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Zürich Sozialversicherungsgericht 17.11.2003 AL.2003.00274

17 novembre 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,439 mots·~7 min·4

Résumé

Bezugsdauer von 260 Tagen, wenn im Anschluss an Erziehungsperiode Arbeitslosenentschädigung beansprucht wird, unabhängig von Dauer der Erfüllung der Kontrollvorschriften

Texte intégral

AL.2003.00274

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber Gerichtssekretärin Fehr Urteil vom 18. November 2003 in Sachen K.___   Beschwerdeführerin

gegen

Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Amt und Limmattal Neumattstrasse 7, Postfach 998, 8953 Dietikon Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       Mit Verfügung vom 28. August 2003 (Urk. 7/1/4 = Urk. 3/1) und Einspracheentscheid vom 23. September 2003 (Urk. 7/1 = Urk. 2) hielt die Arbeitslosenkasse der GBI fest, K.___, geboren 1967, habe am 6. Juni 2001 die ihr zustehende Höchstzahl von 260 Taggeldern bezogen gehabt und habe infolge Aussteuerung ab 1. Juli 2001 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gehabt. 2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 23. September 2003 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 23. September 2003 (Postaufgabe: 2. Oktober 2003) Beschwerde (Urk. 1) und führte aus, es sei unklar, worauf sich die Anzahl Taggelder stütze; aus der ihr attestierten Vermittlungsfähigkeit folge ein Anspruch von 520 Tagen. Ferner wies sie auf Erwägung 4.3.2 eines Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) hin (vgl. Urteil vom 29. November 2002, Urk. 7/26 S. 5 und nachstehend Erw. 2.3).          Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2003 beantragte die Arbeitslosenkasse der GBI die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).          Am 14. Oktober 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2     Die Höchstzahl der Taggelder, auf welche die versicherte Person innerhalb der Rahmenfrist Anspruch hat, ist in Art. 27 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) geregelt. Sie ist weitgehend vom Alter der versicherten Person abhängig (Art. 27 Abs. 1 und 2 AVIG).

1.3     Eine spezielle Regelung gilt jedoch unter anderem für Personen, die im Anschluss an eine Erziehungsperiode (vgl. Art. 13 Abs. 2bis AVIG) Taggelder beziehen: In diesem Fall darf die Gesamtzahl der Taggelder nicht höher als 260 sein (Art. 27 Abs. 4 AVIG in der vom 1. September 1999 bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen Fassung).

2. 2.1     Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die ihr attestierte Vermittlungsfähigkeit (vgl. Urk. 1) betrifft die Verfügung des zuständigen Amtes vom 26. September 2000, worin eine Vermittlungsfähigkeit ab 1. Juni 2000 im Ausmass von 20 % einer Vollzeitbeschäftigung bejaht wurde (Urk. 7/21 = Urk. 7/1/3 = Urk. 3/3). 2.2     Mit Urteil vom 29. November 2002 stellte das EVG fest, es seien der Beschwerdeführerin zur Erfüllung der Beitragszeit Erziehungszeiten anzurechnen, und sie habe somit die Beitragszeit erfüllt (Urk. 7/26 S. 6 Erw. 5.2 in Verbindung mit S. 4 Erw. 3). 2.3     Im Urteil vom 29. November 2002 führte das EVG unter Erwägung 4.3.2 ferner aus, der Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug könne - entgegen der Auffassung von Vorinstanz und Verwaltung (vgl. Urk. 7/2/2) - nicht auf den 1. Juli 2000 festgelegt werden, da es sich dabei um einen Samstag handle. Gestützt auf die vorhandenen Akten lasse sich der Beginn der massgebenden Rahmenfrist nicht festlegen; die Sache sei zur diesbezüglichen weiteren Abklärung an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen (Urk. 7/26 S. 5 f. Erw. 4.3.2). 2.4     Die Beschwerdeführerin füllte von Mai 2000 bis Juni 2002 monatlich das Formular „Angaben der versicherten Person“ aus (Urk. 7/38). Am 4. September 2002 erhielt die Beschwerdegegnerin eine Abmeldebestätigung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums vom 29. August 2002, wonach die Beschwerdeführerin per 8. Juli 2002 abgemeldet sei (Urk. 7/27). 2.5 Offenbar nachdem das Urteil des EVG vom 29. November 2002 (am 23. Januar 2003) bei ihr eingegangen war (vgl. Urk. 7/26 S. 1 Stempel), legte die Beschwerdegegnerin die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Juni 2000 bis 31. Mai 2002 fest (Urk. 7/2/1; vgl. auch Urk. 7/24) und erstellte die Abrechnungen über die der Beschwerdeführerin zustehenden Taggelder. Aktenkundig sind drei Abrechnungen, je mit Datum vom 7. April 2003: — Mai 2001:     23 Taggelder (Urk. 7/25/3 = Urk. 7/37) — Juni 2001:  4 Taggelder (Urk. 7/25/1) — Mai 2002:    0 Taggelder (Urk. 7/25/2 = Urk. 7/30) Diese Abrechnungen tragen den Hinweis „Wenn Sie mit dem Inhalt dieser Abrechnung nicht einverstanden sind, können Sie innert 90 Tagen eine Verfügung verlangen.“ 2.6     Die Beschwerdeführerin teilte der Beschwerdegegnerin sodann (Eingangstempel: 12. Mai 2003) mit, sie verlange eine Verfügung (Urk. 7/36) und führte auf entsprechende Nachfrage (vgl. Urk. 7/35) aus, es solle kontrolliert werden, warum sie nur 260 Taggelder erhalte, obschon sie während zweier Jahre gestempelt, mithin die Rahmenfrist ausgefüllt, habe (Urk. 7/34).          Am 22. Mai 2003 (Urk. 7/33) erläuterte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Bestimmung, wonach Versicherte, die aufgrund von Erziehungszeit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben, maximal 260 Taggelder beziehen können (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Ebenfalls am 22. Mai 2003 liess die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Aufstellung zukommen, wonach die Rahmenfrist vom 1. Juni 2000 bis 31. Mai 2002 gedauert habe und am 6. Juni 2001 letztmals Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet worden sei (Urk. 7/24).          In zwei weiteren Schreiben erneuerte daraufhin die Beschwerdeführerin ihr  Begehren um Erlass einer Verfügung (Urk. 7/32, Urk. 7/29; vgl. Urk. 7/31, Urk. 7/28), worauf die Beschwerdegegnerin am 28. August 2003 die Verfügung erliess (Urk. 7/1/4), die sodann den Gegenstand des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) bildete.

