AL.2003.00156
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichter Imhof
Gerichtssekret?rin Dall'O
Urteil vom 15. Juli 2003 in Sachen B.___ ? Beschwerdef?hrerin
gegen
Arbeitslosenkasse SYNA Zahlstelle Z?rich Josefstrasse 59, Postfach, 8031 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? B.___, geboren 1955, stellte am 24. Januar 2003 Antrag auf Arbeitslosenentsch?digung ab 1. Januar 2003 (Urk. 7/1). Mit Verf?gung vom 7. Februar 2003 verneinte die Arbeitslosenkasse SYNA, Z?rich, einen Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung wegen Nichterf?llung der Beitragszeit (Urk. 3/1). Die Einsprache der Versicherten vom 19. Februar 2003 (Urk. 3/2) wurde mit Einspracheentscheid vom 24. April 2003 abgewiesen (Urk. 2 = Urk. 7/2).
2.?????? Gegen den Einspracheentscheid vom 24. April 2003 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 26. Mai 2003 Beschwerde und beantragte sinngem?ss die Aufhebung der angefochtenen Verf?gung und die Anerkennung der Anspruchsberechtigung unter Befreiung von der Erf?llung der Beitragszeit (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2003 hielt die Arbeitslosenkasse SYNA an ihrem Entscheid fest (Urk. 6), worauf mit Verf?gung vom 2. Juli 2003 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.?????? 2.1???? Eine der gesetzlichen Voraussetzungen f?r den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erf?llt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung, AVIG). Die Beitragszeit hat erf?llt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG w?hrend mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist f?r die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals s?mtliche Anspruchsvoraussetzungen erf?llt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 2.2???? Von der Erf?llung der Beitragszeit ist gem?ss Art. 14 Abs. 1 AVIG unter anderem befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) w?hrend insgesamt mehr als zw?lf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a), wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) oder wegen Aufenthalt in einer Haft-, Arbeitserziehungs- oder in einer ?hnlichen Anstalt (lit. c) nicht in einem Arbeitsverh?ltnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erf?llen konnte. Ebenfalls von der Erf?llung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe, wegen Invalidit?t oder Todes des Ehegatten oder aus ?hnlichen Gr?nden oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbst?ndige Erwerbst?tigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, falls das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zur?ckliegt (Art. 14 Abs. 2 AVIG; BGE 126 V 384 ff., 125 V 123 ff.).
3. 3.1???? Unbestritten ist, dass die Beschwerdef?hrerin w?hrend der Rahmenfrist f?r die Beitragszeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 (Art. 9 AVIG) keine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt hat (Urk. 7/1 Ziff. 14 und Ziff. 28). Mithin erf?llt sie die erforderliche Mindestbeitragszeit von sechs Monaten nicht (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Sodann k?nnen der Beschwerdef?hrerin w?hrend der Rahmenfrist auch keine Erziehungszeiten (Art. 13 Abs. 2bis AVIG) angerechnet werden, nachdem ihre Tochter im Jahre 2000 16 Jahre alt geworden war. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Ehe der Beschwerdef?hrerin im Jahre 1999 geschieden wurde (Urk. 7/1 Ziff. 33) und die Scheidung damit mehr als ein Jahr vom Zeitpunkt der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung zur?ck liegt (Art. 14 Abs. 2 AVIG). Strittig und zu pr?fen ist mithin einzig, ob sich die Beschwerdef?hrerin auf die Befreiung von der Erf?llung der Beitragszeit aus "?hnlichen Gr?nden" (Art. 14 Abs. 2 AVIG) berufen kann mit der Begr?ndung, sie befinde sich in einer finanziellen Notlage, da ihr geschiedener Ehemann seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkomme (Urk. 1). 3.2 3.2.1?? Art. 14 AVIG regelt die Befreiung von der Erf?llung der Beitragszeit, wobei die Abs?tze 1 und 3 hier nicht interessierende Anwendungsf?lle betreffen. Art. 14 Abs. 2 AVIG lautet: "Ebenfalls von der Erf?llung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe, wegen Invalidit?t oder Todes des Ehegatten oder aus ?hnlichen Gr?nden oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbst?ndige Erwerbst?tigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nicht, wenn das betreffende Ereignis mehr als ein Jahr zur?ckliegt." 3.2.2?? Die Formel ?aus ?hnlichen Gr?nden? stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, welcher vom Gesetzgeber bewusst nicht n?her umschrieben wurde, um die Vorschrift entsprechend der Vielfalt des Lebens flexibel handhaben zu k?nnen (Botschaft des Bundesrates zum AVIG vom 2. Juli 1980, BBl 1980 III 565). Entscheidend ist, dass die unmittelbar betroffene Person oder der Ehepartner durch ein bestimmtes Ereignis in eine wirtschaftliche Zwangslage ger?t (BGE 121 V 343 Erw. 3c/aa, 119 V 54 Erw. 3a mit Hinweis). 