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Zürich Sozialversicherungsgericht 25.03.2003 BV.2001.00062

25 mars 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,988 mots·~15 min·2

Résumé

Administrative Auflösung des Dienstverhältnisses, Anspruch auf BV-Rente verneint

Texte intégral

BV.2001.00062

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?r M?ckli

Urteil vom 26. M?rz 2003 in Sachen L.___ ? Kl?gerin

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft vertreten durch Eidgen?ssische Finanzverwaltung, Rechtsdienst Bundesgasse 3, 3003 Bern Beklagte

weitere Verfahrensbeteiligte:

A.___, AG f?r zivile und milit?rische Flugsicherung ? Beigeladene

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer Schweizer Neuenschwander + Partner Rotfluhstrasse 91, 8702 Zollikon-Z?rich

Sachverhalt: 1.?????? L.___, geboren am __ 1948, trat am 1. M?rz 1970 in die Dienste der damaligen B.___ AG (sp?ter C.___) und arbeitete seither als Telefonistin in der Telefonzentrale des Flughafens Z?rich (Urk. 19/1-4, Urk. 19/15). B.___ AG wie auch C.___ f?hrten die Telefonzentrale im Auftrag der Flughafenbetreiber (Flughafen Immobilien Gesellschaft [FIG] und Flughafendirektion Z?rich [FDZ]). Im Zuge verschiedener Umstrukturierungen wurde entschieden, die Telefonzentrale ab 1. Januar 1999 der FDZ anzugliedern. Den Telefonistinnen der C.___ wurde ein Angebot zur Weiterbesch?ftigung bei der FDZ unterbreitet (Urk. 19/17), welches L.___ nicht annahm (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3, Urk. 19/26). Das Arbeitsverh?ltnis mit der C.___ wurde per 31. Dezember 1998 aufgel?st (Urk. 19/21; vgl. zum Ganzen auch Urk. 19/28). Seit ihrem Eintritt bei B.___ AG war L.___ bei der Eidgen?ssischen Versicherungskasse (EVK) beziehungsweise deren Nachfolgerin, der Pensionskasse des Bundes (PKB) vorsorgeversichert (Urk. 19/7, Urk. 19/15 Ziff. 5.3). Mit Schreiben vom 9. November 1998 gelangte sie an die C.___ als ehemalige Arbeitgeberin und beantragte eine Rente gem?ss Art. 43 der PKB-Statuten (Verordnung ?ber die Pensionskasse des Bundes, SR 172.222.1) infolge unverschuldeter administrativer Aufl?sung des Dienstverh?ltnisses (Urk. 19/23). Die C.___ lehnte den Anspruch auf eine Rente ab mit der Begr?ndung, der Stellenverlust sei selbst verschuldet, da L.___ zwei Angebote f?r eine neue Besch?ftigung bei der FDZ ausgeschlagen habe (Schreiben vom 15. Dezember 1988, Urk. 19/24). Nach Aufl?sung des Arbeitsverh?ltnisses mit der C.___ f?hrte die Versicherte ihre Mitgliedschaft bei der PKB auf freiwilliger Basis weiter (vgl. PKB-Dossier, Urk. 8/3).

