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Zürich Sozialversicherungsgericht 13.07.2003 AL.2003.00136

13 juillet 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,812 mots·~9 min·3

Résumé

Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufgrund eines jur. Studiums; Kausalität des Befreiungsgrundes; Keine Prozessentschädigungen für Rechtsberatungsauslagen

Texte intégral

AL.2003.00136

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekret?rin Dall'O

Urteil vom 14. Juli 2003 in Sachen Z.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Z?rich, Zahlstelle 067 Tellstrasse 31, Postfach 7683, 8023 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Z.___, geboren 1959, hatte am 20. M?rz 1995 seinen Wohnsitz von Z?rich nach "___" (I) verlegt (Urk. 8/6-7) und war vom Wintersemester 1995/96 bis und mit Wintersemester 2002/03 als Student an der Rechtswissenschaftlichen Fakult?t der Universit?t Z?rich eingeschrieben (Urk. 3/1-15). Der Versicherte meldete sich am 28. Februar 2003 zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/2) und stellte Antrag auf Arbeitslosenentsch?digung ab diesem Datum (Urk. 8/1). Mit Verf?gung vom 17. M?rz 2003 verneinte die Arbeitslosenkasse GBI, Z?rich, einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentsch?digung ab 28. Februar 2003 wegen Nichterf?llung der Beitragszeit (Urk. 3/57). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten wies die Arbeitslosenkasse GBI mit Einsprachentscheid vom 1. April 2003 ab (Urk. 2).

2.?????? Gegen den Einspracheentscheid vom 1. April 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. April 2003 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung von Arbeitslosenentsch?digung ab 28. Februar 2003 (Urk. 1 S. 1).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt ?berwiegend vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.?????? 2.1???? Eine der gesetzlichen Voraussetzungen f?r den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erf?llt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung, AVIG). Die Beitragszeit hat erf?llt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG w?hrend mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist f?r die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals s?mtliche Anspruchsvoraussetzungen erf?llt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 2.2???? Von der Erf?llung der Beitragszeit ist gem?ss Art. 14 Abs. 1 AVIG unter anderem befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) w?hrend insgesamt mehr als zw?lf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a), wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) oder wegen Aufenthalt in einer Haft-, Arbeitserziehungs- oder in einer ?hnlichen Anstalt (lit. c) nicht in einem Arbeitsverh?ltnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erf?llen konnte. Ebenfalls von der Erf?llung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe, wegen Invalidit?t oder Todes des Ehegatten oder aus ?hnlichen Gr?nden oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbst?ndige Erwerbst?tigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, falls das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zur?ckliegt (Art. 14 Abs. 2 AVIG; BGE 126 V 384 ff., 125 V 123 ff.). 2.3???? Als Ausnahme vom Grundsatz der Beitragspflicht muss zwischen der Nichterf?llung der Beitragszeit und dem geltend gemachten Befreiungstatbestand ein Kausalzusammenhang bestehen. Die Befreiungstatbest?nde sind mithin vom Grundsatz der Kausalit?t gepr?gt und der geltend gemachte Befreiungsgrund muss innerhalb der Rahmenfrist f?r die Beitragszeit w?hrend mehr als zw?lf Monaten vorgelegen haben. Das Prinzip der Kausalit?t gilt streng (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I S. 183 N 10 zu Art. 14; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, S. 77 Rz 195; BGE 121 V 343; ARV 1991 Nr. 8 S. 86 Erw. 3b, 1987 Nr. 5 S. 70, 1986 Nr. 3 S. 12).

