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Zürich Sozialversicherungsgericht 25.03.2003 AL.2002.00598

25 mars 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,007 mots·~10 min·3

Résumé

Anspruchsberechtigung; Beitragszeit; Anrechenbarkeit einer Erziehungsperiode

Texte intégral

AL.2002.00598

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekret?r O. Peter

Urteil vom 26. M?rz 2003 in Sachen S.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich Rudolf Diesel-Strasse 28, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1???? S.___ war seit dem 1. Februar 1996 als sogenannter ?Traffic Agent? bei der A.___, B.___, t?tig (Urk. 7/9). Am 19. Januar 2000 k?ndigte er das Arbeitsverh?ltnis per 31. M?rz 2000 (Urk. 7/6-8; Urk. 7/14) und meldete sich in der Folge am 11. Mai 2000 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) C.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/1; Urk. 7/4). Wegen Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften/Weisungen und selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit wurde der Versicherte mit Verf?gung der Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich vom 10. August 2000 (Urk. 7/15) beziehungsweise mit Verf?gungen des kantonalen Amts f?r Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 28. Juli 2000 (Urk. 7/13), vom 29. August 2000 (Urk. 7/17) und vom 6. Oktober 2000 (Urk. 7/18) f?r die Dauer von zehn respektive von 24, sechs und zw?lf Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt (vgl. Urk. 7/10-12; Urk. 7/16). Nachdem er f?r die Kontrollperioden Mai und Juni 2000 Anspr?che geltend gemacht hatte (Urk. 7/33/1-2), nahm der Versicherte allerdings ab Juli 2000 mangels Vorlage der zur Geltendmachung n?tigen Unterlagen keine weiteren Leistungen mehr in Anspruch (vgl. Urk. 7/19). 1.2???? Am 7. Januar 2002 meldete sich der Versicherte beim RAV D.___ erneut zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/2; Urk. 7/5; Urk. 7/20-21), worauf er mit Verf?gung des AWA vom 19. M?rz 2002 (Urk. 7/27) wegen Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften/Weisungen f?r sechs Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (vgl. Urk. 7/23-24). In der Folge verneinte die Arbeitslosenkasse mit Verf?gung vom 25. Juni 2002 (Urk. 2 = Urk. 7/34) r?ckwirkend ab dem 22. Mai 2002 das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen (vgl. Urk. 7/25-26; Urk. 7/28).

2. 2.1???? Gegen letzteren Entscheid beschwerte sich der Versicherte mit Eingabe vom 27. Juni 2002 (Urk. 1 = Urk. 7/29) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich, mit dem sinngem?ssen Rechtsbegehren um Zuerkennung der Anspruchsberechtigung. Die Arbeitslosenkasse schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2002 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 21. Oktober 2002 (Urk. 9) geschlossen wurde. Mit Zuschrift vom 25. Oktober 2002 (Urk. 10) bekr?ftigte der Beschwerdef?hrer sein eingangs gestelltes Begehren.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Streitig und zu pr?fen ist die Anspruchsberechtigung des Beschwerdef?hrers f?r die Zeit ab dem 22. Mai 2002. 1.2???? Die Beschwerdegegnerin erwog, die erste Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug sei am 21. Mai 2002 abgelaufen. W?hrend der f?r den Leistungsanspruch ab dem 22. Mai 2002 massgebenden Rahmenfrist f?r die zweij?hrige Beitragszeit (22. Februar 2000 bis 21. Mai 2002) habe der Beschwerdef?hrer nur w?hrend vier Monaten anstatt der erforderlichen zw?lf Monate eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt und demnach eine gesetzliche Voraussetzung f?r den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung nicht erf?llt. Im Beschwerdeverfahren hielt die Beschwerdegegnerin nach erg?nzenden Abkl?rungen (Urk. 7/3; Urk. 7/30-32) daf?r, die Voraussetzungen f?r die Anrechenbarkeit von Erziehungsperioden als Beitragszeit seien nicht gegeben. 1.3???? Der Beschwerdef?hrer r?umte ein, w?hrend der massgeblichen Rahmenfrist f?r die Beitragszeit nur vier Monate gearbeitet zu haben. Allerdings k?nne ihm der Verlust der zuletzt inne gehabten Stelle bei der E.___, F.___, nicht angelastet werden. Zudem habe er sich ab April 2000 um die Erziehung des Sohnes seiner damaligen Ehefrau, G.___ (geb. 1989), gek?mmert, was auf die massgebende Beitragszeit anzurechnen sei, zumal er im Anschluss daran aus wirtschaftlichen Gr?nden gezwungen gewesen sei, eine Erwerbst?tigkeit aufzunehmen (Urk. 1 = Urk. 7/29; vgl. Urk. 10).

