BV.2002.00021
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs Sozialversicherungsrichter Zünd Gerichtssekretär Brügger Urteil vom 29. Oktober 2003 in Sachen W.___ Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
1. C.___
2. Pensionskasse S.___
Beklagte
Sachverhalt: 1. W.___, geboren 1957, trat nach dem Besuch der Sekundarschule im Jahre 1973 eine Lehre als Tiefbauzeichner an. Im 3. Lehrjahr erlitt er einen Verkehrsunfall. Nach einer Phase der Arbeitsunfähigkeit erlangte er schliesslich im Jahre 1977 den weniger hohe Anforderungen stellenden Lehrabschluss als Eisenbetonzeichner. Danach absolvierte er jedoch eine Zusatzlehre und schloss auch die Ausbildung zum Tiefbauzeichner im Jahre 1978 erfolgreich ab. Aufgrund der Unfallfolgen fühlte er sich in seinen kognitiven Fähigkeiten aber weiterhin eingeschränkt, was zu schneller beruflicher Überforderung und entsprechend häufigen Stellenwechseln führte. Seine letzte Festanstellung als Einsenbetonzeichner beim Ingenieurbüro A.___ kündigte der Versicherte im Jahre 1995 selbst wegen beruflicher Überforderung. In der Folge bezog er einerseits Taggelder der Arbeitslosenversicherung und versuchte andererseits ein Erwerbskommen mit selbständiger Erwerbstätigkeit als Zeichner zu erzielen. Durch die Selbständigkeit erhoffte er sich eine bessere Einteilung der anfallenden Arbeiten, um so eine weitere Überforderung zu vermeiden (vgl. Bericht über die berufliche Abklärung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, vom 10. Februar 1998, Urk. 10/25). Unter anderem arbeitete er ab dem 1. September 1995 als "freier" Mitarbeiter bei der C.___ AG in einem Umfang von 35 bis 161,5 Stunden pro Monat. Im März 1996 erlitt er einen Nervenzusammenbruch, worauf er dieser Tätigkeit nicht mehr nachgehen konnte. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 3. November 1999 mit Wirkung ab dem 1. März 1997 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 92 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2/6). Der Versicherte führte in der Folge Korrespondenz mit der C.___ AG sowie deren Vorsorgeeinrichtung, der Pensionskasse S.___ (nachfolgend: Pensionskasse), in welcher er die Auffassung vertrat, bei seiner damaligen Arbeit für die C.___ AG habe es sich um eine unselbständigerwerbende Erwerbstätigkeit gehandelt, weshalb er richtigerweise bei der Pensionskasse hätte versichert werden müssen und diese nunmehr für seine Invalidität leistungspflichtig geworden sei. Sowohl die C.___ AG als auch die Pensionskasse waren demgegenüber der Meinung, der Versicherte sei nicht in einem der AHV-Beitragspflicht unterstehenden Arbeitsverhältnis gestanden, weshalb ein Versicherungsverhältnis zur Pensionskasse verneint werden müsse und auch keine allfälligen Invalidenleistungen ausgerichtet werden könnten (Urk. 2/15-23).
2. Am 28. Februar 2002 liess W.___ durch Rechtsanwalt Dominique Chopard gegen die C.___ (als Rechtsnachfolgerin der C.___ AG) sowie die Pensionskasse Klage erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): 1. Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, den Kläger bei deren Vorsorgeeinrichtung, der Beklagten 2, von September 1995 bis mindestens Ende März 1996 zu versichern und dementsprechend Beiträge zu leisten. 2. Es sei die Beklagte 2 zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung per 1. März 1997 eine Invalidenrente sowie eine Invalidenkinderrente auf Grundlage vollständiger Erwerbsunfähigkeit auszurichten; alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Während sich die C.___ nicht vernehmen liess, schloss die Pensionskasse mit Klageantwort vom 18. März 2002 auf Abweisung der Klage (Urk. 6). Das Gericht zog die Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, bei (Urk. 10). Der Kläger mit Replik vom 24. Juni 2002 (Urk. 13) und die Pensionskasse mit Duplik vom 10. Juli 2002 (Urk. 16) hielten an ihren jeweiligen Standpunkten fest. Mit Verfügung vom 30. Januar 2003 (Urk. 18) holte das Gericht die Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Ausgleichskasse, (Urk. 21/1-4) sowie den Bericht der C.