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Zürich Sozialversicherungsgericht 26.01.2004 AL.2003.00169

26 janvier 2004·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,594 mots·~13 min·1

Résumé

Keine Kostenübernahme, da die Weiterbildung weder arbeitsmarktlich indiziert noch finanzielle angemessen ist

Texte intégral

AL.2003.00169

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grünig Ersatzrichterin Maurer Reiter Gerichtssekretär S. Gasser Urteil vom 27. Januar 2004 in Sachen H.___ Zentralstrasse 74, 5430 Wettingen Beschwerdeführer

gegen

RAV Regionales Arbeitsvermittlungszentrum, Bezirk Uster Bezirk Uster Brunnenstrasse 1, 8610 Uster Beschwerdegegner

Sachverhalt: 1.       H.___, geboren 1972, war bei der A.___ Schweiz AG teilzeitlich als Software-Assistent angestellt (Urk. 8/10/1 und 14/5), als der Arbeitgeber am 2. Mai 2002 das Arbeitsverhältnis auf den 31. Juli 2002 kündigte (Urk. 14/13). Am 12. Juni 2002 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung im Umfang von 40 % an (Urk. 8/6) und stellte danach am 13. März 2003 das Gesuch um Zustimmung zum Besuch einer Weiterbildung zum Microsoft Certified Solution Developer (MCSD) bei der B.___ AG in Wallisellen (Urk. 8/5). Mit Verfügung vom 27. März 2003 wies das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), Zürich Badenerstrasse, das Kursgesuch ab mit der Begründung, die Weiterbildung sei einerseits arbeitsmarktlich nicht indiziert und andererseits finanziell unangemessen (Urk. 8/3). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/4) wies das RAV Uster mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2003 ab (Urk. 2). 2. Dagegen erhob H.___ mit Eingabe vom 13. Juni 2003 Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, es sei der Entscheid des RAV Uster aufzuheben und das Gesuch um Zustimmung zum Kursbesuch zu bewilligen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2003 hielt das RAV Uster an seinem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nach Eingang der Replik vom 7. November 2003 (Urk. 13) und der Duplik vom 26. November 2003 (Urk. 16) schloss das Gericht mit Verfügung vom 1. Dezember 2003 den Schriftenwechsel (Urk. 17).          Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird,    soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1     Am 1. Juli 2003 ist die Änderung des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 22. März 2002 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Juli 2003 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des AVIG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis 30. Juni 2003 in Kraft gewesen sind. 1.2     Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten und bestehende zu bekämpfen. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 bis 75 AVIG). Die Arbeitslosenversicherung fördert durch finanzielle Leistungen die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung von Versicherten, deren Vermittlung aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist (Art. 59 Abs. 1 AVIG). Die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung muss die Vermittlungsfähigkeit verbessern (Art. 59 Abs. 3 AVIG). Die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung sind dagegen nicht Sache der Arbeitslosenversicherung (BGE 112 V 398 Erw. 1a mit Hinweisen; ARV 1996/97 Nr. 24 S. 142 Erw. 1b). 1.3 Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Versicherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Dies bedeutet, dass arbeitsmarktliche Massnahmen nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 610 f.). Das Gesetz bringt diesen Gedanken in Art. 59 Abs. 1 und 3 zum Ausdruck, wonach die Versicherung die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung nur dann durch finanzielle Leistungen fördert, wenn die Vermittlung der versicherten Person aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist und die arbeitsmarktliche Massnahme die Vermittlungsfähigkeit verbessert (BGE 112 V 398 Erw. 1a, 111 V 271 ff. und 400 Erw. 2b; ARV 1999 Nr. 12 S. 65 Erw. 1 mit Hinweisen). 1.4     Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend (BGE 108 V 166). Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 274 Erw. 2c und 400 Erw. 2b; ARV 1996/1997 Nr. 24 S. 143 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 108 V 165 Erw. 2c mit Hinweisen).