2. 2.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. So etwa auch im Bundesgesetz ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIG) und in der zugeh?rigen Verordnung (AVIV). In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1 und 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 2.2????? Eine der gesetzlichen Voraussetzungen f?r den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erf?llt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erf?llt, wer innerhalb der daf?r vorgesehenen Rahmenfrist f?r die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) w?hrend mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt hat (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Wird eine versicherte Person innert dreier Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug erneut arbeitslos, so muss sie eine Mindestbeitragszeit von zw?lf Monaten aufweisen (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 AVIG). Diese Mindestbeitragszeit haben auch Versicherte zu erf?llen, die bei Ablauf der ersten Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug arbeitslos sind (BGE 125 V 355 ff.). Die Rahmenfrist f?r die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals s?mtliche Anspruchsvoraussetzungen erf?llt (Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG). Als Beitragsmonat z?hlt jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Art. 11 Abs. 1 AVIV). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengez?hlt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Die den Beitragszeiten gleichgesetzten Zeiten und Zeiten, f?r die die versicherte Person einen Ferienlohn bezogen hat, z?hlen in gleicher Weise (Art. 11 Abs. 3 AVIV). Zeiten, in denen Versicherte keine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt haben, weil sie sich der Erziehung von Kindern unter 16 Jahren widmeten, werden als Beitragszeiten angerechnet, sofern die Versicherten im Anschluss an die Erziehungsperiode aufgrund einer wirtschaftlichen Zwangslage eine unselbst?ndige Erwerbst?tigkeit aufnehmen m?ssen (Art. 13 Abs. 2bis AVIG). Die Versicherten bestimmen das Ende der Erziehungsperiode selber und k?nnen es bis zum Zeitpunkt geltend machen, in welchem das j?ngste Kind das Alter von 16 Jahren erreicht (Art. 11a Abs. 1 AVIV). Versicherte k?nnen sich die Erziehungsperiode nur einmal als Beitragszeit anrechnen lassen (Art. 11a Abs. 3 AVIV). Ein Anspruch nach Art. 13 Abs. 2bis AVIG kann geltend gemacht werden, wenn das anrechenbare Einkommen zusammen mit dem anrechenbaren Teil des Verm?gens weniger als 35 % des H?chstbetrags des versicherten Verdienstes nach Art. 23 Abs. 1 AVIG betr?gt. Dieser Prozentsatz erh?ht sich: - um 10 %, wenn die versicherte Person verheiratet ist; - um 10 % f?r das erste Kind und 5 % f?r jedes weitere Kind, f?r das eine Unterhaltspflicht im Sinne von Art. 33 AVIV besteht, h?chstens aber um 30 % (Art. 11b Abs. 1 AVIV). Das anrechenbare Einkommen und der anrechenbare Teil des Verm?gens werden grunds?tzlich aufgrund der Einkommens- und Verm?gensverh?ltnisse der letzten zw?lf Monate vor Einreichung des Entsch?digungsantrages berechnet. Anrechenbar sind: - die gesamten Bruttoeinkommen der versicherten Person und ihres Ehegatten; - 10 % des Verm?gens der versicherten Person und ihres Ehegatten (Art. 11b Abs. 2 AVIV). Die Anrechenbarkeit einer Erziehungsperiode als Beitragszeit setzt nicht voraus, dass sie eine bestimmte Mindestdauer aufweist. Die in ALV-Praxis 96/2 publizierte Weisung des Bundesamtes f?r Wirtschaft und Arbeit (heute: Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco), wonach Erziehungszeiten nur als Beitragszeit anrechenbar sind, wenn sie innerhalb der zweij?hrigen Rahmenfrist mehr als 18 Monate gedauert haben, ist gesetzwidrig (BGE 125 V 127 ff.). Art. 11b Abs. 2 AVIV l?sst es zu, f?r die Beurteilung der Frage, ob eine wirtschaftliche Zwangslage besteht, ausnahmsweise auf die im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentsch?digung vorliegende finanzielle Situation abzustellen, wenn innerhalb der zw?lf vorangegangenen Monate eine erhebliche Verschlechterung (oder Verbesserung) eingetreten ist (BGE 125 V 470 ff.).

