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Zürich Sozialversicherungsgericht 20.07.2003 AL.2003.00061

20 juillet 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,561 mots·~13 min·3

Résumé

Verneinung der Anspruchserfordernisse der Beitragszeit und des anrechenbaren Arbeitsausfalles bei Tätigkeit in Familienbetrieb ohne Barlohn.

Texte intégral

AL.2003.00061

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichter Imhof

Gerichtssekret?r Volz

Urteil vom 21. Juli 2003 in Sachen S.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Horgen Seestrasse 217, Postfach 973, 8810 Horgen Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? S.___, geboren 1981, meldete sich am 29. Juli 2002 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Mit Verf?gung vom 20. Dezember 2002 stellte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Industrie (GBI), Horgen, fest, dass der Versicherte die Anspruchsvoraussetzung der Beitragszeit nicht erf?lle und verneinte dessen Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung ab 1. August 2002 (Urk. 2).

2.?????? Dagegen erhob der Versicherte am 20. Januar 2003 (Poststempel) Beschwerde mit dem sinngem?ssen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verf?gung und Ausrichtung von Arbeitslosenentsch?digung ab 1. August 2002 (Urk. 1). ???????? In der Beschwerdeantwort vom 25. M?rz 2003 beantragte die Arbeitslosenkasse GBI die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 1. April 2003 (Urk. 12) wurden beim Betreibungsamt Adliswil, Adliswil, Protokolle und weitere Akten betreffend die Einkommensverh?ltnisse des Versicherten in der Zeit von 2001 bis 2002 (Urk. 13/1-5) beigezogen. Nachdem der Versicherte die ihm mit Verf?gung vom 10. April 2003 (Urk. 14) angesetzte Frist zur Replik ungen?tzt hatte verstreichen lassen, so dass Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 6. Juni 2003 als geschlossen erkl?rt (Urk. 16).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verf?gung davon aus, dass der Beschwerdef?hrer in der Zeit vom 1. August 2000 bis 31. Juli 2002 keine nach der Gesetzgebung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt habe. Einerseits fehlten im Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten diesbez?gliche Eintr?ge. Andererseits habe der Beschwerdef?hrer gegen?ber den Schuldbetreibungsbeh?rden angegeben, dass er in der fraglichen Zeit nur mit einem Taschengeld entl?hnt worden sei (Urk. 2 S. 1). 2.2???? Der Beschwerdef?hrer bringt hiegegen vor, dass er im Gesch?ft seines Vaters, der Garage A.___, gearbeitet habe, und dass von dem dort erzielten Verdienst AHV-Beitr?ge entrichtet worden seien (Urk. 1). 2.3???? Gem?ss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zur?ckgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erf?llt hat oder von der Erf?llung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsf?hig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erf?llt (lit. g). Der Arbeit Suchende gilt erst dann als ganz (oder teilweise) arbeitslos, wenn er sich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat (Art. 10 Abs. 3 AVIG). 2.4???? Eine der gesetzlichen Voraussetzungen f?r den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erf?llt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erf?llt, wer innerhalb der daf?r vorgesehenen Rahmenfrist f?r die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) w?hrend mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist f?r die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals s?mtliche Anspruchsvoraussetzungen erf?llt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Wird eine versicherte Person innert dreier Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug erneut arbeitslos, so muss sie eine Mindestbeitragszeit von zw?lf Monaten aufweisen. 2.5???? Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist der Beitragspflicht unterstellt, wer nach dem Bundesgesetz ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert und f?r Einkommen aus unselbstst?ndiger T?tigkeit beitragspflichtig ist. F?r die Frage der Arbeitnehmereigenschaft ist das formell rechtskr?ftig geregelte AHV-Beitragsstatut massgebend, sofern sich dieses nicht als offensichtlich unrichtig erweist (vgl. Urteile des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 21. Dezember 2000, C 35/00, und M. vom 11. September 2001, C 174/01). Dabei gen?gt der Nachweis, dass der Versicherte tats?chlich als Unselbstst?ndigerwerbender erfasst worden ist (ARV 1998 Nr. 3 S. 15 Erw. 5c, BGE 123 V 234). Unter dem Gesichtspunkt der Anspruchsvoraussetzung der erf?llten Beitragszeit ist lediglich vorausgesetzt, dass der Versicherte effektiv eine gen?gend ?berpr?fbare beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt hat, nicht aber, dass der Arbeitgeber als Organ des Beitragsbezugsverfahrens auch tats?chlich seine Beitragsablieferungspflicht erf?llt hat (BGE 113 V 352; Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, Rz 29 zu Art. 13; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, S. 28 Rz 67 und S. 64 Rz 161). 2.6???? F?r die Bindungswirkung des AHV-Beitragsstatuts wird praxisgem?ss (ARV 1998 Nr. 3 S. 8 ff.) keine formelle Verf?gung vorausgesetzt. Es gen?gt vielmehr der Nachweis, dass die versicherte Person tats?chlich als Unselbst?ndigerwerbende erfasst worden ist, zumal die parit?tischen Sozialversicherungsbeitr?ge in der Regel ohne Verf?gung auf dem Wege periodischer Abrechnungen erhoben werden, wobei solchem faktischen Verwaltungshandeln trotzt Fehlens formeller Verf?gungsmerkmaler materiell Verf?gungscharakter zukommt. Die Rechtsbest?ndigkeit hat als eingetreten zu gelten, wenn sich die betroffene Person nicht innert angemessener Frist dagegen verwahrt hat, so dass anzunehmen ist, sie habe sich damit abgefunden (vgl. BGE 122 V 367 Erw. 2, ARV 1998 Nr. 3 Erw. 5c S. 15).