3. 3.1???? Streitig und zu pr?fen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdef?hrers auf Arbeitslosenentsch?digung zu Recht verneint hat. Unbestritten ist, dass der Beschwerdef?hrer w?hrend der zweij?hrigen vom 28. Februar 2001 bis 27. Februar 2003 dauernden Rahmenfrist f?r die Beitragszeit keine beitragspflichtige Besch?ftigung w?hrend mindestens 6 Monaten ausge?bt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Strittig ist hingegen das Vorliegen eines Befreiungsgrundes von der Erf?llung der Beitragszeit beziehungsweise das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Nichterf?llung der Beitragszeit und dem Befreiungstatbestand. 3.2???? Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Studium des Beschwerdef?hrers und der Nichterf?llung der Beitragszeit, da dieser in "___" eine selbst?ndige Erwerbst?tigkeit ausge?bt habe. Der Beschwerdef?hrer sei w?hrend der Beitragszeit f?r die Rahmenfrist wohl an der Universit?t eingeschrieben gewesen, k?nne jedoch keine Testathefte vorweisen. Es sei nicht glaubw?rdig, dass der Beschwerdef?hrer in "___" einer selbst?ndigen Erwerbst?tigkeit nachgegangen sei und zugleich nicht habe arbeiten k?nnen, da er in Z?rich ein Studium absolviert habe (Urk. 2 S. 2). 3.3???? Der Beschwerdef?hrer macht demgegen?ber geltend, er habe w?hrend der zweij?hrigen Rahmenfrist f?r die Beitragszeit vom 28. Februar 2001 bis 27. Februar 2003 die f?r die LIZ II Pr?fung massgeblichen Kurse besucht und an den jeweiligen ?bungen teilgenommen (Urk. 1 S. 2 Ziff. II.1). Die Beschwerdegegnerin gehe f?lschlicherweise davon aus, dass er w?hrend der Rahmenfrist eine selbst?ndiges Unternehmen gef?hrt habe. Er habe sich lediglich w?hrend den Semesterferien als Berater im Nebenerwerb bet?tigt. Eine k?rperliche Anwesenheit in Italien sei f?r die korrekte Durchf?hrung der Beratung nicht erforderlich gewesen, da diese haupts?chlich mittels Telefon und Internet erfolgt sei. Die Beratungen h?tten ihn maximal zu 10 % ausgelastet, so dass er gleichzeitig sein Studium habe absolvieren k?nnen (Urk. 1 S. 3 Ziff. II.2). Allein der Umstand, dass er in den Semesterferien vereinzelte Beratungen gemacht habe, gen?ge nicht zum Schluss einer fehlenden Kausalit?t (Urk. 1 S. 4 Ziff. II.3).

4. 4.1???? Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdef?hrer w?hrend der massgebenden Rahmenfrist f?r die Beitragszeit vom 28. Februar 2001 bis 27. Februar 2003 w?hrend mindestens zw?lf Monaten die Lizentiatspr?fungen im Rahmen seines juristischen Studiums vorbereitete und teilweise absolvierte (vgl. Studienbescheinigen Urk. 3/12-15, Testatheftseiten Urk. 3/25-27, zivilrechtliche Klausur Urk. 3/28, Eink?ufe im Studentenladen Urk. 3/31-41, Erkl?rungen der Kommilitonen und Kommilitoninnen Urk. 3/46-48, Pr?fungsresultate vom 31. Oktober 2001 und 30. Oktober 2002 Urk. 3/49 und Urk. 3/52). Da gem?ss Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts auch die Pr?fungswiederholung zur Dauer der Ausbildung hinzuzuz?hlen (ARV 2000 Nr. 28 S. 144) und auch die Zeitspanne bis zur Kenntnisnahme der Pr?fungsresultate zu ber?cksichtigen ist (ARV 1996/97 Nr. 5 S. 12), liegt aufgrund des Studiums und dessen ?berpr?fbarkeit ein Befreiungsgrund von der Erf?llung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG vor. Mithin ist zu pr?fen, ob das Studium f?r die Nichterf?llung der Beitragszeit kausal war. 4.2???? Der Beschwerdef?hrer legt in seiner Beschwerde glaubhaft dar, dass es sich bei seiner Beratert?tigkeit in Italien um einen Nebenerwerb mit einem Pensum von maximal 10 % w?hrend der Semesterferien gehandelt hatte (Urk. 1 S. 3 Ziff. II.2). Diese Angabe wird ?berdies gest?tzt durch die Steuerrechnung f?r das Jahr 2001, die auf einem steuerbaren Einkommen von Fr. 7'100.-- basierte (Urk. 3/42/1 = Urk. 8/17/2), und die Beitragsverf?gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse, Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, f?r die Beitragsperioden 2000/2001 und 2002/2003, wonach die Beitr?ge aufgrund eines Einkommens von Fr. 9'623.40 und Fr. 8'872.80 festgelegt wurden (Urk. 3/29-30 = Urk. 8/15-16). Aufgrund der relativ tiefen Einkommen aus Nebenerwerb und des Umstands, dass der Beschwerdef?hrer weitestgehend und belegtermassen von Februar 2001 bis Oktober 2002 mit den Lizentiatspr?fungen und deren Vorbereitung besch?ftigt war, ergibt sich mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit, dass das Absolvieren des Studiums f?r die Nichterf?llung der Beitragszeit kausal war. Daran vermag die geringf?gige Nebenbesch?ftigung in Italien nichts zu ?ndern, zumal es der allgemeinen Erfahrung entspricht, dass w?hrend der Dauer der Lizentiatspr?fungen ?blicherweise nur wenig Raum f?r eine Nebenbesch?ftigung besteht. 4.3???? Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdef?hrer von der Erf?llung der Beitragszeit befreit ist, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Pr?fung der ?brigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen ist.

