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Zürich Sozialversicherungsgericht 05.09.2025 AL.2024.00066

5 septembre 2025·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,860 mots·~9 min·13

Résumé

Erlassgesuch zu Recht abgewiesen. Kein guter Glaube bei fehlender Deklaration des zweiten Zwischenverdienstes in mehreren Kontrollperioden.

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AL.2024.00066

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Curiger als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 5. September 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer

gegen

Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner

Sachverhalt: 1.    X.___, geboren 1957, war ab dem 1. April 2009 als Limousinenchauffeur auf Abruf bei der Y.___ und ab dem 1. Juni 2016 zudem als Chauffeur bei der Z.___ ebenfalls auf Abruf angestellt (Urk. 6/2/1-2, Urk. 6/4 S. 2). Am 4. März 2020 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Uster zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/3). Am 5. März 2020 stellte er bei der Arbeitslosenkasse Kanton Zürich (nachfolgend: ALK) den Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2020 (Urk. 6/4). Die ALK eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 4. März 2020 bis 30. September 2022 und richtete Taggelder aus (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 28. Juni 2023 verpflichtete die ALK den Versicherten in Bezug auf die Monate August bis Oktober 2021 und Januar 2022 sowie März bis August 2022 zur Rückerstattung von zu viel ausbezahlter Arbeitslosenentschädigung von insgesamt Fr. 10'242.55 mit der Begründung, die Überprüfung des individuellen Kontos des Versicherten habe ergeben, dass er entgegen seinen Angaben auf den Formularen «Angaben der versicherten Person» in den genannten Monaten bei der Z.___ im Zwischenverdienst erwerbstätig gewesen sei (Urk. 6/16.5).     Am 22. Juli 2023 stellte der Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rückforderung (Urk. 6/16.4), welches das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA; ab dem 1. Januar 2024 Amt für Arbeit [AFA]) mit Verfügung vom 8. November 2023 abwies (Urk. 6/16.1). Die dagegen erhobene (undatierte) Einsprache des Versicherten (Eingang vom 23. November 2023, Urk. 6/13.1) wies das AFA mit Einspracheentscheid vom 18. März 2024 ab (Urk. 6/10 = Urk. 2).

2.    Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 21. März 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 18. März 2024 sei aufzuheben und es sei ihm die Rückforderung von Fr. 10'242.55 zu erlassen (Urk. 1/1-2). Der Beschwerdegegner schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 S. 2), was dem Beschwerdeführer am 12. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

2. 2.1    Gemäss Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rückforderung - ausser in den hier nicht interessierenden Fällen nach Art. 55 und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG - nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Danach sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (Urteil des Bundesgerichts 8C_507/2024 vom 29. April 2025 E. 4.1 mit Hinweis). 2.2 2.2.1    Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c). 2.2.2    Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht ist auszugehen, wenn die versicherte Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden darf (vgl. SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49 E. 4.4, I 622/05, mit Hinweis auf BGE 110 V 176 E. 3d, Urteile des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. November 2008 E. 3.5 und 8C_213/2019 vom 13. Juni 2019 E. 4.3). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, beispielsweise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). VV211000

3. 3.1    Der Beschwerdegegner führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheid aus, angesichts der Belehrung auf dem Formular «Angaben der versicherten Person» habe es dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass er die Formulare korrekt und vollständig auszufüllen habe. Dennoch habe er in den Kontrollperioden August bis Oktober 2021, Januar 2022 und März bis August 2022 lediglich die Y.___ als Arbeitgeber aufgeführt und die Arbeitseinsätze bei der Z.___ nicht deklariert. Dies, obschon in der Frage 1 auf dem Formular «Angaben der versicherten Person» klarerweise nach einem oder mehreren Arbeitgebern gefragt werde und unter Arbeit selbstredend jegliche Tätigkeit gegen Entgelt zu verstehen sei. Ein solches Entgelt habe der Beschwerdeführer offensichtlich erhalten und jedem verständigem Menschen hätten in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen bewusst sein müssen, dass sämtliche Tätigkeiten gegenüber der Arbeitslosenkasse zu deklarieren seien. Das Unterlassen der Angaben des Zwischenverdienstes des Beschwerdeführers bezüglich der betreffenden Kontrollperioden sei daher zumindest als grobfahrlässige Meldepflichtverletzung zu qualifizieren, womit der gute Glaube von Vornherein entfalle. Der Beschwerdeführer habe somit mit einer Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung rechnen müssen. Die Frage nach der grossen Härte könne offengelassen werden, da die beiden Voraussetzungen (guter Glaube und grosse Härte) kumulativ erfüllt sein müssten (Urk. 2 S. 3). 3.2    Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei in dieser Sache mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 19. März 2024 (Urk. 3) zu einer bedingten Strafe von 60 Tagessätzen à Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 500.-- zuzüglich Verfahrenskosten von Fr. 800.-- verurteilt worden unter einer Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. Es sei für ihn ebenso unmöglich diese Fr. 1'300.-- zu bezahlen, wie auch die Rückforderung von Fr. 10'242.55. Er habe (in der Einsprache, Urk. 6/13.1 = Urk. 1/2) auf die Verfügung vom 8. November 2023 hin seine prekären finanziellen Verhältnisse geschildert, in denen er sich seit seinem Jobverlust seit März 2022 befinde. Dass er sich bei der Angabe des Zwischenverdienstes nicht korrekt verhalten habe, wisse er und er sei dafür am 19. März 2024 auch verurteilt worden. Nun sei es aber genug; wenn nicht er in seiner katastrophalen Situation als Härtefall gelte, was brauche es denn noch. Es müsse eine andere Lösung geben, es sei Milde walten zu lassen (Urk. 1/1). 3.3 3.3.1    Die mit Verfügung vom 28. Juni 2023 angeordnete Rückforderung von Fr. 10'242.55 (Urk. 6/16.5, Urk. 6/16.8) ist in Rechtskraft erwachsen und hier nicht zu prüfen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass für die Monate August bis Oktober 2021 und Januar 2022 sowie März bis August 2022 insgesamt Fr. 10'242.55 zu viel Arbeitslosenentschädigung an den Beschwerdeführer ausgerichtet wurde.     Fest steht in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer in den Formularen «Angaben der versicherten Person» zu den genannten Monaten (Urk. 6/16.9-18) jeweils seinen Zwischenverdienst bei der Z.___ (Urk. 6/15.2-4) nicht angegeben hat, was zur Rückforderung führte (Urk. 6/16.5). 3.3.2    Zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner das Gesuch um Erlass (Urk. 6/16.4) der Rückforderung von Fr. 10'242.55 (Urk. 6/16.5) zu Recht abgewiesen hat, weil der Beschwerdeführer beim unrechtmässigen Bezug der Leistungen nicht gutgläubig war.