3. 3.1???? Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdef?hrers (Urk. 9/3), aus der Beitragsabrechnung f?r das Jahr 2001 der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (Urk. 4/3-4) sowie aus der Abrechnung von B.___ betreffend der von ihm im Jahre 2001 gemeldeten AHV-beitragspflichtigen Lohnsumme (Urk. 4/1) ist ersichtlich, dass der Beschwerdef?hrer durch die Ausgleichskasse vom Februar bis Dezember 2001 als Arbeitnehmer von B.___ behandelt wurde.? 3.2???? Vorliegend hat jedenfalls das sich aus dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdef?hrers und den Abrechnungen von B.___ resultierende Beitragsstatut des Beschwerdef?hrers f?r das Jahr 2001 die f?r die Bindungswirkung gegen?ber den Organen der Arbeitslosenversicherung erforderliche Rechtsbest?ndigkeit erreicht. Denn es ist nicht ersichtlich, dass das Statut oder die f?r das Jahr 2001 erfassten Entgelte Gegenstand eines Verf?gungs- oder Beschwerdeverfahrens gebildet haben. Dies gilt hingegen nicht in gleichem Masse f?r das Jahr 2002. Denn f?r dieses Jahr enth?lt der Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdef?hrers noch keine Eintr?ge und es sind f?r das Jahr 2002 in den Akten keine Abrechnungen der Ausgleichskasse enthalten. 3.3???? Damit steht fest, dass der Beschwerdef?hrer f?r die Zeit vom Februar bis Dezember 2001 - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - arbeitslosenversicherungsrechtlich als f?r Einkommen aus unselbst?ndiger Erwerbst?tigkeit Beitragspflichtiger sowie als unselbst?ndigerwerbender Arbeitnehmer von B.___ zu betrachten ist.