5.?????? 5.1???? Der unvertretene Beschwerdef?hrer beantragt eine Entsch?digung f?r get?tigte Kosten (Urk. 3/53) und seine Auslagen f?r Rechtsberatungen (Urk. 3/54-55, Urk. 1 S. 5), wobei die Honorarnote der Anwaltskanzlei Ammann und Rosselet als Angelegenheit sozialversicherungsrechtliche Fragen nennt und auf eine Detaillierung verweist, welche der Beschwerdef?hrer jedoch nicht eingereicht hat. 5.2???? Ein Anspruch auf Ersatz der durch die Prozessf?hrung entstehenden Parteikosten besteht f?r eine nicht vertretene Person nach der Praxis jedoch nur ausnahmsweise. Unabh?ngig davon, ob es sich bei der nicht vertretenen Partei um einen Anwalt oder um einen juristischen Laien handelt, ist eine solche Ausnahmesituation anzunehmen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ gegeben sind (vgl. BGE 110 V 134): - es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, - die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen ?berschreitet, was der einzelne ?blicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der pers?nlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Bet?tigung w?hrend einiger Zeit erheblich beeintr?chtigt, - zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vern?nftiges Verh?ltnis besteht. 5.3???? Der Beschwerdef?hrer obsiegt zwar vollst?ndig, jedoch geht es vorliegend weder um eine komplizierte Sache noch um einen hohen Streitwert, noch ist dem Beschwerdef?hrer ein Arbeitsaufwand entstanden, der seine normale Bet?tigung erheblich eingeschr?nkt h?tte. Zudem verf?gt der Beschwerdef?hrer selber aufgrund seines Studiums zumindest ?ber gewisse juristische Kenntnisse. Sodann besteht auch ein breites Angebot an unentgeltlichen Beratungsstellen. Nach dem Gesagten ist kein Grund ersichtlich f?r die objektive Notwendigkeit einer Anwaltskonsultation, weshalb dem Beschwerdef?hrer keine Parteientsch?digung zuzusprechen ist. Demnach kann auf das Einholen der detaillierten Rechnung der Anwaltskanzlei Ammann und Rosselet verzichtet werden und es kann offen bleiben, ob der Beschwerdef?hrer die Anwaltskanzlei nur oder auch f?r das vorliegende Verfahren konsultiert hat.

Das Gericht erkennt: 1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse GBI vom 1. April 2003 aufgehoben und es wird die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdef?hrer von der Erf?llung der Beitragszeit befreit ist, zur Pr?fung der ?brigen Anspruchsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Dem Beschwerdef?hrer wird keine Prozessentsch?digung zugesprochen.

4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Z?rich, Zahlstelle 067 - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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