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Zürich Sozialversicherungsgericht 30.03.2003 AL.2000.00363

30 mars 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,767 mots·~14 min·3

Résumé

Anspruchsvoraussetzungen für ALE. Beitragszeit. Bemessung versicherter Verdienst.

Texte intégral

AL.2000.00363

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekret?r Burgherr

Urteil vom 31. M?rz 2003 in Sachen R.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Rudolph c/o Streiff Pellegrini & von Kaenel Rechtsanw?lte Bahnhofstrasse 67, 8622 Wetzikon ZH,

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Peter Stieger c/o Streiff Pellegrini & von Kaenel Rechtsanw?lte Bahnhofstrasse 67, 8622 Wetzikon ZH

gegen

Arbeitslosenkasse der GBI Bahnhofstrasse 196, Postfach, 8620 Wetzikon ZH Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1???? R.___, geboren 1950, bezog bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich in einer ersten Rahmenfrist vom 3. April 1995 bis 2. April 1997 Arbeitslosenentsch?digung. Per 3. April 1997 wurde ihm eine neue, bis 2. April 1999 dauernde Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug er?ffnet, und die Taggelder wurden ihm bis und mit Juni 1997 ausbezahlt. Am 6. Juli 1997 teilte R.___ der Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich mit, er sei aus ihr ausgetreten und w?nsche nicht mehr mit ihr abzurechnen. Mit Schreiben vom 16. Juli 1997 stellte sich die Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich auf den Standpunkt, ein Kassenwechsel sei derzeit nicht m?glich, wogegen R.___ am 14. August 1997 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich einreichte und den r?ckwirkenden Kassenwechsel per 3. April 1997 beantragte (Prozessnummer AL.1997.00869). Beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Hinwil erf?llte R.___ w?hrend des laufenden Prozesses ununterbrochen seine Kontrollpflichten, ohne dass sein Leistungsanspruch bei einer Arbeitslosenkasse geltend gemacht worden w?re. Das Sozialversicherungsgericht wies die Beschwerde von R.___ betreffend den Kassenwechsel mit Urteil vom 18. Juni 1999 (Urk. 7/11) rechtskr?ftig ab (Urk. 26/17 Erw. I.1a+b). 1.2???? Am 6. August 1999 reichte der Versicherte der Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich s?mtliche Unterlagen betreffend die Erf?llung der Kontrollpflicht ein. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich verf?gte am 3. Januar 2000, ein allf?lliger Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung f?r die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 31. M?rz 1999 sei infolge versp?teter Anmeldung erloschen (Urk. 7/5). Hiegegen liess R.___ mit Eingabe vom 1. Februar 2000 erneut Beschwerde erheben und die gerichtliche ?berpr?fung der angefochtenen Verf?gung beantragen (Urk. 26/1; Urk. 26/17 Erw. 1a und 2). 1.3???? Am 14. M?rz 2000 verf?gte die nunmehr zust?ndige Arbeitslosenkasse der GBI, Zahlstelle Wetzikon, R.___ habe ab dem 3. April 1999 (Beginn der dritten Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug) keinen Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung, da er keinen anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfall geltend machen k?nne. Bei der Berechnung des versicherten Verdienstes d?rfe nur das Einkommen aus der T?tigkeit an der B.___ ber?cksichtigt werden, da der Versicherte gem?ss der Verf?gung der Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich vom 3. Januar 2000 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung gehabt habe (Urk. 2).

