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Zürich Sozialversicherungsgericht 23.12.2025 AL.2025.00257

23 décembre 2025·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,591 mots·~13 min·3

Résumé

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für 4 Monate verwirkt, da der Beschwerdeführer die Forderungseingabe im Konkurs seines Arbeitgebers erst nach Ablauf der dreimonatigen Verwirkungsfrist nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 AVIG der Kasse einreichte; es ist von Säumnis und ordnungsgemässer Androhung von deren Folgen auszugehen; Abweisung

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AL.2025.00257

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Boller Urteil vom 23. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.     1.1    X.___, geboren 1997, war vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 als Servicetechniker bei der Y.___ AG, Z.___, und ab dem 2. Mai 2024 als Mitarbeiter Kundenservice bei der A.___ AG in B.___, Kanton C.___, angestellt, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten auf Ende jeden Monats vereinbart war (Urk. 7/198–205). Am ... September 2024 eröffnete das Regionalgericht Oberland den Konkurs über die A.___ AG. Das Konkursamt Oberland teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. September 2024 mit, die Konkursverwaltung trete nicht in den Arbeitsvertrag ein, und stellte ihn per sofort für die Dauer der Kündigungsfrist frei (Urk. 7/279–280). Den Lohn hatte der Versicherte bis am 31. August 2024 erhalten, der letzte geleistete Arbeitstag war der 2. September 2024 (Urk. 7/273-274).     Am 2. September 2024 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Vulkanstrasse zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/282). Am 20. September 2024 unterzeichnete der Versicherte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2024 (Urk. 7/275–278). Dieser ging am 30. September 2024 zusammen mit einigen Unterlagen der Y.___ AG – namentlich einer Arbeitgeberbescheinigung, dem Kündigungsschreiben, dem Lohnkonto und der Zeiterfassung (Urk. 7/264–272) – sowie einem Antrag auf Insolvenzentschädigung (Urk. 7/273–274) bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürichs ein. 1.2    Mit Schreiben vom 10. Oktober 2024 (Urk. 7/262–263) forderte die Kasse den Versicherten zur Einreichung diverser noch fehlender Unterlagen auf, darunter die Forderungseingabe mit Stempel und Unterschrift des zuständigen Konkursamts. Gleichzeitig wies die Kasse den Versicherten darauf hin, dass seine Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung verwirkten, wenn ihr die benötigten Unterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Antragsstellung vorlägen.     Mit E-Mail vom 13. Januar 2025 meldete sich der Versicherte bei der Kasse, weil er lange nichts mehr von dieser gehört habe. Am 14. Januar 2025 antwortete die Kasse per E-Mail, sie habe mit dem diesem beiliegenden Schreiben vom 10. Oktober 2024 vom Versicherten diverse Unterlagen angefordert, diese bislang jedoch nicht erhalten (Urk. 7/259). Mit Schreiben vom 14. Januar 2025 (Urk. 7/257–258) forderte die Kasse den Versicherten erneut zur Einreichung der betreffenden Unterlagen bis zum 31. Januar 2025 auf. Gleichzeitig machte sie diesen unter Angabe der gesetzlichen Grundlagen darauf aufmerksam, dass seine Ansprüche ganz oder teilweise erlöschten, wenn er nicht alle Unterlagen vor Fristablauf zustelle. Am 17. Januar 2025 sandte der Versicherte der Kasse einen Teil der bereits im September 2024 eingereichten Unterlagen der Y.___ AG nochmals per E-Mail zu (Urk. 7/248–256), worauf ihn die Kasse mit E-Mail vom 21. Januar 2025 darauf hinwies, es handle sich dabei nicht um die nun angeforderten Unterlagen (Urk. 7/245). Mit E-Mail vom 21. Januar 2025 listete die Kasse erneut die fehlenden Unterlagen auf (Urk. 7/240). Gleiches tat sie am 24. Januar 2025 nach einem Telefonat mit dem Versicherten (Urk. 7/211). In der Folge reichte der Versicherte weitere Unterlagen ein (Urk. 7/166–167, Urk. 7/181–182, Urk. 7/183, Urk. 7/198–205).     Am 5. Mai 2025 ging bei der Kasse die seitens der Konkursverwaltung mittels digitaler Unterschrift vom 29. April 2025 bestätigte Eingabe Lohnforderung des Versicherten gegenüber der A.___ AG betreffend einen Bruttolohn von Fr. 13'332.-- für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober 2024 ein (Urk. 7/163–165). 1.3    Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 hielt die Kasse fest, ein allfälliger Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate September 2024 bis und mit Dezember 2024 sei erloschen, nachdem der Versicherte die Forderungseingabe mit Stempel und Unterschrift des zuständigen Konkursamts erst nach Ablauf der angesetzten Frist eingereicht habe (Urk. 7/160–161). Die vom Versicherten am 22. August 2025 erhobene Einsprache (Urk. 7/23) wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 11. September 2025 ab (Urk. 7/15–17 = Urk. 2).