___ vom 3. März 2003 (Urk. 22) ein. Der Versicherte liess hierzu mit Eingabe vom 28. Mai 2003 Stellung nehmen, wobei er in Abänderung seines ursprünglichen Rechtsbegehrens beantragen liess, die Beklagte 2 habe die geforderten Leistungen bereits ab dem 1. April 1996 zu erbringen (Urk. 28). Die C.___ und die Pensionskasse reichten dazu keine weitere Stellungnahme ein. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) unterstehen Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr vollendet haben und bei einem Arbeitgeber einen über dem Grenzbetrag gemäss Art. 7 BVG liegenden Jahreslohn beziehen, der obligatorischen Versicherung. Diese beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 1 erster Satzteil BVG). Für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft nach BVG sind die AHV-rechtlichen Kriterien massgebend, ohne dass aber das AHV-Beitragsstatut formell verbindlich wäre (BGE 127 V 304 Erw. 2a, 123 V 277 Erw. 2a, 115 Ib 41 Erw. 4, je mit Hinweisen). 1.2 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 162 Erw. 1, 122 V 171 Erw. 3a, 283 Erw. 2a, 119 V 161 Erw. 2 mit Hinweisen). 1.3 Gemäss Art. 10 BVG beginnt die obligatorische Versicherung mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird (Abs. 1). Die Versicherungspflicht endet, wenn der Anspruch auf Altersleistung entsteht, das Arbeitsverhältnis aufgelöst, der Mindestlohn unterschritten oder die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung eingestellt wird; vorbehalten bleibt Art. 8 Abs. 3 BVG (Abs. 2). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert; wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig (Abs. 3). 1.4 Laut Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2. 2.1 Der Kläger liess zur Begründung seiner Klage geltend machen, das Vertragsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten 1 bzw. deren Rechtsvorgängerin sei von den Parteien zu Unrecht als Auftragsverhältnis qualifiziert worden, obwohl es eindeutig die Merkmale eines (AHV-pflichtigen) Arbeitsverhältnisses aufgewiesen habe. Der Kläger habe für die Beklagte 1 während mehrerer Monate am Arbeitsort mittels Arbeitsgerät und gemäss Weisungen und Kontrollen der Beklagten 1 gegen Entgelt Arbeit geleistet. Entscheidend sei vor allem, dass er in die Arbeitsorganisation der Beklagten 1 eingegliedert gewesen sei. Die vorgenommenen Zeichnungsarbeiten seien nach eingehenden Besprechungen - mithin gemäss Anweisung - erfolgt. Die vom Kläger geleisteten Arbeitszeiten seien formularmässig erfasst, zur Kontrolle visiert worden und seien typischerweise zu den normalen und üblichen Bürozeiten erfolgt. Ausserdem habe der Kläger neben den Zeichnungsarbeiten auch die Verwaltung des Archivs der Beklagten 1 übernommen. Insgesamt habe der Kläger somit bei der Beklagten 1 die gleiche Stellung gehabt wie die formell mit Arbeitsvertrag angestellten Arbeitskollegen. Selbst wenn man fälschlicherweise davon ausgehen würde, dass kein Arbeitsvertrag vorgelegen habe, so würde die letztlich allein massgebende sozialversicherungsrechtliche Qualifizierung gleichwohl zur Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit des Klägers führen. Dafür entscheidend seien allein die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Der Kläger habe aber kein Unternehmerrisiko getragen, die Geschäftsorganisation nicht frei wählen können, keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten benutzt, kein Personal beschäftigt und auch nicht das Inkasso- und Delkredererisiko getragen. Mithin habe er keines der Kriterien erfüllt, welches zur AHV-rechtlichen Qualifizierung als Selbständigerwerbender führen würden (Urk. 1, Urk. 13). In der Stellungnahme vom 28. Mai 2003 (Urk. 28) liess der Kläger sodann geltend machen, es habe sich im vorliegenden Verfahren entgegen seinen ursprünglichen Angaben sogar herausgestellt, dass der Kläger AHV-rechtlich aufgrund einer Arbeitgeberkontrolle rückwirkend ab 1. Januar 1996 als Arbeitnehmer behandelt worden sei. Es könne entgegen dem Hinweis der Beklagten 1 nicht von einem auf drei Monate befristeten Arbeitsverhältnis ausgegangen werden, denn der Kläger habe bereits ab September 1995 zu den gleichen Bedingungen bei der Beklagten 1 gearbeitet, das Jahr 1995 sei aber nicht Gegenstand der Arbeitgeberkontrolle gewesen. Es gebe keinen Grund, die in dieser Periode geleisteten Zahlungen beitragsrechtlich anders zu behandeln als jene nach dem 1. Januar 1996. 