3. 3.1???? Aus den vorhandenen Akten ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin? (vgl. vorstehend Erw. 1.2), dass die mit der ersten Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug in zeitlicher Hinsicht identische zweite Rahmenfrist f?r die Beitragszeit am 11. Mai 2000 zu laufen begonnen hat und am 10. Mai 2002 abgelaufen ist. Unbestritten und erstellt ist jedoch, dass der Beschwerdef?hrer innerhalb der massgebenden zweiten Rahmenfrist f?r die Beitragszeit lediglich w?hrend etwas mehr als vier Monaten anstatt der erforderlichen zw?lf Monate eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt hat (Urk. 1 = Urk. 7/29; Urk. 7/2 Ziff. 14 ff.; Urk. 7/3 Ziff. 14 ff.; Urk. 7/25-26; Urk. 7/28; vgl. Urk. 10). 3.2???? Soweit der Beschwerdef?hrer aus dem schuldlosen Verlust der zuletzt inne gehabten Stelle bei der E.___ (vgl. Urk. 7/20-21; Urk. 7/25-26) im Hinblick auf das Anspruchserfordernis der Beitragszeit etwas zu seinen Gunsten ableiten will (Urk. 1), sticht er von vornherein ins Leere. Zeiten ohne beitragspflichtige Besch?ftigung k?nnen n?mlich unbesehen der Ursachen der Besch?ftigungslosigkeit nur aus den in Art. 13 Abs. 2-3 AVIG in Verbindung mit Art. 11 ff. AVIV abschliessend normierten Gr?nden angerechnet werden. 3.3???? Wie die Beschwerdegegnerin im ?brigen zutreffend dargetan hat (Urk. 6), sind die Voraussetzungen f?r die Anrechenbarkeit von Erziehungsperioden vorliegend nicht gegeben: Entgegen der anderslautenden Darstellung des Beschwerdef?hrers (Urk. 10 S. 1) sind in H.___, wo er von Juni 1998 bis zu seinem Wegzug nach Horgen gewohnt hat, keine minderj?hrigen Kinder angemeldet gewesen (Best?tigung der Einwohnerkontrolle H.___ vom 15. August 2002, Urk. 7/32/3). Und auch in I.___, wo der Beschwerdef?hrer seit dem 24. Juli 2001 bis heute wohnhaft ist, haben nebst ihm selbst keine anderen Personen Wohnsitz beziehungsweise Aufenthalt verzeigt (Best?tigung der Einwohnerkontrolle I.___ vom 16. August 2002, Urk. 7/32/1-2). Die vom Beschwerdef?hrer neuerdings aufgestellte Behauptung, er habe seine Stelle bei der A.___ per April 2000 aufgegeben, um sich um den schwererziehbaren G.___ zu k?mmern (Urk. 10 S. 1), entbehrt angesichts der seinerzeit mit ?pers?nliche Differenzen aufgrund der Personalpolitik meines neuen Vorgesetzten? (Urk. 7/1 Ziff. 20), ?personellen Ver?nderungen in unserer Abteilung? (Urk. 7/6) respektive ?[p]ersonelle[n] Ver?nderungen im Betrieb? (Urk. 7/12/1 Ziff. 3) begr?ndeten K?ndigung jeder aktenm?ssigen Grundlage (vgl. auch Urk. 7/7; Urk. 7/14) und erscheint solchermassen als zu Prozesszwecken nachgeschoben. Aktenkundig ist mit Bezug auf die Frage der Kinderbetreuung einzig, dass der Beschwerdef?hrer G.___ f?r die kurze und als solche nicht relevante Zeit vom 5. bis zum 14. Juli 2000 hat betreuen m?ssen (Urk. 7/11). Die Frage, ob er in den letzten zwei Jahren wegen Kindererziehung nicht erwerbst?tig gewesen sei, hat der Beschwerdef?hrer im Januar 2002 denn auch ausdr?cklich mit ?nein? beantwortet (Urk. 7/2 Ziff. 29). Erst auf die erneute Nachfrage der Beschwerdegegnerin im Lauf des Beschwerdeverfahrens hin (Urk. 7/30) hat er seine einschl?gigen Angaben - auf dem im Mai 2002 zun?chst noch unvollst?ndig ausgef?llten und eingereichten Antragsformular (Urk. 7/3; vgl. Urk. 7/22) - dahingehend erg?nzt, dass er in der massgeblichen Zeit Kindererziehungsaufgaben wahrgenommen habe (Urk. 7/3 Ziff. 29). Praxisgem?ss ist im Bereich des Sozialversicherungsrechts nun aber in der Regel auf die ?Aussagen der ersten Stunde? abzustellen, denen in beweism?ssiger Hinsicht gr?sseres Gewicht zukommt als sp?teren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachtr?glichen ?berlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein k?nnen (BGE 121 V 47 Erw. 1a und 115 V 143 Erw. 8c, mit Hinweis). Demnach kann unter den vorliegenden Umst?nden der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdef?hrers bez?glich einer erheblichen Erziehungsperiode nicht gefolgt werden. Weitere Abkl?rungen er?brigen sich. 3.4???? Der angefochtene Entscheid (Urk. 2 = Urk. 7/34) erweist sich mithin ohne weiteres als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - S.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco - Amt f?r Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 des Bundesgesetzes ?ber die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).

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