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Zürich Sozialversicherungsgericht 24.06.2003 AL.2002.01119

24 juin 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,493 mots·~7 min·1

Résumé

Berufspraktikum, kaufm. Ausbildung selber finanziert, doch keine bessere Vermittelbarkeit

Texte intégral

AL.2002.01119

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Gerichtssekret?rin Meier-Wiesner

Urteil vom 25. Juni 2003 in Sachen U.___ ? Beschwerdef?hrerin

gegen

RAV Regionales Arbeitsvermittlungszentrum, Z?rich Fl?ssergasse Z?rich Fl?ssergasse Fl?ssergasse 15, 8002 Z?rich Beschwerdegegner

Sachverhalt: 1.?????? Die 1974 geborene U.___ besuchte 1991 bis 1992 die Wirtschaftsschule der Universit?t Moskau in Saratov. Im Januar 1993 kam sie in die Schweiz, wo sie bis Februar 1994 eine selbst?ndige T?tigkeit im Grosshandel aus?bte. 1997 bis 2000 war sie als Receptionistin in einem Sch?nheitsinstitut, als Empfangsdame und als Kosmetikberaterin erwerbst?tig. Daneben besuchte sie einen Deutschkurs (Urk. 7/7), einen Computerkurs (Urk. 7/5) sowie eine Handelsschule, wo sie das Handelsfachdiplom erwarb (Urk. 7/3). Zwischen Februar und Mai 2001 sowie im Monat September 2001 besuchte sie zwei Englisch-Intensivkurse im Ausland (Urk. 7/6 und 7/8) und im Monat M?rz 2002 einen erneuten Computerkurs (Urk. 7/4). Seit August 2002 ist sie zur Stellenvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Z?rich Fl?ssergasse (RAV) gemeldet. Am 29. Oktober 2002 schloss sie mit der A.___ in Z?rich eine Vereinbarung ?ber ein f?nfmonatiges Berufspraktikum von November 2002 bis April 2003 (Urk. 3/1/1) und ersuchte gleichentags das Amt f?r Wirtschaft und Arbeit (AWA) um dessen Bewilligung (Urk. 3/1/2). Mit Verf?gung vom 7. November 2002 wies das RAV das Gesuch mit der Begr?ndung ab, sie sei in den letzten Jahren in ganz anderen Berufen t?tig gewesen und das Praktikum k?nne aus arbeitsmarktlicher Sicht nicht unterst?tzt werden (Urk. 2). 2.?????? Dagegen erhob U.___ mit Eingabe vom 12. November 2002 Beschwerde und ersuchte um Bewilligung des Berufspraktikums, weil sie wegen der mangelnden Praxiserfahrung bereits zwei Stellen, wo Russisch-Kenntnisse erw?nscht waren, nicht bekommen habe (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2002 ersuchte das RAV um Abweisung der Beschwerde, denn der momentane Arbeitsmarkt im kaufm?nnischen Bereich sei mit Personen ?berf?llt, die in der Schweiz anerkannte Ausbildungen mit einschl?giger Berufserfahrung vorweisen k?nnten (Urk. 6). Nach Eingang der Replik vom 7. Januar 2003, worin die Beschwerdef?hrerin an ihrem Begehren festh?lt (Urk. 11), und Verzicht auf Duplik seitens des RAV (vgl. Urk. 12 f.) wurde der Schriftenwechsel am 19. Februar 2003 geschlossen (Urk. 14). Mit Verf?gung vom 20. M?rz 2003 wurde dem RAV eine Frist angesetzt, um die erw?hnte Behauptung in der Beschwerdeantwort zu substantiieren und insbesondere darzutun, wieso die Beschwerdef?hrerin trotz ihrer Ausbildung und ihrer Sprachkenntnisse keinen Anspruch auf das Berufspraktikum h?tte, sowie die Nachweise der pers?nlichen Arbeitsbem?hungen nachzureichen (Urk. 15). Mit Eingabe vom 4. April 2003 reichte das RAV die geforderten Unterlagen ein (Urk. 18/1-9) und machte geltend, die Sprachkenntnisse der Beschwerdef?hrerin w?rden nicht ausreichen, um in deutscher Sprache zu korrespondieren. Ausserdem habe sie das Handelsfachdiplom an einer Abendsschule erworben, was nicht einer Tagesschule mit der entsprechend h?heren Stundenzahl oder einer kaufm?nnischen Lehre entspreche (Urk. 17). Auf eine Stellungnahme dazu verzichtete die Beschwerdef?hrerin (vgl. Urk. 19 f.).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich ge?ndert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgebend sind, die bei der Erf?llung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grunds?tzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verf?gung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar. 1.2???? Gem?ss Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIG) geh?rt zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verh?ten und bestehende zu bek?mpfen. Diesem Zwecke dienen die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 bis 75 AVIG; BGE 112 V 398). Als solche gelten grunds?tzlich Vorkehren, die es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen, oder sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen F?higkeiten ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbst?tigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 274, 400). 1.3???? Ein Berufspraktikum nach Art. 72 Abs. 2 AVIG ist eine arbeitsmarktliche Massnahme in Form einer vor?bergehenden Besch?ftigung in einem Unternehmen oder in der ?ffentlichen Verwaltung. Ziel ist die F?rderung der Wiedereingliederung der versicherten Person in den Arbeitsprozess durch Erwerb von Berufserfahrungen und beruflichen Kontakten in ihrem angestammten oder in einem nahe verwandten Berufsfeld sowie durch Vertiefung ihrer beruflichen Kenntnisse (Kreisschreiben des seco ?ber die arbeitsmarktlichen Massnahmen, g?ltig ab 1. Januar 2000, Rz I02 f.). 1.4???? Allgemeine Voraussetzungen f?r den Anspruch der versicherten Person auf eine arbeitsmarktliche Massnahme sind neben der Erf?llung der Anspruchsvoraussetzungen gem?ss Art. 8 AVIG die arbeitsmarktliche Indikation sowie die Notwendigkeit und Angemessenheit der Massnahme. Demzufolge sind Leistungen nur dann zuzusprechen, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Dabei muss ein enger Zusammenhang bestehen zwischen der Notwendigkeit einer arbeitsmarktlichen Massnahme und den Schwierigkeiten der versicherten Person, eine zumutbare Arbeit im Sinne von Art. 16 AVIG zu finden (BGE 111 V 401 f.). Was die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die in Frage stehende Massnahme spezifisch daf?r bestimmt, geeignet und notwendig sein, die Vermittelbarkeit zu f?rdern (BGE 111 V 276). Dabei gen?gt nicht, dass die anbegehrte Vorkehr f?r das weitere berufliche Fortkommen allgemein vorteilhaft ist. Ein bloss theoretisch m?glicher, aber im konkreten Fall unwahrscheinlicher Vorteil hinsichtlich der Vermittlungsf?higkeit gen?gt nicht. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Vermittlungsf?higkeit durch eine im Hinblick auf ein konkretes berufliches Ziel absolvierte arbeitsmarktliche Massnahme im konkreten Fall tats?chlich und in erheblichem Masse gef?rdert wird (ARV 1987 Nr. 12 S. 114). Sodann ist zu pr?fen, ob die versicherte Person die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umst?nden auch vornehmen w?rde, wenn sie - bei im ?brigen gleichen Verh?ltnissen - nicht arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht w?re (BGE 111 V 276). Die Pr?fung der abeitsmarktlichen Indikation hat prospektiv zu erfolgen, und zwar im Zeitpunkt, da das Gesuch eingereicht wird (BGE 112 V 398). ???????? Zudem hat die versicherte Person nur Anspruch auf die dem jeweiligen Umschulungs-, Weiterbildungs- und Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umst?nden bestm?glichen Vorkehren. Denn nach einem bei Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung geltenden und auch hier anwendbaren Grundsatz sind die Massnahmen lediglich insoweit zu gew?hren, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch gen?gend ist. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Massnahme in einem vern?nftigen Verh?ltnis zu ihren Kosten stehen (BGE 112 V 399 mit Hinweisen).

