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Zürich Sozialversicherungsgericht 09.10.2025 AK.2024.00016

9 octobre 2025·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,558 mots·~18 min·7

Résumé

Haftung der Verwaltungsräte (Strohmänner); sind ihren Kontrollpflichten nicht nachgekommen. Verschuldensfrage wird durch Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens betreffend Misswirtschaft und unterlassener Buchführung nicht präjudiziert.

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AK.2024.00016 damit vereinigt AK.2024.00018

III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 9. Oktober 2025 in Sachen 1.    X.___

2.    Y.___

Beschwerdeführer

beide vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi BrunnerAebiPartner Bielstrasse 32, Postfach 247, 4502 Solothurn

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

weitere Verfahrensbeteiligte:

1.    Z.___ Beigeladene

2.    A.___ Beigeladener

3.    B.___ Beigeladener

Sachverhalt: 1.    Die C.___ AG war seit der Sitzverlegung aus Burgdorf nach Zürich im August 2018 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 7/294). A.___ war bis am 5. Dezember 2019 (Tagebucheintrag) als Präsident des Verwaltungsrates der C.___ AG mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen. Daneben waren Y.___, X.___ und Z.___ ebenfalls bis am 5. Dezember 2019 (Tagebucheintrag) jeweils als Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen. Seither war B.___ bis zur Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister am 26. Februar 2021 als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelzeichnungsberechtigung eingetragen (vgl. Internet-Handelsregisterauszug des Kantons Zürich, Urk. 7/20/21).     Am 18. August 2020 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (Urk. 7/168); das Verfahren wurde am 20. November 2020 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 7/129). Mit Verfügungen vom 5. Juli 2023 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ und Y.___ als Solidarhafter neben Z.___ und A.___ sowie B.___, welcher im Umfang von Fr. 46'490.25 haftet, für die ihr aufgrund des Konkurses der C.___ AG entgangenen Beiträge von Fr. 18'947.35 Schadenersatz zu leisten (Urk. 7/75/2-16).     Am 9. August 2023 erhob Y.___ Einsprache gegen die ihn betreffende Verfügung (Urk. 7/69), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2024 abwies (Urk. 7/3 = Urk. 9/2).     X.___ erhob am 30. August 2023 ebenfalls Einsprache gegen die Schadenersatzverfügung vom 5. Juli 2023 (Urk. 7/42). Mit Einspracheentscheid vom 25. April 2024 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 7/6 = Urk. 2)

2. 2.1    Gegen den ihn betreffenden Einspracheentscheid vom 25. April 2024 erhob X.___ am 27. Mai 2024 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Feststellung, dass er keinen Schadenersatz schulde (Urk. 1 S. 2).     Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1-305]). 2.2    Y.___ erhob am 4. Juni 2024 ebenfalls Beschwerde gegen den ihn betreffenden Einspracheentscheid vom 16. Mai 2024 und beantragte ebenso dessen Aufhebung und die Feststellung, dass er keinen Schadenersatz schulde (Urk. 1 S. 2 im Prozess Nr. AK.2024.00018).     Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1-305] im Prozess Nr. AK.2024.00018). 2.3    Der Prozess Nr. AK.2024.00018 in Sachen Y.___ gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, wurde mit Verfügung vom 27. Juni 2024 mit dem vorliegenden Prozess Nr. AK.2024.00016 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess Nr. AK.2024.00018 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 8) und dessen Akten wurden als Urk. 9/0-8 zu den Akten des vorliegenden Prozesses genommen. 2.4    Mit Verfügung gleichen Datums wurden die solidarisch haftenden Z.___, A.___ und B.___ zum Prozess beigeladen. Die Beigeladenen 1, 2 und 3 liessen sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen, was den übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).

3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1    Da der Streitwert der Solidarforderung Fr. 30'000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). 1.2    Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).     Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c FamZG).

