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Zürich Sozialversicherungsgericht 22.10.2025 AL.2025.00240

22 octobre 2025·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·540 mots·~3 min·8

Résumé

Nichteintreten mangels Verbesserung der Beschwerdeschrift innert angesetzter Nachfrist

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AL.2025.00240

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Sonderegger Verfügung vom 22. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer

gegen

Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner

1. 1.1    Mit Eingabe vom 12. September 2025 (Urk. 1) erhob der Beschwerdeführer beim Amt für Arbeit (AFA) Beschwerde gegen dessen Entscheid vom 18. August 2025, mit welchem dieses die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sieben Tagen in der Kontrollperiode Juni 2025 bestätigte (Urk. 2). Zuständigkeitshalber überwies das AFA diese Beschwerde dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 3). Das Sozialversicherungsgericht legte den Fall unter der (vorliegenden) Prozess Nr. AL.2025.00240 an.     Mit weiterer Eingabe vom 12. September 2025 erhob der Beschwerdeführer beim AFA Beschwerde gegen dessen weiteren Entscheid vom 18. August 2025, mit welchem dieses die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sechs Tagen in der Kontrollperiode Juli 2025 bestätigte. Zuständigkeitshalber überwies das AFA diese Beschwerde ebenfalls dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Das Sozialversicherungsgericht legte den Fall unter der Prozess Nr. AL.2025.00241 an. 1.2    Da beide Beschwerdeschriften vom 12. September 2025 nicht eigenhändig unterzeichnet waren, setzte das Sozialversicherungsgericht mit zwei separaten Verfügungen vom 2. Oktober 2025 dem Beschwerdeführer Nachfrist an, damit er in Verbesserung der jeweiligen Beschwerdeschrift diese eigenhändig unterzeichne und dem Gericht einreiche. Zur Verbesserung setzte das Gericht dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen. Damit verbunden war die Androhung, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 5, vgl. auch Urk. 5 im Prozess Nr. AL.2025.00241). 1.3    In der Folge reichte der Beschwerdeführer diejenige Beschwerdeschrift eigenhändig unterzeichnet ein, die Gegenstand des Prozesses Nr. AL.2025.00241 bildet. Hingegen unterliess er es, diejenige Beschwerdefrist zu verbessern, die Gegenstand des vorliegenden Prozesses Nr. AL.2025.00240 bildet. Darauf wies der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 8. Oktober 2025 selber hin. Er erklärte, dass er vergessen habe, eine der beiden Beschwerdeschriften zu unterzeichnen. Beide Beschwerdeschriften stammten jedoch von ihm und seien inhaltlich gültig (Urk. 9).

2.    Die Beschwerdeschrift muss unterzeichnet sein (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, ZPO). Eine fotokopierte oder per Telefax übermittelte Unterschrift genügt nicht; die Unterschrift hat eigenhändig zu erfolgen (vgl. BGE 120 V 413 mit Hinweisen, 112 Ia 173; Pra 1992 Nr. 26). 3.    Da die Beschwerde vom 12. September 2025 (Urk. 1), welche Gegenstand des Prozesses Nr. AL.2025.00240 bildet, den Anforderungen von § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 ZPO mangels eigenhändiger Unterzeichnung nicht genügt und der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist seine Eingabe nicht verbesserte, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. Daran ändert auch sein E-Mail vom 8. Oktober 2025 nichts. Der Hinweis im E-Mail, dass die Beschwerde von ihm stamme, vermag das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift nicht zu ersetzen.

Die Einzelrichterin verfügt: 1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Gerichtsschreiber

Sonderegger

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