4. 4.1 4.1.1    In den betreffenden Formularen «Angaben der versicherten Person» zuhanden der Arbeitslosenkasse für die Monate August bis Oktober 2021 und Januar 2022 sowie März bis August 2022 (Urk. 6/16.9-18) wurde jeweils die Frage gestellt «Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?». Bei dieser Frage waren zudem zwei Felder zum Ausfüllen vorhanden mit dem Wortlaut «Falls ja, vom _____ bis ______ Arbeitgeber: ___________». Auf den Formularen wurde der Beschwerdeführer dazu ermahnt, unbedingt jede Arbeit, die während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausgeführt werde, der Kasse zu melden. Ausserdem wurde auf jedem Formular darauf hingewiesen, dass unwahre oder unvollständige Angaben zum Leistungsentzug und zu einer Strafanzeige führen könnten sowie dass zu Unrecht bezogene Leistungen zurückbezahlt werden müssten.     Der Beschwerdeführer hat bezüglich der Monate Oktober 2021, Januar 2022 und März bis August 2022 jeweils allein den Zwischenverdienst bei der Y.___ sowie in den Monaten August und September 2021 keine Arbeitseinsätze angegeben. Angaben zu den unstrittig und nachweislich erfolgten Einsätzen bei der Z.___ in den Monaten August bis Oktober 2021 und Januar 2022 sowie März bis August 2022, bei denen er ein monatliches Nettoeinkommen zwischen Fr. 455.70 bis zu Fr. 3'431.55 erzielte (Urk. 6/15.2-4), wurden unterlassen. 4.1.2    Bei dieser Sachlage hat der Beschwerdegegner dazu im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 3) zutreffend erwogen, dem Beschwerdeführer hätte bewusst sein (können und) müssen, dass er die Formulare korrekt und vollständig auszufüllen habe. Zuzustimmen ist auch der Schlussfolgerung, dass jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen hätte bewusst sein können und müssen, dass sämtliche Tätigkeiten - so auch jene bei der Z.___ - gegenüber der Arbeitslosenkasse zu deklarieren seien. Korrekt ist ferner auch, dass die unterlassenen Angaben des Zwischenverdienstes des Beschwerdeführers daher zumindest als grobfahrlässige Meldepflichtverletzung zu qualifizieren sind und er mit einer Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung rechnen musste.     Die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung von insgesamt Fr. 10'242.55 (Urk. 6/16.5) ist damit auf eine grobfahrlässige Verletzung der Meldepflicht zurückzuführen, weshalb der gute Glaube während des unrechtmässigen Leistungsbezugs als Erlassvoraussetzung von vornherein entfällt (vgl. BGE 138 V 218 E. 4). Dass die wiederholt unterlassene Deklaration des zweiten Zwischenverdienstes nur leicht fahrlässig gewesen sei, ist nach den gegebenen Umständen nicht anzunehmen. Der Beschwerdeführer räumt nunmehr denn auch ein, dass er sich bei der Angabe beim Zwischenverdienst nicht korrekt verhalten habe, wofür er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 19. März 2024 (Urk. 3) verurteilt worden sei. Es kann mithin nicht darauf geschlossen werden, dass er gutgläubig war. 4.1.3    Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. März 2024 (Urk. 2) den guten Glauben (BGE 122 V 221 E. 3 mit Hinweisen) während des unrechtmässigen Taggeldbezuges hinsichtlich der Monate August bis Oktober 2021, Januar 2022 und März bis August 2022 zu Recht verneint. Sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 4.2 4.2.1    Des Weiteren hat der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 3) zutreffend festgehalten, dass für den Erlass der Rückforderung beide Voraussetzungen nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG (guter Glaube und grosse Härte) kumulativ erfüllt sein müssen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass er allein die erste Erlassvoraussetzung des guten Glaubens prüfte.     Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers, namentlich zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen (Urk. 1), die zweite Erlassvoraussetzung der grossen Härte betreffen, erübrigen sich weitere Erwägungen. Denn selbst wenn eine grosse Härte vorliegen würde, wäre der Erlass der Rückforderung ausgeschlossen, da bereits die erste Erlassvoraussetzung des guten Glaubens nicht erfüllt ist. Unter diesen Umständen muss nicht geprüft werden, ob die zweite Erlassvoraussetzung der grossen Härte erfüllt sei. 4.2.2    Im Ergebnis hat der Beschwerdegegner das Gesuch um Erlass (Urk. 6/16.4) der Rückforderung von Fr. 10'242.55 (Urk. 6/16.5) zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. März 2024 (Urk. 2) erweist sich als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

Die Einzelrichterin erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco - Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse Kanton Zürich 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin

CurigerHartmann

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