2.     2.1    Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.2    Gemäss Kontoauszug vom 20. Juni 2023 bezahlte die C.___ AG Lohnbeiträge für die Zeitperiode von September 2018 August 2020 (inklusive Gebühren und Verzugszinsen) im Umfang von total Fr. 46'490.25 nicht (Urk. 7/82). Aus dem Kontoauszug ergibt sich, dass die direkt an den Dienstleistenden ausbezahlte Erwerbsausfallentschädigung im Umfang von Fr. 1'809.90 (einschliesslich Arbeitgeberbeiträge), die CO2-Gutschriften sowie die seitens der Gesellschaft geleisteten Zahlungen in der Höhe von total Fr. 10'606.75 in der Berechnung der ausstehenden Lohnbeiträge für die Zeit von September 2018 bis Konkurs im August 2020 berücksichtigt wurden (vgl. auch die Beitragsübersicht 2018 bis 2020 vom 20. Juni 2023, Urk. 7/83-85). Damit ist die Schadenersatzforderung hinreichend substanziiert dargelegt und zusätzlich – im Umfang von Fr. 26'683.60 – in vorhandenen Verlustscheinen vom 13. Oktober 2020 verbrieft (vgl. Urk. 7/132-137).     Die Beschwerdegegnerin fasste die Beschwerdeführer 1 und 2 je für den Teilschaden von Fr. 18'947.35 ins Recht, wobei sie die nicht bezahlten Lohnbeiträge für die Zeitperiode von September 2018 bis Juni 2019 berücksichtigte (vgl. Kontoauszug von Januar 2018 bis Juni 2019 vom 20. Juni 2023, Urk. 7/81). Von den für die von September bis Dezember 2018 gemäss Schlussrechnung geschuldeten Lohnbeiträgen (inklusive Verzugszinsen) in der Höhe von Fr. 18'046.05 (vgl. Urk. 7/283) zog sie seitens der Gesellschaft geleistete Zahlungen in der Höhe von Fr. 4'158.65 ab. Für die Zeit von Januar bis Juni 2019 erhob die Beschwerdegegnerin gemäss Angabe der Gesellschaft vom 6. Mai 2019 zur voraussichtlichen Lohnsumme (vgl. Urk. 7/278) Lohnbeiträge von Fr. 11'043.-- (6 x Fr. 1'840.50; vgl. bspw. Urk. 7/276). Hiervon zog sie die bereits geleistete Zahlung im Umfang von Fr. 6'336.25 ab. Unter Berücksichtigung von Verzugszinsen, Mahn- und Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 1'611.60 sowie nach Abzug der nach Austritt der Beschwerdeführenden aus dem Verwaltungsrat am 5. Dezember 2019 verbuchten Inkassokosten im Umfang von Fr. 1'258.40 ergibt dies eine Schadenssumme bis Juni 2019 von Fr. 18'947.35. Diese Schadenssumme entspricht jedenfalls dem Haftungssubstrat der Beschwerdeführenden, da deren Austritt aus dem Verwaltungsrat per 5. Dezember 2019 erfolgte (vgl. E. 4.3 nachfolgend). Insofern kann offengelassen werden, ob der Schaden allenfalls noch höher ausgefallen wäre, würden die Beschwerdeführenden bei Austritt aus dem Verwaltungsrat per 5. Dezember 2019 grundsätzlich doch mindestens für ausstehende Lohnbeiträge bis Oktober 2019 haften. Der geltend gemachte Schaden von Fr. 18'947.35 ist in diesem Umfang ausgewiesen und wird von den Beschwerdeführenden in masslicher Hinsicht nicht substanziiert bestritten.

