Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
AL.2024.00140
V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom 23. Oktober 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1997, studiert seit September 2021 (Herbstsemester 2021/22) Finanzwissenschaften an der Universität Y.___ (Urk. 10/23, Urk. 10/30-35, Urk. 13/9). Am 11. März 2024 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2024 (Urk. 10/46, Urk. 10/65). Mit Verfügung vom 19. April 2024 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung, da er die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt habe und kein Grund für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gegeben sei (Urk. 10/43-45). Dagegen erhob X.___ Einsprache (Urk. 10/40), welche die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Juni 2024 abwies (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juni 2024 erhob X.___ mit Eingabe vom 22. Juli 2024 (Datum Posteingang) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1, Urk. 6; ferner Urk. 3). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was X.___ angezeigt wurde (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a. einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b. Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
1.3 Nach der Rechtsprechung gilt als Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges beruhende Vorbereitung auf eine künftige erwerbliche Tätigkeit. Für die Ermittlung der Ausbildungsdauer gilt als Abschluss jener Zeitpunkt, in dem die auszubildende Person vom Ergebnis der Abschlussprüfung Kenntnis erhält. Nachbesserungen von Prüfungsarbeiten oder Wiederholungen von Prüfungen zählen zur Dauer der Ausbildung, wenn die entsprechenden Vorbereitungen und Arbeiten zeitlich bedeutend und genügend überprüfbar sind (Urteil des Bundesgerichts C 157/03 vom 2. September 2003 E. 2.2; AVIG-Praxis ALE Rz. B187).
2. 2.1 Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer die für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erforderliche Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten im Sinn von Art. 13 AVIG (E. 1.1) nicht erfüllt, weil er für die massgebende Rahmenfrist (11. März 2022 bis 10. März 2024) bloss 10.913 Monate einer beitragspflichtigen Beschäftigung vorweisen kann (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 10/44). Streitig und zu prüfen ist, ob aufgrund seines Studiums an der Universität Y.___ die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit erfüllt sind. 2.2 2.2.1 Laut dem Studienreglement der Fakultät Business and Economics, Universität Y.___, beträgt die normale Studiendauer zur Erlangung des Master of Science (MSc) in Finance vier Semester. Erforderlich sind 120 ECTS Credits. Um diese Kreditpunkte zu erwerben, sind vier Module (gemäss den Reglementen 2021 und 2022) bzw. fünf Module (gemäss den Reglementen 2023 und 2024) zu bestehen. Gemäss den Reglementen 2021 und 2022 beinhaltet das Modul 1 30 ECTS Credits, das Modul 2 33 ECTS Credits, das Modul 3 27 ECTS Credits und das Modul 4 30 ECTS Credits bei erfolgreicher Absolvierung. Gemäss den Reglementen 2023 und 2024 umfasst das Modul 1 30 ECTS Credits, das Modul 2 18 ECTS Credits, das Modul 3 27 ECTS Credits bzw. 21 ECTS Credits, das Modul 4 15 ECTS Credits bzw. 21 ECTS Credits und das Modul 5 30 ECTS Credits bei erfolgreicher Absolvierung (vgl. Urk. 13/1-4). 2.2.2 Der Beschwerdeführer war an der Universität Y.___ im Studiengang Finance für das Herbstsemester 2021/2022 (Urk. 10/35), das Frühlingssemester 2022 (Urk. 10/34), das Herbstsemester 2022/2023 (Urk. 10/33), das Frühlingssemester 2023 (Urk. 10/32), das Herbstsemester 2023/2024 (Urk. 10/31) und das Frühlingssemester 2024 (Urk. 10/30) eingeschrieben (vgl. auch Urk. 13/7-9). Im Winter 2022 («hiver 2022») absolvierte der Beschwerdeführer die Prüfungen zum Modul 1 mit den fünf Fächern Corporate Finance, Datascience for Finance, Financial Accounting, Investments und Mathematics for Economics and Finance. Jedes Fach gab 6 Credits. Mithin akquirierte der Beschwerdeführer 30 Credits, wobei er im Fach Financial Accounting in der Prüfung scheiterte («echoué; Leistungsbescheinigung vom 17. Februar 2022, Urk. 10/28). Im Sommer 2022 («été 2022») legte der Beschwerdeführer Prüfungen in insgesamt fünf Fächern aus den Modulen 2,3 und 4 ab, nämlich in den Fächern Derivates, Empirical Methods in Finance, Financial Analysis, Fixed Income and Credit Risk und Quantitative Asset and Risk Management. Jedes Fach wurde mit 