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Zürich Sozialversicherungsgericht 28.06.2003 AL.2002.01226

28 juin 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,012 mots·~15 min·1

Résumé

Keine Anspruchsberechtigung, wenn Organ zwar aus GmbH austritt, seine Beteiligung aber der Ehefrau überträgt und damit Einflussnahme weiterhin möglich bleibt.

Texte intégral

AL.2002.01226

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekret?rin H?ny

Urteil vom 13. Mai 2003 in Sachen C.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit Abteilung Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Z?rich Beschwerdegegner

Sachverhalt: 1.?????? C.___, geboren 1951, war einziger Verwaltungsrat der am 15. Februar 1983 im Handelsregister des Kantons Z?rich eingetragenen A.___ SA. Im Zusammenhang mit der Deponierung der Bilanz dieser Gesellschaft am 21. August 2001 und der K?ndigung seines Arbeitsverh?ltnisses als Gesch?ftsf?hrer hatte sich der Versicherte am 10. September 2001 zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet. Daneben war der Versicherte Gesellschafter mit Einzelunterschrift der B.___ GmbH, welche am 1. September 1993 gegr?ndet worden war, und er war ausserdem seit der Gr?ndung am 5. September 1996 als einzelunterschriftsberechtigter Gesellschafter und Gesch?ftsf?hrer der D.___ GmbH im Handelsregister des Kantons Z?rich eingetragen. Mit Verf?gung vom 12. M?rz 2002 hatte das Amt f?r Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Anspruchsberechtigung von C.___ ab dem 21. August 2001 verneint. Das Sozialversicherungsgericht wies die hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 31. Januar 2003 ab (vgl. Prozess Nr. AL.2002.00272). ???????? Mit Schreiben vom 24. April 2002 meldete sich der Versicherte erneut zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 9/3). Er berief sich auf verschiedene ?nderungen, welche hinsichtlich seiner Stellung in den Firmen B.___ GmbH und D.___ GmbH zwischenzeitlich eingetreten seien, weshalb er nunmehr Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung habe. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich ?berwies die Sache zum Entscheid der Frage, in welchem Ausmass C.___ seit dem 24. April 2002 anspruchsberechtigt sei, mit Schreiben vom 14. Juni 2002 (Urk. 9/2) an das AWA. Die Kasse wies darauf hin, der Versicherte sei zwar als Gesellschafter aus beiden Firmen ausgeschieden, neu sei jedoch seine Ehefrau als Gesellschafterin und Gesch?ftsf?hrerin der D.___ GmbH im Handelsregister eingetragen. Mit Verf?gung vom 23. September 2002 (Urk. 2/2 = 9/1, zugestellt am 8. November 2002, Urk. 2/1, 1) verneinte das AWA die Anspruchsberechtigung ab dem 24. April 2002.

2.?????? Mit Zuschrift vom 4. Dezember 2002 (Urk. 1) reichte C.___ Beschwerde ein und beantragte die Zusprechung von Arbeitslosenentsch?digung ab der Neuanmeldung, d.h. ab dem 24. April 2002. Ausserdem ersuchte er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme um die sofortige Auszahlung der Taggelder. Am 3. Januar 2003 ?usserte er sich erg?nzend zur Beschwerde dahingehend (Urk. 6), dass er auf eine Verf?gung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) Meilen hinwies, wonach er zu einem Kursbesuch aufgefordert worden sei und ihm die entsprechenden Kosten verg?tet worden seien. Demnach sei erwiesen, dass er als arbeitslose anspruchsberechtigte Person betrachtet werde. Das AWA beantragte in der Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2003 die Abweisung der Beschwerde. Ebenso sei eine sofortige Auszahlung von Taggeldern abzulehnen (Urk. 8). ???????? Da der Versicherte in der Beschwerdeschrift vom 4. Dezember 2002 darauf hingewiesen hatte, er k?nne sich aufgrund seiner finanziellen Situation keinen Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Interessen leisten, wurde er mit Schreiben des Gerichts vom 21. Januar 2003 (Urk. 10) unter anderem ?ber die Gegebenheiten im Zusammenhang mit einem allf?lligen Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeist?ndung orientiert. Mit Verf?gung vom 30. Januar 2003 (Urk. 12) lehnte das Gericht das Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab. Es wurde ein doppelter Schriftenwechsel durchgef?hrt (Urk. 14); die Parteien ?usserten sich nochmals in der Replik vom 18. M?rz 2003 (Urk. 16) beziehungsweise in der Duplik vom 11. April 2003 (Urk. 20). Das Gericht erkl?rte den Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 16. April 2003 als geschlossen (Urk. 21). Auf die Ausf?hrungen der Parteien wird, soweit f?r die Entscheidfindung notwendig, in den Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung ge?ndert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgebend sind, die bei der Erf?llung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grunds?tzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verf?gung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.