2.?????? 2.1???? Auch gegen die Verf?gung vom 14. M?rz 2000 (Urk. 2) liess R.___ mit Eingabe vom 6. April 2000 Beschwerde (Urk. 1) erheben und folgende Antr?ge stellen: ???????? "1.????? Die angefochtene Verf?gung sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdegegner die gesetzlichen Arbeitslosenentsch?digungen auszuzahlen; 2.????? Eventualiter sei das Verfahren bis zum rechtskr?ftigen Abschluss des ebenfalls vor Sozialversicherungsgericht h?ngigen Verfahrens AL.2000.00130 zu sistieren bzw. es seien die beiden Verfahren zu vereinigen; 3.????? Unter Entsch?digungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." ???????? Zur Begr?ndung liess er im Wesentlichen ausf?hren, das bereits h?ngige Verfahren AL.2000.00130 sei f?r das neue entscheidrelevant. Die angefochtene Verf?gung sei deshalb verfr?ht ergangen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 4. Mai 2000 anerkannte die Beschwerdegegnerin, dass zwar Arbeitslosigkeit und ein anrechenbarer Arbeitsausfall vorl?gen, indes stelle sich die Frage nach der Erf?llung der Beitragszeit f?r das zus?tzlich gesuchte 50%-Pensum. Dem Antrag auf Sistierung des Verfahren stimmte sie zu (Urk. 6). Mit Verf?gung vom 7. August 2000 sistierte das Gericht das Verfahren antragsgem?ss bis zur rechtskr?ftigen Erledigung des Verfahrens AL.2000.00130 zwischen dem Versicherten und der Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich (Urk. 9). 2.2???? In Gutheissung der Beschwerde vom 1. Februar 2000 stellte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich mit Urteil vom 22. M?rz 2002 fest, dass der Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentsch?digung vom 1. Juli 1997 bis 31. M?rz 1999 nicht als verwirkt zu betrachten sei, und es wies die Sache zur Pr?fung der ?brigen Anspruchsvoraussetzungen an die Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich zur?ck (Urk. 26/17). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft, und dem Versicherten wurden f?r den streitigen Zeitraum die Taggelder in Form von Differenzausgleich nachbezahlt (Urk. 15/4). 2.3???? Mit Verf?gung vom 17. Juni 2002 wurde die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und der Beschwerdegegnerin neu Frist zur Vernehmlassung angesetzt (Urk. 11). Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2002 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde. Der versicherte Verdienst betrage seit dem 3. April 1999 Fr. 4'283.--. Da das bei der B.___ erzielte Zwischenverdiensteinkommen h?her sei als die m?gliche Arbeitslosentsch?digung, sei der Anspruch gegen?ber der Kasse aber zu verneinen. ?berdies sei es fraglich, ob der Versicherte f?r den anrechenbaren Arbeitsausfall auch die notwendige Beitragszeit erf?lle (Urk. 14). In der Replik vom 7. November 2002 hielt der Beschwerdef?hrer an seinen Antr?gen fest; die von der Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich entrichteten Taggelder m?ssten bei der Berechnung des versicherten Verdienstes ab dem 3. April 1999 mitber?cksichtigt werden, ebenso wie bei der Bemessung der Beitragszeit. Die Frage, ob der Zwischenverdienst die m?gliche Arbeitslosenentsch?digung ?bersteige, sei sodann nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (Urk. 22). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 8. Januar 2003 als geschlossen erkl?rt (Urk. 25). ???????? Das Gericht zog in der Folge die Akten im Prozess AL.2000.00130 bei; diese liegen als Urk. 26/1-18 im Recht. ???????? Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird - soweit f?r die Entscheid-findung erforderlich - in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.?????? 2.1???? Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grunds?tzlich nur Rechtsverh?ltnisse zu ?berpr?fen bzw. zu beurteilen, zu denen die zust?ndige Verwaltungsbeh?rde vorg?ngig verbindlich - in Form einer Verf?gung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verf?gung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verf?gung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ob der Beschwerdef?hrer ab dem 3. April 1999 (Beginn der 3. Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug) die Anspruchsvoraussetzungen f?r den Bezug von Arbeitslosenentsch?digung erf?llt (Art. 8 des Bundesgesetzes ?ber die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung [AVIG]). Als Teilaspekt der Anspruchvoraussetzungen gem?ss Art. 8 AVIG bildet insbesondere auch die Frage nach der Erstehung der Beitragszeit Teil des Anfechtungs- und Streitgegenstandes. Dies gilt, obwohl in der angefochtenen Verf?gung von der Beitragszeit noch nicht explizit die Rede war, da sich beide Parteien im Laufe des Verfahrens zu dieser Problematik ?usserten. Auch die Frage nach der Berechnung des versicherten Verdienstes gem?ss Art. 23 AVIG, welcher von den Eink?nften in der vorhergehenden Rahmenfrist abh?ngt, ist Teil des Anfechtungsgegenstandes. Der Anspruch auf Kompensationszahlungen bzw. deren Berechnung im Sinne von Art. 24 AVIG war dagegen weder formell noch materiell Gegenstand der angefochtenen Verf?gung vom 14. M?rz 2000, auch wenn die Beschwerdegegnerin sich dazu sp?ter in der erg?nzenden Vernehmlassung ?usserte (Urk. 14). Von einer Ausdehnung des Verfahrens (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen) auf diese Frage ist abzusehen, nachdem sich der Versicherte explizit hiegegen ausgesprochen und dazu materiell auch nicht Stellung genommen hat (Urk. 22 S. 4).

