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Zürich Sozialversicherungsgericht 24.04.2003 BV.2000.00052

24 avril 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·8,540 mots·~43 min·3

Résumé

Überobligatorium; Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität; zumutbares Invalideneinkommen (medizinische und soziale Zumutbarkeit)

Texte intégral

BV.2000.00052

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Z?nd

Gerichtssekret?r Ernst

Urteil vom 25. April 2003 in Sachen R.___ ? Kl?ger

vertreten durch Rechtsanw?ltin Eva Frefel B?schacherstrasse 74, 8624 Gr?t (Gossau ZH)

gegen

Vorsorgestiftung der E.___Versicherungen ? Beklagte

vertreten durch die Gesellschaft f?r Vorsorgeberatung K. L?ng, F?rsprecher Effingerstrasse 34,? 6325, 3011 Bern

Sachverhalt: 1. 1.1???? R.___, geboren 1945, arbeitete von Anfang Mai 1968 bis Ende Oktober 1996 bei der A.___ Unfallversicherung (heute: E.___Versicherungen) und war bei deren Berufsvorsorgeeinrichtung (heute: Vorsorgestiftung der E.___Versicherungen) vorsorgeversichert. Am 6. M?rz 1985 erlitt der seit seiner Kindheit auf dem linken Ohr taube Kl?ger einen Geh?rsturz auf dem rechten Ohr, was zu einer bleibenden hochgradigen Schwerh?rigkeit auch auf diesem Ohr f?hrte und ihm vor allem wegen der behinderungsbedingt eingeschr?nkten Reisef?higkeit (vgl. Urk. 17/40) die weitere Aus?bung seiner damaligen Funktion als Leiter der Auslandabteilung verunm?glichte. In der Folge wurde der Kl?ger bis zum Ende des Arbeitsverh?ltnisses als Controller im Rang eines stellvertretenden Direktors weiterbesch?ftigt (Urk. 1 S. 3 f.), wobei sich sein AHV-pflichtiger Jahreslohn von Fr. 148'004.-- im Jahr 1985 auf Fr. 206?316.-- im Jahr 1996 (hochgerechnet auf ein ganzes Jahr) entwickelte (Urk. 2/22). 1.2???? Im Juli 1996 meldete sich der Kl?ger bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 17/25). Diese ?bergab - da sie den Kl?ger per 1. November 1996 zu einem AHV-pflichtigen Jahreslohn von Fr. 95?466.-- als Controller eingestellt hatte (Urk. 17/33, 12 x Fr. 7'955.50) - das Abkl?rungsdossier am 31. Oktober 1996 f?r die weitere Bearbeitung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (Urk. 17/29). Die IV Stelle des Kantons Aargau sprach dem Kl?ger mit Verf?gung vom 10. August 1998 aufgrund eines Invalidit?tsgrades von 100 % eine ganze Invalidenrente (nebst Zusatzrente f?r den Ehegatten und drei Kinderrenten) ab dem 1. April 1995 zu (Urk. 17/61). Dagegen erhob der Kl?ger am 15. September 1998 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass sein Rentenanspruch erst am 1. November 1996 begonnen habe (Urk. 17/62 Anhang). Diese Beschwerde zog der Kl?ger am 14. April 1999 zur?ck, weshalb das Verfahren des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau mit Beschluss vom 22. Juni 1999 als erledigt abgeschrieben wurde (Urk. 17/65) und die Verf?gung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 10. August 1998 in Rechtskraft erwuchs. Der Beklagten wurde die Verf?gung vom 10. August 1998 nicht er?ffnet.

2. 2.1???? Am 15. Juni 2000 erhob der Kl?ger beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich Klage gegen die Vorsorgestiftung der E.___Versicherungen mit folgenden Antr?gen (Urk. 1 S. 2): ?1.? Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kl?ger ab 1.11.1996 eine ganze Rente und alle ?brigen ihm gem?ss Gesetz und Reglement zustehenden, nach dem Editionsverfahren noch zu substanziierenden Invalidit?tsleistungen auszurichten. ?2.? Damit der Kl?ger seine Klage substanziieren kann, sei sofort ein Editionsverfahren durchzuf?hren mit folgendem Inhalt: ?2.1.? Es sei die Beklagte zu verpflichten, unverz?glich s?mtliche Berechnungsfaktoren bekanntzugeben und Auskunft zu erteilen, welche Versicherungsleistungen dem Kl?ger bei einem Invalidit?tsgrad von 100 % zustehen. ?2.2.? Es sei die Beklagte zu verpflichten, unverz?glich s?mtliche Berechnungsfaktoren zur Ermittlung der Freiz?gigkeitsleistung bekanntzugeben. ?2.3.? Es sei die Beklagte zu verpflichten, unverz?glich dar?ber Auskunft zu geben, ob eine Teilliquidation der Vorsorgestiftung stattgefunden hat und ob dem Kl?ger unter diesem Titel weitere Anspr?che zustehen. ?3.? Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kl?ger einen Verzugszins von 6 % ab 1.11.1996 auf allen zugesprochenen Versicherungsleistungen zu bezahlen. ?4.? Alles unter Kosten- und Entsch?digungsfolge zu Lasten der Beklagten.? 2.2. Daraufhin wurde der Beklagten mit Verf?gung vom 20. Juni 2000 Frist angesetzt, um die Klage zu beantworten und die vollst?ndigen Akten einzureichen (Urk. 4). Am 22. August 2000 reichte die Beklagte ihre Klageantwortschrift ein mit dem Rechtsbegehren, es sei die Klage abzuweisen, soweit ?berhaupt darauf eingetreten werden k?nne (Antrag 1), eventualiter sei die Klage - soweit darauf einzutreten sei - insoweit abzuweisen als h?here als aufgrund eines Invalidit?tsgrades von 40 % (subeventuell: 57 %) berechnete Invalidenleistungen geltend gemacht w?rden (Urk. 8). 2.3???? Mit Verf?gung vom 14. September 2000 zog das Gericht von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau die Akten der Invalidenversicherung in Sachen des Kl?gers bei (Urk. 14) und ordnete mit Verf?gung vom 22. September 2000 einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 18). In seiner Replik vom 12. Januar 2001 ?nderte bzw. erg?nzte der Kl?ger die mit der Klageschrift gestellten Antr?ge wie folgt: ?1.? Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kl?ger ab 1.11.1996 eine ganze Rente und alle ?brigen ihm gem?ss Gesetz und Reglement zustehenden, nach dem Editionsverfahren noch zu substantiierenden Invalidit?tsleistungen (Invalidenkinderrente, Invalidit?tskapital, Pr?mienbefreiung) auszurichten. Eventual-Antrag: F?r den Fall, dass das Gericht aufgrund der vorhandenen Unterlagen die Betr?ge der Invalidit?tsleistungen der Beklagten nicht ermitteln kann, wird beantragt, es sei der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidit?t, der Invalidit?ts-Grad und die ?berentsch?digungslimite verbindlich festzustellen und die Sache zur Berechnung und Ausrichtung der einzelnen Betr?ge an die Beklagte zur?ckzuweisen. Subeventual-Antrag: F?r den Fall, dass das Gericht wider aller Erwarten zum Schluss kommen sollte, der von der IV ermittelte IV-Grad sei f?r die Beklagte nicht verbindlich, wird beantragt, es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kl?ger eine dem Grad der Erwerbsunf?higkeit entsprechende Rente und alle ?brigen ihm diesfalls gem?ss Gesetz und Reglement zustehenden Invalidit?tsleistungen (inkl. Freiz?gigkeitsleistung) auszurichten. ?2.? Damit der Kl?ger seine Klage substantiieren kann, sei sofort ein Editionsverfahren durchzuf?hren mit folgendem Inhalt: ?2.1.? Es sei die Beklagte zu verpflichten, unverz?glich s?mtliche Berechnungsfaktoren bekanntzugeben und Auskunft zu erteilen, welche Versicherungsleistungen dem Kl?ger bei einem Invalidit?tsgrad von 100 % zustehen. 2.2.? Es sei die Beklagte ?berdies zu verpflichten, unverz?glich s?mtliche Berechnungsfaktoren zur Ermittlung der Freiz?gigkeitsleistung bekanntzugeben. 2.3.? Es sei die Beklagte zu verpflichten, unverz?glich dar?ber Auskunft zu geben, ob eine Teilliquidation der Vorsorgestiftung stattgefunden hat und ob dem Kl?ger unter diesem Titel weitere Anspr?che zustehen. 3.? Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kl?ger einen Verzugszins von 6 % ab 1.11.1996 auf allen zugesprochenen Versicherungsleistungen zu bezahlen. 4.? Alles unter Kosten- und Entsch?digungsfolge zu Lasten der Beklagten.? 2.4???? Die Beklagte best?tigte in ihrer Duplik vom 23. April 2001 ihre in der Klageantwortschrift gestellten Antr?ge. Am 24. April 2001 wurde die Duplik dem Kl?ger zugestellt und damit der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt (Urk. 30). Am 10. Mai 2001 wurde dem Kl?ger Einsicht in die von der Beklagten mit der Duplik eingereichten Unterlagen gew?hrt (Urk. 32).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Was die kl?gerischen Verfahrensantr?ge anbelangt, ist vorab festzuhalten, dass die f?r die Ermittlung von Invalidit?ts- und Freiz?gigkeitsleistungen massgeblichen Berechnungsfaktoren dem Bundesgesetz ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), dem Bundesgesetz ?ber die Freiz?gigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG), den dazugeh?rigen Verordnungen sowie den massgeblichen Reglementen der Beklagten zu entnehmen sind und dass - wie die nachfolgenden Erw?gungen zeigen werden - die Beklagte mit ihren Beilagen zur Klageantwort (Urk. 9/1-45) die f?r die Bezifferung dieser Faktoren im vorliegenden Fall n?tigen Angaben geliefert hat, soweit es sich um Angaben handelt, welche die Beklagte machen kann. Es bestand daher kein Anlass, die Beklagte vorg?ngig der Kl?rung der f?r die Anspruchsberechnung massgeblichen tats?chlichen und rechtlichen Gegebenheiten und der diesen entsprechenden Anspruchsberechnung durch das Gericht zu irgendwelchen Berechnungen zu verhalten.

