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Zürich Sozialversicherungsgericht 18.06.2003 AL.2003.00085

18 juin 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,544 mots·~8 min·4

Résumé

Vermittlungsfähigkeit; Vermittlungsbereitschaft

Texte intégral

AL.2003.00085

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Z?nd

Gerichtssekret?rin Randacher

Urteil vom 19. Juni 2003 in Sachen M.___ ? Beschwerdef?hrerin

gegen

AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit Abteilung Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Z?rich Beschwerdegegner

Sachverhalt: 1.?????? Mit Verf?gung vom 16. Dezember 2002 (Urk. 2) wurde die Vermittlungsf?higkeit von M.___ und somit ihr Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung ab dem 1. Juli 2002 vom Amt f?r Wirtschaft und Arbeit (AWA) verneint. M.___ habe zu den Beratungsgespr?chen wiederholt ihr Kind mitgenommen oder Termine absagen m?ssen, was eine tragf?hige L?sung der Kinderbetreuung bezweifeln lasse. Sie weigere sich im ?brigen, f?r unter Fr. 3'100.-- zu arbeiten, was dem Lohn ihrer letzten Anstellung entspreche. Eine von der Firma A.___ angebotene Stelle mit einem Stundelohn von Fr. 17.-- habe sie nicht angenommen. M.___ w?rde zwar gerne als Industriearbeiterin arbeiten, weise aber keine entsprechenden Bewerbungen nach. Die Arbeitsbem?hungen w?rden meist telefonisch oder aufs Geratewohl erfolgen, was nicht der Vereinbarung mit dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) entspreche. Sie sei auch nicht bereit, eine Stelle in der Stadt Z?rich anzunehmen und beschr?nke ihre Stellensuche auf die n?here Umgebung. Insgesamt erscheine die Aussicht, mit den erw?hnten Einschr?nkungen eine Anstellung zu finden, als sehr ungewiss.

2.?????? Gegen diese Verf?gung erhob M.___ am 31. Januar 2003 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verf?gung sei aufzuheben und es seien ihr die Taggelder r?ckwirkend auszubezahlen. Im ?brigen sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen, da es ihr nicht m?glich gewesen sei, die Akten einzusehen. Die ihr gemachten Vorw?rfe seien nicht zutreffend. Ihre Schwiegermutter habe erkl?rt, die Betreuung ihres Sohnes vollumf?nglich zu ?bernehmen. Sie habe sich nie geweigert, eine Tempor?rstelle f?r Fr. 17.-- pro Stunde anzunehmen. Auch sei sie bereit gewesen, eine Anstellung in Z?rich zu ber?cksichtigen. Es fehle ihr keineswegs am notwendigen Arbeitswillen. ???????? Nachdem das AWA in seiner Beschwerdeantwort vom 6. M?rz 2003 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 5), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverf?gung vom 11. M?rz 2003 (Urk. 7) f?r geschlossen erkl?rt. Mit Verf?gung vom 30. April 2003 (Urk. 8) wurde M.___ aufgefordert, zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen oder weitere Angaben zum Sachverhalt zu machen. M.___ hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. ???????? Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erw?gungen n?her eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Eine der gesetzlichen Voraussetzungen f?r den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung ist die Vermittlungsf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung [AVIG]). Gem?ss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsf?hig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsf?higkeit geh?rt demnach nicht nur die Arbeitsf?higkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den pers?nlichen Verh?ltnissen w?hrend der ?blichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis). 2.2???? Die versicherte Person muss zur Schadensminderung grunds?tzlich jede Arbeit unverz?glich annehmen (Art. 16 Abs. 2 AVIG) und muss mit Unterst?tzung des zust?ndigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu verk?rzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, n?tigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bem?hungen nachweisen k?nnen (Art. 17 Abs. 1 AVIG).