2.       2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch hat auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung zum Besuch des von ihm beantragten Kurses zum Microsoft Certified Solution Developer (MCSD) der B.___ AG, Wallisellen (vgl. Kursgesuch Urk. 8/5). Der fragliche Kurs richtet sich an Personen aus der IT-Branche, welche bereits Grunderfahrung im Umgang mit Entwicklungswerkzeugen und Datenbanken der Firma Microsoft haben und die Prüfung zum MCSD ablegen wollen. Der prüfungsorientierte Kurs ist in verschiedenen Modulen gehalten, welche spezifisch auf eine der insgesamt fünf Teilprüfungen zugeschnitten sind. Gemäss den Angaben des Versicherten dauert die Ausbildung gesamthaft drei Monate, wobei effektiv 21 Kurstage abgehalten werden und dazwischen die Möglichkeit geboten wird, das in den Kursen vermittelte Wissen im begleiteten, freiwilligen Selbststudium zu vertiefen (Urk. 13). 2.2     Die Beschwerdegegnerin geht in ihrem Entscheid davon aus, dass der Kurs nicht arbeitsmarktlich indiziert sei, da die erschwerte Vermittelbarkeit des Versicherten nicht auf mangelnde fachliche Qualifikation zurückzuführen sei, sondern damit zusammenhänge, dass Teilzeitstellen im Umfang von 40 % einer Vollzeitstelle in der IT-Branche aufgrund der strukturellen Schwierigkeiten in diesem Bereich kaum zu finden seien. Weiter wird eingewendet, die Kurskosten von Fr. 21'075.-- seien bei der gesuchten Teilzeitanstellung unangemessen hoch. Zudem handle es sich dabei um eine umfassende Weiterbildung, welche durch die Arbeitslosenversicherung nicht übernommen werden könne (Urk. 2, 3/2, 7). 2.3     Der Beschwerdeführer wendet dagegen hauptsächlich ein, dass er zwar eine grosse Erfahrung und ein fundiertes Wissen in der Informatik aufweise, ihm jedoch eine anerkannte Ausbildung fehle, welche in der heutigen IT-Branche wichtig sei (vgl. Beilage zu Urk. 8/5). Vom Kursleiter sei ihm zudem bestätigt worden, dass er diesen Kurs aufgrund seiner Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen sicher erfolgreich absolvieren könne. Seine neue Anstellung bei der C.___ AG, die er seit dem 15. September 2003 inne habe (vgl. Urk. 14/8), sei zudem abhängig von einer umfassenden Aus- und Weiterbildung im angestrebten Bereich (Urk. 1, 13).

3. 3.1 3.1.1   Die Beurteilung der arbeitsmarktlichen Indikation einer gewünschten Weiterbildung hat grundsätzlich prospektiv aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu erfolgen (BGE 112 V 398 Erw. 1a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen L. vom 21. Dezember 2000, C 201/00). Ebenfalls muss die Arbeitslosigkeit beziehungsweise die Gefahr, arbeitslos zu werden, während der voraussichtlichen Dauer der Umschulung oder Weiterbildung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sein (BGE111 V 276). Hat eine versicherte Person in der Zwischenzeit bereits eine neue Anstellung gefunden, kann sie nur dann Leistungen der Arbeitslosenversicherung für eine Weiterbildung beanspruchen, wenn sie weiterhin von Arbeitslosigkeit unmittelbar und konkret bedroht ist. Hingegen ist der Antritt einer neuen Stelle, der erst nach Abschluss des anbegehrten Kurses erfolgt, für die Prüfung der Frage, ob die versicherte Person Anspruch auf Bewilligung ihres Gesuchs hat, grundsätzlich ohne Bedeutung, es sei denn, er vermöge die Beurteilung des Sachverhalts im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b, 99 V 102 Erw. 4 je mit Hinweisen). 3.1.2   Seit dem 15. September 2003 arbeitet der Versicherte im gewünschten Ausmass von 40 % als Softwareentwickler bei der C.___ AG (Urk. 14/8), während die beantragte Weiterbildung zum Microsoft Certified Solution Developer im Mai 2003 abgeschlossen gewesen wäre (vgl. Urk. 8/5). Gemäss dem eingereichten Zwischenzeugnis des neuen Arbeitgebers konnten dem Versicherten dank seiner adäquaten Ausbildung und Auffassungsgabe bereits verschiedene Projekte anvertraut werden. So unter anderem die Entwicklung einer Datenbankapplikation auf einem Microsoft SQL-Server und die Weiterentwicklung einer Anwendersoftware in Visual-Basic, welche beide durch den Versicherten nach einer kurzen Einarbeitungszeit mit Erfolg in Angriff genommen worden sind. Generell wird dem Beschwerdeführer sowohl in fachlicher wie auch in persönlicher Hinsicht ein sehr gutes Zeugnis ausgestellt (Urk. 14/9). Dass der neue Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung alleine vom Besuch des MCSD-Kurses oder eines ähnlichen Kurses abhängig gemacht hat, wie der Beschwerdeführer mit Verweis auf das Zeugnis geltend macht (Urk. 13 S. 2), kann daraus nicht gefolgert werden. Wären die Ausbildungslücken in den Bereichen der Programmierung mit Visual-Basic und mit dem SQL-Code erheblich, hätte dem Beschwerdeführer wohl kaum die Entwicklung einer Datenbankapplikation auf einem Microsoft SQL-Server und eine Weiterentwicklung einer Anwendersoftware in Visual-Basic übertragen werden können. Die beschriebenen Ausbildungsmängel erscheinen aufgrund der Gesamteinschätzung des Arbeitgebers nicht derart gravierend, als dass dieser die Auflösung des Arbeitsverhältnis ernsthaft in Betracht ziehen würde. Der Beschwerdeführer kann daher aus dem Umstand, dass an der neuen Arbeitsstelle offenbar eine gewisse Weiterbildung erwartet wird (vgl. Urk. 14/9), für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten.