2. 2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gem?ss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunf?higkeit, deren Ursache zur Invalidit?t gef?hrt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur H?lfte invalid ist. ???????? Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invalidit?tsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grunds?tzlich der gleiche ist. Aufgrund von Art. 6 BVG steht es den Vorsorgeeinrichtungen frei, den Invalidit?tsbegriff bereits in der obligatorischen Versicherung zugunsten des Versicherten zu erweitern oder Invalidenrenten schon bei einem Invalidit?tsgrad von weniger als 50 % auszurichten. Dabei bedeutet allerdings praxisgem?ss die Gestaltungsfreiheit nach Art. 6 (und auch diejenige nach Art. 49 Abs. 2) BVG nicht uneingeschr?nktes Ermessen. Wenn die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Urkunden, Statuten oder Reglementen einen bestimmten Invalidit?tsbegriff verwenden, so haben sie bei der Interpretation darauf abzustellen, was in anderen Gebieten der Sozialversicherung oder nach den allgemeinen Rechtsgrunds?tzen darunter verstanden wird. Die Vorsorgeeinrichtungen sind somit frei in der Wahl des Invalidit?tsbegriffs; sie haben sich aber an eine einheitliche Begriffsanwendung zu halten. 2.2???? Sowohl das vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 1989 in Kraft gestandene Reglement der Beklagten vom Dezember 1984 (Urk. 9/1, nachfolgend Reglement 1984), als auch das vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1994 in Kraft gestandene Reglement vom 6. Juli 1989 (Urk. 9/2, nachfolgend Reglement 1989), als auch das vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1995 in Kraft gestandene Reglement vom 1. Januar 1995 (Urk. 9/3, nachfolgend Reglement 1995), als auch das ab dem 1. Januar 1996 g?ltig gewesene Reglement vom 30. August 1996 (Urk. 2/13, nachfolgend Reglement 1996) machen den Anspruch auf eine Invalidenrente vom Vorliegen einer Erwerbsunf?higkeit abh?ngig (Art. 25 Abs. 1 Reglemente 1985 und 1989, Ziff. 4.3.1 Reglement 1995, Ziff. 23.1 Abs. 1 Reglement 1996). Erwerbsunf?higkeit liegt gem?ss den Reglementsbestimmungen unter anderem dann vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit (Art. 27 Abs. 1 der Reglemente 1985 und 1989) ?ganz oder teilweise seinen Beruf oder eine andere, seiner Lebensstellung, seinen Kenntnissen und F?higkeiten angemessene T?tigkeit nicht mehr aus?ben kann und aus diesem Grund eine Verminderung seines Einkommens erleidet? (Art. 27 Abs. 2 der Reglemente 1985 und 1989) bzw. wegen Krankheit ?vor?bergehend oder dauernd nicht mehr f?hig ist, seinen Beruf oder eine andere ihm zumutbare Erwerbst?tigkeit auszu?ben?, wobei eine andere Erwerbst?tigkeit nur dann zumutbar ist, ?wenn sie den Kenntnissen, F?higkeiten und der bisherigen Lebensstellung des Versicherten angemessen ist? (Ziff. 4.3.2 Reglement 1995, Ziff. 23.1 Abs. 2 Reglement 1996). Soweit der Kl?ger in diesen Formulierungen einen ?erweiterten Unzumutbarkeitsbegriff? sieht (Urk. 1 N 10 und N 26, Urk. 22 N 45), l?sst sich diese Auffassung zwar auf ein Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 27. Oktober 1997 (SZS 1999 S. 136 ff.) abst?tzen. Denn dort hat das Eidgen?ssische Versicherungsgericht die Ansicht vertreten, die Anforderungen f?r die Anerkennung einer rentenbegr?ndenden Invalidit?t w?rden mit der Bezugnahme auf die ?Beeintr?chtigung in der Aus?bung einer dem Beruf, der Lebensstellung, den Kenntnissen und F?higkeiten angemessenen Erwerbst?tigkeit? erleichtert und erweitert, weil damit f?r die Ermittlung des Invalidit?tsgrades auch pers?nliche, berufliche und soziale Gesichtspunkte ber?cksichtigt w?rden (SZS 1999 S. 138). Diese Aussage l?sst jedoch ausser Betracht, dass auch die Invalidenversicherung nicht jegliche Erwerbst?tigkeit als f?r eine gesundheitlich eingeschr?nkte Person zumutbar erkl?rt, welche von ihr unter medizinischen Aspekten schadlos bew?ltigt werden kann. Vielmehr sind auch in der Invalidenversicherung gem?ss st?ndiger bisheriger Rechtsprechung bei der Frage der Zumutbarkeit einer bestimmten Erwerbst?tigkeit die pers?nlichen Verh?ltnisse, insbesondere auch die berufliche und soziale Stellung des Versicherten, zu ber?cksichtigen (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 28. August 1981 i.S. A.B., ZAK 1982 S. 495; vgl. auch: Kreisschreiben ?ber Invalidit?t und Hilflosigkeit, KSIH, Ziff. 3045 ff, insbesondere Ziff. 3053 und die dort erw?hnte Judikatur bzw. vor Inkrafttreten des KSIH: Wegleitung ?ber Invalidit?t und Hilflosigkeit, WIH, Ziff. 2018 ff., insbesondere Ziff. 2027). Weiter ist zu beachten, dass die zumutbare andere Erwerbst?tigkeit gem?ss den beklagtischen Reglementen nicht etwa dem Beruf, der Lebensstellung, den Kenntnissen und F?higkeiten entsprechend, also gleichwertig, zu sein hat, sondern diesen lediglich angemessen sein muss. Dies erlaubt es - genauso wie in der Invalidenversicherung -, einer gesundheitlich beeintr?chtigten Person im Interesse ihrer Wiedereingliederung gegebenenfalls auch die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit zuzumuten, welche auf einer tieferen Hierarchieebene angesiedelt und schlechter entl?hnt ist sowie ein geringeres Sozialprestige hat, als die vor Eintritt der Behinderung ausge?bte T?tigkeit. Lohn- und statusm?ssige Verschlechterungen sind bei einem invalidit?tsbedingten Berufs- oder Funktionswechsel die Regel. W?rde wegen jeder diesbez?glichen Verschlechterung die Zumutbarkeit verneint, liefe dies praktisch auf die Anerkennung der Berufsinvalidit?t als rentenanspruchsbegr?ndend hinaus. Denn dass jemand seine berufs- und funktionsspezifischen Kenntnisse und F?higkeiten vollumf?nglich in eine andere T?tigkeit einbringen kann, was auch eine hierarchie-, lohn- und prestigem?ssig gleiche Positionierung in dieser neuen T?tigkeit erm?glichen w?rde, ist bei behinderungsbedingten Berufs- oder Funktionswechseln die Ausnahme. Den Reglementen der Beklagten k?nnen sodann auch keinerlei Kriterien entnommen werden, welche es erlauben w?rden, die Zumutbarkeit im Sinne dieser Reglemente von der Zumutbarkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen Fassung, welche auch f?r s?mtliche im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen gilt) abzugrenzen. Ebensowenig hat das Eidgen?ssische Versicherungsgericht in dem bereits