4. 4.1???? Gem?ss h?chstrichterlicher Rechtsprechung setzt die Anspruchsvoraussetzung von Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht voraus, dass der Arbeitgeber als Organ des Beitragsbezugsverfahrens die Arbeitnehmerbeitr?ge tats?chlich der Ausgleichskasse ?berwiesen hat. Hingegen verlangt sie, dass erstens die beitragspflichtige Besch?ftigung effektiv ausge?bt wurde (BGE 113 V 352, Regeste) und zweitens die Arbeitgeberin der versicherten Person tats?chlich Lohn entrichtet hat (ARV 2001 Nr. 27 S. 228 Erw. 4c, 2003 Nr. 16 S. 62 Erw. 3a). Beitragspflichtige Besch?ftigung und Lohnzahlungen m?ssen gen?gend ?berpr?fbar sein (ARV 1988 Nr. 1 S. 19 Erw. 3a, ARV 2001 Nr. 12 S. 144 Erw. 2a). Stehen der fragliche Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeberin in enger famili?rer Beziehung, so sind die Angaben ?ber Lohnbez?ge angesichts m?glicher Missbr?uche (beispielsweise mittels fiktiver Lohnzahlungen; vgl. ARV 2003 Nr. 4 S. 62 Erw. 3a) mit besonderer Vorsicht zu w?rdigen (ARV 2002 Nr. 16 S. 117). Insbesondere kann vom Arbeitnehmer verlangt werden, dass er im Rahmen der Mitwirkungspflicht den Zeitpunkt und die H?he der behaupteten Lohnzahlungen mittels geeigneter Belege nachweise (ARV 2001 Nr. 12 S. 145 Erw. 2b). Abweichende Angaben des Arbeitnehmers ?ber seine Lohnbez?ge gegen?ber andern Beh?rden sind im Rahmen der Beweisw?rdigung zu ber?cksichtigen (ARV 2002 Nr. 16 S. 117). 4.2???? Der Beschwerdef?hrer meldete sich zum Bezug von Arbeitslosenentsch?digung ab 1. August 2002 und gab an, vom 1. Februar 2001 bis 31. Juli 2002 bei der Garage A.___ gearbeitet zu haben (Urk. 9/10). Gem?ss der Arbeitgeberbescheinigung vom 23. Juli 2002, die von der Person mit gleichen Handschrift wie das Antragsformular ausgef?llt wurde, zahlte diese Firma dem Beschwerdef?hrer in der Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2002 einen Lohn von 3'600.-- pro Monat aus (Urk. 9/2). Inhaber der Garage A.___ ist gem?ss Angaben des Beschwerdef?hrers dessen Stiefvater B.___ (Urk. 1). Mit Schreiben vom 17. September 2002 forderte die Arbeitslosenkasse der GBI, Horgen, den Beschwerdef?hrer auf, alle Belege und Bankausz?ge betreffend die behaupteten L?hne einzureichen und anzugeben, bei welcher Ausgleichskasse der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeitr?ge abgerechnet habe (Urk. 9/4). Der Beschwerdef?hrer reichte die geforderten Belege trotz Mahnung nicht ein. Hingegen rechnete B.___ am 23. September 2002 Sozialversicherungsbeitr?ge f?r vier S?hne, die in der Garage mitarbeiten, f?r die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 2001 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) ab. Dabei deklarierte er einen beitragspflichtigen Lohn des Beschwerdef?hrers von Fr. 39'600.-- (Urk. 4/1). Weiter rechnete B.___ am 15. Januar 2003 mit der Ausgleichskasse L?hne f?r die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2003 ab, darunter einen Lohn des Beschwerdef?hrers von 25'600.-- (Urk. 4/2, 4/5). 4.3???? Im Rahmen einer gegen ihn eingeleiteten Betreibung auf Pf?ndung des Betreibungsamtes Adliswil gab schilderte der Beschwerdef?hrer seinen Einkommensverh?ltnisse gem?ss dem von ihm am 6. September 2001 unterzeichneten Protokoll wie folgt (Urk. 13/1/3):

? Hinsichtlich seiner Erwerbs- und Verdienstverh?ltnisse befragt, erkl?rt der Schuldner im Beisein seines Stiefvaters, B.___, er arbeite als Hilfsmechaniker bei A.___ Garage, B.___, ?____?. Der Schuldner wie auch sein Stiefvater/Arbeitgeber konnten keine Angaben ?ber sein monatliches Verdiensteinkommen machen, da mit den erwirtschafteten Einnahmen aus dem Garagebetrieb, zu aller erst die anfallenden Gestehungskosten und anschliessend die Familienauslagen bestritten werden. ?ber anderweitiges Verdiensteinkommen oder sonstige Einnahmen verf?ge er nicht. Es wird somit der monatliche Notbedarf auf Fr. 500.00 festgesetzt (...)?.

???????? Die Kosten f?r Wohnungsmiete w?rde durch seinen Vater ("Familienoberhaupt") getragen (Urk. 12/2/2). 4.4???? Zustellung dieser vom Gericht beigezogenen Protokolle des Betreibungsamts an den Beschwerdef?hrer zwecks Stellungnahme zur Wahrung des rechtlichen Geh?rs er?brigt sich, da diese s?mtlichen Protokolle vom Beschwerdef?hrer eigenh?ndig unterzeichnet wurden und ihm damit zweifellos bereits bekannt sind. 4.5???? Gem?ss seinen Angaben gegen?ber der Arbeitslosenkasse ?bte der Beschwerdef?hrer im Betrieb seines Stiefvaters eine Arbeitnehmert?tigkeit aus und bezog daf?r einen Lohn von monatlich Fr. 3?600.--. Demgegen?ber machte er gegen?ber dem Betreibungsamt geltend, er habe von seinem Stiefvater f?r die get?tigten Arbeiten lediglich ein Sackgeld erhalten und den restlichen Lohn dem Vater f?r den Unterhalt seiner Herkunftsfamilie ?berlassen. Der Arbeitgeber rechnete die behauptete L?hne mit der SVA erst im Anschluss an die Auforderung der Arbeitslosenkasse an den Beschwerdef?hrer ab, die geltend gemachten Lohnzahlungen nachzuweisen. Die von der Beschwerdegegnerin geforderten Bankausz?ge oder Belege ?ber die effektiven Lohneing?nge brachte der Beschwerdef?hrer trotz Mahnung nicht bei und verletzte damit seine Mitwirkungspflicht. Zudem machte er gegen?ber der Arbeitslosenversicherung geltend, bis Ende Juli 2002 bei der Garage A.___ gearbeitet zu haben, w?hrend er gegen?ber der SVA eine solche T?tigkeit bis Ende August 2002 angibt. Die H?he der bezogenen L?hne gem?ss Jahresabrechnung 2001, Jahresabrechnung 2002, Arbeitgeberbescheinigung und eingereichtem Arbeitsvertrag (Urk. 9/8) stimmen nicht ?berein. Aufgrund dieser geh?uft vorliegenden Wiederspr?che und Ungereimtheiten sowie insbesondere angesichts der fehlenden Belege ?ber tats?chlich beim Beschwerdef?hrer eingegangene Lohnzahlungen k?nnen dieselben im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahren weder als gen?gend ?berpr?fbar noch als mit dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt gelten. Die Anspruchsvoraussetzung der erf?llten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e und Art. 13 Abs. 1 AVIG ist daher zu verneinen. Aber selbst im gegenteiligen Fall w?re die Anspruchsberechtigung des Beschwerdef?hrers aus einem weiteren Grund zu verneinen, wie sich nachfolgend zeigen wird.

