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Zürich Sozialversicherungsgericht 26.11.2025 AL.2024.00187

26 novembre 2025·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,601 mots·~8 min·5

Résumé

Bei einer Unterbrechung der Stellensuche für drei Wochen ist die Vorgabe der kontinuierlichen Stellensuche nicht erfüllt worden. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist rechtens.

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AL.2024.00187

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 26. November 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer

gegen

Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner

Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1975, meldete sich am 12. April 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Staffelstrasse zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/15). Er beantragte unter Hinweis auf die arbeitgeberseitig erfolgte Kündigung seines Arbeitsverhältnisses per 30. Juni 2023 (Urk. 6/12) Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2023 (Urk. 6/11). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (heute: Amt für Arbeit, AFA) den Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2023 für vier Tage in der Anspruchsberechtigung ein, weil er sich während der Kontrollperiode September 2023 nicht genügend um Arbeit bemüht habe (Urk. 6/218-219). Die dagegen vom Versicherten am 1. November 2023 erhobene Einsprache (Urk. 6/185-186) hiess das AFA mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2024 teilweise gut und reduzierte die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf zwei Tage (Urk. 6/180-183). In der Folge wurde X.___ mit Verfügung des AFA vom 13. August 2024 wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Juli 2024 ab 1. August 2024 für acht Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Urk. 6/152-153). Die vom Versicherten dagegen am 26. August 2024 erhobene Einsprache (Urk. 6/131-132) wies das AFA mit Einspracheentscheid vom 5. September 2024 ab (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 (Urk. 1) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragte, dass die Einstelltage aufzuheben seien (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2024 beantragte der Beschwerdegegner Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 6/33, Urk. 6/152-153), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.     Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). 1.3    Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4). 1.4    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