3.?????? 3.1???? Zu pr?fen ist zun?chst, ob der Beschwerdef?hrer die Anspruchsvoraussetzungen f?r den Bezug von Arbeitslosenentsch?digung ab dem 3. April 1999 (Beginn der dritten Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug) gem?ss Art. 8 AVIG grunds?tzlich erf?llt. Rechtsprechungsgem?ss bildet dabei das Datum der angefochtenen Verf?gung (14. M?rz 2000) die Grenze der richterlichen ?berpr?fungsbefugnis (BGE 121 V 366 Erw. 1b). 3.2 Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung hat, wer ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zur?ckgelegt und weder das Rentenalter der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, wer die Beitragszeit erf?llt hat oder von deren Erf?llung befreit ist, wer vermittlungsf?hig ist und die Kontrollvorschriften erf?llt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). Die Beitragszeit hat erf?llt, wer innerhalb der daf?r vorgesehenen Rahmenfrist f?r die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) w?hrend mindestens sechs Monaten? eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist f?r die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals s?mtliche Anspruchsvoraussetzungen erf?llt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Wird eine versicherte Person innert dreier Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug erneut arbeitslos, so muss sie eine Mindestbeitragszeit von zw?lf Monaten aufweisen. Jeder Kalendermonat innerhalb eines sich ?ber mehrere Monate erstreckenden Arbeitsverh?ltnisses, in dem Arbeit geleistet wird, z?hlt als ein Beitragsmonat, w?hrend jene Kalendermonate innerhalb dieses Arbeitsverh?ltnisses ausser??? Betracht fallen, in denen der Arbeitnehmer an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 122 V 252 Erw. 3c, 257). Nicht entscheidend ist, ob die geleisteten Arbeitsstunden tats?chlich einen vollen Arbeitstag ergeben (BGE 122 V 263 Erw. 4c/bb). Dies gilt insbesondere auch im Falle eines Zwischenverdienstes, der innerhalb der Rahmenfrist f?r die Beitragszeit erzielt wurde (BGE 122 V 249). 3.3 3.3.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin sich noch in der angefochtenen Verf?gung vom 14. M?rz 2000 auf den Standpunkt gestellt hatte, der Versicherte habe keinen Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung, da er weiterhin in einem Arbeitsverh?ltnis stehe (Urk. 2), hielt sie daran in der Vernehmlassung vom 4. Mai 2000 zu Recht nicht mehr fest und anerkannte nebst der Voraussetzung der Arbeitslosigkeit (Art. 10 AVIG) auch das Vorliegen eines Verdienst- und anrechenbaren Arbeitsausfalls (Art. 11 AVIG; Urk. 6). Es steht damit fest, dass der Beschwerdef?hrer, welcher bei der B.___ im Umfang von 50 % einer Zwischenverdienstt?tigkeit nachgeht, ganz arbeitslos ist und dadurch einen anrechenbaren Arbeitsausfall erleidet. 3.3.2?? Weiter streitig und durch das Gericht zu pr?fen ist, ob der Beschwerdef?hrer am 3. April 1999 die erforderliche Beitragszeit von zw?lf Monaten innerhalb der Rahmenfrist f?r die Beitragszeit (3. April 1997 bis 2. April 1999; entspricht der zweiten Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug) aufwies, was die Beschwerdegegnerin als fraglich erachtet (Urk. 6; Urk. 14 S. 2). Der Versicherte arbeitet seit 1994 ununterbrochen zu 50 % als Techniker bei der B.___; diese T?tigkeit rechnete er bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich bis zum Ende der zweiten Rahmenfrist als Zwischenverdienst ab (Urk. 15/4). Er war in jedem Kalendermonat dieser Rahmenfrist teilerwerbst?tig (Urk. 7/12 = Urk. 15/5), so dass er weit mehr als die notwendigen zw?lf Beitragsmonate aufweist (BGE 122 V 249). Dies gilt - entgegen der offenbaren Ansicht beider Parteien (Urk. 6 und Urk. 14; Urk. 22 S. 3)? - unabh?ngig davon, ob er daneben Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung hatte. Auch hinsichtlich dieses Kriteriums kann ihm die Anspruchsberechtigung nicht abgesprochen werden. 3.3.3?? Unter Vorbehalt der ?brigen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 AVIG, insbesondere der Vermittlungsf?higkeit und der Erf?llung der Kontrollvorschriften, erf?llte der Beschwerdef?hrer per 3. April 1999 damit die grunds?tzlichen Voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosenentsch?digung.