2.?????? 2.1???? Eine versicherte Person hat gem?ss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung, wenn sie unter anderem ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), die Beitragszeit erf?llt hat oder von deren Erf?llung befreit ist (lit. e) und vermittlungsf?hig ist (lit. f) sowie die Kontrollvorschriften erf?llt (lit. g).

2.2???? Keinen Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung hat diejenige versicherte Person, welche in rechtsmissbr?uchlicher Weise Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG betreffend den Anspruch auf Kurzarbeitsentsch?digung umgeht und stattdessen Arbeitslosenentsch?digung beantragt: Gem?ss dieser Bestimmung sind Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen k?nnen, vom Bezug von Kurzarbeitsentsch?digung ausgeschlossen, ebenso wie deren mitarbeitende Ehegatten. Nach der Rechtsprechung ist der Ausschluss dieser Personen absolut zu verstehen (BGE 123 V 273 Erw. 7a, 122 V 273 Erw. 3). Auch wenn der Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG dem Wortlaut nach auf Kurzarbeitsf?lle zugeschnitten ist, l?sst sich daraus nicht folgern, dass die genannten arbeitgeber?hnlichen Personen in jedem Fall Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung bei Ganzarbeitslosigkeit haben. Insbesondere verbleibt die M?glichkeit einer ?berpr?fung unter dem Gesichtspunkt der rechtsmissbr?uchlichen Gesetzesumgehung (Art. 2 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches [ZGB]), welche nach der Rechtsprechung dann vorliegt, wenn zwar der Wortlaut einer Norm beachtet, ihr Sinn dagegen missachtet wird (BGE 114 Ib 15 Erw. 3a mit Hinweis; vgl. auch BGE 121 II 103 Erw. 4 mit Hinweisen). ???????? Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG dient der Vermeidung von Missbr?uchen (Selbstausstellung von f?r die Kurzarbeitsentsch?digung notwendigen Bescheinigungen, Gef?lligkeitsbescheinigungen, Unkontrollierbarkeit des tats?chlichen Arbeitsausfalls, Mitbestimmung oder Mitverantwortung bei der Einf?hrung von Kurzarbeit u.?., vor allem bei Arbeitnehmern mit Gesellschafts- oder sonstiger Kapitalbeteiligung in Leitungsfunktionen des Betriebes; BGE 122 V 272 mit Hinweisen). 2.3???? Die Verwaltung als verf?gende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht d?rfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen ?berzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984 S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu f?llen. Die blosse M?glichkeit eines bestimmten Sachverhalts gen?gt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen m?glichen Geschehensabl?ufen als die wahrscheinlichste w?rdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).