erw?hnten Entscheid, in welchem es die Ansicht vertrat, die Anforderungen f?r die Anerkennung einer rentenbegr?ndenden Invalidit?t w?rden mit der Bezugnahme auf die ?Beeintr?chtigung in der Aus?bung einer dem Beruf, der Lebensstellung, den Kenntnissen und F?higkeiten angemessenen Erwerbst?tigkeit? erleichtert und erweitert (SZS 1999 S. 138), solche Kriterien genannt. Auch der Kl?ger selbst beruft sich beim Vorbringen, einer behinderten Person, die in gehobener Stellung t?tig war, k?nne eine Erwerbst?tigkeit in einer gegen?ber fr?her offensichtlich untergeordneten Stellung nicht zugemutet werden, explizit auf die einschl?gigen Weisungen bzw. Kreisschreiben der Invalidenversicherung (Urk. 1 N 26). Irgendwelche ?ber die Zumutbarkeitskriterien der Invalidenversicherung hinausgehenden Gesichtspunkte des von ihm behaupteten erweiterten Invalidit?tsbegriffs nennt er nicht. Dies alles ber?cksichtigend kann das hiesige Gericht im reglementarischen Begriff einer ?dem Beruf, der Lebensstellung, den Kenntnissen und F?higkeiten angemessenen anderen Erwerbst?tigkeit? nicht mehr erkennen, als eine der praxisgem?ssen Auslegung des Zumutbarkeitsbegriffs von Art. 28 Abs. 2 IVG entsprechende generell-abstrakte Umschreibung ebendieses Zumutbarkeitsbegriffs. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Reglemente der Beklagten denselben Invalidit?tsbegriff verwenden wie die Invalidenversicherung. 2.3???? Mit dem Urteil in Sachen P. gegen K. vom 29. November 2002 (B 26/01) hat das Eidgen?ssische Versicherungsgericht seine Rechtsprechung, wonach die Vorsorgeeinrichtungen, wenn sie ausdr?cklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invalidit?tsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, bei der Festlegung der H?he des Invalidit?tsgrades und bei der Bestimmung des Zeitpunkts des Eintritts der massgebenden Arbeitsunf?higkeit an deren Festlegungen der Invalidenversicherung gebunden seien, es sei denn, diese erwiesen sich als offensichtlich unhaltbar (vgl. BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, 118 V 40 Erw.2b/aa je mit Hinweisen), dahingehend pr?zisiert, dass diese Verbindlichkeitswirkung nur dann eintrete, wenn der Vorsorgeeinrichtung im Abkl?rungsverfahren der IV-Organe das rechtliche Geh?r gew?hrt worden sei. Da die Beklagte weder in das Abkl?rungsverfahren der IV-Stelle des Kantons Aargau einbezogen noch ihr deren Verf?gung er?ffnet worden ist, kann die rechtskr?ftige Rentenverf?gung vom 10. August 1998 - entgegen dem diesbez?glichen Vorbringen des Kl?gers (Urk. 22 N 24) - soweit sie die Beklagte belastet, von vornherein nicht verbindlich sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Sachverhaltsabkl?rungen der IV-Stelle des Kantons Aargau und die einschl?gigen Vorschriften des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung ?ber die Festlegung der H?he des Invalidit?tsgrades und die Bestimmung des Zeitpunkts des Eintritts der Invalidit?t unbeachtlich w?ren. Vielmehr bilden ungeachtet der fehlenden Verbindlichkeit der Rentenverf?gung der IV-Stelle des Kantons Aargau deren Sachverhaltsabkl?rungen die tats?chliche Grundlage auch f?r den hier zu treffenden Entscheid und sind die gesetzlichen Vorschriften der Invalidenversicherung sowie die einschl?gige Rechtsprechung zu ber?cksichtigen, soweit es um die Bestimmung von Eintritt und Umfang der Invalidit?t geht, da die Reglemente der Beklagten denselben Invalidit?tsbegriff wie die Invalidenversicherung verwenden (vgl. Erw. 2.2). 2.4???? Gem?ss BGE 121 V 97 ff. sind bei der Festsetzung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge grunds?tzlich diejenigen Reglementsbestimmungen massgeblich, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs gelten, und nicht jene, die bei Beginn der Arbeitsunf?higkeit, welche die Invalidit?t nach sich zog, in Kraft stehen. In der Regel f?llt der Zeitpunkt der Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Invalidenleistungen in der beruflichen Vorsorge - genauso wie in der Invalidenversicherung (vgl. Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG) - mit dem Zeitpunkt des Eintritts einer Invalidit?t in dem den Leistungsanspruch ausl?senden Mindestumfang zusammen. Der anspruchsausl?sende Mindestinvalidit?tsgrad kann jedoch in der ?berobligatorischen beruflichen Vorsorge nach Massgabe der reglementarischen Bestimmungen unter dem Mindestumfang liegen, welcher den Anspruch auf Invalidenrenten der Invalidenversicherung (Art. 28 IVG) und der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 BVG) entstehen l?sst. Ferner k?nnen die reglementarischen Bestimmungen den Leistungsanspruch - auch wenn die Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG nicht erf?llt sind - unmittelbar mit dem Eintritt einer Erwerbsunf?higkeit im anspruchsbegr?ndenden Mindestumfang entstehen lassen. Ein reglementarisch vorgesehener Aufschub des Leistungsanspruchs bis zur Beendigung der gesetzlichen oder vertraglichen Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers oder w?hrend der Leistungsdauer einer Taggeldversicherung ist demgegen?ber lediglich eine Koordinationsvorschrift ohne Einfluss auf den Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs (SZS 1994 S. 232 ff.). S?mtliche f?r die Beurteilung der kl?gerischen Anspr?che in Frage kommenden Reglemente der Beklagten verzichten auf eine Wartefrist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. Art. 25 Abs. 3 der Reglemente 1984 und 1989 bzw. Ziff. 4.3.5 des Reglements 1995 und Ziff. 23.1 Abs. 1 des Reglements 1996 [da die 24-Monate-Wartefrist hier alternativ zum Zeitpunkt des Erl?schens der Krankentaggeldversicherung gilt, handelt es sich um eine Koordinationsvorschrift im vorstehend dargelegten Sinn]) und gew?hren einen Rentenanspruch bereits ab einem Erwerbsunf?higkeitsgrad von 25 % (vgl. Art. 27 Abs. 3 der Reglemente 1984 und 1989 bzw. Ziff. 4.3.4 des Reglements 1995 und Ziff. 23.2 Abs. 2 des Reglements 1996). Entscheidend daf?r, nach welchem Reglement die Anspr?che des Kl?gers zu beurteilen sind, ist demnach, wann eine Erwerbsunf?higkeit von mindestens 25 % eingetreten ist. Da die Reglemente - wie bereits dargelegt wurde (vgl. Erw. 2.2) - denselben Invalidit?tsbegriff wie die Invalidenversicherung verwenden, ist das Vorliegen einer Erwerbsunf?higkeit von mindestens 25 % nach invalidenversicherungsrechtlichen Kriterien zu pr?fen.

