BV.2002.00026
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Zünd Ersatzrichterin Arnold Gramigna Gerichtssekretär Möckli Urteil vom 22. Oktober 2003 in Sachen Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft Austrasse 46, 8036 Zürich Klägerin
gegen
I.___AG Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Fertig c/o Siegrist Baumgartner & Partner Steinerhof / Seebahnstrasse 85, Postfach, 8036 Zürich
Sachverhalt: 1. 1.1 Am 10. Juli 1996 schloss sich die I.___ AG (nachfolgend I.___) rückwirkend per 1. Dezember 1993 der Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Sammelstiftung) an. Den Anschlussvertrag Nr. 40'888 (Urk. 11/3) hatte A.___, welche bis zu ihrem Austritt per 30. September 1998 Direktorin der I.___ mit Kollektivunterschrift zu zweien gewesen war, allein unterzeichnet (Urk. 11/1-2). Einen Monat nach dem Austritt von A.___ gelangte die Revisionsstelle der I.___, die X.___ AG (nachfolgend X.___), an die Sammelstiftung und machte verschiedene Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem Anstellungsverhältnis von A.___ bei der I.___ geltend. Insbesondere habe A.___ eigenmächtig und ohne Kenntnis des Verwaltungsrates die Vorsorgeversicherung abgeschlossen. Die X.___ forderte daher die Sammelstiftung auf, den Anschlussvertrag vom 10. Juli 1996 rückwirkend per Vertragsbeginn auf das BVG-Obligatorium herabzusetzen (Urk. 11/5). Die Sammelstiftung folgte diesem Begehren (vgl. dazu Urk. 11/4-11/7) und richtete A.___ statt der reglementarischen Freizügigkeitsleistung aus dem Anschlussvertrag Nr. 40'888 von Fr. 60'964.45 eine auf das BVG-Obligatorium reduzierte Freizügigkeitsleistung von Fr. 26'512.-- aus (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3, Urk. 2/4 Erw. II/1). Aufgrund der Reduktion des Vorsorgeplans auf das BVG-Obligatorium hatte die Sammelstiftung der I.___ bereits am 10. August 1999 Fr. 18'727.85 an bezahlten Beiträgen zurückerstattet (Urk. 1 S. 5, Urk. 2/11-2/13). 1.2 Auf Klage hin verpflichtete das hiesige Gericht mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 28. Februar 2001 (Proz. Nr. BV.1999.00092, Urk. 2/4) die Sammelstiftung, A.___ die ausstehende Freizügigkeitsleistung von Fr. 34'452.45 (Differenz zwischen dem reglementarischen Anspruch von Fr. 60'964.45 und dem bereits ausbezahlten BVG-Anspruch von Fr. 26'512.--) zuzüglich 5 % Zins ab 1. Oktober 1998 zu bezahlen. Zu diesem Verfahren wurde die I.___ als Arbeitgeberin beigeladen, welche sich indessen nicht vernehmen liess. Das Gericht hielt in seiner Begründung fest, der ursprünglich von A.___ allein abgeschlossene Anschlussvertrag sei durch das Verhalten der einzigen Verwaltungsrätin der I.___ konkludent genehmigt worden und dadurch gültig zustandegekommen, weshalb die damalige Klägerin, A.___, Anspruch auf die volle reglementarische Freizügigkeitsleistung habe (Urk. 2/4 Erw. II/2 S. 3 f.). Nachdem die Sammelstiftung den gerichtlich zugesprochenen Betrag samt Zins an A.___ ausbezahlt hatte (Urk. 2/5), forderte sie die I.___ ohne Erfolg zur Bezahlung der Vorsorgebeiträge auf (Urk. 2/7-2/10). 2. Am 19. Februar 2002 erhob die Sammelstiftung Klage gegen die I.___ mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1): "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 34'452.45.-- zuzüglich 5 % Zins ab 18. Mai 2001 zu bezahlen (Rückerstattung von Vorsorgebeiträgen von Fr. 18'727.85 sowie Nachzahlung von Vorsorgebeiträgen). 2. Unter o/e Kostenfolge" Mit Klageantwort vom 9. September 2002 (Urk. 10) ersuchte die Beklagte um Abweisung der Klage, soweit auf diese überhaupt einzutreten sei. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 29. Januar 2003, Urk. 17; Duplik vom 23. Juni 2003, Urk. 23). Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Beklagte macht in formeller Hinsicht vorab geltend, das Sozialversicherungsgericht sei für die eingeklagte Forderung sachlich nicht zuständig. Bei der Rückforderung von Fr. 18'727.85 handle es sich um einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, welcher vor den ordentlichen Zivilgerichten eingeklagt werden müsste. Für die weiter geforderten Fr. 15'724.60 stütze sich die Klägerin auf einen Anschlussvertrag. Der Bestand desselben werde bestritten, was ebenfalls eine zivilrechtliche Frage darstelle (Urk. 10 S. 3 Ziff. 3.3). 1.2 Gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Abs. 1 erster Satz). Art. 73 BVG findet auf den obligatorischen, vor-, unter- und überobligatorischen Bereich registrierter privat- und öffentlichrechtlicher Vorsorgeeinrichtungen Anwendung, ferner auf nicht registrierte Personalvorsorgestiftungen. Dabei ist ohne Belang, ob sich die fraglichen Ansprüche aus privatem oder öffentlichem Recht ergeben. Die sachliche Zuständigkeit des entsprechenden Gerichts besteht jedoch nur für Streitigkeiten, bei denen sozialversicherungsrechtliche Ansprüche zu beurteilen sind. Dreht sich die Auseinandersetzung zwischen den genannten Parteien jedoch um andere, zivilrechtliche Ansprüche, so sind die ordentlichen Zivilgerichte anzurufen. Die Zuständigkeit richtet sich somit nach der rechtlichen Grundlage des geltend gemachten Anspruches. Vorliegend stützt die Klägerin ihren Anspruch auf einen Anschlussvertrag zur Durchführung der beruflichen Vorsorge (Urk. 1 S. 2, Urk. 11/3). Es handelt sich im Kern um eine Beitragsstreitigkeit, weshalb die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts gegeben ist (§ 2 lit. d des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; vgl. dazu auch Meyer-Blaser in: SZS 1995 S. 106 oben).
2. Im Weiteren bestreitet die Beklagte jede Rechtswirkung der Beiladung zum Verfahren BV.1999.00092 in Sachen A.___ gegen die heutige Klägerin. Sie hält namentlich daran fest, dass der Anschlussvertrag Nr. 40'888 zwischen ihr und der Klägerin nicht gültig zustande gekommen sei (Urk. 10 S. 3 Ziff. 3.3-3.4, S. 8 Ziff. 4.1; Urk. 23 S. 3 Ziff. 3). 2.1 Nach Lehre und Rechtsprechung ist das Institut der (Haupt- oder Neben-) Intervention bzw. der Streitverkündung - worunter der Eintritt interessierter Dritter in den Prozess zu verstehen ist - im Verwaltungsrechtspflegeverfahren des Bundes überflüssig und daher nicht vorgesehen (Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 190 N. 526; BGE 125 V 94 Erw. 8b mit weiteren Hinweisen auf die Literatur). Von Bedeutung ist in dem vom Untersuchungsgrundsatz bestimmten Sozialversicherungsprozess dagegen das - dem zürcherischen Prozessrecht unbekannte - Institut der Beiladung. Eine Pflicht zur Beiladung oder, als Korrelat dazu, ein Anspruch auf Beiladung besteht jedoch nicht. Vielmehr entscheidet das Gericht, wer als Beteiligter in den Schriftenwechsel einbezogen wird (Kölz/Häner, a.a.O., S. 346 N. 979). Der Einbezug "Beteiligter" (vgl. Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG]) in den Schriftenwechsel hat den Sinn, die Rechtskraft des Urteils auf den Beigeladenen auszudehnen, sodass dieser in einem später gegen ihn gerichteten Prozess dieses Urteil gegen sich gelten lassen muss. Das Interesse an einer Beiladung ist rechtlicher Natur. Es muss eine Rückwirkung auf eine Rechtsbeziehung zwischen der Hauptpartei und dem Mitinteressierten in Aussicht stehen (BGE 125 V 94 f. Erw. 8b). 2.2 Am vorliegenden Vorsorgeverhältnis sind die Klägerin als Vorsorgeeinrichtung und die Beklagte als Arbeitgeberin sowie A.