3. 3.1 3.1.1    Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; 111 V 172 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.3). 3.1.2    Nach Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200’000.-- Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt, wobei sich die Ausgleichskasse dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme unter Berücksichtigung der zu erwartenden Lohnentwicklung stützt und die Angaben der Arbeitgeber berücksichtigt. Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] Rz. 2048 ff., Stand 1. Januar 2025). Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 AHVV). Im Rahmen des Ausgleiches nach Art. 36 AHVV sind grundsätzlich die Beiträge zu veranlagen, die den tatsächlich ausgerichteten Löhnen entsprechen. Können die Löhne nicht genau bestimmt werden, wie aufgrund einer geordneten Lohnbuchhaltung oder anderer zuverlässiger Aufzeichnungen, so sind sie von der Ausgleichskasse zu schätzen (Rz. 2155 f. WBB). 3.1.3    Leistet ein Arbeitgeber in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schlussabrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen, verhält er sich widerrechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_247/2016 vom 10. August 2016 E. 5.1.1 mit Hinweis auf 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.2.1 und 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 7.3.3.2). 3.2    Den Kassenakten ist zu entnehmen, dass die Gesellschaft ihren Pflichten nicht nachgekommen ist und damit öffentlich-rechtliche Vorschriften missachtet hat.     Aus dem Kontoauszug der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2023 (Urk. 7/82) ist ersichtlich, dass die Gesellschaft bereits seit Beginn der Geschäftstätigkeit regelmässig zur Bezahlung der Akontobeiträge gemahnt und betrieben werden mussten. Abgesehen von wenigen Einzahlung am 14. März, 24. Mai, 27. Juni, 21. November 2019 sowie am 16. Oktober 2020 in der Höhe von total Fr. 10'606.75 für die Beitragsperiode Januar und Februar 2019 sowie teilweise für September bis Dezember 2018 blieben die Beiträge gänzlich unbezahlt. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Gesellschaft für die Begleichung der Beiträge etliche Male gemahnt (vgl. Urk. 7/147, Urk. 7/170, Urk. 7/177 ff., Urk. 7/220, Urk. 7/228, Urk. 7/233, Urk. 7/241, Urk. 7/251, Urk. 7/260, Urk. 7/271 f., Urk. 7/274, Urk. 7/285) und in der Folge betrieben werden musste (Urk. 7/146, Urk. 7/171 ff., Urk. 7/221, Urk. 7/226 f., Urk. 7/235, Urk. 7/240, Urk. 7/252, Urk. 7/261, Urk. 7/267, Urk. 7/269 f.), was letztlich zum ausgewiesenen Schaden in der Höhe von Fr. 18'947.35 für die Beiträge der Zeitperiode September 2018 bis Juni 2019 führte (vgl. E. 2.2 vorstehend). Zudem kam die Gesellschaft ihrer Pflicht, die Lohndeklarationen für das Jahr 2019 einzureichen trotz Erinnerung und Mahnung seitens der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/211, Urk. 7/218) einschliesslich Auferlegung einer Busse (Urk. 7/190) nicht nach, sodass die Lohnbeiträge für das Jahr 2019 gestützt auf die provisorischen Angaben der Gesellschaft erhoben werden mussten (vgl. Urk. 7/278). Die Gesellschaft verletzte somit ihre Arbeitgeberpflichten.     Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Beschwerdeführenden zurückzuführen ist.

