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Zürich Sozialversicherungsgericht 14.08.2003 AL.2003.00189

14 août 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,319 mots·~7 min·1

Résumé

Vermittlungsfähigkeit für eine Teilzeitstelle im Umfange von 25 % bei Sehbehinderung

Texte intégral

AL.2003.00189

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Z?nd

Gerichtssekret?rin Randacher

Urteil vom 15. August 2003 in Sachen B.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit Abteilung Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Z?rich Beschwerdegegner

Sachverhalt: 1.?????? Mit Verf?gung vom 21. Januar 2003 (Urk. 3/4) wurde die Vermittlungsf?higkeit von B.___ vom Amt f?r Wirtschaft und Arbeit (AWA) ab dem 11. Oktober 2002 verneint. Es m?sse davon ausgegangen werden, dass B.___ aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden auch bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage keine zumutbare T?tigkeit mehr vermittelt werden k?nne. Die gegen die Verf?gung erhobene Einsprache vom 14. Februar 2003 (Urk. 3/5) wurde mit Entscheid vom 11. Juni 2003 (Urk. 2) abgewiesen.

2.?????? Gegen diesen Einspracheentscheid erhob B.___ am 4. Juli 2003 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte eine Neubeurteilung seiner Einsprache. ???????? Nachdem das AWA in seiner Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2003 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverf?gung vom 5. August 2003 (Urk. 8) f?r geschlossen erkl?rt. ???????? Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erw?gungen n?her eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.?????? Eine der gesetzlichen Voraussetzungen f?r den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung ist die Vermittlungsf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung [AVIG]). Gem?ss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsf?hig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsf?higkeit geh?rt demnach nicht nur die Arbeitsf?higkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den pers?nlichen Verh?ltnissen w?hrend der ?blichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis). ???????? Der k?rperlich oder geistig Behinderte gilt als vermittlungsf?hig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Ber?cksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden k?nnte (Art. 15 Abs. 2 AVIG). ???????? Bei der Abkl?rung der Vermittlungsf?higkeit von Behinderten wirken die kantonalen Amtsstellen und die Kassen mit den zust?ndigen Organen der Invalidenversicherung zusammen. Diese Stellen erteilen einander die notwendigen sachdienlichen Ausk?nfte (Art. 15 Abs. 1 der Verordnung ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung [AVIV]).