2.?????? Mit Eingabe vom 6. August 2001 (Urk. 1) liess L.___ durch Rechtsanwalt Dr. Matthias R. Heierli, Z?rich, Klage gegen die PKB erheben mit folgendem Rechtsbegehren: "1.?? es sei die Beklagte zu verpflichten, der Kl?gerin eine Rente seit 1.1.1999 inkl. Zinsen seit wann rechtens zu bezahlen; ? 2.?? es sei die Beklagte zu verpflichten, der Kl?gerin die von ihr seit 1.1.1999 f?r den Arbeitgeber bezahlten BVG Beitr?ge inkl. Zinsen seit wann rechtens r?ckzuerstatten; ? 3.?? alles unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Zur Begr?ndung f?hrte sie im Wesentlichen an, in ihrem Fall seien alle Voraussetzungen f?r die Zusprechung einer Rente im Sinne von Art. 43 der PKB erf?llt, insbesondere sei das Arbeitsverh?ltnis ohne ihr Verschulden und ohne zumutbares Angebot f?r eine Weiterbesch?ftigung aufgel?st worden (Urk. 1 S. 5). In dem am 22. August 2001 gestellten Fristerstreckungsgesuch (Urk. 6) teilte die Eidgen?ssischen Finanzverwaltung namens der PKB beziehungsweise der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit, die beklagte PKB sei eine Abteilung des Bundesamtes "Eidgen?ssische Versicherungskasse (EVK)" ohne eigene Rechtspers?nlichkeit. Daneben bestehe seit dem 1. M?rz 2001 unter der Firma "Pensionskasse des Bundes PUBLICA" eine ?ffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspers?nlichkeit. Die vorliegende Klage habe sich gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft, zu deren Vertretung die Eidgen?ssische Finanzverwaltung befugt sei, zu richten. Mit Klageantwort vom 14. September 2001 (Urk. 7) ersuchte die Schweizerische Eidgenossenschaft im Hauptantrag um Abweisung der Klage und beantragte in prozessualer Hinsicht, es sei vorab in einem Zwischenentscheid ?ber ihre Passivlegitimation zu entscheiden. Gegebenenfalls sei die A.___(als Rechtsnachfolgerin der C.___) zum Verfahren beizuladen. Die Kl?gerin pr?zisierte mit Replik vom 10. November 2001 (Urk. 12) die Bezeichnung der beklagten Partei dahingehend, dass sich die Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft richte. Mit Verf?gung vom 23. November 2001 (Urk. 13) lehnte das Gericht den Antrag ab, einen Vorentscheid betreffend die Passivlegitimation der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu treffen, und setzte Frist zur Duplik mit umfassender materieller Stellungnahme an. Diese erstattete die Schweizerische Eidgenossenschaft am 22. Februar 2002 (Urk. 18) und erneuerte ihr Ersuchen um Abweisung der Klage. Sie begr?ndete dies zur Hauptsache mit dem Umstand, dass der Versicherten zwei gleichwertige M?glichkeiten zur Weiterbesch?ftigung angeboten worden seien, woran diese indessen nicht interessiert gewesen sei. Damit bestehe kein Anspruch auf eine Rente gem?ss Art. 43 der PKB-Statuten (vgl. Urk. 18 S. 12 ff.). Im Weiteren beantragte sie nun formell - wie auch die A.___, AG f?r zivile und milit?rische Flugsicherung (im Folgenden kurz: A.___) als Rechtsnachfolgerin der C.___? in der Eingabe vom 22. Februar 2002 (Urk. 20) -, die A.___sei zum Verfahren beizuladen, was mit Verf?gung vom 15. M?rz 2002 unter gleichzeitiger Fristansetzung zur Stellungnahme erfolgte (Urk. 23). In ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2002 (Urk. 27) ersuchte die A.___- im Wesentlichen mit den gleichen Argumenten wie die Schweizerische Eidgenossenschaft - ebenfalls um Abweisung der Klage unter Entsch?digungsfolge. Mit Verf?gung vom 29. Juli 2002 (Urk. 29) wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zur Stellungnahme der A.___bzw. auch zur Duplik zu ?ussern. Die nunmehr unvertretene Versicherte (vgl. Schreiben des ehemaligen Rechtsvertreters vom 9. September 2002, Urk. 35) bestritt in ihrer Eingabe vom 5. September 2002 (Urk. 36) insbesondere die Aussagen der Schweizerischen Eidgenossenschaft beziehungsweise der A.___, sie sei an einer Weiterbesch?ftigung nicht interessiert gewesen. Vielmehr habe es sich bei den alternativen Stellenangeboten nicht um vergleichbare und zumutbare Anstellungen gehandelt. Die Schweizerische Eidgenossenschaft schloss sich mit Eingabe vom 5. August 2002 den Vorbringen der Beigeladenen an (Urk. 31). Mit Verf?gung vom 19. September 2002 (Urk. 35) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wie der Beigeladenen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.?

