Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 08.04.2003 BV.2002.00011

8 avril 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,594 mots·~8 min·3

Résumé

Altersleistungen, höhere Rente aufgrund von falscher Auskunft?

Texte intégral

BV.2002.00011

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Z?nd

Gerichtssekret?rin Vieli

Urteil vom 9. April 2003 in Sachen G.___ ? Kl?ger

gegen

Kanton Z?rich

Beklagter

vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Z?rich Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Z?rich,

diese vertreten durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons Z?rich Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Z?rich

Sachverhalt: 1.?????? G.___, geboren 1938, trat der Beamtenversicherungskasse des Kantons Z?rich per 20. Juni 1988 bei und leistete Altersnachzahlungen, kaufte aber keine zus?tzlichen Beitragsjahre ein (vgl. Urk. 2/4 und 2/5). 19 Monate vor Erreichen des 65. Altersjahres trat er in den Ruhestand. Der versicherte Schlusslohn betrug Fr. 129'277.--. ???????? Die Beamtenversicherungskasse gew?hrte G.___ mit Entscheid vom 12. Dezember 2001 gest?tzt auf die ?bergangsregelung in ? 82 Abs. 4 der neuen, seit dem 1. Januar 2000 geltenden Statuten der Versicherungskasse f?r das Staatspersonal vom 22. Mai 1996 eine gem?ss den alten, bis 31. Dezember 1999 in Kraft gewesenen Statuten vom 27. Januar 1988 errechnete Altersrente von Fr. 5'096.75 im Monat sowie einen ?berbr?ckungszuschuss bis zum Erhalt der AHV-Rente von monatlich Fr. 2'008.50 basierend auf einem versicherten Lohn von Fr. 129'277.-- und einem Rentensatz von 47,31 % (Urk. 2/3).

2. ????? Mit Eingabe vom 31. Januar 2002 erhob G.___ Klage am hiesigen Gericht mit dem Antrag, es sei die Altersrente auf Fr. 64'638.--, entsprechend 50 % statt 47,31 % des zuletzt versicherten Jahreslohnes von Fr. 129'277.--, festzusetzen (Urk. 1). Zur Begr?ndung berief er sich im Wesentlichen auf eine entsprechende telefonische Auskunft des Chefs der Beamtenversicherungskasse, auf welche er vertraut habe. ???????? Die Beamtenversicherungskasse beantragte mit Klageantwort vom 7. Februar 2002 Abweisung der Klage, da eine entsprechende Auskunft nie erteilt worden sei (Urk. 4). ???????? Mit Verf?gung vom 12. Februar 2002 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt (Urk. 6).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Anspruchsberechtigung ab 1. Dezember 2001, sodass die in diesem Zeitraum geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung finden (BGE 126 V 470 Erw. 3 mit Hinweisen).

2.?????? Der Kl?ger bestreitet nicht, dass die ihm ab dem 1. Dezember 2001 ausgerichtete Altersrente (nachdem die Beklagte die urspr?ngliche Berechnung korrigiert und den durch den Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat entstandenen Nachteil behoben, d.h. reglementkonform den Besitzstand des Kl?gers gewahrt hat) nunmehr den gesetzlichen sowie reglementarischen Bestimmungen entspricht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Akten. Es ist daher lediglich zu pr?fen, ob dem Kl?ger aufgrund der ihm angeblich erteilten anderslautenden telefonischen Auskunft in Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben eine h?here Rente zuzusprechen ist.