3. 3.1???? Am 11. Oktober 2002 beantragte der Beschwerdef?hrer Arbeitslosenentsch?digung und stellte sich der Arbeitsvermittlung im Umfange von 25 % zur Verf?gung, nachdem ihm im Vorbescheid vom 24. September 2002 von der Invalidenversicherung mitgeteilt worden war, dass er voraussichtlich keine Invalidenrente erhalten werde (Urk. 7/8). ???????? Mit Verf?gung vom 21. Januar 2003 (Urk. 3/4) verneinte der Beschwerdegegner die Vermittlungsf?higkeit ab dem 11. Oktober 2002, da der Beschwerdef?hrer aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht vermittelt werden k?nne. Dabei st?tzte er sich unter anderem auf das Arztzeugnis von Dr. med. A.___ vom 1. November 2002, worin dem Beschwerdef?hrer eine Arbeitsunf?higkeit ab dem 1. Juli 2001 von 75-100 % attestiert worden war. Grunds?tzlich sei ihm keine Arbeitst?tigkeit mehr zumutbar (Urk. 7/5). ???????? In seiner Eingabe vom 4. Juli 2003 (Urk. 1) f?hrt der Beschwerdef?hrer nun aus, seine Hoffnung auf eine 25%ige Stelle als freier Mitarbeiter m?sse er voraussichtlich bald einmal begraben, da eine Eingliederung in den Arbeitsprozess als 60-j?hriger Elektroingenieur mit Behinderung am rechten Auge und den vermehrt auftretenden psychosomatischen St?rungen nicht mehr m?glich sei. Er hoffe, dass sein Fall endlich korrekt zwischen der IV-Stelle und dem Beschwerdegegner abgeschlossen werden k?nne, um seine Gesundheit nicht noch mehr zu belasten. Seit dem 19. M?rz 2002 habe ihn dieses dem?tigende Prozedere so stark belastet, dass er bis heute 55 Arzt- und Therapietermine habe wahrnehmen m?ssen. In seiner pers?nlichen Stellungnahme vom 14. Januar 2003 (Urk. 3/3) gibt er an, er sei bereit und in der Lage, eine zumutbare Arbeit im Umfange von 25 % anzunehmen. Er bewerbe sich ?berall, wo er eine geringe Chance auf eine Anstellung sehe. 3.2???? Die Vermittlungsf?higkeit setzt voraus, dass die versicherte Person bereit und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. In ihrem Arztzeugnis vom 1. November 2002 (Urk. 7/5) f?hrte Dr. A.___ aus, dem Beschwerdef?hrer sei grunds?tzlich keine T?tigkeit mehr zumutbar. Auch f?hle er sich nicht imstande, tagt?glich zu arbeiten. Der Beschwerdef?hrer selber macht in seiner pers?nlichen Stellungnahme vom 14. Januar 2003 (Urk. 3/3) hingegen geltend, er sei im beantragten Umfang von 25 % in der Lage, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Im Nachweis der pers?nlichen Arbeitsbem?hungen f?r die Zeit ab Datum der K?ndigung f?hrte der Beschwerdef?hrer aus, alle bisherigen Arbeitsbem?hungen seien erfolglos geblieben. ?hnliche Angaben machte er hinsichtlich seiner Arbeitsbem?hungen in den Monaten November und Dezember 2002 sowie Januar 2003 (Urk. 7/6). 3.3 Invalidenversicherung und Arbeitslosenversicherung sind nicht komplement?re Versicherungszweige in dem Sinne, dass sich die vom Erwerbsleben ausgeschlossene versicherte Person in jedem Fall entweder auf die Invalidit?t oder Arbeitslosigkeit berufen kann. Dennoch ist nicht ohne Belang, ob und in welchem Mass sich der Gesundheitsschaden nachteilig auf die erwerblichen M?glichkeiten auswirkt (Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentsch?digung, 2. Auflage, Art. 15 S. 36). Das hiesige Gericht hat in seinem Urteil vom 23. Mai 2003 (IV.2002.00642) ?ber den Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine Invalidenrente ausgef?hrt, dass aufgrund der zur Verf?gung stehenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden k?nne, ob und allenfalls wie weit der Beschwerdef?hrer aus ophthalmologischer Sicht in seiner Arbeits- und Erwerbsf?higkeit eingeschr?nkt sei. Vorab hat es auch festgestellt, dass auf das Arztzeugnis von Dr. A.___ nicht abgestellt werden kann, da sich die Einsch?tzung der ?rztin nicht auf eine aktuelle und objektive Untersuchung abst?tzt (Urk. 3/1 S. 6). Es mag daher auch im vorliegenden Fall nicht angehen, alleine aufgrund dieses Arztzeugnisses auf eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit des Beschwerdef?hrers zu schliessen, zumal er selber ausdr?cklich seine Bereitschaft zur Annahme einer Teilzeitstelle bekundet hat. Auch gewisse Schwierigkeiten bei der Stellensuche verm?gen die Vermittlungsf?higkeit noch nicht generell zu verneinen. Die Sache ist daher an den Beschwerdegegner zur?ckzuweisen, damit dieser in Absprache mit der Invalidenversicherung und unter Ber?cksichtigung der von dieser nach dem Urteil vom 23. Mai 2003 vorgenommenen erg?nzenden Abkl?rungen die objektive und subjektive Vermittlungsf?higkeit des Beschwerdef?hrers beurteilt und anschliessend ?ber seinen Anspruch auf Arbeitslosentsch?digung neu verf?gt. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2003 aufgehoben und die Sache an das Amt f?r Wirtschaft und Arbeit (AWA) zur?ckgewiesen wird, damit dieses, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, ?ber den Anspruch des Beschwerdef?hrers auf Arbeitslosenentsch?digung ab dem 11. Oktober 2002 neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - B.___ - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco sowie an: - Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).