2.2 Demgegenüber führte die Beklagte 2 aus, der Kläger sei nie ein AHV-beitragspflichtiger Arbeitnehmer der Beklagten 1 und somit auch nie bei ihr versichert gewesen. Vielmehr habe sich der Kläger selbst bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau als Selbständigerwerbender registrieren lassen. Entsprechend dem Auftragsverhältnis zwischen den Parteien seien keine Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet worden. Der Kläger habe dies während der ganzen Dauer des Auftragsverhältnisses nicht bemängelt. Es sei nicht statthaft, ein rechtsgültiges Auftragsverhältnis im Schadenfall in ein pensionskassenpflichtiges Anstellungsverhältnis umzuwandeln (Urk. 6 und Urk. 16). 2.3 Die Beklagte 1 gab in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2003 (Urk. 22) an, die Arbeitsentgelte des Klägers für den Zeitraum Januar bis März 1996 seien im Kontrollbericht der B.___ aus dem Jahre 1998 als massgebender Lohn bezeichnet worden, welcher mit der Ausgleichskasse abzurechnen sei. Dementsprechend sei der Kläger nachträglich als beitragspflichtiger Arbeitnehmer angemeldet worden. Wegen der kurzfristigen Anstellung von nur drei Monaten sei dannzumal eine Anmeldung bei der Vorsorgeeinrichtung nicht als notwendig erachtet worden. Üblicherweise würden die vom Kläger erfüllten Aufgaben von Angestellten ausgeführt und nach dem heutigen Stand müsse davon ausgegangen werden, dass auch der Kläger eine unselbständige Erwerbstätigkeit verrichtet habe. Der Kläger selbst habe diesbezüglich aber nichts zur Klärung der Situation beigetragen, sondern vielmehr jegliche Kontaktaufnahme und auch die Einreichung seines AHV-Ausweises zwecks Registration bei der Ausgleichskasse verweigert, so dass die Arbeitnehmerbeiträge von der Beklagten 1 hätten bezahlt werden müssen.
3. Wie der Kläger zutreffend ausgeführt hat, ist die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien, sondern aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten zu beantworten. Beim Kläger sprechen unstrittig alle Merkmale für die Annahme eines unselbständigen Erwerbsverhältnisses. Der Kläger verrichtete die Arbeiten ausschliesslich in den Räumlichkeiten der Beklagten 1 mit deren Arbeitsgerät, handelte auf Anweisung, wurde im Stundenlohn entschädigt und trug dabei keinerlei unternehmerisches Risiko. Die B.___, welche im Auftrag der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie bei der Beklagten eine Kontrolle durchführte, kam denn auch ohne Weiteres zum Schluss, dass die dem Kläger geleisteten Entgelte als massgebender Lohn mit der Ausgleichskasse abzurechnen seien (Urk. 23/2). Dass die Entgelte für die ab September 1995 geleisteten Arbeiten des Klägers nicht ebenfalls erfasst worden sind, lag nur daran, dass die Beklagte 1 bzw. deren Rechtsvorgängerin erst ab dem 1. Januar 1996 Mitglied der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie war und somit auch erst ab diesem Zeitpunkt eine Kontrolle durchgeführt worden ist. Da der Kläger aber auch in dieser Periode die gleichen Arbeiten zu den gleichen Bedingungen ausgeführt hatte, ist er folgerichtig bereits ab September 1995 als Arbeitnehmer der Beklagten 1 zu qualifizieren. Das Arbeitsverhältnis unterlag demnach auch nicht einer Befristung auf drei Monate, denn es begann bereits vor dem 1. Januar 1996. Selbst wenn es im Übrigen erst an diesem Datum begonnen hätte, kann doch nicht von einem befristeten Arbeitsverhältnis ausgegangen werden, denn dieses endete offensichtlich im März 1996 nicht durch Fristablauf, sondern weil der Kläger aus gesundheitlichen Gründen die Arbeitsleistung nicht mehr erbringen konnte. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Kläger ab September 1995 bei der Beklagten 1 als Arbeitnehmer beschäftigt und somit bei der Beklagten 2 versichert war. Die Beklagte 1 ist demnach zu verpflichten, die entsprechenden Beiträge an die Beklagte 2 zu bezahlen, wobei sie berechtigt ist, die Arbeitnehmerbeiträge vom Kläger nachzufordern.