3. 3. 1??? Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben sch?tzt den B?rger und die B?rgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf beh?rdliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche Ausk?nfte von Verwaltungsbeh?rden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gem?ss Rechtsprechung und Doktrin (BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223, Nr. KV 133 S. 291 Erw. 2a, 2001 Nr. KV 171 S. 281 Erw. 3b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen) ist eine falsche Auskunft bindend, 1.? wenn die Beh?rde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2.? wenn sie f?r die Erteilung der betreffenden Auskunft zust?ndig war oder wenn die rechtsuchende Person die Beh?rde aus zureichenden Gr?nden als zust?ndig betrachten durfte; 3.? wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4.? wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil r?ckg?ngig gemacht werden k?nnen; 5.? wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine ?nderung erfahren hat. ???????? Allerdings taugt nicht jede beh?rdliche Auskunft als Vertrauensbasis. Notwendig ist eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit; eine lediglich vage Absichtskundgabe oder ein Hinweis auf eine bisherige Praxis gen?gt nicht. Unerheblich ist die Form der Auskunftserteilung; auch eine m?ndliche Auskunft kann verbindlich sein (U. H?felin, G. M?ller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Z?rich Basel Genf 2002, S. 139 Rz. 669). 3.2???? Der Kl?ger macht in der Klage (unter Verweisung auf seine Einsprachen vom 7. Dezember 2001 und 12. Januar 2002, Urk. 2/2 und 2/4) geltend, er habe vom Chef der Beamtenversicherungskasse des Kantons Z?rich, lic. iur. A.___, am 2. Februar 2001 telefonisch die Auskunft erhalten, dass wegen der ausserordentlichen Sal?rerh?hungen in seinem Falle die ?bergangsregelung nicht voll zum Tragen kommen k?nne und er die Rente h?chstens im Betrage von Fr. 62'589.-- (50 % von Fr. 125'178.--) sehe. Auf die Frage betreffend einer Reduktion wegen dem Fehlen allf?lliger Dienstjahre habe A.___ erw?hnt, dass bei Anwendung der ?bergangsregelung im Alter des Kl?gers die Rente in jedem Falle 50 % der versicherten Besoldung betrage. Zum Beweis des Gesagten legte der Kl?ger eine von ihm gefertigte Aktennotiz ins Recht (Urk. 2/1). Weiter macht der Kl?ger geltend, dass er seinen R?cktrittstermin zu einem wesentlichen Teil auf der Basis der zitierten Auskunft festgelegt habe (Urk. 1). 3.3???? Demgegen?ber bestreitet die Beamtenversicherungskasse, dem Kl?ger je eine telefonische Auskunft ?ber seine Rentenh?he erteilt zu haben. Konkrete Rentenausk?nfte w?rden am Telefon - dies entspreche einer strikten und durchgesetzten Weisung - ?berhaupt keine erteilt. Gr?nde des Datenschutzes und die Gefahr ungenauer Ausk?nfte oder von Missverst?ndnissen w?rden klar dagegen sprechen. Die Korrektheit der Aktennotiz des Kl?gers vom 2. Februar 2001 (Urk. 2/1) werde deshalb bestritten. Diese Aktennotiz sei der Beklagten zudem im gesamten Verfahren zur Festsetzung der Altersleistung erstaunlicherweise nie vorgelegt worden, auch nicht im Einspracheverfahren (Urk. 4 S. 2 f. Ziff. 6). 3.4???? Ob die behauptete telefonische Auskunft dem Kl?ger tats?chlich erteilt worden ist oder nicht, kann vorliegend offen bleiben, da er daraus, wie zu zeigen sein wird, ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten k?nnte. ???????? Der Kl?ger selbst f?hrte aus, man habe ihm mitgeteilt, die Rente betrage "h?chstens 50 % seines versicherten Verdienstes". Bereits aus dieser Formulierung wird klar, dass - sollte eine Auskunft in der behaupteten Form tats?chlich erteilt worden sein - die gemachte Aussage relativiert und eben von weiteren - zum Beispiel von am Telefon nicht ?berpr?fbaren - Faktoren abh?ngig gemacht wurde. Wenn die Rente "h?chstens 50 % des versicherten Verdienstes" betr?gt, so heisst dies nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nichts anderes, als dass sie jedenfalls nicht h?her ausfallen wird. Sie kann mit anderen Worten zwar so viel wie genannt, aber unter gewissen Umst?nden (die nicht genannt werden) auch weniger betragen. Dass die Rente h?chstens im Betrag von Fr. 62'589.