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Zürich Sozialversicherungsgericht 26.03.2003 AL.2002.00896

26 mars 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,639 mots·~8 min·4

Résumé

Beitragszeit; Anrechnung von Erziehungsperiode bei wirtschaftlicher Zwangslage

Texte intégral

AL.2002.00896

SOZIALVERSICHERUNGSGERICHTDES KANTONS Z?RICH

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender,

Sozialversicherungsrichterin Annaheim und Ersatzrichterin Condamin,

Gerichtssekret?r Bachofner

Urteil vom 27. M?rz 2003

in Sachen

A.___,

Beschwerdef?hrerin,

?

gegen

Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Z?rich, Zahlstelle 068,

Ausstellungsstrasse 36, 8005 Z?rich,?

Beschwerdegegnerin

?

Nachdem die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie (GBI), Zahlstelle Z?rich, mit Verf?gung vom 29. August 2002 einen Anspruch von A.___ auf Arbeitslosenentsch?digung ab dem 15. August 2002 verneint hat (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 15. September 2002, mit dem sinngem?ssen Antrag auf Aufhebung der obgenannten Verf?gung (Urk. 1/1), und in die Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2002, mit der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird (Urk. 5), sowie in die ?brigen Akten;

in Erw?gung, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt haben; in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen); da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen, weshalb es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind handelt, die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung hat, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erf?llt hat oder von der Erf?llung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung, AVIG), die Beitragszeit erf?llt hat, wer innerhalb der daf?r vorgesehenen Rahmenfrist f?r die Beitragszeit w?hrend mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt hat (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 AVIG), die Rahmenfrist f?r die Beitragszeit zwei Jahre vor dem Tag beginnt, an welchem die versicherte Person erstmals s?mtliche Anspruchsvoraussetzungen erf?llt (Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 AVIG), auch Zeiten, in denen versicherte Personen keine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt haben, weil sie sich der Erziehung von Kindern unter 16 Jahren widmeten, als Beitragszeiten angerechnet werden, sofern die versicherten Personen im Anschluss an die Erziehungsperiode aufgrund einer wirtschaftlichen Zwangslage eine unselbst?ndige Erwerbst?tigkeit aufnehmen m?ssen (Art. 13 Abs. 2bis AVIG), von der Erf?llung der Beitragszeit unter anderem Personen befreit sind, die wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe, wegen Invalidit?t oder Todes des Ehegatten oder aus ?hnlichen Gr?nden oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbst?ndige Erwerbst?tigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, wobei diese Regel nicht gilt, wenn das betreffende Ereignis mehr als ein Jahr zur?ckliegt (Art. 14 Abs. 2 AVIG), den Befreiungsgr?nden von Art. 14 Abs. 2 AVIG gemeinsam ist, dass sie den unmittelbar Betroffenen oder dessen Ehepartner in eine wirtschaftliche Zwangslage bringen (ARV 1995 Nr. 29 S. 169 Erw. 4a), eine Befreiung von der Erf?llung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG jedoch nur m?glich ist, wenn zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit einer Aufnahme oder Erweiterung einer unselbst?ndigen Erwerbst?tigkeit ein Kausalzusammenhang gegeben ist, der bereits zu bejahen ist, wenn es glaubw?rdig und nachvollziehbar erscheint, dass der Entschluss der versicherten Person, eine unselbst?ndige Erwerbst?tigkeit aufzunehmen, in dem als Befreiungsgrund in Frage kommenden Ereignis mitbegr?ndet liegt (BGE 121 V 344 Erw. 5 c/bb mit Hinweis), das