januar 2002, Urk. 19/1) bindend ist.

4. 4.1???? Die IV-Stelle hat es unterlassen, ihre Verf?gung vom 18. Januar 2002, mit welcher sie dem Kl?ger ab dem 1. November 1999 eine volle Invalidenrente ausrichtete, der Vorsorgeeinrichtung des aktuellen Arbeitgebers des Kl?ger zuzustellen (vgl. Urk. 19/1 und 19/3). Allerdings ist die Beklagte bereit, den Entscheid der Invalidenversicherung gegen sich gelten zu lassen, st?tzt sie sich doch in ihrer Argumentation gerade auf die Feststellungen der Invalidenversicherung. Es ist daher im Folgenden lediglich zu pr?fen, ob der Beschluss der IV sich als offensichtlich unhaltbar erweist. 4.2.??? Die IV er?ffnete die Wartefrist am 1. November 1998 (Urk. 19/6 S. 2). Ab diesem Zeitpunkt hatte Dr. med. A.___, Leitender Arzt an der Orthop?dischen Klinik des Kantonsspitals Bruderholz, der den Kl?ger seit 1996 betreute, diesem eine volle und voraussichtlich bleibende Arbeitsunf?higkeit attestiert. Als Diagnose nannte der behandelnde Arzt chronische Schmerzen am Kniegelenk links nach multiplen Operationen, Status nach Knieprothese links am 8. Juni 1996, Status nach multiplen Voroperationen, Status nach mehrfachen Neurolysen medial, letztmalig 8. Oktober 1998. Zur Anamnese hielt Dr. A.___ fest, vor der Operation mit dem Einsetzen der Knietotalprothese am 8. Juni 1996 h?tten massive Schmerzen im Bereich des linken Kniegelenkes bestanden. Es sei dann am 8. Juni 1996 die Knietotalprothese durchgef?hrt worden. Nach zun?chst recht gutem Erfolg mit einer vollen Arbeitsf?higkeit seien aber zunehmend Knieschmerzen linksseitig medial aufgetreten, was eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit ab 1. November 1998 zur Folge gehabt habe. Es habe eine regelm?ssige Schmerzmittel-Einnahme mit Pethidin bestanden. Trotz nochmaliger Revision des Nervus saphenus medial linksseitig best?nden weiterhin invalidisierende Schmerzen im linken Kniegelenk. (...) Auf l?ngere Sicht sei mit einer bleibenden Arbeitsunf?higkeit zu rechnen (Bericht vom 11. Februar 2000, Urk. 19/16). Zu pr?fen bleibt, wie die Zeit vor dem 1. November 1998 in Bezug auf die Arbeitsf?higkeit des Kl?gers einzusch?tzen ist. Fest steht, dass der Kl?ger im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Knieprothese vom 29. Juli 1996 bis zum 28. Februar 1997 nicht arbeitsf?hig war (Urk. 19/22). Er bezog in dieser Zeit (bzw. bereits ab dem 8. Mai 1996) Taggelder der SUVA (Urk. 19/52/205). Ab M?rz 1997 trat er eine neue Stelle bei der D.___ an. Aus der Sicht von Dr. A.___ bestand eine versuchsweise volle Arbeitsf?higkeit als EDV-Spezialist ab dem 1. M?rz 1997. In seinem Bericht vom 2. April 1997 hielt er fest, dies sei bis anhin gut gegangen. Die T?tigkeit als EDV-Leiter sei an und f?r ?sich die geeignete T?tigkeit mit teils sitzender, teils stehender Arbeit (Urk. 19/23). Mit Verf?gung vom 28. Juli 1997 sprach die IV-Stelle dem Kl?ger einen invalidit?tsbedingt notwenigen B?rostuhl als Hilfsmittel zu (Urk. 19/9). Gem?ss Dr. A.___ erm?glichte dieser dem Kl?ger eine volle Arbeitsf?higkeit (Urk. 19/22, vgl. auch Urk. 19/46 und 19/47). Ansonsten geht aus dem bereits oben zitierten Bericht von Dr. A.___ vom 11. Februar 2000 (Urk. 19/16) hervor, dass bis zum 1. November 1998, ab welchem Datum erneut eine volle Arbeitsunf?higkeit eintrat, die Arbeitsf?higkeit des Kl?gers nicht eingeschr?nkt war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den ?brigen Akten der Invaliden- oder der Unfallversicherung. Somit war der Kl?ger w?hrend ?ber einem Jahr voll arbeitsf?hig, was nach Art. 29ter IVV einen Unterbruch der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG bedeutet. Zwar bezeichnete der Kl?ger selbst in einem Telefongespr?ch mit der Invalidenversicherung die Aufnahme der T?tigkeit bei der D.___ als Versuch (vgl. Urk. 19/49); von einem gescheiterten Arbeitsversuch kann aber bei einer ?ber ein Jahr dauernden T?tigkeit nicht mehr gesprochen werden. Dies hat gerade im Falle des Kl?gers zu gelten, der seit 1977, d.h. seit ?ber 20 Jahren, wiederholt Probleme mit seinem Knie hatte. Es kann nicht die Idee von Art. 23 BVG sein, dass ein Versicherter, welcher im Verlauf seines Lebens immer wieder ein bestimmtes gesundheitliches Problem hat, welches aber in den beschwerdefreien Phasen und teilweise ?ber lange Zeit eine normale Erwerbst?tigkeit zul?sst, sich deswegen nicht mehr neu versichern kann. Die Invalidenversicherung ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Kl?ger zwischenzeitlich die Arbeitsf?higkeit wieder erlangt hatte. Dies war auch der Grund f?r die Ablehnung des ersten Rentenbegehrens (vgl. Urk. 19/10). Die Feststellungen der Invalidenversicherung in Bezug auf den Beginn der Arbeitsunf?higkeit, deren Ursache schliesslich zur Invalidit?t gef?hrt hat, sind somit keinesfalls unhaltbar, weshalb das Gericht an seine diesbez?glichen Feststellungen gebunden ist. Dies bedeutet, dass der zeitliche Zusammenhang zur fr?her bestehenden Arbeitsunf?higkeit nicht eng genug ist, um eine fr?here Vorsorgeeinrichtung (soweit ?berhaupt vorhanden) f?r das Invalidit?tsrisiko aufkommen zu lassen, weshalb die Beklagte dem Kl?ger nach dem Gesetz Invalidit?tsleistungen - und nicht etwa eine Freiz?gigkeitsleistung - zu erbringen hat. 4.3???? F?r den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngem?ss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 26 BVG). Gem?ss Art. 29 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG fr?hestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunf?hig (lit. a, Art. 7 ATSG) geworden ist oder (lit. b) w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunf?hig (Art. 6 ATSG) gewesen war. Da vorliegend der dergestalt massgebende Zeitpunkt der 1. November 1999 ist, bestand f?r die Beklagte kein Anlass, einen Versicherungsausweis per 31. Dezember 2000 auszustellen, weshalb diesem Begehren des Kl?gers nicht stattzugeben ist.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die massgebende Arbeitsunf?higkeit, deren Ursache zur Invalidit?t gef?hrt hat, w?hrend der Zeit eintrat, in welcher der Kl?ger bei der Beklagten vorsorgeversichert war, weshalb der Kl?ger keinen Anspruch auf Freiz?gigkeitsleistungen der Beklagten hat. Die Klage ist daher abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Klage wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - R.___ - Vorsorgekasse der D.___ - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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