3.2 3.2.1   Der Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen zu Lasten der Arbeitslosenversicherung setzt voraus, dass durch die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung die Anstellungschancen voraussichtlich tatsächlich und in erheblichem Mass verbessert werden (ARV 1988 Nr. 4 S. 31 Erw. 1c, 1987 Nr. 12 S. 114 Erw. 2c je mit Hinweisen). Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer arbeitsmarktlichen Massnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen. Zur vorausgesetzten arbeitsmarktlichen Indikation gehört denn auch die Angemessenheit eines Kurses. Der zeitliche und finanzielle Aufwand muss mit dem angestrebten Kursziel in einem vertretbaren Verhältnis stehen. Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessene und notwendige Massnahme, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmögliche Vorkehr; denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzellfall notwendig und genügend ist (ARV 1998 Nr. 13 S. 69 Erw. 2 mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. Februar 2000 in Sachen F., C 379/99). 3.2.2   Der Versicherte ist gemäss eigenen Angaben bereits seit 1989 in der Informatik tätig und hat sich seither ständig weitergebildet (Urk. 1). Wie seinem Lebenslauf und insbesondere auch den ausgezeichneten Arbeitszeugnissen zu entnehmen ist, besitzt er in der Informatik ein diversifiziertes und fundiertes Wissen (Urk. 8/10/1-3, 14/9). In schulischer Hinsicht weist er mit der Matura Typus C einen adäquaten Abschluss auf, hingegen fehlt eine entsprechende berufliche Grundausbildung (Urk. 8/5 und Beilage, 8/10/4). Im Bereich der Informatik ist dies in der Praxis jedoch nicht unüblich, obgleich auch hier im Gegensatz zu früher vermehrt diplomierte Fachkräfte tätig sind. 3.2.3   Nach der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist die erschwerte Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers indes nicht auf Mängel in der Ausbildung und der praktischen Erfahrung zurückzuführen, sondern ist dadurch bedingt, dass Teilzeitkräfte mit einem Beschäftigungsgrad von 40 % in der Informatikbranche kaum gefragt sind (Urk. 2, 3/2, 7). Diese erfahrungsgemässe Einschätzung des Arbeitsmarktes ist aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten in der Informatikbranche berechtigt. Die Einstellung einer Teilzeitkraft mit sehr tiefem Arbeitspensum beschränkt sich hier vielfach einzig auf ein einzelnes konkretes Projekt, welches durch die eigens dafür eingestellte Person selbständig aufgebaut und betreut werden kann. Solche Aufgaben werden hingegen heute meist auf Auftragsbasis an externe Personen weitergegeben. Die Einbindung von Teilzeitkräften mit geringem Arbeitspensum in die üblichen Arbeitsabläufe ist hingegen oftmals aufgrund der zeitlich beschränkten Verfügbarkeit praktisch unmöglich. Die erschwerte Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers ist daher überwiegend durch das geringe Arbeitspensum bedingt und nicht auf mangelnde Kenntnisse und Fähigkeiten des Versicherten zurückzuführen, weshalb nicht von einer wesentlichen Verbesserung der Anstellchancen nach Absolvierung der beantragten Weiterbildung auszugehen ist. 3.2.4   Bei der Beurteilung der finanziellen Angemessenheit einer Massnahme sind die durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) im Kreisschreiben über die arbeitsmarktlichen Massnahmen vom 1. Januar 2000 (Kreisschreiben, KS) festgelegten Maximalansätze pro Kurstag als Referenz heranzuziehen. Bei fachspezifischen, kollektiven Informatikkursen hat das seco den Maximalansatz pro Kurstag auf Fr. 180.-- festgelegt. Dieser ist bei individuellen Kursen als Richtwert zu verstehen (KS Rz C104 und C105). Als Kurstage gelten dabei auch individuelles und betreutes Selbststudium, sofern es Bestandteil des Kurses ist und obligatorisch besucht werden muss (KS Rz C115). Wird solches Selbststudium ausserhalb der Kurszeit angeboten, kann es hingegen nicht als Kurszeit angerechnet werden, weshalb sich in diesen Fällen allenfalls ein höherer Maximalansatz rechtfertigt (KS Rz C116). Das Kursgeld für den beantragten Lehrgang zum MCSD beträgt Fr. 21'075.