AL.2003.00092
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekret?rin Meier-Wiesner
Urteil vom 31. M?rz 2003 in Sachen E.___ ? Beschwerdef?hrerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich Rudolf Diesel-Strasse 28, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin
Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2003 ihre Verf?gung vom 24. Januar 2003 best?tigt hatte (Urk. 2), womit festgestellt worden war, dass E.___ die Anspruchsvoraussetzungen ab 4. November 2002 bei einer Beitragszeit von 5,7 Monaten nicht erf?lle (Urk. 3), nach Einsicht in die Beschwerde vom 18. Februar 2003, mit welcher E.___ sinngem?ss die Aufhebung der angefochtenen Verf?gung beantragt hat (Urk. 1), und in die Eingabe der Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich vom 24. M?rz 2003, worin sie dem Gericht mitteilt, gleichentags die Verf?gung vom 24. Januar 2003 wiedererw?gungsweise aufgehoben zu haben (Urk. 10);
in Erw?gung, dass vorliegend die am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) anwendbar sind, dass nach Art. 53 Abs. 3 ATSG der Versicherungstr?ger eine Verf?gung oder einen Einspracheentscheid gegen die Beschwerde erhoben wurde bis zur Beschwerdeantwort in Wiedererw?gung ziehen kann, dass die neue Verf?gung oder der neue Einspracheentscheid den Streit insoweit beendet, als damit den Antr?gen der beschwerdef?hrenden Partei entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310), dass eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung hat, wenn sie u.a. die Beitragszeit erf?llt hat oder von der Erf?llung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 und 14 des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung, AVIG), dass die Beitragszeit erf?llt hat, wer innerhalb der daf?r vorgesehenen Rahmenfrist f?r die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) w?hrend mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG erster Satz), dass f?r den Leistungsbezug und f?r die Beitragszeit, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweij?hrige Rahmenfristen gelten (Art. 9 Abs. 1 AVIG), wobei die Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug am ersten Tag, f?r den s?mtliche Anspruchsvoraussetzungen erf?llt sind (Abs. 2), jene f?r die Beitragszeit zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3) beginnt,
dass streitig und zu pr?fen ist, ob die Beschwerdef?hrerin die zum Bezug von Arbeitslosenentsch?digung erforderliche Beitragszeit erf?llt hat, dass der Beschwerdef?hrerin mit Verf?gung vom 24. Januar 2003 die Anspruchsberechtigung abgesprochen wurde, weil sie sich w?hrend der massgebenden Rahmenfrist vom 4. November 2000 bis 3. November 2002 mit 5,7 Monaten nicht ?ber die erforderlichen sechs Monate beitragspflichtiger Besch?ftigung ausweise (Urk. 3 S. 2), dass die Beschwerdef?hrerin in ihrem Schreiben vom 5. M?rz 2003 an die Beschwerdegegnerin geltend machte, w?hrend der massgeblichen Zeit mehr gearbeitet zu haben, als bisher angegeben (Urk. 6), dass die Beschwerdegegnerin daraufhin zus?tzliche Abkl?rungen t?tigte (Urk. 9) und dabei eine Beitragszeit von 6,587 Monaten ermittelte, was zur wiedererw?gungsweisen Aufhebung der Verf?gung vom 24. Januar 2003 f?hrte (Urk. 11), dass die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Februar 2003 nicht aufgehoben hat, womit der Rechtsstreit nicht beendet ist, dass die diesbez?gliche Mitteilung der Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich vom 24. M?rz 2003 (Urk. 10) unter Beilage der Verf?gung desselben Datums, womit die Verf?gung vom 24. Januar 2003 aufgehoben wurde, einem Antrag an das hiesige Gericht, es sei die Beschwerde gutzuheissen, gleichkommt;
erkennt das Gericht: 1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich vom 11. Februar 2003 aufgehoben. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - E___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).