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Bei der C.___ bzw. der A.___handelt es sich um eine im Sinne von Art. 67 Abs. 1 der PKB-Statuten "angeschlossene Organisation", welche Art. 43 der PKB-Statuten betreffend Leistungen bei administrativer Aufl?sung des Dienstverh?ltnisses ausdr?cklich als anwendbar erkl?rt hat (Anschlussvertrag vom 20. Januar 1995, Urk. 8/1; PKB-Dossier, Urk. 8/3). Laut Art. 66 Abs. 2 der PKB-Statuten hat die Organisation bei jeder durch sie ausgesprochenen Aufl?sung des Arbeitsverh?ltnisses festzuhalten, ob diese vom Versicherten verschuldet ist. Ihr Entscheid ist f?r die PKB verbindlich. Weiter wird die Organisation in Art. 66 Abs. 3 der PKB-Statuten verpflichtet, eine allf?llige gerichtliche Auseinandersetzung selber zu f?hren und dem Bund den Streit zu verk?nden. 1.2???? Die Beklagte bezeichnete - gest?tzt auf die genannte statutarische Bestimmung - ihre Passivlegitimation als fragw?rdig (Urk. 7 Ziff. IV/1a S. 3). Da das Gericht einen Vorentscheid dar?ber abgelehnt hat (vgl. Verf?gung vom 23. November 2001, Urk. 13), ist ?ber die Passivlegimitation vorab zu entscheiden. 1.3???? Die Beklagte legte betreffend ihrer Passivlegitimation einen Zwischenentscheid der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. September 1997 (Proz.-Nr. BV 47981/26/96, Urk. 8/2) ins Recht und verwies sinngem?ss auf ihre damalige Argumentation (vgl. Urk. 18 S. 3). Zusammenfassend machte sie in jenem Verfahren geltend, die F?hrung der gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen einer versicherten Person und der PKB k?nne statutarisch der angeschlossenen Organisation ?bertragen werden, auch wenn es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit handle. Denn es sei der Arbeitgeber, welcher - f?r die PKB verbindlich - das Verschulden der versicherten Person an der Aufl?sung des Arbeitsverh?ltnisses zu qualifizieren und der PKB das fehlende Deckungskapital zur?ckzuerstatten habe. Es liege ein Anwendungsfall der sogenannten Prozessstandschaft vor, weshalb sie selber nicht passivlegimitiert sei (Urk. 8/2 S. 4; vgl. Art. 43 Abs. 2 und 3 der PKB-Statuten in der vorliegend anwendbaren Fassung, Urk. 8/3). ???????? Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern folgte dieser Auffassung nicht und f?hrte gest?tzt auf Rechtsprechung und Lehre aus, ein allf?lliger Anspruch auf Leistungen aus beruflicher Vorsorge (Rente, Freiz?gigkeitsleistung) richte sich immer gegen die Vorsorgeeinrichtung, nie gegen den ehemaligen Arbeitgeber, welcher auch nie Schuldner der eingeklagten Leistung w?re. Weiter hielt das Gericht fest, die Bestimmungen ?ber die Rechtspflege gem?ss Art. 73 des Bundesgesetzes ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) stellten zwingendes Recht dar, weshalb f?r eine Prozessstandschaft nach den (damaligen) EVK-Statuten kein Raum bleibe und die Passivlegitimation der Beklagten zu bejahen sei (Urk. 8/2 S. 5 f.). 1.4???? Im vorliegenden Fall, bei welchem eine Rente der PKB infolge administrativer Aufl?sung des Arbeitsverh?ltnisses strittig ist, besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Beklagte - welche den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern offenbar unangefochten in Rechtskraft erwachsen liess - stellt diesen Entscheid denn auch nicht mit neuen Argumenten in Frage, sondern begn?gt sich mit dem Hinweis, falls das hiesige Gericht eine abweichende Meinung vertreten sollte, w?re die Passivlegitimation zu verneinen und die Klage ohne weiteres abzuweisen (Urk. 18 S. 3).