3. 3.1     Der von der Beschwerdeführerin erwähnte Entscheid im Jahr 2000 über ihre Vermittlungsfähigkeit (vgl. vorstehend Erw. 2.1) hat auf die Frage, wieviele Taggelder ihr zustehen, keinen Einfluss. Die Vermittlungsfähigkeit ist eine von mehreren Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um überhaupt Leistungen beziehen zu können. Diese Voraussetzung wurde im erwähnten Entscheid als erfüllt betrachtet. Über die zulässige Bezugsdauer wurde damit nichts ausgesagt. 3.2     Gleich verhält es sich mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin während der gesamten Rahmenfrist „gestempelt“, also die Kontrollpflichten erfüllt, hat (vgl. vorstehend Erw. 2.4 und 2.6): Dass die versicherte Person die Kontrollpflichten erfüllt, ist ebenfalls eine von mehreren Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um überhaupt Leistungen beziehen zu können. Diese Voraussetzung ist beziehungsweise war bei der Beschwerdeführerin erfüllt. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass während der ganzen Zeit, in der die Kontrollpflichten erfüllt wurden, auch ein Anspruch auf Taggelder bestand, denn dieser hängt nicht allein vom Erfüllen der Kontrollpflichten ab, sondern ist nur gegeben, wenn alle nötigen Voraussetzungen erfüllt sind.  3.3     Die Höchstzahl der Taggelder, auf die eine versicherte Person Anspruch hat, ist in Art. 27 AVIG gesetzlich geregelt. Auf die Beschwerdeführerin findet die Regelung von Art. 27 Abs. 4 AVIG (vgl. vorstehend Erw. 1.3) Anwendung, denn gemäss der entsprechenden Feststellung im Urteil des EVG vom 29. November 2002 wurden ihr zur Erfüllung der Beitragszeit Erziehungszeiten angerechnet (vgl. vorstehend Erw. 2.2). Damit ist gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut ihr Taggeldanspruch auf maximal 260 Tage beschränkt. 3.4     Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Erwägung 4.3.2 im Urteil des EVG vom 29. November 2002 schliesslich (Urk. 1 unten) hilft auch nicht weiter, denn dabei ging es lediglich um die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu eröffnen sei (vgl. vorstehend Erw. 2.3 und 2.5). Auf die Frage, welche Anzahl von Taggeldern der Beschwerdeführerin zustehen, die von Art. 27 AVIG geregelt wird, ist dieser Punkt ohne Einfluss. 3.5     Somit bleibt festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Bezugsdauer und damit Anspruchsberechtigung von 260 Tagen angenommen hat. Der angefochtene Entscheid erweist sich als zutreffend, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - K.___ - Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Amt und Limmattal - Staatssekretariat für Wirtschaft seco - AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit

4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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