4.?????? 4.1???? Zu pr?fen ist sodann die Bemessung des versicherten Verdienstes. Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der w?hrend eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverh?ltnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung ?ber die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Danach gilt als solcher f?r den versicherten Verdienst in der Regel der letzte Beitragsmonat (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug (Abs. 1). Weicht der Lohn im letzten Beitragsmonat um mindestens 10 % vom Durchschnittslohn der letzten sechs Monate ab, so wird der versicherte Verdienst aufgrund dieses Durchschnittslohnes berechnet (Abs. 2). Wirkt sich die Bemessung aufgrund der Abs?tze 1 und 2 f?r die versicherte Person unbillig aus, so kann die Kasse auf einen l?ngeren Bemessungszeitraum, h?chstens aber die letzten 12 Beitragsmonate abstellen (Abs. 3). ? Beruht die Verdienstberechnung auf einem Zwischenverdienst, den der Versicherte w?hrend der Rahmenfrist f?r die Beitragszeit erzielt hat, so werden die Kompensationszahlungen f?r die Ermittlung des versicherten Verdienstes mitber?cksichtigt, wie wenn darauf Beitr?ge zu entrichten w?ren (Art. 23 Abs. 4 AVIG). Wurde die Beitragszeit f?r einen erneuten Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung ausschliesslich in einer abgelaufenen Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug zur?ckgelegt, so berechnet sich der versicherte Verdienst grunds?tzlich aus den letzten sechs Beitragsmonaten dieser Rahmenfrist (Art. 37 Abs. 3ter Satz 1 AVIV). Zumindest dann, wenn die neue Rahmenfrist unmittelbar an die alte Rahmenfrist anschliesst, erweist sich diese Verordnungsbestimmung als rechtm?ssig (vgl. BGE 125 V 57 ff. Erw. 5b/bb). 4.2???? Die Beschwerdegegnerin stellte sich hinsichtlich der Berechnung des versicherten Verdienstes zun?chst auf den Standpunkt, massgeblich sei einzig das bei der B.___ erzielte Einkommen, da daneben gem?ss der Verf?gung der Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich vom 3. Januar 2000 (Urk. 7/5) kein Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung bestanden habe (Urk. 2). Sie unterliess es dabei, den Eintritt der Rechtskraft jener Verf?gung, welche durch das hiesige Gericht am 22. M?rz 2002 aufgehoben worden ist (Urk. 26/17), abzuwarten. Da nun feststeht, dass der Versicherte in der gesamten zweiten Rahmenfrist? Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung hatte, welche ihm nachtr?glich in Form von Kompensationszahlungen (Art. 24 Abs. 2 AVIG) ausbezahlt wurde (Urk. 15/4), ist auch diese bei der Bemessung des versicherten Verdienstes f?r die dritte Rahmenfrist mit zu ber?cksichtigen (Art. 23 Abs. 4 AVIG; vgl. BGE 127 V 348 zur Nichtanwendbarkeit von BGE 112 V 220). Auch insoweit erweist sich die angefochtenen Verf?gung als unrichtig, was auch die Beschwerdegegnerin