2. 2.1???? Nach dem gem?ss Anschlussvertrag vom 20. Januar 1995 (Urk. 8/1) anwendbaren Art. 43 der PKB-Statuten werden Invalidenleistungen nach Art. 39 und 40 der PKB-Statuten ausgerichtet, wenn ein Mitglied, das w?hrend mindestens 19 Jahren ununterbrochen der Pensionskasse angeh?rt hat und ?ber 50 Jahre alt ist, unverschuldet entlassen wurde (Art. 43 Abs. 1 lit. a-c der PKB-Statuten). ???????? Nach der? bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Nichtwiederwahl bzw. die Aufl?sung des Dienstverh?ltnisses von Bundesbeamten dann als unverschuldet zu betrachten, wenn sie haupts?chlich auf Gr?nden beruht, die ausserhalb der Person des betreffenden Beamten liegen bzw. auf Tatsachen, f?r die er nicht als verantwortlich gelten darf (BGE 103 Ib 265 Erw. 8c, BGE 118 V 257 Erw. 2c). Die unverschuldete Entlassung bzw. Nichtwiederwahl stellt nach der gesetzlichen Regelung ein besonders versichertes Risiko dar. Die betroffenen Bediensteten werden dadurch gegen die wirtschaftlichen Folgen administrativer Umgestaltungen, f?r die sie nicht verantwortlich sind, gesch?tzt (BGE 103 Ib 266 Erw. 8d). Ein solches Risiko besteht nicht, wenn dem aus administrativen Gr?nden Entlassenen eine gleichwertige Anstellung im bisherigen oder einem neuen Betrieb angeboten wird. Ein voraussetzungsloser Anspruch auf eine Rente gem?ss Art. ?43 der PKB-Statuten besteht somit nicht, vielmehr ist dieser im Einzelfall nach Massgabe der ?bertrittsregelung und der Gleichwertigkeit der Anstellungs- und Versicherungsbedingungen zu beurteilen (vgl. Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 30. Juni 2000, B 45/99 Erw. 2b). 2.2???? Im vorliegenden Fall wurde den Telefonistinnen der Beigeladenen, welchen im Zusammenhang mit der vorgesehenen ?bernahme der Telefonzentrale durch die FDZ per Ende 1998 gek?ndigt werden sollte, eine Anstellungsofferte der FDZ unterbreitet. Diese sah vor, dass sie zu den Anstellungsbedingungen des Kantons Z?rich ab 1. Januar 1999 bei der FDZ weiterbesch?ftigt w?rden (Urk. 19/17). F?r die Kl?gerin war die Einreihung LK10 ES8 mit einem Jahreslohn von Fr. 65'953.-- (Besch?ftigungsgrad 100 %) vorgesehen (Urk. 19/20). Die w?chentliche Arbeitszeit h?tte 42 Stunden und der Ferienanspruch - als ?ber 50-j?hrige Angestellte - 5 Wochen pro Jahr betragen (Urk. 19/17; vgl. auch ?? 79 und 116 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz, LS 177.111). ???????? Bei der Beigeladenen bezog die Kl?gerin gem?ss Arbeitsvertrag vom 16. Juli/4. August 1997 (Urk. 19/15) einen Brutto-Jahreslohn von Fr. 68'090.-- bei einer w?chentlichen Arbeitszeit von 32.8 Stunden, entsprechend einem Besch?ftigungsgrad von 80 %. Daraus resultiert ein Jahreslohn bei voller Besch?ftigung von Fr. 85'112.-- (Urk. 1 S. 3 oben; vgl. auch Urk. 19/20). ???????? Die Differenz der beiden Jahresverdienste betr?gt somit Fr. 19'159.-- oder 22,5 %. Ferner ist die Erh?hung der w?chentlichen Arbeitszeit von bisher 41 Stunden (32.8/0.8) auf neu 42 Stunden mit einer weiteren Lohneinbusse von rund 2,5 % zu veranschlagen. Der Ferienanspruch der Kl?gerin lag unver?ndert bei 5 Wochen, da sie das 50. Altersjahr ?berschritten hatte. Gesamthaft h?tte die Kl?gerin durch den Wechsel von der Beigeladenen zur FDZ eine Lohneinbusse von rund 25 % hinnehmen m?ssen. Soweit die Kl?gerin eine weitere Lohneinbusse von 5 % infolge schlechterer Zulagenregelung geltend macht, ist diese nicht n?her ausgewiesen und muss ausser Betracht fallen (Urk. 36 S. 3). ???????? Zu ber?cksichtigen ist weiter, dass die Beigeladene beabsichtigte, ab 1. M?rz 1999 ein neues Lohnsystem mit deutlich tieferen Sal?ren einzuf?hren. Die von der Kl?gerin ausge?bte Funktion wurde dem Lohnband "B" mit einem maximalen Gehalt von Fr. 68'450.