___ als Destinatärin beteiligt. Die Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten hat seine Grundlage im Anschlussvertrag vom 10. Juli 1996 (Urk. 11/3). Wichtigster Teil des Inhaltes dieser Rechtsbeziehung ist die Zahlung der gesamten Beiträge durch die Arbeitgeberin (Urk. 11/3 Ziff. 3.3). Das Rechtsverhältnis zwischen der Destinatärin und der Vorsorgeeinrichtung ist - im vorliegend allein interessierenden überobligatorischen Bereich - vertraglicher Natur mit dem Bestandteil des Anschlussvertrages bildenden Vorsorge-Reglement als Vertragsinhalt. Wesentlicher Inhalt des Vorsorgevertrages bilden Leistungsvoraussetzungen und -umfang (vgl. zum Ganzen Riemer, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, Bern 1985, § 4 S. 96 ff.). Aus dieser Betrachtung folgt, dass die im Verfahren BV.1999.00092 zu beurteilende Frage der Gültigkeit des Anschlussvertrages zwingend Rückwirkungen auf das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin in Bezug auf die Beiträge haben musste. Dies wurde der heutigen Beklagten in der Beiladungsverfügung vom 28. Februar 2000 (Urk. 2/1) auch so mitgeteilt. Die Beiladung im Verfahren BV.1999.00092 erfolgte somit rechtens, weshalb das Urteil vom 28. Februar 2001 auch gegenüber der Beklagten Rechtskraft entfaltet. Deren Einwendungen hinsichtlich der Gültigkeit des Anschlussvertrages sind deshalb nicht zu hören.
3. Um zu klären, ob der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung beziehungsweise Nachzahlung der eingeklagten Beitragsforderung berechtigt ist, erfordern die näheren Umstände und das Vorgehen der Parteien bei der Vertragsänderung einer eingehenderen Betrachtung. 3.1 Der mit dem Anschlussvertrag abgeschlossene Vorsorgeplan umfasste einen überobligatorischen Bereich, indem namentlich der gesamte AHV-pflichtige Lohn versichert war (vgl. Urk. 1 S. 2 Sachverhalt Ziff. 1). Mit der Vereinbarung vom 5. Februar 1999 (Urk. 11/4) kamen die Parteien überein, den Vertrag rückwirkend per 1. Dezember 1993, d.h. auf Vertragsbeginn, auf das BVG-Obligatorium herabzusetzen. Zweck dieser Vereinbarung war offensichtlich eine massive rückwirkende Leistungsreduktion für die betroffenen Destinatärinnen, namentlich für A.___, indem deren Freizügigkeitsleistung von Fr. 60'964.45 auf Fr. 26'512.-- herabgesetzt wurde (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2; vgl. auch Urk. 11/9). 3.2 Der privatrechtliche Vorsorgevertrag kann durch ausdrückliche oder stillschweigende Übereinstimmung der Parteien abgeändert werden. Indessen darf, selbst wenn ein reglementarischer Abänderungsvorbehalt zugunsten der Vorsorgeeinrichtung besteht, nicht in wohlerworbene Rechte der Versicherten eingegriffen werden (Riemer, a.a.O., § 4 N. 17 S. 103; Walser, Weitergehende berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, S. 67 f.). Wohlerworbene Rechte können praxisgemäss auch dann vorliegen, wenn Ansprüche ihren Grund in Umständen haben, die nach Treu und Glauben zu respektieren sind, wie dies vornehmlich bei besonders qualifizierten Zusicherungen im Einzelfall zutreffen kann (BGE 117 V 228 Erw. 5b). 3.3 Vorliegend wurde A.___ am 28. September 1998 mitgeteilt, ihre Freizügigkeitsleistung per Austritt am 30. September 1998 betrage Fr. 60'964.45 (Urk. 11/9). Über die spätere Herabsetzung auf Fr. 26'512.-- wurde sie bis zur Mitteilung vom 21. Juni 1999 (Urk. 11/9) unbestrittenermassen nie informiert und gab dazu nie ihre Zustimmung. Die nachträgliche Reduktion der fälligen Freizügigkeitsleistung (Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) durch Änderung des Vorsorgevertrages stellt eine schwere Beeinträchtigung des von der Klägerin begründeten Vertrauens auf Versicherungsschutz und unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit einen ebenso einschneidenden Eingriff in die Rechte der Versicherten dar. Rechtfertigen liesse sich das Vorgehen der Parteien allenfalls dann, wenn die behaupteten zu hohen Lohnbezüge von A.___ bewiesen oder anerkannt worden wären, was indessen nicht der Fall ist (vgl. Urk. 11/5, Urk. 2/16). Wie im Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. Februar 2001 festgehalten, erfüllte die Beklagte den Vorsorgevertrag mit der Klägerin während Jahren ohne Vorbehalte und zog A.___ die entsprechenden Beiträge vom Lohn ab (Urk. 2/4 Erw. II/2-3).