4. 4.1 Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. D.___ vom 22. Oktober 1996 (Urk. 10/32) leidet der Kläger unter einem Status nach Polytraumatisierung (Motorradunfall) im 18. Altersjahr mit Verdacht auf Einschränkung der kognitiven Funktionen und damit dauerndem Überforderungszustand im Berufs- und Privatleben mit reaktiver Depression und paranoider Verarbeitung in Belastungssituationen sowie frühzeitiger Hüftgelenksarthrose bei Status nach Hüftluxation infolge des Unfalls. In seinem angestammten Beruf als Technischer Zeichner sei der Kläger seit dem 15. März 1996 zu 100 % arbeitsunfähig. Er habe sich in jenem Zeitpunkt durch die berufliche und private Situation derart überfordert gefühlt, dass er einen Nervenzusammenbruch erlitten habe. Die psychischen Probleme seien zu einem grossen Teil aus einen Residualzustand nach Schädelhirntrauma infolge der Polytraumatisierung zurückzuführen, weshalb eine neuropsychologische Abklärung zu empfehlen sei. 4.2 Die neuropsychologische Abklärung durch die Neurologische Klinik des Universitätsspitals Zürich vom 29. August 1997 ergab, dass der Kläger ein ausgeprägtes fronto-basales Syndrom mit Antriebsminderung, Beeinträchtigung des konzeptuellen Denkens sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen (ausgeprägter für figural-räumliche Informationen) aufweist. Damit sei der Kläger in seiner Arbeitsfähigkeit als Eisenbetonzeichner erheblich eingeschränkt (vgl. Bericht vom 8. September 1997, Urk. 10/26). 4.3 Dr. med. E.___, Neurologie FMH, stellte ebenfalls neuropsychologische Ausfälle, vor allem der sprachlichen Lernfähigkeit sowie des sprachlichen und räumlichen Gedächtnisses fest. Die räumlich-konstruktiven Probleme, die der Kläger im Beruf lösen müsse, seien sehr anspruchsvoll, weshalb hier sicher keine Defizite vorhanden sein dürften. Probleme gebe es jedoch wegen einem zu langsamen Arbeitstempo; eine Antriebsschwäche sei wahrscheinlich (vgl. Bericht vom 10. Juni 1997, Urk. 10/26). 4.4 Laut dem Bericht über die berufliche Abklärung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, vom 28. Juni 1999 (Urk. 10/19) konnte sich der Kläger im Arbeitstraining bei der F.___ die Grundkenntnisse der Buchhaltung aneignen und diese in einem praktischen Arbeitsumfeld üben. Die Belastbarkeit habe aber nicht so weit erhöht werden können, dass er den Anforderungen eines beschützenden Arbeitsplatzes in der freien Wirtschaft genügen würde. Der Kläger sei deshalb auf einen Arbeitsplatz im geschützten Rahmen angewiesen. 4.5 Die IV-Stelle Aargau legte den Beginn der massgebenden Arbeitsunfähigkeit gestützt auf diese medizinischen Angaben auf den 15. März 1996 fest. Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass beim Kläger schon seit dem im Jahre 1975 erlittenen Verkehrsunfall gewisse Einschränkungen bestehen. Er konnte aber trotzdem zunächst den geringere Anforderungen stellenden Lehrabschluss als Eisenbetonzeichner erreichen und schloss schliesslich auch noch die vor dem Unfall begonnene Lehre zum Tiefbauzeichner erfolgreich ab. In der Folge war er zwar den Anforderungen seines Berufes nicht immer ganz gewachsen und wechselte deshalb seine Stelle recht häufig, er war aber doch in der Lage, ein im Wesentlichen seinen beruflichen Fähigkeiten entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen, wobei er durchaus auch längerdauernde Anstellungsverhältnisse hatte. Insgesamt kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger schon vor Beginn seiner Tätigkeit bei der Beklagten 1 dauernd und erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Vielmehr ist übereinstimmend mit der IV-Stelle im während des Arbeitsverhältnisses und damit während des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten 2 am 15. März 1996 erlittenen Nervenzusammenbruch der Beginn der massgebenden Arbeitsunfähigkeit zu sehen. 