3. 3.1???? Die Beschwerdef?hrerin macht geltend, sie habe sich in erster Linie um Stellen als Verk?uferin beworben (Urk. 1), sie w?rde aber auch gerne in der Industrie arbeiten (Urk. 6/2/1-2). Gem?ss den Nachweisen der pers?nlichen Arbeitsbem?hungen vom September 2001 bis November 2002 (Urk. 6/8/1-13) hat sie sich tats?chlich bis auf einige wenige Bewerbungen ausschliesslich um Stellen im Verkauf beworben, dies auch nachdem die Bewerbungen w?hrend mehreren Monaten nicht zum Erfolg gef?hrt haben. Die Beschwerdef?hrerin wurde denn auch mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Arbeitsbem?hungen sowohl in qualitativer wie auch quantitativer Hinsicht nicht gen?gten (Urk. 6/9/5-8). Eine Stelle in der Stadt Z?rich wurde in der pers?nlichen Stellungnahme vom 9. Dezember 2002 von ihr deutlich abgelehnt, da sie sich dort nicht orientieren k?nne. U.___ oder Umgebung sei hingegen m?glich (Urk. 6/2/1). Dieser klaren Aussage widerspricht die Beschwerdef?hrerin in der Beschwerdeschrift vom 31. Januar 2003 (Urk. 1) und macht nun nachtr?glich geltend, sie sei bereit gewesen, auch in Z?rich zu arbeiten, habe aber erkl?rt, dass sie sich da nicht auskennen w?rde. 3.2???? Der Beschwerdef?hrerin wird im Weiteren vorgeworfen, sie habe ein Stellenangebot der A.___ vom 12. Juli 2002 f?r einen Einsatz bei B.___ unter anderem mit der Begr?ndung abgelehnt, sie habe mit der Kinderbetreuung Schwierigkeiten (Urk. 6/1). Gem?ss Protokoll des zust?ndigen RAV-Beraters (Urk. 6/9/6) habe ihm die Beschwerdef?hrerin anl?sslich der telefonischen Zuweisung der Stelle mitgeteilt, sie k?nne nicht an das Vorstellungsgespr?ch gehen, da sie Halsweh habe. Sie sei daraufhin aufgekl?rt worden, dass sie entweder vorbeigehen oder dann ein Arztzeugnis einreichen m?sse. Gem?ss Auskunft der A.___ habe sich die Beschwerdef?hrerin dann telefonisch gemeldet und mitgeteilt, sie k?nne nicht zum Gespr?ch kommen, da sie sich nicht wohl f?hle. In der pers?nlichen Stellungnahme (Urk. 6/2/2) f?hrte die Beschwerdef?hrerin aus, sie habe nicht erw?hnt, Probleme mit der Kinderbetreuung zu haben. Sie h?tte aber lediglich Fr. 15.-- bis 17.-- verdient, was ihr zu wenig sei. Unter einem Monatslohn von Fr. 3'100.-- w?rde sie nicht arbeiten. Diese Aussage wird auch durch die Stellungnahme der A.___ (Urk. 6/3/4) untermauert. In ihrer Beschwerdeschrift macht die Beschwerdef?hrerin nun geltend, sie habe sich nie geweigert, eine Tempor?rstelle zu Fr. 17.-- pro Stunde anzunehmen, sondern lediglich erkl?rt, eine Langzeitstelle f?r mehr Geld w?re ihr lieber (Urk. 1 S. 2). 3.3???? Die Beschwerdef?hrerin weist die M?glichkeit einer ganzt?gigen Kinderbetreuung durch ihre Schwiegermutter nach (Urk. 6/10/23). Trotzdem sah sich der zust?ndige RAV-Berater mehrmals veranlasst, an dieser Regelung zu zweifeln (Urk. 6/9/6-7). In ihrer Beschwerdeschrift weist die Beschwerdef?hrerin diese Zweifel zur?ck und f?hrt aus, dass sie ihr Kind nur solange zu den Beratungsgespr?chen mitgenommen habe, bis ihr dies untersagt worden sei. Auch habe sie nie Termine wegen ihres Sohnes absagen m?ssen. Die Betreuung durch ihre Schwiegermutter sei zuverl?ssig und tragf?hig (Urk. 1 S. 2). 3.4 Vermittlungsf?higkeit schliesst Vermittlungsbereitschaft ein. Die Beschwerdef?hrerin hat sich ?ber l?ngere Zeit nur in qualitativ und quantitativ ungen?gender Weise beworben, obwohl sie von ihrem RAV-Berater darauf aufmerksam gemacht worden ist (Urk. 6/9/5-8). Obschon sie angibt, auch eine Stelle in der Industrie zu suchen (Urk. 6/2/2), hat sie sich kaum auf solche Stellen beworben (Urk. 6/8/1-13). Im Weiteren weigert sich die Beschwerdef?hrerin gem?ss ihren eigenen Angaben in der Stellungnahme vom 9. Dezember 2002 eine Stelle mit einem Lohn unter Fr. 3'100.-- anzunehmen (Urk. 6/2/2, vgl. auch Urk. 6/10/22). Dass sie die von der A.___ vermittelte Stelle aufgrund des Lohnes abgelehnt hat, wird auch in deren Stellungnahme (Urk. 6/3/4) best?tigt. Die Stelle w?re der Beschwerdef?hrerin in lohnm?ssiger Hinsicht ohne weiteres zumutbar gewesen. ???????? Auch der Vorwurf an die Beschwerdef?hrerin, sie sei nicht bereit, eine Stelle in Z?rich anzunehmen, wird zwar von ihr in der Beschwerdeschrift nachtr?glich dementiert. In ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2002 hat sie aber angegeben, dass eine Anstellung in Z?rich nicht in Frage komme, da sie sich dort nicht orientieren k?nne (Urk. 6/2/1). ???????? Aufgrund der Akten wie auch der widerspr?chlich und nachtr?glich korrigierten Aussagen der Beschwerdef?hrerin ist dem Beschwerdegegner zuzustimmen, dass diese im 2. Halbjahr 2002 an einer Anstellung nicht ernsthaft interessiert war und auch nicht bereit ist, eine Stelle anzunehmen, die nicht in jeglicher Hinsicht ihren Vorstellungen entspricht. Daran vermag auch nichts zu ?ndern, dass sie geltend macht, die Kinderbetreuung sei geregelt, wobei auch hier gewisse Zweifel bestehen bleiben. Eine Verneinung der Vermittlungsf?higkeit und somit des Anspruches auf Arbeitslosenentsch?digung ab dem 1. Juli 2002 ist aufgrund des Verhaltens der Beschwerdef?hrerin im Verf?gungszeitpunkt nicht zu beanstanden. Ob sich allenfalls ihre Vermittlungsbereitschaft nach Erlass der Verf?gung ge?ndert hat, ist vorliegend nicht zu pr?fen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - M.___ - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco sowie an: - Arbeitslosenkasse der GBI, W.___ 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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