3. 3.1???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). ???????? F?r die Bestimmung des trotz Gesundheitssch?digung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist prim?r von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. ?bt sie nach Eintritt der Invalidit?t eine Erwerbst?tigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverh?ltnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsf?higkeit in zumutbarer Weise voll aussch?pft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grunds?tzlich der von ihr tats?chlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen, Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes vom 14. Februar 2002 in Sachen I., U 410/00). ???????? Nach Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV geh?ren Lohnbestandteile, f?r die der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nachgewiesenermassen wegen beschr?nkter Arbeitsf?higkeit keine Gegenleistung erbringen kann, nicht zu dem f?r die Invalidit?tsbemessung massgebenden Erwerbseinkommen. Praxisgem?ss sind an den Nachweis von Soziallohn indessen strenge Anforderungen zu stellen, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte L?hne normalerweise das ?quivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind (BGE 117 V 18, nicht ver?ffentlichtes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen V. vom 30. M?rz 1999, I 182/98). Bei der richterlichen W?rdigung von Arbeitgeberbescheinigungen ist auch zu bedenken, dass ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin ein eigenes Interesse daran haben kann, die Bezahlung von Soziallohn zu behaupten (BGE 110 V 277, 104 V 93; ZAK 1980 S. 345 Erw. 2b). Als Indiz f?r eine freiwillige Sozialleistung fallen insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin und der versicherten Person oder eine lange Dauer des Arbeitsverh?ltnisses in Betracht. ???????? Nach der Rechtsprechung ist f?r die Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterentwicklung erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte daf?r bestehen, dass eine versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend h?heres Einkommen tats?chlich realisiert h?tte (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a: nicht publiziertes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen R. vom 28. April 1993, I 336/92). Da der Invalidit?tsgrad Erwerbst?tiger gem?ss den vorstehend dargelegten invalidenversicherungsrechtlichen Kriterien durch den Vergleich des Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen zu ermitteln ist, ist zu pr?fen, wie sich nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens das Validen- und das Invalideneinkommen des Kl?gers entwickelt haben. 3.2 Bez?glich der Entwicklung des Valideneinkommens macht der Kl?ger geltend, ohne Eintritt des Gesundheitsschadens h?tte sich sein Einkommen st?rker erh?ht, als dies nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens tats?chlich der Fall war; ohne den Gesundheitsschaden h?tte es im Jahr 1995 bzw. 1996 mindestens Fr. 300'000.-- betragen (Urk. 1 N 32 - 34 und Urk. 22 N 15). Dabei st?tzt er sich auf zwei von ihm selbst eingeholte schriftliche Erkl?rungen des langj?hrigen Generaldirektors der E.___-Versicherungen (Urk. 17/53/1 bzw. Urk. 2/11) sowie eines Nachfolgers in der Funktion des Leiters der Auslandabteilung (Urk. 17/53/2 bzw. Urk. 2/16). Diesen Erkl?rungen steht nicht nur die im Abkl?rungsverfahren der IV-Stelle des Kantons Aargau abgegebene Erkl?rung der E.___-Versicherungen gegen?ber, wonach der Kl?ger auch ohne den Gesundheitsschaden nicht mit hoher oder ?berwiegender Wahrscheinlichkeit im Verlaufe von zehn Jahren eine Bef?rderung oder einen sonstigen Berufsaufstieg erreicht h?tte (Urk. 17/44 in Verbindung mit Urk. 17/43). Bei der Pr?fung der Frage, ob der Kl?ger mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit einen beruflichen Aufstieg h?tte realisieren k?nnen, welcher die Annahme eines Valideneinkommens von Fr. 300'000.-- per 1995 oder 1996 erlaubt, sind auch zwei grunds?tzliche ?berlegungen zu ber?cksichtigen. Einerseits ist bei Mutmassungen ?ber einen beruflichen Aufstieg in Rechnung zu stellen, dass auf jeder h?heren Hierarchiestufe eines Unternehmens die Anzahl der f?r einen beruflichen Aufstieg noch zur Verf?gung stehenden Stellen im Prinzip geringer wird. Dies bedeutet, dass auch bei sehr guten beruflichen Qualifikationen grunds?tzlich nicht alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer bestimmten Hierarchiestufe in die n?chsth?here Hierarchiestufe nachr?cken k?nnen. Aus dem Umstand, dass ein Nachfolger diesen Karriereschritt erfolgreich absolviert hat, kann daher nicht ohne weiteres geschlossen werden, dies w?re auch dem Vorg?nger m?glich gewesen. Andererseits ist unbestritten, dass die Auslandabteilung, deren Leiter der Kl?ger bei Eintritt des Gesundheitsschadens war, im Zuge einer Umstrukturierung des Unternehmens 1994 aufgel?st wurde (Urk. 17/40). Der Kl?ger weist denn auch selbst darauf hin, dass 1995 in der Folge einer Ver?nderung der Eigentumsverh?ltnisse an den E.___-Versicherungen eingreifende strukturelle und organisatorische Anpassungen und ?nderungen der Arbeitsvertr?ge aller Mitarbeiter mit dem Ziel der Senkung von Personalkosten erfolgten (Urk. 1 N 13). Es kann daher auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die berufliche Karriere des Kl?gers bei den A.___/E.___-Versicherungen ohne Gesundheitsschaden kontinuierlich verlaufen w?re und dem Kl?ger ein stetig steigendes Erwerbseinkommen beschert h?tte. Dies ber?cksichtigend, verm?gen die vom Kl?ger eingeholten Best?tigungen keine konkreten Anhaltspunkte daf?r zu liefern, dass der Kl?ger ohne den Gesundheitsschaden mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit den mit diesen Best?tigungen behaupteten beruflichen Aufstieg und ein entsprechend hohes Einkommen tats?chlich realisiert h?tte. Vielmehr erscheint es unter Ber?cksichtigung aller Unabw?gbarkeiten der beruflichen Entwicklung in einer hochbezahlten Kaderposition der Privatwirtschaft als ?berwiegend wahrscheinlich, dass das vom Kl?ger bis zur Beendigung seines Arbeitsverh?ltnisses bei den E.___-Versicherungen tats?chlich erzielte Einkommen dem invalidenversicherungsrechtlichen Valideneinkommen entsprochen hat. 3.3 3.3.1?? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). Eine T?tigkeit, welche die invalide Person ?ber l?ngere Zeit tats?chlich ausge?bt hat, ohne dass sich dadurch ihre gesundheitlichen Probleme sichtlich verst?rkt h?tten, kann nur ausnahmsweise unzumutbar sein. Denn mit der dauerhaften und problemlosen tats?chlichen Aus?bung einer T?tigkeit hat die invalide Person im Grunde genommen den Nachweis erbracht, dass die T?tigkeit ihrem trotz Behinderung noch vorhandenen Leistungsverm?gen entspricht. ?rztliche Beurteilungen, welche ein geringeres Leistungsverm?gen attestieren, haben in solchen F?llen detailliert darzulegen, welche Kriterien f?r die ?rztliche Einsch?tzung der Zumutbarkeit massgebend sind und welche nachteiligen gesundheitlichen Folgen eine dar?ber hinausgehende Erwerbst?tigkeit der invaliden Person haben k?nnte. Anderenfalls m?ssen Verwaltung und Gericht bei der W?rdigung der ?rztlichen Beurteilung des Leistungsverm?gens in Rechnung stellen, dass es sich dabei nicht um eine direkt aus den medizinischen Befunden ableitbare und exakt bestimmbare Gr?sse handelt, sondern um eine prospektive Sch?tzung, welche naturgem?ss mit einer gewissen Ungenauigkeit behaftet ist und einen Minimalwert angibt, welcher durch eine zur Eingliederung motivierten Person tats?chlich ?bertroffen werden kann. ???????? Den von der IV-Stelle des Kantons Aargau beigezogenen Akten k?nnen drei ?rztliche Gutachten von Dr. med. B.___, leitender Arzt an der Klinik und Poliklinik f?r Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie des Universit?tsspitals Z?rich, vom 7. Juni 1985 (Urk. 17/4), 8. November 1995 (Urk. 17/18) und 4. September 1996 (Urk. 17/30) entnommen werden, welche sich zur Arbeitsf?higkeit des Kl?gers im angestammten Beruf seit dem Geh?rsturz vom 6. M?rz 1985 sowie zu ihm noch zumutbaren erwerblichen T?tigkeiten ?ussern: - Im Gutachten vom 7. Juni 1985 weist Dr. B.___ darauf hin, dass der Kl?ger anfangs Mai 1985 seine Arbeit im Umfang von ca. 50 % wieder aufgenommen habe und dass bei der bisherigen akustisch qualifizierten T?tigkeit als kaufm?nnischer Vizedirektor einer Versicherung Massnahmen auf sozialem Gebiet (Umschulung und/oder Rente) nicht zu umgehen sein werden (Urk. 17/4). - Im Gutachten vom 8. November 1995 stellt Dr. B.___ zun?chst fest, dass der Kl?ger trotz seiner akustischen Behinderung zur Zeit als Finanzfachmann im kaufm?nnischen Bereich arbeite, wo er seine grosse Erfahrung im Auslandgesch?ft voll einsetzen k?nne. Eine Umschulung sei vorl?ufig nicht geplant. Falls eine berufliche Umstellung von seiten des Arbeitgebers erzwungen werde, k?men nur T?tigkeiten in Frage, die sowohl den bisherigen beruflichen Erfahrungsbereich (Finanzberater in Auslandgesch?ften), als auch die hochgradige H?rbehinderung ber?cksichtigten (Urk. 17/18). - Im Gutachten vom 4. September 1996 meint Dr. B.___ unter Bezugnahme auf die nunmehr erfolgte K?ndigung des kl?gerischen Arbeitsverh?ltnisses als Direktionsmitglied bei den E.___Versicherungen, der Kl?ger sei in der bisher ausgef?hrten T?tigkeit 100 % arbeitsunf?hig und werde dies bleiben. Eine dem Kl?ger zumutbare andere Erwerbst?tigkeit d?rfe keine m?ndliche Kommunikation, weder in direktem Kontakt noch via Telefon, beinhalten und m?sse den hohen intellektuellen F?higkeiten des Kl?gers entsprechen (Urk. 17/30). ???????? Zu diesen ?rztlichen Beurteilungen ist zun?chst festzuhalten, dass Dr. B.