6 Credits bewertet (Urk. 10/29, Urk. 13/5). Im Fach Fixed Income and Credit Risk scheiterte der Beschwerdeführer, angerechnet wurden ihm insgesamt 24 Credits (Leistungsbescheinigung vom 14. Juli 2022, Urk. 10/29). Im Winter 2023 («hiver 2023») legte der Beschwerdeführer Prüfungen in den Fächern Alternative Investments, CFA General Research Challenge, Finance Ethics, Managing Risk in Financial Institutions, Mergers Acquisitions and Corporate Restructurings, Quantitative Asset and Risk Management II und Topics in Finance ab. Bewertet wurden die sieben Fächer mit 6 oder 3 Credits, insgesamt mit 33 Credits (Urk. 10/26; Urk. 13/5, Urk. 13/6). Da der Beschwerdeführer in den Fächern Alternative Investments und Mergers Acquisitions and Corporate Restructurings durchfiel, beide mit 6 Credits bewertet, wurden ihm 21 Credits angerechnet (Leistungsbescheinigung vom 15. Februar 2023, Urk. 10/26). Im Sommer 2023 («été 2023) absolvierte er zum zweiten Mal die Prüfung im Fach Fixed Income and Credit Risk, welche er bestand und was mit 6 Credits bewertet wurde. Im Prüfungsblatt wurde als weiteres Fach (Erstprüfung) das Fach Real Estate Investments aufgelistet. Dazu wurde jedoch eine unentschuldigte Absenz vermerkt («absence non justifiée»). Credits dafür wurden keine vergeben (Leistungsbescheinigung vom 13. Juli 2023, Urk. 10/27). Im Prüfungsblatt «Herbst 2023» («automne 2023») wurden die Fächer Alternative Investments, Mergers Acquisitions and Corporate Restructurings und Real Estate Investments aufgelistet. Es hätte sich um Wiederholungsprüfungen gehandelt in Fächern, die der Beschwerdeführer nicht bestanden hatte. Vermerkt wurde jedoch eine entschuldigte Absenz («Excusé [absent]; Leistungsbescheinigung vom 15. September 2023, Urk. 10/25). Dem Prüfungsblatt «Winter 2024» («hiver 2024») ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Prüfung im Fach Alternative Investment wiederholte und bestand. Hierfür wurden ihm 6 Credits gutgeschrieben. Weiter geht aus dem Prüfungsblatt hervor, dass er zur Wiederholungsprüfung im Fach Mergers Acquisitions and Corporate Restructurings unentschuldigt nicht erschien («absence non justifiée»). Ebenso erschien er unentschuldigt nicht zur (erstmaligen) Prüfung im Fach Unethical Decision Making (Leistungsbescheinigung vom 14. Februar 2024, Urk. 10/24).
3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin weist im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend darauf hin, dass die Studienzeit im Herbstsemester 2021/2022, im welchen der Beschwerdeführer das Modul 1 absolvierte und welches mit den Prüfungen im Winter 2022 abgeschlossen wurde (Urk. 10/28), ausserhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 11. März 2022 bis 10. März 2024 liegt und deshalb für die Frage der Beitragsbefreiung unbeachtlich zu bleiben hat (vgl. Urk. 2 S. 4). 3.2 Im Frühlingssemester 2022 besuchte der Beschwerdeführer, wie aus der Leistungsbescheinigung vom 14. Juli 2022 zu schliessen ist, Vorlesungen des Moduls 2, 3 und 4 im Umfang von 30 ECTS Credits (Urk. 10/29). Daran ändert nichts, dass dem Beschwerdeführer bloss 24 Credits gutgeschrieben wurden, weil er die Prüfung im Fach Fixed Income and Credit Risk nicht bestand. In Bezug auf dieses Semester kann somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer vollzeitlich studiert hat. Gleich verhält es sich hinsichtlich des Herbstsemesters 2022/2023, da die in diesem Semester besuchten Fächer 33 ECTS Credits entsprechen. Daran ändert wiederum nichts, dass wegen teilweisen Nichtbestehens der Prüfungen im Winter 2023 bloss 21 ECTS Credits angerechnet wurden (vgl. die Leistungsbescheinigung vom 15. Februar 2023, Urk. 10/26). 3.3 Was das Frühjahrssemester 2023 anbelangt, fällt auf, dass in der Leistungsbescheinigung vom 13. Juli 2023 als Prüfungsfächer einzig das Fach Fixed Income and Credit Risk und das Fach Real Estate Investments aufgeführt werden (Urk. 10/27). Bei der Prüfung im Fach Fixed Income and Credit Risk handelte es sich um eine Wiederholungsprüfung. Die Vorlesungen dazu hatte der Beschwerdeführer bereits im Frühjahrssemester 2022 besucht. Zur Prüfung im Fach Real Estate Investments erschien der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht, was die Frage aufwirft, ob der Beschwerdeführer die entsprechenden Vorlesungen überhaupt besucht hat. Jedenfalls liegt der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer im Frühjahrssemester 2023 nur wenige oder gar keine Vorlesungen besucht hat. Dafür, dass sich der