3.2.3?? Eine Befreiung von der Erf?llung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG ist indessen nur m?glich, wenn zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit einer Aufnahme oder Erweiterung einer unselbst?ndigen Erwerbst?tigkeit ein Kausalzusammenhang besteht. Dabei ist kein strikter Kausalit?tsnachweis im naturwissenschaftlichen Sinne zu verlangen. Ein solcher k?nnte kaum je erbracht werden, sind doch die in diesem Zusammenhang bedeutsamen inneren Beweggr?nde einer Person f?r die Suche nach einer Arbeitnehmert?tigkeit einer Beurteilung durch Drittpersonen weitgehend entzogen. Vern?nftigerweise ist deshalb der erforderliche Kausalzusammenhang bereits zu bejahen, wenn es glaubw?rdig und nachvollziehbar erscheint, dass der Entschluss der versicherten Person, eine unselbst?ndige Erwerbst?tigkeit aufzunehmen, in dem als Befreiungsgrund in Frage kommenden Ereignis mitbegr?ndet liegt (BGE 121 V 344 Erw. 3c/bb, 119 V 55 Erw. 3b mit Hinweis). 3.2.4?? Andererseits gilt es zu beachten, dass das Gesetz die enumerierten oder ?hnlichen Befreiungsgr?nde im Rahmen der Generalklausel nicht mehr zul?sst, wenn das betreffende Ereignis mehr als ein Jahr zur?ckliegt (Art. 14 Abs. 2 AVIG). Dies ist Ausdruck der gesetzgeberischen Entscheidung, ein solches Ereignis nicht mehr als kausal f?r die ?ber ein Jahr sp?ter versuchte Arbeitsaufnahme zu betrachten. 3.2.5?? Art. 14 Abs. 2 AVIG betrifft Personen, die nicht eigentlich auf die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbst?tigkeit vorbereitet sind und aus wirtschaftlicher Notwendigkeit in verh?ltnism?ssig kurzer Zeit neu disponieren m?ssen (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, S. 79 Rz 200). Zu denken ist laut bundesr?tlicher Botschaft zum Beispiel an eine Person, die ihre betagten Eltern bis zu deren Ableben betreut hat und von ihnen unterhalten wurde oder an eine Frau, deren Mann ohne Hinterlassung finanzieller Mittel ins Ausland verschwunden ist (Nussbaumer, a.a.O., S. 80 Rz 200). Nach der Praxis des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts (EVG) zu Art. 14 Abs. 2 AVIG gilt als ??hnlicher Grund? auch der Konkurs des selbstst?ndig erwerbenden Ehepartners (BGE 119 V 51), nicht aber der blosse Gesch?ftsr?ckgang (ARV 1993/94 Nr. 12 S. 100), die Arbeitslosigkeit des Ehemannes (BGE 120 V 145; von Nussbaumer, a.a.O.,? S. 80 Fn 431, als ?zu hart? kritisiert), die Aufl?sung des Konkubinats (BGE 121 V 219), oder der Wegfall kantonaler Erwerbsersatzleistungen f?r alleinerziehende M?tter (SVR 1997 ALV Nr. 100). ???????? Das EVG hatte sich sodann in zwei F?llen (BGE 121 V 336 Erw. 5c, unver?ffentlichtes Urteil in Sachen P. vom 23. Februar 2000, C 446/98) mit der Frage befasst, ob die Herabsetzung von Unterhaltszahlungen beziehungsweise das Ausbleiben derselben einen Befreiungstatbestand aus "?hnlichen Gr?nden" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG darstellt, die Frage jedoch nicht beantwortet, da es aus anderen ?berlegungen zu einem Urteil kam. 3.3???? Im Lichte der Rechtsprechung des EVG ist somit nicht auszuschliessen, dass das Ausbleiben von Unterhaltszahlungen des geschiedenen Ehegatten infolge fehlender Mittel zu einer Befreiung von der Erf?llung der Beitragszeit aus "?hnlichen Gr?nden" f?hrt. Dies h?ngt jedoch unter anderem davon ab, ob der Kausalzusammenhang zwischen der finanziellen Notlage und der Aufnahme der Erwerbst?tigkeit zu bejahen ist (vgl. vorstehend Erw. 3.2.3, BGE 121 V 336 Erw. 5c), der Eintritt der finanziellen Notlage, mithin das Ausbleiben der Unterhaltszahlungen, nicht mehr als ein Jahr zur?ckliegt (vgl. Erw. 3.2.4) und eine wirtschaftliche Notwendigkeit zur Aufnahme einer Erwerbst?tigkeit besteht (unver?ffentlichtes Urteil in Sachen P. vom 23. Februar 2000, C 446/9). Diese Angaben lassen sich jedoch den vorliegenden Akten nicht entnehmen, weshalb die noch n?tigen Abkl?rungen von der Beschwerdegegnerin vorzunehmen sein werden. Die Beschwerde ist deshalb in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verf?gung mit der Feststellung, dass die Beschwerdef?hrerin im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG grunds?tzlich von der Erf?llung der Beitragspflicht befreit ist, aufzuheben, und die Sache zur Pr?fung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen ist.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse SYNA vom 24. April 2003 mit der Feststellung, dass die Beschwerdef?hrerin grunds?tzlich von der Erf?llung der Beitragspflicht befreit ist, aufgehoben und die Sache an die Kasse zur?ckgewiesen wird, damit diese die ?brigen Anspruchsvoraussetzungen pr?fe. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - B.___ - Arbeitslosenkasse SYNA - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).