3. 3.1???? Der Beschwerdegegner verneinte die Anspruchsberechtigung mit der Begr?ndung, der Beschwerdef?hrer fungiere zwar nicht mehr als Gesellschafter der B.___ GmbH, f?hre in dieser Gesellschaft aber immer noch Einzelunterschrift. Im Handelsregister sei der Eintrag, wonach er Gesellschafter und Gesch?ftsf?hrer der D.___ GmbH gewesen sei, mittlerweile gestrichen worden. Da er die Stammanteile einfach auf seine Ehefrau ?bertragen habe und sie nun an seiner Stelle als Gesch?ftsf?hrerin und Gesellschafterin amte, liege mit der Geltendmachung von Arbeitslosensch?digung eine Umgehung der Bestimmungen ?ber die Kurzarbeit vor. Der Versicherte ?be somit in beiden Gesellschaften weiterhin? einen massgeblichen Einfluss aus und sei in einer arbeitgeber?hnlichen Stellung verblieben. Sein Vorgehen sei als rechtsmissbr?uchlich zu qualifizieren (Urk. 2). 3.2???? Der Beschwerdef?hrer stellte sich hingegen auf den Standpunkt (Urk. 1 und 16), es sei ihm bereits im Verfahren im Zusammenhang mit der am 12. M?rz 2002 ergangenen Verf?gung dargelegt worden, dass seine in den beiden Gesellschaften B.___ und D.___ bekleideten Funktionen mit der Geltendmachung von Arbeitslosenentsch?digung nicht vereinbar seien. Daher habe er so rasch als m?glich die entsprechenden ?nderungen im Handelsregister veranlasst; die notarielle Beglaubigung habe am 23. April 2002 stattgefunden. Am 3. Mai 2002 sei der Eintrag hinsichtlich der B.___ GmbH gel?scht worden. Er habe dabei ?bersehen, dass - offensichtlich irrt?mlich - die Einzelunterschriftsberechtigung immer noch im Handelsregister aufgef?hrt sei, obwohl er mit dem Gesch?ft nichts mehr zu tun habe. Er habe daher die notwendigen Vorkehren getroffen, dass dies baldm?glichst ge?ndert werde. In der D.___ GmbH habe er sich aller seiner Funktionen und Verpflichtungen entledigt, indem er s?mtliche Rechte und Pflichten seiner Ehefrau abgetreten habe. Sie zeichne nun mit andern Gesellschaftern f?r die Leitung und das Weiterbestehen des Unternehmens verantwortlich.

