Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 03.03.2026 AL.2026.00027

3 mars 2026·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·411 mots·~2 min·1

Résumé

Nichteintreten mangels Anfechtungsobjekt, da noch kein Einspracheentscheid erlassen wurde. Überweisung zur Durchführung des Einspracheverfahrens.

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AL.2026.00027

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Verfügung vom 3. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner

1.    Mit Eingabe vom 26. Januar 2026 (Urk. 1) erhob X.___, geboren 1977, beim hiesigen Gericht Einspruch gegen die Verfügung Nr. … vom 21. Januar 2026, wobei der angefochtene Entscheid nicht beigelegt war. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2026 (Urk. 4) reichte der Beschwerdegegner den angefochtenen Entscheid, eine Verfügung vom 21. Januar 2026 betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 7 Tage ab dem 21. November 2025 (Urk. 2), ein und beantragte, es sei mangels Anfechtungsobjekt auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2. 2.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.2    Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).

3.    Mit Verfügung vom 21. Januar 2026 (Urk. 2) wurde die Beschwerdeführerin wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht für 7 Tage ab dem 21. November 2025 in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Da es sich nicht um eine Verfügung handelt, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, ist diese zunächst mit Einsprache beim Beschwerdegegner anzufechten (vgl. auch die entsprechende Rechtsmittelbelehrung auf S. 3 der angefochtenen Verfügung).     Da vorliegend noch kein Einspracheentscheid ergangen ist, fehlt es an einem Anfechtungsobjekt, weshalb auf die Beschwerde vom 26. Januar 2026 nicht einzutreten ist.     Die Sache ist nach Eintritt der Rechtskraft an den Beschwerdegegner zur Durchführung des Einspracheverfahrens zu überweisen.

Die Einzelrichterin verfügt: 1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.     Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Arbeit (AFA) zur Durchführung des Einspracheverfahrens überwiesen. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 4 - Amt für Arbeit (AFA) 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Gerichtsschreiberin

Peter-Schwarzenberger

AL.2026.00027 — Zürich Sozialversicherungsgericht 03.03.2026 AL.2026.00027 — Swissrulings