___ in seinem Gutachten vom 4. November 1996 (Urk. 17/30), in welchem er eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % ?in der bisher ausgef?hrten T?tigkeit? attestiert, offenkundig nicht auf die vom Kl?ger zu jenem Zeitpunkt bereits seit Jahren tats?chlich verrichtete Arbeit als Controller Bezug nimmt, sondern auf die bis zum H?rsturz vom 6. M?rz 1985 ausge?bte T?tigkeit als Leiter der Auslandabteilung; dies ergibt sich aus der Anamnese (Urk. 17/30 S. 1 f.). Weiter ist zu beachten, dass die vom Kl?ger im Zeitpunkt der Beurteilung bereits seit Jahren tats?chlich verrichtete Arbeit als Controller bei den E.___-Versicherungen den von Dr. B.___ formulierten behinderungsbedingten Anforderungen an eine aus medizinischer Sicht zumutbare Arbeit (sie muss ohne m?ndliche Kommunikation verrichtet werden k?nnen, vgl. Urk. 17/30 S. 2) offenbar weitgehend entsprach. Denn im Gutachten vom 8. November 1995 wies Dr. B.___ noch darauf hin, dass der Kl?ger die F?higkeit zum Lippenablesen von Sprache erworben habe und in seiner aktuellen T?tigkeit seine berufliche Erfahrung voll einsetzen k?nne (Urk. 17/18). Irgendwelche medizinischen Gr?nde, die gegen eine vollzeitliche Besch?ftigung des Kl?gers als Controller sprechen w?rden, sind aus den Gutachten Dr. B.___s nicht ersichtlich. Schliesslich zeigt der Wechsel des Kl?gers in eine Anstellung als Controller bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich per 1. November 1996, dass es auf dem dem Kl?ger zur Verf?gung stehenden Arbeitsmarkt entgegen der - nicht massgeblichen, weil nicht in seine Kompetenz fallenden - Einsch?tzung Dr. B.___s tats?chlich durchaus Stellen gibt, in denen der Kl?ger seine beruflichen F?higkeiten wenigstens noch teilweise verwerten kann. Dr. B.___s Einsch?tzung, wonach es keine zumutbare Erwerbst?tigkeit gebe, welche der Kl?ger ausf?hren k?nne (Urk. 17/30 S. 3), beruht offenbar einzig auf einer subjektiv ablehnenden Bewertung von den dem Kl?ger grunds?tzlich zug?nglichen Erwerbst?tigkeiten unterhalb des Niveaus eines Direktionsmitglieds eines grossen Versicherungs- oder Finanzdienstleistungsunternehmens. Auf die subjektiv ablehnende Bewertung einer medizinisch zumutbaren T?tigkeit durch den begutachtenden Arzt kommt es jedoch genausowenig an, wie auf die subjektiv ablehnende Bewertung einer solchen T?tigkeit durch die versicherte Person selbst (vgl. BGE 109 V 27 f. Erw. 3c). 3.3.2?? Nach der Rechtsprechung richtet sich das Mass dessen, was einer invaliden Person unter pers?nlichen, beruflichen und sozialen Gesichtspunkten an Erwerbst?tigkeit noch zugemutet werden kann, nach deren besonderen pers?nlichen Verh?ltnissen einerseits und nach den allgemein herrschenden Anschauungen andererseits (BGE 109 V 27 f. Erw. 3c). Zudem gilt auch f?r die soziale Zumutbarkeit einer Erwerbst?tigkeit, welche die versicherte Person bereits ?ber l?ngere Zeit tats?chlich ausge?bt hat, was vorstehend hinsichtlich der medizinischen Zumutbarkeit ausgef?hrt wurde. Allein der Umstand, dass die versicherte Person es sich bisher zugemutet hat, diese T?tigkeit auszu?ben, und sie weiter aus?ben will, spricht grunds?tzlich f?r deren soziale Zumutbarkeit. Controlling ist nicht nur eine fachlich anforderungsreiche T?tigkeit, sondern geniesst nach allgemein herrschenden Anschauungen auch eine grosse soziale Wertsch?tzung. Von Unzumutbarkeit kann also keine Rede sein. Dass die IV-Stelle des Kantons Aargau dies anders beurteilt hat (vgl. Urk. 17/60; einen Invalidit?tsgrad von 100 % konnte sie n?mlich unabh?ngig von der H?he des Valideneinkommens nur dann feststellen, wenn sie das tats?chlich erzielte Erwerbseinkommen ?berhaupt nicht als Invalideneinkommen ber?cksichtigte), ?ndert daran nichts. Ihre diesbez?gliche Feststellung ist offensichtlich unhaltbar, weshalb ihr der vorliegende Entscheid mitzuteilen ist. 3.3.3 Nachdem feststeht, dass das vom Kl?ger nach dem Eintritt des Versicherungsfalles bis zur Beendigung des Arbeitsverh?ltnisses bei den A.___/E.___-Versicherungen im Rang eines stellvertretenden Direktors realisierte Erwerbseinkommen dem Valideneinkommen entspricht und dass es sich bei der vom Kl?ger ausge?bten T?tigkeit eines Controllers um eine ihm zumutbare T?tigkeit handelt, bleibt zu pr?fen, ob sein in dieser T?tigkeit bei den A.___/E.___-Versicherungen realisiertes Erwerbseinkommen ihm voll als Invalideneinkommen anzurechnen ist oder ob und gegebenenfalls ab wann und in welchem Umfang es eine Soziallohnkomponente enthalten hat. In ihrem Vorbescheid vom 13. November 1997 scheint die IV-Stelle des Kantons Aargau noch davon ausgegangen zu sein, dass das Einkommen des Kl?gers nach dem Geh?rsturz vom 6. M?rz 1985 eine Soziallohnkomponente enthalten habe (Urk. 17/49). Spricht sie doch dort von einer Erwerbseinbusse ??ber l?ngere Zeit? von 20 % - 30 % bzw. von einer solchen von 27 % ab dem 1. April 1994 (Wechsel ins Controlling), wobei sie letzteren Wert ermittelte, indem sie das Erwerbseinkommen in H?he von Fr. 206'000.--, welches der Kl?ger im Jahr 1995 als Controller tats?chlich erzielte (vgl. Urk. 17/45 und Urk. 17/37), mit jenen Fr. 149'500.-- verglich, welche die E.___-Versicherungen dem Kl?ger f?r eine T?tigkeit als Controller ab dem 1. November 1996 angeboten hatten (vgl. Urk. 17/44 und Urk. 17/37). Ein solcher R?ckschluss von der per 1. November 1996 in Aussicht gestellten Lohnreduktion auf das Vorliegen eines Soziallohnanteils ab dem Jahr 1985 ist jedoch nicht zul?ssig. Denn, dass der Kl?ger bei den A.___/E.___-Versicherungen als Controller t?tig war, bedeutet nicht, dass er dort nur noch untergeordnete Aufgaben eines einfachen Sachbearbeiters wahrnehmen konnte. Vielmehr genoss der Kl?ger unbestrittenermassen bis zum Jahr 1994 die Wertsch?tzung der Gesch?ftsleitung und konnte er diese dank seiner grossen Erfahrung im Auslandsgesch?ft auch in einem Mass beraten, welches ?ber den Umfang hinausging, in welchem ein einfacher Sachbearbeiter im Controlling das h?tte tun k?nnen (vgl. Urk. 23/8). Wenn der Kl?ger aber aufgrund der konkreten Ausgestaltung seiner T?tigkeit als Controller eine gr?ssere Verantwortung als ein Sachbearbeiter ?bernehmen konnte, war daf?r auch die Entl?hnung als Kadermitarbeiter angemessen und kann nicht einfach die Differenz zwischen dem Durchschnittseinkommen eines sachbearbeitenden Controllers (sei es in der Versicherungsbranche oder allgemein) und dem vom Kl?ger erzielten Einkommen als Soziallohn angesehen werden. Mit der Aufl?sung der Auslandabteilung und dem internen Wechsel des Kl?gers ins Gruppencontrolling ?nderten sich die Verh?ltnisse jedoch grundlegend. Nunmehr war der Kl?ger bzw. dessen jahrelange Erfahrung im Auslandgesch?ft nicht mehr in gleicher Weise wie bisher gefragt und hatte er nur noch die Aufgaben eines qualifizierten Controlling-Sachbearbeiters auszuf?hren. Dementsprechend erkl?rte die ab dem Jahre 1995 den Konzern f?hrende ?neue? Gesch?ftsleitung gegen?ber der IV-Stelle des Kantons Aargau, dass die per 1. November 1996 vorgesehene lohn- und hierarchiem?ssige R?ckstufung des Kl?gers bereits per 1. April 1994 h?tte erfolgen sollen (Urk. 17/44). Es rechtfertigt sich daher, davon auszugehen, dass das Erwerbseinkommen des Kl?gers ab seinem Wechsel ins Gruppenkontrolling am 1. April 1994 im Umfang der Differenz zwischen seinem effektiv realisierten Lohn und demjenigen, welchen er als Controlling-Sachbearbeiter bei den A.___/E.___-Versicherungen h?tte erzielen k?nnen, eine Soziallohnkomponente enthielt. 3.4???? Hat aber der Kl?ger nach dem Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunf?higkeit durch die ?bernahme anderer ihm zumutbarer, gleichermassen verantwortungsvoller Aufgaben im Betrieb bis zu seinem Wechsel ins Gruppencontrolling per 1. April 1994 ein Invalideneinkommen in gleicher H?he wie das mutmassliche Valideneinkommen realisieren k?nnen, ist w?hrend dieser Zeit keine Invalidit?t eingetreten. Ab dem 1. April 1994 konnte der Kl?ger zwar seine spezifischen Kenntnisse im Auslandgesch?ft nicht mehr zur Beratung der Gesch?ftsleitung in diesen Belangen nutzen, aber bis zu seinem Austritt am 31. Oktober 1996 immerhin noch seine Betriebskenntnisse aus der langj?hrigen T?tigkeit f?r die A.___/E.___-Versicherungen einbringen. Aus diesem Grund ist es angebracht, dem Kl?ger f?r diesen Zeitraum nur noch das - gegen?ber dem Lohnniveau auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt h?here - Erwerbseinkommen als Invalideneinkommen anzurechnen, welches er als Controlling-Sachbearbeiter bei den E.___-Versicherungen h?tte erzielen k?nnen. Bei der Bezifferung dieses Invalideneinkommens ist zu ber?cksichtigen, dass sich die diesbez?gliche Offerte der E.___-Versicherungen per 1. November 1996 nach den insoweit ?bereinstimmenden Vorbringen der Parteien nicht auf Fr. 149'500.-- belief, sondern lediglich auf brutto Fr. 130'000.-- (Urk. 1 N15, Urk. 8 S. 18, Grundlohn ohne Kinderzulagen und Spesenverg?tung). Um den Invalidit?tsgrad zu ermitteln, ist dieser Betrag mit dem Valideneinkommen von brutto Fr. 206'000.-- (ebenfalls Grundlohn ohne Kinderzulagen und Spesenverg?tung) per 31. Oktober 1996 zu vergleichen, welches er als Kadermitarbeiter der E.___/A.___-Versicherungen h?tte erzielen k?nnen. Daraus ergibt sich ein Invalidit?tsgrad von 36,9 % per 31. Oktober 1996, welcher auch dem Invalidit?tsgrad per 1. April 1994 entspricht. Es ist n?mlich anzunehmen, dass sich das Validen- und das Invalideneinkommen zwischen dem 1. April 1994 und dem 31. Oktober 1996 proportional gleich entwickelt h?tten, weshalb dem effektiv geringeren Valideneinkommen (= real erzieltes Einkommen, vgl. Erw. 3.2) des Jahres 1994 von Fr. 202'000.-- (vgl. Urk. 2/22) auch ein entsprechend geringeres Invalideneinkommen als Controlling-Sachbearbeiter gegen?berzustellen ist. Demnach ist das versicherte Ereignis der Invalidit?t im Sinne der beklagtischen Reglemente am 1. April 1994 eingetreten und sind daher die Berufsvorsorgeanspr?che, welche der Kl?ger f?r die Zeit ab dem 1. November 1996 geltend macht, nach dem am 1. April 1994 in Kraft gestandenen Reglement 1990 zu beurteilen.