4. In materieller Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob die Klägerin Anspruch auf Rückzahlung des Betrages von Fr. 18'727.85 hat, in welchem Umfang sie der Beklagten am 10. August 1999 Beiträge zurückerstattete, nachdem die Parteien den Vorsorgevertrag für A.___ rückwirkend auf das Obligatorium herabgesetzt haben wollten. 4.1 Beide Parteien berufen sich auf das Institut der ungerechtfertigten Bereicherung gemäss Art. 62 ff. Obligationenrecht, OR (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 4 und Urk. 10 S. 10 Ziff. 7.2). In Anwendung dieser Bestimmungen kommen sie allerdings zu unterschiedlichen Schlüssen. Die Klägerin stützt sich auf Art. 62 Abs. 2 OR, da der Grund für die Rückzahlung erst mit dem Urteil vom 28. Februar 2001 weggefallen sei. Massgebend für den Beginn der Verjährung sei die Zustellung des Urteils am 21. März 2001 (Urk. 17 S. 6 Ziff. 2). Demgegenüber macht die Beklagte geltend, ein Rückforderungsanspruch scheitere an Art. 63 OR, da die Klägerin die Rückzahlung der Beiträge nicht irrtümlich geleistet habe, sondern im Wissen um eine allfällige Leistungspflicht gegenüber der Versicherten (Urk. 10 S. 10 Ziff. 7.2, S. 14 Ziff. 3.3). 4.2 Der Ansicht der Parteien über den Rechtsgrund der Rückzahlung kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist von einer vertraglichen Grundlage auszugehen, welche den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ausschliesst (BGE 126 III 121 Erw. 3b). Dies aus folgenden Gründen: Die Vertragsparteien des am 10. Juli 1996 rückwirkend auf den 1. Dezember 1993 abgeschlossenen Vorsorgevertrages - die heutige Klägerin bzw. Beklagte - stellten spätestens mit der schriftlichen Vereinbarung vom 5. Februar 1999 die Ungültigkeit des (überobligatorischen) Vertrages fest und reduzierten diesen auf das BVG-Minimum (Urk. 11/4; vgl. dazu Erw. 3). Gestützt darauf erstattete die Klägerin der Beklagten am 10. August 1999 Fr. 18'727.85 an "zu viel bezahlten Beiträgen" zurück (Urk. 1 S. 5, Urk. 2/11-2/13). Nachdem das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. Februar 2001 (Urk. 2/4) den Vorsorgevertrages vom 10. Juli 1996 als gültig erklärt und die heutige Klägerin (und damalige Beklagte) verpflichtet hatte, A.___ die volle reglementarische Freizügigkeitsleistung auszuzahlen, entstand der Klägerin eine - unbestrittene - Deckungslücke im Umfang von Fr. 18'727.85 (vgl. Urk. 10 S. 10 Ziff. 7.2), welche sie nunmehr von der Beklagten einverlangt. Die Forderung gründet somit auf dem - nachträglich gerichtlich als gültig erklärten - Vorsorgevertrag vom 10. Juli 1996 und der darin enthaltenen Verpflichtung der Beklagten, als Arbeitgeberin die gesamten Prämien zu bezahlen (vgl. Art. 3.3 des Anschlussvertrages, Urk. 11/3). An der vertraglichen Natur des Anspruchs der Klägerin auf Zahlung der Fr. 