-- zugeteilt. Den bisherigen Angestellten wurde indessen zugesichert, dass ihre L?hne h?chstens um 10 % gek?rzt w?rden, selbst wenn diese nach der K?rzung immer noch ?ber dem Maximum des betreffenden Lohnbandes l?gen (Urk. 19/31). Das Jahresgehalt der Kl?gerin w?re also auch bei einer Weiterbesch?ftigung bei der Beigeladenen sp?testens in drei Jahren auf Fr. 76'600.-- reduziert worden. Die Differenz zum Gehalt bei der FDZ h?tte dann noch Fr. 10'647.-- oder 13,9 % bzw. - unter Hinzurechnung der h?heren Wochenstundenzahl - 16,4 % betragen. 2.3???? Die Kl?gerin bringt vor, sie habe den ?bertritt zur FDZ abgelehnt, weil die Lohnk?rzung "weit mehr als 35 %" betragen h?tte, weshalb es sich nicht um eine weitgehend vergleichbare und zumutbare alternative Anstellung gehandelt habe (Urk. 36 S. 3). Wie vorstehend dargelegt, geht die Kl?gerin dabei vom bisherigen ungek?rzten Lohn, von einem Ferienanspruch von 4 statt 5 Wochen und einer Wochenarbeitszeit bei 100 % von 40 statt 41 Stunden aus. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Kl?gerin auch bei der Arbeitszeit (Beginn neu um 06.00 Uhr) oder bei den Zulagen eventuell weitere, nicht genau bezifferbare Nachteile h?tte hinnehmen m?ssen, so kann gesamthaft doch davon ausgegangen werde, dass die Lohndifferenz bei Annahme des Angebotes der FDZ rund 20 % nicht ?berstiegen h?tte. ???????? Die Kl?gerin scheint in Art. 43 der PKB-Statuten eine Art Besitzstandsgarantie f?r den bisherigen Lohn zu sehen, falls eine unverschuldete Entlassung erfolgt. Dies kann nicht Sinn und Zweck der besagten kassenrechtlichen Regelung sein. Dieser besteht in erster Linie darin, ?ltere Angestellte, welche unverschuldet die Stelle verlieren, vor dem Risiko der Arbeitslosigkeit und dem damit verbundenen Erwerbsausfall zu sch?tzen. Die Auffassung der Kl?gerin w?rde in der Praxis zu unhaltbaren Konsequenzen f?hren. Es muss den angeschlossenen Organisationen trotz Art. 43 der PKB-Statuten m?glich sein, in einem allgemein ver?nderten wirtschaftlichen Umfeld Massnahmen zur Kostensenkung zu ergreifen, ohne dass grosse Entsch?digungsleistungen f?llig werden. ???????? Die Kl?gerin hatte die M?glichkeit zur Weiterarbeit im bisherigen Beruf zu einem Gehalt, das mittelfristig rund 20 % unter demjenigen bei der Beigeladenen gelegen h?tte. Diese weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass einer arbeitslosen Person die Aufnahme einer Erwerbst?tigkeit mit einer Lohneinbusse von bis zu 30 % zugemutet wird (Urk. 27 S. 7; vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. i des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung [AVIG]). Es liesse sich sachlich nicht rechtfertigen, weshalb dieser Massstab - als Ausfluss der im Sozialversicherungsrecht allgemein g?ltigen Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen) -? in analoger Weise nicht auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden w?re. Mit der Beigeladenen ist demnach die Anstellungsofferte der FDZ auch mit der damit verbundenen Lohnreduktion von rund 20 % als zumutbar zu erachten (Urk. 27 S. 7 f.). ???????? In W?rdigung der gesamten Umst?nde steht fest, dass das versicherte Risiko der unverschuldeten Entlassung (vgl. vorstehend Erw. 2.1) im vorliegenden Fall nicht eingetreten ist, weil der Kl?gerin mit der Weiterbesch?ftigung als Telefonistin bei der FDZ eine auch in finanzieller Hinsicht zumutbare T?tigkeit angeboten wurde. In diesem Sinne ist die auf die Entlassung folgende Stellenlosigkeit selbst verschuldet, was Leistungen der Beklagten aufgrund von Art. 43 der PKB-Statuten auschliesst.