4. 4.1.1?? Gem?ss Art. 25 Abs. 1 des Reglements 1990 (Urk. 9/2) hat der Mitarbeiter bei durch Krankheit verursachter (vgl. Art. 27 Abs. 1 und 30 Abs. 1 des Reglements 1990) vor?bergehender oder dauernder Erwerbsunf?higkeit Anspruch auf eine Invalidenrente. Die j?hrliche Vollinvalidenrente betr?gt 100 % der versicherten Altersrente (Art. 25 Abs. 2 des Reglements 1990). Der Anspruch auf die Invalidenrente beginnt laut Art. 25 Abs. 3 des Reglements 1990 nach Beendigung der gesetzlichen oder vertraglichen Lohnzahlungspflicht (inkl. Krankentaggeldversicherung). Die vollen versicherten Leistungen werden ausbezahlt, wenn die Erwerbsunf?higkeit mindestens 66 2/3 % betr?gt. Ist sie geringer, werden die Leistungen entsprechend gek?rzt. Bei einer Erwerbsunf?higkeit von weniger als 25 % besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen (Art. 27 Abs. 3 des Reglements 1990). Nach Art. 26 Abs. 1 des Reglements 1990 hat sodann der Bez?ger einer Invalidenrente mit rentenberechtigten Kindern gleichzeitig Anspruch auf eine Kinderrente. Die j?hrliche Vollinvaliden-Kinderrente betr?gt f?r jedes Kind 20 % der versicherten Altersrente (Art. 26 Abs. 2 des Reglements 1990). Der Anspruch auf die Kinderrente beginnt, wenn der Anspruch auf die Invalidenrente entsteht (Art. 26 Abs. 3 des Reglements 1990). Schliesslich besagt Art. 28 Abs. 1 des Reglements 1990, dass ein invalider Mitarbeiter und der Arbeitgeber entsprechend dem Grad der Erwerbsunf?higkeit von der Beitragspflicht befreit sind. Die Befreiung erstreckt sich auf die Beitr?ge f?r alle versicherten Leistungen. Sie setzt nach einer Wartezeit von 12 Monaten ein. Die Ausrichtung eines Invalidit?tskapitals - wie vom Kl?ger beantragt - sieht das Reglement 1990 nicht vor. Ferner entsteht mit der Beendigung des Vorsorgeverh?ltnisses ein Anspruch auf eine Freiz?gigkeits- bzw. Austrittsleistung. Zwar besagen sowohl Art. 42 Abs. 1 des Reglements 1990 als auch Art. 2 Abs. 1 FZG, dass der Anspruch auf eine Freiz?gigkeits- bzw. Austrittsleistung nur dann geschuldet sei, wenn kein Anspruch auf Vorsorgeleistungen bestehe bzw. kein Vorsorgefall eingetreten sei, doch verlangt Art. 15 die Verordnung ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2), dass bei Teilinvalidit?t das Altersguthaben zu teilen und der eine (dem Invalidenrentenanspruch entsprechende) Teil zur Weiterf?hrung des Alterskontos des Invaliden im Sinne von Art. 14 BVV 2 zu verwenden und der andere Teil gleich wie das Altersguthaben eines voll erwerbsf?higen Versicherten zu behandeln sei. Eine dem entsprechende Regelung f?r die Vorgehensweise bei Teilinvalidit?t fehlt zwar im Reglement 1990, doch besagt einerseits Art. 45 Abs. 1 des Reglements 1990, dass L?cken im Reglement ?im Sinne der Stiftungsurkunde? sowie unter Beachtung des durch das Gesetz und die Vorschriften der Aufsichtsbeh?rde gegebenen Rahmens zu f?llen seien und verspricht andererseits die Beklagte in Art. 28 Abs. 1 und 2 des Reglements 1990 den Invaliden (sowie dem Arbeitgeber) eine dem Grad der Erwerbsunf?higkeit entsprechende Befreiung von der Beitragspflicht, unter Gew?hrleistung des Fortbestandes des reglementarischen Vorsorgeschutzes. Diese letztere Bestimmung ist nur dann mit Art. 6 des Reglements 1990, wonach nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der E.___Versicherungen und von mit diesen verbundenen Gesellschaften versichert sind, und Art. 38 des Reglements 1990, wonach der reglementarische Versicherungsschutz f?r die Risiken Tod und Invalidit?t 30 Tage nach Aufl?sung des Arbeitsverh?ltnisses oder bei Begr?ndung eines neuen Arbeitsverh?ltnisses endet, in ?bereinstimmung zu bringen, wenn im Bereich des reglementarischen Vorsorgeschutzes die gleiche Regelung wie in der obligatorischen Vorsorge zur Anwendung kommt. 4.1.2?? Die H?he der Altersrente wird gem?ss Art. 17 Abs. 1 des Reglements 1990 in Prozenten des versicherten Jahreslohnes festgesetzt und ist abh?ngig von der Zahl der bis zum Erreichen des R?cktrittsalters zur?cklegbaren oder zur?ckgelegten Beitragsjahre. Erreicht ein Mitarbeiter im Zeitpunkt des R?cktrittsalters 35 oder mehr Beitragsjahre betr?gt die Altersrente 60 % des versicherten Jahreslohnes (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 des Reglements 1990). Die Leistungen werden grunds?tzlich auf der Basis des versicherten Jahreslohnes bemessen (Art. 12 Abs. 1 des Reglements 1990). F?r die Bemessung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten gilt in der Zeit vor dem R?cktrittsalter der aktuelle versicherte Lohn als Basis (Art. 12 Abs. 2 des Reglements 1990). Der versicherte Lohn ergibt sich bei einem anrechenbaren Jahreslohn von Fr. 22'080.-- und mehr aus dem anrechenbaren Jahreslohn abz?glich einem Koordinationsabzug in H?he von Fr. 11'040.-- (Art. 9 Abs. 1 des Reglements 1990). Der anrechenbare Lohn entspricht dem festen Jahreslohn gem?ss Arbeitsvertrag, der in der Regel in 13 Monatssal?ren ausbezahlt wird (Art. 8 Abs. 1 des Reglements 1990). Ausgerichtet werden die reglementarischen Rentenbetreffnisse analog der Sal?rzahlung monatlich nachsch?ssig (Art. 31 Abs. 1 des Reglements 1990). 4.2 4.2.1 Hinsichtlich des Quantitativs der reglementarischen Rentenanspr?che ist somit von dem von der Beklagten ins Recht gelegten Versicherungsausweis des Jahres 1994 vom 7. Mai 1994 auszugehen (Urk. 9/6.10). Diesem gem?ss hatte der Kl?ger per 1. April 1994 aufgrund seiner 40 anrechenbaren Versicherungsjahre bei einem anrechenbaren Lohn von Fr. 178'000.--, einem Koordinationsabzug von Fr. 11'040.-- und einem versicherten Lohn von Fr. 166'960.-- Anspruch auf eine volle Invalidenrente in H?he von Fr. 100'176.-- sowie volle Kinderrenten in H?he von Fr. 20'035.20 pro Jahr. Diese Ausgangsdaten sind unbestritten. Ihnen gem?ss betrug der - wegen der (Sozial-)Lohnzahlung aufgeschobene - reglementarische Rentenanspruch per 1. April 1994 bei einem Invalidit?tsgrad von 36,9 % Fr. 36'965.-- (Invalidenrente) bzw. Fr. 7'393.-- (Kinderrenten). 4.2.2?? Per 31. Oktober 1996 endeten das Arbeitsverh?ltnis des Kl?gers bei den E.___-Versicherungen und damit deren vertragliche Lohnzahlungspflicht sowie das Vorsorgeverh?ltnis mit bzw. - da der Kl?ger per 1. November 1996 ein neues Arbeitsverh?ltnis antrat - der reglementarische Versicherungsschutz f?r die Risiken Tod und Invalidit?t bei der Beklagten (vgl. Art. 38 des Reglements 1990). Demzufolge wurden in dem Umfange, wie die Invalidit?t w?hrend der Dauer des Vorsorgeverh?ltnisses bei der Beklagten eingetreten war (36,9 %), reglementarische Invalidit?tsleistungen der Beklagten f?llig. 4.2.3?? F?r die Erh?hung des Invalidit?tsgrades, welche sich aus der Ver?nderung der erwerblichen Verh?ltnisse per 1. November 1996 ergibt (53,7 %; Valideneinkommen: Fr. 206'000.--; Invalideneinkommen: Fr. 95'466.-- [vgl. Urk. 2/21]; jeweils Grundlohn ohne Kinderzulagen und Spesenverg?tung), haftet die Beklagte nur noch im Rahmen der obligatorischen Versicherungsdeckung (Art. 23 BVG). Der Kl?ger realisierte seit Inkrafttreten des BVG im Jahr 1985 bis zum Beginn des Anspruchs auf eine halbe Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge im November 1996 (vgl. Art. 23 BVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 BVG) stets einen Lohn, welcher gr?sser war als der in der obligatorischen beruflichen Vorsorge maximal versicherte Lohn. Deshalb sind f?r die Berechnung der versicherten Invalidenleistungen in der obligatorischen beruflichen Vorsorge von Januar 1985 bis Oktober 1996 die (zu 4 % gem?ss Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 BVV 2) verzinsten Altersgutschriften auf dem der maximal versicherte Lohn des jeweiligen Jahres und ab November 1996 bis zum Erreichen des Rentenalters die unverzinsten Altersgutschriften auf dem maximal versicherten Lohn des Jahres 1996 zu ber?cksichtigen (Art. 24 Abs. 2 und 3 BVG). Daraus ergibt sich ein f?r die Berechnung der Invalidenleistungen massgebliches Altersguthaben von Fr. 185'819.-- und ein gem?ss Art. 24 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 BVG und Art. 17 BVV 2 ermittelter Anspruch auf eine halbe Invalidenrente in H?he von Fr. 6'689.50 sowie halbe Kinderrenten von Fr. 1'337.90 pro Jahr (Art. 25 BVG in Verbindung mit Art. 21 BVG). Die gesetzlichen Anspr?che auf eine halbe Invalidenrente und halbe Kinderrenten liegen demnach betraglich tiefer als die entsprechenden reglementarischen Anspr?che bei einem Invalidit?tsgrad von 36,9 %, weshalb es bei der Ausrichtung von reglementarischen Leistungen sein Bewenden hat. 4.2.4?? Was die Austrittsleistung anbelangt, ist die Beklagte verpflichtet, dem Kl?ger, welcher beim Austritt bereits mehr als 25 Jahre Beitr?ge geleistet hatte und daher als voll Erwerbsf?higer Anspruch auf das volle Deckungskapital gehabt h?tte (Art. 42 Abs. 1 lit. b des Reglements 1990), jene 63,1 % des zufolge der Umwandlung der Beklagten in eine Beitragsprimatkasse per 1. Januar 1996 (vgl. Urk. 2/13, Reglement 1996, Ziff. 1 und Ziff. 45) dort als Eintrittsleistung in H?he von Fr. 572'913.