2.    Der Versicherte erhob am 11. Oktober 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. September 2025 (Urk. 2; von der Kasse am 13. Oktober 2025 zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht weitergeleitet [Urk. 4]) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es sei ihm Arbeitslosenentschädigung von September bis Dezember 2024 zuzusprechen (Urk. 1).     Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2025 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 17. November 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.     1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). 1.2    Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).     Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). 1.3    Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG). Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen (Art. 11 Abs. 2 AVIG).     Hat die Kasse begründete Zweifel darüber, ob der Versicherte für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG hat oder ob sie erfüllt werden, so zahlt sie Arbeitslosenentschädigung aus (Art. 29 Abs. 1 AVIG). Mit der Zahlung gehen alle Ansprüche des Versicherten samt dem gesetzlichen Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten Taggeldentschädigung auf die Kasse über (Art. 29 Abs. 2 AVIG). 1.4    Die arbeitslose Person macht den Entschädigungsanspruch bei einer Kasse geltend, die sie frei wählen kann (Art. 20 Abs. 1 Satz 1 AVIG).     Der Bundesrat hat die Modalitäten, welche bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zu beachten sind, in Art. 29 der Ver-ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) geregelt. Gemäss Art. 29 Abs. 1 AVIV hat die versicherte Person zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist folgende Unterlagen vorzulegen: den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (lit. a), die Arbeitgeberbescheinigungen der letzten zwei Jahre (lit. b), das Formular «Angaben der versicherten Person» (lit. c) sowie die weiteren Informationen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. d).     Zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden legt die versicherte Person der Kasse vor: (a.) das Formular «Angaben der versicherten Person»; (b.) die Arbeitsbescheinigungen für Zwischenverdienste; (c.) die weiteren Informationen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (Art. 29 Abs. 2 AVIV).     Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV in Verbindung mit Art. 18a AVIG).     Nach Art. 29 Abs. 3 AVIV setzt die Kasse der versicherten Person nötigenfalls eine angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam. 1.5    Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat (BGE 114 V 123 E. 3a mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_935/2011 vom 25. Februar 2012 E. 2).     Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls – gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV – gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch – da die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall eine für den Betroffenen schwerwiegende Rechtsfolge darstellt – nur, wenn die Arbeitslosenkasse die antragstellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_935/2011 vom 25. Februar 2012 E. 2 mit Hinweisen.)