4.6 Die entsprechenden Festlegungen durch die Invalidenversicherung sind denn von der Beklagten 2 auch gar nicht bestritten worden, sondern sie verneint ihre Leistungspflicht mit der Begründung, der Kläger sei nicht Arbeitnehmer der Beklagten 1 und somit nicht bei ihr zu versichern gewesen, wobei sie sich in erster Linie darauf stützt, dass der Kläger bei der AHV formell nicht als Arbeitnehmer der Beklagten 1 erfasst gewesen sei. Wie bereits ausgeführt, erweist sich diese Annahme aufgrund der später durchgeführten Revision als falsch; der Kläger ist im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit am 15. März 1996 ein bei der Beklagten 2 versicherter Arbeitnehmer der Beklagten 1 gewesen. Dementsprechend hat die Beklagte 2 dem Kläger die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen (Rente zuzüglich akzessorische Kinderrente, Beitragsbefreiung) zu erbringen. Wie der Kläger richtig hat ausführen lassen (Urk. 28 S. 3 f.), beginnt der Anspruch gemäss Art. 19.1 Satz 2 des Reglements der Beklagten nach Beendigung der Lohnfortzahlung. Es trifft ausserdem auch zu, dass seitens der Klägerin 1 nach Ende März 1996 keine Lohnzahlungen mehr erfolgt sind, womit die Leistungen grundsätzlich ab 1. April 1996 erbracht werden müssen. Wie sich aus dem IK-Auszug (Urk. 10/15) ergibt, hat der Kläger indessen nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten 1 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen und ist beim G.___ Ingenieurbüro auch wieder (teil-)erwerbstätig gewesen. Der Kläger wird deshalb der Beklagten 2 über sämtliche diesbezüglichen Einkünfte inkl. der von der Invalidenversicherung ab dem 1. März 1997 erbrachten Leistungen Auskunft zu erteilen haben, damit diese überprüfen kann, ob allenfalls eine Überentschädigung vorliegt. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass der Invalidenrentenanspruch nach BVG so lange nicht entsteht, als noch Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden und der Versicherte deshalb in den Genuss von Taggeldern der Invalidenversicherung gelangt (BGE 123 V 269 ff.).
5. 5.1 Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Das Verfahren ist nach Art. 73 Abs. 2 BVG und § 33 GSVGer in der Regel kostenlos, wobei einer Partei, die sich mutwillig verhält, eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten aufgelegt werden können. 5.2 Der Rechtsvertreter des Klägers machte für das vorliegende Verfahren einen Aufwand von 32,75 Stunden sowie Fr. 425.60 Barauslagen zuzüglich 7,6 % MWSt geltend. Bei einem Stundenansatz von Fr. 320.-- ergebe sich somit eine Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 11'734.40 (Urk. 28 S. 5 f.). In der Tat geht es im vorliegenden Prozess um einen ziemlich komplizierten Sachverhalt, der nur mit grossem Aufwand zu klären war. Dennoch erscheint der geltend gemachte Aufwand von 32,75 Stunden, welcher im Übrigen nicht substantiiert worden ist, nicht angemessen. Der Bedeutung und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen erscheint vielmehr ein Aufwand von 22 Stunden. Sodann gibt es keinen Grund, um vom gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- (exkl. MWSt) pro Stunde abzuweichen. Insgesamt ist dem Kläger somit eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zuzusprechen. Diese ist von den Beklagten je zur Hälfte zu bezahlen. 5.3 Der Beklagten 2 war der Kläger von der Beklagten 1 nicht als versicherter Arbeitnehmer gemeldet, weshalb sie annehmen durfte, nicht leistungspflichtig zu sein und ihr Verhalten jedenfalls nicht als mutwillig bezeichnet werden kann. Bei der Beklagten 1 fällt negativ ins Gewicht, dass sie erst am 3. März 2003 (Urk. 22) erstmals Stellung genommen hat und auf die nachträgliche Erfassung des Klägers als Unselbständigerwerbender durch die Ausgleichskasse nicht reagiert hat. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie den Kläger nicht zu ihrem Vorteil, sondern auf dessen eigenen Wunsch im Auftragsverhältnis und nicht als Arbeitnehmer beschäftigte. Ausserdem erfolgte während der Beschäftigung des Klägers per 1. Januar 1996 eine Firmenübernahme. Diese Umstände vermögen zwar die offensichtlich nur ungenügende administrative Erfassung des Klägers bei der Beklagten 1 nicht zu entschuldigen, lassen deren Verhalten aber insgesamt noch nicht als mutwillig erscheinen, weshalb von einer Kostenauflage abzusehen ist.
Das Gericht erkennt:
1. a) In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, den Kläger für den ab September 1995 bei ihr erzielten Lohn bei der Beklagten 2 zu versichern und die entsprechenden Beiträge zu bezahlen. b) In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 2 verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. April 1996 Invalidenleistungen im Sinne von Erwägung 4.6 zu erbringen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Die Beklagte 1 und die Beklagte 2 werden verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von je Fr. 2'500.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - C.___ - Pensionskasse S.___ - Bundesamt für Sozialversicherung 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).