Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 18.03.2003 AL.2002.00556

18 mars 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,632 mots·~8 min·1

Résumé

Höhe des versicherten Verdienstes bei Befreiung von der Beitragspflicht nach Art. 14 Abs. 2 AVIG; Anrechnung der Altersleistungen

Texte intégral

AL.2002.00556

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekret?rin Fehr

Urteil vom 19. M?rz 2003 in Sachen G.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

Industrie-Arbeitslosenkasse Winterthur Eduard Steiner-Strasse 7, Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1???? G.___, geboren 1941, war seit 1981 als Flughafenplaner bei der damaligen A.___ besch?ftigt (Urk. 7/3/1 Ziff. 2). Per 30. April 1997 trat er im Rahmen der sogenannten ?Option 96? vorzeitig in den Ruhestand (Urk. 7/3/4?5). Die A.___ verpflichtete sich, bis 30. April 2002 eine monatliche (nicht AHV-pflichtige; vgl. Urk. 7/2 Ziff. 22) Basis-Leistung von 70 % des zuletzt bezogenen Monatssal?rs von Fr. 8'125.--, entsprechend Fr. 5'687.50 (x 12), auszurichten (Urk. 7/3/4 Ziff. 2.1). Ab 1. Mai 2002 bis zum Einsetzen der Leistungen der Pensionskasse am 1. November 2002 h?tte die A.___ eine ?bergangsleistung im Umfang von 50 % des zuletzt bezogenen Monatssal?rs bezahlt und anschliessend bis zum Erreichen des AHV?Alters am 30. April 2006 eine solche von Fr. 1'940.-- (Urk. 7/3/4 Ziff. 2.2?3). Am 1. November 2001 teilte die B.___ als Rechtsnachfolgerin der A.___ mit, sie sei nicht mehr in der Lage, die im Option-Schreiben 1996/2000 vor-gesehenen Zahlungen zu leisten. Sowohl das Ruhegehalt als auch die ?bergangsleistungen d?rften ab 1. Oktober 2001 nicht mehr ausbezahlt werden (Urk. 7/3/3). 1.2???? Der Versicherte stellte am 13. November 2001 Antrag auf Arbeitslosenentsch?digung ab diesem Datum und erkl?rte sich in der Lage, im Umfang von 50 % einer Vollzeitbesch?ftigung zu arbeiten (Urk. 7/2 Ziff. 2-3). Ferner gab er an, seit 1. November 2001 eine Pensionskassenleistung von Fr. 3'714.80 pro Monat zu beziehen (Urk. 7/2 Ziff. 6; vgl. auch Urk. 7/3/1 Ziff. 22, Urk. 7/3/2). 1.3???? Mit Verf?gung vom 9. Januar 2002 verneinte die Industrie-Arbeitslosenkasse Winterthur den Anspruch von G.___ auf Arbeitslosenentsch?digung mit der Begr?ndung, dem Versicherten st?nden zwar aufgrund von Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIG) als ?beitragsfrei Versichertem? Leistungen zu, auch wenn das Ereignis, das ihn betroffen habe, vom Gesetz nicht ausdr?cklich erw?hnt werde; allerdings liege keine wirtschaftliche Zwangslage im Sinne von Art. 13 Abs. 2ter AVIG und Art. 11b Abs. 1 der Verordnung ?ber die obliga-torische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIV) vor (Urk. 3 Erw. I.1d). 1.4???? Die dagegen gef?hrte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich mit Urteil vom 3. April 2002 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verf?gung der Industrie-Arbeitslosenkasse Winterthur aufgehoben wurde mit der Feststellung, G.___ sei im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG von der Erf?llung der Beitragspflicht befreit. Die Sache wurde zur Pr?fung der ?brigen Anspruchsvoraussetzungen an die Arbeitslosenkasse zur?ckgewiesen (Urk. 3).

2. 2.1???? Mit Taggeldabrechnungen vom 6. Juni 2002 setzte die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst von G.___ auf Fr. 3'320.-- fest. Bei Anrechnung des Ersatzeinkommens aus Altersleistungen von monatlich Fr. 3'714.80 resultierte dabei f?r die Abrechnungsperioden von November 2001 bis Mai 2002 kein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder (Urk. 2/1-7). 2.2???? Gegen diese Abrechnungen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. Juni 2002 Beschwerde und ersuchte um ?berpr?fung seines versicherten Verdienstes, welcher seines Erachtens nach Massgabe seines letzten Gehaltes auf Fr. 8'125.-- festzulegen sei (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2002 beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 3. Juli 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Die Bez?gerabrechnungen vom 6. Juni 2002 sind weder als Verf?gungen bezeichnet noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Trotz Fehlens dieser formellen Verf?gungsmerkmale stellen sie in materieller Hinsicht Verf?gungen dar (BGE 111 V 252 f. Erw. 1b). Sie k?nnen daher innert einer den Umst?nden angemessenen ?berlegungs- und Pr?fungsfrist angefochten werden (BGE 122 V 369 Erw. 3). Nachdem der Beschwerdef?hrer innerhalb der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen Beschwerde eingereicht hat, unterliegen die Abrechnungen ohne weiteres der richterlichen Pr?fung. ?