5. 5.1???? Eine weitere gesetzliche Voraussetzung f?r den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung besteht darin, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG). Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, f?r den dem Arbeitslosen Lohnanspr?che oder wegen vorzeitiger Aufl?sung des Arbeitsverh?ltnisses Entsch?digungsanspr?che zustehen (Art. 11 Abs. 3 AVIG). 5.2???? Im vom Beschwerdef?hrer mitunterschriebenen Pf?ndungsprotokoll vom 25. Februar 2002 protokollierte das Betreibungsamt Adliswil folgende Aussagen des Beschwerdef?hrers (Urk. 13/2/3):

? Der heute im Amtslokal des BA Adliswil einvernommene Schuldner erkl?rt und best?tigt zu Protokoll, nachdem (d)er auf die Straffolgen betreffend Pfandverheimlichung und Pf?ndungsbetrug aufmerksam gemacht worden ist, dass er zur Zeit arbeits- und verdienstlos sei. ?ber den Zeitpunkt der Wiederaufnahme einer T?tigkeit k?nne er keine Angaben machen, da er keine Anstellung in Aussicht habe. Taggeldleistungen der Arbeitslosenkasse beziehe er zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht, ebenso auch keine Sozialleistungen irgendwelcher Art. Er wohne bei den Eltern und erhalte von denselben kostenlose Unterkunft und Verpflegung.?

5.3???? Diese protokollierten Aussagen muss sich der Beschwerdef?hrer entgegenhalten lassen. Denn der Beschwerdef?hrer, welcher die obenerw?hnten Protokolle unterzeichnet und damit ausdr?cklich deren Richtigkeit best?tigt hat, w?re selbst bei nur geringen Zweifeln am Protokollinhalt gehalten gewesen, diese zu ?ussern und die n?tigen Kl?rungen zu verlangen. Gest?tzt auf die in den obenerw?hnten Pf?ndungsprotokollen des Betreibungsamtes Adliswil enthaltenen Aussagen des Beschwerdef?hrers hat demnach als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdef?hrer f?r die f?r seinen Stiefvater B.___, in dessen Betrieb, Garage A.___, geleistete Arbeit, abgesehen von Unterkunft und Verpflegung, keinen Barlohn erzielt hat.

6.?????? Aus dem Pf?ndungsprotokoll vom 12. November 2002 ist sodann ersichtlich, dass der Beschwerdef?hrer auch nach dem Verlust der Arbeitsstelle bei B.___ am 31. Juli 2002 weiterhin von diesem kostenlose Unterkunft und Verpflegung erhielt (Urk. 13/5/3). Demnach hat der Beschwerdef?hrer, welcher in seiner T?tigkeit als Hilfsmechaniker bei B.___ keinen Barlohn erzielte und auch nach Aufl?sung des Arbeitsverh?ltnisses mit B.___ am 31. Juli 2001 weiterhin von diesem kostenlose Unterkunft und Verpflegung erhielt, infolge des Verlustes der Arbeitsstelle bei seinem Stiefvater nach dem 31. Juli 2001 keinen Verdienstausfall erlitten. Der vom Beschwerdef?hrer nach dem 31. Juli 2001 erlittene Arbeitsausfall stellt daher mangels Verdienstausfalls keinen anrechenbaren Arbeitsausfall im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AVIG dar.

7.?????? Mangels Verdienstausfalls fehlt es daher ab 1. August 2002 an dem f?r den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung vorausgesetzten Tatbestand des anrechenbaren Arbeitsausfalls. Die angefochtene Verf?gung vom 20. Dezember 2002, worin die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdef?hrers auf Arbeitslosenentsch?digung ab 1. August 2002 verneinte, l?sst sich im Ergebnis somit nicht beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - S.___ - Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Horgen - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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