2. 2.1    Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. September 2024 führte der Beschwerdegegner im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht von sich aus alles Zumutbare vorzukehren habe, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden beziehungsweise zu verkürzen. Bei der Beurteilung der Arbeitsbemühungen werde grundsätzlich ein strenger Massstab angelegt. Die stellensuchende Person habe alle sich bietenden Möglichkeiten voll auszuschöpfen. Im Fall des Beschwerdeführers sei zudem aktenkundig, dass er anlässlich des Erstgesprächs mit seiner RAV-Beraterin vom 17. April 2023 unter anderem angewiesen worden sei, mindestens zwei bis drei der Arbeitsbemühungen pro Woche zu tätigten (Urk. 2 S. 2). Was die persönlichen Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers in der Kontrollperiode Juli 2024 betreffe, so sei aus dem Nachweisformular ersichtlich, dass der Beschwerdeführer für die Zeitperiode vom 1. bis 18. Juli 2024 keine Arbeitsbemühungen aufgeführt habe. Er habe sich folglich in dieser Zeit auf keine Stelle beworben. Nach dem Gesagten hätte vom Beschwerdeführer aber erwartet werden dürfen, dass er sich kontinuierlich um Arbeit bemühe (Urk. 2 S. 2). Die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers in der Kontrollperiode Juli 2024 seien somit ungenügend gewesen, womit der Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung einzustellen sei (Urk. 2 S. 3). 2.2    Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, der Beschwerdegegner habe sich darauf berufen, dass er beim Erstgespräch vom 17. April 2023 vorgeschrieben worden sei, mindestens zwei bis drei Arbeitsbemühungen pro Woche nachzuweisen. Das sei jedoch nur eine Empfehlung gewesen. Die zwei bis drei Stellenbewerbungen pro Woche seien ihm als «Faustregel» präsentiert wurde. Jedenfalls sei für ihn eine solche Anweisung nicht schriftlich festgehalten worden (Urk. 1 S. 2). Der Gesetzgeber habe ebenfalls nicht vorgeschrieben, dass die Arbeitsbemühungen auf den ganzen Monat verteilt werden müssten (Urk. 1 S. 1). Dies sei wegen der Schwankungen im Arbeitsmarkt in der Praxis auch gar nicht möglich. Des Weiteren sei nicht belegt, dass die kontinuierliche Stellensuche, die Chancen auf eine Anstellung tatsächlich erhöhe (Urk. 1 S. 1). Für die Kontrollperiode 2024 habe er insgesamt zehn persönliche Arbeitsbemühungen eingereicht, welche den Anforderungen hinsichtlich Qualität vollkommen entsprochen hätten (Urk. 1 S. 1). In der Zeit vom 1. bis 18. Juli 2024 habe er ebenfalls gesucht, doch habe er keine zumutbare Stelle gefunden (Urk. 1 S. 2). 2.3    Gemäss dem prozessorientierten Beratungsprotokoll wurde mit dem Beschwerdeführer beim Erstgespräch mit seiner RAV-Beraterin vom 17. April 2023 unter anderem die Art und Anzahl der Arbeitsbemühungen thematisiert. Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer für die Stellensuche auch seine Netzwerkkontakte, Initiativbewerbungen, Events und dergleichen verwenden dürfe. Im Übrigen wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer mindestens zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat und mindestens zwei bis drei Stellenbewerbungen pro Woche zu tätigen und den Nachweis seiner persönlichen Arbeitsbemühungen bis zum 5. des Folgemonats beim RAV einzureichen habe (Urk. 6/62). Die Anweisung, dass der Beschwerdeführer pro Woche mindestens zwei bis drei Stellenbewerbungen machen musste, war somit hinreichend klar und der Beschwerdeführer hat bezüglich der hier zu prüfenden Kontrollperiode Juli 2024, für welche er erst ab dem 19. Juli 2024 Stellenbewerbungen nachweisen kann, diese Vorgabe nicht eingehalten (Urk. 6/154-155). Es gilt auch zu beachten, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf die Kontinuität von versicherten Personen nicht von vornherein verlangt wird, dass sie ihre Arbeitsbemühungen über die gesamte Kontrollperiode hinweg verteilen. In diesem Zusammenhang führte das Bundesgericht weiter aus, dass es unter Umständen sinnvoll sein könne, die Bewerbungen an einigen Tagen im Monat zu tätigen, zumal die Stelleninserate regelmässig erscheinen und die Bewerbungsfristen in der Regel relativ lange laufen würden (Urteil des Bundesgerichts 8C_153/2024 vom 22. Januar 2025 E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht hielt aber auch dafür, dass bei insgesamt genügender Anzahl der persönlichen Arbeitsbemühungen während der Kündigungszeit ein mehr als einmonatiger Unterbruch der Stellensuche nicht ohne Weiteres toleriert werden könne (BGE 139 V 524 E. 4.2 mit Hinweis). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Nachweisformular für die persönlichen Arbeitsbemühungen für den Juli 2024 für die Zeit vom 19. bis 30. Juli 2024 insgesamt zehn Bewerbungen eingetragen (Urk. 6/154-155). Wird ferner berücksichtigt, dass er gemäss dem Nachweisformular für den Juni 2024 in jenem Monat seine letzte Bewerbung am 27. Juni 2024 versandt hatte (Urk. 6/157), so bestand während des Sommers 2024 beim Bewerbungsprozess ein Unterbruch von 21 Tagen beziehungsweise drei Wochen. Angesichts dessen kann nicht mehr von einer kontinuierlichen Stellensuche gesprochen werden. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er (in der Zeit vom 1. bis 18. Juli 2024) regelmässig die Stellenangebote geprüft, aber nichts Passendes gefunden habe. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er nicht alles Zumutbare zur Beendigung seiner Arbeitslosigkeit unternommen habe (E. 2.2). Beim Erstgespräch mit seiner RAV-Beraterin vom 17. April 2023 wurde dem Beschwerdeführer zugestanden, dass er für die Stellensuche auch seine Netzwerkkontakte, Initiativbewerbungen, Events und dergleichen verwenden dürfe. Wenn also in der ersten Hälfte Juli 2024 zu wenig Stellen ausgeschrieben gewesen sein sollten, hätte sich der Beschwerdeführer anderweitig bemühen müssen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Juli 2024 in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 2.4    Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Gemäss Randziffer (Rz.) D79/1.C/1 der Weisung AVIG ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO; AVIG-Praxis ALE) hat die kantonale Amtsstelle erstmals ungenügende Arbeitsbemühungen mit drei bis vier Einstelltagen zu sanktionieren. Bei zweitmals ungenügenden Arbeitsbemühungen sind es fünf bis neun Einstelltage (Rz. D79/1.C/2 der AVIG-Praxis ALE). Verwaltungsweisungen wie die AVIG-Praxis ALE sind für das Gericht zwar grundsätzlich nicht verbindlich. Es soll sie bei seinem Entscheid aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_425/2023 vom 21. Mai 2024 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstelldauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode September 2023 für 2 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Urk. 6/180-183). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die Einstelldauer erhöht und den Beschwerdeführer wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Juli 2024 für acht Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Die Einstelldauer als solche blieb seitens des Beschwerdeführers unbestritten.

3.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco - Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber

GräubHübscher

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