2.     2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2), unter Berücksichtigung der dreimonatigen Frist von Art. 20 Abs. 3 AVIG hätte der Beschwerdeführer die Unterlagen für den Monat September 2024 bis spätestens 31. Dezember 2024, für den Monat Oktober 2024 bis spätestens 31. Januar 2025, für den Monat November 2024 bis spätestens 28. Februar 2025 und für den Monat Dezember 2024 bis spätestens 31. März 2025 einreichen müssen. Sie habe den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Oktober 2024 und 14. Januar 2025 sowie mit E-Mails vom 21. und 24. Januar 2025 aufgefordert, die Forderungseingabe mit Stempel und Unterschrift des zuständigen Konkursamts einzureichen. Darin sei er ausdrücklich über die drohenden Rechtsfolgen bei Säumnis hingewiesen worden. Die verlangte Forderungseingabe habe der Beschwerdeführer erst am 5. Mai 2025 und damit nach Ablauf der dreimonatigen Verwirkungsfrist eingereicht. Ein entschuldbarer Grund, der eine Wiederherstellung der gesetzlichen Frist erlauben würde, sei weder geltend gemacht noch sei ein solcher ersichtlich (E. 2). 2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe sämtliche verlangten Unterlagen am 30. September 2024 zwischen 13 und 14 Uhr persönlich bei der Beschwerdegegnerin eingereicht. Eine Empfangsbestätigung sei ihm dabei trotz entsprechender Nachfrage nicht ausgestellt worden. Später sei ihm mitgeteilt worden, dass die Unterlagen «nicht auffindbar» seien. Zudem habe die Beschwerdegegnerin Schreiben an eine veraltete Adresse versandt, obwohl er seine neue Adresse ordnungsgemäss gemeldet habe. Trotz mehrerer telefonischen Hinweise seinerseits sei dies nicht korrigiert worden. Infolgedessen hätten ihn die Schreiben nicht erreicht, weshalb er nicht fristgerecht habe reagieren können. Das fehlerhafte Zustellwesen der Beschwerdegegnerin verletzte das Prinzip von Treu und Glauben, hätte sie doch auf seine gemeldete Adressänderung reagieren und ihre Korrespondenz entsprechend anpassen müssen. Diese Pflichtverletzung dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. 2.3    Die A.___ AG ging am Montag, ... September 2024, Konkurs, worauf der Beschwerdeführer freigestellt wurde. Für die bis zum 31. August 2024 geleistete Arbeit hatte er noch Lohn erhalten. Eine allfällige Insolvenzentschädigung käme somit wenn, dann lediglich für den 1. und 2. September 2024 in Frage. Sie ist vorliegend nicht Streitgegenstand (Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG; BGE 110 V 30 E. 2; Staatssekretariat für Wirtschaft [seco], Leitfaden Insolvenzentschädigung, Ausgabe 2024, S. 7 Ziff. 4). Zu prüfen ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer für die Monate September (beziehungsweise ab dem 3. September 2024) bis Dezember 2024 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat oder ob dieser infolge zu später Einreichung der Forderungseingabe verwirkt ist.     Die Forderungseingabe im Konkurs des Arbeitgebers ist im Sinne des Beibringens von Unterlagen als Information, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt, unter Art. 29 Abs. 2 lit. c AVIV zu subsumieren (vorstehend E. 1.4). Sie kann mit einem leicht verständlichen Formular unkompliziert geltend gemacht werden (vgl. Urk. 7/163–165 oder auch https://www.notariate-zh.ch/de/konkurs/glaeubigerfragen-lohn/lohnglaeubiger, zuletzt abgerufen am 15. Dezember 2025). Mit Blick auf die Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Zusprache von Arbeitslosenentschädigung wenn nicht die erfolglose Durchsetzung, so doch die Dokumentation der Anmeldung der primären Lohnansprüche im Konkurs des Arbeitgebers durch den Beschwerdeführer verlangte. Gegenteiliges würde bedeuten, die Obliegenheit der Durchsetzung der primären Lohnansprüche der Arbeitnehmer im Konkurs des Arbeitnehmers von Anfang an und somit noch vor Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung der Arbeitslosenkasse aufzubürden. Solcherlei lässt sich aus Art. 29 Abs. 2 AVIG (vgl. vorstehend E. 1.3) nicht herauslesen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Das verspätete Beibringen dieser Unterlagen und die verspätete Einreichung der zu Grunde liegenden Forderungseingabe – die im Übrigen auch konkursrechtlich nachteilige Folgen gezeitigt haben dürfte (vgl. Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 251 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]) – kommt daher einer verspäteten Geltendmachung des Anspruchs im Sinne von Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG gleich (vorstehend E. 1.5). 2.4    Unbestrittenermassen ging die am 29. April 2025 von der Konkursverwaltung visierte Forderungseingabe erst am 5. Mai 2025 bei der Beschwerdegegnerin ein (Sachverhalt Ziff. 1.2). Zu diesem Zeitpunkt war die dreimonatige Verwirkungsfrist für die Geltendmachung von Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperioden September bis Dezember 2024 bereits abgelaufen, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte (vorstehend E. 2.1). Gleiches gilt für die von der Beschwerdegegnerin im Januar 2025 – sinngemäss zumindest im Hinblick auf die Kontrollperiode September 2024 – gewährte Nachfrist bis zum 31. Januar 2025 (Sachverhalt Ziff. 1.2).     Der Beschwerdeführer macht nun einerseits geltend, er habe die verlangten Unterlagen der Beschwerdegegnerin bereits am 30. September 2024 eingereicht. Andererseits stellt er sich auf den Standpunkt, er habe die nachfolgenden Schreiben, in welchen die Beschwerdegegnerin ihn zur Vervollständigung seiner Unterlagen angehalten habe, infolge Adressänderung nicht erhalten (vorstehend E. 2.2). Diese beiden Vorbringen sind nachfolgend zu prüfen.