4. 4.1???? Nach der K?ndigung der Stelle als Gesch?ftsf?hrer bei der A.___ SA hatte sich der Beschwerdef?hrer am 10. September 2001 zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern angemeldet. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich erachtete eine missbr?uchliche Umgehung der Vorschriften ?ber die Kurzarbeit als gegeben und verneinte eine Anspruchsberechtigung in der Zeit vom 21. August 2001 bis zum 12. M?rz 2002 (Datum der angefochtenen Verf?gung im Prozess Nr. AL.2002.000272), da dem Beschwerdef?hrer bis zum Konkurs der A.___ SA am 16. Oktober 2001 aufgrund seiner Stellung in dieser Unternehmung als Verwaltungsrat, in der Zeit danach bis zum 12. M?rz 2002 angesichts seiner Stellung in den beiden Gesellschaften B.___ GmbH und vor allem D.___ GmbH gesamthaft betrachtet arbeitgeber?hnliche Funktionen zugeschrieben werden m?ssten. Der Beschwerdef?hrer beruft sich nun auf zwischenzeitlich eingetretene Ver?nderungen, welche die Frage seiner Anspruchsberechtigung in einem andern Lichte erscheinen liessen. Es sind daher die dargelegten ?nderungen hinsichtlich der beiden letztgenannten Firmen n?her zu untersuchen. 4.2???? Der Beschwerdef?hrer hat seinen Stammanteil von Fr. 1'000.-- und seine Funktion als Gesellschafter in der B.___ GmbH am 3. Mai 2002 abgegeben, worauf der diesbez?gliche Eintrag im Handelsregister des Kantons Z?rich gel?scht wurde (Urk. 9/7). Den Anteil von Fr. 1'000.-- ?bernahm die E.___ GmbH mit Sitz in K.___ (Urk. 9/7). Verblieben ist dem Beschwerdef?hrer aber offensichtlich die Einzelunterschriftsberechtigung, wobei es sich dabei nach seinen Angaben jedoch um einen Irrtum gehandelt habe (Urk. 1 S. 2). Am 17. Dezember 2002 verlegte die B.___ GmbH ihren Sitz an die Adresse von F.___ nach G.___. Gleichzeitig wurde die Beteiligung der E.___ GmbH als Gesellschafterin gel?scht, wobei die gesamte Stammeinlage neu von H.___, dem Bruder des Beschwerdef?hrers, aufgebracht worden ist (Urk. 9/8). Im Weiteren wurde mit der Sitzverlegung in den Kanton Schwyz die Unterschriftsberechtigung des Beschwerdef?hrers gel?scht. Dem Handelsregisterauszug betreffend die E.___ GmbH (Urk. 9/9) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdef?hrer in diesem Unternehmen nie Einsitz genommen hatte oder sonst in irgendeiner Weise beteiligt gewesen w?re. Die Gesellschaft verlegte ihren Sitz am 16. Dezember 2002 nach I.___ (Urk. 9/9), wobei die B.___ GmbH gleichzeitig die bisher von H.___ gehaltene Stammeinlage von Fr. 10'000.-- ?bernahm und auf Fr. 100'000.-- erh?hte. ???????? Die bisher in J.___ domizilierte D.___ GmbH verlegte ihren Sitz am 27. Mai 2002 nach K.___; der Beschwerdef?hrer schied als Gesellschafter und Gesch?ftsf?hrer mit der Stammeinlage von Fr. 16'000.-- aus und war hernach auch nicht mehr zeichnungsberechtigt (Urk. 9/6). Er hatte seine Stammeinlage gem?ss notarieller Beurkundung vom 23. April 2002 (Urk. 17) an seine Ehefrau ?bertragen. Neu trat demnach L.___ in die Gesellschaft ein; sie hat seit diesem Zeitpunkt die Funktion einer Gesellschafterin und Gesch?ftsf?hrerin inne und f?hrt Einzelunterschrift. Der Eintrag der Mutation wurde im Handelsregister am 27. Mai 2002 vorgenommen (Urk. 9/6). Mithin ist seit dem 23. April 2002 nebst dem bisherigen Gesellschafter und Gesch?ftsf?hrer M.___ mit einer Stammeinlage von Fr. 2'000.-- neu die Ehefrau des Beschwerdef?hrers an der D.___ GmbH beteiligt. Beiden steht eine Einzelunterschriftsberechtigung zu. Der Mitgesellschafter H.___ ist auch weiterhin nicht unterschriftsberechtigt. Seine Stammeinlage betr?gt unver?ndert Fr. 2'000.-- (Urk. 9/6). 4.3???? Es ist somit aktenm?ssig ausgewiesen, dass der Beschwerdef?hrer seit dem 23. April 2002 weder in der B.___ GmbH noch in der D.