-- eingebrachten Deckungskapitals, welche dem Resterwerbsf?higkeitsanteil des Kl?gers per 1. April 1994 entsprechen, zuz?glich Zinsen und Altersgutschriften gem?ss dem Reglement 1996 bis Ende Oktober 1996, als Austrittsleistung per 1. November 1996 mitzugeben. 63,1 % der eingebrachten Eintrittsleistung entsprechen Fr. 361'508.10. Durch die reglementarische Verzinsung zum Satz von 4 % (Ziff. 31.2 Reglement 1996) erh?hte sich der Kontostand des der Resterwerbsf?higkeit des Kl?gers entsprechenden Alterskontos bis zum 31. Oktober 1996 um Fr. 12'050.30. Ferner war dem Konto ein diesem Zeitraum entsprechender pro rata Anteil der Altergutschrift von 15 % (Ziff. 31.3 Reglement 1996; Alter 51, m?nnlich) von 63,1 % des gem?ss dem Versicherungsausweis vom 29. M?rz 1996 versicherten Lohnes (Urk. 2/2; der Anteil von 63,1 % entspricht einem effektiv noch versicherbaren Jahreslohn von Fr. 114'844.50) n?mlich Fr. 14'355.60 gutzuschreiben. Demgem?ss hatte der Kl?ger am 1. November 1996 Anspruch auf eine reglementarische Austrittsleistung in H?he von Fr. 387'914.--. 4.2.5?? Mit dem dem Invalidenrentenanspruch entsprechenden Teil der eingebrachten Eintrittsleistung in H?he von Fr. 211'404.90 hat die Beklagte das Alterkonto des Kl?gers ab dem 1. Januar 1996 bei einem versicherten Jahreslohn von Fr. 67'159.50 (= 36,9 % des gem?ss dem Versicherungsausweis vom 29. M?rz 1996 versicherten Lohnes) im Sinne von Ziff. 31 des Reglements 1996 pr?mienbefreit weiterzuf?hren. 4.3 4.3.1?? Gem?ss Art. 36 Abs. 2 des Reglements 1990 werden die Leistungen aus diesem Reglement gek?rzt, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Eink?nften 90 % des letzten anrechenbaren Jahreslohns des Mitarbeiters ?bersteigen. Als anrechenbare Eink?nfte gelten Renten oder in Renten umgewandelte Kapitalleistungen in- und ausl?ndischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme einer Hilflosenentsch?digung. Bez?gern von Invalidenleistungen wird ?berdies das weiterhin erzielte Erwerbseinkommen angerechnet. Ehepaar-, Kinder- und Waisenrenten der AHV/IV werden nur zur H?lfte angerechnet. Zusatzrenten f?r die Ehefrau werden ?berhaupt nicht angerechnet (Art. 36 Abs. 4 des Reglements 1990). ???????? Nach diesen ?berentsch?digungsvorschriften sind die in Erw?gung 4.2.1 ermittelten reglementarischen Rentenanspr?che des Kl?gers zu k?rzen, soweit sie zusammen mit seiner Invalidenrente sowie den halben Kinderrenten der Invalidenversicherung f?r die jeweils gleiche Zeitspanne und dem Erwerbseinkommen, welches der Kl?ger trotz seiner Invalidit?t in dieser Zeit noch erzielt, 90 % seines letzten anrechenbaren Jahreslohns von Fr. 178'000.-- (Grundlohn ohne Kinderzulagen und Spesenverg?tung), n?mlich Fr. 160'200 (?berentsch?digungsgrenze) ?bersteigen. Weitere anrechenbare Eink?nfte des Kl?gers sind aus den Akten nicht ersichtlich; seitens der Beklagten wird auch nicht geltend gemacht, dass es solche g?be. 4.3.2 Demgem?ss ist f?r die Anspruchsberechnung ab November 1996 von einer reglementarischen ?berentsch?digungsgrenze von Fr. 13'350.-- pro Monat auszugehen. Davon sind der bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich erzielte Bruttolohn in H?he von Fr. 7'955.50.-- (Urk. 2/21), eine ganze einfache Invalidenrente in H?he von Fr. 1'940.-- sowie die H?lfte von drei Kinderrenten in H?he von jeweils Fr. 776.-- der Invalidenversicherung, also Fr. 1'164.-- in Abzug zu bringen. Daraus ergeben sich monatliche Rentenanspr?che von Fr. 2'290.50. ???????? Wegen des Wegfalls einer Kinderrente ist per 1. August 1997 eine Neuberechnung vorzunehmen. Nunmehr sind von der reglementarischen monatlichen ?berentsch?digungsgrenze der bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich erzielte Bruttolohn in H?he von Fr. 7'955.50.-- (Urk. 2/21), eine ganze einfache Invalidenrente in H?he von Fr. 1'990.-- sowie die H?lfte von zwei Kinderrenten in H?he von jeweils Fr. 796.--, also Fr. 796.-- in Abzug zu bringen. Daraus ergeben sich monatliche Rentenanspr?che von Fr. 2'608.50. ???????? Die n?chste Neuberechnung ist wegen des Wegfalls einer weiteren Kinderrente per 1. Juli 1998 vorzunehmen. Ab diesem Zeitpunkt ist von der reglementarischen monatlichen ?berentsch?digungsgrenze der bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich erzielte Bruttolohn in H?he von Fr. 8'140.60.-- (Urk. 2/21), eine ganze einfache Invalidenrente in H?he von Fr. 1'990.-- sowie die H?lfte einer Kinderrente in H?he von Fr. 796.--, also Fr. 398.-- in Abzug zu bringen. Daraus ergeben sich monatliche Rentenanspr?che von Fr. 2'821.40. 4.3.3?? Da die monatlichen reglementarischen Rentenanspr?che des Kl?gers durchwegs gr?sser sind als die ungek?rzten monatlichen Rentenanspr?che nach BVG (vgl. Erw. 4.2.3, die maximalen gesetzlichen Anspr?che - bei Ber?cksichtigung von drei halben Kinderrenten - belaufen sich auf insgesamt Fr. 892.-- pro Monat), stehen dem Kl?ger von Gesetzes wegen keine h?heren Anspr?che zu als die Beklagte ihm nach dem massgeblichen Reglement 1990 schuldet. 4.4???? Da die Invalidit?t erst per 1. April 1994 eingetreten und die damit begr?ndeten Stammrechte f?r Invalidit?tsleistungen der zehnj?hrigen Verj?hrungsfrist unterliegen sowie die dem Kl?ger zugesprochenen periodischen Leistungen erst nach dem 1. November 1996 entstanden sind, waren gem?ss Art. 41 BVG bzw. Art. 128 des Obligationenrechts (OR) in Verbindung mit Art. 129 - 142 OR bis zum 23. Dezember 1999, dem Zeitpunkt, als die Beklagte auf die Verj?hrung-einrede f?r noch nicht verj?hrte Forderungen verzichtete (Urk. 9/22), noch keine der vorstehend erw?hnten Anspr?che verj?hrt. Sie werden demgem?ss auch nicht von der Verj?hrungeinrede der Beklagten (vgl. Urk. S. 5) erfasst. 4.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beklagte dem Kl?ger eine - an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers zu ?berweisende - Austrittsleistung in H?he von Fr. 387'914.-- (Erw. 4.2.4) sowie Renten f?r die Zeit vom 1. November 1996 bis zum 31. Dezember 1998 in der Gesamth?he von Fr. 66'236.40 (Erw. 4.3.2; 9 Monatsbetreffnisse von Fr. 2'290.50 f?r die Zeit von November 1996 bis Juli 1997, 11 Monatsbetreffnisse von Fr. 2608.50 f?r die Zeit von August 1997 bis Juni 1998 und 6 Monatsbetreffnisse von Fr. 2'821.40 f?r die Zeit von Juli bis Dezember 1998) schuldet. Weiter ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kl?ger ab 1999 weitere nach den Grunds?tzen von Erw?gung 4.3.1 ermittelte Renten - bzw. falls keine ?berentsch?digung im Sinne von Erw?gung 4.3.1 mehr vorliegt, die Rentenbetreffnisse gem?ss Erw?gung 4.2.1 nachzuzahlen bzw. auszurichten - sowie das Alterskonto des Kl?gers im Sinne von Erw?gung 4.2.5 weiterzuf?hren. 4.6???? Was die vom Kl?ger verlangte Verzinsung der aufgelaufenen Anspr?che anbelangt, so ist vorab darauf hinzuweisen, dass nur der Anspruch auf die Austrittsleistung von Gesetzes wegen ab F?lligkeit zu verzinsen ist, die ?brigen reglementarischen und gesetzlichen Anspr?che aus der beruflichen Vorsorge aber keine Verfalltagsforderungen im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR darstellen und daher Verzugszinsen nur nach Massgabe von Art. 104 f. OR geschuldet sind. Dies bedeutet, dass auf die Austrittsleistung der Zins gem?ss Art. 7 der Verordnung ?ber die Freiz?gigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV, 5 % bis 31. Dezember 1999, 4,25 % ab 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002, 3,5 % ab 1. Januar 2003), auf die liquiden Rentenanspr?che hingegen ein Verzugszins von - mangels abweichender reglementarischer Festlegung - 5 % ab Klageeinleitung geschuldet ist. 5.?????? Die vom Kl?ger in der Klageschrift verlangte Auskunft dar?ber, ob eine Teilliquidation der Vorsorgestiftung stattgefunden habe und ob dem Kl?ger unter diesem Titel weitere Anspr?che zustehen, hat die Beklagte mit ihrer Klageantwort erteilt, indem sie - neben einem Hinweis auf die gesetzliche Zust?ndigkeitsordnung in dieser Frage - eine Teilliquidation und damit sinngem?ss auch Anspr?che des Kl?gers unter diesem Titel in Abrede stellte (Urk. 8 S. 3). Warum der Kl?ger replicando erneut dieselbe Auskunft von der Beklagten verlangt, ist nicht nachvollziehbar. Da er jedenfalls nicht behauptet, eine Teilliquidation habe entgegen der von der Beklagten erhaltenen Auskunft effektiv doch stattgefunden, und er auch keine Anspr?che aus einer angeblichen Teilliquidation geltend macht, er?brigt es sich, darauf weiter einzugehen. Selbst die von der Beklagten aufgeworfene Zust?ndigkeitsfrage kann offen bleiben, da es antragsgem?ss nicht um die Teilliquidation geht, sondern um eine angebliche Auskunftspflicht der Beklagten hier?ber. Der kl?gerische Antrag ist mit der Erteilung einer Auskunft durch die Beklagte gegenstandslos, ohne dass zu pr?fen w?re, ob die Auskunft zutreffend ist oder ob eine Teilliquidation h?tte durchgef?hrt werden m?ssen.