Vorhandensein eines hohen Verm?gens oder der Bezug ausreichender eigener Kapitaleink?nfte der versicherten Person die Anwendung der Beg?nstigungsregelung ausschliessen d?rfte, was auch gilt, wenn im Trennungs- oder Scheidungsfall der geleistete Unterhalt ausreichend ist (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern 1988, S. 190, N41 zu Art. 14), das Bundesgericht, ausgehend vom Zweck der Arbeitslosenentsch?digung, den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz f?r Erwerbsausf?lle wegen Arbeitslosigkeit zu garantieren, zwei m?gliche L?sungen aufzeigte f?r die Beurteilung der Frage, ob eine ?ber eigenes Verm?gen verf?gende Person nach der Ehescheidung gezwungen ist, eine unselbst?ndige Erwerbst?tigkeit aufzunehmen (SVR 1999 ALV Nr. 14), nach der einen Variante eine solche Zwangslage anhand der gleichen Kriterien beurteilt wird, wie sie f?r die Qualifizierung des Begriffs der wirtschaftlichen Zwangslage als eine Voraussetzung f?r die Anrechenbarkeit von Erziehungszeiten als Beitragszeiten gelten (Art. 13 Abs. 2bis und 2ter AVIG sowie Art. 11a und b der Verordnung ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung [AVIV]), nach dieser Regelung ein wirtschaftlicher Zwang zur Aufnahme einer unselbst?ndigen Erwerbst?tigkeit im Anschluss an die Erziehungsperiode gegeben ist, wenn das anrechenbare Einkommen und der anrechenbare Teil des Verm?gens der Versicherten und ihres Ehegatten einen vom Bundesrat festgelegten Grundbetrag nicht erreicht (Art. 13 Abs. 2ter AVIG), dieser Grundbetrag ohne Zuschl?ge 35 Prozent des H?chstbetrags des versicherten Verdienstes nach Art. 23 Abs. 1 AVIG (Art. 11b Abs. 1 AVIV) oder Fr. 3'115.-- betr?gt (35/100 x Fr. 8'900.--; Art. 3 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung in der seit 1. Januar 2000 geltenden Fassung), wobei das gesamte Bruttoeinkommen des Versicherten und seines Ehegatten sowie 10 Prozent ihres Verm?gens, grunds?tzlich aufgrund der Einkommens- und Verm?gensverh?ltnisse der letzten 12 Monate vor Einreichung des Entsch?digungsantrags, ber?cksichtigt werden (Art. 11b Abs. 2 AVIV; nicht publiziertes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 23. Februar 2000, C 446/98), nach der anderen Variante die Notwendigkeit, aus wirtschaftlichen Gr?nden eine unselbst?ndige Erwerbst?tigkeit aufzunehmen, zu bejahen ist, wenn ein Zehntel des (verf?gbaren) Verm?gens samt Verm?gensertrag und allf?lligen weiteren Eink?nften wie Unterhaltsbeitr?ge zur Deckung des hypothetischen Erwerbsausfalls nicht ausreicht, wobei sich letzterer nach dem versicherten Verdienst f?r Personen, die von der Erf?llung der Beitragszeit befreit sind, bemisst, und je nach Ausbildung Fr. 102.--, Fr. 127.-- und Fr. 153.-- im Tag oder Fr. 2'214.--, Fr. 2'756.-- und Fr. 3'321.-- im Monat betr?gt (Art. 41 Abs. AVIV, in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 AVIG und Art. 40a AVIV; nicht publiziertes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 23. Februar 2000, C 446/98); aufgrund der Akten feststeht und unbestritten ist, dass die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Z?rich, 5. Abteilung, mit Verf?gung vom 18. Juli 2002 Vormerk nahm vom Getrenntleben der Beschwerdef?hrerin und ihres Ehegatten und diesen verpflichtete, jener vom 1. August 2002 bis am 30. September 2002 monatliche Unterhaltsbeitr?ge von insgesamt Fr. 4'416.-- (zuz?glich Kinderzulage) und ab 1. Oktober 2002 solche von insgesamt Fr. 3'733.-- (zuz?glich Kinderzulage) zu bezahlen (Urk. 6/10 S. 12 f.), streitig und zu pr?fen ist, ob die Beschwerdef?hrerin ab dem 15. August 2002 Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung hat, die Beschwerdegegnerin die Verneinung der Anspruchsberechtigung beziehungsweise die Nichtbefreiung der Beschwerdef?hrerin von der Erf?llung der Beitragszeit damit begr?ndet, dass ihr Lebensunterhalt sowohl bei einem in Anwendung von Art. 13 Abs. 2ter AVIG und Art. 11b Abs. 1 AVIV berechneten finanziellen Bedarf von Fr. 4005.