3.  3.1    Am 20. September 2024 füllte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung aus. Dieser ging am 30. September 2024 bei der Beschwerdegegnerin ein, gemäss Aussagen des Beschwerdeführers brachte er den Antrag persönlich bei der Beschwerdegegnerin vorbei (vorstehend E. 2). Belegter Massen reichte er zusammen mit dem Antragsformular einige Unterlagen der Y.___ AG ein, namentlich eine Arbeitgeberbescheinigung, das Kündigungsschreiben, das Lohnkonto und die Zeiterfassung (Sachverhalt Ziff. 1.1). Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt – wie behauptet – noch weitere Unterlagen eingereicht hätte, finden sich nicht. So sandte er am 17. Januar 2025 lediglich einen Teil der bereits im September 2024 akturierten Unterlagen der Y.___ AG nochmals per E-Mail zu (Sachverhalt Ziff. 1.2) und schrieb am 21. Januar 2025, er habe jetzt «erneut alles gesendet» (Urk. 7/245).     Offenkundig gehörte die Forderungseingabe nicht zu diesen Unterlagen. Sie datiert denn auch vom 29. Januar 2025 und wurde von der Konkursverwaltung am 29. April 2025 visiert. Eine Einreichung schon am 30. September 2024 ist somit unmöglich, die Einreichung einer Forderungseingabe früheren Datums nicht belegt, ja nicht einmal substanziiert behauptet und daher unglaubhaft. Es ist daher von einer objektiv verspäteten Einreichung der die Konkurseingabe betreffenden Unterlagen auszugehen. 3.2    Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung mit Eingangsdatum 30. September 2024 gab der Beschwerdeführer folgende Adresse an: «D.___» (Urk. 7/275–278). Zehn Tage später – am 10. Oktober 2024 – sandte die Beschwerdegegnerin ihr Schreiben mit der Aufforderung zur Einreichung diverser Unterlagen an eben diese Adresse (D.___, E.___; Urk. 7/262– 263). Dass der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr an der genannten Adresse wohnte, erscheint als unwahrscheinlich. Konkret machte er dies denn auch nicht geltend. Er äusserte sich weder dazu, wann sein Umzug an die heutige Adresse in F.___ genau erfolgt sei, noch belegte er dies. Insbesondere erfolgte die Korrespondenz zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer ab dem 13. Januar 2025 auch per E-Mail (vorstehend Sachverhalt Ziff. 1.2). Anlässlich dieser elektronischen Kommunikation, wo das Schreiben vom 10. Oktober 2024 erneut als Anhang versandt wurde, machte der Beschwerdeführer weder geltend, er habe das Schreiben vom 10. Oktober 2024 nicht erhalten, noch wies er auf eine neue Wohnadresse hin. Dies auch dann nicht, als die Beschwerdegegnerin ihm am 13. Januar 2025 per E-Mail die postalische Zustellung eines Erinnerungsschreibens in Aussicht stellte (Urk. 7/259) und diese am 14. Januar 2025 unverändert an die bisherige E.___ Adresse vornahm (Urk. 7/257–258). Sodann erfolgten Auflistungen der fehlenden Unterlagen am 21. Januar und am 24. Januar 2025 auch direkt im Text der entsprechenden EMails (Urk. 7/240; Urk. 7/211), wobei im E-Mail vom 21. Januar 2025 das postalische Schreiben vom 14. Januar 2025 erneut angehängt wurde und der Beschwerdeführer auf das E- Mail vom 21. Januar 2025 gleichentags antwortete.     Die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe die Beschwerdegegnerin mehrmals erfolglos telefonisch auf eine Adressänderung hingewiesen und die an eine alte Adresse versandten Schreiben hätten ihn daher nicht erreicht (vorstehend E. 2.2), ist nach dem Gesagten unglaubhaft und im Übrigen nicht belegt. 3.3    Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Forderungseingabe im Konkurs seines Arbeitgebers erst anfangs Mai 2025 und somit nach Ablauf der gewährten Nachfrist für die Kontrollperiode September 2024 sowie der Dreimonatsfrist für die Kontrollperioden Oktober bis Dezember 2024 gemäss Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG eingereicht hat. Die Beschwerdegegnerin hatte ihn mit ordentlich zugestellten Schreiben vom 10. Oktober 2024 und 14. Januar 2025 ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen einschliesslich der besagten Forderungseingabe hingewiesen (vorstehend Sachverhalt 1.2, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_935/2011 vom 25. Februar 2012 E. 2 [vorstehend E. 1.5]). 3.4    Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber

Grieder-MartensBoller

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