2. 2.1???? Vorliegend weist der berufliche Werdegang der Beschwerdef?hrerin darauf hin, dass sie seit ihrer Ankunft in der Schweiz verschiedene Berufe ausge?bt hat mit dem Ziel, ihre kaufm?nnische Ausbildung zu finanzieren und danach in diesem Bereich erwerbst?tig zu sein. Dieses Verhalten ist zwar achtenswert, doch ist zu ber?cksichtigen, dass ihre konkreten Chancen, eine Stelle im gew?nschten Beruf zu finden, unsicher erscheinen: Einerseits reichen ihre Deutschkenntnisse gem?ss der am 27. August 2002 durchgef?hrten Deutscheinsch?tzung aus um Alltagspublikationen und einfache berufsbezogene Fachtexte zu verstehen oder kurze Texte im beruflichen Alltag zu schreiben, nicht jedoch um berufliche Korrespondenz in deutscher Sprache zu erledigen (Urk. 18/1). Andererseits handelt es sich bei der von der Beschwerdef?hrerin besuchten Handelsschule um eine einj?hrige berufsbegleitende Abendsschule (Urk. 18/2), die wohl nicht eine der kaufm?nnischen Lehre oder einer mehrj?hrigen Handelsschule gleichwertige Ausbildung bieten kann. S?mtliche Arbeitsbem?hungen der Beschwerdef?hrerin, von Ende Februar 2002 bis zum hier massgebenden Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (29. Oktober 2002; Urk. 3/1/2), richteten sich auf Stellen im B?robereich (Urk. 18/7/13-19). Arbeitsbem?hungen in den fr?her ausge?bten Berufen sind in der relevanten Zeitspanne keine aktenkundig. 2.2???? Wohl ist aufgrund der bisherigen Ausbildung der Beschwerdef?hrerin einzur?umen, dass die anvisierte B?rot?tigkeit f?r sie von Interesse und beruflichem Wert ist, denn eine solche Besch?ftigung kann den Horizont erweitern und ihr auch wertvolle Kontakte einbringen. Indessen ist nicht ersichtlich, wie das Berufspraktikum ihre Vermittelbarkeit konkret und in erheblichem Masse verbessern k?nnte. Ausserdem l?sst sich wegen der bisherigen einseitigen Stellensuche, der sprachlichen Kenntnisse sowie des Niveaus der beruflichen Ausbildung kein enger Zusammenhang feststellen zwischen der Notwendigkeit des Berufspraktikums und den Schwierigkeiten, eine zumutbare Arbeit, das heisst auch eine solche ausserhalb des B?robereichs, zu finden. Aus diesen Gr?nden und nach den unter Erw. 1 erw?hnten Grunds?tzen ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) davon auszugehen, dass das strittige Berufspraktikum nicht geeignet ist, eine erhebliche Verbesserung der Vermittelbarkeit der Beschwerdef?hrerin zu bewirken. Demzufolge ist die angefochtene Verf?gung vom 7. November 2002 nicht zu beanstanden.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.

3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - U.___ - RAV Regionales Arbeitsvermittlungszentrum, Z?rich Fl?ssergasse - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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