durch die Neuberechnung des versicherten Verdienstes anerkannte. Zu Recht stellte die Kasse bei der nachtr?glichen Berechnung des versicherten Verdienstes auf das Durchschnittseinkommen der letzten sechs Monate (Oktober 1998 bis M?rz 1999) ab, bezog hinsichtlich dieser Zeitspanne sowohl die von der Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich als Zwischenverdienst anerkannten Einkommen als auch die ausbezahlten Kompensationszahlungen (Differenzausgleich) mit ein und errechnete einen versicherten Verdienst von Fr. 4'283.-- (Urk. 15/3). Diese vom Beschwerdef?hrer nicht bestrittene Berechnung erweist sich als korrekt. Damit steht fest, dass der versicherte Verdienst des Beschwerdef?hrers f?r die dritte Rahmenfrist per 3. April 1999 Fr. 4'283.-- betr?gt.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdef?hrer per 3. April 1999 (Beginn der dritten Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug) bis am 14. M?rz 2000 (Datum der angefochtenen Verf?gung) ganz arbeitslos war, einen anrechenbaren Verdienst- und Arbeitsausfall erlitt und die erforderliche Beitragszeit zum Bezug von Arbeitslosenentsch?digung aufwies. Unter Vorbehalt der ?brigen Anspruchsvoraussetzungen gem?ss Art. 8 AVIG ist sein Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung deshalb gegeben. Ebenso steht fest, dass bei der noch vorzunehmenden Berechnung der Kompensationszahlungen (vorstehende Erw?gung 2.2) von einem versicherten Verdienst von Fr. 4'283.-- auszugehen ist. Die angefochtene Verf?gung erweist sich im Lichte dessen als unrichtig, was zur Gutheissung der Beschwerde f?hrt. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit diese die ?brigen Anspruchsvoraussetzungen gem?ss Art. 8 AVIG (insbesondere die Vermittlungsf?higkeit und das Erf?llen der Kontrollvorschriften) pr?fe und in der Folge die allf?llige Arbeitslosenentsch?digung festlege. Dies wird insbesondere unter Ber?cksichtigung von Art. 24 AVIG zu geschehen haben, da der Beschwerdef?hrer weiterhin zu 50 % f?r die B.___ erwerbst?tig ist.

6.?????? Die obsiegende beschwerdef?hrende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Sozialversicherungsgericht festgesetzt und ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Vorliegend erscheint die Zusprechung einer Prozessentsch?digung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird die Verf?gung der Arbeitslosenkasse der GBI, Zahlstelle Wetzikon, vom 14. M?rz 2000 aufgehoben, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen, damit diese ?ber den Anspruch des Beschwerdef?hrers auf Arbeitslosenentsch?digung im Sinne der Erw?gungen befinde. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Stieger - Arbeitslosenkasse der GBI - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit

5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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