___ GmbH als Gesellschafter beteiligt noch sonst in irgendeiner Funktion t?tig ist. Dass er allenfalls in einer weiteren Gesellschaft t?tig oder beteiligt w?re, wurde weder behauptet noch belegt. Damit steht fest, dass er nicht die in Art. 31 Abs. 1 lit. c AVIG umschriebenen Eigenschaften erf?llt, welche ihn vom Bezug von Kurzarbeitsentsch?digung ausschliessen w?rden. Zur Beurteilung steht im vorliegenden Fall auch nicht die Frage der Anspruchsberechtigung der Ehefrau des Beschwerdef?hrers, welche seit dem 23. April 2002 Organeigenschaft hinsichtlich der D.___ GmbH aufweist. ???????? Zu pr?fen ist hingegen, ob das Vorgehen des Beschwerdef?hrers, vorab die ?bertragung aller Rechte und Pflichten in der D.___ GmbH an seine Ehefrau, der Umgehung der genannten Gesetzesbestimmung diente und damit als rechtsmissbr?uchlich zu qualifizieren ist. 4.4???? Bereits im Verfahren AL.2002.000272 (vgl. Urteil vom 31. Januar 2003) hatte der Beschwerdef?hrer darauf hingewiesen, dass die B.___ GmbH und die D.___ GmbH praktisch stillgelegt, inaktiv seien, weshalb weder mit der einen noch mit der andern Unternehmung Ertr?gnisse erzielt w?rden. Trotzdem behielt er die Unternehmen weiterhin bei und hatte als einzelunterschriftsberechtigter Gesellschafter - und hinsichtlich der D.___ GmbH auch als Gesch?ftsf?hrer - jederzeit die M?glichkeit, die Gesch?ftst?tigkeit zu reaktivieren. Nun trat er am 3. Mai 2002 zwar als Gesellschafter aus der B.___ GmbH aus (Urk. 9/7) und b?sste damit seine formelle Organstellung ein. Eine m?gliche Einflussnahme auf die Geschicke der Gesellschaft scheint - da keinerlei Beteiligung des Beschwerdef?hrers mehr vorliegt - doch eher unwahrscheinlich. Eine eingehendere Abkl?rung kann unterbleiben, da die Anspruchsberechtigung mit Bezug auf die D.___ GmbH aus nachfolgenden Gr?nden ohnehin zu verneinen ist: ???????? Bereits im Urteil vom 31. Januar 2003 hatte das Gericht darauf hingewiesen, dass die Zweckverfolgung der D.___ GmbH ?hnlich derjenigen der konkursiten und in der Zwischenzeit gel?schten A.___ SA sei. Der Beschwerdef?hrer selber hatte die Hoffnung bekundet, die Lizenz k?nne eines Tages zum Tragen kommen und gewinnbringend realisiert werden. Aufgrund der optimistischen Betrachtung der Situation befand sich das Domizil der D.___ GmbH in Untermiete bei der Treuhandgesellschaft, die die Buchhaltung der A.___ SA besorgt hatte. Angesichts der gesamten Umst?nde und insbesondere mit Blick auf den sehr weit gefassten Gesellschaftszweck der D.___ GmbH wurde eine arbeitgeber?hnliche Position des Beschwerdef?hrers mit den entsprechenden Einflussm?glichkeiten bejaht. Daran ?ndert auch die zwischenzeitlich vorgenommene ?nderung nichts. Die Tatsache, dass die nicht als "Einkommensplattform" (Urk. 1 und 16) dienende Gesellschaft nicht etwa aufgel?st und gel?scht worden ist, belegt die Hoffnung der Beteiligten, fr?her oder sp?ter gesch?ftliche Aktivit?ten aufzunehmen und zu entwickeln, einen Ertrag zu erwirtschaften und letztlich ein Einkommen aus dem Unternehmen zu erzielen. Dass sich der Beschwerdef?hrer allein mit Blick auf die Erf?llung der Voraussetzungen zum Taggeldbezug formell aus dem Unternehmen zur?ckgezogen hat, belegt das Schreiben vom 24. April 2002 (Urk. 9/3). Er weist gegen?ber dem RAV darauf hin, dass dieser Schritt nicht als Pr?judiz zu interpretieren sei. Dem Schreiben ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdef?hrer diese Handlung (gemeint ist der R?cktritt aus der D.___ GmbH) als ihm de facto aufgezwungen erachtet. Seine ?usserungen lassen den Schluss zu, dass der R?cktritt aus der D.___ GmbH einzig pro forma, im Hinblick auf den Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung erfolgt ist. Dieser Schluss wird umso mehr durch die Tatsache erh?rtet, dass die Funktion der Gesch?ftsf?hrung auf die Ehefrau des Beschwerdef?hrers ?bertragen worden ist und sie auch seinen bisherigen Anteil am Stammkapital im Betrag von Fr. 16'000.