4. 4.1    Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.2 4.2.1    Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4, 108 V 199 E. 3a, je mit Hinweisen). 4.2.2    Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung des Unternehmens einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Gehören dem Verwaltungsrat mehrere Personen an, so ist für jede von ihnen einzeln zu prüfen, ob sie am Schaden der Ausgleichskasse ein Verschulden trifft. Obliegt die Geschäftsführung einem Mitglied des Verwaltungsrats, so handeln weitere Mitglieder schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebotene Aufsicht nicht ausüben (vgl. nachfolgend E. 4.2.3). Setzt sich der Verwaltungsrat aus nur zwei Mitgliedern zusammen, so beurteilen sich - insbesondere, wenn sie lediglich kollektiv unterschriftsberechtigt sind, - die Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Massstab (Urteil des Bundesgerichts H 94/91 vom 4. März 1993 E. 2c, nicht publ. in: BGE 119 V 86, Urteile des Bundesgerichts H 171/87 vom 7. Dezember 1987 und H 25/87 vom 4. August 1987; Urteil des Bundesgerichts H 358/98 vom 26. Januar 2000 E. 2b). 4.2.3    Bei den nicht geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern von Aktiengesellschaften ist entscheidend, ob sie den ihnen obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten nachgekommen sind. Nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) obliegt dem Verwaltungsrat die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen. Gemäss dieser Bestimmung hat das Verwaltungsratsmitglied nicht nur die Pflicht, an den Verwaltungsratssitzungen teilzunehmen, sondern sich periodisch über den Geschäftsgang zu informieren und bei Unregelmässigkeiten einzuschreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2012 vom 15. Mai 2013 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Zwar ist der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat nicht verpflichtet, jedes einzelne Geschäft der mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftragten zu überwachen, sondern darf sich auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäftsganges beschränken. Dazu gehört, dass er sich laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzieht und Irrtümer abzuklären versucht. Ergibt sich aus diesen Informationen der Verdacht falscher oder unsorgfältiger Ausübung der delegierten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, ist der Verwaltungsrat verpflichtet, sogleich die erforderlichen Abklärungen zu treffen (nötigenfalls durch Beizug von Sachverständigen) und eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der Beobachtung gesetzlicher Vorschriften auszuüben (BGE 114 V 219 E. 4a mit weiteren Hinweisen). Hat der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat gar konkrete Kenntnis von Ausständen gegenüber der Ausgleichskasse, muss er die Geschäftsführung hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen durch die Gesellschaft kontrollieren und, bei negativem Kontrollergebnis, tätig werden, namentlich durch Erteilen von Weisungen an die Geschäftsführung (Urteil des Bundesgerichts 9C_37/2019 vom 1. Juli 2019 E. 5.3.3.1 mit weiteren Hinweisen). 4.3 4.3.1    Die Beschwerdeführenden 1 und 2 waren seit der Gründung im September 2017 (vgl. Urk. 7/20/20) bis 5. Dezember 2019 (Tagebucheintrag) als Mitglieder des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen. Ihnen kommt somit für diese Zeit formelle Organeigenschaft zu. 4.3.2    Die Beschwerdeführer 1 und 2 machen geltend, dass sie kein Verschulden treffe, da sie nie irgendwelche Entscheidbefugnisse gehabt hätten und «inhaltlich» nie Verwaltungsräte gewesen wären. Dies habe sich auch im Rahmen der strafrechtlichen Abklärungen ergeben, wonach einzig der Beigeladene 2 als Verwaltungsratspräsident für den Geschäftsfluss verantwortlich gewesen sei. Sie hätten hingegen nur formelle, nicht aber materielle Organstellung gehabt. Da sie die Funktion eines Verwaltungsrates effektiv nie ausgeübt hätten, sei Art. 52 Abs. 2 AHVG nicht anwendbar (vgl. Urk. 1, Urk. 9/1). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 6. April 2023 betreffend des Straftatbestandes der Misswirtschaft und unterlassener Buchführung (vgl. Urk. 3/5, Urk. 9/3/5) die Beurteilung bezüglich Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG, insbesondere hinsichtlich der Verschuldensfrage, nicht präjudiziert (Urteile des Bundesgerichts H 205/03 vom 6. Januar 2004 E. 3 und H 201/06 vom 2. August 2007 E. 3.2.5). Dem Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei Zürich vom 5. März 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 2 um seiner Rechte und Pflichten als Mitglied des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft nicht wusste (vgl. Urk. 7/20/3) und er sich nie um die Buchhaltung der Gesellschaft gekümmert habe (vgl. Urk. 7/20/7). Auch der Beschwerdeführer 1 habe im Zuge seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich angegeben, seine Pflichten als Verwaltungsrat nicht gekannt zu haben (vgl. Urk. 3/5 S. 3). Dies lässt auf eine grobe Pflichtverletzung seitens der Verwaltungsratsmitglieder und der Beschwerdeführenden schliessen. Nach der Rechtsprechung begründet die Nichtausübung von verwaltungsrätlichen Kontrollrechten Grobfahrlässigkeit hinsichtlich der Schadensverschuldung selbst und gerade dann, wenn sich jemand einer Firma als blosser Strohmann für den Verwaltungsrat zur Verfügung stellt (BGE 112 V 3 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts H 201/01 vom 2. Juli 2002 E. 4b). Damit haben die Beschwerdeführer 1 und 2 das nicht beachtet, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen, weshalb sie sich grobfahrlässig verhalten haben. 4.3.3    Ausgewiesen ist, dass die Gesellschaft seit März 2019 für sämtliche in Rechnung gestellten Akontobeiträge gemahnt und betrieben werden musste, wobei letztlich jegliche Tilgung der Rechnungen gänzlich unterblieb (vgl. Urk. 7/82). Den bewilligten Ratenzahlungsplan für die in Rechnung gestellten Lohnbeiträge für die Monate September bis Dezember 2018 vom 25. April 2019 (vgl. Urk. 7/280) hat die Gesellschaft seit Beginn nicht eingehalten (vgl. Urk. 7/82).     Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es – allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Gegenteiliges Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern die übrigen Haftungsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Beiträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). Falls daher die Liquiditätssituation die Begleichung der vollen Bruttolöhne zuzüglich des Beitragsanteils des Arbeitgebers nicht zulässt, sind die Lohnzahlungen praxisgemäss auf ein Mass zu reduzieren, welches die Entrichtung der darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge erlaubt (vgl. etwa bereits Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 69/05 vom 15. März 2006 E. 5.3.3 mit Hinweis; ferner Bundesgerichtsurteil 9C_328/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 5.1 mit Hinweis auf Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, N 673 und 952 mit weiteren Hinweisen).     Die Beschwerdeführer 1 und 2 wussten von den Lohnzahlungen der Gesellschaft oder hätten darum wissen müssen und hätten mit allem Nachdruck dafür sorgen müssen, dass die laufenden Beiträge fristgerecht bezahlt würden. Indem sich die Beschwerdeführenden auf den geschäftsführenden Verwaltungsratspräsidenten verliessen ohne sich über die korrekte Erfüllung der Beitragsausstände zu informieren und die nötigen Massnahmen zu deren Begleichung zu treffen, sind sie ihren Überwachungsaufgaben nicht nachgekommen. Sie liessen es zu, dass fortlaufend Löhne ausgerichtet wurden, für die die Gesellschaft offensichtlich nicht in der Lage war, die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, und nahmen damit zumindest eventualvorsätzlich einen Schaden der Sozialversicherungen in Kauf.     In Würdigung des Gesagten vermögen sich die Beschwerdeführer 1 und 2 vom Vorwurf der Grobfahrlässigkeit nicht zu exkulpieren.

5. 5.1    Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).     Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen). 5.2    Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität der Beschwerdeführer 1 und 2 ohne Weiteres auch als adäquat kausal für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen resp. vorliegend relevanten Schaden von Fr. 18'947.35 zu betrachten. Wäre die C.___ AG unter der Mitverantwortung der Beschwerdeführer 1 und 2 ihren Arbeitgeberpflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen und wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten.

6.    Nach dem Gesagten erweisen sich die Einspracheentscheide vom 25. April 2024 betreffend Beschwerdeführer 1 (Urk. 2) und vom 16. Mai 2024 betreffend Beschwerdeführer 2 (Urk. 9/2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerden führt.

Die Einzelrichterin erkennt: 1.    Die Beschwerden der Beschwerdeführer 1 und 2 werden abgewiesen. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marc Aebi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Z.___ - A.___ - B.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.    Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).     Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.     Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).     Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin

Arnold GramignaStadler

AK.2024.00016 — Zürich Sozialversicherungsgericht 09.10.2025 AK.2024.00016 — Swissrulings