18'727.85 ändert nichts, auch wenn die Beklagte den nämlichen Betrag bereits einmal als Beiträge bezahlt hat. Massgebend ist, dass die Verbindlichkeit des Vorsorgevertrages vom 10. Juli 1996 wegen der fehlenden Kollektivunterschrift bis zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. Februar 2001 fraglich war. Die bis anhin bezahlten Beiträge und Rückerstattungen sind deshalb als Akontozahlungen zu betrachten, welche nach Feststellung der Vertragsverbindlichkeit einer definitiven Abrechnung unterliegen (vgl. BGE 126 III 122 Erw. 3d). Der Gerichtsschreiber hat in diesem Punkt eine abweichende Meinung zu Protokoll gegeben (siehe Protokoll S. 6). 4.3 Beitragsansprüche unterliegen sowohl im obligatorischen wie im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge den Verjährungsvorschriften des Art. 41 BVG, da diese Regelung mit derjenigen in Art. 127 f. OR übereinstimmt. Danach verjähren Forderungen auf periodische Beiträge nach fünf Jahren (Art. 41 Abs. 1 BVG). Die Verjährung wird u.a. durch Klage unterbrochen (Art. 135 OR). In analoger Anwendung dieser Bestimmungen hat die Beiladung der heutigen Beklagten im Verfahren BV.1999.00092 in Sachen A.___ gegen die heutige Klägerin (Urk. 2/4) verjährungsunterbrechende Wirkung. Die in jenem Verfahren zu beurteilende Vorfrage, ob ein gültiger Vorsorgevertrag zustandegekommen sei, hatte Auswirkungen auf der Leistungsseite (Anspruch der Versicherten gegenüber der Vorsorgeeinrichtung auf Auszahlung des reglementarischen Freizügigkeitsanspruchs) und auf der Beitragsseite (Anspruch der Vorsorgeeinrichtung gegenüber der Arbeitgeberin auf Beitragszahlung; vgl. Erw. 2). Mit der Klage vom 5. November 1999 wurde eine allfällige Verjährung des Freizügigkeitsanspruchs der Versicherten A.___ unterbrochen. Die heutige Beklagte hatte als Beigeladene im Verfahren BV.1999.00092 gleiche Rechte und Pflichten wie eine Prozesspartei (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., S. 191 N. 528). Es ist daher folgerichtig, dass sie auch den gleichen Verjährungsregeln untersteht. Damit ist zu prüfen, ob die Forderung der Klägerin auf Bezahlung ausstehender Prämien im Betrag von Fr. 18'727.85 im Zeitpunkt der Beiladung zum Verfahren BV.1999.00092 bereits verjährt war. 4.4 Der Vorsorgevertrag wurde am 10. Juli 1996 rückwirkend per 1. Dezember 1993 abgeschlossen (Urk. 11/3). Die ersten Prämien wurden frühestens mit Vertragsabschluss fällig. Die Beiladung der Beklagten im Verfahren BV.1999.00092 erfolgte am 28. Februar 2000 (Urk. 2/1). Die Verjährung der Prämienforderung der Klägerin wurde somit innerhalb der fünfjährigen Frist unterbrochen. 4.5 Als Zwischenergebnis ergibt sich somit, dass die Beklagte die Vorsorgebeiträge im Umfang von Fr. 18'727.85, welche die Klägerin am 10. August 1999 rückerstattet hatte, wieder zu zahlen hat.