-- in die Gesellschaft einbringt (Urk. 17 und 9/6). H?tte sich der Beschwerdef?hrer ernsthaft und auch definitiv aus dem Unternehmen zur?ckziehen wollen, so h?tte durchaus - wollte man die Gesellschaft vorerst nicht aufl?sen - die M?glichkeit bestanden, die Gesch?ftsf?hrung einem bisherigen Gesellschafter zu ?bertragen oder einen zus?tzlichen Gesellschafter zu suchen. Zu erw?hnen ist, dass bereits M.___ als Gesellschafter/Gesch?ftsf?hrer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen ist (Urk. 9/6). Indem die Ehefrau die bisherige Position des Beschwerdef?hrers in der D.___ GmbH einnimmt und nach seinen Angaben "mit gleicher Pflicht und Interesse" f?r den Fortbestand beziehungsweise die m?gliche Weiterentwicklung der Gesellschaft besorgt sein wird, liegt hinsichtlich des Beschwerdef?hrers nur in formeller, nach dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht aber in materieller Hinsicht eine Losl?sung von der D.___ GmbH vor. Bereits aufgrund der eherechtlichen Bestimmungen haben Ehegatten die Interessen der ehelichen Gemeinschaft, zu welchen auch finanzielle Belange zu z?hlen sind, in gleicher Weise gemeinsam wahrzunehmen und sich gegenseitig dabei zu unterst?tzen. Ein gesch?ftlicher Rat und damit auch eine Einflussnahme auf die Belange der D.___ GmbH sind nicht ausgeschlossen. So hat auch das Eidgen?ssische Versicherungsgericht den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung eines Gesch?ftsf?hrers einer Aktiengesellschaft verneint, der das einzige Verwaltungsratsmandat und seine Aktien, welche 99 % des Aktienkapitals ausmachten, der Ehegattin ?bergeben hatte (ARV 2001 Nr. 25 S. 218). 4.5???? Es ist sodann der Einwand des Beschwerdef?hrers zu pr?fen, es sei ein Widerspruch, wenn er seitens der Arbeitslosenversicherung zu einem Kurs angehalten werde und er dessen Auslagen bezahlt erhalte, gleichzeitig jedoch als nicht anspruchsberechtigt f?r Taggelder angesehen werde. Es sei daraus zu schliessen, dass er eigentlich auch Anspruch auf Taggelder habe (Urk. 1 S. 2, 6, 7/1-3). Diese Ansicht trifft nicht zu. Denn einen Kurs besuchen k?nnen auch angemeldete Arbeitslose, die weder die Beitragszeit erf?llen (Art. 13 AVIG), noch von der Erf?llung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14 AVIG), wenn sie einen Kurs besuchen, um eine Erwerbst?tigkeit als Arbeitnehmer aufzunehmen (Art. 60 Abs. 4 AVIG). Es sind dies mithin arbeitslose Personen, die die Anspruchsberechtigung f?r Taggelder der Arbeitslosenversicherung gem?ss Art. 8 AVIG nicht erf?llen, weil sie nicht versichert waren. Zu denken ist dabei vor allem an ehemals selbstst?ndig erwerbst?tige und an im Haushalt t?tig gewesene Personen (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 210 Rz 559). Diese Personen erhalten in der Folge jedoch nur die Auslagen f?r den Kurs gem?ss Art. 61 AVIG ersetzt (Art. 60 Abs. 4 AVIG). Als analoge Situation ist diejenige des Beschwerdef?hrers zu bezeichnen, dessen Anspruchsberechtigung auf Taggelder nicht mangels fehlender Beitragszeit, sondern aufgrund des Vorliegens des Umgehungstatbestandes der Bestimmungen ?ber die Kurzarbeit nicht gegeben ist. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass er f?r den Standortbestimmungskurs vom 5. bis 28. August 2002 gem?ss Art. 61 AVIG die Reisekosten und die Auslagen f?r Verpflegung bezahlt erhalten hat, nicht jedoch Taggelder (Urk. 7/1). Einen Anspruch auf die ordentlichen Arbeitslosentaggelder im Sinne von Art. 21 AVIG kann daraus nicht abgeleitet werden. ???????? Nach dem Gesagten ist der Beschwerdef?hrer nicht anspruchsberechtigt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - C.___ - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco sowie an: - Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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