-- als auch bei einem nach "SKOS Richtlinien" berechneten Bedarf von Fr. 4'041.-- durch ihren Ehemann finanziert werde (Urk. 2 und 5), die Beschwerdef?hrerin, die sich am 15. August 2002 zur Arbeitsvermittlung anmeldete, geltend macht, dass sie aufgrund ihrer Ausgaben f?r Wohnungsmiete und f?r verschiedene Kursbesuche ihres Sohnes, die durch die Unterhaltsbeitr?ge ihres Ehegatten nicht gedeckt seien, aus wirtschaftlichen Gr?nden gezwungen sei, zu arbeiten (Urk. 1), im vorliegenden Fall bei der ersten Berechnungsvariante zum vom Bundesrat festgelegten Grundbetrag in der H?he von 35 Prozent des H?chstbetrags des versicherten Verdienstes ein 10%iger Zuschlag f?r das Kind der Beschwerdef?hrerin zu ber?cksichtigen ist (wohingegen kein 10%iger Verheiratetenzuschlag angebracht ist, daf?r aber das Einkommen und Verm?gen des Ehegatten ebenfalls nicht einzubeziehen ist; Art. 11b Abs. 1 lit. a und lit. b), woraus ein monatlicher Bedarf der Beschwerdef?hrerin in der H?he von Fr. 4005.-- resultiert (45/100 x Fr. 8'900.--), dem bis zum Erlass der angefochtenen Verf?gung vom 29. August 2002, welches Datum nach konstanter Praxis die zeitliche Grenze der richterlichen ?berpr?fungsbefugnis darstellt (BGE 124 V 167 ?f. Erw. 1b, 121 V 366 Erw. 1b), Eink?nfte in Form von Unterhaltsbeitr?gen in der H?he von Fr. 4'416.-- gegen?ber stehen, sich die Beschwerdef?hrerin demzufolge im Zeitpunkt, als die angefochtene Verf?gung erlassen wurde, nicht in einer wirtschaftlichen Zwangslage im Sinne von Art. 13 Abs. 2ter AVIG befand, weshalb sowohl eine Anrechnung von Zeiten, in denen sich die Beschwerdef?hrerin der Erziehung ihres Sohnes widmete, als Beitragszeit ausscheidet, als auch eine Befreiung von der Erf?llung der Beitragszeit gem?ss der ersten Berechnungsvariante, auch gem?ss der zweiten Berechnungsvariante die wirtschaftliche Notwendigkeit der Aufnahme einer unselbst?ndigen Erwerbst?tigkeit zu verneinen ist, da die Eink?nfte der Beschwerdef?hrerin mit Fr. 4'416.-- klar ?ber dem maximal versicherten Erwerbsausfall von Fr. 3'321.-- liegen, die Arbeitslosenkasse aufgrund des Gesagten den Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf Arbeitslosenentsch?digung ab dem 15. August 2002 zu Recht verneint hat, weshalb die angefochtene Verf?gung zu sch?tzen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist, die Beschwerdef?hrerin jedoch darauf hinzuweisen ist, dass bei einer Ver?nderung ihrer Einkommenssituation ab dem 1. Oktober 2002, wenn sich die Unterhaltsbeitr?ge ihres Ehegatten gem?ss Urteil des Bezirksgerichtes Z?rich auf Fr. 3'733.-- (zuz?glich Kinderzulage) verringern, ihr Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung ab diesem Zeitpunkt neu zu pr?fen w?re;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Amt f?r Wirtschaft und Arbeit sowie an das Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco je gegen Empfangsschein. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Diese Frist kann nicht verl?ngert werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. In der Beschwerdeschrift muss a) genau angegeben werden, welche Entscheidung anstelle des angefochtenen Entscheids beantragt wird; b) dargelegt werden, aus welchen Gr?nden diese andere Entscheidung verlangt wird;

c) die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder der Beschwerdef?hrerin oder der vertretenden Person enthalten sein.

Beweismittel sind in der Beschwerdeschrift zu bezeichnen und, soweit der Beschwerdef?hrer oder die Beschwerdef?hrerin sie in H?nden hat, beizulegen; ebenfalls beizugeben sind der angefochtene Entscheid und der dazugeh?rige Briefumschlag (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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