5. Zu prüfen ist weiter der Anspruch auf Nachzahlung ausstehender Beiträge aus dem Vertrag Nr. 40'888 im Umfang von Fr. 15'704.05. Die Beklagte erhebt hiergegen die Verjährungseinrede (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2). 5.1 Der Anschlussvertrag verpflichtet die Beklagte, das Beitragskonto jeweils per Ende des Jahres auszugleichen (Urk. 11/3 Ziff. 3.3). Per 31. Dezember 1997 betrug der Saldo zugunsten der Klägerin Fr. 22'833.45, welchen sie mit Schreiben vom 8. April 1998 mahnte (Urk. 2/14). Im Laufe des Jahres 1998 stellte die Klägerin weitere Beiträge von rund Fr. 21'000.-- in Rechnung, während die Beklagte rund Fr. 25'000.-- Zahlungen leistete. Unter Berücksichtigung des Vorjahressaldos zugunsten der Klägerin betrug der Saldo am 31. Dezember 1998 Fr. 15'704.05 zugunsten der Klägerin (Kontokorrent-Auszug, Urk. 2/15). 5.2 Laut Art. 117 Abs. 2 OR ist beim Kontokorrentverhältnis eine Neuerung anzunehmen, wenn der Saldo gezogen und anerkannt wird. Damit werden die alten Forderungen getilgt und an deren Stelle tritt die neue Verpflichtung gemäss dem Saldoergebnis (Gonzenbach, Basler Kommentar, 2. Auflage, N. 10 zu Art. 117 OR). Vorliegend bestreitet die Beklagte die Prämiennachforderung von Fr. 15'704.05 in betraglicher Hinsicht nicht. Gemäss der vorstehend erwähnten obligationenrechtlichen Bestimmung ist das Datum der Saldoforderung vom 31. Dezember 1998 für den Beginn der Verjährung massgebend. Die Forderung von Fr. 15'704.05 ist somit seit dem 31. Dezember 1998 fällig und - entgegen der Ansicht der Beklagten (Urk. 23 S. 4 Ziff. 5.3) - bei Klageeinleitung am 19. Februar 2002 noch nicht verjährt. 5.3 Die Beklagte stellt sich im Weiteren auf den Standpunkt, die Klägerin habe die Ungültigkeit des Anschlussvertrages vorbehaltlos anerkannt und neu einen Vertrag über eine BVG-Minimallösung abgeschlossen, weshalb sie keine Vertragserfüllung mehr verlangen könne (Urk. 10 S. 14 Ziff. 3.2). Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der damit angesprochene neue Vertrag Nr. 46'341 nicht rückwirkend als Ersatz für den angeblich ungültigen Vertrag Nr. 40'888 abgeschlossen wurde, sondern als Folgevertrag mit Wirkung ab 1. Januar 1999 (Urk. 1 S. 5, Urk. 2/11). Insoweit kann die Beklagte aus dem neuen Vertragsschluss nichts zu ihren Gunsten ableiten. Folgte man ferner der Argumentation der Beklagten, würde das bundesrechtliche Institut der Beiladung keinen Sinn machen. Wie vorstehend dargelegt (vgl. Erw. 2) soll damit vermieden werden, dass eine Partei in einem späteren Verfahren Argumente vorbringt, welche sie als Beigeladene in das frühere Verfahren hätte einbringen können. Die Beklagte verhält sich deshalb widersprüchlich, wenn sie einerseits beklagt, die heutige Klägerin habe im Verfahren BV.1999.00092 relevante Sachumstände nicht eingebracht (Urk. 10 S. 9 Ziff. 4.2), anderseits aber auf ihre Beteiligung an jenem Verfahren verzichtete. Da der Anschlussvertrag vom 10. Juli 1996 somit auch für die Beklagte rechtswirksam ist, hat sie ihre diesbezügliche Beitragspflicht zu erfüllen. Sie ist deshalb zu verpflichten, den Prämienausstand per 31. Dezember 1998 von Fr. 15'704.05 zu bezahlen. Zur eingeklagten Forderung besteht eine Differenz von Fr. 20.55, welche aktenmässig nicht ausgewiesen ist (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 3).
6. Die Klägerin hat die gesamten ausstehenden Beiträge am 29. Mai 2001 in Rechnung gestellt (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7) und am 12. Juni 2001 gemahnt (Urk. 2/8). Sie kann daher ab diesem Datum Verzugszinsen von 5 % verlangen (Art. 102 ff. OR).
7. Vorstehende Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Klage. Damit ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Beiträge im Gesamtbetrag von Fr. 34'431.90 (Rückerstattung: Fr. 18'727.85; Nachzahlung: Fr. 15'704.05) zuzüglich Zins zu 5 % seit 12. Juni 2001 zu bezahlen.
8. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht dieser Anspruch in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer). Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regel abzuweichen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 34'431.90 zuzüglich Zins zu 5 % seit 12. Juni 2001 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft - Rechtsanwalt Peter Fertig - Bundesamt für Sozialversicherung 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).