2. 2.1???? Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV?Gesetzgebung massgebende Lohn, der w?hrend eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverh?ltnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 AVIV regelt den Bemessungszeitraum. Danach gilt als solcher f?r den versicherten Verdienst in der Regel der letzte Beitragsmonat (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug (Abs. 1). 2.2???? F?r Versicherte, die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosentsch?digung beziehen, sowie f?r Personen, die von der Erf?llung der Beitragszeit befreit sind, setzt der Bundesrat Pauschalans?tze als versicherten Verdienst fest (Art. 23 Abs. 2 Satz 1 AVIG). Gest?tzt auf diese Erm?chtigung hat der Bundesrat in Art. 41 Abs. 1 AVIV bestimmt, f?r den versicherten Verdienst von Personen, die von der Erf?llung der Beitragszeit befreit sind oder die im Anschluss an eine Berufslehre oder einer Erziehungsperiode von Kindern unter 16 Jahren Arbeitslosenentsch?digung beziehen, h?tten folgende Pauschalans?tze zu gelten: Fr. 153.-- im Tag f?r Personen mit Hochschulabschluss, mit Abschluss einer h?heren technischen Lehranstalt (HTL), eines Lehrerseminars oder einer h?heren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV) oder mit gleichwertiger Ausbildung (lit. a); Fr. 127.-- im Tag f?r Personen mit einer abgeschlossenen Berufslehre oder mit gleichwertiger Ausbildung an einer Fachschule oder einer ?hnlichen Lehranstalt (lit. b) und Fr. 102.-- im Tag f?r alle ?brigen Personen, die 20 Jahre oder ?lter sind, und Fr. 40.-- im Tag f?r jene, die weniger als 20 Jahre alt sind (lit. c).

3.?????? 3.1???? Zu pr?fen ist die H?he des versicherten Verdienstes des Beschwerdef?hrers in der Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug vom 13. November 2001 bis 12. November 2003. Der Beschwerdef?hrer stellte sich auf den Standpunkt, sein zuletzt bei der A.___ erzieltes Gehalt von Fr. 8'125.-- (vgl. auch Urk. 7/3/1 Ziff. 21 und Urk. 7/3/4) sei als versicherter Verdienst heranzuziehen (Urk. 1). Dem hielt die Beschwerdegegnerin entgegen, der Beschwerdef?hrer habe nur bis am 30. April 1997 gearbeitet. Seither habe er ein nicht AHV-pflichtiges Ruhegehalt von Fr. 5'687.50 bezogen, weshalb der versicherte Verdienst nach Massgabe von Art. 23 Abs. 2 AVIG beziehungsweise nach Art. 41 Abs. 1 lit. a AVIV, mithin nach den Pauschalans?tzen zu bemessen sei, wobei sie den h?chsten Tagesansatz von Fr. 153.-- (x 21,7 Tage = Fr. 3'320.--; Urk. 2/1-7) zur Anwendung brachte (Urk. 6). 3.2???? Die Beschwerdegegnerin hat auf den 13. November 2001 eine Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug er?ffnet (Urk. 2/1-7). W?hrend der vorangegangen, vom 13. November 1999 bis 12. November 2001 dauernden, zweij?hrigen Rahmenfrist f?r die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) hat der Beschwerdef?hrer unstreitig keine beitragspflichtige Erwerbst?tigkeit ausge?bt und damit keinen AHV-pflichtigen Lohn erzielt, welcher nach Art. 23 Abs. 1 AVIG Bemessungsgrundlage bilden k?nnte. Das bei der A.___ bis 30. April 1997 erzielte Gehalt von monatlich Fr. 8'125.-- (Urk. 7/3/1 Ziff. 21) f?llt nicht in die Rahmenfrist f?r die Beitragszeit und bleibt daher f?r die Bestimmung des versicherten Verdienstes ausser Betracht. Aufgrund des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 3. April 2002 steht fest, dass die Anspruchsberechtigung des Beschwerdef?hrers gegeben ist, weil er nach Einleitung des Nachlassstundungsverfahrens gegen seine ehemalige Arbeitgerberin wegen Vorliegens von ?hnlichen Gr?nden im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG von der Erf?llung der Beitragszeit befreit ist (Urk. 3 S. 6 Erw. 3e). Auf Personen, die von der Erf?llung der Beitragszeit befreit sind, finden von Gesetzes wegen die Pauschalans?tze Anwendung (Art. 23 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 AVIV; Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 17. Januar 2003 in Sachen L., C 156/02). Damit bleibt kein Raum f?r die Ber?cksichtigung des fr?her bei der A.___ erzielten Erwerbseinkommens. 3.3???? Die Beschwerdegegnerin hat f?r die Ermittlung des versicherten Verdienstes den h?chsten Tagesansatz von Fr. 153.-- (Art. 41 Abs. 1 lit. a AVIV) gew?hlt. Da der Beschwerdef?hrer als Ingenieur offensichtlich ?ber einen Abschluss einer h?heren technischen Lehranstalt (HTL) verf?gt (Urk. 7/1), ist dieser Pauschalansatz nicht zu beanstanden. 3.4???? Nach Art. 18 Abs. 4 AVIG in der seit 1. September 1999 in Kraft stehenden Fassung werden Altersleistungen der beruflichen Vorsorge von der Arbeitslosenentsch?digung nach Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG abgezogen. Dabei gelten als Altersleistungen Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge (Art. 12 Abs. 3 AVIV in der bis 31. Mai 2002 in Kraft gewesenen, hier anwendbaren Fassung). Unstreitig und ausgewiesenermassen entrichtet die C.___ Pensionskasse dem Beschwerdef?hrer seit 1. November 2001 eine monatliche Altersleistung von Fr. 3'714.80 (Urk. 7/3/2, Urk. 7/3/1 Ziff. 22, Urk. 7/2 Ziff. 6). Die Anrechung dieser Leistungen auf die Arbeitslosenentsch?digung steht im Einklang mit der dargelegten Rechtslage. Demnach erweisen sich die angefochtenen Taggeldabrechnungen als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt.?

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - G.___ - Industrie-Arbeitslosenkasse Winterthur - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

AL.2002.00556 — Zürich Sozialversicherungsgericht 18.03.2003 AL.2002.00556 — Swissrulings