3.?????? Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Kl?gerin die zweite angebotene Stelle als Sekret?rin zu Recht mangels Qualifikation abgelehnt hat (Urk. 1 S. 3, Urk. 36 S. 3 unten, Urk. 19/22), oder ob sie die Anforderungen - allenfalls mit entsprechender Schulung - grunds?tzlich h?tte erf?llen k?nnen. Offen bleiben kann auch, ob die Annahme der Beklagten und der Beigeladenen berechtigt ist, die Kl?gerin habe aufgrund verschiedener Aussagen schon zum Vornherein, also noch bevor die genauen Anstellungsbedingungen bei der FDZ bekannt waren, auf eine Weiterbesch?ftigung bei der FDZ verzichtet, weshalb die Stellenlosigkeit auch aus diesem Grund selbstverschuldet sei (Urk. 18 S. 8 f.; Urk. 27 S. 4 f.; vgl. auch Urk. 19/28). Nach dem Gesagten gen?gt, dass sich die Kl?gerin die Nichtannahme einer zumutbaren Stelle entgegenhalten lassen muss, um den Anspruch auf eine Rente gem?ss Art. 43 der PKB-Statuten zu verneinen. Dies f?hrt zur Abweisung der Klage.

4.?????? Da keine Rente der Beklagten geschuldet ist, kann die Kl?gerin die freiwillige Mitgliedschaft bei der PKB ohne weiteres weiterf?hren. Bei vorzeitiger Aufl?sung der Mitgliedschaft wird die Austrittsleistung f?llig (vgl. Schreiben der PKB vom 2. Februar 1999 in PKB-Dossier, Urk. 8/3). Der Antrag auf R?ckerstattung der seit 1. Januar 1999 freiwillig bezahlten Beitr?ge (Urk. 1 S. 2) wird damit hinf?llig.

5. 5.1???? Gem?ss ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Den Versicherungstr?gern und dem Gemeinwesen steht dieser Anspruch in der Regel nicht zu (? 34 Abs. 2 GSVGer). ???????? Nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts steht auch einer anwaltlich vertretenen beigeladenen Person, welche mit ihrem Antrag durchdringt, eine Parteientsch?digung zu Lasten der unterliegenden Partei zu (BGE 109 V 62; BGE 97 V 32 Erw. 5; SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 6b). 5.2???? Im Lichte dieser Bestimmungen hat die obsiegende Beklagte als Versicherungstr?gerin von vornherein keinen Anspruch auf Parteientsch?digung (BGE 126 V 143). Die Beigeladene nimmt in Aus?bung eines gesetzlichen Mandates des Bundes die zivile und milit?rische Flugsicherung im Schweizer Luftraum wahr (Art. 40 des Bundesgesetzes ?ber die Luftfahrt [LFG] in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung ?ber den Flugsicherungsdienst [VFSD]). Im vorliegenden Fall wurde sie indessen nicht in ihrer Eigenschaft als mit ?ffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Organisation beigeladen, sondern als Arbeitgeberin, welche durch den Prozssausgang in ihren verm?gensrechtlichen Interessen betroffen ist. Deshalb findet die Regel des ? 34 Abs. 2 GSVGer keine Anwendung und die Beigeladene hat Anspruch auf eine Parteientsch?digung. Der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem diesen Umst?nden ad?quaten Aufwand entsprechend ist die Entsch?digung auf Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. ????????

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Klage wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Kl?gerin wird verpflichtet, der Beigeladenen eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.???????? Der Beklagten wird keine Prozessentsch?digung zugesprochen. ?????? 5.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - L.___ - Eidgen?ssische Finanzverwaltung, Rechtsdienst - Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer - Bundesamt f?r Sozialversicherung 6.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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