-- (Urk. 8/5). Wie aus der Mitteilung des Kursveranstalters und den Ausführungen des Beschwerdeführers zu schliessen ist, werden je nach Kursangebot 15 bis 21 effektive Kurstage mit schulischem Unterricht veranstaltet, wobei während der übrigen Zeit das Gelernte im Rahmen eines freiwilligen Selbststudiums mit der Unterstützung eines Kursleiters vertieft werden kann (Urk. 13, 18). Als Kurstage können daher gemäss Kreisschreiben einzig die effektiven Kurstage betrachtet werden. Da sich der MCSD-Kurs nicht ausschliesslich an arbeitslose Personen richtet und daher in der Terminologie des Kreisschreibens als Individualkurs zu bezeichnen ist, sind die festgelegten Maximalansätze als Richtwerte zu verstehen. Bei maximal 21 Kurstagen resultiert somit ein Tagesansatz von rund Fr. 1'000.--, welcher sich auch mit einer angemessenen Erhöhung des Richtwertes von Fr. 180.-- nicht annähernd erreichen lässt. In finanzieller Hinsicht liegen die Kurskosten von Fr. 21'075.-- daher weit über dem Rahmen, was üblicherweise von der Arbeitslosenversicherung übernommen wird, weshalb die Bewilligung der Massnahme auch unter diesem Gesichtspunkt abzulehnen ist. 3.3     Ferner stellt sich hier die Frage, ob der anbegehrte Kurs nicht als Weiterbildung, sondern als Vorkehr der allgemeinen beruflichen Ausbildung zu qualifizieren ist, für welche die Arbeitslosenversicherung nicht aufzukommen hat. Dem Beschwerdeführer ist offensichtlich daran gelegen, seine bereits vorhandenen Kenntnisse mittels einer anerkannten Zertifizierung auf dem Arbeitsmarkt besser verwerten zu können und gleichzeitig sein Wissen in der Softwareentwicklung auf den neuesten Stand zu bringen (Urk. 8/5). Der anbegehrte Kurs verbessert dabei ohne Zweifel sein allgemeines Ausbildungsniveau, und die damit verbundene Zertifizierung zum MCSD steigert gleichzeitig auch die Verwertbarkeit der bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt. Dies spricht eher für eine allgemeine berufliche Weiterbildung. Da der MCSD-Kurs jedoch aus den bereits erwähnten Gründen nicht durch Leistungen der Arbeitslosenversicherung unterstützt werden kann, muss diese Frage nicht abschliessend beantwortet werden. 3.4 Schliesslich ist anzumerken, dass die gesundheitliche Einschränkung des Beschwerdeführers nicht gegen eine Bewilligung einer arbeitsmarktlichen Massnahme spricht, wie allenfalls aus dem Einspracheentscheid geschlossen werden kann (Urk. 2). Der Beschwerdeführer ist für eine Teilzeitstelle als Softwareentwickler unbestrittenermassen vermittlungsfähig und demnach in dieser Tätigkeit durch seine Behinderung nicht wesentlich eingeschränkt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er auch den MCSD-Kurs erfolgreich absolvieren könnte, was auch durch die eingereichten Arztzeugnisse bestätigt wird (Urk. 14/11, 14/12). 3.5     Soweit der Beschwerdeführer zudem geltend macht, die Rahmenfrist sei durch die Arbeitslosenkasse nicht korrekt festgesetzt worden (Urk. 13), kann in diesem Verfahren nicht dazu Stellung genommen werden, da der Streitgegenstand durch den angefochtenen Einspracheentscheid und die vorangegangene Verfügung bestimmt wird. 3.6     Nach dem Gesagten ist der ablehnende Einspracheentscheid vom 15. Mai 2003 nicht zu beanstanden, da der beantragte Kurs weder arbeitsmarktlich indiziert noch aufgrund der Kosten angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein und je unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 an: - H.___ - RAV Regionales Arbeitsvermittlungszentrum, Bezirk Uster - Staatssekretariat für Wirtschaft seco - AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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