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Zürich Sozialversicherungsgericht 12.06.2003 AL.2003.00119

12 juin 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·671 mots·~3 min·4

Résumé

Ungenügende Begründung des Einspracheentscheids

Texte intégral

AL.2003.00119

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekret?r Gasser

Urteil vom 13. Juni 2003 in Sachen L.___ ? Beschwerdef?hrerin

gegen

Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Z?rich, Zahlstelle 067 Tellstrasse 31, Postfach 7683, 8023 Z?rich Beschwerdegegnerin

Nachdem die Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Z?rich, Zahlstelle 067 mit Einspracheentscheid vom 17. M?rz 2003 an der Festsetzung des versicherten Verdienstes in der Verf?gung vom 12. M?rz 2003 (Urk. 7) festhielt (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom 6. April 2003, mit welcher L.___ die Aufhebung der angefochtenen Verf?gung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse vom 26. Mai 2003 (Urk. 6),

in Erw?gung, dass nach Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Einspracheentscheide zu begr?nden sind, dass die Begr?ndung wenigstens kurz die ?berlegungen beinhalten soll, von denen sich die Einspracheinstanz leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid st?tzt, dass sich die Begr?ndungspflicht aus dem Anspruch auf rechtliches Geh?r ergibt und aus der Begr?ndung jedenfalls ersichtlich sein muss, ob die Beh?rde ein Vorbringen der Partei f?r unzutreffend bzw. unerheblich h?lt oder ob sie es ?berhaupt nicht in Betracht gezogen hat, dass, wenn durch die versicherte Person Einw?nde bzw. R?gen vorgebracht werden, aus der Begr?ndung entnehmbar sein muss, dass eine Auseinandersetzung damit stattgefunden hat (Kieser, ATSG-Kommentar, Z?rich 2003, Art. 52 Rz. 21), dass namentlich der Hinweis, die ?berlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und gepr?ft worden, nicht gen?gt (Kieser, a.a.O., Art. 49 Rz. 23 mit Hinweisen), dass sich im vorliegenden Fall der angefochtene Einspracheentscheid auf Ausf?hrungen dieser Art und in diesem Umfang beschr?nkt und im Wesentlichen festh?lt, die Kasse habe den versicherten Verdienst erneut gepr?ft und halte an der angefochtenen Verf?gung fest sowie schliesslich erneut auf diese verweist, was nach dem Gesagten nicht gen?gt, dass auch mit dem zus?tzlichen Hinweis auf die Berechnungsgrundlagen der Begr?ndungspflicht nicht ausreichend Rechnung getragen wird, dass erst in der Beschwerdeantwort eine substantiellere Darlegung der Berechnung des versicherten Verdienstes erfolgt ist (Urk. 6), dass nach der Rechtsprechung eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Geh?rs als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die M?glichkeit erh?lt, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu ?ussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei ?berpr?fen kann,

dass die Heilung eines - allf?lligen - Mangels aber die Ausnahme bleiben soll (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen), dass die mangelhafte Begr?ndung eine Verletzung des rechtlichen Geh?rs darstellt, die wegen ihres Gewichtes in aller Regel nicht geheilt werden kann, dass in diesem Punkt schon deshalb eine strenge Praxis angezeigt ist, weil sonst das Einspracheverfahren seines Sinnes beraubt w?rde und lediglich eine Verz?gerung des Verfahrens mit sich br?chte, dass schliesslich zu bemerken ist, dass die Kasse am 26. Mai 2003 best?tigt hat, die vollst?ndigen Akten eingereicht zu haben (Urk. 8), tats?chlich der Beschwerdeantwort jedoch nur die angefochtene Verf?gung (Urk. 7) beigelegt hat, w?hrenddem neben allen ?brigen Kassenakten auch die Einspracheschrift selber fehlt, dass demgem?ss zusammenfassend die Sache an die Arbeitslosenkasse zur?ckzuweisen ist, damit diese im Sinne der Erw?gungen verfahre und einen neuen, ausreichend begr?ndeten Einspracheentscheid erlasse,

erkennt das Gericht: 1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 17. M?rz 2003 aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse der GBI zur?ckgewiesen, damit diese im Sinne der Erw?gungen verfahre und neu entscheide. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - L.___ - Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Z?rich, Zahlstelle 067 - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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