6.?????? Nach ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. ???????? Da der Kl?ger mit dem Antrag auf Zusprechung der von ihm verlangten Invalidenleistungen grunds?tzlich durchgedrungen ist, hat er Anspruch auf die beantragte Parteientsch?digung. Unter Ber?cksichtigung der weitschweifenden und sich teilweise wiederholenden Ausf?hrungen in den Rechtschriften sowie des Umstandes, dass die Vertreterin des Kl?gers diesen auch gegen?ber der Invalidenversicherung vertrat (vgl. Urk. 17/26) und deshalb mit den grunds?tzlichen Aspekten des Streitfalls bereits vertraut war, erscheint es angemessen, den gerechtfertigten prozessualen Aufwand des Kl?gers aufgrund der Bedeutung der Streitsache und des Schwierigkeitsgrads des Prozesses auf Fr. 2'600.-- (Honorar und Barauslagen inkl. MWSt) festzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Vorsorgeeinrichtung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich zugunsten des Kl?gers eine Austrittsleistung in H?he von Fr. 387'914.-- nebst Zins zu 5 % f?r die Zeit vom 1. November 1996 bis zum 31. Dezember 1999, zu 4,25 % f?r die Zeit ab 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 sowie zu 3,5 % ab 1. Januar 2003 zu ?berweisen und dem Kl?ger Rentenbetreffnisse f?r die Zeit vom 1. November 1996 bis zum 31. Dezember 1998 in der Gesamth?he von Fr. 66'236.40 nebst Zins zu 5 % ab 16. Juni 2000 zu bezahlen. Sodann wird die Beklagte verpflichtet, dem Kl?ger ab Januar 1999 weitere nach den Grunds?tzen von Erw?gung 4.3.1 ermittelte Renten - bzw. falls keine ?berentsch?digung im Sinne von Erw?gung 4.3.1 mehr vorliegt, die Rentenbetreffnisse gem?ss Erw?gung 4.2.1 - nachzuzahlen bzw. auszurichten sowie das Alterskonto des Kl?gers im Sinne von Erw?gung 4.2.5 weiterzuf?hren. Im ?brigen wird die Klage abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kl?ger eine Prozessentsch?digung von Fr. 2'600.-- (inkl. MWSt) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw?ltin Eva Frefel - Gesellschaft f?r Vorsorgeberatung K. L?ng, F?rsprecher - Bundesamt f?r Sozialversicherung - IV-Stelle? Kt. Aargau 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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