Beschwerdeführer im Frühjahrssemester 2023 nicht oder nur im geringen Mass seinem Studium gewidmet hat, spricht auch, dass er sich vom 13. bis zum 30. März im Militärdienst befand, vom 17. April 2023 bis zum 31. Januar 2024 einer Erwerbstätigkeit nachging (Urk. 10/44) und die im Herbst 2023 (wohl im August oder September 2023) angesetzten Wiederholungsprüfungen in den Fächern Alternative Investments, Mergers Acquisitions and Corporate Restructurings und Real Estate Investments verschob (Urk. 10/25). Doch selbst wenn man mit der Beschwerdegegnerin von einem Besuch der Vorlesungen in den beiden Fächern Fixed Income und Real Estate Investment während des Frühjahrssemester 2023 ausgeht, sind einzig Vorlesungen entsprechend dem Umfang von 9 Credits (Fixed Income and Credit Risk: 6 Credits, Real Estate Investments: 3 Credits; Urk. 13/5) ausgewiesen. Dies entspricht bei Weitem nicht einem Vollzeitstudium. 3.4 Ebenfalls kann in Bezug auf das Herbstsemester 2023/2024 nicht von einem Vollzeitstudium ausgegangen werden. Der Leistungsbescheinigung vom 14. Februar 2024 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von (im Januar oder Februar 2024) angesetzten Prüfungen einzig die Wiederholungsprüfung im Fach Alternative Investments ablegte (Urk. 10/24). Die Vorlesungen dazu hatte er jedoch bereits im Herbstsemester 2022/2023 besucht. Zu den weiteren angesetzten Prüfungen in den Fächern Mergers Acquisitions and Corporate Restructurings sowie Unethical Decison Making erschien er unentschuldigt nicht. Bei der Prüfung im Fach Mergers Acquisitions and Corporate Restructurings handelte es sich um eine Wiederholungsprüfung. Der Beschwerdeführer hatte die Vorlesungen dazu bereits im Herbstsemester 2022/2023 frequentiert. Im Herbstsemester 2023/2024 wären somit einzig die Vorlesungen im Fach Unethical Decison Making neu gewesen. Nachdem er unentschuldigt der Prüfung dazu ferngeblieben war, stellt sich wiederum die Frage, ob er die Vorlesungen überhaupt besuchte. Doch selbst wenn mit der Beschwerdegegnerin davon ausgegangen wird, dass sämtliche drei Prüfungsfächer anzurechnen sind, entspricht dies 15 Credits (Alternative Investments: 6 Credits, Mergers Acquisitions and Corporate Restructurings: 6 Credits, Unethical Decison Making: 3 Credits; Urk. 10/24, Urk. 13/6), was keinem Vollzeitstudium entspricht.
4. 4.1 Nach dem Gesagten kann für die Dauer der vorliegend massgebenden Rahmenfrist vom 11. März 2022 bis 10. März 2024 nur in Bezug auf das Frühlingssemester 2022 und das Herbstsemesters 2022/2023 von einem Vollzeitstudium ausgegangen werden. Die Semester dauerten vom 21. Februar 2022 (Semesterbeginn) bis 9. Juli 2022 (letzter Prüfungstermin, Urk. 13/9) bzw. (sofern die Prüfungsergebnisse nicht vorher mitgeteilt wurden) bis 14. Juli 2022 (Datum der Leistungsbescheinigung, Urk. 10/29; vgl. E. 1.3 hiervor) sowie vom 20. September 2022 (Semesterbeginn) bis 4. Februar 2023 (letzter Prüfungstermin, Urk. 13/10) bzw. 15. Februar 2023 (Datum der Leistungsbescheinigung, Urk. 10/26). Ein mehr als zwölf Monate dauerndes Vollzeitstudium, das den Beschwerdeführer an der beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert hätte, liegt somit nicht vor, weshalb ein Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG zu verneinen ist. 4.2 Da der Beschwerdeführer jedenfalls nicht mehr als zwölf Monate vollzeitlich studiert hatte, hätte er während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit gehabt, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben, was auch in Form einer Teilzeitbeschäftigung möglich gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2016 vom 15. November 2016 E. 3.2; E. 1.2 hiervor). Der Beschwerdeführer hat zwar während der Rahmenfrist beitragspflichtige Tätigkeiten ausgeübt, aber bloss während 10.913 Beitragsmonaten (vgl. E. 2.1 hiervor). Anzumerken ist sodann, dass Art. 14 AVIG als Ausnahmeklausel vom Grundsatz der vorgängigen Mindestbeitragspflicht subsidiär zu Art. 13 AVIG ist und bei genügender Beitragszeit nicht zur Anwendung gelangt. Eine Kumulation oder Kompensation ist ausgeschlossen, weshalb es nicht möglich ist, fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzufüllen und umgekehrt (Urteil des Bundesgerichts C 123/06 vom 13. Juli 2007 E. 4.1). 4.3 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13/1-10 - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13/1-10 - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
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