-- zur Auszahlung gelangen werde, war im ?brigen auch gar keine falsche Aussage, sondern erweist sich im Hinblick auf die tats?chlich gesprochene Rente in H?he von Fr. 61'161.-- (12 x Fr. 5'096.75) im Gegenteil als zutreffend. Dass gem?ss der behaupteten Auskunft die Rente bei Anwendung der ?bergangsregelung im Alter des Kl?gers in jedem Fall 50 % der versicherten Besoldung betrage, wie dies der Kl?ger erstmals in seiner zweiten Einsprache an die Beamtenversicherungskasse vom 12. Januar 2002 (Urk. 2/4) geltend machte, ergibt sich in keiner Art und Weise aus der von ihm ins Recht gelegten Aktennotiz (vgl. Urk. 2/1). Selbst wenn aber auch eine solche Auskunft erteilt worden sein sollte, so h?tte dem Kl?ger aufgrund von ? 82 Abs. 4 der seit dem 1. Januar 2000 geltenden Statuten der Kl?gerin, welchen er in der Aktennotiz ausdr?cklich zitiert, klar sein m?ssen, dass diese Aussage so falsch ist. Dort heisst es vielmehr: "4Bei Versicherten, die sp?testens auf 31. Dezember 2004 altershalber zur?cktreten, wird die Altersrente gem?ss den Statuten vom 27. Januar 1988 ausgerichtet, falls diese h?her ist als die nach den neuen Statuten berechnete. Generelle Lohnerh?hungen sowie Anstiege um insgesamt h?chstens drei Erfahrungs- oder Leistungsstufen bis 31. Dezember 2004 werden in die Besitzstandrechnung gem?ss Statuten vom 27. Januar 1988 eingebaut. Dar?ber hinausgehende Lohnerh?hungen werden aus der Besitzstandrechnung ausgeklammert. ?nderungen des Besch?ftigungsgrades auf 1. Januar 2000 oder sp?ter sowie freiwillige Einlagen zur Erh?hung des Sparguthabens auf 1. Januar 2000 oder sp?ter f?hren zur Aufhebung dieses Besitzstandes." Diese Bestimmung bedeutet, dass Versicherte, welche wie der Kl?ger vor dem Jahr 2005 altershalber zur?cktreten, in den Genuss h?herer Leistungen kommen, als dies nach den neuen Statuten vorgesehen w?re, falls sie nach den alten Statuten Anspruch auf solche gehabt h?tten. Im zweiten Satz wird eine Einschr?nkung der Art vorgenommen, als ausserordentliche Lohnerh?hungen (welche bewusst im Hinblick auf diese Statuten?nderung h?tten vorgenommen werden k?nnen) von der Wohltat der Besitzstandswahrung ausgeschlossen sind. Damit soll Missbrauch verhindert werden. F?r den Kl?ger konnte dies lediglich bedeuten, dass die Rente unter Umst?nden nicht auf dem zuletzt erzielten versicherten Verdienst von Fr. 129'277.-- berechnet w?rde, sondern allenfalls auf einem (um allf?llige ausserordentliche Lohnerh?hungen verminderten) tieferen Verdienst. Die zitierte Bestimmung ?ussert sich aber mit keinem Wort zur Frage fehlender Dienstjahre. Selbst wenn dem Kl?ger somit gesagt worden sein sollte, dass die Rente bei Anwendung der ?bergangsregelung in jedem Fall 50 % der versicherten Besoldung betrage, so h?tte er die Unrichtigkeit der Auskunft ohne weiteres erkennen k?nnen.

4.?????? Zusammenfassend gebieten die vom Kl?ger behaupteten falschen Ausk?nfte der Beamtenversicherungskasse keine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Kl?gers, so dass offen bleiben kann, ob diese tats?chlich erteilt wurden oder nicht. Dies f?hrt zur Abweisung der Klage.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Klage wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - G.___ - Beamtenversicherungskasse des Kantons Z?rich - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

BV.2002.00011 — Zürich Sozialversicherungsgericht 08.04.2003 BV.2002.00011 — Swissrulings